RS OGH 1998/9/24 2Ob9/97f, 5Ob227/98p, 8Ob17/00h, 7Ob80/00s, 8Ob55/02z, 5Ob266/02g, 4Ob221/06p, 5Ob2

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Veröffentlicht am 24.09.1998
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Im Lichte der Vertragsfreiheit erscheint es durchaus zulässig, wenn sich ein Vertragspartner für den Fall des Verzugs des anderen mit dessen Gegenleistung derart absichert, dass er die Kosten, die ihm dadurch entstehen, dass er den Vertragspartner zur Einhaltung seiner Leistungsverpflichtung bewegt, auf den im Leistungsverzug befindlichen Vertragspartner überwälzt. Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert".

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    Veröff: SZ 71/150
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    nur: Eine derartige Vereinbarung ist aber dann gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB, wenn sie undifferenziert "sämtliche" Kosten der allfälligen Betreibung und Eintreibung auf den säumigen Schuldner überwälzt. Damit wird dem Schuldner ein von vorneherein unabschätzbares Zahlungsrisiko aufgebürdet, beziehungsweise wird er dem Betreibungsverhalten des Unternehmers "ausgeliefert". (T1)
    Beisatz: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist, weil damit auch unzweckmäßige Kosten des Unternehmers zu vergüten wären, gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T2)
    Veröff: SZ 72/42
  • 8 Ob 17/00h
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 17/00h
    nur T1
  • 7 Ob 80/00s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 7 Ob 80/00s
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Eine gröbliche Benachteiligung eines Auftraggebers kann bei Beharrung auf Bezahlung der Kosten durch den Auftragnehmer (Inkassobüro) bei objektiv festgestellter Uneinbringlichkeit der Forderung vorliegen. (T3)
  • 8 Ob 55/02z
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 8 Ob 55/02z
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Sie muss geltungserhaltend im Sinne der Verpflichtung reduziert werden, (nur) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. (T4)
  • 5 Ob 266/02g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 266/02g
    Auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Vereinbarung über künftig zu tragende Betreibungskosten, die weder Hinweise auf eine mögliche Höhe der Kosten enthält, noch festlegt, dass nur die zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendigen Kosten zu ersetzen sind, ist gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. (T5)
    Veröff: SZ 2002/154
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze sind wegen vergleichbarer Interessenlage auf die durch die Klausel vorgesehene Überwälzung von Kosten und Barauslagen der Kreditgeberin aus der Verfolgung ihres Eigentumsrechts auf den Kreditnehmer übertragbar. (Klauseln 3, 14, 15 und 22). (T6)
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Vgl auch; Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Schuldner zur Bezahlung der aushaftenden Forderung „zuzüglich Zinsen und Inkassokosten" verpflichtet, ist hinsichtlich der Betreibungskosten gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. (T7)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T8)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens „Barbehebungs-/Bearbeitungsentgelte, Spesen, Kosten und Gebühren aus Mahnungen, Adressnachforschungen, Kartensperre (einschließlich Neuausstellung der Karte bei Abhandenkommen), Zahlungsverzug (Verzugszinsen pro Monat vom jeweils aushaftenden Betrag, Rücklastschriftspesen, etc) und dergleichen werden dem Karteninhaber zusätzlich angelastet." (Klausel 19) verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und ist unzulässig. (T9)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Auch; Beis wie T2; Bem: Hier: Erstreckungsklausel in den Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T10)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; nur T1; Beisatz: Intransparenz der Klausel, wonach bei Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31). (T11)
    Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31). (T12)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; nur T1; Ähnlich Beis wie T11; Vgl Beis wie T12; Bem: Klausel 18. (T13)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Vgl; Beis wie T8
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl auch; Beis wie T11; Veröff: SZ 2014/71
  • 6 Ob 242/15d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 242/15d
    Beis wie T8
  • 4 Ob 265/16y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 265/16y
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    Beis wie T8; Beisatz: Hier: Außergerichtliche Betreibungskosten. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110991

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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