TE OGH 1984/5/24 12Os57/84

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.1984
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Mai 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral (Berichterstatter), Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Korschelt als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz A wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Feber 1984, GZ 4 b Vr 10624/83-27, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, und des Verteidigers Dr. Schima, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1, 129 Z 2 StGB und der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB, der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und nach § 36 Abs 1 lit a WaffG. schuldig erkannt und nach § 28, 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 (zehn) Monaten verurteilt.

Das Schöffengericht wertete die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, aber auch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, welchem Umstand allerdings im Hinblick auf die Idealkonkurrenz geringes Gewicht zukomme, als erschwerend, den Beitrag des Angeklagten zur Wahrheitsfindung durch sein Teilgeständnis hingegen als mildernd.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 3.Mai 1984, GZ 12 Os 57/84-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung begehrt. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und gewertet. Es hat dem Angeklagten seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung ohnedies als mildernd zugute gehalten. Die Alkoholisierung des Angeklagten kann als mildernd nicht berücksichtigt werden, weil die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des Alkohols begründet, weil dem Angeklagten, wie aus den Vorstrafakten hervorgeht, bekannt war, daß er in alkoholisiertem Zustand zur Begehung von Straftaten neigt (§ 35 StGB). Der Angeklagte hat sich auch nicht durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleiten lassen, er hat vielmehr das Einschlafen der alkoholisierten Unterkunftgeber abgewartet, um den Diebstahl begehen zu können, somit mit vorgefaßter Absicht im Sinn des § 34 Z 9 StGB gehandelt. Dem Umstand schließlich, daß der Wert des gestohlenen Gutes unter 5.000 S lag, wurde vom Erstgericht ohnehin dadurch Rechnung getragen, daß der Diebstahl des Angeklagten nicht nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB qualifiziert wurde.

Bei dem Vorleben des Angeklagten und dem Schuld- und Unrechtsgehalt

der Tat ist die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe keineswegs

zu hoch bemessen.

Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0120OS00057.84.0524.000

Dokumentnummer

JJT_19840524_OGH0002_0120OS00057_8400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten