TE OGH 1987/1/22 8Ob616/86

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Veröffentlicht am 22.01.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas B***, Angestellter, Messenhausergasse 2/3/18-19, 1030 Wien, vertreten durch DDr. Walter Barfuss, DDr. Hellwig Torggler, Dr. Christian Mauer und Dr. Lothar Wiltschek, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Sylvia B***, Heiligenstädterstraße 10/7, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Eduard Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe eines PKW, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. März 1986, GZ 14 R 241/85-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Juni 1985, GZ 3 Cg 309/84-11, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe

eines PKW.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht hob dieses Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand S 15.000,-- übersteigt. Seinen Rechtskraftvorbehalt begründete es damit, daß Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vorlägen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der (zu Unrecht als Revision bezeichnete) Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben "und das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen".

Der Kläger hat eine (zu Unrecht als Revisionsbeantwortung bezeichnete) Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Inwieweit der Rekurs zulässig ist, kann noch nicht beurteilt werden. Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann er einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15.GP 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 6 Ob 667/85 ua.).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht wohl ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--

übersteigt, nicht aber, ob er auch S 300.000,-- übersteigt. Durch diesen Ausspruch wird aber die Überprüfung des Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof bestimmt, die sich dann, wenn der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt, auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken hat, andernfalls jedoch derartigen Beschränkungen nicht unterliegt. Wenn das Berufungsgericht seinen Rechtskraftvorbehalt damit begründete, es lägen erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO vor, ergibt sich aus dieser (den Obersten Gerichtshof nicht bindenden) Beurteilung keine (den Obersten Gerichtshof bindende) Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes im Bereich von über oder unter S 300.000,-- (6 Ob 667/85; 1 Ob 666/86 ua.). Es ist daher vom Berufungsgericht ein ausdrücklicher Ausspruch darüber zu verlangen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000,-- übersteigt.

Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Spruches seiner Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

E10039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00616.86.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19870122_OGH0002_0080OB00616_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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