RS OGH 2025/9/10 10Os55/70; 12Os152/74; 10Os112/75; 13Os171/76; 9Os15/78; 13Os30/79; 9Os88/79; 9Os19

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Veröffentlicht am 12.05.1970
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Norm

WaffG 1986 §11 Abs1 Z7
WaffG 1986 §36 Abs1 Z2

Rechtssatz

Gewöhnliche Messer (das sind Messer mit stumpfen Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser) und insbesondere Taschenmesser aller Art sind selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sogenanntes "Fixiermesser"), in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen. Erst dann, wenn ein solches feststellbares Taschenmesser überdies noch eine besondere Vorrichtung zum Ausspringen der Klinge besitzt ("Springmesser" und "Fallmesser" im Sinne des § 11 Abs 1 Z 6 WaffG 1967), ist es eine Stichwaffe und Stoßwaffe und als Waffe im technischen Sinn zu werten.Gewöhnliche Messer (das sind Messer mit stumpfen Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser) und insbesondere Taschenmesser aller Art sind selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sogenanntes "Fixiermesser"), in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen. Erst dann, wenn ein solches feststellbares Taschenmesser überdies noch eine besondere Vorrichtung zum Ausspringen der Klinge besitzt ("Springmesser" und "Fallmesser" im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, WaffG 1967), ist es eine Stichwaffe und Stoßwaffe und als Waffe im technischen Sinn zu werten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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