Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von § 6 Abs 3 KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.Ein Querverweis in einem Klauselwerk oder ein Verweis auf Preislisten führt an sich noch nicht zur Intransparenz im Sinn von Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Allerdings kann im Einzelfall unklar sein, welche Rechtsfolgen sich aus dem Zusammenwirken der aufeinander bezogenen Bestimmungen ergeben. Weiters führt die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen wird, zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung.
Anmerkung
Bem: Dieser Rechtssatz wurde ursprünglich ein zweites Mal zu RIS-Justiz RS0122073 indiziert. Der Rechtssatz wurde in ein einziges Rechtssatzdokument zusammengeführt. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0122040 zitiert werden.Entscheidungstexte