TE OGH 1988/10/20 7Ob667/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl W***, Drogist, Graz, Kalvarienbergstraße 23, vertreten durch Dr. Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard Rene S***, Rechtsanwalt, Graz, Friedrichgasse 6, vertreten durch Dr. Emil Soucek, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 127.746,22 s.A. und Feststellung (Streitwert S 1.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 20. Juni 1988, GZ 3 R 96/88-18, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Dezember 1987, GZ 24 Cg 314/87-12, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht zurückgestellt, um den Aufhebungsbeschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes zusammen mit dem in Geld bestehenden Teil den Betrag von S 300.000,--übersteigt.

Text

Begründung:

Der Beklagte hat den Kläger in einem Rechtsstreit gegen die V***

vertreten. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die völlige Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht erkannt und ihn darüber nicht belehrt zu haben. Er begehrt den Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens von S 127.746,22 s.A. Mit dem Leistungsbegehren verband der Kläger ein Feststellungsbegehren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht oder nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Ein Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes nicht, weil der Oberste Gerichtshof gemäß § 256 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht, hat sich die Prüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof überdies auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken (RZ 1984/87; ÖBl. 1986, 108; 1 Ob 666/86; 6 Ob 707/87; 4 Ob 529/88 uva).

Im vorliegenden Fall besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. Das Leistungsbegehren übersteigt zwar den Schwellwert von S 15.000,--, sodaß insoweit ein Ausspruch entbehrlich war; im Sinne der obigen Darlegungen wäre jedoch auszusprechen gewesen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Fehlen dieses Ausspruches stellt einen verbesserungsfähigen Mangel dar.

Anmerkung

E15467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00667.88.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19881020_OGH0002_0070OB00667_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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