RS OGH 1992/6/25 8Ob1580/92, 8Ob1010/92, 9Ob1546/95, 1Ob224/06g, 3Ob72/07w, 8ObA5/08f, 8ObA89/08h, 4

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Norm

ZPO §502 Abs1 HI2

Rechtssatz

Der Umstand alleine, dass die zu lösenden Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten, bewirkt nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0042816

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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