TE OGH 2020/10/20 1Ob162/20k

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Veröffentlicht am 20.10.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Wien 4, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Mai 2020, GZ 133 R 135/19d-22, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 11. September 2019, GZ 57 Cg 60/18a-15, in der Fassung des Ergänzungsurteils vom 2. Oktober 2019, GZ 57 Cg 60/18a-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.568,52 EUR (darin 261,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist ein gemäß § 29 Abs 1 KSchG klagebefugter Verband. Die Beklagte betreibt ein Kreditinstitut im Sinn des § 1 BWG, ist Unternehmerin gemäß § 1 KSchG und verkehrt rechtsgeschäftlich auch mit Verbrauchern im Sinn dieser Bestimmung. Sie schließt mit Verbrauchern Verbraucherkreditverträge ab, die in den Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) fallen. Sie verwendet bzw verwendete dabei im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter:

1. Verbraucherkreditvertrag vom Februar 2012 (im Folgenden VKrV) samt

2. „Allgemeine Bedingungen für […] BANK Verbraucherkredite“, Fassung Februar 2012 (im Folgenden ABVKr);

3. „Pfandbestellungsurkunde“ vom Februar 2012 (im Folgenden PfandB);

4. „Allgemeine Geschäftsbedingungen der [...] Bank [...] Aktiengesellschaft“, Fassung 2009 (im Folgenden AGB 2009).

Gegenstand der Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsbegehren der Klägerin vor dem Erstgericht waren zuletzt 29 Klauseln (deren Bezeichnung der Nummerierung durch das Erstgericht folgt). Die Klauseln 1–8 befinden sich im VKrV (die darin ebenfalls enthaltene Klausel 9 ist wegen der Einschränkung des Klägers nicht mehr Verfahrensgegenstand), die Klauseln 10–19 in den ABVKr und die Klauseln 20–30 in der PfandB. Klauseln der AGB 2009 selbst sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, auf sie wird nur zum Teil in den zuvor genannten Klauselwerken verwiesen.

Die Klägerin brachte vor, die beanstandeten Klauseln würden gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder die guten Sitten verstoßen; sie seien teilweise überraschend oder nicht ausreichend transparent. Wiederholungsgefahr bestehe, weil die Beklagte die Klauseln laufend im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern verwende.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und stellte ihrerseits hinsichtlich des klagsabweisenden Urteilsspruchs ein Urteilsveröffentlichungsbegehren. Sie bestritt die gegen die einzelnen Klauseln erhobenen Vorwürfe. Die Klauseln seien wirksam und zulässig, ausreichend klar formuliert und nicht gröblich benachteiligend für den Verbraucher, sie stünden mit dem Gesetz sowie den guten Sitten im Einklang.

Die wechselseitigen Vorbringen werden – wenn und soweit zum Verständnis dieser Entscheidung erforderlich – in der Folge im Zusammenhang mit den einzelnen Klauseln näher dargelegt.

Das Erstgericht gab mit Ausnahme einer Klausel dem Unterlassungsbegehren unter Bestimmung einer Leistungsfrist von sechs Monaten statt (Punkt II. des Ersturteils). Zur Klausel 5 gab es zwar dem (eine bestimmte Wortfolge entfallen lassenden) Eventualbegehren statt, ging aber zum Hauptbegehren mit Klageabweisung vor (Punkt I. des Ersturteils). Es ermächtigte die Klägerin zur Veröffentlichung des klagestattgebenden Teils des Urteilsspruchs. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren der Beklagten wies es ab (Punkt IV. des Ersturteils).

Die Berufung der Beklagten richtete sich gegen den klagestattgebenden Teil des Urteils in Bezug auf die Unterlassungsverpflichtung zu Klauseln 1, 3, 5, 6, 10, 11 und 16 bis 30 (teilweise allerdings nur gegen die Bemessung der Leistungsfrist [Klauseln 6, 11, 16, 17, 24, 25, 26 und 30]). Unbekämpft blieb die Entscheidung hinsichtlich der Klauseln 2, 4, 7, 8, 12, 13, 14 und 15.

Das Berufungsgericht gab der Berufung überwiegend nicht Folge. Nur bei der Untersagung der Klausel 18 ließ es eine darin enthaltene Wortfolge (hier in kursiv gehalten: „Bei mehreren Kreditnehmern gilt jeder von ihnen mit sofortiger Wirkung für und gegen alle als berechtigt und ermächtigt … zur Empfangnahme des Kreditbetrages sowie zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen“) entfallen; ansonsten bestätigte es das Ersturteil. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zu den einzelnen Klauseln wird – wenn und soweit zum Verständnis dieser Entscheidung erforderlich – im Folgenden dargestellt.

Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR nicht aber 30.000 EUR übersteigend und sprach aus, die Revision sei zulässig, weil die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfe, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurden.

Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Berufungsurteils richtet sich die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Beklagten mit einem Abänderungsantrag (also hinsichtlich der Klauseln 1, 3, 5, 6 , 10, 11, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 28, 29, 30 [teilweise eingeschränkt auf eine „Bestreitung des Unterlassungsbegehrens dem Umfang nach“ oder wegen unangemessener Leistungsfrist]); hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zu den nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Verbandsprozess zu beachtenden Grundsätzen kann auf die Ausführungen in der Entscheidung zu 9 Ob 73/17a (Pkt II.1. bis 5.) verwiesen werden.

2. Zur Bekämpfung des Ausspruchs über das Unterlassungsbegehren:

2.1. Klausel 1 (Pkt 2.VKrV) „Im angeführten Effektivzinssatz und den Gesamtkosten ist das Abschlussentgelt in Höhe von derzeit EUR 8,50 pro Abschluss enthalten. Das Abschlussentgelt wird gem. Z 45 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank – in der in Punkt 17. der [ABVKr] genannten Fassung – angepasst.“

Das Erstgericht beurteilte die Klausel mit folgender Begründung als unzulässig: Pkt 17. der ABVKr (= Klausel 19 dieses Verfahrens „Soweit sich aus den konkreten und diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes ergibt, gelten die in den Geschäftsräumen der Bank aufliegenden [AGB 2009]“) sehe die Einbeziehung weiterer AGB, nämlich der AGB 2009, vor. Diese Einbeziehung sei intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG, da die ABVKr undifferenziert die Einbeziehung und Geltung der AGB 2009 nur für den Fall vorsehen, dass sich aus den „konkreten und diesen Allgemeinen Bedingungen“ nichts anderes ergebe. Daher müsse der Kreditnehmer selbst herausfinden, inwiefern korrespondierende bzw widersprüchliche Regelungen in den ABVKr sowie den AGB 2009 enthalten seien bzw inwieweit die AGB 2009 für das Vertragsverhältnis überhaupt Geltung hätten. Aus der Intransparenz der Einbeziehungsklausel in Pkt 17. ABVKr folge, dass die AGB 2009 nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien. Diese Unwirksamkeit schlage auch auf die Klausel 1 durch; letztere sei daher schon aus diesem Grund gemäß § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. Im Übrigen sei bei kundenfeindlichster Auslegung eine Entgeltanpassung für Dauerleistungen (Zinsen, Kontoführungsentgelt, etc) entsprechend der Veränderungen des Verbraucherpreisindex (2000) entgegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG schon innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss möglich (Z 45 Abs 3 AGB 2009), was aber unzulässig sei, sei doch die Vereinbarung nicht im Einzelnen ausverhandelt worden (2 Ob 198/10x II.20.). Nach ständiger Rechtsprechung führe die Unzulässigkeit der Bestimmung, auf die verwiesen werde, zwingend auch zur Unzulässigkeit der verwendeten Bestimmung (RIS-Justiz RS0122040; 6 Ob 228/16x 2.7.), sodass die Unzulässigkeit der Bestimmung der Z 45 Abs 3 AGB 2009 auch zur Unzulässigkeit der Klausel 1 führe.

Das Berufungsgericht bestätigte die rechtliche Ansicht des Erstgerichts und führte aus, dass aus der Entscheidung zu 4 Ob 227/06w für die Beklagte nichts zu gewinnen sei, weil der Oberste Gerichtshof darin lediglich erläutert habe, dass einfache Querverweise noch nicht zur Intransparenz iSd § 6 Abs 3 KSchG führen.

Die Beklagte hält an ihrer Anschauung, dass es sich um einen „konkreten“ Verweis handle, der transparent sei, fest. Zur Rechtsfolge der Unzulässigkeit auch jener Bestimmung, die auf eine unzulässige Klausel verweise, meint sie, es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die verweisende Klausel durch den Verweis etwas Unzulässiges aus der Zielklausel rezipiere. „Zwingend“ könne sich die Unzulässigkeit der verweisenden Klausel bloß dann ergeben, wenn die verweisende Klausel auch auf den problematischen Inhalt der unzulässigen Klausel verweise. Klausel 1 rezipiere die Klausel Pkt 17. ABVKr (= Klausel 19 dieses Verfahrens) bloß in sehr engem Umfang und stelle durch den Verweis darauf einzig und allein klar, in welcher Fassung der AGB deren Z 45 heranzuziehen sei. Dies diene der Transparenz. Z 45 AGB sei wirksam, da § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Kreditverträge und andere Dauerschuldverhältnisse nicht anzuwenden sei. Selbst dann, wenn man dies anders sehen würde, so wäre nicht die gesamte Klausel 1 zu verbieten, weil ihr erster Satz keinerlei Verweis auf die AGB 2009 enthielte und sich vom zweiten Satz auch inhaltlich abgrenzen lasse. Auch im zweiten Satz bliebe jedenfalls ein Teil unbedenklich, sodass allenfalls die Wendung „in der in Punkt 17. der [ABVKr] genannten Fassung“ zu verbieten wäre.

Die Revision ist insoweit nicht berechtigt:

Das Transparenzgebot verlangt Sinnverständlichkeit. Für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln kann die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind (6 Ob 16/01y zum Zusammenspiel zweier Klauselwerke, bei denen eine Klausel eines besonderen Kundenbindungsprogramms pauschal auf die ergänzende Geltung der AGB verwies, weswegen die im Einzelfall anwendbaren Bestimmungen der AGB vom Kunden erst „herausgefiltert“ werden mussten).

Revisionsgegnerin und Berufungsgericht weisen zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung zu 4 Ob 227/06w einen einfachen („konkreten“) Querverweis betraf. Es handelt sich bei der hier betroffenen Klausel 1 aus folgendem Grund aber nicht mehr um einen „einfachen“ Querverweis: Der Bankkunde wird im Kreditanbot in Klausel 1 (als Teil der VKrV) auf die ABVKr und (erst zu eruierende) AGB (also zwei Klauselwerke) verwiesen. Er muss – in einem ersten Schritt – die anwendbare Fassung aus dem ersten (verwiesenen) Klauselwerk (ABVKr) diejenigen AGB ermitteln, die gültig sein sollen, um darauf aufbauend die aktuelle Höhe des Abschlussentgelts für den Kredit berechnen zu können. Diese „Verschachtelung“ der Klauselwerke erschwert es dem Kunden, das Abschlussentgelt zu ermitteln und führt zur Intransparenz der Klausel 1 iSd § 6 Abs 3 KSchG. Hinzu kommt, dass die ABVKr den Verweis auf die AGB dahingehend einschränken, dass diese nur gelten „soweit sich aus den konkreten und diesen allgemeinen Bedingungen nichts anderes ergibt“, was Unsicherheit hinsichtlich deren Gültigkeit schafft. Dass Klausel 1 ganz konkret auf eine bestimmte Ziffer eines (aber erst zu ermittelnden) Klauselwerks verweist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

Schwer verständlich sind die Ausführungen zur Aufrechterhaltung von Teilen der Klausel. Satz 1 alleine enthielte mangels Regelung zu einer später erfolgenden Anpassung keine ausreichende Information des Kunden und wäre unvollständig. Der Entfall der Wendung der hervorgehobenen Wendung „Das Abschlussentgelt wird gem. Z 45 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank – in der in Punkt 17. der [ABVKr] genannten Fassung – angepasst“, ließe den Kunden im Unklaren darüber, welche AGB gültig sein sollten. Unterstellte man im Sinne der Ausführungen der Beklagten, es bliebe ein Verweis auf die jeweils gültigen AGB übrig, wäre in unzulässiger Weise der Inhalt der Klausel, die ja nur auf bestimmte AGB (AGB 2009) verweisen sollten, verändert.

Ist eine Klausel intransparent, also nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam, ist sie nicht mehr daraufhin zu prüfen, ob sie, wenn man ihr (entgegen der Beurteilung als unverständlich noch ausreichende) Klarheit und Verständlichkeit zubilligte, bei der im Verbandsprozess gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung (RS0016590) nach einer anderen Bestimmung (etwa wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des KSchG oder § 879 Abs 3 ABGB) nicht verbindlich wäre (10 Ob 60/17x [Klausel 1, 5.]; 4 Ob 58/19k [3.5]).

2.2. Klausel 3 (Pkt 2. VKrV) „Folgende Vertragsinhalte, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages darstellen, haben wir Ihnen zur Kenntnis gebracht:

Preisblatt bezüglich der Entgelte und gesetzlichen Gebühren für Verbraucher- und Kommerzkredite.“

Anders als das Erstgericht beurteilte das Berufungsgericht die Klausel nicht als intransparent. Beide Vorinstanzen stimmten aber darin überein, dass die Klausel unzulässig gemäß § 6 Abs 1 Z 11 KSchG sei, weil sie eine Tatsachenbestätigung enthält, mit der eine Beweislastumkehr einhergeht. Das Berufungsgericht sah zwar zwei Regelungsbereiche als gegeben an (Kenntnisnahme des Preisblatts und Geltung des Preisblatts als Vertragsbestandteil), gab aber zu bedenken, dass auch zu beachten sei, dass der sprachlichen Unselbstständigkeit einer Regelung nach der Rechtsprechung ein gewisses Gewicht zukomme: Bestehe eine Regelung selbst nicht aus einem für sich verständlichen Satz, könne sie gerade nicht isoliert und selbstständig wahrgenommen werden (6 Ob 242/15d; 8 Ob 144/18m). Eine Teilung in zwei selbstständige und verständliche Sätze sei hier nicht möglich, weswegen die Zulässigkeit der Geltungsvereinbarung des Preisblatts nicht isoliert zu betrachten sei: Mangels Möglichkeit einer sprachlichen Teilung führe die Unzulässigkeit der rechtsunwirksamen Tatsachenbestätigung zur Unzulässigkeit der gesamten Klausel.

In ihrer Revision geht die Beklagte auf die Beurteilung, dass die Klausel wegen der in ihr enthaltenen Tatsachenbestätigung gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstößt, gar nicht ein. Sie konzentriert sich darauf, dass die als Klausel 3 bezeichnete Klausel in Wahrheit zwei Klauseln umfasse und der ihrer Ansicht nach bestehende zweite Regelungsbereich unabhängig vom ersten bestehen könne. Es sei in der Rechtsprechung bereits „vorgekommen“, dass ein Satz mehrere Klauseln umfassen könne, obwohl also „sozusagen maximale sprachliche Verwebung“ vorliege. Die sprachliche Eigenständigkeit sei daher gerade nicht entscheidend, sondern es gehe (mit Verweis auch auf die Entscheidungen zu 6 Ob 242/15d und 8 Ob 144/18m) die Eigenständigkeit der Regelungen ihrer angeblich fehlenden sprachlichen Eigenständigkeit vor. Nach diesem Maßstab zerfalle die Vertragsbestimmung in eine Klausel über die unzulässige Empfangsbestätigung und eine über die bloße Geltungsvereinbarung; beide Vereinbarungen könnten auch isoliert voneinander wahrgenommen werden, kämen doch in der Rechtspraxis Empfangsbestätigungen ohne Geltungsvereinbarungen vor und genauso Geltungsvereinbarungen ohne Empfangsbestätigung. Die Vereinbarung der Geltung des Preisblatts sei daher eine selbstständige Klausel, die nach einer kleineren Umstellung sogar sprachlich korrekt sei.

In der Revisionsbeantwortung hält die Klägerin dagegen eine gewisse – im vorliegenden Fall aber fehlende – sprachliche Eigenständigkeit für die Annahme zweier „selbstständiger Teilklauseln“ als zwei unabhängige Regelungen für erforderlich.

Die Revision ist insoweit nicht berechtigt.

Der erkennende Senat teilt die Auffassung der Vorinstanzen, dass die Klausel sprachlich nicht geteilt und seine Teile auch nicht isoliert betrachtet werden können. Gerade den auch von der Beklagten für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen 6 Ob 242/15d (s 1.2.2.) und 8 Ob 144/18m (= RS0121187 [T11]; vgl dort Klausel 52) folgend kommt auch der sprachlichen Unselbstständigkeit ein gewisses Gewicht zu. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass ein Satz mehrere Regelungen enthalten kann, jedoch muss der Verbraucher erkennen können, dass mit diesem „einen“ Satz, zwei unterschiedliche Fragen einer Vereinbarung unterworfen werden sollen (RS0121187 [„isoliert voneinander wahrgenommen werden können“]). Im vorliegenden Fall möchte die Beklagte gerade unter Berufung auf die zuvor genannten Entscheidungen, in denen aber mit der sprachlichen Unselbständigkeit als einer Eigenständigkeit entgegenstehend argumentiert und betont wird, dass es darauf ankommt, ob die Teile des Satzes isoliert wahrgenommen werden können, einem unselbstständigen (den Vertragsinhalt gleichsam adjektivisch beschreibenden) Nebensatz eigenständige Bedeutung einräumen. Es wird aber kein Leser (noch weniger einer, der über die unwirksame Tatsachenbestätigung Bescheid wüsste), den eingeschobenen Nebensatz als mit der Tatsachenbestätigung gleichwertigen eigenen Regelungsbereich wahrnehmen. Als Konsequenz ist die gesamte Klausel 3 als unzulässig zu qualifizieren.

2.3. Klausel 5 (Pkt 5. VKrV) „Die Abrechnung des Kreditkontos erfolgt … unter Verrechnung eines Kontoführungsentgeltes gemäß aktuellem Preisblatt.“

Dazu ist anzumerken, dass das Erstgericht, weil es (unbekämpft) die Auffassung vertreten hatte, die Klausel umfasse zwei selbstständige Regelungsbereiche (Vereinbarung eines quartalsweisen Kontoabschlusses sowie Regelungen zum Kontoführungsentgelt), das auf Unterlassung der (gesamten) Klausel (also inklusive des in kursiv gehaltenen Teils: „Die Abrechnung des Kreditkontos erfolgt jeweils zum Quartalsschluss unter Verrechnung eines Kontoführungsentgeltes gemäß aktuellem Preisblatt“) gehaltene Hauptbegehren abgewiesen hatte. Die Klausel ohne die zuvor hervorgehobene Wendung hielt es als Regelung zum Kontoführungsentgelt wegen Intransparenz (iSd § 6 Abs 3 KSchG) und eines Verstoßes gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG für unwirksam. Schon die unterbliebene Spezifikation des angeführten Preisblatts führe zur Intransparenz, überdies sei unklar, ob es sich beim „aktuellen“ Preisblatt um das in Klausel 3 erwähnte handle.

Das Berufungsgericht teilte diese Beurteilung und widersprach der Argumentation der Beklagten, es sei „allenfalls“ bloß das Wort „aktuell(em)“ zu verbieten gewesen. Dieses Wort enthalte keinen materiell eigenständigen Regelungsbereich (RS0121187), sondern es werde mit der Klausel eine einheitliche (und nicht mehr unterteilbare) Regelung getroffen. Abgesehen davon bliebe (würde nur das Wort „aktuell“ verboten werden) die Klausel immer noch intransparent, sei doch dann unklar, in welcher Fassung das Preisblatt zur Anwendung kommen solle.

In der Revision beharrt die Beklagte darauf, dass vom Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nur das Wort „aktuell“ betroffen sei und das Wort „Preisblatt“ transparent sei, weil bereits in Klausel 3 der vollständige Name des Preisblatts ausgeführt sei, der gesamte Vertrag nur ein Preisblatt erwähne und dieses bei Vertragsabschluss zudem physisch ausgehändigt werde. Es sei nämlich vom maßgeblichen Durchschnittsverbraucher zu verlangen, dass er seine Aufmerksamkeit allen Punkten der AGB widme; umso mehr müsse er alle ihm übergebenen Unterlagen berücksichtigen. Der mündige Durchschnittsverbraucher könne den Zusammenhang zwischen dem ihm ausgehändigten Preisblatt und dem Vertrag herstellen.

In der Revisionsbeantwortung kritisiert die Klägerin, dass der bloße Entfall des Wortes „aktuellem“ auf eine im Bereich der Verbraucherverträge unzulässige geltungserhaltende Reduktion hinausliefe. Eine wirksame Unterlassungsverpflichtung könne sich nur auf eine Regelung in ihrer Gesamtheit und nicht auf einzelne Worte beziehen. Es entspreche nicht der Intention des § 28 KSchG, die Verwendung einzelner Wörter zu untersagen. Eine derartige Judikaturlinie wäre weder mit der Judikatur des EuGH zur Klauselrichtlinie, noch mit dem Grundsatz des effet utile vereinbar.

Die Revision ist insoweit nicht berechtigt:

Dass (unter Zugrundelegung der bei Verbandsklagen gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung [RS0016590]) diese Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, wonach Vertragsbestimmungen jedenfalls unzulässig sind, die dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt gewähren, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind, sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt, verstößt, wird von der Beklagten gar nicht bezweifelt. Klausel 5 wird den Anforderungen dieser Bestimmung nicht gerecht, da sie sich lediglich auf das „aktuelle“ Preisblatt bezieht und somit bereits die Umschreibung der für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände und die sachliche Rechtfertigung vermissen lässt (siehe auch 4 Ob 221/06p 2.7.). Da ein eigenständiger Regelungsbereich im Verhältnis zwischen dem Wort „aktuellem“ und der „Restklausel“ nicht gegeben wäre (RS0121187), kommt ein Entfall bloß dieses Wortes schon deswegen nicht in Betracht. Dass zu 7 Ob 78/06f (Klausel 2) judiziert worden sei, dass das Wort „schriftlich“ eine sprachlich ausreichend eigenständige Klausel sei, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Die – von der Beklagten angestrebte – geltungserhaltende Reduktion von an sich unzulässigen Bedingungen kommt im Verbandsprozess nicht in Betracht (RS0128735; RS0038205; vgl auch 6 Ob 17/16t [zu den Klauseln 12 f]). Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass bei Entfall des Wortes „aktuellem“ ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG vorläge, weil unklar bliebe, welches Preisblatt gemeint ist. Insofern besteht nämlich – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – ein Unterschied zur Klausel 3: Während die Klausel 3 das Preisblatt, auf das verwiesen wird, näher bezeichnet, unterlässt Klausel 5 eine nähere Spezifikation. Es liegt kein konkreter Verweis vor, der dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG gerecht wird (vgl RS0122040). Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung (7 Ob 230/08m; 6 Ob 220/09k = ÖBA 2011, 47 [B. Koch]) vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, sondern bestätigt sie vielmehr: Denn gerade wenn der Kunde seine Aufmerksamkeit allen Punkten des Klauselwerks widmet, könnte sich ihm die Frage aufdrängen, ob unterschiedliche Preisblätter gemeint sind, da in Klausel 3 das Preisblatt konkret bezeichnet wird und in Klausel 5 eben nicht.

2.4. Klausel 10 (Pkt 1 ABVKr): „Z 45 der AGB regelt die Bedingungen für die Entgeltanpassung für Dauerleistungen (ohne Zinsen).“

Die Vorinstanzen untersagten die Klauseln als intransparent, weil sie den Verbraucher im Unklaren darüber lasse, welches Regelwerk damit gemeint sei.

Die Beklagte hält eine Verwechslung der AGB für ausgeschlossen, weil die ABVKr mit „Punkten“ nummeriert seien und bei Pkt 17 (= Klausel 19 dieser Entscheidung) enden würden. Notwendigerweise beziehe sich der Verweis auf eine „Z 45“ daher auf ein anderes Klauselwerk. Der Kunde erhalte sowohl „die ABVKr als auch die AGB“. Die Abkürzung „AGB“ beziehe sich aber erkennbar nicht auf die (als solche deutlich bezeichneten) Allgemeinen Bedingungen für Verbraucherkredite, da das „G“ für Geschäftsbedingungen stehe.

Die Klägerin erwidert, dies treffe nicht zu, es sei vielmehr so, dass der Verbraucher, wenn in einer in AGB enthaltenen Bestimmung von einer Regelung „der AGB“ die Rede sei, gemeinhin annehmen werde, es seien damit jene AGB gemeint, deren Teil die Bestimmung selbst sei. Der Verbraucher müsse die ABVKr erst eingehend studieren, um überhaupt auf deren Pkt 17. zu stoßen und Kenntnis davon erlangen zu können, dass noch weitere AGB auf sein Vertragsverhältnis Anwendung finden. Auch dann könne er nicht sicher sein, ob mit der Kurzbezeichnung „AGB“ tatsächlich das in Pkt 17. genannte Klauselwerk gemeint sei. Da ihm das in Pkt 17. genannte Klauselwerk auch nicht zur Verfügung gestellt werde, könne er auch nicht abklären, ob es allenfalls eine Z 45 enthalte, auf die die vorliegende Klausel verweist.

Die Revision der Beklagten ist insoweit nicht berechtigt.

Klausel 10 verstößt gegen das Transparenzgebot. Auch wenn der Kunde seine Aufmerksamkeit allen Punkten des Klauselwerks – und somit auch Pkt 17. – widmet, führt das für ihn nicht zur Klarheit, welche Geschäftsbedingungen in Klausel 10 gemeint sind. Denn wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es unüblich, dass die Abkürzung zu Beginn verwendet wird und sich erst später herausstellt bzw herausstellen sollte, um welche Geschäftsbedingungen (ihrer vollen und sie konkretisierenden „Langbezeichnung“ nach) es sich handelt. Selbst einem aufmerksamen Leser drängt sich wegen der unterschiedlichen Bezeichnung vielmehr der Verdacht auf, es handle sich bei den in Pkt 1 (also Klausel 1 „... der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank – in der in Punkt 17. der Allgemeinen Bedingungen der [...] BANK Verbraucherkredite genannten Fassung – ...) und Pkt 17 (also Klausel 19 „'Allgemeinen Geschäftsbedingungen der […] Bank […] Aktiengesellschaft' in der Fassung 2009“) genannten Klauselwerke um unterschiedliche Geschäftsbedingungen. Die unterschiedliche Nummerierung der Klauselwerke genügt nicht, um dem Konsumenten Klarheit zu verschaffen; die andere Diktion bei bloßen Binnenverweisen innerhalb eines Klauselwerks trägt vielmehr sogar zur „Unklarheit“ darüber bei, auf welche Geschäftsbedingungen die Klausel 10 abzielt. Das „G“ in der in Klausel 10 verwendeten Abkürzung (schlicht und ohne weitere Konkretisierung: „AGB“) schließt nicht aus, dass – angesichts der üblichen Verwendung einer Mehrzahl an Klauselwerken durch Banken – keine anderen Geschäftsbedingungen gemeint sein könnten, und zwar auch dann nicht, wenn die dem Kreditanbot beiliegenden Geschäftsbedingungen als „Allgemeine Bedingungen für P***** BANK Verbraucherkredite“ bezeichnet werden.

Der Begriff „Dauerleistungen“ wurde bereits in der Entscheidung zu 6 Ob 228/16x (2.8.), die ebenfalls bei Kreditverträgen verwendete Allgemeine Bedingungen betraf, als intransparent qualifiziert (weil dieser Begriff kein Gesetzesbegriff und inhaltlich nicht bestimmbar ist; beispielsweise kann eine Kontobuchung sowohl eine in regelmäßigen Abständen zu erbringende Vertragsleistung als auch eine speziell zu beauftragende Einzelleistung darstellen, womit unklar bleibt, ob das dafür zu entrichtende Entgelt einer solchen Klausel unterliegt). Die Beklagte bringt keine Argumente hervor, die es rechtfertigen würden, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Ein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber den Begriff in § 23 Heeresentschädigungsgesetz verwendet (woraus die Beklagte schließt, dass dann, wenn der Gesetzgeber diesen Begriff selbst verwende, der Begriff ausreichend konkret sein müsse, müsse doch die Beklagte den Gesetzgeber nicht an Formulierungskünsten übertreffen), verfängt nicht. Die Verwendung des Begriffs „Dauerleistung“ in einem völlig anderen Zusammenhang entkräftet die schon vom 6. Senat aufgezeigt Problematik nicht. Für das Verständnis des Verbrauchers kommt es naturgemäß auf die Auffassung von einem Begriff, wie er in einem bestimmten Sachzusammenhang gegeben ist, an (hier: Verbraucherkredit). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden“; Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind unter anderem das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Bestimmtheitsgebot, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit (siehe RS0115217 [T12]). Diesen Anforderungen wird der Begriff „Dauerleistungen“ – wie bereits zu 6 Ob 228/16x ausgesprochen – nicht gerecht. Darüber hinaus wird „Dauerleistung“ in § 23 Abs 1 leg cit ohnehin inhaltlich näher umschrieben und eingegrenzt („mit Wirkung vom 30. Juni 2016 zuerkannte gesundheitsbedingte Dauerleistungen und familienbezogene Leistungen [Familienzuschlag gemäß § 26 HVG, Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 26a HVG, Pflegezulage gemäß § 27 HVG, Blindenzulage gemäß § 28 HVG, Blindenführzulage gemäß § 29 HVG, Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung gemäß § 26b und § 46 HVG, Kleider- und Wäschepauschale gemäß § 29a HVG]).

2.5. Klausel 18 (Pkt 13 ABVKr) „Bei mehreren Kreditnehmern gilt jeder von ihnen mit sofortiger Wirkung für und gegen alle als berechtigt und ermächtigt … zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen und Mitteilungen.“

In ihrem Rechtsmittelantrag in der Revision beantragte die Beklagte, die Abänderung dahin, „dass die Klage im Umfang der Anfechtung abgewiesen werde“. Im Rahmen ihrer Anfechtungserklärung erklärte sie, die Entscheidung zweiter Instanz „im klagestattgebenden Umfang“ anzufechten, was angesichts ihrer ausdrücklichen Erläuterung in der Berufung, es bleibe die Entscheidung des Erstgerichts in Spruchpunkt II. zu den Klauseln 2, 4, 7, 8, 12, 13, 14 und 15 unbekämpft, nur dahin verstanden werden kann, dass sie die Entscheidung zweiter Instanz nur in dem Umfang bekämpft, als ihrer Berufung nicht Folge gegeben wurde.

Das Berufungsgericht hat ihre Mängelrüge zu dieser Klausel wegen einer Überschreitung des Sachantrags nach § 405 ZPO als berechtigt angesehen. Gegen die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klausel 18 (im eingeschränkten Umfang) mit § 6 Abs 1 Z 3 KSchG (Unverbindlichkeit von Vertragsbestimmungen, wonach eine für den Verbraucher rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm zugegangen gilt, sofern es sich nicht um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendeten Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift nicht bekanntgegeben hat) unvereinbar ist, wendete sie sich schon im Berufungsverfahren nicht. Sie bringt auch im Revisionsverfahren dazu nichts vor.

2.6. Klausel 19 (Pkt 17 ABVKr) „Soweit sich aus den konkreten und diesen Allgemeinen Bedingungen nichts anderes ergibt, gelten die in den Geschäftsräumen der Bank aufliegenden 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [...] Bank […] Aktiengesellschaft' in der Fassung 2009.“

Das Berufungsgericht untersagte dem Erstgericht folgend auch diese Klausel, weil sie gegen § 6 Abs 3 und § 6 Abs 1 Z 11 KSchG verstoße.

Die Beklagte meint, es sei der Verbraucher mit dem „Heraussuchen“ der maßgeblichen Regelungen aus mehreren Quellen nicht überfordert. Gesetzesverweise belegten die gesetzgeberische Wertung, dass der Verbraucher ausreichend informiert werde, wenn er sich über seine Rechtslage erst bei Studium von mehreren (Gesetzes-)Quellen klar werde; damit sei offenbar, dass dem Verbraucher ein Mehr-Urkunden-System, sehr wohl zumutbar sei. Die Regelung gebe nur die Hierarchie rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach § 914 ABGB wieder. Der Hinweis auf das Aufliegen der AGB in den Geschäftsräumen sei keine Tatsachenbestätigung und sachlich nach den getroffenen Feststellungen auch richtig. Auch im Nachhinein könne der Kunde sämtliche historischen Fassungen auf ihrer Homepage abrufen.

Die Klägerin wiederholt ihre Bedenken gegen „Pauschalverweise“ und dem Konsumenten aufgebürdete „Denksportaufgaben“. Für das Bestehen einer Tatsachenbestätigung komme es nicht auf die gebrauchte Formulierung, noch weniger auf tatsächliche Umstände an.

Die Revision ist insoweit nicht berechtigt.

Der Gesetzgeber hat – anders als die Beklagte – (nahezu allumfassend) vielfältige Lebensbereiche zu regeln und aufeinander abzustimmen. Eine „gesetzgeberische Wertung“ dahin, dass dann, wenn es (nur) um die Regelung von Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern in Bezug auf einen eingeengten Gegenstand geht, Mehr-Urkunden-Regelwerke für eine ausreichende Information genügen sollten, ist gerade vor den Anforderungen des KSchG nicht nachvollziehbar.

Die von der Beklagten angestrengte Schlussfolgerung, aus dem in der (in einem Individualprozess ergangenen „versicherungsrechtlichen“) Entscheidung zu 7 Ob 109/09v zugrunde gelegten Transparenzmaßstab, wonach (damals) Klauseln der AUB 95 und Besonderen Versicherungsbedingungen zu keinen Zweifeln an der Unzulässigkeit der Berücksichtigung einer nicht unfallskausalen Vorinvalidität des Versicherten Anlass gaben, ließe sich die Zulässigkeit der Klausel 19 ableiten, kann kein Erfolg beschieden sein: Die im genannten Verfahren zu beurteilenden Klauseln der AUB 95 (es ging um die Differenzierung zwischen „Krankheiten oder Gebrechen“ und der durch einen anderen Unfall verursachten „Vorinvalidität“) sind nicht mit der Klausel 19 vergleichbar, sodass die Einschätzung der Vorinstanzen, die Klausel 19 werde dem Transparenzgebot nicht gerecht, begnüge sich doch dieses nicht mit formeller Textverständlichkeit, sondern verlange, dass Inhalt und Tragweite vorgefasster Vertragsklauseln für den Verbraucher durchschaubar sind (RS0115217 [T7]), nicht zu beanstanden ist. Ein Pauschalverweis auf AGB führt typischerweise dazu, dass sich der Kunde aus den AGB erst jene Regelung heraussuchen muss, die auch für das mit ihm geschlossene Vertragsverhältnis gelten sollen (RS0122040 [T18]). Hier müsste der Kunde die „grundsätzlichen“ AGB der Bank (die beispielsweise auch Bestimmungen über die Eröffnung und Führung von Depots enthalten) mit denen für Verbraucherkredite und den VKrV daraufhin untersuchen, welche Einzelregelungen davon überhaupt für seinen Vertrag in Betracht zu ziehen sind und sie dann als speziell, ergänzend oder widersprüchlich zueinander einordnen. Auch der Verweis auf eine angeblich darin enthaltene Vorrangreglung iSd § 914 ABGB ändert daran nichts, weil sie den Verbraucher nicht davon entlastet, im Einzelfall zu beurteilen, ob und inwieweit Bestimmungen der verschiedenen AGB im Widerspruch zueinander stehen oder nicht (RS0122040 [T24]).

Ob zudem auch ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG vorliegt bedarf keiner Prüfung mehr, wenn die Klausel schon jedenfalls wegen Intransparenz zu untersagen ist. Damit muss auch auf die weitwendigen Ausführungen der Beklagten zu außerhalb des Klauselwerks gelegenen Tatsachen und behauptete Feststellungsmängel (tatsächliches Aufliegen und regelmäßige Überreichung der AGB vor oder bei Vertragsschluss) oder welche Partei für Vorbringen dazu behauptungs- und beweispflichtig wäre, nicht eingegangen werden (vgl dazu, dass es auf die tatsächliche Geschäftsabwicklung nicht ankommt, 8 Ob 58/14h).

2.7. Klausel 20 (Pkt I.1.a PfandB) „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf jede Maßnahme, welche (wie z.B. Holzschlägerungen oder sonstige Substanzeingriffe) den Wert des Pfandobjektes zu vermindern geeignet ist, … der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf.“

2.8. Klausel 21 (Pkt II.1.b PfandB) „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf … jede bauliche Veränderung auf der verpfändeten Liegenschaft (z.B. Abtragung von Gebäuden oder Errichtung eines Bauwerkes im Sinne von § 435 ABGB) bzw des/der Superädifikates(e) … der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf.“

2.9. Klausel 22 (Pkt II.1.b PfandB) „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf … jeder Abschluss eines Bestandsvertrages oder sonstigen Vertrages, wodurch einem Dritten Gebrauchs- oder Nutzungsrechte am Pfandobjekt eingeräumt werden, … der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf.“

2.10. Klausel 23 (Pkt II.1.b PfandB) „Bis zur vollen Tilgung aller pfandrechtlich gesicherten Ansprüche der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger bedarf … jede Belastung oder Übertragung der verpfändeten Liegenschaft(en) bzw des/der Superädifikates(e) oder von Teilen derselben der vorherigen Zustimmung der Bank, die diese ohne Angabe von Gründen verweigern darf.“

Die Vorinstanzen untersagten die Verwendung dieser Klauseln als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, da sie ohne sachliche Rechtfertigung von den Bestimmungen des dispositiven Rechts abweichen würden. Nach dem Wortlaut der Klausel könne die Beklagte ihre Zustimmung ohne Angabe von Gründen, nach ihrem Belieben und ohne jede sachliche Rechtfertigung verweigern, selbst in solchen Fällen, in denen eine Verschlechterung der Pfandsache nicht zu besorgen ist. Zudem sei die Anführung der zustimmungspflichtigen Maßnahmen weit, undifferenziert und zu unkonkret erfolgt, weshalb die Klauseln auch intransparent gemäß § 6 Abs 3 KSchG seien. Zur Intransparenz unterstrich das Berufungsgericht, dass das Transparenzgebot nicht nur formale Verständlichkeit im Sinne von Lesbarkeit verlange, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar seien, was hier wegen der Ausdehnung des Verbots auf „jede“ Maßnahme nicht möglich sei.

In der Revision räumt die Beklagte (wie bereits in der Berufung) die inhaltliche Unzulässigkeit der Klauseln ein, bestreitet aber (erneut) einen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG. Es schade nicht, wenn der Verbraucher nicht alle künftigen Folgen einer Klausel vorhersehen könne, sofern der Tatbestand einer Klausel hinreichend klar sei. So könne der Verbraucher auch einer vollkommen transparenten Zinsgleitklausel nicht entnehmen, wie teuer sein Kredit letztlich sein werde. Diese Ungewissheit über Zukünftiges mache eine tatbestandlich klare Klausel aber nicht intransparent.

Die Revision ist insoweit nicht berechtigt.

Auch die Einschätzung der Klausel als transparent änderte nichts am richtigen Ergebnis ihrer Untersagung. Der Beklagten wäre auch die Verwendung oder Berufung auf eine zwar klar gefasste, aber gröblich benachteiligende (sinngleiche) Klausel verwehrt.

2.11. Klausel 27 (Pkt III.1. PfandB) „Es besteht Einverständnis darüber, dass alle mit der Gewährung und Sicherstellung der Kredite und Darlehen, mit der Erfüllung der Haupt- und Nebenansprüche der Bank aus den Kreditverträgen und dem Pfandbestellungsvertrag sowie mit der Rechtsverfolgung der Bank wegen dieser Ansprüche und Rechte verbundenen Kosten und Gebühren jeder Art vom/von den Kreditnehmer/n sowie dessen/deren Gesamtrechts-nachfolger bzw von dem/den Eigentümer/n aus eigenem zu tragen oder der Bank zu ersetzen sind.“

Das Erstgericht beurteilte die Klausel unter Hinweis auf bereits ergangene Rechtsprechung (4 Ob 221/06p; 5 Ob 247/07w; RS0110991) als gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB und intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. Sie bewirke eine generelle und unbestimmte Überwälzung von im Zusammenhang mit dem Kredit- oder Darlehensvertrag entstehenden Kosten auf den Kreditnehmer und/oder Pfandbesteller und nehme keine Rücksicht auf § 1333 Abs 2 ABGB.

Das Berufungsgericht ergänzte zum Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, dass die Klausel 27 dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittle und ihm ein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufbürde. Das Transparenzgebot verlange, dass der zu leistende Betrag entweder selbst genannt werde oder seine Auffindung durch eine auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht werde.

Die Revision ist insoweit nicht berechtigt.

Die Beklagte konzediert ausdrücklich, dass die Klausel ein Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB enthält. Zu den nicht mit der Rechtsverfolgung zusammenhängenden Kosten führt die Revision nichts aus. Sie trägt nur Argumente dazu vor, warum die Klausel transparent sei. Auch hier ist es aber ohne Entscheidungsrelevanz, ob eine gröblich benachteiligende Klausel zudem noch intransparent ist.

2.12. Klausel 28 (Pkt III.1. PfandB) „Desgleichen sind sämtliche mit der Löschung des Pfandrechtes verbundenen Kosten von dem/den Kreditnehmer/n sowie dessen/deren Gesamtrechts-nachfolger/n bzw von dem/den Eigentümer/n zu tragen;“

Diese Klausel beurteilten die Vorinstanzen sowohl als intransparent als auch als gröblich benachteiligend.

Das Erstgericht führte aus, der Klausel könne nicht entnommen werden, welche Kosten unter die mit der Löschung des Pfandrechts verbundenen Kosten fielen. Die Beklagte sei nach Wegfall der Kreditforderung verpflichtet, die Zustimmung zur Löschung des für die Kreditforderung einverleibten Pfandrechts zu erteilen, daher stelle es eine gröbliche Benachteiligung des Kreditnehmers dar, die aus der Abgabe der Zustimmungserklärung erwachsenden Kosten auf den Kreditnehmer abzuwälzen. Sie dürfe sich für die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung vertraglich keinen Kostenersatz vom Kreditnehmer versprechen lassen, da sie ansonsten ihre Hauptleistungspflicht aushöhle.

Das Berufungsgericht teilte diese Ansicht mangels sachlicher Rechtfertigung für den Ersatz liege ein Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB vor. Es sei der Beklagten durchaus zuzumuten, hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Übernahme der Kosten Zahlen zu nennen oder auf das von ihr genannte Preisblatt zu verweisen, dem Kunden seien andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn allenfalls unklar (Pflicht zur Vollständigkeit; RS0115219).

Die Beklagte meint, die Klausel entspreche ohnehin der dispositiven Rechtslage. Sie hält auch in ihrer Revision am Standpunkt fest, dass kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliege und ergänzt, die Haltung des Berufungsgerichts, dass sich der Kunde „gar kein Bild von der ihn treffenden Verpflichtung machen“ könne, sei nicht nachvollziehbar und „feststellungswidrig“. Tatsächlich würden im Preisblatt die ex ante vorhersehbaren Positionen im Zusammenhang mit der Löschung von Pfandrechten, nämlich die Kosten für die Ausstellung der Löschungsquittung durch die Beklagte und die notariellen Beglaubigungskosten, sogar taxativ aufgeschlüsselt. Nur für die nicht absehbaren, sonstigen Positionen, die ex ante nicht feststehen würden und die daher nicht im Preisblatt umschrieben werden könnten, müsste sich die Beklagte auf die Formulierung „sämtliche … Kosten“ beschränken. Dem Durchschnittsverbraucher sei aufgrund dieses Inhalts des Preisblatts der Zusammenhang mit der Klausel 28 hinlänglich klar, ohne dass sich in der Klausel noch ein Verweis auf das Preisblatt finden müsste.

Die Revision ist insoweit nicht berechtigt.

Der Klägerin und den Vorinstanzen ist darin Recht zu geben, dass sich der Verbraucher, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden, kein klares Bild von der ihn treffenden Verpflichtung machen kann, was die Klausel intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG macht (RS0115219 [T1]). Für diese Beurteilung ist nicht auf die Geschäftsgebarung sondern – wie bereits zuvor erwähnt – auf die Vertragslage abzustellen. Zur Transparenz gehört es, dass für den Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung durchschaubar ist (RS0115217 [T23]; RS0115219 [T33]; RS0122169 [T6]). Es bleiben ihm die Auswirkungen dieser Klausel aber insoweit unklar, was die Klausel unvollständig macht (RS0115219). Auf das Preisblatt, auf das sich die Beklagte bezieht, wird zum einen nicht verwiesen, zum anderen ist es wegen der Unzulässigkeit der Klausel 3 nicht Vertragsbestandteil geworden. Den sich auf seine Geltung und seinen Inhalt beziehenden Ausführungen, es seien darin dem Kunden die wesentlichen Positionen ohnehin aufgeschlüsselt worden, ist damit der Boden entzogen. Ob die intransparente Klausel überdies gröblich benachteiligend ist, muss nicht geprüft werden. Beim Verbraucher kann damit der Eindruck geschaffen werden, die Kostentragung durch ihn sei mit dieser Klausel – gleich wie sich die Kosten zusammensetzen und in welcher Höhe sie ihm verrechnet werden – verbindlich vereinbart.

2.13. Klausel 29 (Pkt III.2. PfandB) „Es besteht Einverständnis darüber, dass allfällige Teilzahlungen zunächst zur Abdeckung des pfandrechtlich nicht gesicherten Teiles der Forderungen der Bank gegen den/die Kreditnehmer sowie dessen/deren Gesamtrechtsnachfolger zu verwenden sind, falls diese Forderungen die mit dieser Pfandbestellungsurkunde sichergestellten Forderungen aus gegebenem Kredit bzw Darlehen übersteigen sollten;“

Beide Vorinstanzen beurteilten die Klausel als gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB, da sie ohne sachliche Rechtfertigung von den gesetzlichen Tilgungsregeln der §§ 1414 ff ABGB abweiche.

In der Revision legt die Beklagte dar, es seien nicht sämtliche Zahlungen, sondern nur Teilzahlungen erfasst. Die dispositive Regelung des § 1416 ABGB greife überhaupt nur mangels abweichender Vereinbarung. Die Klausel 29 stelle aber eine solche Vereinbarung dar. Es liege eine herkömmliche, im Vorhinein getroffene Widmungsvereinbarung vor, die bereits das Gesetz in § 1415 Satz 2 ABGB vorsehe und die nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung (3 Ob 103/10h) zulässig sei.

Die Klägerin hält dagegen, dem Verbraucher, der als Schuldner dann, wenn mehrere Schuldposten vorhanden seien, bei Zahlung die Tilgung eines bestimmten Postens erklären könne, werde dieses Recht durch die Klausel genommen. Bei kundenfeindlichster Auslegung räume die Klausel der Beklagten die Möglichkeit ein, eingehende Zahlungen des Verbrauchers trotz dessen konkreter Widmung auch zu seinem Nachteil auf offene Beträge anzurechnen.

Die Revision ist insoweit nicht berechtigt.

Bei einer Tilgungsregel kann es immer nur um Teilzahlungen – im Verhältnis zu allen offenen Forderungen gehen – ansonsten stellte sich (wegen vollständiger Tilgung aller Forderungen) die Frage der Anrechnung ohnehin nicht. Die Argumentation der Beklagten verkennt das Zusammenspiel von (abdingbarem) dispositivem Recht und Zulässigkeitsprüfung von Vorwegvereinbarungen mittels Klauseln. Das dispositive Recht gilt immer nur dann, wenn keine davon abweichende (gültige!) vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Vertragliche (Vorweg-)Vereinbarungen mittels Klauseln bewirken demnach nicht grundsätzlich, dass die jeweils betroffenen dispositiven Bestimmungen (jedenfalls) obsolet und gleichsam beseitigt wären. Regelmäßig kommt es (nur) dazu, dass die gesetzliche Regelung des dispositiven Rechts als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, an dem das Vorliegen einer gröblichen Benachteiligung zu messen ist. Nur wenn die Klausel vor diesem Prüfmaßstab bestehen kann, handelt es sich um eine zulässige Klausel, die als wirksame Vertragsbestimmung dem dispositiven Recht vorgeht.

Der Oberste Gerichtshof qualifiziert in ständiger Rechtsprechung ähnliche Klauseln als gröblich benachteiligend (vgl 6 Ob 17/16t [zu Klausel 10]; 6 Ob 228/16x [2.16.]; 1 Ob 124/18v [III.18.]; vor allem zuletzt 9 Ob 19/20i [2.6., Klausel 13: „Das Kreditinstitut kann abweichend von den Bestimmungen des § 1416 ABGB Zahlungen zunächst insoweit auf Forderungen des Kreditinstituts anrechnen, als für diese keine Sicherheit bestellt wurde, oder der Wert der bestellten Sicherheit die Forderungen nicht deckt. Dabei ist es ohne Bedeutung, wann die Fälligkeit der einzelnen Forderungen eingetreten ist. Dies gilt auch im Rahmen eines

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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