TE OGH 1988/2/25 7Ob521/88

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Veröffentlicht am 25.02.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia M***, Angestellte, Kramsach 39, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Ulrike G***, Gastwirtin, Kramsach 30, vertreten durch Dr. Anton Schießling, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Unterlassung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18. November 1987, GZ 2 a R 575/87-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 15. Juli 1987, GZ C 117/86-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als Revision aufzufassende außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.829,75 (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

In ihrer Klage nach § 523 ABGB beantragte die Klägerin, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Befahren der der Klägerin gehörenden Grundparzelle 1211 II KG Voldöpp mit dem Fahrrad zu unterlassen. Das Erstgericht wies die Klage ab.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichts und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes nicht S 60.000,-- übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene, unrichtig als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revision (§ 84 Abs. 2 ZPO) ist unzulässig.

Gemäß § 502 Abs. 3 ZPO ist die Revision gegen ein Urteil des Berufungsgerichts, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt, unzulässig, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes - wie hier - an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- nicht übersteigt. Der in § 60 Abs. 2 JN genannte Steuerwert ist nur dann maßgeblich, wenn die Liegenschaft selbst den Streitgegenstand bildet (SZ 55/186). Das ist im Verfahren über eine Eigentumsfreiheitsklage nicht der Fall. Daher hatte das Berufungsgericht in seine Entscheidung einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs. 2 ZPO aufzunehmen. Dieser ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen (ÖBl. 1985, 166).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten der Beklagten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, weil die Beklagte auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat.

Anmerkung

E13601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB00521.88.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19880225_OGH0002_0070OB00521_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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