TE OGH 1989/7/20 1Ob20/89

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Veröffentlicht am 20.07.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** C***-D*** & Co KG, Mariapfarr, Fanning 285, vertreten durch Dr. Wolfgang Rohringer, Rechtsanwalt in Tamsweg, wider die beklagte Partei

I*** F***, vertreten durch

Dr. Roderich Santner, Rechtsanwalt in Tamsweg, wegen Unterlassung (Streitwert S 16.000,-) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 13. April 1989, GZ 21 R 441/88-22, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 20. Juli 1988, GZ C 42/88-18, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch einen Ausspruch im Sinne der §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt die Fällung des Urteiles, die beklagte Partei sei schuldig, die unmittelbare Ableitung von Schmelzwässern mittels 30 cm-Rohren auf das Grundstück der klagenden Partei 1551/2 in EZ 542 KG Mariapfarr zu unterlassen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß das Verfahren erst nach eingetretener Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden habe, übersteige den Betrag von S 15.000,-. Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, über den aber, da das Berufungsgericht den nach §§ 526 Abs.3, 500 Abs.2 Z 3 ZPO erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, noch nicht entschieden werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs.2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs.1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, nach der gemäß § 526 Abs.3 ZPO zu erfolgenden sinngemäßen Anwendung des 500 Abs.2 Z 3 ZPO in die Entscheidung nicht nur den Ausspruch aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-

übersteigt, sondern, bejaht es dies, auch auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 300.000,-

übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Ausspruch über die Bewertung deshalb nicht, weil gemäß § 526 Abs.2 ZPO der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nicht, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch gebunden ist (RZ 1984/87 ua, zuletzt 1 Ob 50/88; Petrasch in ÖJZ 1983, 201).

Da das Berufungsgericht diesen Ausspruch unterlassen hat, wird es ihn nachzutragen haben.

Anmerkung

E17676

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00020.89.0720.000

Dokumentnummer

JJT_19890720_OGH0002_0010OB00020_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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