RS OGH 2025/12/16 5Ob706/81; 3Ob607/81; 8Ob310/81; 8Ob538/82; 6Ob572/83; 8Ob578/82; 5Ob628/83; 8Ob21

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Veröffentlicht am 15.09.1981
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Norm

ZPO §503 Z2 C6
ZPO §503 Z4 E2c
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muss dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden; ansonsten ist dem OGH die sachrechtliche Überprüfung verwehrt.

Anmerkung

Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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