TE OGH 1987/11/6 15Os149/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.1987
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Renate R*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 12.August 1987, GZ 14 Vr 205/87-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und des Verteidigers Dr. Foglar-Deinhardstein, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Bereits bei der nichtöffentlichen Beratung wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14.Oktober 1987, GZ 15 Os 149/87-6, die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Renate R*** gegen das bekämpfte Urteil, mit dem sie wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2 StGB (vier diebische Angriffe, darunter einer durch Aufbrechen eines Kastens, wobei sie ca 14.600 S Bargeld und einen Maria-Theresien-Taler erbeutete) und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB (Zueignung eines Bargeldbetrages von 150 S) verurteilt wurde, zurückgewiesen. Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung war danach nur die Berufung der Angeklagten.

Das Schöffengericht verurteilte sie nach §§ 28, 129 StGB zu vierzehn Monaten Freiheitsstrafe, wobei es die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten, die Wiederholung der diebischen Angriffe, die mehrfache Qualifikation des Verbrechens des Diebstahls, das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen sowie den raschen Rückfall als erschwerend und ein Teilgeständnis als mildernd wertete.

Rechtliche Beurteilung

Der eine Strafherabsetzung anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Unzutreffend ist das Vorbringen, das Schöffengericht sei ausschließlich von auf dem Vorleben der Angeklagten beruhenden Umständen ausgegangen. Die Wiederholung der diebischen Angriffe, die mehrfache Qualikation des Diebstahls und das Zusammentreffen zweier Delikte sind Erschwerungsumstände, die ausschließlich durch die nunmehrigen Tathandlungen bedingt sind.

Ein Teilgeständnis der Angeklagten wurde ohnedies als mildernd gewertet. Entgegen ihrer Meinung lag aber kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zu jenem Urteilsfaktum vor, in welchem sie bis zuletzt hartnäckig geleugnet hatte, überhaupt (nochmals) in der Wohnung des Bestohlenen gewesen zu sein.

Welche "Feststellungen zur subjektiven Tatseite" im Rahmen der Strafbemessung noch erforderlich gewesen sein sollten, unterläßt die Berufungswerberin darzutun; auch aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, welche zur Lösung der Straffrage noch dienlichen Konstatierungen insoweit noch zu treffen gewesen wären. Eine besonders berücksichtigungswerte "allgemeine soziale Situation" lag nicht vor. Ergibt sich doch aus der Aktenlage, daß die Angeklagte die deliktischen Angriffe weitgehend zur Finanzierung von Zechtouren unternahm.

Eine "günstige Gelegenheit" fällt ebenfalls nicht als mildernd ins Gewicht. Dem erleichterten Zugriff auf Geld in der Wohnung der Bestohlenen steht gegenüber, daß es sich bei jenen durchwegs um Personen handelte, die der Angeklagten Quartier gewährt hatten, sodaß die gerade in der Ausnützung der erleichterten Zugriffsmöglichkeiten gelegene Undankbarkeit ein ungünstiges Schlaglicht auf den Charakter der Angeklagten wirft. Auch die Alkoholisierung ist nicht mildernd. Denn aus den Vorstrafakten ergibt sich, daß die Angeklagte gerade in einem derartigen Zustand zur Delinquenz neigt. Ein erneuter übermäßiger Alkoholgenuß und eine dadurch bedingte allfällige Herabsetzung der Hemmfähigkeit wird somit durch den Vorwurf aufgewogen, den der Alkoholgenuß nach den obwaltenden Umständen begründet (§ 35 StGB). Die Strafzumessungsgründe wurden somit vom Gericht vollständig festgestellt und im Ergebnis durchaus zutreffend gewürdigt. Im Hinblick auf das schwer getrübte Vorleben der Angeklagten und auf die im raschen Rückfall verübten wiederholten deliktischen Angriffe ist das Strafmaß keineswegs überhöht.

Auch der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E12242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00149.87.1106.000

Dokumentnummer

JJT_19871106_OGH0002_0150OS00149_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten