Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, Graz, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Michael U*****, vertreten durch Dr.Harald Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,--) aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 16.Februar 1995, GZ 2 R 22/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25.Oktober 1994, GZ 2 C 2861/93-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß §§ 519 Abs.2, 500 Abs.2 Z 1 ZPO zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zur Ergänzung der angefochtenen Entscheidung durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraphen 519, Absatz 2, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Beklagte schuldig sei, die an ihn von der klagenden Partei für die seit 1.7.1990 für die A*****-Versicherung in U***** vermittelten Versicherungsverträge, die in der Folge von der A*****-Versicherung wieder storniert worden seien, ausbezahlten Provisionen an die klagende Partei zurückzuzahlen, ab.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist im Aufhebungsbeschluß nicht enthalten.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 500 Abs.2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Auch in einen Aufhebungsbeschluß gemäß § 519 Abs.1 Z 2 ZPO hat das Berufungsgericht entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs.2 ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, denn trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluß besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des § 502 Abs.3 ZPO - der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 4 zu § 519 mwH). Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also keinesfalls ein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs.2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auch enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt werden (vgl. ÖBl 1986, 108; RZ 1984/87).Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000,-- übersteigt oder nicht. Auch in einen Aufhebungsbeschluß gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hat das Berufungsgericht entgegen dem zu engen Wortlaut des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO ("in seinem Urteil") dann, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen, denn trotz eines Zulässigkeitsausspruchs bleibt ein Rekurs dort unzulässig, wo ein weitergehender Rechtsmittelausschluß besteht, so etwa dann, wenn - abgesehen von den Fällen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO - der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- nicht übersteigt (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 4 zu Paragraph 519, mwH). Im vorliegenden Fall ist Entscheidungsgegenstand ein Feststellungsbegehren, also keinesfalls ein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Dieser Ausspruch kann nicht durch den überdies notwendigen und im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes auch enthaltenen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses ersetzt werden vergleiche ÖBl 1986, 108; RZ 1984/87).
Es ist daher ein Ergänzungsauftrag zu erteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0010OB00558.95.0623.000Dokumentnummer
JJT_19950623_OGH0002_0010OB00558_9500000_000