TE OGH 1992/9/16 9ObA222/92

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rundfunk, Wien 13, Würzburggasse 30, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Angestellter, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt in *****, wegen S 98.165,64 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1992, GZ 31 Ra 40/92-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.April 1991, GZ 19 Cga 1035/90-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 5.094,- (darin S 849,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei die Rückzahlung eines dem Beklagten zugezählten Darlehens.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe kein Darlehen erhalten, sondern Vorschüsse auf seine Abfertigung. Diesbezüglich sei die Klageforderung verjährt. Abgesehen davon sei das Darlehen nicht fällig, weil ihm die Abarbeitung seiner Schuld zugesagt worden sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im wesentlichen fest, daß der Beklagte während seines Dienstverhältnisses zur klagenden Partei verschiedene Darlehensbeträge zugezählt erhalten habe, die spätestens bei Auflösung des Dienstverhältnisses zur Rückzahlung fällig gewesen seien. Am 18.Juli 1985 sei der Beklagte auf Grund einer Reisevorschußmanipulation entlassen, verrechnungstechnisch jedoch einvernehmlich so gestellt worden, als ob er selbst zum 15.August 1985 gekündigt hätte. Die Rückzahlung des Darlehens sei der Beklagten zwar kurzfristig gestundet worden, eine Zusage, wieder beschäftigt zu werden, habe er aber nicht erhalten. Lediglich für den Fall, daß er wieder beschäftigt werde, sei dem Beklagten in Aussicht gestellt worden, daß er nur die Hälfte ausgezahlt erhalte, damit der Vorschuß abgedeckt werden könne. Eine Wiederbeschäftigung sei nicht erfolgt; das Darlehen hafte in Höhe des Klagebetrages noch unberichtigt aus. Selbst unter Berücksichtigung der Stundung könne der Beklagte daher gegenüber der Geltendmachung der Forderung nach immerhin 5 Jahren nicht mehr einwenden, die Rückzahlung sei noch nicht fällig.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es verneinte das Vorliegen der Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung. Auf die Rechtsrüge ging es als nicht gesetzmäßig ausgeführt nicht ein. Der Beklagte gehe entgegen den Feststellungen davon aus, daß ihm verbindlich zugesagt worden sei, er könne das Darlehen ausschließlich abarbeiten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber wiederum nur angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche das Berufungsgericht bereits verneint hat, rügt (RZ 1992/57; RZ 1989/16 uva) und der Aktenwidrigkeit, mit dem er in unzulässiger Weise lediglich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegen nicht vor (§ 510 Abs.3 ZP0).

Eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge kann in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (siehe Judikaturkette in GMA ZPO14 § 503 E 108; 9 Ob A 159/92; 9 Ob A 2/92; 9 Ob A 224/90 uva). Abgesehen davon bedürfte es zur Bekämpfung der Verweigerung der sachlichen Behandlung der Rechtsrüge im Berufungsverfahren einer diesbezüglichen Mängelrüge, die aber in der Revision nicht erhoben wurde. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, es sei ihm zugesichert worden, das Darlehen abarbeiten zu können und darin liege auch die "Vereinbarung der Tunlichkeit und Möglichkeit", entgegenzuhalten, daß er damit wiederum nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00222.92.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19920916_OGH0002_009OBA00222_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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