Norm
ZPO §502 Abs2 BRechtssatz
Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen; übersteigt hingegen dieser Wert S 300000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den OGH auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken.Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und er kann einen nach Paragraph 528, ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen; übersteigt hingegen dieser Wert S 300000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den OGH auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0043025Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024