TE OGH 1992/9/15 10ObS200/92

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter und Dr.Othmar Roniger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hildegard M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Roland Reichl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension, Ausgleichszulage und Rückforderung von Überbezügen, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Mai 1992, GZ 13 Rs 134/91-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 20. September 1991, GZ 20 Cgs 122/91-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revision versucht hier vielmehr eine Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen, die zu der Feststellung gelangten, daß die Klägerin ihr Gewerbe auch nach dem 1.Februar 1987 regelmäßig ausübte und ihre Tätigkeit erst mit 30. November 1990 einstellte. Der von der Klägerin gesehene Widerspruch dieser Feststellung zu einzelnen Beweisergebnissen hat seine Ursache nicht in einem Übertragungsirrtum oder einer Übertragungsdiskrepanz, sondern er ist das Ergebnis eines richterlichen Werturteils über die Wahrheit und Richtigkeit von Tatsachen (Fasching, ZPR2 Rz 1771, 1914). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. In der Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich eine Aktenwidrigkeit nicht liegen.

Zum weiteren Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:

Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies - wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird - in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN).

Da die Klägerin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nicht weiter einzugehen (ebenso SSV-NF 5/18 ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E30315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00200.92.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19920915_OGH0002_010OBS00200_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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