TE OGH 1983/4/7 13Os42/83

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.1983
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.April 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Wanke-Czerwenka als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert A wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 StGB. über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 2.Dezember 1982, GZ. 17 Vr 1830/82-10, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrags des Berichterstatters, Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Brustbauer, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Angerer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalts Dr. Hauptmann, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Strafe auf 18 (achtzehn) Monate erhöht.

Der Angeklagte wird mit seiner Berufung hierauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB. wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit Beschluß vom 24. März 1983, GZ. 13 Os 42/83-6, dem auch die näheren Umstände der Straftat zu entnehmen sind, zurückgewiesen. Im Gerichtstag war daher über die Berufung der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der Strafe anstrebt, und über jene des Angeklagten, mit der dieser eine Strafherabsetzung begehrt, zu entscheiden.

Herbert A wurde vom Schöffengericht zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Erschwerend wurden dessen einschlägigen Vorstrafen und mildernd eine gewisse Enthemmung durch Alkohol gewertet.

Der Angeklagte kann nichts nennen, was seine Tat in einem günstigeren Licht erscheinen ließe: Von einer schon vor der Tat bestandenen, erheblichen sexuellen Erfahrung des Tatopfers, einer fünfzehnjährigen Schülerin, kann nicht gesprochen werden (S. 34, 60). Es wäre dies auch, das sei aus diesem Anlaß mit Nachdruck gesagt, gänzlich belanglos; denn § 202 StGB. schützt den freien Willen aller Frauen zu Sexualkontakten, gleichgültig, ob diese geschlechtlich erfahren sind oder nicht.

Soweit aber der Berufungswerber einen Beitrag des Mädchens zur Tat behauptet und damit ersichtlich dessen Bereitschaft, mit ihm allein des Nachts vor ein Gasthaus und dann noch ein Stück des Wegs zu gehen, meint, genügt es, auf die Feststellungen des Schöffenurteils (S. 67) zu verweisen, wonach der Angeklagte unter listigem Vorwand das ihm gut bekannte Mädchen vor das Gasthaus und schließlich zum Tatort gelockt hat.

Richtig ist hingegen der Einwand der Staatsanwaltschaft, daß vorliegend die Enthemmung zufolge Alkoholisierung nicht als mildernd gewertet werden darf. Aus Vorstrafakten des Angeklagten, die zum Teil Situationen betrafen, die dem gegenständlichen Vorfall nicht unähnlich sind, ergibt sich nämlich, daß der Rechtsbrecher im alkoholisierten Zustand zu strafbaren sexuellen Entgleisungen neigt. Die neuerliche, durch Alkoholisierung bewirkte 'gewisse Enthemmung' des Angeklagten wird daher jedenfalls durch den Vorwurf abermaliger Berauschung aufgewogen (§ 35 StGB.).

Der Angeklagte ist bereits dreimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung (§ 71 StGB.) beruhender Taten verurteilt worden, nämlich wegen eines Sittlichkeitsverbrechens und zweier Aggressionsdelikte (darunter eine Nötigung mit blankem Messer und zwei Würgeattentate:

15 Vr 2144/76 des Landesgerichts Salzburg vom 29.Juni 1977). Bedenkt man, daß A trotz der Verhängung von Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von siebzehn Monaten abermals berauscht nach seiner Neigung, seine Sexualität auf gewalttätige Art auszuleben (s. Gutachten ON. 10 im Akt 25 Vr 126/77 des Landesgerichts Salzburg, einbezogen in 15 Vr 2144/76 desselben Gerichts), gehandelt hat, so ist zu seiner Resozialisierung (siehe §§ 20, 56 u.a. StVG.) die Anhebung der Strafe auf wenigstens achtzehn Monate so gut wie unumgänglich. Bei der (zufolge § 39 StGB.) gegebenen Strafmöglichkeit von siebeneinhalb Jahren erscheint der weiterhin im unteren Strafbereich gefundene Freiheitsentzug noch immer maßvoll ausgeschöpft.

Anmerkung

E04106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00042.83.0407.000

Dokumentnummer

JJT_19830407_OGH0002_0130OS00042_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten