Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, vertreten durch Kosesnik-Werle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Kroker, Tonini, Höss & Lajlar Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. März 2021, GZ 4 R 175/20x-20, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Oktober 2020, GZ 66 Cg 26/20f-13, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen deren mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Begründung:
[1] Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach § 29 Abs 1 KSchG befugter Verein. Die Beklagte ist Unternehmerin iSd § 1 KSchG. Sie betreibt Energie-, Strom-
und Wasserversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung sowie Bäder und schließt mit Verbrauchern unbefristete Energielieferverträge ab. Sie legt diesen „Allgemeine Lieferbedingungen für elektrische Energie“ zugrunde, wobei deren Fassung „Stand 2019“ die vom Kläger kritisierte Klausel 1, diejenigen der Fassung „Stand Februar 2020“ hingegen die kritisierten Klauseln 2 bis 7 enthalten. [1] Der Kläger ist ein zur Unterlassungsklage nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG befugter Verein. Die Beklagte ist Unternehmerin iSd Paragraph eins, KSchG. Sie betreibt Energie-, Strom-, und Wasserversorgung, Abfall- und Abwasserentsorgung sowie Bäder und schließt mit Verbrauchern unbefristete Energielieferverträge ab. Sie legt diesen „Allgemeine Lieferbedingungen für elektrische Energie“ zugrunde, wobei deren Fassung „Stand 2019“ die vom Kläger kritisierte Klausel 1, diejenigen der Fassung „Stand Februar 2020“ hingegen die kritisierten Klauseln 2 bis 7 enthalten.
[2] Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren zu sämtlichen Klauseln statt und verpflichtete die Beklagte zur Urteilsveröffentlichung.
[3] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands je Unterlassungsbegehren und des Urteilsveröffentlichungsbegehrens jeweils 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbraucher bestimmt und daher von Bedeutung seien, sei eine erhebliche Rechtsfrage, sofern solche Klauseln bisher vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen gewesen seien und deren Auslegung nicht eindeutig sei. Dies sei hier der Fall, zumal sich die Klausel 1 von der vom Obersten Gerichtshof zu 3 Ob 139/19s beurteilten unterscheide und zu den Klauseln 2 bis 7 bzw ähnlichen Klauseln höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[4] In ihrer Revision strebt die Beklagte die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Klageabweisung an, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
[5] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
[6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig und kann auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. [6] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig und kann auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Der Oberste Gerichtshof hat auch zu Verbandsklagen mehrfach ausgesprochen (6 Ob 179/20x; 6 Ob 139/16h; 3 Ob 73/16f), dass er zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen ist, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind; der Umstand allein, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt, reicht für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs daher nicht aus (RIS-Justiz RS0121516). Weder genügt für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, dass im konkreten Fall mehrere Vertragspartner Verträge mit dieser Unternehmerin abgeschlossen haben, die gleichartige (oder ähnliche) Klauseln enthalten (RS0042816 [T1]), noch der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln fehlt (6 Ob 179/20x; 1 Ob 191/16v). Auch die Auslegung von in AGB etwa von Banken oder Versicherungen enthaltenen Klauseln ist nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass Auslegungszweifel verbleiben können (vgl 7 Ob 74/07y [zu Versicherungsbedingungen]; 1 Ob 191/16v). Dass dies bei den von ihr verwendeten und hier zu beurteilenden Klauseln der Fall wäre, zeigt die Revision der Beklagten nicht auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). [7] 1. Der Oberste Gerichtshof hat auch zu Verbandsklagen mehrfach ausgesprochen (6 Ob 179/20x; 6 Ob 139/16h; 3 Ob 73/16f), dass er zur Auslegung von AGB-Klauseln nicht „jedenfalls“, sondern nur dann berufen ist, wenn die zweite Instanz Grundsätze höchstgerichtlicher Rechtsprechung missachtete oder für die Rechtseinheit und Rechtsentwicklung bedeutsame Fragen zu lösen sind; der Umstand allein, dass es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln mangelt, reicht für die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs daher nicht aus (RIS-Justiz RS0121516). Weder genügt für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, dass im konkreten Fall mehrere Vertragspartner Verträge mit dieser Unternehmerin abgeschlossen haben, die gleichartige (oder ähnliche) Klauseln enthalten (RS0042816 [T1]), noch der Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu gleichen oder ähnlichen Klauseln fehlt (6 Ob 179/20x; 1 Ob 191/16v). Auch die Auslegung von in AGB etwa von Banken oder Versicherungen enthaltenen Klauseln ist nur dann revisibel, wenn deren Wortlaut nicht so eindeutig ist, dass Auslegungszweifel verbleiben können vergleiche 7 Ob 74/07y [zu Versicherungsbedingungen]; 1 Ob 191/16v). Dass dies bei den von ihr verwendeten und hier zu beurteilenden Klauseln der Fall wäre, zeigt die Revision der Beklagten nicht auf. Die Begründung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Klausel 1
„7. Entgeltanpassung
Die I* ist berechtigt, die vereinbarten Preise und die Preis- und Produktstruktur abzuändern. Über die beabsichtigte Änderung informiert die I* den Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der I* einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Entgeltanpassung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde zu den bisher geltenden Preisen beliefert. Die I* weist den Kunden in der schriftlichen Information auf obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin.“
[8] 2.1. Die Beklagte hält der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klausel sei intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, weil sie Preiserhöhungen oder für den Kunden nachteilige Abänderungen der Produktstruktur der Beklagten über eine Zustimmungsfiktion in unbeschränktem Ausmaß zulasse, ohne diese näher nach Art, Ausmaß, Voraussetzungen und Kunden zu konkretisieren, entgegen, die dazu zitierte Entscheidung 3 Ob 139/19s sei nicht einschlägig. Zu beurteilen sei nicht eine vertragliche Preisänderungsklausel, sondern eine solche, deren Grundlage eine gesetzliche Bestimmung sei. In den verbundenen Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 habe der EuGH – zwar für Tarifkunden, allerdings verallgemeinerungsfähig – ausgesprochen, dass die Klauselrichtlinie aufgrund deren Art 1 Abs 2 nicht gelte, wenn eine Preisanpassungsklausel auf einer gesetzlichen Regelung über Preisänderungen beruhe. Dies sei hier durch § 80 Abs 2 ElWOG 2010 der Fall, der ein gesetzliches Änderungsrecht des Energielieferanten vorsehe. Jedenfalls sei für den Energiesektor ein autonomer Transparenzmaßstab anzuwenden. [8] 2.1. Die Beklagte hält der Beurteilung der Vorinstanzen, die Klausel sei intransparent nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil sie Preiserhöhungen oder für den Kunden nachteilige Abänderungen der Produktstruktur der Beklagten über eine Zustimmungsfiktion in unbeschränktem Ausmaß zulasse, ohne diese näher nach Art, Ausmaß, Voraussetzungen und Kunden zu konkretisieren, entgegen, die dazu zitierte Entscheidung 3 Ob 139/19s sei nicht einschlägig. Zu beurteilen sei nicht eine vertragliche Preisänderungsklausel, sondern eine solche, deren Grundlage eine gesetzliche Bestimmung sei. In den verbundenen Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 habe der EuGH – zwar für Tarifkunden, allerdings verallgemeinerungsfähig – ausgesprochen, dass die Klauselrichtlinie aufgrund deren Artikel eins, Absatz 2, nicht gelte, wenn eine Preisanpassungsklausel auf einer gesetzlichen Regelung über Preisänderungen beruhe. Dies sei hier durch Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 der Fall, der ein gesetzliches Änderungsrecht des Energielieferanten vorsehe. Jedenfalls sei für den Energiesektor ein autonomer Transparenzmaßstab anzuwenden.
[9] 2.2. Nach gesicherter Rechtsprechung (RS0128865) verstößt eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. Dies gilt vor allem dann, wenn die Klausel einer Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Aufgrund des aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Vollständigkeitsgebot muss der Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden. Die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht (RS0132022). [9] 2.2. Nach gesicherter Rechtsprechung (RS0128865) verstößt eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG. Dies gilt vor allem dann, wenn die Klausel einer Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zu Gunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Aufgrund des aus dem Transparenzgebot abzuleitenden Vollständigkeitsgebot muss der Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert werden, andernfalls die Auswirkungen der Klausel für ihn unklar bleiben. Nur auf diese Weise kann dem Risiko der künftigen Passivität des Verbrauchers ausreichend Rechnung getragen werden. Die Parameter, die für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion eine Rolle spielen, müssen aus der Klausel selbst hervorgehen, damit diese dem Transparenzgebot entspricht (RS0132022).
[10] 2.3. Zu 3 Ob 139/19s hatte der Oberste Gerichtshof eine nahezu wortgleiche Klausel eines Energielieferunternehmens zu beurteilen. Ein Unterschied bestand nur darin, dass dort eine Preisänderung im Weg einer Änderungskündigung zu prüfen war. Der 3. Senat beurteilte die Klausel als Vereinbarung, die (ohne dies auszusprechen) ihrem Inhalt nach durch Zustimmungsfiktion eine nach dem Grund, den Voraussetzungen und dem Ausmaß völlig unbeschränkte Änderung des Entgelts (und damit des Vertrags) zulässt, wenn der Kunde von seinem Kündigungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht. Die in dieser Entscheidung angestellten Überlegungen sind daher
auch hier anzuwenden, weshalb der auf die – geringfügige – Unterschiedlichkeit des Wortlauts gegründete Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts ins Leere geht. [10] 2.3. Zu 3 Ob 139/19s hatte der Oberste Gerichtshof eine nahezu wortgleiche Klausel eines Energielieferunternehmens zu beurteilen. Ein Unterschied bestand nur darin, dass dort eine Preisänderung im Weg einer Änderungskündigung zu prüfen war. Der 3. Senat beurteilte die Klausel als Vereinbarung, die (ohne dies auszusprechen) ihrem Inhalt nach durch Zustimmungsfiktion eine nach dem Grund, den Voraussetzungen und dem Ausmaß völlig unbeschränkte Änderung des Entgelts (und damit des Vertrags) zulässt, wenn der Kunde von seinem Kündigungsrecht nicht rechtzeitig Gebrauch macht. Die in dieser Entscheidung angestellten Überlegungen sind daher, auch hier anzuwenden, weshalb der auf die – geringfügige – Unterschiedlichkeit des Wortlauts gegründete Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts ins Leere geht.
[11] 2.4. Der 3. Senat setzte sich ausführlich mit dem auch dort vorgetragenen Argument, ein „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ schließe die Prüfung einer AGB-Klausel nach § 879 Abs 3 AGB und/oder § 6 Abs 3 KSchG aus, auseinander und erteilte dem eine Absage. § 80 Abs 2 ElWOG 2010 hält fest, dass Änderungen der (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte nur nach Maßgabe des ABGB und des KSchG zulässig sind. Die Bestimmung lässt in ihrem letzten Satz zwar erkennen, dass eine Regelung, nach der ein Widerspruch des Kunden zur Vertragsbeendigung führt, zulässig ist; über die Zulässigkeit einer Vertragsänderung im Weg einer Zustimmungsfiktion und deren Voraussetzungen sagt § 80 Abs 2 ElWOG 2010 im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin aber nichts aus. Dafür sind die eingangs ausdrücklich erwähnten Gesetze (ABGB und KSchG) relevant. Die Argumentation der Beklagten bietet keinen Anlass hievon abzugehen. Ein einseitiges Recht zur Entgelt- und Vertragsänderung räumt § 80 Abs 2 ElWOG 2010 nicht ein. Ebensowenig ist dieser Bestimmung zu entnehmen, dass sie spezielle Bedingungen umschreiben hätte wollen, die den allgemeinen Transparenzerfordernissen des ABGB und KSchG „vorgehen“. Dem steht nicht nur der klare Gesetzeswortlaut, sondern auch der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers entgegen, der die Stärkung und Absicherung
der Verbraucherrechte hervorhob (ErlRV 994 BlgNR XXIV. GP 1). [11] 2.4. Der 3. Senat setzte sich ausführlich mit dem auch dort vorgetragenen Argument, ein „Sonderprivatrecht im Energieversorgungssektor“ schließe die Prüfung einer AGB-Klausel nach Paragraph 879, Absatz 3, AGB und/oder Paragraph 6, Absatz 3, KSchG aus, auseinander und erteilte dem eine Absage. Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 hält fest, dass Änderungen der (Allgemeinen) Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte nur nach Maßgabe des ABGB und des KSchG zulässig sind. Die Bestimmung lässt in ihrem letzten Satz zwar erkennen, dass eine Regelung, nach der ein Widerspruch des Kunden zur Vertragsbeendigung führt, zulässig ist; über die Zulässigkeit einer Vertragsänderung im Weg einer Zustimmungsfiktion und deren Voraussetzungen sagt Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 im Gegensatz zur Auffassung der Revisionswerberin aber nichts aus. Dafür sind die eingangs ausdrücklich erwähnten Gesetze (ABGB und KSchG) relevant. Die Argumentation der Beklagten bietet keinen Anlass hievon abzugehen. Ein einseitiges Recht zur Entgelt- und Vertragsänderung räumt Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 nicht ein. Ebensowenig ist dieser Bestimmung zu entnehmen, dass sie spezielle Bedingungen umschreiben hätte wollen, die den allgemeinen Transparenzerfordernissen des ABGB und KSchG „vorgehen“. Dem steht nicht nur der klare Gesetzeswortlaut, sondern auch der ausdrückliche Wille des Gesetzgebers entgegen, der die Stärkung und Absicherung, der Verbraucherrechte hervorhob (ErlRV 994 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode eins, ).
[12] 2.5. Soweit die Beklagte mit einem in den RL 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarkt), ihrer Vorgängerregelung RL 2003/55/EG und der in Österreich noch nicht umgesetzten RL 2019/944/EU (Elektrizitätsbinnenmarkt) angeblich anerkannten Preisänderungsrecht des Energieversorgers argumentiert, übersieht sie, dass – wie beide Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben haben – dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt wurde, strengere Verbraucherschutzregeln zu treffen (Art 3 Abs 7 der RL 2009/72/EG [Elektrizitätsbinnenmarkt]). Dies hat er mit § 80 ElWOG getan. Aus diesem Grund ist auch die Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 nicht einschlägig. Der EuGH hatte
– im Gegensatz zur Rechtssache C-92/11, die auch der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde lag – dort Preisänderungsregeln für Haushaltskunden im Rahmen allgemeiner Versorgungspflicht zu beurteilen, die auf einer deutschen Regelung beruhten. Der EuGH sprach aus, dass nach Art 1 Abs 2 der RL 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) diese nicht auf Vertragsklauseln anzuwenden ist, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen. Er prüfte die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der RL 2003/54/EG (Elektrizitätsbinnenmarkt) und judizierte, diese stehe einer nationalen Regelung entgegen, die den Inhalt von unter die Allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucher-verträgen über Strom- und Gaslieferung bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Leistungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Der von der Beklagten daraus offenbar gezogene Schluss, im Energiesektor reiche es für eine Preisänderung im Weg der Zustimmungsfiktion bereits aus, wenn dafür überhaupt eine nationale Regelung (wie § 80 Abs 2 ElWOG 2010) vorliege und der Verbraucher nicht schon bei Vertragsabschluss, aber während laufendem Vertragsverhältnis rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzung und Umfang informiert werde, ist aus dieser Entscheidung nicht ableitbar. Die nationale Regelung (§ 80 Abs 2 ElWOG) stellt vielmehr ausdrücklich auf das KSchG und damit das Transparenzgebot nach § 6 Abs 3 KSchG ab, das daher nach Gesetzeswortlaut und Willen des historischen Gesetzgebers auch für Energielieferanten gelten soll. Mit einer derartigen Bestimmung hatte sich der EuGH zu C-350/11 und C-400/11 nicht auseinanderzusetzen. [12] 2.5. Soweit die Beklagte mit einem in den RL 2009/72/EG (Elektrizitätsbinnenmarkt), ihrer Vorgängerregelung RL 2003/55/EG und der in Österreich noch nicht umgesetzten RL 2019/944/EU (Elektrizitätsbinnenmarkt) angeblich anerkannten Preisänderungsrecht des Energieversorgers argumentiert, übersieht sie, dass – wie beide Vorinstanzen zutreffend hervorgehoben haben – dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich freigestellt wurde, strengere Verbraucherschutzregeln zu treffen (Artikel 3, Absatz 7, der RL 2009/72/EG [Elektrizitätsbinnenmarkt]). Dies hat er mit Paragraph 80, ElWOG getan. Aus diesem Grund ist auch die Entscheidung des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-359/11 und C-400/11 nicht einschlägig. Der EuGH hatte, – im Gegensatz zur Rechtssache C-92/11, die auch der Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde lag – dort Preisänderungsregeln für Haushaltskunden im Rahmen allgemeiner Versorgungspflicht zu beurteilen, die auf einer deutschen Regelung beruhten. Der EuGH sprach aus, dass nach Artikel eins, Absatz 2, der RL 93/13/EWG (Klausel-Richtlinie) diese nicht auf Vertragsklauseln anzuwenden ist, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen. Er prüfte die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit der RL 2003/54/EG (Elektrizitätsbinnenmarkt) und judizierte, diese stehe einer nationalen Regelung entgegen, die den Inhalt von unter die Allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucher-verträgen über Strom- und Gaslieferung bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Leistungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Der von der Beklagten daraus offenbar gezogene Schluss, im Energiesektor reiche es für eine Preisänderung im Weg der Zustimmungsfiktion bereits aus, wenn dafür überhaupt eine nationale Regelung (wie Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010) vorliege und der Verbraucher nicht schon bei Vertragsabschluss, aber während laufendem Vertragsverhältnis rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Preisänderung über deren Anlass, Voraussetzung und Umfang informiert werde, ist aus dieser Entscheidung nicht ableitbar. Die nationale Regelung (Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG) stellt vielmehr ausdrücklich auf das KSchG und damit das Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ab, das daher nach Gesetzeswortlaut und Willen des historischen Gesetzgebers auch für Energielieferanten gelten soll. Mit einer derartigen Bestimmung hatte sich der EuGH zu C-350/11 und C-400/11 nicht auseinanderzusetzen.
[13] 2.6. Soweit die Beklagte sich unter Hinweis auf § 25 Abs 2 und 3 TKG 2003 und die zugrunde liegende unionsrechtliche Regelung (Art 20 Abs 2 RL 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie]) auf eine im Weg verfassungskonformer Interpretation gebotene Gleich-behandlung berufen will, übersieht sie, dass die Verbraucherschutzrichtlinien nach europäischem Recht nur Mindeststandards sind und es dem nationalen Gesetzgeber frei steht, strengere Verbraucherschutzregeln zu treffen. Dass sich der nationale Gesetzgeber entschieden hat, die Regelungen des § 80 ElWOG verbraucherfreundlicher zu gestalten als jene des § 25 TKG, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf, steht es dem Gesetzgeber doch im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich offen, sich in – hier bei Telekommunikationsdienstleistungen einerseits und Energieversorgung andererseits jedenfalls unterschiedlichen – Regelungsbereichen für unterschiedliche Ordnungssysteme zu entscheiden. Aus diesen Gründen sind die Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 113/18y für die hier zu beurteilende Frage nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts nicht einschlägig. Auch des von der Beklagten angeregten Vorabentscheidungsersuchens zu angeblich „sektorspezifischen“ Transparenzerfordernissen resultierend aus der RL 2009/72/EG (Elektrizitäts-binnenmarkt) bedarf es daher nicht. Die Auffassung der Vorinstanzen, die beanstandete Klausel sei intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, ist vielmehr nicht zu beanstanden. [13] 2.6. Soweit die Beklagte sich unter Hinweis auf Paragraph 25, Absatz 2 und 3 TKG 2003 und die zugrunde liegende unionsrechtliche Regelung (Artikel 20, Absatz 2, RL 2002/22/EG [Universaldienstrichtlinie]) auf eine im Weg verfassungskonformer Interpretation gebotene Gleich-behandlung berufen will, übersieht sie, dass die Verbraucherschutzrichtlinien nach europäischem Recht nur Mindeststandards sind und es dem nationalen Gesetzgeber frei steht, strengere Verbraucherschutzregeln zu treffen. Dass sich der nationale Gesetzgeber entschieden hat, die Regelungen des Paragraph 80, ElWOG verbraucherfreundlicher zu gestalten als jene des Paragraph 25, TKG, wirft keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf, steht es dem Gesetzgeber doch im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums grundsätzlich offen, sich in – hier bei Telekommunikationsdienstleistungen einerseits und Energieversorgung andererseits jedenfalls unterschiedlichen – Regelungsbereichen für unterschiedliche Ordnungssysteme zu entscheiden. Aus diesen Gründen sind die Erwägungen der Entscheidung 4 Ob 113/18y für die hier zu beurteilende Frage nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Berufungsgerichts nicht einschlägig. Auch des von der Beklagten angeregten Vorabentscheidungsersuchens zu angeblich „sektorspezifischen“ Transparenzerfordernissen resultierend aus der RL 2009/72/EG (Elektrizitäts-binnenmarkt) bedarf es daher nicht. Die Auffassung der Vorinstanzen, die beanstandete Klausel sei intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, ist vielmehr nicht zu beanstanden.
3. Klausel 2
„7.1. Allgemeine Regelung zur Entgeltanpassung:
Die I* ist berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, die vereinbarten Preise abzuändern. Über die beabsichtigte Preisänderung (Preissenkung oder Preiserhöhung) informiert die I* den Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Kunden in elektronischer Form. Die Änderung wird frühestens mit dem Tag nach dem Zugang der schriftlichen Information wirksam, im Falle von Preisgarantien nach Ablauf der dazu vereinbarten Frist. Die Zustimmung zur Änderung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieser schriftlichen Information ein schriftlicher Widerspruch des Kunden bei der I* einlangt. Im Falle eines Widerspruches gegen die Entgeltanpassung endet das Vertragsverhältnis mit dem Monatsletzten, der auf den Zugang des Informationsschreibens beim Kunden zuzüglich einer Frist von drei Monaten folgt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kunde zu den bisher geltenden Preisen beliefert. Die I* weist den Kunden in der schriftlichen Information auf obige Fristen und die Bedeutung seines Verhaltens besonders hin. Preisänderungen können maximal zwei Mal im Kalenderjahr erfolgen.
7.2. Zusatzregelungen für Verbraucher (Konsumenten) für Preisänderungen im Sinne des Punktes 7.1.:
Für Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (Konsumenten) gilt für Preisänderungen im Sinne des Punktes 7.1. zusätzlich Folgendes:
Eine Preiserhöhung findet frühestens zwei Monate nach Vertragsabschluss statt. Ausgenommen ist der Fall, dass die Preiserhöhung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Eine Preiserhöhung ist nur dann zulässig, wenn diese durch das Vorliegen von zumindest einem der nachstehenden objektiven und von der I* nicht beeinflussbaren Faktoren sachlich gerechtfertigt ist.“
[14] 3.1. Vorauszuschicken ist der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (RS0121187), wonach für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig iSd § 28 KSchG nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich ist, weshalb etwa auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können. Abzustellen ist immer darauf, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt, was dann der Fall ist, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. Dies ist hier bei Punkt 7.1., der allgemeine Regeln zur Entgeltanpassung in den ALB Stand Februar 2020 trifft, und Punkt 7.2. der Zusatzregelungen für Verbraucher anordnet, der Fall. Die Klauseln sind daher – wie schon von den Vorinstanzen – getrennt voneinander zu beurteilen. [14] 3.1. Vorauszuschicken ist der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (RS0121187), wonach für die Qualifikation einer Klausel als eigenständig iSd Paragraph 28, KSchG nicht die Gliederung des Klauselwerks maßgeblich ist, weshalb etwa auch zwei unabhängige Regelungen in einem Punkt oder in einem Satz der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein können. Abzustellen ist immer darauf, ob ein materiell eigenständiger Regelungsbereich vorliegt, was dann der Fall ist, wenn die Bestimmungen isoliert voneinander wahrgenommen werden können. Dies ist hier bei Punkt 7.1., der allgemeine Regeln zur Entgeltanpassung in den ALB Stand Februar 2020 trifft, und Punkt 7.2. der Zusatzregelungen für Verbraucher anordnet, der Fall. Die Klauseln sind daher – wie schon von den Vorinstanzen – getrennt voneinander zu beurteilen.
[15] 3.2. Der erste Teil der Klausel 2 regelt den Mechanismus der Vertragsanpassung an sich. Die Vorinstanzen beanstandeten übereinstimmend den ersten Satz dieses Teils der Klausel, weil die Beklagte nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, vereinbarte Preise abzuändern, als intransparent und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Außerdem sei die vorgesehene Frist für den Widerspruch des Kunden gegen die Entgeltanpassung mit zwei Wochen unangemessen kurz und daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Die Argumentation der Revisionswerberin dazu kann keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzeigen. [15] 3.2. Der erste Teil der Klausel 2 regelt den Mechanismus der Vertragsanpassung an sich. Die Vorinstanzen beanstandeten übereinstimmend den ersten Satz dieses Teils der Klausel, weil die Beklagte nur berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, vereinbarte Preise abzuändern, als intransparent und gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Außerdem sei die vorgesehene Frist für den Widerspruch des Kunden gegen die Entgeltanpassung mit zwei Wochen unangemessen kurz und daher gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Argumentation der Revisionswerberin dazu kann keine aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzeigen.
[16] 3.3. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, judiziert der Oberste Gerichtshof zu vertraglichen Zustimmungsfiktionsklauseln, dass diese in der Praxis trotz eines formalen Widerspruchsrechts unter Einhaltung der Kriterien des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis der Unternehmer hinauslaufen, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, sodass ihnen aufgrund der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist (10 Ob 60/17x). Auch das Berufungsgericht konzedierte, dass § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 2 Z 3 KSchG nicht direkt auf Zustimmungsfiktionsklauseln anwendbar seien, erachtete es aber für geboten, Änderungen der vereinbarten Hauptleistung in gleicher Weise wie bei klassischen Preis- und Leistungsänderungsklauseln am Telos dieser Bestimmungen zu messen. Dieses Argument zieht die Revisionswerberin gar nicht substantiiert in Zweifel, meint aber, bei AGB-Klauseln, die eine Preiserhöhung im Weg einer Erklärungsfiktion iSd § 6 Abs 1 Z 2 KSchG unter Einhaltung der dort besonders vorgesehenen Formalismen ermöglichen, folge noch keine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB daraus, dass keine Verpflichtung zur Preissenkung vorgesehen sei. Die vom Obersten Gerichtshof unterstellte Passivität des Verbrauchers werde durch das Transparenzgebot und die geforderte Definition der für die Preiserhöhung maßgeblichen Indizes abgefedert. Tatsächlich lässt die zu beurteilende Klausel aber (wie die zu 10 Ob 60/17x zu beurteilende Entgeltanpassungsklausel mittels Zustimmungsfiktion) den Verbraucher über die Gründe, die in Hinkunft zu einer derartigen Änderung führen sollen, im Unklaren, wenn auch Indizes dort angeführt werden und ein Höchstausmaß der Preisänderung vorgesehen ist. Dass Preisänderungen maximal zwei Mal jährlich stattfinden sollen, reicht für eine ausreichend transparente Beurteilung, wann konkret nun Preisänderungen durch den Unternehmer vorgenommen werden dürfen, nicht aus. Letztlich hängt die Entgeltänderung vielmehr ausschließlich vom Willen der Beklagten ab, auch eine Preisänderung aufgrund gesunkener Indizes (laut Klauseln 3 und 4) kann der Kunde – schon gar nicht im Weg der Erklärungsfiktion – seinerseits durchsetzen. Zusammengefasst ist daher die Auffassung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, nach § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 3 KSchG unangemessene einseitige Preis- und Leistungsänderungsklauseln könnten auch nicht über den Umweg einer vereinbarten vertraglichen Zustimmungsfiktion wirksam vereinbart werden. [16] 3.3. Wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, judiziert der Oberste Gerichtshof zu vertraglichen Zustimmungsfiktionsklauseln, dass diese in der Praxis trotz eines formalen Widerspruchsrechts unter Einhaltung der Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis der Unternehmer hinauslaufen, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, sodass ihnen aufgrund der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist (10 Ob 60/17x). Auch das Berufungsgericht konzedierte, dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG nicht direkt auf Zustimmungsfiktionsklauseln anwendbar seien, erachtete es aber für geboten, Änderungen der vereinbarten Hauptleistung in gleicher Weise wie bei klassischen Preis- und Leistungsänderungsklauseln am Telos dieser Bestimmungen zu messen. Dieses Argument zieht die Revisionswerberin gar nicht substantiiert in Zweifel, meint aber, bei AGB-Klauseln, die eine Preiserhöhung im Weg einer Erklärungsfiktion iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG unter Einhaltung der dort besonders vorgesehenen Formalismen ermöglichen, folge noch keine gröbliche Benachteiligung iSd Paragraph 879, Absatz 3, ABGB daraus, dass keine Verpflichtung zur Preissenkung vorgesehen sei. Die vom Obersten Gerichtshof unterstellte Passivität des Verbrauchers werde durch das Transparenzgebot und die geforderte Definition der für die Preiserhöhung maßgeblichen Indizes abgefedert. Tatsächlich lässt die zu beurteilende Klausel aber (wie die zu 10 Ob 60/17x zu beurteilende Entgeltanpassungsklausel mittels Zustimmungsfiktion) den Verbraucher über die Gründe, die in Hinkunft zu einer derartigen Änderung führen sollen, im Unklaren, wenn auch Indizes dort angeführt werden und ein Höchstausmaß der Preisänderung vorgesehen ist. Dass Preisänderungen maximal zwei Mal jährlich stattfinden sollen, reicht für eine ausreichend transparente Beurteilung, wann konkret nun Preisänderungen durch den Unternehmer vorgenommen werden dürfen, nicht aus. Letztlich hängt die Entgeltänderung vielmehr ausschließlich vom Willen der Beklagten ab, auch eine Preisänderung aufgrund gesunkener Indizes (laut Klauseln 3 und 4) kann der Kunde – schon gar nicht im Weg der Erklärungsfiktion – seinerseits durchsetzen. Zusammengefasst ist daher die Auffassung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 2, Ziffer 3, KSchG unangemessene einseitige Preis- und Leistungsänderungsklauseln könnten auch nicht über den Umweg einer vereinbarten vertraglichen Zustimmungsfiktion wirksam vereinbart werden.
[17] 3.4. Der Argumentation der Vorinstanzen zur Unangemessenheit der 14-tägigen Reaktionsfrist hält die Revisionswerberin entgegen, die Entscheidung 6 Ob 128/09f sei nicht einschlägig, weil dort eine Frist von vier Wochen am Schalteraushang zu beurteilen gewesen sei. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Abwesenheit von mehr als 14 Tagen zu Urlaubszwecken ändere nichts daran, dass die Unternehmerin den Zugang des Änderungsschreibens zu beweisen habe. Zur Länge der Reaktionsfrist sei weder in der RL 2009/72/EG noch § 80 Abs 2 ElWOG 2010 konkret etwas vorgesehen. [17] 3.4. Der Argumentation der Vorinstanzen zur Unangemessenheit der 14-tägigen Reaktionsfrist hält die Revisionswerberin entgegen, die Entscheidung 6 Ob 128/09f sei nicht einschlägig, weil dort eine Frist von vier Wochen am Schalteraushang zu beurteilen gewesen sei. Die vom Berufungsgericht hervorgehobene Abwesenheit von mehr als 14 Tagen zu Urlaubszwecken ändere nichts daran, dass die Unternehmerin den Zugang des Änderungsschreibens zu beweisen habe. Zur Länge der Reaktionsfrist sei weder in der RL 2009/72/EG noch Paragraph 80, Absatz 2, ElWOG 2010 konkret etwas vorgesehen.
[18] 3.5. Grundsätzlich ist die Angemessenheit der Reaktionsfrist bei einer Erklärungsfiktion iSd § 6 Abs 1 Z 2 KSchG einzelfallbezogen zu beurteilen. Wenn auch die Lehre eine Frist von 14 Tagen im Regelfall (vgl Schwimann ABGB-TaKomm4 § 6 KSchG Rz 4 mwN) als angemessen ansehen mag, ist dies für den zentralen Bereich der Daseinsvorsorge, etwa der Versorgung mit Energie, nach der im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Auslegung der Vorinstanzen differenziert zu beurteilen. Unabhängig von allfälligen urlaubsbedingten Abwesenheiten eine Frist von 14 Tagen ab Zugang des Änderungsschreibens jedenfalls im Bereich der Daseinsvorsorge nicht als angemessen anzusehen, ist keine grobe Fehlbeurteilung. Der Kunde des Energieversorgers müsste sich mit Zugang des Änderungsschreibens unangekündigt und unerwartet über Konditionen anderer Anbieter auf dem Energiemarkt in sehr kurzer Frist informieren, um abschätzen zu können, ob er dem Änderungsbegehren seiner bisherigen Vertragspartnerin widersprechen soll oder nicht. Selbst wenn dem Kunden gelingt, günstigere Anbieter zu finden, wäre damit allein noch nicht gewährleistet, dass der andere Anbieter tatsächlich auch mit ihm zeitnah einen Energieversorgungsvertrag abschließt. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang begehrten zusätzlichen Feststellungen zum leichten Zugang zu Informationen über Stromanbieter im Internet sind nicht relevant, weil nicht davon auszugehen ist, dass jeder Stromkunde über einen Internetzugang verfügt und/oder seine Informationen über Konditionen von Energieversorgern über das Internet bezieht. Die Frist für den Widerspruch von 14 Tagen als unangemessen zu beurteilen begegnet daher schon unabhängig von der Ortsabwesenheitsproblematik keinen Bedenken. Da der erste Teil der Klausel 2 aus diesen Gründen bereits unzulässig ist, ist das Berufungsgericht zu Recht auf die weiteren Fragen der Preisänderung während der Überlegungsfrist und der Vertragsbeendigung während der Mindestvertragsdauer nicht näher eingegangen. [18] 3.5. Grundsätzlich ist die Angemessenheit der Reaktionsfrist bei einer Erklärungsfiktion iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG einzelfallbezogen zu beurteilen. Wenn auch die Lehre eine Frist von 14 Tagen im Regelfall vergleiche Schwimann ABGB-TaKomm4 Paragraph 6, KSchG Rz 4 mwN) als angemessen ansehen mag, ist dies für den zentralen Bereich der Daseinsvorsorge, etwa der Versorgung mit Energie, nach der im Einzelfall nicht korrekturbedürftigen Auslegung der Vorinstanzen differenziert zu beurteilen. Unabhängig von allfälligen urlaubsbedingten Abwesenheiten eine Frist von 14 Tagen ab Zugang des Änderungsschreibens jedenfalls im Bereich der Daseinsvorsorge nicht als angemessen anzusehen, ist keine grobe Fehlbeurteilung. Der Kunde des Energieversorgers müsste sich mit Zugang des Änderungsschreibens unangekündigt und unerwartet über Konditionen anderer Anbieter auf dem Energiemarkt in sehr kurzer Frist informieren, um abschätzen zu können, ob er dem Änderungsbegehren seiner bisherigen Vertragspartnerin widersprechen soll oder nicht. Selbst wenn dem Kunden gelingt, günstigere Anbieter zu finden, wäre damit allein noch nicht gewährleistet, dass der andere Anbieter tatsächlich auch mit ihm zeitnah einen Energieversorgungsvertrag abschließt. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang begehrten zusätzlichen Feststellungen zum leichten Zugang zu Informationen über Stromanbieter im Internet sind nicht relevant, weil nicht davon auszugehen ist, dass jeder Stromkunde über einen Internetzugang verfügt und/oder seine Informationen über Konditionen von Energieversorgern über das Internet bezieht. Die Frist für den Widerspruch von 14 Tagen als unangemessen zu beurteilen begegnet daher schon unabhängig von der Ortsabwesenheitsproblematik keinen Bedenken. Da der erste Teil der Klausel 2 aus diesen Gründen bereits unzulässig ist, ist das Berufungsgericht zu Recht auf die weiteren Fragen der Preisänderung während der Überlegungsfrist und der Vertragsbeendigung während der Mindestvertragsdauer nicht näher eingegangen.
[19] 3.6. Der zweite Teil der Klausel 2 wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend als § 6 Abs 2 Z 4 KSchG widersprechend beurteilt. Dieser Teil der Klausel 2 formuliert die Ausnahme für die Erhöhung des Entgelts innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss ganz allgemein für den Fall, dass die Preiserhöhung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Nähere Darlegungen, wie eine derartige Vereinbarung ausgestaltet sei, fehlen. Damit wären bei der im Klauselprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (RS0016590) formularhaft vereinbarte Preiserhöhungen von der Ausnahmebestimmung dieses Teils 2 der Klausel 2 mitumfasst, was ein Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG wäre. [19] 3.6. Der zweite Teil der Klausel 2 wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend als Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG widersprechend beurteilt. Dieser Teil der Klausel 2 formuliert die Ausnahme für die Erhöhung des Entgelts innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss ganz allgemein für den Fall, dass die Preiserhöhung bereits bei Vertragsabschluss vereinbart wurde. Nähere Darlegungen, wie eine derartige Vereinbarung ausgestaltet sei, fehlen. Damit wären bei der im Klauselprozess gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (RS0016590) formularhaft vereinbarte Preiserhöhungen von der Ausnahmebestimmung dieses Teils 2 der Klausel 2 mitumfasst, was ein Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG wäre.
[20] 3.7. Das Argument der Revisionswerberin, es sei nicht maßgeblich, ob bei Vertragsabschluss unter Anwesenden oder online bereits eine Preisänderung vereinbart worden sei, greift zu kurz. Das Berufungsgericht ging nicht davon aus, dass sich die Beklagte mit der beanstandeten Klausel eine Änderung der Preise in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss in Anwendung des Preisanpassungs-mechanismus durch Erklärungsfiktion vorbehalten hätte, sondern eine kundenfeindlichste Auslegung dieser Klausel dahin möglich sei, dass die Beklagte innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss mit Konsumenten formularvertraglich vereinbarte Preiserhöhungen vornehmen könnte. Aus diesem Grund von einem Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auszugehen, ist daher nicht korrekturbedürftig. [20] 3.7. Das Argument der Revisionswerberin, es sei nicht maßgeblich, ob bei Vertragsabschluss unter Anwesenden oder online bereits eine Preisänderung vereinbart worden sei, greift zu kurz. Das Berufungsgericht ging nicht davon aus, dass sich die Beklagte mit der beanstandeten Klausel eine Änderung der Preise in den ersten zwei Monaten nach Vertragsabschluss in Anwendung des Preisanpassungs-mechanismus durch Erklärungsfiktion vorbehalten hätte, sondern eine kundenfeindlichste Auslegung dieser Klausel dahin möglich sei, dass die Beklagte innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsschluss mit Konsumenten formularvertraglich vereinbarte Preiserhöhungen vornehmen könnte. Aus diesem Grund von einem Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG auszugehen, ist daher nicht korrekturbedürftig.
4. Klausel 3
„7.2.1. Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise:
a) Grundlage für die Anpassung der Arbeits- und Leistungspreise bildet der gewichtete Österreichische Strompreisindex (in der Folge kurz: ÖSPI), der monatlich von der Österreichischen Energieagentur mit der Bezeichnung ?ÖSPI (gewichtet)? veröffentlicht wird und näherungsweise die Beschaffungskosten der Stromlieferanten nachbildet. Die monatlichen Indexwerte werden auf der Website der Österreichischen Energieagentur – Austrian Energy Agency veröffentlicht.
Die I* ist unter Einhaltung der Vorgangsweise des Punktes 7.1. berechtigt, die Arbeits- und Leistungspreise maximal in dem prozentualen Ausmaß zu erhöhen, in dem der Referenzwert im Verhältnis zum Ausgangswert gestiegen ist.
b) Ausgangswert ist jeweils der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der letzten Preiserhöhung vorangegangen sind.
Wurde der Liefervertrag vor Vereinbarung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen abgeschlossen und mit dem Konsumenten kein Ausgangswert vereinbart, so gilt als erstmaliger Ausgangswert 65,33. Dies ist der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die Monate August 2017 bis September 2018 (das entspricht jenen 14 Monaten, welche dem 3. Monat vor dem 01. 01. 2019 vorangegangen sind). Über die Höhe des erstmaligen Ausgangswertes (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und zu den Indexwerten) wird der Konsument von der I* schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, informiert.
Neukunden werden vor Vertragsabschluss über den den vereinbarten Arbeits- und Leistungspreisen zugrunde liegenden Ausgangswert (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und zu den Indexwerten) und darüber informiert, dass dem Ausgangswert Indexwerte zugrunde liegen, welche vor Vertragsabschluss veröffentlicht wurden, und dass bei der nächsten Preiserhöhung somit auch vor Vertragsabschluss liegende Indexsteigerungen berücksichtigt werden können.
c) Referenzwert ist jeweils der Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der angekündigten Preiserhöhung vorangegangen sind. Nach der Preiserhöhung bildet der Referenzwert, der für die Preiserhöhung herangezogen wird, den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung. Die I* informiert den Konsumenten bei jeder Preiserhöhung schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website über den Referenzwert (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und zu den Indexwerten), der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung bildet. Im Falle einer Preissenkung gemäß Punkt 7.1., zu welcher die I* nicht verpflichtet ist, ist der neue Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung der Referenzwert, der dem Durchschnittswert (arithmetisches Mittel, d. h. Division der Summe aller Werte durch die Anzahl der Einzelwerte) jener Indexwerte des ÖSPI für die 14 Monate, welche dem 3. Monat vor Wirksamkeit der Preissenkung vorangegangen sind, entspricht. Die I* informiert den Konsumenten bei jeder Preissenkung schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben, auf Wunsch des Konsumenten in elektronischer Form, sowie auf ihrer Website über den Referenzwert (unter zusätzlicher Information zum Berechnungszeitraum und den Indexwerten), der den neuen Ausgangswert für die nächste Preiserhöhung bildet.“
[21] 4.1. Vorauszuschicken ist, dass aufgrund des Querverweises der Klausel 3 auf die unzulässige Klausel 2 grundsätzlich auch die verweisende Klausel unzulässig ist (RS0122040). Im Übrigen ist anzuführen:
[22] 4.2. Die Vorinstanzen erachteten Punkt 7.2.1 lit a der Klausel übereinstimmend für intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, weil – selbst über die dort genannte Website – der ÖSPI (gewichtet) nicht sofort ersichtlich sei. Dieser auf die Entscheidung 5 Ob 118/13h gestützten Rechtsauffassung tritt die Revision nicht entgegen. [22] 4.2. Die Vorinstanzen erachteten Punkt 7.2.1 Litera a, der Klausel übereinstimmend für intransparent iSd Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil – selbst über die dort genannte Website – der ÖSPI (gewichtet) nicht sofort ersichtlich sei. Dieser auf die Entscheidung 5 Ob 118/13h gestützten Rechtsauffassung tritt die Revision nicht entgegen.
[23] 4.3. Vergleichbares gilt für die Beurteilung, der in Punkt 7.2.1 lit b genannte Ausgangswert von 65,33 sei nachteilig und ungewöhnlich iSd § 864a ABGB. Die zu 10 Ob 50/11t beurteilte Indexklausel eines Energielieferanten, der ebenfalls auf einen historischen Ausgangswert Bezug nahm, ist nach der nicht korrekturbedürftigen übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanzen vergleichbar, was die Revision nicht substantiiert in Zweifel zieht. Auch wenn man den genannten Ausgangswert für Bestandskunden dem Durchschnittswert der letzten vier Monate gegenüberstellt, wäre im April 2020 selbst für bereits bestehende Kunden eine Preiserhöhung um fast 50 % möglich gewesen. Dies bei der Überschrift „Erhöhung der Arbeits- und Leistungspreise“ an dieser Stelle nicht nur als überraschend, sondern auch ungewöhnlich iSd § 864a ABGB zu werten, begegnet keinen Bedenken. [23] 4.3. Vergleichbares gilt für die Beurteilung, der in Punkt 7.2.1 Litera b, genannte Ausgangswert von 65,33 sei nachteilig und ungewöhnlich iSd Paragraph 864 a, ABGB. Die zu 10 Ob 50/11t beurteilte Indexklausel eines Energielieferanten, der ebenfalls auf einen historischen Ausgangswert Bezug nahm, ist nach der nicht korrekturbedürftigen übereinstimmenden Auffassung der Vorinstanzen vergleichbar, was die Revision nicht substantiiert in Zweifel zieht. Auch