TE OGH 1982/3/25 12Os22/82

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Veröffentlicht am 25.03.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1982 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Breycha und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Nemec als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1

StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.Juli 1981, GZ. 2 a Vr 11399/80-27, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Mühl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 20 (zwanzig) Monate herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Mai 1935 geborene beschäftigungslose Johann A auf Grund der in der Hauptverhandlung zum Teil modifizierten Anklage des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 (Abs. 1) StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Der Sache nach nur gegen den Schuldspruch wegen des erstgenannten Verbrechens wendet sich der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z. 5, 9 lit. a und 10

des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Seiner Mängelrüge ist zu entgegnen, daß der in ihr enthaltene Vorwurf unzureichender Begründung sowie mangelnder Auseinandersetzung mit Beweisergebnissen keine entscheidungswesentlichen Tatsachen betrifft. Denn entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist es vorliegend weder für die Lösung der Schuldfrage von Relevanz, ob er zu einem früheren Zeitpunkt einmal mit der Zeugin Antonia B intim war, noch können aus dem belanglosen Umstand, daß die zur Tatzeit (ebenso wie der Angeklagte) mittelstark alkoholisierte Zeugin (S. 16) bei ihrer 35 Minuten später durchgeführten polizeilichen Vernehmung (S. 16, 21) angab, sich in der Wohnung des Angeklagten ins Bett gelegt zu haben, dies in der Hauptverhandlung aber - jedenfalls ihre freiwillige Entkleidung bis auf Höschen und Büstenhalter zugebend - verneinte (S. 277), Rückschlüsse in Richtung mangelnder Glaubwürdigkeit ihrer entscheidungswesentlichen Angaben gezogen werden. Warum das Erstgericht diesen Depositionen - daß sie nämlich mit dem Angeklagten keinen unentgeltlichen Geschlechtsverkehr durchführen wollte (S. 275, 277) - Glauben geschenkt hat, hat es aber hinreichend begründet.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge des Angeklagten kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Mit seinen weiteren Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge, das Erstgericht hätte feststellen müssen, daß der Angeklagte bei Eintreffen der Polizei vollständig bekleidet war, er und die Zeugin B mittelstark alkoholisiert gewesen seien und die Letztgenannte vielfach vorbestraft ist, macht der Beschwerdeführer der Sache nach Feststellungsmängel im Sinne der von ihm angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe geltend. Die Rechtsrüge ist jedoch schon insoweit unbegründet, weil alle diese Umstände nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sind.

Irrig ist aber auch die vom Beschwerdeführer in Ausführung seiner Rechtsrüge weiters zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht, der Tatbestand des Verbrechens nach §§ 15, 202 (Abs. 1) StGB sei nicht erfüllt, wenn der Täter versuche, eine Frau (ohne Bezahlung eines Entgeltes hiefür) zum Beischlaf zu zwingen, die zwar zu einem entgeltlichen, nicht aber zu einem unentgeltlichen Geschlechtsverkehr bereit ist. Denn aus welchen Motiven das Opfer der im Sinne des § 202 Abs. 1 StGB ausgeübten Gewalt oder gefährlichen Drohung den vom Täter damit angestrebten außerehelichen Beischlaf verweigert, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das weitere Argument des Beschwerdeführers, es sei nicht strafbar, eine Frau daran zu hindern, in nahezu nacktem Zustand eine Wohnung zu verlassen, geht schon deshalb am Kern der Sache vorbei, weil ein solches Verhalten vorliegend weder inkriminiert, noch vom Schuldspruch umfaßt ist.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich vermeint, ihm könne in diesem Zusammenhang höchstens eine fahrlässige Körperverletzung angelastet werden, bringt er den insoweit geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, da er nicht von den ausreichend begründeten Feststellungen des Erstgerichtes ausgeht. Auch den Ausführungen zur Rechtsrüge kann sohin nicht gefolgt werden, weshalb die sich zur Gänze als unbegründet erweisende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen war. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach §§ 202 Abs. 1, 28 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren. Es nahm als erschwerend die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wegen Körperverletzung, die auch die Anwendung des § 39 StGB rechtfertigen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den raschen Rückfall, als mildernd das Teilgeständnis hinsichtlich der Sachbeschädigung und die Schadensgutmachung an. Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe.

Zwar kann die Alkoholisierung nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 35 StGB gewertet werden, weil dem Angeklagten, wie aus den Vorstrafakten hervorgeht, bekannt war, daß er im alkoholisierten Zustand zur Begehung von Straftaten neigt. Zu den vom Erstgericht im übrigen zutreffend festgestellten Strafbemessungsgründen kommt jedoch noch als weiterer sehr ins Gewicht fallender Milderungsgrund hinzu, daß es beim Verbrechen der Nötigung zum Beischlaf nur beim Versuch geblieben ist. Wenn man ferner berücksichtigt, daß Antonia B dem Angeklagten in die Wohnung folgte, sich bis auf die Unterwäsche auszog und sich ins Bett legte, somit in geschlechtlicher Hinsicht reizte, ist die vom Erstgericht verhängte Strafe trotz der schweren und einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten bei richtiger Würdigung des Unrechtsgehaltes der Tat zu hoch bemessen.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und die Strafe auf ein angemessenes Maß herabzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO

Anmerkung

E03595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0120OS00022.82.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19820325_OGH0002_0120OS00022_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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