TE OGH 1980/9/4 13Os122/80

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Veröffentlicht am 04.09.1980
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hausenberger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Viktor A u.a. wegen des Verbrechens des teils vollbrachten und teils versuchten schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 und 15 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Viktor A gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27.Februar 1980, GZ. 7 b Vr 7574/79-115, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Viktor A, Ingrid B und Reinhold C des Verbrechens des teils vollbrachten und teils versuchten schweren Betrugs nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3 und 15 StGB., Viktor A auch als Beteiligter nach dem § 12 StGB., schuldig erkannt.

Dem - einzigen - Rechtsmittelwerber A liegt neben einem als unmittelbarer Täter begangenen (Darlehens-)Betrug mit einem Schadensbetrag von (mindestens) 73.991 S (Urteilsfaktum I. 2.) zur Last, in Wien nachgenannte Personen zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt bzw. zu deren Ausführung beigetragen zu haben (§ 12 StGB.), indem er - laut Urteilsfakten II. -

1. am 14.März 1977 Alfred D und Ingrid B zur Begehung eines (nur bis in das Versuchsstadium gediehenen) Darlehensbetrugs zum Nachteil der Ersten Österreichischen Spar-Casse verleitete und die dem Kreditantrag angeschlossenen Lohnbestätigungen unrichtigen Inhalts von Engelbert E übernahm und an D und B weitergab, wobei der Schaden 320.000 S hätte betragen sollen;

2. am 27.April 1977 (den bereits rechtskräftig abgeurteilten) Rudolf F zur Begehung eines Betrugs in der Form verleitete, daß der Genannte unter Beteiligung ES bei der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien, Zweigstelle Praterstraße, einen redlichen Kreditwerber vortäuschte, eine unrichtige Lohnbestätigung über ein Beschäftigungsverhältnis als Bodenverleger und Tapezierer mit einem unbelasteten monatlichen Nettoeinkommen von 2.590,60 S zur Vorlage an das Geldinstitut von Franz G verwendete, und sohin einen Kredit in der Höhe von 70.000 S zum Schaden der Zentralsparkasse herauslockte, wobei A die dem Kreditantrag angeschlossene Lohnbestätigung unrichtigen Inhalts von E übernahm und an F weitergab;

3. am 18.Mai 1977 Reinhold C und Ingrid B zur Begehung eines Darlehensbetrugs zum Nachteil der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien verleitete und die dabei benützten verfälschten Personalausweise und unrichtigen Lohnbestätigungen von E übernahm und an C und B weitergab, wobei der Schaden der Zentralsparkasse 200.000 S betrug;

4. am 26.Mai 1977 Reinhold C und Ingrid B zur Begehung eines (nur bis ins Versuchsstadium gediehenen) Darlehensbetrugs zum Nachteil der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien verleitete und den dabei verwendeten verfälschten Personalausweis und die unrichtigen Lohnbestätigungen von E übernahm und an C und B weitergab, wobei der Schaden der Zentralsparkasse 80.000 S hätte betragen sollen; und 5. am 3.Juni 1977 die abgesondert verfolgte Anna H, welche der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien, Zweigstelle Floridsdorf, unter Verwendung eines gefälschten, auf Franziska I lautenden Personalausweises betrügerisch einen Kredit in der Höhe von 70.000 S herauslockte, mit seinem Personenkraftwagen zum Geldinstitut beförderte und die planmäßige Durchführung des betrügerischen Vorhabens überwachte.

Den - eben wiedergegebenen - Schuldspruch laut Punkt II. des erstgerichtlichen Urteils bekämpft der Angeklagte A mit einer auf den § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und 10 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Unter dem erstangeführten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, er habe F, C und B zu den Darlehensbetrügereien bestimmt (angestiftet), als unvollständig begründet, weil die ihre Täterschaft betreffenden Angaben des Mitangeklagten C und des abgesondert verfolgten F sowie die - die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B beleuchtende - Aussage des Zeugen E (samt in dieser enthaltenen Widersprüchen) übergangen und die Aussage BS 'einseitig gewertet' worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge ist in keinem Punkte begründet.

Die vom Erstgericht festgestellte Anstiftung F' und BS (Urteilsfakten II. 1. bis 4.) durch den Beschwerdeführer findet in den in der Hauptverhandlung abgelegten bzw. verlesenen Aussagen der Genannten (vgl. dazu S. 100 ff./IV. Bd. hinsichtlich B und S. 207 ff./ I. Bd. i.V.m. S. 118/IV. Bd. hinsichtlich F) ihre volle Deckung, wozu noch kommt, daß der Beschwerdeführer zu den in Rede stehenden Fakten ein Geständnis ablegte (s. S. 95 ff./ IV. Bd.). Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, C und F hätten 'in der Hauptverhandlung' angegeben, daß sie selbst zum Beschwerdeführer gekommen seien und gebeten hätten, an den Betrügereien teilnehmen zu dürfen bzw. sich hier etwas Geld verdienen wollten, ist zu entgegnen, daß F in der Hauptverhandlung gar nicht vernommen wurde. Aus seiner verlesenen, vorstehend zitierten gerichtlichen Aussage (als Beschuldigter) ergibt sich zwar seine dem Beschwerdeführer gegenüber geäußerte Mittellosigkeit und das - gleichfalls mitgeteilte - Bestreben, zu Geld zu kommen, nicht jedoch die vom Beschwerdeführer behauptete, ohne dessen Einwirkung bestehende Bereitschaft, an den in Rede stehenden Kreditbetrügereien mitzuwirken.

Hinsichtlich des Mitangeklagten C ist dem Beschwerdeführer zwar zuzugeben, daß jener in der Hauptverhandlung sagte, wegen Geldmangels bestrebt gewesen zu sein, mit dem Beschwerdeführer, von dessen Kreditaufnahmen und damit zusammenhängendem 'Geldverdienen' er wußte, bekanntgemacht zu werden, weil er im Bewußtsein, daß 'irgend etwas nicht in Ordnung ist', 'auf die Schnelle Geld verdienen wollte' (S. 105); dieses - vom Erstgericht nicht näher erörterte - Vorbringen ist (ungeachtet des schon erwähnten Geständnisses des Beschwerdeführers) nicht ohne weiteres geeignet, darauf eine Bestimmunsstäterschaft i.S. des zweiten Falls des § 12 StGB. zu gründen (siehe dazu S. 147/IV. Bd.). Allein diesem Umstand kommt keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil - was auch in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bestritten wird - jedenfalls der Anstifung rechtlich gleichwertige Beihilfehandlungen des Beschwerdeführers gegenüber C i.S. des dritten Falls des § 12 StGB. gesetzt wurden, nämlich die Weitergabe von verfälschten Personalausweisen und unrichtigen Lohnbestätigungen (zur rechtlichen Gleichrangigkeit aller im § 12 StGB. angeführten Beteiligungsformen siehe insbesondere LSK. 1976/116, 1978/125, 1979/116). Aus der (hier relevanten) rechtlichen Gleichwertigkeit der Anstiftung und der Beihilfe ergibt sich, daß der vom Beschwerdeführer an sich richtig aufgezeigte Begründungsmangel keinen entscheidungswesentlichen Umstand, nämlich keinen solchen betrifft, der entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß hat.

Insoweit der Beschwerdeführer eine andere 'Wertung' der von Ingrid B vorgebrachten Verantwortung, derzufolge sie vom Beschwerdeführer (unter Ausnützung ihrer Krankheit, nämlich Epilepsie, und der bestandenen Liebesbeziehung) zu den Betrügereien 'gezwungen' worden sei, anstrebt, bringt er ebenso wie mit den Ausführungen zur Aussage des Zeugen E, aus denen er ohne Rücksicht auf sein Geständnis und die Angaben der Mitangeklagten B andere Schlüsse über die zwischen der Genannten und ihm (Beschwerdeführer) bestandenen persönlichen Beziehungen abgeleitet wissen will als sie das Schöffengericht in freier Beweiswürdigung zog, keinen im Gesetz vorgesehenen Nichtigkeitsgrund zur Darstellung, sodaß auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist.

Dem angefochtenen Urteil haftet mithin kein Nichtigkeit bewirkender Begründungsmangel an.

In seiner Rechtsrüge bestreitet der Beschwerdeführer, C, F und H zu den Betrügereien bestimmt zu haben.

Diese Rechtsrüge ist nicht dem Gesetze entsprechend ausgeführt, weil es der Beschwerdeführer unterläßt, den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz zu vergleichen. Das Gericht stellte nämlich in dem von der Anfechtung erfaßten Urteilsfaktum II. generell fest (vgl. S. 129 und 149/150/IV. Bd.), der Beschwerdeführer habe (u.a.) C, F und H zur Ausführung (der Darlehensbetrügereien) bestimmt bzw. zu deren Ausführung beigetragen. Damit trug es der schon aufgezeigten rechtlichen Gleichwertigkeit (u.a.) des zweiten und dritten Falls des § 12 StGB. Rechnung. Dies ergibt sich - abgesehen von den schon aufgezeigten Ausführungen im angefochtenen Urteil - insbesondere auch aus der vom Erstgericht vorgenommenen Beurteilung dieser Taten als Täterschaft 'nach dem § 12 StGB.' (vgl. S. 131/IV. Bd.).

Daß diese Täterschaft neben der vom Beschwerdeführer (allein) bestrittenen Anstiftung nach dem zweiten Fall des § 12 StGB. auch in der - rechtlich gleichwertigen -

Beihilfe i.S. des dritten Falls des § 12 StGB. bestehen kann, wird in der Rechtsrüge übergangen und nur das Vorliegen einer Anstiftung bestritten.

Insoweit in der Rechtsrüge beweiswürdigende Argumente gegen die Urteilsfeststellung, der Beschwerdeführer habe infolge Beförderung der Anna H zum Tatort (Filiale Floridsdorf der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien) und Überwachung der planmäßigen Durchführung des von ihr begangenen Darlehensbetrugs (auch) zur Tat der Genannten einen Tatbeitrag (i.S. einer Beihilfehandlung) geleistet, vorgebracht werden, wird kein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht. Nur der Vollständigkeit halber - weil vom Beschwerdeführer in der Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht bestritten - sei angemerkt, daß die Beförderung eines Täters mit dem Auto zum Tatort (in Kenntnis des deliktischen Vorhabens) als Tatbeitrag i.S. des dritten Falls des § 12 StGB. zu beurteilen ist. Daß die dem Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine Ausführung derselben unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht (LSK. 1978/69).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zum Teil gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. und zum Teil gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. i. V.m. § 285 a Z. 2 StPO. schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird bei einem mit abgesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Anmerkung

E02780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:0130OS00122.8.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19800904_OGH0002_0130OS00122_8000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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