Alkoholisierung (jedenfalls) dann kein Milderungsgrund, wenn dem Täter aus seiner bisherigen (kriminellen) Erfahrung bekannt war, daß er im Zustand der Berauschung zur Begehung von strafbaren Handlungen neigt.
Vgl auch; Beisatz: Weil solche Erfahrungen einen rechtstreuen Menschen hätten veranlassen müssen, seine Lebensweise auf die ihm bekannten Wirkungen übermäßigen Alkoholgenusses einzustellen. (T6)
Vgl auch; Beisatz: Wenn er seit langem Alkoholmißbrauch treibt und weiß, daß der Alkohol seine Neigung zu Straftaten nicht hemmt, sondern fördert. (T8)