TE OGH 1993/3/30 10ObS51/93

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Elfriede L*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.November 1992, GZ 34 Rs 131/92-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 29.Juni 1992, GZ 8 Cgs 272/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Mai 1991 gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß die am 25.April 1943 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hatte und als Hausbesorgerin, Bedienerin und Küchenhilfe tätig war, trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen auf verschiedene Tätigkeiten verweisbar und daher nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG sei.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Zum allein geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:

Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigekit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüberhinaus aber noch ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt.

Da die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang auch inhaltlich nicht geltend machte, ist auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E32265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00051.93.0330.000

Dokumentnummer

JJT_19930330_OGH0002_010OBS00051_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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