TE OGH 1991/3/6 1Ob42/90

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Veröffentlicht am 06.03.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma G. H*****, vertreten durch Dr. Otmar Simma, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. STADT H*****, vertreten durch Dr. Günther Hagen, Rechtsanwalt in Dornbirn, und 2. LAND *****, vertreten durch Dr. Hans Mandl, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 463.710 s. A. infolge von Rekursen der klagenden und der erstbeklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 20.März 1990, GZ 1 R 419/89-69, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 29.Juni 1989, GZ 6 Cg 196/88-56, teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Keinem der beiden Rekurse wird Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

1969 betraute die Republik Österreich die klagende Partei mit den Unterbauarbeiten der R*****-Autobahn im Baulos D*****. Nach dem Bauvertrag hatte die klagende Partei das für die Dammschüttung erforderliche Seitenentnahmematerial aus dem Hangschuttgebiet oberhalb des Weilers O***** (Gemeinde H*****) zu verwenden. Das Abbaugebiet wurde noch 1969 auch auf die südliche Seite des H*****baches erstreckt. Nach Beendigung des Abbaus, aber noch vor Fertigstellung der der klagenden Partei mittels Bescheides auferlegten Aufforstungsarbeiten stürzten am 7.Mai 1971 etwa 250.000 m3 Gesteinsmassen südlich des H*****baches talwärts. Die Häuser des genannten Weilers blieben dabei im wesentlichen verschont, einige Gesteinsbrocken stürzten jedoch auf die Gemeindestraße (Grundstück 7375).

Mit Bescheid vom 26.5.1971 trug der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde der klagenden Partei auf deren Kosten die unverzügliche Anbringung je eines elektrischen Felsspions an drei in der südwestlichen Ausbruchwand nach Südwesten verlaufenden dezimeterbreit klaffenden Felsrissen sowie je eines elektrischen Felsspions an drei weiteren Klüften außerhalb der Ausbruchwand an der Südseite auf. Nach § 58 VlbgGdO 1935 habe der Bürgermeister im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Nach dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen befänden sich in der südwestlichen Ausbruchwand klaffende Felsrisse. Zur Feststellung allfälliger Bewegungen sei die sofortige Anbringung elektrischer Felsspione sowie die Beobachtung weiterer Klüfte außerhalb der Ausbruchwand erforderlich. In der Rechtsmittelbelehrung wurde hingewiesen, daß eine Vorstellung gegen diese "einstweilige Verfügung" keine aufschiebende Wirkung habe.Mit Bescheid vom 26.5.1971 trug der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde der klagenden Partei auf deren Kosten die unverzügliche Anbringung je eines elektrischen Felsspions an drei in der südwestlichen Ausbruchwand nach Südwesten verlaufenden dezimeterbreit klaffenden Felsrissen sowie je eines elektrischen Felsspions an drei weiteren Klüften außerhalb der Ausbruchwand an der Südseite auf. Nach Paragraph 58, VlbgGdO 1935 habe der Bürgermeister im Rahmen der örtlichen Sicherheitspolizei die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Nach dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen befänden sich in der südwestlichen Ausbruchwand klaffende Felsrisse. Zur Feststellung allfälliger Bewegungen sei die sofortige Anbringung elektrischer Felsspione sowie die Beobachtung weiterer Klüfte außerhalb der Ausbruchwand erforderlich. In der Rechtsmittelbelehrung wurde hingewiesen, daß eine Vorstellung gegen diese "einstweilige Verfügung" keine aufschiebende Wirkung habe.

Nachdem infolge Vorstellung der klagenden Partei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war, erließ der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde am 12.8.1971 einen Bescheid im ordentlichen Verfahren, mit dem er der klagenden Partei und dem Liegenschaftseigentümer auf deren Kosten auftrug, inner- und außerhalb der Ausbruchwand sieben elektrische Spione anzubringen und diese bis auf weiteres in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Weiters ordnete er darin unter anderem an, alle Felsspione seien so anzubringen, daß sie vor Witterungseinflüssen, Steinschlag, Eisfall, Lawinen, Schneeabgang und Regen geschützt seien (Punkt 1), und ferner seien Maßnahmen zu treffen, daß die elektrischen Spione auch nicht von Tieren berührt werden könnten (Punkt 2). An allen Stellen, an denen elektrische Geräte angebracht oder noch anzubringen sind, müßten auch mechanische Kontrollspione so angebracht werden, daß sie dieselbe Bewegungszone wie die elektrischen Geräte kontrollierten (Punkt 3). Die "Firma I*****" habe die Anlage nach der Fertigstellung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und sicherzustellen, daß die Auslösung von Fehlalarm ausgeschlossen sei (Punkt 5). Bei Auslösung eines Alarms sei die sofortige Beiziehung eines Experten der "Firma I*****" zur Überprüfung der Anlage und eines geologischen Sachverständigen zur Feststellung der Alarmursache erforderlich (Punkt 6). Bei Auslösung eines Fehlalarms seien dessen Ursachen umgehend zu beseitigen (Punkt 8). Die gemessenen Werte seien täglich in ein Meßprotokoll einzutragen und darin Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit und die allgemeinen Wettercharakteristika zu vermerken (Punkt 9). Ergäben sich bei den Messungen Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnliche Werte, sei die örtliche Sicherheitsbehörde umgehend zu verständigen (Punkt 10). Der Bescheid wurde damit begründet, daß die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen notwendig seien. § 58 VlbgGdO 1935 ermächtige den Bürgermeister in Wahrnehmung der Ortspolizei zu derartigen Maßnahmen. Zu Leistungen könnten nicht nur Ortsbewohner herangezogen werden. Der Grundeigentümer sei zur Vermeidung von Immissionen verpflichtet, weshalb die klagende Partei die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen habe. Diese habe einen Großteil der betroffenen Liegenschaften gekauft. Besitz- und Gefahrübergang seien vertraglich auf den 1.2.1968 festgelegt worden.Nachdem infolge Vorstellung der klagenden Partei ein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden war, erließ der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde am 12.8.1971 einen Bescheid im ordentlichen Verfahren, mit dem er der klagenden Partei und dem Liegenschaftseigentümer auf deren Kosten auftrug, inner- und außerhalb der Ausbruchwand sieben elektrische Spione anzubringen und diese bis auf weiteres in funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Weiters ordnete er darin unter anderem an, alle Felsspione seien so anzubringen, daß sie vor Witterungseinflüssen, Steinschlag, Eisfall, Lawinen, Schneeabgang und Regen geschützt seien (Punkt 1), und ferner seien Maßnahmen zu treffen, daß die elektrischen Spione auch nicht von Tieren berührt werden könnten (Punkt 2). An allen Stellen, an denen elektrische Geräte angebracht oder noch anzubringen sind, müßten auch mechanische Kontrollspione so angebracht werden, daß sie dieselbe Bewegungszone wie die elektrischen Geräte kontrollierten (Punkt 3). Die "Firma I*****" habe die Anlage nach der Fertigstellung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und sicherzustellen, daß die Auslösung von Fehlalarm ausgeschlossen sei (Punkt 5). Bei Auslösung eines Alarms sei die sofortige Beiziehung eines Experten der "Firma I*****" zur Überprüfung der Anlage und eines geologischen Sachverständigen zur Feststellung der Alarmursache erforderlich (Punkt 6). Bei Auslösung eines Fehlalarms seien dessen Ursachen umgehend zu beseitigen (Punkt 8). Die gemessenen Werte seien täglich in ein Meßprotokoll einzutragen und darin Temperatur, Luftdruck, Luftfeuchtigkeit und die allgemeinen Wettercharakteristika zu vermerken (Punkt 9). Ergäben sich bei den Messungen Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnliche Werte, sei die örtliche Sicherheitsbehörde umgehend zu verständigen (Punkt 10). Der Bescheid wurde damit begründet, daß die angeordneten Sicherheitsmaßnahmen notwendig seien. Paragraph 58, VlbgGdO 1935 ermächtige den Bürgermeister in Wahrnehmung der Ortspolizei zu derartigen Maßnahmen. Zu Leistungen könnten nicht nur Ortsbewohner herangezogen werden. Der Grundeigentümer sei zur Vermeidung von Immissionen verpflichtet, weshalb die klagende Partei die Kosten dieser Maßnahmen zu tragen habe. Diese habe einen Großteil der betroffenen Liegenschaften gekauft. Besitz- und Gefahrübergang seien vertraglich auf den 1.2.1968 festgelegt worden.

Wegen Gefahr in Verzug wurde der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Vertreter der klagenden Partei am 13.1.1972 zugestellt.

Diese erhob Berufung und erklärte, den Bescheid insoweit, als ihr außer der Anbringung von sechs Felsspionen noch die Anbringung eines siebenten elektrischen Felsspions und die Erhaltung dieser Felsspione bis auf weiteres in funktionsfähigem Zustand aufgetragen wurde, und in seinen Punkten 2., 3., 5. zweiter Satz, 6., 8. und 9. anzufechten, und beantragte dessen Abänderung dahin, daß die Worte "....und diese bis auf weiteres in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten... und die Punkte 2., 3., 5. zweiter Satz, 6., 8. und 9. ersatzlos gestrichen" werden und der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

Mit Bescheid vom 20.4.1972 wies die Gemeindevertretung der erstbeklagten Gemeinde die Berufung sowie den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters sei durch § 58 VlbgGdO 1935 gedeckt. Danach falle dem Bürgermeister die Handhabung der örtlichen Sicherheitspolizei zu. Die besonderen Anordnungen im Bescheid stützten sich auf Gutachten und Empfehlungen des Sachverständigen und seien unbedingt notwendig. Die damit verbundenen Kosten seien der klagenden Partei nicht als Anrainerin, sondern in Wahrnehmung der örtlichen Sicherheitspolizei zum Schutz des gefährdeten Weilers vorgeschrieben worden.Mit Bescheid vom 20.4.1972 wies die Gemeindevertretung der erstbeklagten Gemeinde die Berufung sowie den Antrag, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters sei durch Paragraph 58, VlbgGdO 1935 gedeckt. Danach falle dem Bürgermeister die Handhabung der örtlichen Sicherheitspolizei zu. Die besonderen Anordnungen im Bescheid stützten sich auf Gutachten und Empfehlungen des Sachverständigen und seien unbedingt notwendig. Die damit verbundenen Kosten seien der klagenden Partei nicht als Anrainerin, sondern in Wahrnehmung der örtlichen Sicherheitspolizei zum Schutz des gefährdeten Weilers vorgeschrieben worden.

Die klagende Partei ergriff gegen diesen Bescheid am 15.5.1972 Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft D***** als Aufsichtsbehörde erster Instanz mit dem gleichen Antrag wie in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid. Schon am 12.5.1972 hatte diese Bezirksverwaltungsbehörde der klagenden Partei die Ersatzvornahme angedroht, weil die Anlage durch Blitzschlag ausgefallen sei und die klagende Partei dem "Lieferanten" trotz wiederholter Aufforderung noch keinen Auftrag zur Instandsetzung erteilt habe.

Die Bezirksverwaltungsbehörde wies die Vorstellung mit Bescheid vom 11.7.1972 gemäß § 79 Vorarlberger GemeindeG 1965 ab. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters zu den Sicherheitsvorkehrungen sei zu bejahen. Die klagende Partei sei als "Einwohner" im Sinne des § 58 VlbgGdO 1935 anzusehen und habe daher zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufgerufen werden können.Die Bezirksverwaltungsbehörde wies die Vorstellung mit Bescheid vom 11.7.1972 gemäß Paragraph 79, Vorarlberger GemeindeG 1965 ab. Die Zuständigkeit des Bürgermeisters zu den Sicherheitsvorkehrungen sei zu bejahen. Die klagende Partei sei als "Einwohner" im Sinne des Paragraph 58, VlbgGdO 1935 anzusehen und habe daher zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufgerufen werden können.

Die Vorarlberger Landesregierung gab der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei vom 29.1.1973 statt und hob die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei auf. Die im § 7 Abs 1 Vlbg GG 1965 enthaltene Definition des Begriffes "Einwohner", unter welchem alle Personen verstanden werden, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hätten, lasse keine ausdehnende Auslegung zu. Die klagende Partei sei daher nicht als Einwohnerin der erstbeklagten Gemeinde anzusehen, weil sie dort keinen Wohn- oder Firmensitz habe. Schon der erstinstanzliche Bescheid habe sich deshalb zu Unrecht auf die Bestimmung des § 58 Abs 3 VlbgGdO 1935 gestützt.Die Vorarlberger Landesregierung gab der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei vom 29.1.1973 statt und hob die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und der Gemeindevertretung der erstbeklagten Partei auf. Die im Paragraph 7, Absatz eins, Vlbg GG 1965 enthaltene Definition des Begriffes "Einwohner", unter welchem alle Personen verstanden werden, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hätten, lasse keine ausdehnende Auslegung zu. Die klagende Partei sei daher nicht als Einwohnerin der erstbeklagten Gemeinde anzusehen, weil sie dort keinen Wohn- oder Firmensitz habe. Schon der erstinstanzliche Bescheid habe sich deshalb zu Unrecht auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, VlbgGdO 1935 gestützt.

Diesen Bescheid focht die erstbeklagte Gemeinde beim Verwaltungsgerichtshof nicht an. Die Gemeindevertretung erledigte aber auch die Berufung der klagenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.8.1971 nicht. Den Antrag, den Bescheid aufzuheben, wies die Bezirksverwaltungsbehörde zurück.

Mit Erkenntnis vom 25.2.1975 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde vom 12.8.1971 infolge Säumnisbeschwerde der klagenden Partei insoweit, als dieser darin aufgetragen worden war, Felsspione bis auf weiteres in funktionsfähigem Zustand zu erhalten, und ferner in den Punkten 2., 3., 5. zweiter und dritter Satz, 6., 8., 9. und 10. auf. Der Gerichtshof führte aus, er sei an die Rechtsansicht der Vorarlberger Landesregierung im Vorstellungsbescheid gebunden und habe den Bescheid vom 12.8.1971 anstelle der Gemeindevertretung aufzuheben. Auch wenn die Aufsichtsbehörde über die Berufungserklärung hinausgegangen sei, sei der Gerichtshof auch bei Erledigung der Säumnisbeschwerde an die Berufungsanträge der klagenden Partei gebunden.

Mit der am 7.10.1975 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz ihres mit S 603.255 bezifferten Schadens, hilfsweise die Verurteilung der erstbeklagten Partei zur Zahlung von S 499.594 und der zweitbeklagten Partei von S 103.661. Durch deren rechtswidrige Bescheide seien der klagenden Partei in dieser Höhe Kosten aufgelaufen, für die die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand einzustehen hätten, weil die zweitbeklagte Partei Rechtsträgerin der Bezirksverwaltungsbehörde sei. Auch wenn die angeordneten Maßnahmen dringlich und notwendig gewesen wären, hätten sie nicht auf Kosten der klagenden Partei verfügt werden dürfen, weil diese nicht als Einwohnerin im Sinne des § 58 Abs 3 VlbgGdO 1935 anzusehen sei. Die klagende Partei habe die bescheidmäßig aufgetragenen Leistungen zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sofort ausführen müssen. Der Amtshaftungsanspruch sei nicht verjährt, weil die Arbeiten erst Ende 1972 abgeschlossen und daher am 21.12.1972 in Rechnung gestellt worden seien. Überdies sei der Bescheid des Bürgermeisters vom 12.8.1971 erst vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.2.1975 aufgehoben worden, so daß die Verjährung frühestens ein Jahr nach dessen Zustellung abgelaufen sei. Soweit der vorher erwähnte Bescheid teilweise unangefochten geblieben sei, habe die klagende Partei gegen ihre Schadensminderungspflicht deshalb nicht verstoßen, weil der Schaden auch bei Anfechtung in vollem Umfang nicht in geringerem Ausmaß eingetreten wäre.Mit der am 7.10.1975 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz ihres mit S 603.255 bezifferten Schadens, hilfsweise die Verurteilung der erstbeklagten Partei zur Zahlung von S 499.594 und der zweitbeklagten Partei von S 103.661. Durch deren rechtswidrige Bescheide seien der klagenden Partei in dieser Höhe Kosten aufgelaufen, für die die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand einzustehen hätten, weil die zweitbeklagte Partei Rechtsträgerin der Bezirksverwaltungsbehörde sei. Auch wenn die angeordneten Maßnahmen dringlich und notwendig gewesen wären, hätten sie nicht auf Kosten der klagenden Partei verfügt werden dürfen, weil diese nicht als Einwohnerin im Sinne des Paragraph 58, Absatz 3, VlbgGdO 1935 anzusehen sei. Die klagende Partei habe die bescheidmäßig aufgetragenen Leistungen zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen sofort ausführen müssen. Der Amtshaftungsanspruch sei nicht verjährt, weil die Arbeiten erst Ende 1972 abgeschlossen und daher am 21.12.1972 in Rechnung gestellt worden seien. Überdies sei der Bescheid des Bürgermeisters vom 12.8.1971 erst vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.2.1975 aufgehoben worden, so daß die Verjährung frühestens ein Jahr nach dessen Zustellung abgelaufen sei. Soweit der vorher erwähnte Bescheid teilweise unangefochten geblieben sei, habe die klagende Partei gegen ihre Schadensminderungspflicht deshalb nicht verstoßen, weil der Schaden auch bei Anfechtung in vollem Umfang nicht in geringerem Ausmaß eingetreten wäre.

Die beklagten Parteien wendeten insbesondere ein, der Anspruch auf Ersatz der Kosten für sämtliche bis 7.10.1972 erbrachten Leistungen seien verjährt. Überdies treffe die befaßten Organe kein Verschulden, weil der im § 58 Abs 3 VlbgGdO 1935 verwendete Begriff "Einwohner" denkmöglich ausgelegt worden sei: Die klagende Partei sei außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft und Inhaberin einer Betriebsstätte in der erstbeklagten Gemeinde gewesen. Außerdem habe die klagende Partei den Bescheid vom 12.8.1971 zum Teil unangefochten gelassen, so daß dieser Teil am 13.2.1972 in Rechtskraft erwachsen sei und somit daraus kein Ersatzanspruch mehr abgeleitet werden könne. Die klagende Partei treffe ein Mitverschulden, weil sie trotz Erweiterung des Abbaugebietes keine ausreichende geologische Untersuchung vorgenommen habe. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Abbauarbeiten habe die klagende Partei auch zufolge der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes und des Berggesetzes nach dem Felssturz als Bauunternehmer alle Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zum Schutz der Nachbareigentümer treffen müssen, ohne daß es erst gemeindebehördlicher Bescheide bedurft hätte. Die Gemeinde habe also Sicherungsmaßnahmen getroffen, die die klagende Partei auch sonst hätte ergreifen müssen. Die Gemeinde H***** sei als Eigentümerin des Gemeindeweges Nachbarin der klagenden Partei im Sinne der §§ 364 bis 364 b ABGB gewesen und habe daher gegen die klagende Partei Anspruch auf Durchführung jener Sicherheitsvorkehrungen, wie sie bescheidmäßig angeordnet wurden, und auf Ersatz ihrer Aufwendungen gehabt. Der klagenden Partei sei daher in Wahrheit kein Schaden entstanden. Die beklagten Parteien hätten wegen der akuten Gefährdung eines großen Personenkreises unter Entscheidungsdruck handeln müssen. Auch im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht habe die klagende Partei die im eigenen Bereich geschaffene Gefahrenquelle beseitigen müssen. Die Unterlassung solcher Maßnahmen sei rechtswidrig. Da eine Rechtsnorm fehle, derzufolge der Schaden typischerweise hätte vermieden werden sollen, ermangle auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die klagende Partei hätte schließlich auch die aufgrund der wasserrechtlichen Bescheide erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ohne die angebrachten Felsspione wegen Gefährdung ihrer Arbeiten nicht vornehmen können.Die beklagten Parteien wendeten insbesondere ein, der Anspruch auf Ersatz der Kosten für sämtliche bis 7.10.1972 erbrachten Leistungen seien verjährt. Überdies treffe die befaßten Organe kein Verschulden, weil der im Paragraph 58, Absatz 3, VlbgGdO 1935 verwendete Begriff "Einwohner" denkmöglich ausgelegt worden sei: Die klagende Partei sei außerbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft und Inhaberin einer Betriebsstätte in der erstbeklagten Gemeinde gewesen. Außerdem habe die klagende Partei den Bescheid vom 12.8.1971 zum Teil unangefochten gelassen, so daß dieser Teil am 13.2.1972 in Rechtskraft erwachsen sei und somit daraus kein Ersatzanspruch mehr abgeleitet werden könne. Die klagende Partei treffe ein Mitverschulden, weil sie trotz Erweiterung des Abbaugebietes keine ausreichende geologische Untersuchung vorgenommen habe. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Abbauarbeiten habe die klagende Partei auch zufolge der Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes und des Berggesetzes nach dem Felssturz als Bauunternehmer alle Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen zum Schutz der Nachbareigentümer treffen müssen, ohne daß es erst gemeindebehördlicher Bescheide bedurft hätte. Die Gemeinde habe also Sicherungsmaßnahmen getroffen, die die klagende Partei auch sonst hätte ergreifen müssen. Die Gemeinde H***** sei als Eigentümerin des Gemeindeweges Nachbarin der klagenden Partei im Sinne der Paragraphen 364 bis 364 b ABGB gewesen und habe daher gegen die klagende Partei Anspruch auf Durchführung jener Sicherheitsvorkehrungen, wie sie bescheidmäßig angeordnet wurden, und auf Ersatz ihrer Aufwendungen gehabt. Der klagenden Partei sei daher in Wahrheit kein Schaden entstanden. Die beklagten Parteien hätten wegen der akuten Gefährdung eines großen Personenkreises unter Entscheidungsdruck handeln müssen. Auch im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht habe die klagende Partei die im eigenen Bereich geschaffene Gefahrenquelle beseitigen müssen. Die Unterlassung solcher Maßnahmen sei rechtswidrig. Da eine Rechtsnorm fehle, derzufolge der Schaden typischerweise hätte vermieden werden sollen, ermangle auch der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die klagende Partei hätte schließlich auch die aufgrund der wasserrechtlichen Bescheide erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ohne die angebrachten Felsspione wegen Gefährdung ihrer Arbeiten nicht vornehmen können.

Die zweitbeklagte Partei wendete auch noch ein, der ursächliche Zusammenhang zwischen dem behördlichen Handeln ihrer Organe und dem Schadenseintritt sei schon deshalb zu verneinen, weil der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nie in Rechtskraft erwachsen sei und von ihm daher keine Rechtsfolgen hätten ausgehen können. Die begehrte Solidarhaftung komme nicht in Betracht, weil die zweitbeklagte Partei - wenn überhaupt - nur für den nach Erlassung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde eingetretenen Schaden haftbar gemacht werden könne.

Der vom Erstgericht gemß § 11 Abs 1 AHG angerufene Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 23.5.1978 aus, daß die Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde vom 26.5.1971 und vom 12.8.1971, der Marktgemeinde H***** vom 20.4.1972 und der Bezirkshauptmannschaft D***** vom 11.7.1972 rechtswidrig seien. Der Auftrag, für die Kosten einer allenfalls notwendigen Maßnahme aufzukommen, könne unmittelbar weder auf Abs 1 noch Abs 2 oder Abs 4 des § 58 VlbgGdO 1935 gestützt werden, weil der Begriff "Kostentragung" in diesen Gesetzesstellen ebensowenig wie in anderen Normen, die es zuließen, Kosten einer Notstandsmaßnahme den davon Betroffenen aufzuerlegen, vorkomme. Daher bedürfe es nicht der Lösung der Frage, was unter "tauglichem Einwohner" zu verstehen sei.Der vom Erstgericht gemß Paragraph 11, Absatz eins, AHG angerufene Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 23.5.1978 aus, daß die Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde vom 26.5.1971 und vom 12.8.1971, der Marktgemeinde H***** vom 20.4.1972 und der Bezirkshauptmannschaft D***** vom 11.7.1972 rechtswidrig seien. Der Auftrag, für die Kosten einer allenfalls notwendigen Maßnahme aufzukommen, könne unmittelbar weder auf Absatz eins, noch Absatz 2, oder Absatz 4, des Paragraph 58, VlbgGdO 1935 gestützt werden, weil der Begriff "Kostentragung" in diesen Gesetzesstellen ebensowenig wie in anderen Normen, die es zuließen, Kosten einer Notstandsmaßnahme den davon Betroffenen aufzuerlegen, vorkomme. Daher bedürfe es nicht der Lösung der Frage, was unter "tauglichem Einwohner" zu verstehen sei.

Das Erstgericht erkannte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei S 463.710 samt 4 % Zinsen seit 1.1.1973 zu bezahlen, und wies das Mehrbegehren von S 139.545 samt 9 % Zinsen seit 1.1.1973 und 5 % Zinsen aus S 463.710 seit 1.1.1973 ab.

Es stellte im wesentlichen fest, der Geologe Dozent Dr. Leo K***** habe im Auftrag des V***** Landesstraßenbauamtes das in Aussicht genommene Abbaugegebiet O***** am 3.2.1967 besichtigt und am 5.3.1967 ein Gutachten erstellt, das sich allerdings nur auf die Entnahme von Material auf der nördlich des Baches gelegenen Seite erstreckt habe. Darin sei der Sachverständige zum Ergebnis gelangt, daß die Entnahme von Material nördlich des Baches die Wasserfassung der Stadt D***** für deren Trinkwasserversorgung nicht nachteilig beeinflussen würde. Die geologischen Verhältnisse böten Gewähr dafür, daß infolge der Materialentnahme keine Murbrüche eintreten könnten. Nach der geologisch-tektonischen Gesamtsituation setzten sich die über die Schutthalde aufragenden Felswände ebenso steil in die Tiefe fort und gingen erst knapp über dem Niveau der Abbausohle in jenen flachen, talwärts geneigten Vorfuß über, der gegen U***** hin auftauche. Es sei daher möglich, im Entnahmebereich zumindest etwa 300.000 m3 Schuttmaterial zu gewinnen. Der Sachverständige habe das Entnahmegebiet sehr gut gekannt, weil er es schon anläßlich seiner Dissertation 1934/35 untersucht habe. Das sei auch dem V***** Landesstraßenbauamt und der klagenden Partei bekannt gewesen. Dem Gutachten sei jedoch nicht zu entnehmen, daß es sich auf das Gebiet nördlich des Baches beschränke. Es sei der klagenden Partei vom V***** Landesstraßenbauamt mit dem Bauvertrag zur Verfügung gestellt worden. Die klagende Partei habe demnach mit der Bestellung des Sachverständigen nichts zu tun gehabt. Sie habe auf dem Abbaugebiet erfahrene Baufachleute als örtliche Bauleiter eingesetzt. Darüber hinaus sei ein bei der erstbeklagten Partei tätiger Berater beauftragt gewesen, die Abbaustelle alle drei bis vier Monate zu besichtigen und darauf zu achten, daß der Abbau wirtschaftlich und technisch richtig und unter Vermeidung von Unfällen vor sich gehe. Der Berater habe diese Zeitabstände auch eingehalten. Mit den Abbauarbeiten habe die klagende Partei am Fuß der Felswand begonnen und das Schuttmaterial schichtenweise abgetragen. Die Felswand selbst sei nicht angetastet worden; vor allem hätten dort keine Sprengungen stattgefunden. Herumliegende Felsbrocken seien gesprengt worden, wenn sie zu groß gewesen seien. Während des Abbaus sei das Gebiet von Verantwortlichen der klagenden Partei auch immer wieder auf die Sicherheit für die Dienstnehmer überprüft worden, bei starken Regengüssen seien die Begehungen in kürzeren Abständen durchgeführt worden. Im Laufe des Jahres 1969 habe die klagende Partei Hangschutt- und Moränenmaterial auch südlich des Baches abzubauen begonnen. Vor und während des Abbaus sei es wiederholt zu behördlichen Begehungen gekommen, denen auch verschiedene geologische Sachverständige zugezogen worden seien. Bei keiner Begehung sei auf die Gefahr eines Felssturzes südlich des Baches hingewiesen worden. Am 21.2.1970 habe sich im oberen Bereich des Abbaugebietes südlich des Baches eine Mure gelöst, die das nach SW verlaufende Bachbett und die Straße in O***** verlegt habe. Am 27.2.1970 sei erneut der schon vom V***** Landesstraßenbauamt beigezogene geologische Sachverständige beauftragt worden, die Ursachen des Murbruches zu klären. Dieser habe als Ursache durch eingesickerte Tagwässer hervorgerufenen Spaltenfrost festgestellt. Über seinen Vorschlag seien der klagenden Partei mittels Bescheides verschiedene Auflagen - darunter auch die Errichtung eines Schutzdammes vor den Häusern von

O***** - erteilt worden. Diesen Schutzdamm habe die klagende Partei auch tatsächlich aufgeführt. Der Damm habe in der Folge auch wesentlich dazu beigetragen, daß es bei einem späteren Felssturz zu keinem schwereren Schaden gekommen sei. Am 21.2.1970 sei der Hangschuttabbau nördlich des Baches abgeschlossen gewesen. Dort seien Mergelschichten nur am Fuß der Felswand wahrgenommen worden. Südlich des Baches seien solche Mergelschichten erst durch den nachfolgenden Felssturz freigelegt worden. Es sei in geologischer Hinsicht nicht bestimmbar gewesen, ob bzw in welcher Richtung und Neigung sich diese Mergelschichten auf der linken Seite des Baches fortsetzten und ob daher bezüglich des Baches ein Felssturz drohe. Die Verantwortlichen der klagenden Partei hätten während des Abbaus Anzeichen eines drohenden Felssturzes nie wahrgenommen; solche Befürchtungen seien ihr auch von Sachverständigen oder Behördenvertretern nie zugetragen worden. Die Abbauarbeiten seien Ende 1970 im wesentlichen beendet gewesen. Im Frühjahr 1971 seien die vorgeschriebenen Wiederaufforstungsarbeiten durchgeführt worden; sie seien am 7.5.1971 noch nicht beendet gewesen. Die von der klagenden Partei nicht in allen Punkten eingehaltenen Vorschreibungen im Zusammenhang mit der Rodungsbewilligung seien für den Felssturz nicht ursächlich gewesen.

Bei gründlicher geologischer Begutachtung vor dem Abbau wäre bei Einbeziehung topographischer Aufnahmen, Erstellung von Schnitten, Planimetrierung von Kubaturen, klettermäßiger Begehung der Spalten und Einmessung deren Verlaufs mit großer Wahrscheinlichkeit ein loser Felskeil in den Schuttmassen erkannt worden. Eine Gleitschicht hätte vor dem Abbau nur bei gründlicher geologischer Begutachtung festgestellt werden können. Nicht jeder Felsspalt bedeute die Gefahr eines Felssturzes. Der Geologe müsse es beurteilen, ob es sich um einen Spalt handle, der mit einem Felssturz in Verbindung gebracht werden könne. In den Felswänden bei O*****- und U***** gebe es auch sonst noch Felsspalten kleineren Ausmaßes. Nur ein Geologe könne auch die Richtigkeit des Gutachtens des vom V***** Landesstraßenbauamt zugezogenen Sachverständigen beurteilen. Um beim Abbau die Gefahr eines Felssturzes aus dem Auftreten einer Mergelschicht zu erkennen, bedürfe es geologischer oder fels- und bodenmechanischer Kenntnisse. Nur bei gründlicher geologischer Untersuchung hätte verläßlich erkannt werden können, daß sich die Mergelschichten unter dem abgerutschten Felskeil fortsetzten. Der Fels über dem Abbaugebiet sei so stabil, daß auf Jahrzehnte, ja Jahrhunderte hinaus keine nachteiligen Auswirkungen zu befürhcten seien. Derzeit sei das Abbaugelände geologisch wieder stabil. Es bestehe keine Felssturzgefahr mehr, sondern bloß die in Gebirgsgegenden übliche Gefahr von Erdrutschen bzw Steinschlägen, die das Siedlungsgebiet jedoch nicht berührten. Am Morgen des 7.5.1971 hätten sich die ersten Anzeichen eines Felssturzes in Form von Steinschlägen gezeigt. Ein Bewohner des Weilers habe sofort die Gendarmerie und den Bürgermeister verständigt, der die Evakuierung der Bevölkerung des Weilers veranlaßt habe. Kurz darauf seien etwa 250.000 m3 Gesteinsmassen südlich des Baches talwärts gestürzt. Die Häuser des Weilers seien im wesentlichen verschont geblieben. Einige Gesteinsbrocken seien auf die Gemeindestraße gefallen und anschließend von der klagenden Partei entfernt worden. Gleich danach seien die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Landesregierung verständigt worden. Der Landesstatthalter und der Bezikshauptmann hätten sich sofort an Ort und Stelle begeben. Allen Beteiligten sei klar gewesen, daß Sofortmaßnahmen getroffen werden müßten, weil niemand hätte sagen können, ob die Bewohner des Weilers bleiben könnten oder evakuiert werden müßten. Vertreter des Landes hätten weder konkrete Aussagen getroffen noch etwa gar Weisungen erteilt, es sei bloß erklärt worden, daß zunächst die Rechtsfrage geklärt werden müsse, das ganze sei im Steinbruch der klagenden Partei passiert, weshalb diese auch die "Schuld" trage. Man sei der Meinung gewesen, die klagende Partei hätte erkennen müssen, daß das Gutachten des vom V***** Landesstraßenbauamt beigezogenenen Sachverständigen unrichtig sei. Dieser Auffassung habe sich schließlich der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde angeschlossen. Schon am selben Tag oder tags darauf, habe im Gemeindesaal eine Besprechung stattgefunden, bei der ein Gesellschafter und weitere Mitarbeiter der klagenden Partei zugegen gewesen seien. Der Gesellschafter habe zwar unverzügliche Aufräumungsarbeiten zugesagt, aber ausdrücklich verlangt, daß ein Bescheid erlassen werde. Über die Kosten der Aufräumungsarbeiten sei nicht gesprochen worden. Neben den Aufräumungsarbeiten sei auch von Sicherungsmaßnahmen die Rede gewesen. Die erstbeklagte Gemeinde habe dabei die Meinung vertreten, die klagende Partei habe den Felssturz zu vertreten, weil sie den Steinbruch betrieben habe. Auch bei späteren Besprechungen sei nie von der Kostentragung die Rede gewesen. Der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde habe mit dem Landesstatthalter und technischen Amtssachverständigen erörtert, was von welcher Behörde vorzukehren sei. Die einzelnen technischen Sicherungsmaßnahmen habe vor allem der schon vom V***** Landesstraßenbauamt beigezogene geologische Sachverständige vorgeschlagen, der unter anderem auch die I***** Gesellschaft mbH, ***** in der Bundesrepublik Deutschland (in der Folge kurz Firma I*****) für die Ausführung der Arbeiten ins Spiel gebracht habe. Bei diesen Besprechungen sei die Meinung vertreten worden, die erstbeklagte Gemeinde solle im Rahmen der ortspolizeilichen Vorkehrungen die erforderlichen Bescheide erlassen. Die zweitbeklagte Partei werde von sich aus mit Ausnahme jener Sachgebiete, die jedenfalls in die Kompetenz des Landes oder in die mittelbare Bundesverwaltung fielen, wie die wasserrechtlichen Vorkehrungen, nichts unternehmen.

Die mit Bescheid ("einstweiliger Verfügung") des Bürgermeisters der erstbeklagten Gemeinde vom 26.5.1971 vorgeschriebenen Maßnahmen habe die klagende Partei in der Folge in die Tat umgesetzt, die Vorarbeiten seien vorher schon aufgrund der Besprechungen nach dem Felssturz aufgeführt worden. So sei mit der Firma I***** Kontakt aufgenommen worden. In der Folge seien auch noch 1971 die elektrischen und mechanischen Felsspione angebracht, die entsprechenden Schutzbauten errichtet und die Felsspione seither laufend überwacht worden. Die Firma I***** habe der klagenden Partei für ihre Arbeiten die letzte Rechnung am 4.10.1972 gelegt. Damals seien die vorgeschriebenen Arbeiten im wesentlichen abgeschlossen gewesen. Zwischen der klagenden Partei und der Firma I***** sei es wegen der Höhe der Rechnungen zu Differenzen gekommen. Diese habe letztmalig am 23.11.1972 einen Restbetrag von S 43.651 eingemahnt, der in der Folge auch beglichen worden sei. Am 21.12.1972 habe die klagende Partei den beklagten Parteien zwei Schlußrechnungen vorgelegt: Die Schlußrechnung vom 21.12.1972 (Nr.566 a) über einen Betrag von S 103.661 habe keine Arbeiten zur Felssicherung und deren Überwachung in der Abbruchwand betroffen. Jene Leistungen, die der Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde bescheidmäßig aufgetragen hatte, habe die klagende Partei mit Rechnung vom 21.12.1972 (Nr.566) fakturiert, und zwar Eigenleistungen im Betrag von S 44.787,44, die von ihr beglichenen Rechnungen der Firma I***** über Beträge von S 267.053, S 25.651 und S 18.000, des von ihr an August K***** und an den Ö***** für die vorgeschriebene Überwachung bzw Mitwirkung bei der Anbringung der Spione bzw deren Überprüfung entrichtete Entgelt von S 870, S 1.115 und S 10.000 bzw S 2.428 sowie das von ihr bezahlte Honorar für die Verfassung des für die Arbeiten erforderlichen Schichtenplans im Betrag von S 44.522 und S 200; außerdem stellte die klagende Partei darin für die Fremdleistung einen Zuschlag von 10 % in Rechnung. Die Ansätze und der Zuschlag seien angemessen. Aufgrund der Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Partei seien der klagenden Partei insgesamt Kosten von S 463,710 erwachsen. Auf die Zeit nach Erlassung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde vom 11.7.1972 sei hievon nur ein Anteil von S 36.000 entfallen. Für die Anbringung des siebenten Felsspions seien Kosten von S 60.000 angemessen.

Rechtlich meinte das Erstgericht, auch unter Berücksichtigung des von der öffentlichen Meinung ausgeübten Druckes sei dem Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde sein Verhalten im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit vorwerfbar. Die bescheidmäßige Auferlegung der Kosten beruhe nicht auf vertretbarer Rechtsansicht, weil sich die Bescheide in diesem Punkt überhaupt auf keine Gesetzesbestimmung stützen könnten. Die solidarische Mithaftung der zweitbeklagten Partei sei zu bejahen, weil zwischen der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und der Schädigung der klagenden Partei ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. Die Bezirksverwaltungsbehörde hätte sofort die entsprechenden Maßnahmen treffen können. Der Klagsanspruch sei nicht verjährt, weil ihn die klagende Partei innerhalb von drei Jahren von der ihr möglichen Rechnungsstellung an geltend gemacht habe. Daß die klagende Partei den Bescheid des Bürgermeisters betreffend die Anbringung von sechs Felsspionen unangefochten ließ, gereiche ihr trotz § 2 Abs 2 AHG nicht zum Nachteil, weil das Rechtsmittel nicht geeignet gewesen wäre, den Schaden abzuwenden: Die Bescheide des Bürgermeisters seien sofort vollstreckbar gewesen. Deshalb könne sich die zweitbeklagte Partei auch nicht darauf berufen, daß der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde von der ***** Landesregierung aufgehoben worden sei. Die klagende Partei treffe kein Mitverschulden, weil die Felssturzgefahr nicht einmal vom Geologen erkannt worden sei. Selbst bei Bejahung von Verkehrssicherungspflichten der klagenden Partei nach dem Felssturz hätten die beklagten Parteien privatrechtlich keine Möglichkeit gehabt, solche Pflichten durchzusetzen. Eine Haftung nach § 2 RHG entfalle, weil diese nur Personenschäden erfasse. Auch das Reichshaftpflichtgesetz statuiere keine Verpflichtung, die Folgen des Felssturzes zu beseitigen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Auf das Berggesetz bzw eine analoge Anwendung des Reichshaftpflichtgesetzes könnten sich die beklagten Parteien gleichfalls nicht berufen.Rechtlich meinte das Erstgericht, auch unter Berücksichtigung des von der öffentlichen Meinung ausgeübten Druckes sei dem Bürgermeister der erstbeklagten Gemeinde sein Verhalten im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit vorwerfbar. Die bescheidmäßige Auferlegung der Kosten beruhe nicht auf vertretbarer Rechtsansicht, weil sich die Bescheide in diesem Punkt überhaupt auf keine Gesetzesbestimmung stützen könnten. Die solidarische Mithaftung der zweitbeklagten Partei sei zu bejahen, weil zwischen der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und der Schädigung der klagenden Partei ein Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe. Die Bezirksverwaltungsbehörde hätte sofort die entsprechenden Maßnahmen treffen können. Der Klagsanspruch sei nicht verjährt, weil ihn die klagende Partei innerhalb von drei Jahren von der ihr möglichen Rechnungsstellung an geltend gemacht habe. Daß die klagende Partei den Bescheid des Bürgermeisters betreffend die Anbringung von sechs Felsspionen unangefochten ließ, gereiche ihr trotz Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht zum Nachteil, weil das Rechtsmittel nicht geeignet gewesen wäre, den Schaden abzuwenden: Die Bescheide des Bürgermeisters seien sofort vollstreckbar gewesen. Deshalb könne sich die zweitbeklagte Partei auch nicht darauf berufen, daß der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde von der ***** Landesregierung aufgehoben worden sei. Die klagende Partei treffe kein Mitverschulden, weil die Felssturzgefahr nicht einmal vom Geologen erkannt worden sei. Selbst bei Bejahung von Verkehrssicherungspflichten der klagenden Partei nach dem Felssturz hätten die beklagten Parteien privatrechtlich keine Möglichkeit gehabt, solche Pflichten durchzusetzen. Eine Haftung nach Paragraph 2, RHG entfalle, weil diese nur Personenschäden erfasse. Auch das Reichshaftpflichtgesetz statuiere keine Verpflichtung, die Folgen des Felssturzes zu beseitigen und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Auf das Berggesetz bzw eine analoge Anwendung des Reichshaftpflichtgesetzes könnten sich die beklagten Parteien gleichfalls nicht berufen.

Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil im klagsstattgebenden Teil auf, verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es teile die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in dessen in JBl 1981, 371, veröffentlichten Entscheidung, daß der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Felssturz kein Verschulden angelastet werden könne. Schon der Auftraggeber, die Republik Österreich, habe die geologischen Voraussetzungen des Abbaus durch ein Sachverständigengutachten geprüft. Anhaltspunkte, daß der Sachverständige bei Begutachtung des südlich des Baches gelegenen Abbaugebietes zu anderen Schlußfolgerungen gelangt wäre, hätten sich nicht ergeben. Dies habe im übrigen die erstbeklagte Partei nicht einmal behauptet. Sei selbst der Geologe zu falschen Annahmen gelangt, müsse ein Verschulden der klagenden Partei verneint werden. Deren Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung entfalle schon deshalb, weil der Betrieb eines Erdbewegungsunternehmens nicht als gefährlicher Betrieb anzunehmen sei. Überdies wäre eine Haftung der klagenden Partei in Analogie zu § 2 RHG schon deshalb zu verneinen, weil es auch dann auf das Verschulden ihrer Organe ankäme. Nach § 183 Abs 1 BergG 1975 sei ein Bergschaden nur bei Tötung oder Verletzung einer Person oder bei Beschädigung einer Sache gegeben.Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil im klagsstattgebenden Teil auf, verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und führte in rechtlicher Hinsicht aus, es teile die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in dessen in JBl 1981, 371, veröffentlichten Entscheidung, daß der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Felssturz kein Verschulden angelastet werden könne. Schon der Auftraggeber, die Republik Österreich, habe die geologischen Voraussetzungen des Abbaus durch ein Sachverständigengutachten geprüft. Anhaltspunkte, daß der Sachverständige bei Begutachtung des südlich des Baches gelegenen Abbaugebietes zu anderen Schlußfolgerungen gelangt wäre, hätten sich nicht ergeben. Dies habe im übrigen die erstbeklagte Partei nicht einmal behauptet. Sei selbst der Geologe zu falschen Annahmen gelangt, müsse ein Verschulden der klagenden Partei verneint werden. Deren Mithaftung unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung entfalle schon deshalb, weil der Betrieb eines Erdbewegungsunternehmens nicht als gefährlicher Betrieb anzunehmen sei. Überdies wäre eine Haftung der klagenden Partei in Analogie zu Paragraph 2, RHG schon deshalb zu verneinen, weil es auch dann auf das Verschulden ihrer Organe ankäme. Nach Paragraph 183, Absatz eins, BergG 1975 sei ein Bergschaden nur bei Tötung oder Verletzung einer Person oder bei Beschädigung einer Sache gegeben.

Berechtigt sei indessen die Verjährungseinwendung. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Partei und der Bezirksverwaltungsbehörde bindend festgestellt, so daß von rechtswidrigem schadensverursachenden Verhalten von Organen der beklagten Parteien auszugehen sei. Schon nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.5.1978 hätten sich die Organe der erstbeklagten Partei zufolge § 1299 ABGB auf eine unvertretbare Rechtsauffassung gestützt, weil dem Besitzer nach der von ihnen angewendeten Bestimmung bei Eingriffen in das Privateigentum sowie für Beistellung von Pferden, Kraftwagen u.dgl. eine angemessene Entschädigung gebühre. Demgemäß sei der Bürgermeister auch bei Elementarereignissen nicht befugt, einem Gemeindebürger bestimmte Maßnahmen auf dessen Kosten vorzuschreiben, zumal die Kosten von Vorkehrungen der örtlichen Sicherheitspolizei von der Gemeinde zu tragen seien. § 2 Abs 2 AHG sei eine Sondernorm der Schadensminderungspflicht im Amtshaftungsrecht, wonach der Schadenersatzanspruch des Geschädigten zur Gänze entfalle, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verhindert hätte werden können, selbst wenn das Organ ein Mitverschulden träfe. Sei aber ein Rechtsmittel zur Schadensabwendung nicht mehr geeignet, sei dessen Erhebung auch nicht Voraussetzung des Amtshaftungsanspruches. Da die Bescheide der Organe der erstbeklagten Partei sofort vollstreckbar gewesen seien, gereiche die unvollständige Anfechtung des Bescheides vom 12.8.1971 der klagenden Partei auch nicht zum Nachteil.Berechtigt sei indessen die Verjährungseinwendung. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bürgermeisters der erstbeklagten Partei und der Bezirksverwaltungsbehörde bindend festgestellt, so daß von rechtswidrigem schadensverursachenden Verhalten von Organen der beklagten Parteien auszugehen sei. Schon nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.5.1978 hätten sich die Organe der erstbeklagten Partei zufolge Paragraph 1299, ABGB auf eine unvertretbare Rechtsauffassung gestützt, weil dem Besitzer nach der von ihnen angewendeten Bestimmung bei Eingriffen in das Privateigentum sowie für Beistellung von Pferden, Kraftwagen u.dgl. eine angemessene Entschädigung gebühre. Demgemäß sei der Bürgermeister auch bei Elementarereignissen nicht befugt, einem Gemeindebürger bestimmte Maßnahmen auf dessen Kosten vorzuschreiben, zumal die Kosten von Vorkehrungen der örtlichen Sicherheitspolizei von der Gemeinde zu tragen seien. Paragraph 2, Absatz 2, AHG sei eine Sondernorm der Schadensminderungspflicht im Amtshaftungsrecht, wonach der Schadenersatzanspruch des Geschädigten zur Gänze entfalle, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verhindert hätte werden können, selbst wenn das Organ ein Mitverschulden träfe. Sei aber ein Rechtsmittel zur Schadensabwendung nicht mehr geeignet, sei dessen Erhebung auch nicht Voraussetzung des Amtshaftungsanspruches. Da die Bescheide der Organe der erstbeklagten Partei sofort vollstreckbar gewesen seien, gereiche die unvollständige Anfechtung des Bescheides vom 12.8.1971 der klagenden Partei auch nicht zum Nachteil.

Die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von auch durch Rechtsmittel nicht abwendbare Schäden werde erst durch den Eintritt des tatsächlichen Schadens oder den Eintritt der nicht mehr abwendbaren Schadensfolgen in Gang gesetzt. Die Verjährungsfrist ende aber bei Erhebung von Rechtsmitteln erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung, gleichgültig ob der Schaden im Sinne des § 2 Abs 2 noch hätte abgewendet werden können oder nicht. Der Geschädigte müsse aber auch Kenntnis von den Umständen, aus welchen sich das Verschulden und die Ersatzpflicht des Schädigers rgäben, sowie vom Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Schädiger erhalten haben. Der Sachverhalt müsse soweit bekannt sein, daß der Geschädigte die Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könne. Für den Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen sei zwar die Kenntnis der Person des Schädigers nicht erforderlich, doch beginne die Verjährungsfrist, wenn die Verursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand liege, erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des Rechtsträgers habe schließen können. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides sei indessen für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung. Allerdings ende die Verjährungsfrist gemäß § 6 Abs 1 AHG erst ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung. Im vorliegenden Fall sei der klagenden Partei die Anbringung von sechs Felsspionen mit Bescheid vom 26.5.1971 aufgetragen worden:Die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von auch durch Rechtsmittel nicht abwendbare Schäden werde erst durch den Eintritt des tatsächlichen Schadens oder den Eintritt der nicht mehr abwendbaren Schadensfolgen in Gang gesetzt. Die Verjährungsfrist ende aber bei Erhebung von Rechtsmitteln erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung, gleichgültig ob der Schaden im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, noch hätte abgewendet werden können oder nicht. Der Geschädigte müsse aber auch Kenntnis von den Umständen, aus welchen sich das Verschulden und die Ersatzpflicht des Schädigers rgäben, sowie vom Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Schädiger erhalten haben. Der Sachverhalt müsse soweit bekannt sein, daß der Geschädigte die Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könne. Für den Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen sei zwar die Kenntnis der Person des Schädigers nicht erforderlich, doch beginne die Verjährungsfrist, wenn die Verursachung durch ein Organ des Rechtsträgers nicht auf der Hand liege, erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Umstände ohne nennenswerte Mühe auf das Verschulden irgendeines Organes des Rechtsträgers habe schließen können. Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides sei indessen für den Beginn der Verjährung ohne Bedeutung. Allerdings ende die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG erst ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung. Im vorliegenden Fall sei der klagenden Partei die Anbringung von sechs Felsspionen mit Bescheid vom 26.5.1971 aufgetragen worden:

Ein solcher Mandatsbescheid sei gemäß § 57 Abs 2 AVG sofort vollstreckbar. Der Schaden sei der klagenden Partei bereits mit Zustellung dieses Bescheides am 27.5.1971 bekannt geworden, auch wenn ihr die Höhe der Kosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewußt gewesen sei. Das Entstehen einer Schuld sei bereits eine Vermögensverringerung und Nachteil am Vermögen; der Schaden entstehe nicht erst mit der Zahlung, sondern schon mit Entstehung der Verbindlichkeit. Da die genaue Kenntnis der Schadenshöhe nicht erforderlich sei, habe die Verjährungsfrist von der Zustellung dieses Bescheides an und nicht erst in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Firma I***** Schlußrechnung gelegt habe, zumal die Vollstreckungsbehörde die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme gemäß § 4 Abs 1 VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten der klagenden Partei hätte bewerkstelligen können. Daß sich diese zur Erfüllung der ihr aufgetragenen Maßnahmen einer dritten Person bedient habe, zögere den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Der klagenden Partei sei deshalb der Schaden bereits durch den rechtswidrigen Mandatsbescheid vom 26.5.1971 zugefügt worden, weil die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bereits überschaubar gewesen seien, auch wenn die Höhe der Kosten noch nicht bekannt gewesen sei. Überdies wäre die Verpflichtung der klagenden Partei der Firma I***** gegenüber spätestens mit der Erbringung des Werkes entstanden. Da die klagende Partei immer schon den Standpunkt vertreten habe, daß die Anordnung der Maßnahmen auf "ihre Kosten" rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sei, habe die Verjährung daher noch 1971 zu laufen begonnen, so daß der aus dem Mandatsbescheid vom 26.5.1971 entstandene Schaden demnach verjährt sei. Dies gelte aber auch für den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.8.1971. Wenn in diesem Bescheid auch nicht formell darüber abgesprochen worden sei, ob das "Mandat" vom 26.5.1971 aufrechterhalten werde, so ergebe sich dieses doch aus dem Inhalt des Bescheides vom 12.8.1971. Der durch die in diesem Bescheid angeordneten zusätzlichen Maßnahmen ausgelöste Schaden sei mit der Zustellung eingetreten, so daß die dreijährige Verjährungsfrist auch für die darauf entfallenden Beträge bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen sei. Der klagenden Partei komme aber in diesem Umfang auch nicht die Ablaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 AHG zugute, weil sie den Bescheid vom 12.8.1971 nur insoweit angefochten habe, als ihr "außer der Anbringung von sechs Felsspionen noch die Anbringung...." aufgetragen worden sei. Damit sei der Bescheid vom 12.8.1971 in Rechtskraft erwachsen, soweit darin die Anbringung von sechs Felsspionen angeordnet worden sei, so daß der Mandatsbescheid vom 26.5.1971 einer weiteren Überprüfung im Rechtsmittelweg und der Bekämpfung beim Verwaltungsgerichtshof entzogen gewesen sei und deshalb der klagenden Partei auch die im § 6 Abs 1 AHG vorgesehene Ablaufhemmung nicht zugute gehalten werden könne. Da die Anbringung von sechs Felsspionen spätestens 1979 abgeschlossen gewesen sei, wäre der darauf entfallende Ersatzbetrag auch dann verjährt, wenn man annähme, daß die Verjährung in Gang gesetzt worden sei, als die Zahlungspflicht der klagenden Partei der Firma I***** gegenüber enstanden sei, weil feststehe, daß diese Arbeiten noch 1971 abgeschlossen worden seien. In welchem Ausmaß die Verjährung eingetreten sei, könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht geklärt sei, inwieweit in dem vom Erstgericht festgestellten Betrag, der auf das Anbringen der sieben Felsspione entfällt, auch die Überwachungskosten enthalten seien.Ein solcher Mandatsbescheid sei gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG sofort vollstreckbar. Der Schaden sei der klagenden Partei bereits mit Zustellung dieses Bescheides am 27.5.1971 bekannt geworden, auch wenn ihr die Höhe der Kosten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewußt gewesen sei. Das Entstehen einer Schuld sei bereits eine Vermögensverringerung und Nachteil am Vermögen; der Schaden entstehe nicht erst mit der Zahlung, sondern schon mit Entstehung der Verbindlichkeit. Da die genaue Kenntnis der Schadenshöhe nicht erforderlich sei, habe die Verjährungsfrist von der Zustellung dieses Bescheides an und nicht erst in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, als die Firma I***** Schlußrechnung gelegt habe, zumal die Vollstreckungsbehörde die Durchführung der aufgetragenen Maßnahme gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VVG nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten der klagenden Partei hätte bewerkstelligen können. Daß sich diese zur Erfüllung der ihr aufgetragenen Maßnahmen einer dritten Person bedient habe, zögere den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Der klagenden Partei sei deshalb der Schaden bereits durch den rechtswidrigen Mandatsbescheid vom 26.5.1971 zugefügt worden, weil die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bereits überschaubar gewesen seien, auch wenn die Höhe der Kosten noch nicht bekannt gewesen sei. Überdies wäre die Verpflichtung der klagenden Partei der Firma I***** gegenüber spätestens mit der Erbringung des Werkes entstanden. Da die klagende Partei immer schon den Standpunkt vertreten habe, daß die Anordnung der Maßnahmen auf "ihre Kosten" rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sei, habe die Verjährung daher noch 1971 zu laufen begonnen, so daß der aus dem Mandatsbescheid vom 26.5.1971 entstandene Schaden demnach verjährt sei. Dies gelte aber auch für den Bescheid des Bürgermeisters vom 12.8.1971. Wenn in diesem Bescheid auch nicht formell darüber abgesprochen worden sei, ob das "Mandat" vom 26.5.1971 aufrechterhalten werde, so ergebe sich dieses doch aus dem Inhalt des Bescheides vom 12.8.1971. Der durch die in diesem Bescheid angeordneten zusätzlichen Maßnahmen ausgelöste Schaden sei mit der Zustellung eingetreten, so daß die dreijährige Verjährungsfrist auch für die darauf entfallenden Beträge bei Klagseinbringung bereits abgelaufen gewesen sei. Der klagenden Partei komme aber in diesem Umfang auch nicht die Ablaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AHG zugute, weil sie den Bescheid vom 12.8.1971 nur insoweit angefochten habe, als ihr "außer der Anbringung von sechs Felsspionen noch die Anbringung...." aufgetragen worden sei. Damit sei der Bescheid vom 12.8.1971 in Rechtskraft erwachsen, soweit darin die Anbringung von sechs Felsspionen angeordnet worden sei, so daß der Mandatsbescheid vom 26.5.1971 einer weiteren Überprüfung im Rechtsmittelweg und der Bekämpfung beim Verwaltungsgerichtshof entzogen gewesen sei und deshalb der klagenden Partei auch die im Paragraph 6, Absatz eins, AHG vorgesehene Ablaufhemmung nicht zugute gehalten werden könne. Da die Anbringung von sechs Felsspionen spätestens 1979 abgeschlossen gewesen sei, wäre der darauf entfallende Ersatzbetrag auch dann verjährt, wenn man annähme, daß die Verjährung in Gang gesetzt worden sei, als die Zahlungspflicht der klagenden Partei der Firma I***** gegenüber enstanden sei, weil feststehe, daß diese Arbeiten noch 1971 abgeschlossen worden seien. In welchem Ausmaß die Verjährung eingetreten sei, könne aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil nicht geklärt sei, inwieweit in dem vom Erstgericht festgestellten Betrag, der auf das Anbringen der sieben Felsspione entfällt, auch die Überwachungskosten enthalten seien.

Die zweitbeklagte Partei verweise in ihrem Rechtsmittel darauf, daß sie eine schadensverursachende Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der erstbeklagten Gemeinde im Sinne des Art.119a B-VG nicht angelastet werden könne. Die klagende Partei gründe ihren Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei lediglich darauf, daß die Bezirksverwaltungsbehörde als deren Organ gleichfalls einen rechtswidrigen Bescheid erlassen habe, so daß die zweitbeklagte Partei gemäß § 1302 ABGB mithafte. Wohl werde bei kumulativer Kausalität die Amtshaftung ebensowenig aufgehoben wie bei alternativer, eine Mithaftung der zweitbeklagten Partei scheide aber bei jenen Ansprüchen, die auf Schäden entfielen, die den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides vom 12.8.1971 zur Ursache hätten, schon wegen Eintritts der Rechtskraft und daher mangels Kausalität aus. Eine Mithaftung der zweitbeklagten Partei käme daher nur in dem Umfang in Betracht, als der Bescheid vom 12.8.1971 bekämpft worden sei. Der Umfang der Haftung richte sich dabei nach den Regeln über die Haftung bei überholender Kausalität. Hiebei treffe die zweitbeklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Bescheid vom 12.8.1971 den Schadenseintritt nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in gleicher Höhe wie der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde herbeigeführt hätte. Dies könne zwar für die Kosten des siebenten Felsspions und einen Teil der Überwachungskosten, nicht aber auch zur Gänze für die weiteren Vermögensfolgeschäden im Zusammenhang mit der Betreuung und Beaufsichtigung der Felsspione bejaht werden. Zur verläßlichen Beurteilung reichten weder die Behauptungen noch auch die Feststellungen des Erstgerichtes aus. In diesem Umfang sei eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich. Soweit der klagenden Partei nach Erlassung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde festgestelltermaßen weitere Betreuungskosten von S 36.000 angefallen seien, wäre eine Haftung der zweitbeklagten Partei gemäß § 1302 ABGB zu bejahen, weil ihr in diesem Umfang der Beweis, daß der klagenden Partei dieser Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten - also der Stattgebung der Vorstellung - gleichfalls entstanden wäre, mißlungen sei. Es sei aber nicht zweckmäßig, wegen dieses geringfügigen Teilbetrages ein Teilurteil zu fällen.Die zweitbeklagte Partei verweise in ihrem Rechtsmittel darauf, daß sie eine schadensverursachende Verletzung ihrer Aufsichtspflicht gegenüber der erstbeklagten Gemeinde im Sinne des Artikel 119 a, B-VG nicht angelastet werden könne. Die klagende Partei gründe ihren Anspruch gegen die zweitbeklagte Partei lediglich darauf, daß die Bezirksverwaltungsbehörde als deren Organ gleichfalls einen rechtswidrigen Bescheid erlassen habe, so daß die zweitbeklagte Partei gemäß Paragraph 1302, ABGB mithafte. Wohl werde bei kumulativer Kausalität die Amtshaftung ebensowenig aufgehoben wie bei alternativer, eine Mithaftung der zweitbeklagten Partei scheide aber bei jenen Ansprüchen, die auf Schäden entfielen, die den in Rechtskraft erwachsenen Teil des Bescheides vom 12.8.1971 zur Ursache hätten, schon wegen Eintritts der Rechtskraft und daher mangels Kausalität aus. Eine Mithaftung der zweitbeklagten Partei käme daher nur in dem Umfang in Betracht, als der Bescheid vom 12.8.1971 bekämpft worden sei. Der Umfang der Haftung richte sich dabei nach den Regeln über die Haftung bei überholender Kausalität. Hiebei treffe die zweitbeklagte Partei die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß der Bescheid vom 12.8.1971 den Schadenseintritt nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in gleicher Höhe wie der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde herbeigeführt hätte. Dies könne zwar für die Kosten des siebenten Felsspions und einen Teil der Überwachungskosten, nicht aber auch zur Gänze für die weiteren Vermögensfolgeschäden im Zusammenhang mit der Betreuung und Beaufsichtigung der Felsspione bejaht werden. Zur verläßlichen Beurteilung reichten weder die Behauptungen noch auch die Feststellungen des Erstgerichtes aus. In diesem Umfang sei eine Fortsetzung des Verfahrens erforderlich. Soweit der klagenden Partei nach Erlassung des Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde festgestelltermaßen weitere Betreuungskosten von S 36.000 angefallen seien, wäre eine Haftung der zweitbeklagten Partei gemäß Paragraph 1302, ABGB zu bejahen, weil ihr in diesem Umfang der Beweis, daß der klagenden Partei dieser Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten - also der Stattgebung der Vorstellung - gleichfalls entstanden wäre, mißlungen sei. Es sei aber nicht zweckmäßig, wegen dieses geringfügigen Teilbetrages ein Teilurteil zu fällen.

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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