TE OGH 1987/6/30 10ObS18/87

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner und Karl-Siegfried Pratscher als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria P***, Pensionistin, 6173 Oberperfuß, Völsesgasse 27, vertreten durch Dr. Peter Waizer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei S*** DER B***,

1031 Wien, Ghegastraße 1 (Landesstelle Tirol, 6020 Innsbruck, Fritz Konzert-Straße 5), wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. März 1987, GZ 5 Rs 17/87-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Tirol in Innsbruck vom 5. August 1986, GZ 3 C 4/86-14 (nunmehr 47 Cgs 51/87 des Landesgerichtes Innsbruck), bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Daß das Berufungsgericht den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache zu Unrecht als nicht gesetzgemäß ausgeführt erachtet und daher die rechtliche Beurteilung der Sache, nämlich des Anspruches der Klägerin auf einen Hilflosenzuschuß, durch das Erstgericht gar nicht überprüft hat, hätte die Revisionswerberin in der Revision geltend machen müssen, weil der Oberste Gerichtshof allfällige Mängel des Berufungsverfahrens oder -urteils, die keine Nichtigkeit bewirken, nicht von Amts wegen wahrnehmen darf.

Weil das Berufungsgericht keine rechtliche Beurteilung der Sache vorgenommen hat, kann der im § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO bezeichnete Revisionsgrund nicht vorliegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.

Anmerkung

E11243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:010OBS00018.87.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19870630_OGH0002_010OBS00018_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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