Beisatz: Hier: Weil die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen gemäß dem Art XX Abs 4, letzter Satz, StRÄG 1987 infolge Aufhebung des Schuldspruches nunmehr jedenfalls in die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters fallen (§ 13 Abs 2 StPO idF des Art II Z 4 StRÄG 1987). (T1)
Beisatz: Hier: Zufolge Art IX Abs 4 JGG 1988 wegen der mittlerweiligen Änderung der (funktionellsachlichen) sachlichen Zuständigkeit durch §§ 27 Abs 2, 31 JGG 1988 in Verbindung mit § 13 Abs 2 StPO. (T4)
Beisatz: Hier: Nach Urteilsaufhebung gemäß § 285e StPO in einem vom Schöffengericht gemäß § 57 StPO ausgeschiedenen Verfahren gegen einen Tatbeteiligten, dem eine strafbare Handlung angelastet wird, die als solche zum Einzelrichter ressortiert. (T7)
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Da die der Anklage noch zu Grunde liegenden Taten gemäß § 30 Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 31 Abs 4 Z 2 StPO in die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters fallen, war die Sache an diesen zu verweisen. (T9)
Auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich eines von der Einziehung nach § 26 Abs 1 StGB betroffenen Gegenstandes sowie zu den Grundlagen für eine Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 Abs 1 Z 1 StGB (idF vor BGBl I 2010/108). (T11)
Vgl; Beisatz: Hier: Verweisung an das Bezirksgericht aufgrund der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts für die vorbehaltene (vgl § 443 Abs 2 StPO), gesondert zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Einziehung. (T12)