TE OGH 2010/7/20 14Os83/10b

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Veröffentlicht am 20.07.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milos J***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 17. März 2010, GZ 17 Hv 2/10y-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Skrdla als Schriftführerin in der Strafsache gegen Milos J***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 17. März 2010, GZ 17 Hv 2/10y-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Einziehungserkenntnis aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Feldkirch verwiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milos J***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milos J***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 6. Oktober 2009 in Götzis Dietfried T***** absichtlich schwer verletzt, indem er wuchtige Schläge mit einem etwa 50 cm langen Holzstock gegen dessen Körper, insbesondere gegen dessen Kopf versetzte, sowie Stiche mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von etwa 12 cm gegen dessen Oberbauch, die linke Rumpfaußenseite und die rechte seitliche Bauchwand führte, wodurch Dietfried T***** Rissquetschverletzungen am Schädel, bandförmige Einblutungen an der Vorderseite des Halses und des linken Oberarms sowie drei Stichverletzungen an den erwähnten Körperstellen, mithin eine an sich schwere, konkret lebensgefährliche und mit einer Gesundheitsschädigung von über 24 Tagen verbundene Körperverletzung erlitt.

Die Geschworenen haben die (anklagekonform) nach dem Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB gestellte Hauptfrage verneint und die Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB bejaht.Die Geschworenen haben die (anklagekonform) nach dem Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB gestellte Hauptfrage verneint und die Eventualfrage nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB bejaht.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Z 8 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Die Instruktionsrüge (Z 8) nimmt nämlich nicht auf die Gesamtheit der - im Übrigen ohnehin an der gesetzlichen Definition bedingten Vorsatzes (§ 5 Abs 1 StGB) orientierten - Rechtsbelehrung, sondern bloß auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile derselben Bezug und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0100695).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) nimmt nämlich nicht auf die Gesamtheit der - im Übrigen ohnehin an der gesetzlichen Definition bedingten Vorsatzes (Paragraph 5, Absatz eins, StGB) orientierten - Rechtsbelehrung, sondern bloß auf aus dem Zusammenhang gelöste Teile derselben Bezug und verfehlt solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung (RIS-Justiz RS0100695).

Davon abgesehen macht die Rüge mit dem unter diesem Aspekt verfehlten (RIS-Justiz RS0100947; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 56 und 71) Verweis auf Wahrspruch und Niederschrift der Geschworenen - die den Willen des Angeklagten, einen dem gesetzlichen Tatbild des Mordes entsprechenden Sachverhalt herbeizuführen, übrigens ohnehin verneinten (ON 54 S 99) - nicht klar, weshalb sich die kritisierte Belehrungspassage („entschließt sich der Täter dennoch zur Tat, weil er einen das Tatbild herstellenden Ereignisablauf hinnehmen will, sich also damit abfindet, dann handelt er bedingt vorsätzlich“ - Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin, die das Wort „weil“ durch „obwohl“ ersetzt haben will) für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nachteilig auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO § 282 Rz 24 und § 345 Rz 62).Davon abgesehen macht die Rüge mit dem unter diesem Aspekt verfehlten (RIS-Justiz RS0100947; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 56 und 71) Verweis auf Wahrspruch und Niederschrift der Geschworenen - die den Willen des Angeklagten, einen dem gesetzlichen Tatbild des Mordes entsprechenden Sachverhalt herbeizuführen, übrigens ohnehin verneinten (ON 54 S 99) - nicht klar, weshalb sich die kritisierte Belehrungspassage („entschließt sich der Täter dennoch zur Tat, weil er einen das Tatbild herstellenden Ereignisablauf hinnehmen will, sich also damit abfindet, dann handelt er bedingt vorsätzlich“ - Hervorhebung durch die Beschwerdeführerin, die das Wort „weil“ durch „obwohl“ ersetzt haben will) für den Standpunkt der Rechtsmittelwerberin nachteilig auf die Entscheidung ausgewirkt haben soll (RIS-Justiz RS0122334; Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 24 und Paragraph 345, Rz 62).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis (§ 345 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO):Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof jedoch von einer nicht geltend gemachten, dem Angeklagten zum Nachteil gereichenden Nichtigkeit betreffend das Einziehungserkenntnis (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StPO):

Einziehung setzt nach § 26 Abs 1 StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298; Ratz in WK2 § 26 Rz 6 und 12), von der in Ansehung des eingezogenen Klappmessers - ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften - nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0082031; Ratz in WK2 § 26 Rz 13). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht, das die Maßnahme bloß mit der „bezogenen Gesetzesstelle“ begründet hat, allerdings nicht getroffen (Ratz, WK-StPO § 285i Rz 4).Einziehung setzt nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB voraus, dass die vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des betroffenen Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht das Wort „geboten“ die Deliktstauglichkeit des Gegenstands an (RIS-Justiz RS0121298; Ratz in WK2 Paragraph 26, Rz 6 und 12), von der in Ansehung des eingezogenen Klappmessers - ohne Hinzutreten besonderer Eigenschaften - nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0082031; Ratz in WK2 Paragraph 26, Rz 13). Feststellungen dazu als (notwendige) Grundlage der Gefährlichkeitsprognose hat das Erstgericht, das die Maßnahme bloß mit der „bezogenen Gesetzesstelle“ begründet hat, allerdings nicht getroffen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 i, Rz 4).

Diese Nichtigkeit war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (§§ 285e erster Fall, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall, 344 StPO), weil die Staatsanwaltschaft Berufung zum Nachteil des Angeklagten erhoben hat und sich dessen Berufung bloß gegen den Strafausspruch richtet. Dem Berufungsgericht ist in einem solchen Fall zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung einer die vorbeugende Maßnahme betreffenden Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 13 StPO zugunsten des Angeklagten nicht möglich (vgl 14 Os 59/10y; Ratz, WK-StPO § 294 Rz 10 und § 295 Rz 7 und 14).Diese Nichtigkeit war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen aufzugreifen (Paragraphen 285 e, erster Fall, 290 Absatz eins, zweiter Satz erster Fall, 344 StPO), weil die Staatsanwaltschaft Berufung zum Nachteil des Angeklagten erhoben hat und sich dessen Berufung bloß gegen den Strafausspruch richtet. Dem Berufungsgericht ist in einem solchen Fall zufolge Beschränkung auf die der Berufung unterzogenen Punkte die amtswegige Wahrnehmung einer die vorbeugende Maßnahme betreffenden Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO zugunsten des Angeklagten nicht möglich vergleiche 14 Os 59/10y; Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 10 und Paragraph 295, Rz 7 und 14).

In Anbetracht der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Feldkirch für die demgemäß vorbehaltene (vgl § 443 Abs 2 StPO), gesondert zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Einziehung (§§ 445 Abs 3, 445a StPO), war mit Delegierung an dieses Gericht vorzugehen (§§ 288 Abs 2 Z 3 letzter Satz, 344 zweiter Satz StPO; Tipold, WK-StPO § 443 Rz 98 ff; vgl RIS-Justiz RS0101479, RS0100318, RS0100271).In Anbetracht der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichts Feldkirch für die demgemäß vorbehaltene vergleiche Paragraph 443, Absatz 2, StPO), gesondert zu treffende Entscheidung über den Antrag auf Einziehung (Paragraphen 445, Absatz 3, 445 a, StPO), war mit Delegierung an dieses Gericht vorzugehen (Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz, 344 zweiter Satz StPO; Tipold, WK-StPO Paragraph 443, Rz 98 ff; vergleiche RIS-Justiz RS0101479, RS0100318, RS0100271).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94610

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00083.10B.0720.000

Im RIS seit

29.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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