TE OGH 1990/4/5 7Ob16/90

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Veröffentlicht am 05.04.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Egermann, Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** W***

Versicherung, Wien 1., Lobkowitzplatz 1, vertreten durch Dr.Erhard Doczekal und andere, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Johann B***, Kaufmann, Wien 14.,

Goldschlagstraße 148-158/6/7, vertreten durch Dr.Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) Rotraud B***, Gastwirtin, Wien 14., Goldschlagstraße 148-158/6/7, vertreten durch Dr.Norbert Steger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,283.591,-- s.A., infolge Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Dezember 1989, GZ 2 R 218/89-29, womit infolge Berufung beider beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juni 1989, GZ 15 Cg 105/88-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 19.433,50 (darin S 3.238,90 an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beiden Beklagten wurden strafgerichtlich rechtskräftig wegen des Verbrechens nach § 169 Abs 1 StGB verurteilt, sie haben im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 11.April 1984 dadurch an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht, daß sie im Keller, Ober- und Erdgeschoß des den Eheleuten Ida und Helmut F*** je zur Hälfte gehörigen Hauses Oslip, Bahnstraße 46, Feuer legten, wobei der Schaden S 2,350.000 beträgt. Ein Antrag der Beklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde rechtskräftig abgewiesen.

Die Beklagten waren Pächter eines in dem Haus Oslip, Bahnstraße 46, untergebrachten Gasthauses. Die Liegenschaftseigentümer, die bei der klagenden Partei feuerversichert waren, erhielten von dieser unter Zugrundelegung der Ergebnisse der über die Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachten eine Gesamtentschädigung von S 1,261.990. Bei der Schadensfeststellung entstanden der klagenden Partei Spesen von S 21.601.

Die klagende Partei begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung eines Betrages von S 1,283.591 s.A. Die Ersatzansprüche der Versicherungsnehmer seien gemäß § 67 VersVG auf die klagende Partei übergegangen.

Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Zivilgericht sei gemäß § 268 ZPO an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes gebunden. Der von der klagenden Partei an die Geschädigten bezahlte Schadensbetrag liege erheblich unter dem von den Sachverständigen festgestellten Schaden, sodaß in der Auszahlung dieses Betrages an die Versicherungsnehmer keine Benachteiligung der Beklagten erblickt werden könne. Auch die von der klagenden Partei in Rechnung gestellten Spesen seien gerechtfertigt. Gemäß § 67 VersVG sei der Anspruch der Versicherungsnehmer gegen die Beklagten infolge Zahlung durch die klagende Partei auf diese übergegangen. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich. In der Unterlassung der Vernehmung des Erstbeklagten als Partei liege kein Verfahrensmangel, weil der Erstbeklagte zu seiner Vernehmung unentschuldigt nicht erschienen sei, sodaß das Erstgericht gemäß § 381 ZPO unter sorgfältiger Würdigung der Umstände Schlüsse aus dem Nichterscheinen der geladenen Partei zu ziehen gehabt habe. Die Rechtsrüge der Beklagten werde nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil darin nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen werde.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist hinsichtlich der Zweitbeklagten unangefochten geblieben.

Der Erstbeklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, es im klageabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt der Erstbeklagte weiterhin darin, daß seine Vernehmung als Partei unterblieben sei. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 22/106 uva).

Wurde der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht dem Gesetz gemäß, im Ergebnis daher überhaupt nicht ausgeführt, kann die rechtliche Beurteilung auch im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (vgl. SZ 51/8). Bemerkt sei jedoch, daß die "konkrete Schuldform" des Erstbeklagten - der Erstbeklagte macht geltend, die Vorinstanzen hätten es unterlassen, diese zu ergründen - für das Verfahrensergebnis ohne Bedeutung ist.

Der Kostenausspruch erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E20720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0070OB00016.9.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19900405_OGH0002_0070OB00016_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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