TE OGH 2004/5/17 1Ob55/04a

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Veröffentlicht am 17.05.2004
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Paul W*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 42.354,56 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.180,19 EUR) infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 4 R 172/03x-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das mit den Beschlüssen vom 14. August 2003, GZ 31 Cg 5/00x-31, und 3. September 2003, GZ 31 Cg 5/00x-33, berichtigte Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. Juli 2003, GZ 31 Cg 5/00x-29, teilweise bestätigt wurde, sowie infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2003, GZ 4 R 172/03x-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das berichtigte Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. Juli 2003, GZ 31 Cg 5/00x-29, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird in der Abweisung eines Teils des Leistungsbegehrens von 9.412,22 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 12. 1999 und der Abweisung des Feststellungsbegehrens bestätigt, sodass es - unter Einschluss der mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen und daher unberührt bleibenden Abweisung eines weiteren Teils des Leistungsbegehrens von 2.180,19 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 12. 1999 - insgesamt als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:

"Das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 11.592,41 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 12. 1999 binnen 14 Tagen zu zahlen, sowie das Begehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle aus der Dienstzuteilung vom 9. 8. 1994, ausgesprochen durch die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, und aus der Erlassung des Versetzungsbescheids der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 30. 11. 1994 bzw des in diesem Verfahren ergangenen Berufungsbescheids des Bundesministers für Finanzen vom 4. 4. 1995, GZ 11 1420/54-IV/1/94, erwachsenden Spät- und Folgeschäden hafte, werden abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der durch dieses Teilurteil erledigten Teile des Klagebegehrens aller Instanzen bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Im Übrigen - daher in Ansehung eines Teils des Leistungsbegehrens von 27.926,19 EUR samt 4 % Zinsen seit 28. 12. 1999 - werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

2. Die Rekurse der Streitteile gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 333,12 EUR (darin 55,52 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger, ein Akademiker, ist seit 16. 11. 1981 Finanzbeamter. Ab 12. 8. 1985 war er im Wesentlichen als Leiter der Strafabteilung eines Finanzamts in Oberösterreich tätig. Am 27. 11. 1992 sprach die Dienstbehörde erstmals seine Dienstzuteilung an ein anderes Finanzamt in Oberösterreich aus. Später wurde er mit Ablauf des 31. 3. 1994 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Diese Maßnahme hielt der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht stand. Am 17. oder 18. 5. 1994 wurde der Kläger neuerlich dem bereits erwähnten anderen Finanzamt dienstzugeteilt. Gleichzeitig leitete die Dienstbehörde ein Versetzungsverfahren ein. Mit Weisung vom 9. 8. 1994 wurde die Dienstzuteilung auf einen drei Monate übersteigenden Zeitraum verlängert. Mit Bescheid vom 30. 11. 1994 sprach die Finanzlandesdirektion (FLD) Oberösterreich die Versetzung des Klägers an das Finanzamt der Dienstzuteilung aus. Mit Bescheid vom 1. 12. 1994 erkannte die Dienstbehörde, dass dessen Dienstzuteilung weiterhin berechtigt sei. Die vom Kläger gegen den ersteren Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für Finanzen (BMF) mit Bescheid vom 4. 4. 1995 ab. Der BMF wies ferner auch die vom Kläger gegen letzteren Bescheid erhobene Berufung mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag ab. Am 7. 8. 1996 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens. Er behauptete, in den Besitz statistischer Unterlagen der FLD Oberösterreich gelangt zu sein, die für ihn eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung auswiesen. Dadurch sei der für die Versetzung maßgebende Vorwurf ungenügender Arbeitsleistung zu widerlegen. Der BMF wies den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom 20. 1. 1997 ab und führte im Wesentlichen aus, für die Versetzung des Klägers sei nicht eine mangelnde quantitative Arbeitsleistung ausschlaggebend, "Hauptkriterium" sei vielmehr dessen Verhalten, das "zu Autoritätsverlust und schwerwiegenden Spannungsverhältnissen geführt habe", gewesen. Die Dienstbehörde wäre daher auch im Fall der Kenntnis der Arbeitsstatistik zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 bekämpfte der Kläger mit Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Diesen Beschwerden gab der VwGH mit dem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, Folge; er hob die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. An dem im Versetzungsverfahren ergangenen Bescheid wurde vor allem bemängelt, er enthalte auf mehr als 100 Seiten die Wiedergabe eines Gemenges an Aussagen, verschiedenen Stellungnahmen und von "'Feststellungen'" der Erstbehörde, entbehre jedoch einer Erörterung der ausführlichen Gegendarstellungen des Beschwerdeführers und der Feststellung jener Tatsachen, die die Behörde für erwiesen erachtet habe. Auch der im Verfahren über die Verlängerung der Dienstzuteilung ergangene Bescheid war nach Ansicht des VwGH mangelhaft begründet, weil die belangte Behörde nicht ausreichend dargetan habe, dass der Dienstbetrieb bei der Stammdienststelle des Klägers ohne die ausgesprochene Verlängerung dessen Dienstzuteilung - § 39 Abs 3 Z 1 BDG 1979 entsprechend - nicht hätte aufrechterhalten werden können. Die vom Kläger im Wiederaufnahmeverfahren erhobene Beschwerde erklärte der VwGH mit Beschluss vom 19. 11. 1997, Zl 97/12/0102, angesichts der gleichzeitigen Aufhebung des Versetzungsbescheids für gegenstandslos und stellte dieses Beschwerdeverfahren ein. "Im Versetzungsverfahren wurde mittlerweile ein Einstellungsbescheid erlassen". Mit Bescheid vom 11. 2. 1999 gab der BMF der im Dienstzuteilungsverfahren erhobenen Berufung des Klägers gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 1. 12. 1994 neuerlich nicht Folge. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid wies der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, unter Verneinung eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung nach der "rechtskräftigen Kassation des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides" zurück. Danach stellte der VwGH im Verfahren gemäß § 11 Abs 1 AHG mit Erkenntnis vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, fest, dass der Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999 rechtswidrig war.Der Kläger, ein Akademiker, ist seit 16. 11. 1981 Finanzbeamter. Ab 12. 8. 1985 war er im Wesentlichen als Leiter der Strafabteilung eines Finanzamts in Oberösterreich tätig. Am 27. 11. 1992 sprach die Dienstbehörde erstmals seine Dienstzuteilung an ein anderes Finanzamt in Oberösterreich aus. Später wurde er mit Ablauf des 31. 3. 1994 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Diese Maßnahme hielt der Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht stand. Am 17. oder 18. 5. 1994 wurde der Kläger neuerlich dem bereits erwähnten anderen Finanzamt dienstzugeteilt. Gleichzeitig leitete die Dienstbehörde ein Versetzungsverfahren ein. Mit Weisung vom 9. 8. 1994 wurde die Dienstzuteilung auf einen drei Monate übersteigenden Zeitraum verlängert. Mit Bescheid vom 30. 11. 1994 sprach die Finanzlandesdirektion (FLD) Oberösterreich die Versetzung des Klägers an das Finanzamt der Dienstzuteilung aus. Mit Bescheid vom 1. 12. 1994 erkannte die Dienstbehörde, dass dessen Dienstzuteilung weiterhin berechtigt sei. Die vom Kläger gegen den ersteren Bescheid erhobene Berufung wies der Bundesminister für Finanzen (BMF) mit Bescheid vom 4. 4. 1995 ab. Der BMF wies ferner auch die vom Kläger gegen letzteren Bescheid erhobene Berufung mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag ab. Am 7. 8. 1996 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens. Er behauptete, in den Besitz statistischer Unterlagen der FLD Oberösterreich gelangt zu sein, die für ihn eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung auswiesen. Dadurch sei der für die Versetzung maßgebende Vorwurf ungenügender Arbeitsleistung zu widerlegen. Der BMF wies den Wiederaufnahmeantrag mit Bescheid vom 20. 1. 1997 ab und führte im Wesentlichen aus, für die Versetzung des Klägers sei nicht eine mangelnde quantitative Arbeitsleistung ausschlaggebend, "Hauptkriterium" sei vielmehr dessen Verhalten, das "zu Autoritätsverlust und schwerwiegenden Spannungsverhältnissen geführt habe", gewesen. Die Dienstbehörde wäre daher auch im Fall der Kenntnis der Arbeitsstatistik zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 bekämpfte der Kläger mit Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Diesen Beschwerden gab der VwGH mit dem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, Folge; er hob die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. An dem im Versetzungsverfahren ergangenen Bescheid wurde vor allem bemängelt, er enthalte auf mehr als 100 Seiten die Wiedergabe eines Gemenges an Aussagen, verschiedenen Stellungnahmen und von "'Feststellungen'" der Erstbehörde, entbehre jedoch einer Erörterung der ausführlichen Gegendarstellungen des Beschwerdeführers und der Feststellung jener Tatsachen, die die Behörde für erwiesen erachtet habe. Auch der im Verfahren über die Verlängerung der Dienstzuteilung ergangene Bescheid war nach Ansicht des VwGH mangelhaft begründet, weil die belangte Behörde nicht ausreichend dargetan habe, dass der Dienstbetrieb bei der Stammdienststelle des Klägers ohne die ausgesprochene Verlängerung dessen Dienstzuteilung - Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 entsprechend - nicht hätte aufrechterhalten werden können. Die vom Kläger im Wiederaufnahmeverfahren erhobene Beschwerde erklärte der VwGH mit Beschluss vom 19. 11. 1997, Zl 97/12/0102, angesichts der gleichzeitigen Aufhebung des Versetzungsbescheids für gegenstandslos und stellte dieses Beschwerdeverfahren ein. "Im Versetzungsverfahren wurde mittlerweile ein Einstellungsbescheid erlassen". Mit Bescheid vom 11. 2. 1999 gab der BMF der im Dienstzuteilungsverfahren erhobenen Berufung des Klägers gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz vom 1. 12. 1994 neuerlich nicht Folge. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Bescheid wies der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, unter Verneinung eines Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers an einer Sachentscheidung nach der "rechtskräftigen Kassation des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides" zurück. Danach stellte der VwGH im Verfahren gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG mit Erkenntnis vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, fest, dass der Bescheid des BMF vom 11. 2. 1999 rechtswidrig war.

Der Kläger ist seit dem (8. oder) 9. 1. 1998 wieder bei seiner Stammdienststelle als Leiter verschiedener Fachbereiche tätig. Dessen Dienstzuteilung und Versetzung waren "nicht aus fachlichen, sondern in erster Linie aus persönlichen Gründen" wegen seiner "Probleme ... mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" ausgesprochen worden. Keiner der Beamten, "der einen den Kläger betreffenden Bescheid erließ, hatte jemals den Vorsatz", ihn dadurch "an seinen Rechten zu schädigen, oder seine Befugnis, für den Bund Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich" zu missbrauchen. Der Kläger ist zur Zeit "nicht mehr gefährdet, vom Finanzamt ... versetzt zu werden, als die anderen dort beschäftigten Juristen auch". Mit Schreiben vom 27. 12. 1999, "abgefertigt" am 28. 12. 1999, forderte der Kläger die Finanzprokuratur gemäß § 8 AHG zur Zahlung von ATS 538.416,40 auf. Diese lehnte den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 28. 3. 2000, das beim Klagevertreter noch am selben Tag einlangte, ab.Der Kläger ist seit dem (8. oder) 9. 1. 1998 wieder bei seiner Stammdienststelle als Leiter verschiedener Fachbereiche tätig. Dessen Dienstzuteilung und Versetzung waren "nicht aus fachlichen, sondern in erster Linie aus persönlichen Gründen" wegen seiner "Probleme ... mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" ausgesprochen worden. Keiner der Beamten, "der einen den Kläger betreffenden Bescheid erließ, hatte jemals den Vorsatz", ihn dadurch "an seinen Rechten zu schädigen, oder seine Befugnis, für den Bund Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich" zu missbrauchen. Der Kläger ist zur Zeit "nicht mehr gefährdet, vom Finanzamt ... versetzt zu werden, als die anderen dort beschäftigten Juristen auch". Mit Schreiben vom 27. 12. 1999, "abgefertigt" am 28. 12. 1999, forderte der Kläger die Finanzprokuratur gemäß Paragraph 8, AHG zur Zahlung von ATS 538.416,40 auf. Diese lehnte den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 28. 3. 2000, das beim Klagevertreter noch am selben Tag einlangte, ab.

Der Kläger begehrte mit der am 6. 4. 2000 eingebrachten Klage den Zuspruch von insgesamt 42.354,56 EUR sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle ihm aus der Dienstzuteilung vom 9. 8. 1994 und aus der Versetzung vom 30. 11. 1994 "erwachsenden Spät- und Folgeschäden". Er brachte vor, die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 hätten einer Nachprüfung durch den VwGH wegen erheblicher Begründungsmängel nicht standgehalten. Bei der Verlängerung seiner Dienstzuteilung habe die Behörde entgegen § 39 Abs 3 Z 1 BDG 1979 nicht einmal begründet, weshalb der Dienstbetrieb andernfalls nicht hätte aufrechterhalten werden können. Er habe aus Anlass der Dienstzuteilung und Versetzung von August 1994 bis Jänner 1998 an Reisekosten und Tagesgebühren 28.470,05 EUR zusätzlich aufwenden müssen. An Rechtsanwaltskosten seien 11.704,32 EUR, an Fahrt- und Bewirtungskosten 1.380,78 EUR, an Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur einschließlich Portospesen 363,36 EUR und an Pauschalgebühren einschließlich Portospesen für Beschwerden an den VwGH 436,04 EUR aufgelaufen. Weil sein Posten bei der Stammdienststelle während seiner Dienstzuteilung bzw Versetzung nachbesetzt worden sei, müsse er befürchten, neuerlich versetzt zu werden. Die erhobenen Ansprüche seien bereits deshalb nicht verjährt, weil das dem Klagebegehren zugrunde liegende Verhalten von Organen der beklagten Partei als Amtsmissbrauch einzustufen sei. Infolgedessen greife eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ein. Aber selbst die dreijährige Verjährungsfrist sei frühestens mit Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997 am 27. 12. 1997 in Gang gesetzt worden.Der Kläger begehrte mit der am 6. 4. 2000 eingebrachten Klage den Zuspruch von insgesamt 42.354,56 EUR sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle ihm aus der Dienstzuteilung vom 9. 8. 1994 und aus der Versetzung vom 30. 11. 1994 "erwachsenden Spät- und Folgeschäden". Er brachte vor, die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 hätten einer Nachprüfung durch den VwGH wegen erheblicher Begründungsmängel nicht standgehalten. Bei der Verlängerung seiner Dienstzuteilung habe die Behörde entgegen Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 nicht einmal begründet, weshalb der Dienstbetrieb andernfalls nicht hätte aufrechterhalten werden können. Er habe aus Anlass der Dienstzuteilung und Versetzung von August 1994 bis Jänner 1998 an Reisekosten und Tagesgebühren 28.470,05 EUR zusätzlich aufwenden müssen. An Rechtsanwaltskosten seien 11.704,32 EUR, an Fahrt- und Bewirtungskosten 1.380,78 EUR, an Kosten für die Beschaffung von Fachliteratur einschließlich Portospesen 363,36 EUR und an Pauschalgebühren einschließlich Portospesen für Beschwerden an den VwGH 436,04 EUR aufgelaufen. Weil sein Posten bei der Stammdienststelle während seiner Dienstzuteilung bzw Versetzung nachbesetzt worden sei, müsse er befürchten, neuerlich versetzt zu werden. Die erhobenen Ansprüche seien bereits deshalb nicht verjährt, weil das dem Klagebegehren zugrunde liegende Verhalten von Organen der beklagten Partei als Amtsmissbrauch einzustufen sei. Infolgedessen greife eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ein. Aber selbst die dreijährige Verjährungsfrist sei frühestens mit Zustellung des Erkenntnisses des VwGH vom 19. 11. 1997 am 27. 12. 1997 in Gang gesetzt worden.

Die beklagte Partei wendete ein, die Dienstzuteilung des Klägers für neunzig Tage sei rechtmäßig, alle übrigen Bescheide seien zumindest vertretbar gewesen. Der Klageanspruch sei überhöht und überdies verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die für die Anschaffung von Fachliteratur, für Bewirtungen, Fahrten und Portospesen geltend gemachten Beträge erlaubten in Ermangelung eines Tatsachensubstrats nicht einmal einen Zuspruch nach § 273 ZPO. Die sonstigen Ansprüche seien - abgesehen vom Aufwand für die Beschwerden an den VwGH vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 - verjährt. Diese Beschwerden seien jedoch einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich gewesen. Mit der Beschwerde vom 6. 3. 1997 habe der Kläger den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Bescheid des BMF vom 20. 1. 1997 bekämpft. Dem Klagevorbringen seien keinerlei Behauptungen zu einem insoweit unvertretbaren Organverhalten zu entnehmen. Ein solches Verhalten sei auch nicht zu erkennen. Was die Beschwerde vom 30. 3. 1999 anlange, so habe der Kläger bereits im Zeitpunkt deren Erhebung kein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung des VwGH mehr gehabt. Das folge aus dem Beschluss des VwGH vom 17. 8. 2000. Mangels Gefahr einer künftigen Versetzung entbehre der Kläger auch eines Feststellungsinteresses.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die für die Anschaffung von Fachliteratur, für Bewirtungen, Fahrten und Portospesen geltend gemachten Beträge erlaubten in Ermangelung eines Tatsachensubstrats nicht einmal einen Zuspruch nach Paragraph 273, ZPO. Die sonstigen Ansprüche seien - abgesehen vom Aufwand für die Beschwerden an den VwGH vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 - verjährt. Diese Beschwerden seien jedoch einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht dienlich gewesen. Mit der Beschwerde vom 6. 3. 1997 habe der Kläger den im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Bescheid des BMF vom 20. 1. 1997 bekämpft. Dem Klagevorbringen seien keinerlei Behauptungen zu einem insoweit unvertretbaren Organverhalten zu entnehmen. Ein solches Verhalten sei auch nicht zu erkennen. Was die Beschwerde vom 30. 3. 1999 anlange, so habe der Kläger bereits im Zeitpunkt deren Erhebung kein Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung des VwGH mehr gehabt. Das folge aus dem Beschluss des VwGH vom 17. 8. 2000. Mangels Gefahr einer künftigen Versetzung entbehre der Kläger auch eines Feststellungsinteresses.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Abweisung von 39.518,60 EUR sA und des Feststellungsbegehrens als Teilurteil, im Übrigen - demnach in Ansehung des Restbegehrens von 2.835,96 EUR sA und der getroffenen Kostenentscheidung - hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision und der Rekurs an den OGH zulässig seien. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Verjährung erst mit dem Eintritt eines Schadens in Gang gesetzt werde. Sie beginne aber nicht erst dann, wenn dem Geschädigten alle Schadensfolgen bekannt seien und der Schaden beziffert werden könne. Bereits eingetretene und vorhersehbare künftige Teil-(folge-)schäden aus demselben Ereignis bildeten nach Verjährungsrecht eine Einheit. Der Verjährung vorhersehbarer zukünftiger Schäden sei mittels Feststellungsklage vorzubeugen. Lasse sich der Eintritt eines Schadens durch die Erhebung eines Rechtsmittels noch abwenden, so beginne die Verjährung nicht, solange das Ergebnis der versuchten Abhilfe nicht feststehe. Anderes gelte jedoch dann, wenn ein bestimmter Schaden durch die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr abzuwenden sei, sondern bereits unabänderlich feststehe. Der Verjährungsbeginn könne demnach durch solche Maßnahmen nicht hinausgeschoben werden. § 6 Abs 1 AHG sei auch nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung in Gang gesetzt werde, sondern normiere lediglich eine Ablaufhemmung. Die Verjährung eines - auch mittels Beschwerde an den VwGH - nicht mehr abwendbaren Schadens beginne demnach mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren, dem Geschädigten als Ergebnis eines fehlerhaften Hoheitsakts bekannt gewordenen Schadensfolge. Die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG greife jedoch unabhängig davon ein, ob der Schaden durch Rechtsbehelfe noch hätte abgewendet werden können. Es komme insoweit "nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung selbst an, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen worden" sei. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Fahrtkosten und die Tagesgebühren von insgesamt 28.470,05 EUR nicht verjährt. Dieser Anspruch gründe sich "auf die (Verlängerung der) Dienstzuteilung bzw den darüber auf Antrag des Klägers ergangenen Bescheid" der FLD Oberösterreich vom 1. 12. 1994 sowie auf die Versetzung laut Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994. Die Berufungen gegen diese Bescheide seien erfolglos geblieben; der VwGH habe jedoch die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 mit seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997 - die Verlängerung der Dienstzuteilung und die Versetzung betreffend - wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dadurch sei die Rechtssache gemäß § 42 Abs 2 und 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide der belangten Behörde befunden habe. Mit Bescheid vom 11. 2. 1999 habe der BMF sodann infolge Berufung des Klägers den Versetzungsbescheid vom 30. 11. 1994 gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben, jedoch der Berufung des Klägers gegen die mit Bescheid vom 1. 12. 1994 ausgesprochene Dienstzuteilung abermals nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000 zurückgewiesen. Über die Bescheide der FLD Oberösterreich vom 30. 11. und 1. 12. 1994 sei daher endgültig erst am 11. 2. 1999 und am 17. 8. 2000 abgesprochen worden. Da die Amtshaftungsklage am 6. 4. 2000 eingebracht worden sei, sei - unter Bedachtnahme auf die den Lauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung des Aufforderungsverfahrens gemäß § 8 AHG und auf die Ablaufhemmung nach § 6 Abs 1 AHG - der auf die Versetzung gestützte Klageanspruch nicht verjährt. Nach § 38 Abs 1 BDG 1979 in der hier anzuwendenden, bis zum 31. 12. 1994 geltenden Fassung und den Erwägungen des VwGH im Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0140, zur Versetzung eines Beamten wegen bestehender Spannungsverhältnisse beruhe das dem Kläger widerfahrene Unrecht - auf dem Boden der getroffenen Feststellungen - nicht auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Anderes gelte für die Verlängerung der Dienstzuteilung über den August 1994 hinaus. Gemäß § 39 Abs 2 und 3 Z 1 BDG 1979 habe die Dauer einer Dienstzuteilung in einem Kalenderjahr ohne Einwilligung des Beamten nur dann neunzig Tage übersteigen dürfen, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht hätte aufrechterhalten werden können. Für eine Dienstzuteilung bis zu neunzig Tagen hätten gemäß § 39 Abs 2 BDG 1979 dienstliche Gründe genügt, wichtige dienstliche Interessen - wie im Fall der Zulässigkeit einer Versetzung - seien nicht erforderlich gewesen. Aus § 39 Abs 3 Z 1 BDG 1979 folge jedoch klar, dass eine - neunzig Tage übersteigende - Dienstzuteilung eines Beamten gegen dessen Willen nur ausgesprochen werden dürfe, wenn andernfalls die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an dessen Stammdienststelle nicht möglich wäre. Insoweit müssten besonders gravierende, einer Beseitigung durch sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten entzogene Umstände für die Verlängerung der Dienstzuteilung sprechen. Diese "sehr strenge Voraussetzung" lasse sich durch den bloßen Hinweis auf eine bestehende "Konfliktsituation" nicht zureichend begründen. Aus dem Vorliegen eines Spannungsverhältnisses könne zwar, wie aus den Erkenntnissen des VwGH vom 22. 10. 1997, Zl 96/12/0304, und vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, folge, auf eine empfindliche Störung des Dienstbetriebs im Fall einer Rückkehr an die Stammdienststelle geschlossen werden, nicht jedoch darauf, dass der Dienstbetrieb dann überhaupt nicht mehr hätte aufrechterhalten werden können. Das von der FLD Oberösterreich beurteilte Spannungsverhältnis habe daher ein dienstliches Interesse für eine Dienstzuteilung von nicht mehr als neunzig Tagen in einem Kalenderjahr begründet, unvertretbar sei jedoch die Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung des Klägers gegen dessen Willen über diesen Zeitraum hinaus gewesen, mangle es doch in den Bescheiden der FLD und des BMF an jedem Substrat als taugliche Stütze für die Ansicht, der Dienstbetrieb an der Stammdienststelle des Klägers hätte - mangels sinnvoller Gestaltungsmöglichkeiten - ohne eine Verlängerung dessen Dienstzuteilung nicht mehr aufrechterhalten werden können. Es werde dabei nicht verkannt, dass die Erkenntnisse des VwGH vom 22. 10. 1997, Zl 96/12/0304, und vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, erst nach dem maßgebenden Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz ergangen seien, der Wortlaut der Regelung des § 39 Abs 3 Z 1 BDG 1979 sei jedoch - den Prozessstandpunkt des Klägers stützend - eindeutig. Die Voraussetzung für die im Anlassfall zu beurteilende Verlängerung der Dienstzuteilung des Klägers sei "weder in den maßgebenden Bescheiden noch im Amtshaftungsverfahren ausreichend begründet" worden; ein derartiger Sachverhalt sei aber auch nicht ersichtlich. Ersatzfähig seien daher jene Schäden im Vermögen des Klägers, die durch die Verlängerung dessen Dienstzuteilung verursacht worden seien. Der vertretbare Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich sei am 30. 11. 1994 ergangen. Darin sei die Versetzung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden. Demnach bestehe der nach Jahren aufgeschlüsselte Klageanspruch auf Ersatz von Fahrtkosten und Tagesgebühren jedenfalls für die Zeit ab Jänner 1995 nicht zu Recht. Es mangle allerdings an Feststellungen zu einem Vermögensschaden des Klägers "durch (erhöhte) Fahrtkosten und Tagesgebühr für das Jahr 1994 bzw zu den dagegen erhobenen Einwendungen". Insoweit bedürfe es auch einer Erörterung des Klagebegehrens, weil der erhobene Ersatzanspruch dem Grunde nach nur für die neunzig Tage übersteigende Dienstzuteilung des Klägers "bis zum vorläufigen Wirksamwerden der Versetzung" gerechtfertigt und für 1994 bloß ein Pauschalbetrag geltend gemacht worden sei. Deshalb müsse das angefochtene Urteil im Umfang von 2.835,96 EUR sA aufgehoben werden.Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Abweisung von 39.518,60 EUR sA und des Feststellungsbegehrens als Teilurteil, im Übrigen - demnach in Ansehung des Restbegehrens von 2.835,96 EUR sA und der getroffenen Kostenentscheidung - hob es das angefochtene Urteil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision und der Rekurs an den OGH zulässig seien. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass die Verjährung erst mit dem Eintritt eines Schadens in Gang gesetzt werde. Sie beginne aber nicht erst dann, wenn dem Geschädigten alle Schadensfolgen bekannt seien und der Schaden beziffert werden könne. Bereits eingetretene und vorhersehbare künftige Teil-(folge-)schäden aus demselben Ereignis bildeten nach Verjährungsrecht eine Einheit. Der Verjährung vorhersehbarer zukünftiger Schäden sei mittels Feststellungsklage vorzubeugen. Lasse sich der Eintritt eines Schadens durch die Erhebung eines Rechtsmittels noch abwenden, so beginne die Verjährung nicht, solange das Ergebnis der versuchten Abhilfe nicht feststehe. Anderes gelte jedoch dann, wenn ein bestimmter Schaden durch die Erhebung eines Rechtsmittels nicht mehr abzuwenden sei, sondern bereits unabänderlich feststehe. Der Verjährungsbeginn könne demnach durch solche Maßnahmen nicht hinausgeschoben werden. Paragraph 6, Absatz eins, AHG sei auch nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung in Gang gesetzt werde, sondern normiere lediglich eine Ablaufhemmung. Die Verjährung eines - auch mittels Beschwerde an den VwGH - nicht mehr abwendbaren Schadens beginne demnach mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren, dem Geschädigten als Ergebnis eines fehlerhaften Hoheitsakts bekannt gewordenen Schadensfolge. Die Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG greife jedoch unabhängig davon ein, ob der Schaden durch Rechtsbehelfe noch hätte abgewendet werden können. Es komme insoweit "nicht so sehr auf die Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung selbst an, sondern darauf, ob über eine bekämpfte Entscheidung endgültig abgesprochen worden" sei. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Fahrtkosten und die Tagesgebühren von insgesamt 28.470,05 EUR nicht verjährt. Dieser Anspruch gründe sich "auf die (Verlängerung der) Dienstzuteilung bzw den darüber auf Antrag des Klägers ergangenen Bescheid" der FLD Oberösterreich vom 1. 12. 1994 sowie auf die Versetzung laut Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994. Die Berufungen gegen diese Bescheide seien erfolglos geblieben; der VwGH habe jedoch die Bescheide des BMF vom 4. 4. 1995 mit seinem Erkenntnis vom 19. 11. 1997 - die Verlängerung der Dienstzuteilung und die Versetzung betreffend - wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dadurch sei die Rechtssache gemäß Paragraph 42, Absatz 2 und 3 VwGG in die Lage zurückgetreten, in der sie sich vor Erlassung der aufgehobenen Bescheide der belangten Behörde befunden habe. Mit Bescheid vom 11. 2. 1999 habe der BMF sodann infolge Berufung des Klägers den Versetzungsbescheid vom 30. 11. 1994 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben, jedoch der Berufung des Klägers gegen die mit Bescheid vom 1. 12. 1994 ausgesprochene Dienstzuteilung abermals nicht stattgegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde habe der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000 zurückgewiesen. Über die Bescheide der FLD Oberösterreich vom 30. 11. und 1. 12. 1994 sei daher endgültig erst am 11. 2. 1999 und am 17. 8. 2000 abgesprochen worden. Da die Amtshaftungsklage am 6. 4. 2000 eingebracht worden sei, sei - unter Bedachtnahme auf die den Lauf der Verjährungsfrist hemmende Wirkung des Aufforderungsverfahrens gemäß Paragraph 8, AHG und auf die Ablaufhemmung nach Paragraph 6, Absatz eins, AHG - der auf die Versetzung gestützte Klageanspruch nicht verjährt. Nach Paragraph 38, Absatz eins, BDG 1979 in der hier anzuwendenden, bis zum 31. 12. 1994 geltenden Fassung und den Erwägungen des VwGH im Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0140, zur Versetzung eines Beamten wegen bestehender Spannungsverhältnisse beruhe das dem Kläger widerfahrene Unrecht - auf dem Boden der getroffenen Feststellungen - nicht auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Anderes gelte für die Verlängerung der Dienstzuteilung über den August 1994 hinaus. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, und 3 Ziffer eins, BDG 1979 habe die Dauer einer Dienstzuteilung in einem Kalenderjahr ohne Einwilligung des Beamten nur dann neunzig Tage übersteigen dürfen, wenn der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht hätte aufrechterhalten werden können. Für eine Dienstzuteilung bis zu neunzig Tagen hätten gemäß Paragraph 39, Absatz 2, BDG 1979 dienstliche Gründe genügt, wichtige dienstliche Interessen - wie im Fall der Zulässigkeit einer Versetzung - seien nicht erforderlich gewesen. Aus Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 folge jedoch klar, dass eine - neunzig Tage übersteigende - Dienstzuteilung eines Beamten gegen dessen Willen nur ausgesprochen werden dürfe, wenn andernfalls die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs an dessen Stammdienststelle nicht möglich wäre. Insoweit müssten besonders gravierende, einer Beseitigung durch sinnvolle Gestaltungsmöglichkeiten entzogene Umstände für die Verlängerung der Dienstzuteilung sprechen. Diese "sehr strenge Voraussetzung" lasse sich durch den bloßen Hinweis auf eine bestehende "Konfliktsituation" nicht zureichend begründen. Aus dem Vorliegen eines Spannungsverhältnisses könne zwar, wie aus den Erkenntnissen des VwGH vom 22. 10. 1997, Zl 96/12/0304, und vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, folge, auf eine empfindliche Störung des Dienstbetriebs im Fall einer Rückkehr an die Stammdienststelle geschlossen werden, nicht jedoch darauf, dass der Dienstbetrieb dann überhaupt nicht mehr hätte aufrechterhalten werden können. Das von der FLD Oberösterreich beurteilte Spannungsverhältnis habe daher ein dienstliches Interesse für eine Dienstzuteilung von nicht mehr als neunzig Tagen in einem Kalenderjahr begründet, unvertretbar sei jedoch die Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung des Klägers gegen dessen Willen über diesen Zeitraum hinaus gewesen, mangle es doch in den Bescheiden der FLD und des BMF an jedem Substrat als taugliche Stütze für die Ansicht, der Dienstbetrieb an der Stammdienststelle des Klägers hätte - mangels sinnvoller Gestaltungsmöglichkeiten - ohne eine Verlängerung dessen Dienstzuteilung nicht mehr aufrechterhalten werden können. Es werde dabei nicht verkannt, dass die Erkenntnisse des VwGH vom 22. 10. 1997, Zl 96/12/0304, und vom 25. 9. 2002, Zl 2001/12/0066, erst nach dem maßgebenden Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz ergangen seien, der Wortlaut der Regelung des Paragraph 39, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 sei jedoch - den Prozessstandpunkt des Klägers stützend - eindeutig. Die Voraussetzung für die im Anlassfall zu beurteilende Verlängerung der Dienstzuteilung des Klägers sei "weder in den maßgebenden Bescheiden noch im Amtshaftungsverfahren ausreichend begründet" worden; ein derartiger Sachverhalt sei aber auch nicht ersichtlich. Ersatzfähig seien daher jene Schäden im Vermögen des Klägers, die durch die Verlängerung dessen Dienstzuteilung verursacht worden seien. Der vertretbare Versetzungsbescheid der FLD Oberösterreich sei am 30. 11. 1994 ergangen. Darin sei die Versetzung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen worden. Demnach bestehe der nach Jahren aufgeschlüsselte Klageanspruch auf Ersatz von Fahrtkosten und Tagesgebühren jedenfalls für die Zeit ab Jänner 1995 nicht zu Recht. Es mangle allerdings an Feststellungen zu einem Vermögensschaden des Klägers "durch (erhöhte) Fahrtkosten und Tagesgebühr für das Jahr 1994 bzw zu den dagegen erhobenen Einwendungen". Insoweit bedürfe es auch einer Erörterung des Klagebegehrens, weil der erhobene Ersatzanspruch dem Grunde nach nur für die neunzig Tage übersteigende Dienstzuteilung des Klägers "bis zum vorläufigen Wirksamwerden der Versetzung" gerechtfertigt und für 1994 bloß ein Pauschalbetrag geltend gemacht worden sei. Deshalb müsse das angefochtene Urteil im Umfang von 2.835,96 EUR sA aufgehoben werden.

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 gegen den Versetzungsbescheid sei verjährt. Der mögliche Schaden sei bereits durch deren Verfassung wirksam geworden. Auf die Verrechnung der Kosten könne es nicht ankommen. Die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG stütze den gegenteiligen Standpunkt des Klägers nicht, sei doch nicht die endgültige Entscheidung über die Sache, sondern der endgültige "Abspruch über die rechtsverletzende Entscheidung" maßgebend. Die durch ihren Begründungsmangel rechtsverletzende und daher kostenverursachende Entscheidung der belangten Behörde vom 4. 4. 1995 sei bereits durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111 und 0140, beseitigt worden. Die Verjährung sei daher spätestens ein Jahr nach Zustellung dieses Erkenntnisses - somit am 29. 12. 1998, 24 Uhr, - eingetreten. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2003 zu 1 Ob 9/03k, nach der die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines vom Kläger investierten Rettungsaufwands nicht schon in Gang gesetzt werden könne, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststehe, trage die Ansicht des Klägers nicht, "weil ... der (Primär-)Schaden bereits eingetreten" sei und "durch VwGH-Beschwerde nicht mehr (zur Gänze) abwendbar" gewesen sei. Es bestehe aber auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschwerden an den VwGH vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 nicht zu Recht. Kosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die durch unvertretbare Entscheidungen verursacht worden seien, seien zwar an sich ersatzfähig, das gelte jedoch nur im Fall zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Ein - gleichviel aus welchen Gründen - zurückgewiesenes Rechtsmittel erfülle diese Voraussetzung nicht. Das Risiko der Zurückweisung habe immer der Anfechtende zu tragen. Die Beschwerde vom 30. 3. 1999 habe der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückgewiesen, weil das rechtliche Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung über die Beschwerde weggefallen sei. Die Beschwerde vom 6. 3. 1997 gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens habe der VwGH mit dem Beschluss vom 19. 11. 1997, Zl 97/12/0102, für gegenstandslos erklärt, weil durch die Aufhebung des Bescheids, mit dem das Versetzungsverfahren abgeschlossen worden sei, im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt worden sei, als wäre der Wiederaufnahmeantrag erfolgreich gewesen. Wolle man dem Umstand, dass ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erwirkung einer Sachentscheidung noch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bestanden habe, in Rechnung stellen, so beruhe der angefochtene Bescheid nicht auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Der Versetzungsbescheid habe sich primär auf "zwischenmenschliche Probleme des Klägers mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" gestützt. Es sei daher nicht unvertretbar gewesen, wenn der BMF im insoweit maßgebenden Bescheid die Ansicht vertreten habe, die Dienstbehörde hätte auch im Fall der Kenntnis der Statistik über die Arbeitsleistung des Klägers kein anderes Ergebnis erzielt. Das Begehren des Klägers zu Fahrtspesen, Bewirtungskosten, Erwerb von Fachliteratur, Pauschalgebühren und Portospesen ermangle - auch nach der Aufgliederung im Verhandlungstermin vom 28. 5. 2003 - eines substantiierten Vorbringens. Deshalb komme auch die Ausmittlung eines Schadens nach § 273 ZPO nicht in Betracht. Das auf Ersatz von Pauschalgebühren, die der Kläger in Verfahren vor dem VwGH entrichtet habe, abzielende Begehren scheitere außerdem an der Verjährung. Die Pauschalgebühr für die Beschwerde vom 22. 5. 1995, über die mit dem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, erkannt worden sei, sei erstmals am 28. 5. 2003 geltend gemacht worden. Im Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Klägers habe der VwGH mit Bescheid vom 24. 3. 1999 entschieden und das Verfahren mangels Säumnis eingestellt. Dieser Bescheid sei dem Kläger am 23. 4. 1999 zugestellt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher am 28. 5. 2003 längst verstrichen gewesen. Der Kläger habe auch kein Vorbringen zur Zweckmäßigkeit der Säumnisbeschwerde erstattet. Sie sei aber ohnehin nicht zweckmäßig gewesen, weil die Entscheidungsfrist der belangten Behörde auf deren Antrag bis zum 2. 3. 1999 erstreckt worden und die nachzuholende Entscheidung bereits am 11. 2. 1999 ergangen sei. Das Erstgericht habe auch ein Feststellungsinteresse des Klägers zutreffend verneint. Nach den getroffenen Feststellungen wäre im Fall einer zukünftigen Versetzung des Klägers das seinerzeit rechtswidrige Verhalten von Organen der beklagten Partei nicht ursächlich. Außerdem beruhe die mit dem Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 ausgesprochene Versetzung auf einer vertretbaren Rechtsansicht. Die Revision sei zulässig, weil "noch keine Judikatur des OGH zur Beurteilung eines Amtshaftungsanspruches aus einer rechtswidrigen Dienstzuteilung oder Versetzung eines Beamten" vorliege und das Berufungsgericht "unter Umständen von der Entscheidung 1 Ob 9/03k abgewichen" sein könnte.Der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 gegen den Versetzungsbescheid sei verjährt. Der mögliche Schaden sei bereits durch deren Verfassung wirksam geworden. Auf die Verrechnung der Kosten könne es nicht ankommen. Die Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG stütze den gegenteiligen Standpunkt des Klägers nicht, sei doch nicht die endgültige Entscheidung über die Sache, sondern der endgültige "Abspruch über die rechtsverletzende Entscheidung" maßgebend. Die durch ihren Begründungsmangel rechtsverletzende und daher kostenverursachende Entscheidung der belangten Behörde vom 4. 4. 1995 sei bereits durch das aufhebende Erkenntnis des VwGH vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111 und 0140, beseitigt worden. Die Verjährung sei daher spätestens ein Jahr nach Zustellung dieses Erkenntnisses - somit am 29. 12. 1998, 24 Uhr, - eingetreten. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 25. 3. 2003 zu 1 Ob 9/03k, nach der die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines vom Kläger investierten Rettungsaufwands nicht schon in Gang gesetzt werden könne, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg einer zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststehe, trage die Ansicht des Klägers nicht, "weil ... der (Primär-)Schaden bereits eingetreten" sei und "durch VwGH-Beschwerde nicht mehr (zur Gänze) abwendbar" gewesen sei. Es bestehe aber auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beschwerden an den VwGH vom 6. 3. 1997 und 30. 3. 1999 nicht zu Recht. Kosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die durch unvertretbare Entscheidungen verursacht worden seien, seien zwar an sich ersatzfähig, das gelte jedoch nur im Fall zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Ein - gleichviel aus welchen Gründen - zurückgewiesenes Rechtsmittel erfülle diese Voraussetzung nicht. Das Risiko der Zurückweisung habe immer der Anfechtende zu tragen. Die Beschwerde vom 30. 3. 1999 habe der VwGH mit Beschluss vom 17. 8. 2000, Zl 99/12/0103, zurückgewiesen, weil das rechtliche Interesse des Klägers an einer Sachentscheidung über die Beschwerde weggefallen sei. Die Beschwerde vom 6. 3. 1997 gegen die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Versetzungsverfahrens habe der VwGH mit dem Beschluss vom 19. 11. 1997, Zl 97/12/0102, für gegenstandslos erklärt, weil durch die Aufhebung des Bescheids, mit dem das Versetzungsverfahren abgeschlossen worden sei, im Ergebnis die gleiche Rechtslage hergestellt worden sei, als wäre der Wiederaufnahmeantrag erfolgreich gewesen. Wolle man dem Umstand, dass ein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Erwirkung einer Sachentscheidung noch im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bestanden habe, in Rechnung stellen, so beruhe der angefochtene Bescheid nicht auf einer unvertretbaren Rechtsansicht. Der Versetzungsbescheid habe sich primär auf "zwischenmenschliche Probleme des Klägers mit Arbeitskollegen und Wirtschaftstreuhändern" gestützt. Es sei daher nicht unvertretbar gewesen, wenn der BMF im insoweit maßgebenden Bescheid die Ansicht vertreten habe, die Dienstbehörde hätte auch im Fall der Kenntnis der Statistik über die Arbeitsleistung des Klägers kein anderes Ergebnis erzielt. Das Begehren des Klägers zu Fahrtspesen, Bewirtungskosten, Erwerb von Fachliteratur, Pauschalgebühren und Portospesen ermangle - auch nach der Aufgliederung im Verhandlungstermin vom 28. 5. 2003 - eines substantiierten Vorbringens. Deshalb komme auch die Ausmittlung eines Schadens nach Paragraph 273, ZPO nicht in Betracht. Das auf Ersatz von Pauschalgebühren, die der Kläger in Verfahren vor dem VwGH entrichtet habe, abzielende Begehren scheitere außerdem an der Verjährung. Die Pauschalgebühr für die Beschwerde vom 22. 5. 1995, über die mit dem Erkenntnis vom 19. 11. 1997, Zl 95/12/0111, erkannt worden sei, sei erstmals am 28. 5. 2003 geltend gemacht worden. Im Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Klägers habe der VwGH mit Bescheid vom 24. 3. 1999 entschieden und das Verfahren mangels Säumnis eingestellt. Dieser Bescheid sei dem Kläger am 23. 4. 1999 zugestellt worden. Die dreijährige Verjährungsfrist sei daher am 28. 5. 2003 längst verstrichen gewesen. Der Kläger habe auch kein Vorbringen zur Zweckmäßigkeit der Säumnisbeschwerde erstattet. Sie sei aber ohnehin nicht zweckmäßig gewesen, weil die Entscheidungsfrist der belangten Behörde auf deren Antrag bis zum 2. 3. 1999 erstreckt worden und die nachzuholende Entscheidung bereits am 11. 2. 1999 ergangen sei. Das Erstgericht habe auch ein Feststellungsinteresse des Klägers zutreffend verneint. Nach den getroffenen Feststellungen wäre im Fall einer zukünftigen Versetzung des Klägers das seinerzeit rechtswidrige Verhalten von Organen der beklagten Partei nicht ursächlich. Außerdem beruhe die mit dem Bescheid der FLD Oberösterreich vom 30. 11. 1994 ausgesprochene Versetzung auf einer vertretbaren Rechtsansicht. Die Revision sei zulässig, weil "noch keine Judikatur des OGH zur Beurteilung eines Amtshaftungsanspruches aus einer rechtswidrigen Dienstzuteilung oder Versetzung eines Beamten" vorliege und das Berufungsgericht "unter Umständen von der Entscheidung 1 Ob 9/03k abgewichen" sein könnte.

Die Revision des Klägers ist zulässig, sie ist teilweise auch berechtigt. Die Rekurse der Streitteile sind dagegen unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

I. Verjährungrömisch eins. Verjährung

1. Aktuelle Rechtsprechung

1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 373/98d (= SZ 72/51) - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, aber auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern könne oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil-[folge-]schäden) bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs sei vielmehr in allen diesen Fällen mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Nach dem Wesen der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG könne der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststehe. § 6 Abs 1 AHG sei daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sehe ähnlich wie die Vorschrift des § 1494 ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach § 2 Abs 2 AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den VwGH - nicht mehr abwendbar seien, begännen daher mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden sei. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den VwGH als außerordentliches Rechtsmittel bewirkten aber, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung ende. Diese Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG trete somit unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch habe abgewendet werden können.1. 1. Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 373/98d (= SZ 72/51) - gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - aus, dass der Beginn der kurzen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG nicht vor dem tatsächlichen Schadenseintritt beginne, aber auch dann in Lauf gesetzt werde, wenn der Geschädigte die Höhe des ihm schon bekannten Schadens noch nicht beziffern könne oder ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt oder diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Schon eingetretene und aufgrund desselben Schadensereignisses vorhersehbare künftige Schäden (Teil-[folge-]schäden) bildeten verjährungsrechtlich eine Einheit. Derartige Folgeschäden lösten verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs sei vielmehr in allen diesen Fällen mit Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Nach dem Wesen der Rettungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG könne der Geschädigte den Beginn der Anspruchsverjährung durch die Ergreifung offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen nicht aufschieben, wenn der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt schon eingetretene und dem Geschädigten auch bekanntgewordene Schaden unabänderlich feststehe. Paragraph 6, Absatz eins, AHG sei daher nicht so zu verstehen, dass die Verjährung erst ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung beginnen könne, sondern sehe ähnlich wie die Vorschrift des Paragraph 1494, ABGB bloß eine Ablaufhemmung vor. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch die Ergreifung von Rechtsbehelfen nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG - also auch mittels einer Beschwerde an den VwGH - nicht mehr abwendbar seien, begännen daher mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens bzw mit dem Eintritt der ersten nicht mehr abwendbaren Schadensfolge zu verjähren, sobald dem Geschädigten der durch einen fehlerhaften Hoheitsakt verursachte Schaden bekannt geworden sei. Die Ergreifung von Rechtsmitteln und die Beschwerde an den VwGH als außerordentliches Rechtsmittel bewirkten aber, dass die Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft bzw Unabänderlichkeit der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung ende. Diese Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG trete somit unabhängig davon ein, ob ein Schaden durch einen derartigen Rechtsbehelf noch habe abgewendet werden können.

1. 2. Die Erwägungen zur Verjährung in der Entscheidung 1 Ob 9/03k, die in der Entscheidung 3 Ob 70/03w fortgeschrieben wurden, befassen sich mit dem Rettungsaufwand zur Vermeidung jenes (anderen) Schadens, der eingetreten wäre, wenn der (dortige) Kläger die letztlich erfolgreiche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht erhoben hätte. Darauf beziehen sich die weiteren Ausführungen, die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz eines auf dem Boden einer ex ante-Beurteilung aussichtsreichen und daher zweckmäßigen Rettungsaufwands zur Abwendung des Eintritts eines bestimmten (anderen) Schadens werde nicht schon in Gang gesetzt, ehe noch der Erfolg oder Misserfolg der zweckmäßig ergriffenen Rettungsmaßnahme feststehe. Deshalb habe die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des vom Kläger investierten Rettungsaufwands nicht vor der Zustellung des dort erörterten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs beginnen können.

2. Wertung der Ansicht des Berufungsgerichts

2. 1. Das Berufungsgericht hielt den Kostenersatzanspruch des Klägers für die Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 gegen die vom BMF mit Bescheid vom 4. 4. 1995 bestätigte Versetzung des Klägers - aus den weiter oben referierten Gründen - für verjährt. Es stützte sich dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 42/90 (= SZ 64/23) und 1 Ob 137/63 (= EvBl 1964/125). In der ersteren Entscheidung wurde unter Berufung auf letztere ausgesprochen, es komme nicht so sehr auf die Rechtskraft der bekämpften rechtsverletzenden Entscheidung an, sondern darauf, ob über sie endgültig abgesprochen worden sei, stützt sich doch das in der Entscheidung 1 Ob 137/63 zur Verjährung erzielte Ergebnis auf den Umstand, dass die im Anlassfall mit Beschwerde an den VwGH "bekämpfte Entscheidung endgültig aufgehoben" (Anm: Hervorhebung durch den erkennenden Senat) wurde. Daran anknüpfend wurde in der Entscheidung 1 Ob 42/90 - vor dem Hintergrund des dort maßgebenden Sachverhalts - ausgesprochen, das Gericht zweiter Instanz habe zu Recht die Verjährung des Klageanspruchs bejaht, soweit der Bescheid vom 12. 8. 1971 in Rechtskraft erwachsen sei. Ebenso zutreffend habe es jedoch auch die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs verneint, soweit die klagende Partei diesen Bescheid wirksam und letztlich auch mit Erfolg bekämpft habe. In diesem Umfang könne sie sich die im § 6 Abs 1 erster Satz AHG angeordnete Ablaufhemmung zugute halten. Die Landesregierung habe zwar die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11. 7. 1972 und der Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei vom 20. 4. 1972 im Vorstellungsverfahren unter Überbindung ihrer Rechtsansicht aufgehoben, nicht beseitigt sei dagegen der Bescheid des Bürgermeisters vom 12. 8. 1971 worden, der den von der dort klagenden Partei behaupteten Vermögensschaden verursacht habe. Die Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei hätte daher neuerlich über die Berufung der dort klagenden Partei gegen diesen Bescheid absprechen müssen. Da sie aber ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei, habe erst der VwGH mit Erkenntnis vom 25. 2. 1975 infolge Säumnisbeschwerde der dort klagenden Partei den Bescheid des Bürgermeisters in Stattgebung deren Berufung im angefochtenen Umfang aufgehoben und über die bekämpfte Entscheidung damit endgültig abgesprochen. Dass auch der VwGH an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zweiter Instanz gebunden gewesen sei, könne an diesem Ergebnis nichts ändern, weil die vollstreckbare Verpflichtung der klagenden Partei erst durch das Erkenntnis des VwGH beseitigt worden sei. Die am 7. 10. 1975 überreichte Klage sei somit noch vor Ablauf der Verjährung eingebracht worden, soweit sich das Amtshaftungsbegehren nicht auf den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheids vom 12. 8. 1971 stütze.2. 1. Das Berufungsgericht hielt den Kostenersatzanspruch des Klägers für die Beschwerde an den VwGH vom 22. 5. 1995 gegen die vom BMF mit Bescheid vom 4. 4. 1995 bestätigte Versetzung des Klägers - aus den weiter oben referierten Gründen - für verjährt. Es stützte sich dabei auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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