TE OGH 1989/1/24 4Ob505/89

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** S*** AG, Graz, Andreas-Hofer-Platz 15, vertreten durch Dr. Hannes Priebsch und DDr. Sven D. Fenz, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Ing. Karl K***, Stadtbaumeister, Graz, Gaisbergweg 5, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, Räumung und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 30.000) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Oktober 1988, GZ 2 R 378/88-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 10.August 1988, GZ 2 C 4249/87b-9, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Aufhebungsbeschluß durch einen Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000 übersteigt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragte die urteilsmäßige Feststellung, daß dem Beklagten an dem Grundstück Nr. 302/10 der Liegenschaft EZ 596 KG Baierdorf kein Recht welcher Art auch immer zustehe, insbesondere kein Recht auf Benützung als Fahrbahn und Lagerplatz, sowie die Verurteilung des Beklagten, dieses Grundstück sofort zu räumen und jede Benützung als Fahrbahn oder Lagerplatz zu unterlassen. Das Streitinteresse hat sie mit S 30.000 bewertet.

Das Erstgericht wies die Klage zur Gänze ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; es unterließ jedoch eine Bewertung des Streitgegenstandes. Den Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß die Sondernutzung des Beklagten an der Liegenschaft der Klägerin sowie das Recht der Klägerin auf deren Widerruf rechtlich verschieden beurteilt werden könnten und dazu eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Ob und wie weit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem derzeitigen Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 519 Abs. 2 Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs. 1 Z 3 dieser Bestimmung nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 nicht, dann ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos; übersteigt dieser Wert hingegen S 300.000 nicht, dann hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag besteht, in sinngemäßer Anwendung der § 526 Abs. 3, § 500 Abs. 2 Z 1 und 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000 übersteigt.

Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Berufungsgericht dabei den Zulassungsbereich im Auge hatte, ersetzt die erforderlichen Aussprüche über den Wert des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er ja nur dann ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den in § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87). Da das Berufungsgericht die notwendigen Aussprüche unterlassen hat, wird es sie im Wege der Berichtigung (Ergänzung) seines Beschlusses nachzuholen haben. § 60 Abs. 2 JN, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen ist, der als Steuerwert für die Gebührenbemessung (Einheitswert) in Betracht kommt, ist nur dann anzuwenden, wenn die Liegenschaft selbst den Streitgegenstand bildet (SZ 55/186), nicht aber bei einer Eigentumsfreiheitsklage (7 Ob 521/88).

Anmerkung

E16349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00505.89.0124.000

Dokumentnummer

JJT_19890124_OGH0002_0040OB00505_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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