TE OGH 1986/4/24 13Os41/86

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Veröffentlicht am 24.04.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Horak, Dr. Schneider (Berichterstatter), Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes Anton LAA wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB. und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 7.November 1985, GZ. 9 d Vr 6116/85-42, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Grois, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Jahr herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 10. April 1986, GZ. 13 Os 41/86-7, wies der Oberste Gerichtshof die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit welchem er des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und nach § 144 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden war, zurück. Diesem Beschluß kann auch der entscheidungswesentliche Sachverhalt entnommen werden. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen und den raschen Rückfall (wenige Monate nach der letzten Haftentlassung) als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, daß die Erpressungstat nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, und das teilweise Geständnis des Angeklagten zum Körperverletzungsdelikt. Gegenstand des Gerichtstags war die Berufung des Angeklagten, mit der er die Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Diesem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.

Das Schöffengericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig fest. Die vom Rechtsmittelwerber reklamierten zusätzlichen Milderungsgründe wurden zu Recht nicht angenommen. Der Berücksichtigung der Alkoholisierung zu den Tatzeiten steht die Vorschrift des § 35 StGB entgegen. Kannte doch der Angeklagte aus seiner bisherigen Lebenserfahrung die ihn enthemmende Wirkung des Alkohols, und zwar auch in einer solchen Weise, daß sie zu Gesetzesübertretungen führt. Das Milieu von Täter und Opfer (hier: der Nichtseßhaften und Bettler) kommt wegen der unumschränkten Gültigkeit der Rechtsordnung als Milderungsumstand gleichfalls nicht in Betracht. Schließlich kann der Oberste Gerichtshof dem Berufungsvorbringen auch insoweit nicht folgen, als behauptet wird, der Erpressungsversuch hatte nur äußerst geringe Erfolgsaussichten. Daß dieses Delikt nur bis ins Versuchsstadium gediehen war, wurde dem Angeklagten im Sinn des 2. Falls des § 34 Z. 13 StGB. ohnehin als schuldmildernder Umstand gutgebracht. Mit Rücksicht auf den nicht gravierenden Unrechtsgehalt der Taten erachtet jedoch der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage der vom Erstgericht - wie bereits erwähnt, im wesentlichen zutreffend - angenommenen Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als ausreichend. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen.

Anmerkung

E08096

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00041.86.0424.000

Dokumentnummer

JJT_19860424_OGH0002_0130OS00041_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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