RS OGH 2011/3/8 14Os112/95, 12Os14/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1995
beobachten
merken

Norm

StPO §345 Abs1 Z12
StPO §351
  1. StPO § 345 heute
  2. StPO § 345 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 345 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 345 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 345 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 345 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 345 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 345 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 345 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 345 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wenn die im Schuldspruch beschriebene fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (infolge eines Putativnotwehrexzesses mit einer Schußwaffe) rechtsirrig nur als fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB beurteilt worden ist, im Wahrspruch der Geschworenen aber - zufolge inkonsequenter Nichtbeantwortung der entsprechenden Eventualfragen - offen geblieben ist, ob der Irrtum des Täters über die Notwehrsituation oder die Überschreitung bzw offensichtliche Unangemessenheit der vermeintlich notwendigen Verteidigung auf Fahrlässigkeit beruhte (demnach der Schuldspruch insoweit durch den Wahrspruch nicht gedeckt ist), so ist dem OGH eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 351 erster Satz StPO) nicht möglich. In diesem Fall hebt der OGH den Wahrspruch (in Ansehung der nicht beantworteten Eventualfragen) und den Schuldspruch auf und verweist die Sache zur Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfes an den nunmehr zuständigen Einzelrichter (§ 351 zweiter Satz StPO).Wenn die im Schuldspruch beschriebene fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen (infolge eines Putativnotwehrexzesses mit einer Schußwaffe) rechtsirrig nur als fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer eins,) StGB beurteilt worden ist, im Wahrspruch der Geschworenen aber - zufolge inkonsequenter Nichtbeantwortung der entsprechenden Eventualfragen - offen geblieben ist, ob der Irrtum des Täters über die Notwehrsituation oder die Überschreitung bzw offensichtliche Unangemessenheit der vermeintlich notwendigen Verteidigung auf Fahrlässigkeit beruhte (demnach der Schuldspruch insoweit durch den Wahrspruch nicht gedeckt ist), so ist dem OGH eine Entscheidung in der Sache selbst (Paragraph 351, erster Satz StPO) nicht möglich. In diesem Fall hebt der OGH den Wahrspruch (in Ansehung der nicht beantworteten Eventualfragen) und den Schuldspruch auf und verweist die Sache zur Prüfung des Fahrlässigkeitsvorwurfes an den nunmehr zuständigen Einzelrichter (Paragraph 351, zweiter Satz StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0101479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten