TE OGH 1990/5/17 7Ob554/90

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Veröffentlicht am 17.05.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf P***, Arzt, Pernitz, Gut Hohenwarth 8, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Schäfer-Guhswald, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Josef P***, Landwirt, Pottenstein, Grabenweg 20, vertreten durch Dr. Ernst Goldsteiner und Dr. Viktor Strebinger, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Dezember 1989, GZ 4 R 220/89-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wr. Neustadt vom 7. August 1989, GZ 3 Cg 242/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.441,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 2.406,90 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Benützung der Privatstraße auf der EZ 34 KG Muggendorf zu unterlassen. Der Beklagte beruft sich unter anderem auf die Ersitzung einer Dienstbarkeit.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen kaufte der Kläger mit Kaufvertrag vom 22.5.1986 die Liegenschaften EZ 34, EZ 204 und EZ 253 je KG Muggendorf von der Verlassenschaft nach Dr. Kurt G***. Der Privatweg wurde vom Beklagten bzw. seinen Rechtsvorgängern im Eigentum an der an die Liegenschaft EZ 34 angrenzenden Liegenschaft EZ 256 KG Furth sowie von den jeweiligen Bewohnern des auf der Liegenschaft EZ 256 befindlichen Seewaldhauses und deren Besuchern seit rund 1900 regelmäßig benützt. Zum Seewaldhaus bzw. zu den Liegenschaften des Beklagten führen auch andere Wege, die Benützung dieser Wege bedeutet jedoch erhebliche Umwege. Diese Wege sind nur schwer und zum Teil im Winter überhaupt nicht befahrbar. Der Beklagte und seine Rechtsvorgänger benützten den Privatweg für Fahrten von und zum Seewaldhaus und zur Holzbringung.

Der Kläger interessierte sich für die später von ihm gekauften Liegenschaften ab 1985. Er besichtigte sie und wohnt seit Juni 1986 auf dem dort befindlichen Gut Hohenwarth. Hiebei bemerkte er auch den zum Teil relativ starken Verkehr auf der Privatstraße; so fuhr im Sommer mindestens ein Fahrzeug pro Tag. Der Kläger wußte auch, daß sich in der Nähe des gutes Hohenwart das Seewaldhaus befindet. Im Herbst 1986 sperrte er den am Beginn des Weges befindlichen Schranken zu, gab jedoch dem Beklagten einen Schlüssel. Am 21.10.1988 brachte der Kläger am Schranken ein neues Schloß an und gab dem Beklagten keinen Schlüssel. Einer daraufhin vom Beklagten erhobenen Besitzstörungsklage wurde Folge gegeben. Anfangs herrschte zwischen den Streitteilen gutes Einvernehmen. sie besuchten sich gegenseitig. Im Juni 1986 sprachen sie auch über den Weg; der Beklagte erwähnte, daß er immer schon über diesen Weg fahre, und deutete darauf hin, daß er ein Recht darauf habe. Der Kläger sagte daraufhin zum Beklagten, daß er durchaus durchfahren könne. Der Rechtsvertreter des Klägers, der verstorbene Rechtsanwalt Dr. G*** und dessen Tochter erkundigten sich bei verschiedenen Behörden über die Liegenschaften, zum Teil auch über Rechte an den Liegenschaften. In Ansehung von Wegerechten wurden konkret keine Erhebungen gemacht. Zum Teil wurden die Erhebungen auch erst nach Vertragsabschluß durchgeführt. Der Rechtsvorgänger des Klägers Dr. G*** ersuchte die Benützer des Weges, während der Jagdzeit den Weg nicht zu benützen. Es wurde aber dennoch der Weg auch manchmal während der Jagdzeit benützt. Das ärgerte den Dr. G***, er verbot aber dennoch nicht die Benützung des Weges, weil er der Meinung war, daß die Familie P*** ein Recht habe, den Weg zu benützen. Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe der Beklagte die Dienstbarkeit des Wegerechtes ersessen. Unbeschadet der fehlenden Verbücherung habe der Kläger die Liegenschaft mangels Gutgläubigkeit nicht lastenfrei erworben. In bezug auf Dienstbarkeiten habe das Grundbuch geringere Aussagekraft, weil deren Verbücherung vielfach unterbleibe. Es bestehe daher beim Erwerb einer Liegenschaft eine Nachforschungspflicht im weiteren Umfang. Die Benützung des Weges durch den Beklagten sei für den Kläger erkennbar gewesen. Wer in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage erwerbe, könne sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen. Die Behauptung des Voreigentümers, daß das Grundstück lastenfrei sei, reiche für einen gutgläubigen Erwerb nicht aus. Nur die unverschuldete Unkenntnis der Abweichung des Buchstandes von der außerbücherlichen Rechtslage werde durch das Vertrauen auf das öffentliche Buch geschützt. Dieser gute Glaube müsse sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein. Das Berufungsgericht bestätigte das vom Kläger wegen unrichtiger Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochtene Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge erachtete das Berufungsgericht als nicht gesetzmäßig ausgeführt und unterließ daher eine sachliche Behandlung.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Hat das Berufungsgericht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet und deshalb die sachliche Behandlung der Rechtsrüge in der Berufung verweigert, muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit bekämpft werden; ansonsten ist dem Obersten Gerichtshof die sachliche Überprüfung verwehrt (4 Ob 553/88; 7 Ob 646/87; 6 Ob 695/85; 6 Ob 572/83; 5 Ob 706/81 uva). In dieser Richtung wurde aber eine Mängelrüge nicht erhoben.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E20702

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00554.9.0517.000

Dokumentnummer

JJT_19900517_OGH0002_0070OB00554_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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