TE OGH 1986/11/12 3Ob633/86

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Veröffentlicht am 12.11.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr.Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Huber, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*** W*** A***, Landhausplatz 2, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr.Ivo Greiter und Dr.Franz Pegger, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Johann G***, Wachszieher, Unterdorf 8, 6280 Zell am Ziller, vertreten durch Dr.Josef Heis und Dr.Markus Heis, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 172.838,67 samt Anhang und wegen Feststellung (Streitwert S 160.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 25.Juni 1986, GZ.5 R 187/86-21, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.Dezember 1985, GZ.5 Cg 649/83-15, unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Aufhebungsbeschluß vom 25.Juni 1986, GZ.5 R 187/86-21, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt, und die Akten sodann wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von S 172.838,67 samt Zinsen und die Feststellung, daß die klagende Partei zur Einhebung der Grundgebühr berechtigt sei. Sie gab den Wert dieses Streitgegenstandes nach § 56 Abs.2 JN mit S 160.000,-- an.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Zahlungsbegehren teilweise mit S 140.551,79 samt Zinsen statt. Es wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 32.286,88 samt Zinsen ab. Das Berufungsgericht gab den von beiden Teilen erhobenen Berufungen Folge. Es hob das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach zugleich in seinem Beschluß aus, daß das Verfahren in erster Instanz erst nach eingetretener Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen ist (§ 519 Abs.1 Z 3 ZPO). Den Ausspruch des Rechtskraftvorbehaltes begründete das Berufungsgericht mit dem Vorliegen maßgeblicher Rechtsfragen und der Wahrung der Einheitlichkeit der Entscheidung. Eine Bewertung des nicht ausschließlich in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes nahm das Berufungsgericht nicht vor.

Der Beklagte hat gegen den Aufhebungsbeschluß den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem § 519 Abs.2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs.1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs.1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichtes durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zu beschränken. Liegen aber die Voraussetzungen nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO vor, kommt eine eingeschränkte Anfechtbarkeit nicht in Betracht. Obwohl § 500 Abs.2 ZPO im Einleitungssatz eine Bewertungspflicht nur für das Urteil des Berufungsgerichtes vorsieht, kann wenn der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auf eine Bewertung durch das Berufungsgericht nicht verzichtet werden, auch wenn dieses mit Beschluß das angefochtene Urteil aufhebt und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverweist. Fehlt nämlich ein Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes, kann weder beurteilt werden, ob allenfalls schon § 528 Abs.1 Z 5 ZPO einen Rekurs überhaupt ausschließt und daher der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos bleibt (AB 1337 BlgNR 15.GP,23), noch ist die Frage zu beantworten, ob der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls zulässig ist, weil dieser an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz - von einer hier nicht denkbaren Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften abgesehen - gebunden ist, oder ob es darauf ankommt, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängig ist, weil bei Bejahung dieser Voraussetzung nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO durch das Berufungsgericht eine solche Bindung nach § 500 Abs.4 ZPO nicht vorliegt (Petrasch, das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983,201).

Da die beiden Begehren nicht getrennt betrachtet werden können und allein der Geldbetrag S 15.000,-- übersteigt, kommt eine Unzulässigkeit des Rekurses nach § 528 Abs.1 Z 5 ZPO hier nicht in Betracht. Wohl aber ist entscheidend, ob der Wert des Streitgegenstandes insgesamt S 300.000,-- übersteigt oder nicht, weil nur im zweiten Falle der Oberste Gerichtshof nicht an die in der Setzung des Rechtskraftvorbehaltes liegende Zulässigerklärung des Rekurses gebunden wäre, sondern den ordentlichen Rekurs wie eine Grundsatzrevision zurückweisen könnte, wenn er die Voraussetzungen nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO als nicht gegeben erachtet (Petrasch, aaO,203).

Obwohl das Gesetz darüber keine ausdrückliche Anordnung trifft, hat das Berufungsgericht auch bei einem Aufhebungsbeschluß in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 526 Abs.3 und des § 500 Abs.2 Z 1 und Z 3 ZPO in die Entscheidung einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, wenn der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (RZ 1984/87 ua.; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985,302).

Da das Berufungsgericht den erforderlichen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 3 ZPO unterlassen hat, wird dieser Ausspruch im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Aufhebungsbeschlusses nachzutragen sein.

Anmerkung

E09566

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00633.86.1112.000

Dokumentnummer

JJT_19861112_OGH0002_0030OB00633_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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