TE OGH 1987/12/18 8Ob86/87

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Veröffentlicht am 18.12.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*** DER A***, Roßauer

Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei A*** E*** V***-AG, Kärntnerring 12, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 72.064,10 s.A. und Feststellung (S 96.000,--), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 10. September 1987, GZ 15 R 170/87-9, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 6. April 1987, GZ 55 Cg 747/86-4, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes in Ansehung des Ersatzanspruches der Klägerin betreffend Leistungen an Anna L*** S 300.000,-- übersteigt sowie in Ansehung der Ersatzansprüche der Klägerin betreffend Leistungen an Christine, Leopold, Anita und Günter L*** je S 15.000,-- und, falls dies bejaht wird, je S 300.000,-- übersteigt.

Text

Begründung:

Am 19. September 1984 wurde Franz L*** als Radfahrer von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW niedergestoßen und getötet.

Die Klägerin erbrachte und erbringt Pensionsleistungen an die Hinterbliebenen nach Franz L***, und zwar an seine Witwe Anna L*** und die Kinder Manfred, Christine, Leopold, Anita und Günter L***, deren Ersatz sie im vorliegenden Rechtsstreit unter Berufung auf die im § 332 Abs 1 ASVG normierte Legalzession und unter Zugeständnis eines Mitverschuldens des Getöteten von 60 % im Rahmen des von ihr behaupteten Deckungsfonds begehrt. Das von der Klägerin gestellte Leistungsbegehren ist auf Zahlung eines Betrages von S 72.064,10 s.A. gerichtet. Dieser Betrag umfaßt den Ersatz der von der Klägerin in der Zeit vom 19. September 1984 bis 31. Dezember 1986 an Anna L***, erbrachten Leistungen im Ausmaß von S 33.311,02, an Christine, Leopold, Anita und Günter L*** erbrachter Leistungen im Ausmaß von je S 8.772,52 und in der Zeit vom 19. September 1984 bis 30. September 1985 an Manfed L*** erbrachter Leistungen im Ausmaß von S 3.663,--. Darüber hinaus stellte die Klägerin ein auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Rahmen des sich bei Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Getöteten von 60 % ergebenden Deckungsfonds hinsichtlich der Leistungen, die sie als Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung künftig zu erbringen hat, gerichtetes Feststellungsbegehren. Nach dem Klagevorbringen kommt die Erbringung künftiger Leistungen der Klägerin infolge der Tötung des Franz L*** bei dem Verkehrsunfall vom 19. September 1984 nur hinsichtlich der Witwe Anna L*** und der Kinder Christine, Leopold, Anita und Günter L*** in Betracht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Seinen Rechtskraftvorbehalt begründete das Berufungsgericht damit, daß zu der zu lösenden Frage, ob der Klägerin im Fall eines Schadenersatzanspruches auf entgehenden Unterhalt gemäß § 1327 ABGB, der einen Unterhaltsanspruch gegen einen Notstandshilfeempfänger ersetzen solle, ein Deckungsfonds für die den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen erbrachten Leistungen im Sinne des § 332 ASVG zur Verfügung stehe, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.

Gegen diesen Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Die Klägerin hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Beklagten keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten kann derzeit nicht erschöpfend beurteilt werden.

Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 und Abs 4 JN sind für die Beurteilung der Zulässigkeit von Rechtsmitteln mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Unter diesem Gesichtspunkt werden in ständiger Rechtsprechung von einem bei einem Verkehrsunfall Geschädigten gegen den Schädiger erhobene Leistungs- und Feststellungsansprüche zusammengerechnet. Hingegen sind im Sinne des § 55 Abs 1 Z 2 JN Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis nicht zusammenzurechnen, weil es sich bei ihnen nur um formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO handelt. Auch wenn die Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Unfallereignis durch Zession auf einen Kläger übergehen, sind sie nicht zusammenzurechnen. Tritt der Sozialversicherungsträger, der aus Anlaß eines Unfalles an mehrere Personen Leistungen erbracht hat und dafür mit einer einheitlichen Klage Ersatz begehrt, als Legalzessionar auf, so werden die von den einzelnen Versicherten auf ihn übergegangenen Ansprüche bei der Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammengerechnet (JBl 1985, 111 mwN). Für den vorliegenden Fall folgt daraus, daß hinsichtlich der Rechtsmittelzulässigkeit die Ersatzansprüche der Klägerin aus den an die einzelnen Hinterbliebenen nach Franz L*** erbrachten Leistungen nicht zusammenzurechnen sind, sondern gesondert beurteilt werden müssen.

Der für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Streitgegenstand umfaßte somit im einzelnen hinsichtlich der Leistungen der Klägerin an Anna L*** S 33.311,02 und Feststellung, hinsichtlich der Leistungen der Klägerin an Manfred Lechner S 3.663,-- und hinsichtlich der Leistungen der Klägerin an Christine, Leopold, Anita und Günter L*** je S 8.772,52 und Feststellung.

Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt daher der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos und kann er einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15. GP 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag (bzw. nicht ausschließlich in einem Geldbetrag) besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 1 Ob 666/86 ua). Im vorliegenden Fall besteht der für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Streitgegenstand nur in Ansehung der Leistungen der Klägerin an Manfred L*** in einem Geldbetrag; hier hat ein Bewertungsausspruch nicht stattzufinden. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an die übrigen Hinterbliebenen des Franz L*** besteht der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an Anna L*** war ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO entbehrlich, weil hier bereits das mit dem Feststellungsbegehren in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang stehende Leistungsbegehren von S 33.311,02 den Betrag von S 15.000,-- übersteigt; wohl aber ist hier im Sinne obiger Rechtsausführungen ein Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO erforderlich. In Ansehung der Leistungen der Klägerin an Christine, Leopold, Anita und Günter L*** sind, wie sich aus den dargestellten Erwägungen ergibt, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit gesonderte Bewertungsaussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 und Z 3 ZPO erforderlich. Da das Berufungsgericht diese erforderlichen Bewertungsaussprüche unterlassen hat, ist ihm ihre Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) seiner Entscheidung aufzutragen.

Anmerkung

E12871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0080OB00086.87.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19871218_OGH0002_0080OB00086_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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