TE OGH 1985/10/8 10Os82/85

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Veröffentlicht am 08.10.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stupka als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rudolf A und einen anderen wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG idF BGBl 1980/319 und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Johann B sowie die Berufungen des Angeklagten Rudolf A und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagter gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 3.Dezember 1984, GZ 12 c Vr 979/84-73, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten Johann B sowie der Verteidiger Dr. Spreitzhofer und Dr. Gerö, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Rudolf A zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in den den Angeklagten Johann B betreffenden Aussprüchen über die bandenmäßige Begehung auch der in den Punkten A/2/a und C (in bezug auf A/2/a) des Schuldspruches bezeichneten Tat, in der Unterstellung dieser Tat auch unter § 12 Abs 1 letzter Fall SuchtgiftG (idF BGBl 1980/319) und unter § 38 Abs 1 lit b FinStrG sowie demgemäß in dem diesen Angeklagten betreffenden gesamten Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruches nach § 38 StGB) aufgehoben.

In diesem Umfang wird gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO unter Neufassung der rechtlichen Beurteilung in der Sache selbst erkannt:

Johann B hat zu A/2 das teils vollendete, teils versuchte Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG idF BGBl 1980/319 und § 15 StGB - zum Teil als Mitglied einer Bande - und zu C das Finanzvergehen des - zum Teil bandenmäßigen - Schmuggels nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG begangen.

Er wird hiefür nach § 12 Abs 1 zweiter Strafsatz SuchtgiftG idF BGBl 1980/319 zu 2 (zwei) Jahren Freiheitsstrafe, gemäß § 12 Abs 4 SuchtgiftG idF BGBl 1980/319 zu einer Geldstrafe (Verfallsersatzstrafe) von 200.000 S (zweihunderttausend), im Fall der Uneinbringlichkeit zu 2 (zwei) Monaten Ersatzfreiheitsstrafe sowie gemäß § 38 Abs 1 FinStrG zu einer Geldstrafe von 60.000 S (sechzigtausend), im Fall der Uneinbringlichkeit zu 6 (sechs) Wochen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte B und die Staatsanwaltschaft bezüglich dieses Angeklagten auf obige Entscheidung verwiesen.

Der Berufung der Staatsanwaltschaft bezüglich des Angeklagten Rudolf A wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre erhöht.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte A auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Rudolf

A und Johann B des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG idF BGBl 1980/319 (Punkt A/1 und 2 bzw A/2 des Urteilssatzes) und des Finanzvergehens des bandenmäßigen Schmuggels nach (zu ergänzen: § 35 Abs 1 und) § 38 Abs 1 lit b FinStrG (C), Rudolf A überdies des Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG idF BGBl 1980/319 (B) schuldig erkannt. Darnach haben sie

A. vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in solchen Mengen aus- und eingeführt sowie in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte bzw hätte entstehen können, indem

1.

Rudolf A

a)

alleine am 12.Dezember 1981 ca 2,7 kg Haschisch und ca 75 Gramm Haschischöl aus Marokko

ausführte und in Algeciras nach Spanien

einzuführen versuchte;

b)

gemeinsam mit den abgesondert verfolgten Peter

B und Helmut C als Mitglied einer Bande in der Zeit von Sommer 1983 bis Anfang

1984 insgesamt ca 12 kg Haschisch aus Spanien

bzw Italien ausführte und nach Österreich

einführte;

c)

gemeinsam mit Peter B und Helmut C

als Mitglied einer Bande von dem unter A/1/b

importierten Haschisch ca 11,5 kg in Österreich

an zum Teil unbekannt gebliebene Süchtige

verkaufte;

2.

Rudolf A und Johann B gemeinsam mit dem

abgesondert verfolgten Peter B als Mitglieder

einer Bande

a)

im März 1984 ca 4 kg Haschisch aus Italien

ausführten und nach Österreich einführten;

b)

Ende März/Anfang April 1984 ca 4 kg Haschisch aus Italien ausführten und nach Österreich

einführten;

c)

am 22.April 1984 ca 8 kg Haschisch aus den Niederlanden ausführten und nach Österreich

einführten;

d)

am 10.Juni 1984 ca 8 kg Haschisch aus den Niederlanden ausführten und nach Österreich

einführten;

e)

in der Zeit von März bis Juni 1984 ca 17 kg

Haschisch an zum Teil Unbekannte verkauften;

f)

bis zum 13.Juni 1984 in Wien ca 7,5 kg Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufes bereithielten;

B. Rudolf A in der Zeit von Anfang 1980 bis 13.Juni 1984 wiederholt unberechtigt Suchtgifte, nämlich Haschisch erworben und besessen;

C. Rudolf A und Johann B zusammen mit den abgesondert verfolgten Helmut C und Peter B (gemeint: zusammen mit dem abgesondert verfolgten Peter B; Rudolf A überdies zusammen mit dem abgesondert verfolgten Helmut C) als Mitglieder einer Bande (von zumindestens drei Personen), die sich zum Schmuggeln verbunden haben, durch die unter Punkt A/1/b, 2/a, b, c und d angeführten Suchtgifteinfuhren (gemeint: durch die unter Punkt A/2/a, b, c und d, Rudolf A überdies durch die unter Punkt A/1/b angeführten Suchtgifteinfuhren) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- oder Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen. Lediglich der Angeklagte Johann B bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die (nicht gesondert dargestellten) Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, wobei sich der Umfang der Anfechtung allerdings auf die Fakten A/2/e und f (Verkauf von 17 kg Haschisch und Bereithalten von 7,5 kg Haschisch) sowie auf den Ausspruch über die Begehung sowohl des Suchtgiftverbrechens als auch des Finanzvergehens als Mitglied einer Bande beschränkt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nur zum Teil im Recht.

Für den Begriff der bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des Suchtgiftgesetzes ist - worauf der Beschwerdeführer selbst zutreffend hinweist - die allgemein gültige Legaldefinition des § 278 Abs 1 StGB maßgebend (ÖJZ-LSK 1976/368 zu § 6 Abs 1 SuchtgiftG aF), wonach die Bandenbildung in der Verbindung einer Person mit zwei oder mehreren anderen mit dem Vorsatz besteht, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt Straftaten bestimmter Art (deren Zahl und nähere Tatumstände jedoch noch unbestimmt sind) ausgeführt werden. Die gleiche Begriffsbestimmung gilt auch für § 38 Abs 1 lit b FinStrG, wo von der Begehung des Schmuggels 'als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggeln verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11) eines anderen Bandenmitgliedes', die Rede ist.

Bei seinen für die rechtliche Beurteilung des Täterverhaltens in dieser Beziehung maßgeblichen Tatsachenfeststellungen stützte sich das Erstgericht vor allem auf die (in allen Verfahrensstadien im wesentlichen gleichbleibend) geständige Verantwortung des Angeklagten Johann B selbst (US 7 und 15).

Nach dessen Angaben - vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (S 185/I ff = S 483 ff), die er zum Inhalt seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter erhoben hat (S 212/I) und auch in der Hauptverhandlung durchaus aufrecht erhielt (S 571 ff/I und S 11/II) - war er sich von Beginn seiner deliktischen Tätigkeit an, nämlich seit seiner Anwerbung durch seinen Bruder Peter B als künftiger Transporteur des Suchtgiftes aus dem Ausland nach Österreich anstelle des bisher in dieser Funktion tätig gewesenen Helmut C, darüber im klaren, daß es sich bei seiner in Aussicht genommenen Tätigkeit um fortgesetzte Ausfuhr von Suchtgiften aus dem Ausland und deren Einfuhr (und damit Schmuggel) nach Österreich durch ihn handeln sollte, wobei sein Bruder Peter als Organisator tätig sein und das gesamte Management bezüglich der Suchtgiftbeschaffung übernehmen sollte, womit für ihn zunächst von vornherein klargestellt war, daß das Suchtgiftverbrechen sowie das Finanzvergehen des Schmuggels jedenfalls fortgesetzt und in einer organisierten - obgleich hinsichtlich der einzelnen Tathandlungen noch nicht näher bestimmten - Form durchgeführt werden sollte.

Daß er auch vom Vorhandensein weiterer an den geplanten (Suchtgift-)Schmuggelfahrten Beteiligter bereits zum Zeitpunkt der ersten Fahrt (Faktum A/2/a) Kenntnis hatte, kann allerdings dem Geständnis des Angeklagten Johann B nicht entnommen werden, zumal letzterer das Haschisch in Wien auch wieder bei seinem Bruder Peter B ablieferte, von dem er es in Udine erhalten hatte. Folglich bieten die auf diesen Zeitpunkt bezogenen - aus dem Geständnis abgeleiteten - Tatsachenfeststellungen noch kein Substrat für die rechtliche Annahme einer bandenmäßigen Tatbeteiligung des Angeklagten Johann B in Ansehung des ersten Suchtgifttransportes aus dem Ausland nach Österreich. Für eine solche Beurteilung seines weiteren Verhaltens von ausschlaggebender Bedeutung ist jedoch demgegenüber, daß der Beschwerdeführer nach seiner zur Urteilsgrundlage gemachten Verantwortung (spätestens) vor dem zweiten Schmuggel (Faktum A/2/b) von seinem Bruder Peter in Udine erfahren hat, diesmal werde als übernehmer des geschmuggelten Suchtgiftes in Wien ein ihm unter dem Namen 'Rudl' bekannter Mann - identisch mit dem Mitangeklagten Rudolf A - fungieren, wodurch ihm klar wurde, daß dieser Suchtgiftverteiler ist (S 495/I). Gestützt auf dieses Geständnis des Angeklagten Johann B konnte das Erstgericht somit ohne Widerspruch mit den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung im Wege einer in freier Beweiswürdigung gezogenen Schlußfolgerung zur Tatsachenannahme gelangen, daß der Beschwerdeführer, welcher ja weiteren Anweisungen seines Bruders zu noch nicht näher bestimmten Schmuggelfahrten entgegensah und solche dann auch noch zweimal durchführte, sich nunmehr (also ab der zweiten Fahrt) mit zwei Personen zur fortgesetzten Begehung des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (idF BGBl 1980/319) sowie des damit idealkonkurrierenden Finanzvergehens des Schmuggels verbunden hatte (US 19), was rechtlich bedeutet, daß er in Ansehung beider Delikte (ab diesem Zeitpunkt) als Mitglied einer Bande handelte.

Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer sinngemäß zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, es bedürfe einer formalen, ausdrücklichen Vereinbarung aller Bandenmitglieder, sich zu einer Bande im eingangs genannten Sinne verbinden zu wollen - worauf der Großteil der übrigen Beschwerdeausführungen aufbaut - ist verfehlt. Vielmehr kommt es weder auf den Vorgang bei der Entstehung der Bande - welche durch konkludentes Verhalten gebildet werden kann (13 Os 115/80; vgl auch ÖJZ-LSK 1979/46 zu § 6 Abs 1 SuchtgiftG aF) - noch auf ihre innere Organisation an, sondern nur auf die durch diese Verbindung gesicherte Mitwirkung verläßlicher Mittäter bei der Ausführung der entsprechenden Delikte und auf den Rückhalt, den die Ausführenden durch ihre Zugehörigkeit zur Bande vor, bei und nach der strafbaren Handlung - so auch hinsichtlich des Absatzes der Ware - finden (Leukauf-Steininger, Nebengesetze 2 , § 12 SuchtgiftG E Nr 103 = ÖJZ LSK 1979/296 zu § 6 Abs 1 SuchtgiftG aF). Dieser Rückhalt war nach dem Inhalt des Urteils dadurch gewährleistet, daß Rudolf A im wesentlichen die Suchtgiftquellen im Ausland erschloß und dann auch den Verkauf des Suchtgiftes im Inland durchführte, Peter B die Finanzierung des Suchtgifthandels besorgte sowie - was in den getroffenen Feststellungen impliziert ist - dem Transporteur die Aufträge für die übernahme und Ablieferung der Suchtgiftmengen erteilte und schließlich der Beschwerdeführer (als unbescholtener und daher unverdächtiger Taxilenker) den Transport des Suchtgiftes übernahm (US 14).

Ob der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Bande eine leitende oder eine eher untergeordnete Rolle spielte und ob in diesem Zusammenhang davon gesprochen werden kann, daß Peter B und Rudolf A sich seiner 'bedienten' oder ihn 'gewannen', ist belanglos.

Demnach erweisen sich aber die - nach dem Vorgesagten jedenfalls bezogen auf den Deliktszeitraum ab der zweiten Schmuggelfahrt getroffenen - entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes zur Annahme bandenmäßigen Vorgehens als hinreichend begründet, weshalb die Mängelrüge des Angeklagten Johann B verfehlt ist.

Der Umstand, daß - wie dargelegt - die in Ansehung der ersten Schmuggelfahrt (A/2/a) getroffenen Feststellungen die Annahme einer bandenmäßigen Begehungsweise durch den Angeklagten Johann B nicht zulassen, hat allerdings zur Folge, daß - insoweit in teilweiser Stattgebung der auch darauf abzielenden Rechtsrüge (Z 10) des Beschwerdeführers - die ihn betreffenden Aussprüche über seine bandenmäßige Beteiligung auch an der in den Punkten A/2/a und C (in bezug auf A/2/a) des Schuldspruches bezeichneten Tat sowie (nur) über deren Unterstellung unter die entsprechenden Qualifikationsnormen aufzuheben und - wie aus dem Spruche ersichtlich (§ 61 StGB ist zufolge Aufrechtbleibens des Schuldspruches im Grundtatbestand nicht aktuell: vgl SSt 46/52, Leukauf-Steininger, Kommentar 2 , § 61 RN 11 und 13/4) - in der Sache selbst zu erkennen war. Denn ungeachtet der zusammenfassenden Subsumtion mehrerer zueinander im Verhältnis gleichartiger Realkonkurrenz stehender deliktischer Angriffe bleibt deren rechtliche Selbständigkeit - jedenfalls außerhalb des Bereiches des in § 29 StGB normierten Zusammenrechnungsgrundsatzes (vgl demgegenüber die auf § 173 StG gestützte Entscheidung RZ 1968, S 193 sowie die sich allein darauf berufende, somit nur scheinbar einen allgemeinen Grundsatz vertretende, Entscheidung 11 Os 98/75 = ÖJZ-LSK 1976/372, sowie die übrige, durchwegs aus § 29 StGB abgeleitete Judikatur zu § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die in diesem Bereich einer irrigen Qualifikation bei einem von mehreren Deliktsfakten die Relevanz abspricht: zB 10 Os 172/77, 12 Os 37/78, 11 Os 110/83, 13 Os 86/84 und 9 Os 26/85) - bestehen, weshalb die einzelnen deliktischen Angriffe auch in Ansehung einer bestimmten Qualifikation (hier: der bandenmäßigen Begehung nach § 12 SuchtgiftG) einem gesonderten rechtlichen Schicksal unterworfen bleiben (vgl SSt 49/7).

Im übrigen ist jedoch dem Beschwerdeführer zu seiner Rechtsrüge zu erwidern, daß es keineswegs der jeweiligen Herstellung vorherigen Einvernehmens mit beiden anderen Bandenmitgliedern bei den einzelnen Tathandlungen bedurfte, sondern es im Rahmen der bandenmäßigen Tatbegehung hinreichte, wenn sich der Beschwerdeführer - wie festgestellt - jeweils vorher mit seinem Bruder Peter B über den Ort der übernahme des Suchtgiftes im Ausland, dessen Einfuhr nach Österreich und schließlich die übergabe (entweder an Peter B selbst oder an Rudolf A) ins Einvernehmen setzte. Daß die einzelnen Mitglieder der Bande einander kennen, wird zur Bandenmäßigkeit strafbaren Handelns gar nicht vorausgesetzt (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG, E 19 zu § 38), weshalb es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers rechtlich ohne Belang ist, ob und allenfalls wie gut er den Mitangeklagten Rudolf A gekannt hat.

Ohne Rechtsirrtum hat das Erstgericht den Angeklagten Johann B sohin sowohl des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF = BGBl 1980/319) als Mitglied einer Bande - was die Anwendung des zweiten Strafsatzes dieser Gesetzesstelle nach sich zog -, als auch des Finanzvergehens des bandenmäßigen Schmuggels nach § 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG schuldig erkannt, soweit es sich um die zweite, dritte und vierte Schmuggelfahrt des Beschwerdeführers (Fakten A/2/b bis d bzw C mit bezug darauf) handelt. Die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO durch den Beschwerdeführer erstreckt sich ersichtlich nur auf die Punkte A/2/e und f des Schuldspruches, mit welchem ihm (auch) angelastet wird, gemeinsam mit Rudolf A und dem abgesondert verfolgten Peter B als Mitglied einer Bande in der Zeit von März 1984 bis Juni 1984 ca 17 kg Haschisch an zum Teil Unbekannte verkauft (A/2/e) sowie bis zum 13.Juni 1984 in Wien ca 7,5 kg Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufes bereitgehalten (A/2/f) und solcherart teils durch das Inverkehrsetzen und teils durch den Versuch des Inverkehrsetzens von Suchtgift ebenfalls das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF), teilweise in Form des Versuches nach § 15 StGB, begangen zu haben, wobei es sich um jene Suchtgiftmengen handelt, die vom Beschwerdeführer lt Punkt A/2/a bis d nach Österreich eingeführt wurden. Diesen Teil seiner Rechtsrüge begründet der Beschwerdeführer damit, daß keine Feststellungen darüber vorlägen, wonach er am Weiterverkauf des von ihm nach Österreich eingeführten Suchtgiftes bzw an dessen teilweiser Bereithaltung zum Weiterverkauf in irgendeiner Form beteiligt gewesen sei.

Dabei übergeht der Beschwerdeführer jedoch, daß das Erstgericht einvernehmliches Handeln aller Beteiligter - nämlich Peter BS, Rudolf AS und der 'jeweiligen Suchtgifttransporteure', d i hinsichtlich der Fakten A/2/a bis f der Beschwerdeführer, - hinsichtlich aller hier in bezug auf eine und dieselbe Suchtgiftmenge in Betracht kommenden Begehungsformen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF), also Ausfuhr aus dem Ausland, Einfuhr nach Österreich sowie Inverkehrsetzens (bzw versuchtes Inverkehrsetzen) festgestellt hat. Diese Konstatierungen stimmen mit der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers überein, der - wie dargelegt - bereits im Vorverfahren zugegeben hat, daß ihm die Weiterveräußerung der von ihm geschmuggelten (sehr großen) Suchtgiftmengen an einen unbestimmten Personenkreis durch den jeweiligen übernehmer des Suchtgiftes (Peter B oder Rudolf A) bekannt war (S 487/I).

Hieraus ergibt sich aber, daß der Beschwerdeführer, wenngleich er nach den getroffenen Feststellungen das Tatbild des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF) durch (teils vollendetes, teils versuchtes) Inverkehrsetzen von Suchtgift (Haschisch) nicht unmittelbar selbst verwirklicht, durch seine Zulieferung des Suchtgiftes zum Zwecke des Weiterverkaufes indessen jedenfalls als Beteiligter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB mitzuverantworten hat. Durch die rechtsirrige Annahme unmittelbarer Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) anstatt Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf die rechtliche Gleichwertigkeit aller drei im § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen eines Deliktes nicht benachteiligt (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 1 A 2 a zu § 282 sowie E Nr 55 zu § 281 Z 10 StPO und die dort sowie bei Kienapfel AT E 2 RN 43 angeführte Judikatur und Literatur).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann B in Ansehung der Mängelrüge sowie der zuletzt behandelten Teile der Rechtsrüge war sohin zu verwerfen.

Wegen der aus der teilweisen Abänderung des Qualifikationsausspruches folgenden gänzlichen Aufhebung des Strafausspruches über den Angeklagten Johann B waren die von diesem verwirkten Strafen vom Obersten Gerichtshof - nach den vor Inkrafttreten der Suchtgiftgesetznovelle 1985, BGBl 1985/184 geltenden Strafbestimmungen - neu zu bemessen, worauf der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft (bezüglich dieses Angeklagten) mit ihren Berufungen zu verweisen waren.

Dabei fiel als erschwerend die Wiederholung der deliktischen Angriffe und die besonders große Menge des geschmuggelten und größtenteils tatsächlich in Verkehr gesetzten Suchtgiftes ins Gewicht. Mildernd war hingegen das volle Geständnis, der bisher ordentliche Lebenswandel, die Verleitung durch den abgesondert verfolgten Peter B und der Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben ist. Im Gegensatz zur Auffassung des Schöffengerichtes konnte dem Angeklagten allerdings eine Tatbeteiligung in bloß untergeordneter Weise im Hinblick auf seine wichtige und risikoreiche Transportfunktion ebensowenig zugutegehalten werden, wie die von ihm in seiner Berufung reklamierte angebliche (aber selbst nach seinem Vorbringen keineswegs drückende) Notlage. Demgegenüber schließt sich der Oberste Gerichtshof dem von der Staatsanwaltschaft in deren Berufung vertretenen Standpunkt an, daß die Schuld des Angeklagten - trotz der Mehrzahl der angenommenen Milderungsgründe - mit Rücksicht darauf besonders schwer wiegt, daß er - ohne selbst süchtig zu sein - sich bedenkenlos und aus reiner Gewinnsucht zur Beteiligung am organisierten Suchtgifthandel bereit gefunden hat. Zwei Jahre Freiheitsstrafe (d i um vier Monate mehr als das Erstgericht verhängt hat) erschienen daher der Schuld des Angeklagten und dem von ihm zu verantwortenden Tatunrecht (unter Mitberücksichtigung der zu seinen Gunsten vorgenommenen Qualifikationsänderung) angemessen. Die (übrigens der Höhe nach von keiner Seite angefochtenen) Strafaussprüche nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG (aF) und § 38 Abs 1 FinStrG wurden bei der Neubemessung - mit einer geringfügigen önderung gegenüber der Ersatzfreiheitssstrafe nach dem Finanzstrafgesetz - mit dem Ersturteil konform ausgesprochen. Eine (in der Berufung des Angeklagten Johann B begehrte) bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe (§ 43 Abs 2 StGB) sowie der Geldstrafen schied schon aus generalpräventiven Erwägungen aus. über den Angeklagten Rudolf A verhängte das Schöffengericht nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (aF) sowie § 28 StGB viereinhalb Jahre Freiheitsstrafe und nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG (aF) sowie nach § 38 Abs 1 FinStrG Geldstrafen. Bei der Strafbemessung wertete es die große Menge des eingeführten und in Verkehr gesetzten Suchtgiftes, die Begehung über einen längeren Zeitraum, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen nach dem Suchtgiftgesetz sowie den raschen Rückfall nach seiner letzten Haftentlassung als erschwerend; als mildernd berücksichtigte es ein teilweises Geständnis. Lediglich den Ausspruch über die Freiheitsstrafe bekämpfen sowohl der Angeklagte Rudolf A als auch die Staatsanwaltschaft mit Berufung, wobei ersterer eine Herabsetzung, letztere eine Erhöhung dlr Freiheitsstrafe anstrebt.

Nur der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Die vom Schöffengericht aufgezählten Strafbemessungsgründe sind zunächst dahin zu ergänzen, daß dem Angeklagten A zwar ein umfassendes (nicht bloß teilweises) Geständnis zugutegehalten werden kann, doch fällt ihm andererseits auch die vielfache Wiederholung der deliktischen Angriffe zur Last. Das Ausmaß der Schuld (§ 32 StGB) ist bei richtiger Gewichtung der im übrigen zutreffend aufgezählten Erschwerungsgründe, denen der Angeklagte in seiner Berufung nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermag, wesentlich höher, als es in der vom Erstgericht verhängten Strafdauer zum Ausdruck kommt. Diesem Schuldgehalt sowie dem sich in der besonders großen Menge des zum weitaus überwiegenden Teil auch tatsächlich in Verkehr gebrachten Suchtgiftes manifestierenden Unrecht entspricht eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf sechs Jahre, die in diesem Ausmaß auch in ausgewogener Relation zu der über den Mitangeklagten Johann B ausgesprochenen Strafe steht.

In diesem Umfang war daher der Berufung der Staaatsanwaltschaft Folge zu geben, wohingegen der Angeklagte A mit seinem Rechtsmittel auf diese Entscheidung zu verweisen war.

Anmerkung

E06769

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00082.85.1008.000

Dokumentnummer

JJT_19851008_OGH0002_0100OS00082_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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