TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 G311 2330338-1

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Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G311 2330338-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 zu Recht:

A)       

I.       Dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.römisch eins. Dem Beschwerdeführer wird ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

II.      Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen.“römisch zwei. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom XXXX Zl. XXXX (neu: XXXX ) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF), einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Salzburg vom römisch 40 Zl. römisch 40 (neu: römisch 40 ) wurde gegen den Beschwerdeführer (BF), einen bosnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit XXXX insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Weiters stellte sie das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten fest. Dabei handele es sich - beginnend mit im Herbst XXXX gesetztem Verhalten - um strafbare Handlungen wegen Veruntreuung, Diebstahls, Urkundenunterdrückung, widerrechtlicher Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie Übertretung des Suchmittelgesetzes (SMG), wobei etliche dieser Delikte vom Beschwerdeführer mehrfach begangen worden seien. Nach Abwägung gem. § 66 FPG (nunmehr § 9 BFA-VG) wurde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als zulässig erachtet. In ihrer Begründung führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 insgesamt acht Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei. Weiters stellte sie das diesen Verurteilungen zu Grunde liegende Verhalten fest. Dabei handele es sich - beginnend mit im Herbst römisch 40 gesetztem Verhalten - um strafbare Handlungen wegen Veruntreuung, Diebstahls, Urkundenunterdrückung, widerrechtlicher Verwendung eines unbaren Zahlungsmittels, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, sexueller Belästigung und öffentlicher geschlechtlicher Handlung, Sachbeschädigung, Nötigung sowie Übertretung des Suchmittelgesetzes (SMG), wobei etliche dieser Delikte vom Beschwerdeführer mehrfach begangen worden seien. Nach Abwägung gem. Paragraph 66, FPG (nunmehr Paragraph 9, BFA-VG) wurde die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als zulässig erachtet.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom XXXX zu Zl. XXXX keine Folge. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 keine Folge.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX Zl. XXXX wurde dem Antrag des BF vom 20.10.2016 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde dem Antrag des BF vom 20.10.2016 stattgegeben und das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.

In weiterer Folge wurde dem BF mit XXXX der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, und war er zuletzt im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis XXXX . In weiterer Folge wurde dem BF mit römisch 40 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt, und war er zuletzt im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gültig bis römisch 40 .

Seit XXXX scheinen mittlerweile insgesamt sechs weitere rechtskräftige Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, (schwere) Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt auf.Seit römisch 40 scheinen mittlerweile insgesamt sechs weitere rechtskräftige Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, (schwere) Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt auf.

Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom XXXX , Zl: XXXX wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl: römisch 40 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF zwar als Säugling nach Österreich gekommen sei, jedoch sei sein Aufenthalt von XXXX bis XXXX aufgrund eines damals gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nachhaltig unterbrochen. Seit XXXX halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfüge über einen Aufenthaltstitel gültig bis XXXX . Er sei geschieden und lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Er habe zwar einen minderjährigen Sohn, jedoch habe dieser nie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF gelebt, sei der BF seinen Sorgepflichten nie nachgekommen und bestehe kein Kontakt zu diesem und der Kindesmutter. Sein Sohn lebe aktuell mit der Kindesmutter in Ungarn. Der BF sei seit XXXX fünf Mal rechtskräftig wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, (schwerer) Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Insgesamt sei der BF seit XXXX im Bundesgebiet dreizehn Mal verurteilt worden. Gegen den BF sei bereits im Jahr XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und sei der BF im Jahr XXXX nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden. Ebenso habe der BF unzählige Male gegen das Verwaltungsrecht verstoßen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sein strafbares Verhalten in der Vergangenheit ernsthaft bereue oder inzwischen eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten sei. Nicht einmal das bereits verspürte „Haftübel“ sowie eine bereits einmal vollzogene aufenthaltsbeendende Maßnahme hätten ihn an der Begehung weiterer massiver Straftaten hindern können. Sein Verhalten stelle somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig. Zusammengefasst wurde begründend ausgeführt, dass der BF zwar als Säugling nach Österreich gekommen sei, jedoch sei sein Aufenthalt von römisch 40 bis römisch 40 aufgrund eines damals gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nachhaltig unterbrochen. Seit römisch 40 halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und verfüge über einen Aufenthaltstitel gültig bis römisch 40 . Er sei geschieden und lebe in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter. Er habe zwar einen minderjährigen Sohn, jedoch habe dieser nie in einem gemeinsamen Haushalt mit dem BF gelebt, sei der BF seinen Sorgepflichten nie nachgekommen und bestehe kein Kontakt zu diesem und der Kindesmutter. Sein Sohn lebe aktuell mit der Kindesmutter in Ungarn. Der BF sei seit römisch 40 fünf Mal rechtskräftig wegen Nötigung, gefährlicher Drohung, Sachbeschädigung, (schwerer) Körperverletzung und Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt worden. Insgesamt sei der BF seit römisch 40 im Bundesgebiet dreizehn Mal verurteilt worden. Gegen den BF sei bereits im Jahr römisch 40 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden und sei der BF im Jahr römisch 40 nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben worden. Ebenso habe der BF unzählige Male gegen das Verwaltungsrecht verstoßen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sein strafbares Verhalten in der Vergangenheit ernsthaft bereue oder inzwischen eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten sei. Nicht einmal das bereits verspürte „Haftübel“ sowie eine bereits einmal vollzogene aufenthaltsbeendende Maßnahme hätten ihn an der Begehung weiterer massiver Straftaten hindern können. Sein Verhalten stelle somit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig.

Nachdem der BF den Bescheid am XXXX übernommen hatte, übermittelte er handschriftlich verfasste Schriftsätze datiert mit XXXX sowie mit XXXX bzw. XXXX an die belangte Behörde in denen er sich über das Justizsystem und seine Behandlung in Haft beschwerte. Nachdem der BF den Bescheid am römisch 40 übernommen hatte, übermittelte er handschriftlich verfasste Schriftsätze datiert mit römisch 40 sowie mit römisch 40 bzw. römisch 40 an die belangte Behörde in denen er sich über das Justizsystem und seine Behandlung in Haft beschwerte.

Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX , am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF bereits kurz nach seiner Geburt erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei, da seine Eltern hier gelebt und gearbeitet hätten. Er sei in Österreich aufgewachsen und habe hier den Kindergarten und die Schule besucht und würden seine Mutter, seine Schwester sowie eine Tante hier leben. Zu seiner Mutter bestehe ein besonders enger Kontakt, würde diese ihn regelmäßig in der Justizanstalt besuchen und habe er vor seinem Haftantritt bei ihr gelebt. Er sei Vater eines minderjährigen Kindes und sei seit XXXX durchgehend in Österreich gemeldet. Zu seinem Heimatland bestehe keine wirkliche Anbindung mehr und sei der BF seit vielen Jahren nicht mehr dort gewesen. Er verfüge über keine sozialen Anbindungen in Bosnien und bestehe zu den dort lebenden Verwandten kein Kontakt. Zum Beweis des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens werde die zeugenschaftliche Vernehmung der Mutter des BF beantragt. Der BF leide an einer schweren psychischen Erkrankung (bipolare Persönlichkeitsstörung) und benötige außerdem Substitutionsmedikamente und Benzodiazepin zur Schlafregulierung sowie Pregabalin gegen Nervenschmerzen. Zum Beweis seiner psychischen Erkrankung werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie beantragt. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom römisch 40 , am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass der BF bereits kurz nach seiner Geburt erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei, da seine Eltern hier gelebt und gearbeitet hätten. Er sei in Österreich aufgewachsen und habe hier den Kindergarten und die Schule besucht und würden seine Mutter, seine Schwester sowie eine Tante hier leben. Zu seiner Mutter bestehe ein besonders enger Kontakt, würde diese ihn regelmäßig in der Justizanstalt besuchen und habe er vor seinem Haftantritt bei ihr gelebt. Er sei Vater eines minderjährigen Kindes und sei seit römisch 40 durchgehend in Österreich gemeldet. Zu seinem Heimatland bestehe keine wirkliche Anbindung mehr und sei der BF seit vielen Jahren nicht mehr dort gewesen. Er verfüge über keine sozialen Anbindungen in Bosnien und bestehe zu den dort lebenden Verwandten kein Kontakt. Zum Beweis des Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienlebens werde die zeugenschaftliche Vernehmung der Mutter des BF beantragt. Der BF leide an einer schweren psychischen Erkrankung (bipolare Persönlichkeitsstörung) und benötige außerdem Substitutionsmedikamente und Benzodiazepin zur Schlafregulierung sowie Pregabalin gegen Nervenschmerzen. Zum Beweis seiner psychischen Erkrankung werde die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie beantragt.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen und den BF sowie die beantragte Zeugin vernehmen; den Beweisanträgen entsprechen; den hier angefochtenen Bescheid beheben bzw. dahingehend abändern, dass die ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie das befristete Einreiseverbot aufgehoben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig ist; in eventu das befristete Einreiseverbot angemessen herabzusetzen. Weiters wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am XXXX beim BVwG eingelangt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am römisch 40 beim BVwG eingelangt.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurden der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX zu Zl. XXXX eingeholt.Vom Bundesverwaltungsgericht wurden der Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 eingeholt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Begründend wurde darin folgendes ausgeführt:

„Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung ist im Ergebnis zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit den Gewalttätigkeiten gegen dritte Personen und seiner Sanktionsresistenz. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass dem BF bereits durch das XXXX verhänge Aufenthaltsverbot, sehr deutlich die Konsequenzen für sein Fehlverhalten, insbesondere strafrechtlicher Natur, vor Augen geführt wurden, jedoch auch diese konnte den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.“„Die vom Bundesamt vorgenommene Einschätzung ist im Ergebnis zutreffend, der Beschwerde wurde daher zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde mit den Gewalttätigkeiten gegen dritte Personen und seiner Sanktionsresistenz. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass dem BF bereits durch das römisch 40 verhänge Aufenthaltsverbot, sehr deutlich die Konsequenzen für sein Fehlverhalten, insbesondere strafrechtlicher Natur, vor Augen geführt wurden, jedoch auch diese konnte den BF nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.“

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF über Videokonferenz, sein Rechtsvertreter sowie seine Mutter als Zeugin teilnahmen. Das BFA erklärte im Vorfeld seinen Teilnahmeverzicht. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF über Videokonferenz, sein Rechtsvertreter sowie seine Mutter als Zeugin teilnahmen. Das BFA erklärte im Vorfeld seinen Teilnahmeverzicht.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Befund von der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom XXXX sowie eine Stellungnahme der Rechtsvertretung vom XXXX vorgelegt. In der Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF direkt nach seiner Geburt bis zu seinem 27. Lebensjahr im Bundesgebiet aufgehalten habe und ihm lediglich von XXXX bis XXXX kein Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen sei. Seit XXXX halte er sich wieder durchgehend im Bundesgebiet auf. Da er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei, sei auf die Judikatur des VwGH zu § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG Bedacht zu nehmen. Somit ergäbe sich unter Anwendung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf diesen Fall, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF aufgrund der drohenden Verletzung des Art 8 EMRK unzulässig sei, weswegen diese sowie das darauf aufbauende Einreiseverbot zu beheben sein würden. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde ein Befund von der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom römisch 40 sowie eine Stellungnahme der Rechtsvertretung vom römisch 40 vorgelegt. In der Stellungnahme wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF direkt nach seiner Geburt bis zu seinem 27. Lebensjahr im Bundesgebiet aufgehalten habe und ihm lediglich von römisch 40 bis römisch 40 kein Aufenthaltsrecht in Österreich zugekommen sei. Seit römisch 40 halte er sich wieder durchgehend im Bundesgebiet auf. Da er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei, sei auf die Judikatur des VwGH zu Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG Bedacht zu nehmen. Somit ergäbe sich unter Anwendung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf diesen Fall, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF aufgrund der drohenden Verletzung des Artikel 8, EMRK unzulässig sei, weswegen diese sowie das darauf aufbauende Einreiseverbot zu beheben sein würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX /Bosnien geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. (vgl. Kopie des bosnischen Reisepasses, AS 187)Der BF ist bosnischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 /Bosnien geboren. Die im Spruch angeführte Identität steht fest. vergleiche Kopie des bosnischen Reisepasses, AS 187)

Laut eigenen Angaben ist der BF im Alter von drei Monaten erstmals in das Bundesgebiet eingereist und ist in Österreich aufgewachsen. Der BF ist geschieden und hat ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung, zu welchem er jedoch keinen Kontakt hat und für welches er keinen Unterhalt leistet. Der BF spricht Deutsch und kann sich in deutscher Sprache problemlos verständigen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch der bosnischen Sprache ausreichend mächtig ist. Er befindet sich in einer Substitutionsbehandlung aufgrund bestehender Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 21.04.2026, S 4, S 6, Befund Dr. XXXX vom XXXX ) Laut eigenen Angaben ist der BF im Alter von drei Monaten erstmals in das Bundesgebiet eingereist und ist in Österreich aufgewachsen. Der BF ist geschieden und hat ein Kind aus einer außerehelichen Beziehung, zu welchem er jedoch keinen Kontakt hat und für welches er keinen Unterhalt leistet. Der BF spricht Deutsch und kann sich in deutscher Sprache problemlos verständigen. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch der bosnischen Sprache ausreichend mächtig ist. Er befindet sich in einer Substitutionsbehandlung aufgrund bestehender Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 21.04.2026, S 4, S 6, Befund Dr. römisch 40 vom römisch 40 )

Der BF hat bis zu seiner Eheschließung mit XXXX im XXXX den Namen XXXX geführt. Aufgrund der Heirat hat er den Namen DAL-BIANCO angenommen. (vgl. Bescheid BFA Zl. XXXX vom XXXX , AS 2 f.; Verhandlungsniederschrift vom 21.04.2026, S 4)Der BF hat bis zu seiner Eheschließung mit römisch 40 im römisch 40 den Namen römisch 40 geführt. Aufgrund der Heirat hat er den Namen DAL-BIANCO angenommen. vergleiche Bescheid BFA Zl. römisch 40 vom römisch 40 , AS 2 f.; Verhandlungsniederschrift vom 21.04.2026, S 4)

Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der BF von XXXX bis XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In diesem Zeitraum scheinen auch Nebenwohnsitzmeldungen von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in der Justizanstalt (JA) XXXX , von XXXX bis XXXX in der JA XXXX und von XXXX bis XXXX im Polizeianhaltezentrum (PAZ) XXXX auf. Von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX war der BF mit Hauptwohnsitz bei seiner Ex-Ehefrau gemeldet und von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheinen Nebenwohnsitzmeldungen dort auf. Seit XXXX ist der BF am Wohnsitz seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet. Darüberhinaus gehen aus dem Zentralen Melderegister Nebenwohnsitzmeldungen von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX in der JA XXXX sowie seit XXXX in der JA XXXX hervor. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX und XXXX )Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister war der BF von römisch 40 bis römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In diesem Zeitraum scheinen auch Nebenwohnsitzmeldungen von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt (JA) römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im Polizeianhaltezentrum (PAZ) römisch 40 auf. Von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 war der BF mit Hauptwohnsitz bei seiner Ex-Ehefrau gemeldet und von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 scheinen Nebenwohnsitzmeldungen dort auf. Seit römisch 40 ist der BF am Wohnsitz seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet. Darüberhinaus gehen aus dem Zentralen Melderegister Nebenwohnsitzmeldungen von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 in der JA römisch 40 sowie seit römisch 40 in der JA römisch 40 hervor. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 und römisch 40 )

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom XXXX abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot gem. § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG erlassen wird. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof keine Folge. (vgl. Berufungsbescheid SID XXXX Zl. XXXX (neu: XXXX ) vom XXXX ; Erkenntnis VwGH Zl. XXXX vom XXXX )Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der zuständigen Sicherheitsdirektion vom römisch 40 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das auf die Dauer von zehn Jahren befristete Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen wird. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof keine Folge. vergleiche Berufungsbescheid SID römisch 40 Zl. römisch 40 (neu: römisch 40 ) vom römisch 40 ; Erkenntnis VwGH Zl. römisch 40 vom römisch 40 )

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX stattgegeben und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gem. § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben. (vgl. Bescheid BFA Zl. XXXX vom XXXX , AS 1 ff.)Mit Schriftsatz vom römisch 40 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 stattgegeben und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben. vergleiche Bescheid BFA Zl. römisch 40 vom römisch 40 , AS 1 ff.)

Der BF verfügte von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX erteilt. Der BF hat keinen fristgerechten Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht und befindet er sich somit seit XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )Der BF verfügte von römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, zuletzt wurde ihm der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 erteilt. Der BF hat keinen fristgerechten Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht und befindet er sich somit seit römisch 40 unrechtmäßig im Bundesgebiet. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 )

Der BF ging im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX (geringfügig), am XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nach. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX scheinen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezüge auf. Darüberhinaus scheinen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX Krankengeldbezüge auf. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX )Der BF ging im Bundesgebiet von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 (geringfügig), am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 scheinen Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfebezüge auf. Darüberhinaus scheinen von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 Krankengeldbezüge auf. vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 )

Im Bundesgebiet leben die Mutter und die Schwester des BF. Zur Mutter besteht ein enger Kontakt und ist der BF derzeit aufrecht am Wohnsitz der Mutter gemeldet. Zur Schwester besteht jedoch wenig Kontakt. In Bosnien befinden sich noch weitschichtige Verwandte. Im Familieneigentum steht ein Haus mit Grund in Bosnien. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 4, S 7 f.)Im Bundesgebiet leben die Mutter und die Schwester des BF. Zur Mutter besteht ein enger Kontakt und ist der BF derzeit aufrecht am Wohnsitz der Mutter gemeldet. Zur Schwester besteht jedoch wenig Kontakt. In Bosnien befinden sich noch weitschichtige Verwandte. Im Familieneigentum steht ein Haus mit Grund in Bosnien. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 4, S 7 f.)

Hinsichtlich des BF liegen mittlerweile 14 strafgerichtliche Verurteilungen vor. Die ersten acht Verurteilungen waren bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX rechtskräftig. Die restlichen Verurteilungen betreffen den Zeitraum XXXX . (vgl. Berufungsbescheid SID XXXX Zl XXXX (neu: XXXX ) vom XXXX ; Strafregisterauszug vom XXXX )Hinsichtlich des BF liegen mittlerweile 14 strafgerichtliche Verurteilungen vor. Die ersten acht Verurteilungen waren bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig. Die restlichen Verurteilungen betreffen den Zeitraum römisch 40 . vergleiche Berufungsbescheid SID römisch 40 Zl römisch 40 (neu: römisch 40 ) vom römisch 40 ; Strafregisterauszug vom römisch 40 )

1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX wegen § 133 StGB wegen einer Jugendstraftat zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , zu römisch 40 wegen Paragraph 133, StGB wegen einer Jugendstraftat zu einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe und Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX von XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro) im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt.2) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 von römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 3,00 Euro (210,00 Euro) im Nichterbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verurteilt.

3) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen § 28 Abs. 2 4. Fall SMS, § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.3) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 28, Absatz 2, 4. Fall SMS, Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt.

4) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen § 127, § 241e Abs. 3, § 229 Abs. 1 erster Fall, §§ 15, 84 Abs. 2 und Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Ebenso wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. 4) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 127,, Paragraph 241 e, Absatz 3,, Paragraph 229, Absatz eins, erster Fall, Paragraphen 15, 84, Absatz 2 und Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Ebenso wurde die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert.

5) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen § 218 Abs. 1 Z 1, § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 5) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

6) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen § 83 Abs. 1, § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 6) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

7) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB sowie §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. 7) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB sowie Paragraphen 15, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

8) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall, § 28 Abs. 2 vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 dritter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Ebenso wurde die Probezeit zu XXXX sowie zu XXXX jeweils auf fünf Jahre verlängert.8) Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, dritter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Ebenso wurde die Probezeit zu römisch 40 sowie zu römisch 40 jeweils auf fünf Jahre verlängert.

9) Nachdem der BF mit Urteil Landesgerichts XXXX vom XXXX zu 25 XXXX wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde und der BF dagegen Berufung erhoben hatte, wurde der Berufung des BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX teilweise Folge gegeben und die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt. Demnach hat der BF am XXXX eine Person mit der Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, wenn sie nicht weitergehe, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme der Fortsetzung der Kontrolle der Covid 19 Schutzmaßnahmen sowie zum Verlassen der räumlichen Nähe genötigt. (vgl. Urteil OLG XXXX vom XXXX , AS 13 ff.)9) Nachdem der BF mit Urteil Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu 25 römisch 40 wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt wurde und der BF dagegen Berufung erhoben hatte, wurde der Berufung des BF wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 teilweise Folge gegeben und die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe auf drei Monate herabgesetzt. Demnach hat der BF am römisch 40 eine Person mit der Äußerung, er werde sie zusammenschlagen, wenn sie nicht weitergehe, durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung einer Handlung, nämlich zur Abstandnahme der Fortsetzung der Kontrolle der Covid 19 Schutzmaßnahmen sowie zum Verlassen der räumlichen Nähe genötigt. vergleiche Urteil OLG römisch 40 vom römisch 40 , AS 13 ff.)

10) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig am selben Tag, zu XXXX wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX eine Frau gefährlich mit dem Tode bedrohte, indem er sie mehrfach mit dem Umbringen bedrohte, eine Getränkedose in der Mitte auseinanderriss und sie mit dem Abstechen bedrohte, bis sie ausblute. Er ging dabei mit der abgebrochenen Dose auf sie zu. Sie ging daraufhin in eine Tankstelle, er versuchte ihr nachzugehen, er warf mit Steinen in Richtung Tankstelle und drohte ihr ein Auge auszuschießen. Weiters hat er am XXXX ein Rettungsfahrzeug durch Fußtritte, beschädigt, wodurch eine Delle entstand, am XXXX ein Metallschild und ein Werbeschild durch Herunterreißen zerstört, am XXXX den Pkw einer dritten Person durch Bewerfen mit Steinen beschädigt, indem dadurch der Lack an der linken vorderen Stoßstange beschädigt wurde. Weiters versuchte er am XXXX einen Pkw zu beschädigen, indem er auf dessen Motorhaube herumsprang. Am XXXX bedrohte er einen Mann mit dem Tode, indem er die scharfkantigen Teile der in der Mitte auseinandergebrochenen Getränkedose in seine Richtung hielt und dabei schrie „i schlitz dir die Kehle auf, i stich di ob und er habe bereits 13 Menschen abgestochen“. Er verletzte bzw. versuchte nachgenannte Personen am Körper zu verletzen und zwar 1. am XXXX den T.P. in Form von Schmerzen im Bereich des linken Auges, des rechten Knies und des rechten Ellenbogens durch Versetzen eines Faustschlages gegen die linke Schläfe, durch einen weiteren Faustschlag, den T.P. abwehren konnte, durch einen Stoß gegen die Brust, wodurch T.P. zu Boden fiel, wobei er versuchte diesem Tritte gegen den Oberkörper zu versetzen; 2. am XXXX M.T. durch Schlagen mit der Hand bzw. dem linken Ellenbogen, wodurch dieser eine Schürfwunde im Bereich der linken Schulter erlitt. Am XXXX bedrohte er J.P.S. durch die Äußerung „du Hurensohn, du Wichser, ich werde dich und deine Familie besuchen, wenn ich draußen bin und ich werde dich und deine Familie in die Luft sprengen, Hurensohn, Wichser. Du wirst sehen, was du davon hast, ich werde dich anzeigen, ich werde dich umbringen, du wirst schon sehen was passiert, du bist ein toter Mann“ sowie P.L. durch die Äußerung „wenn ich sterbe musst du auch sterben bzw. wirst schon sehen dann stirbst du“ gefährlich. Am XXXX versuchte er durch Treten, Beißen und Schlagen einen Justizwachebeamten während seiner Verbringung in einen anderen Haftraum an einer Amtshandlung mit Gewalt zu behindern. Dadurch erlitt der Justizwachebeamte eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger sowie Rötungen an der Oberseite des rechten Unterarms. Als mildernd wurde das überwiegende Geständnis sowie der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen iSd § 28 Abs. 1 StGB sowie sechs einschlägige Vorstrafen gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX , AS 21 ff.)10) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig am selben Tag, zu römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15,, Absatz eins, 269, Absatz eins, StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wovon 13 Monate unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine Frau gefährlich mit dem Tode bedrohte, indem er sie mehrfach mit dem Umbringen bedrohte, eine Getränkedose in der Mitte auseinanderriss und sie mit dem Abstechen bedrohte, bis sie ausblute. Er ging dabei mit der abgebrochenen Dose auf sie zu. Sie ging daraufhin in eine Tankstelle, er versuchte ihr nachzugehen, er warf mit Steinen in Richtung Tankstelle und drohte ihr ein Auge auszuschießen. Weiters hat er am römisch 40 ein Rettungsfahrzeug durch Fußtritte, beschädigt, wodurch eine Delle entstand, am römisch 40 ein Metallschild und ein Werbeschild durch Herunterreißen zerstört, am römisch 40 den Pkw einer dritten Person durch Bewerfen mit Steinen beschädigt, indem dadurch der Lack an der linken vorderen Stoßstange beschädigt wurde. Weiters versuchte er am römisch 40 einen Pkw zu beschädigen, indem er auf dessen Motorhaube herumsprang. Am römisch 40 bedrohte er einen Mann mit dem Tode, indem er die scharfkantigen Teile der in der Mitte auseinandergebrochenen Getränkedose in seine Richtung hielt und dabei schrie „i schlitz dir die Kehle auf, i stich di ob und er habe bereits 13 Menschen abgestochen“. Er verletzte bzw. versuchte nachgenannte Personen am Körper zu verletzen und zwar 1. am römisch 40 den T.P. in Form von Schmerzen im Bereich des linken Auges, des rechten Knies und des rechten Ellenbogens durch Versetzen eines Faustschlages gegen die linke Schläfe, durch einen weiteren Faustschlag, den T.P. abwehren konnte, durch einen Stoß gegen die Brust, wodurch T.P. zu Boden fiel, wobei er versuchte diesem Tritte gegen den Oberkörper zu versetzen; 2. am römisch 40 M.T. durch Schlagen mit der Hand bzw. dem linken Ellenbogen, wodurch dieser eine Schürfwunde im Bereich der linken Schulter erlitt. Am römisch 40 bedrohte er J.P.S. durch die Äußerung „du Hurensohn, du Wichser, ich werde dich und deine Familie besuchen, wenn ich draußen bin und ich werde dich und deine Familie in die Luft sprengen, Hurensohn, Wichser. Du wirst sehen, was du davon hast, ich werde dich anzeigen, ich werde dich umbringen, du wirst schon sehen was passiert, du bist ein toter Mann“ sowie P.L. durch die Äußerung „wenn ich sterbe musst du auch sterben bzw. wirst schon sehen dann stirbst du“ gefährlich. Am römisch 40 versuchte er durch Treten, Beißen und Schlagen einen Justizwachebeamten während seiner Verbringung in einen anderen Haftraum an einer Amtshandlung mit Gewalt zu behindern. Dadurch erlitt der Justizwachebeamte eine Schnittwunde am rechten Mittelfinger sowie Rötungen an der Oberseite des rechten Unterarms. Als mildernd wurde das überwiegende Geständnis sowie der teilweise Versuch, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen iSd Paragraph 28, Absatz eins, StGB sowie sechs einschlägige Vorstrafen gewertet. vergleiche Urteil LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 21 ff.)

11) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu sechs Euro im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX eine dritte Person mit der Äußerung „ich steche dich ab, dich und deine ganze Familie“ sowie eine Geste des „Halsabschneidens“ gefährlich mit der Verletzung am Körper bedrohte. Als erschwerend wurden die Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall während offener Probezeit gewertet. Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt. Darüberhinaus wurde die Probezeit zu XXXX und XXXX auf jeweils fünf Jahre verlängert. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX , AS 31 ff.) 11) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu sechs Euro im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 eine dritte Person mit der Äußerung „ich steche dich ab, dich und deine ganze Familie“ sowie eine Geste des „Halsabschneidens“ gefährlich mit der Verletzung am Körper bedrohte. Als erschwerend wurden die Vorstrafenbelastung sowie der rasche Rückfall während offener Probezeit gewertet. Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt. Darüberhinaus wurde die Probezeit zu römisch 40 und römisch 40 auf jeweils fünf Jahre verlängert. vergleiche Urteil LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 31 ff.)

12) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX seiner Exgattin ins Gesicht schlug, wodurch diese eine blutende Wunde oberhalb der Lippe erlitt. Als erschwerend wurden dabei die sieben einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung gegen die frühere Ehegattin gewertet. Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt. (vgl. Urteil BG XXXX zu XXXX , AS 55 ff.) 12) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 seiner Exgattin ins Gesicht schlug, wodurch diese eine blutende Wunde oberhalb der Lippe erlitt. Als erschwerend wurden dabei die sieben einschlägigen Vorstrafen sowie die Tatbegehung gegen die frühere Ehegattin gewertet. Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt. vergleiche Urteil BG römisch 40 zu römisch 40 , AS 55 ff.)

Nachdem der BF Berufung gegen das Urteil erhoben hatte, erkannte das Landesgericht XXXX als Berufungsgericht, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückzuweisen ist, weil innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist die vom Gesetz geforderte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe unterlassen wurde. Die sechsmonatige Freiheitsstrafe sei tat- und täterangemessen. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX , AS 63 ff.) Nachdem der BF Berufung gegen das Urteil erhoben hatte, erkannte das Landesgericht römisch 40 als Berufungsgericht, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe als unzulässig zurückzuweisen ist. Im Übrigen wurde der Berufung nicht Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe zurückzuweisen ist, weil innerhalb der vierwöchigen Ausführungsfrist die vom Gesetz geforderte Bezeichnung geltend gemachter Nichtigkeitsgründe unterlassen wurde. Die sechsmonatige Freiheitsstrafe sei tat- und täterangemessen. vergleiche Urteil LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 63 ff.)

13) Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX in einem Intercityzug den Zugchef und den Zugbegleiter durch mehrfache Äußerungen „I bring eich um es Hurensöhne!“ und dadurch, dass er den Zugchef in den Schwitzkasten nahm und sich mit erheblicher Körperkraft gegen die Verbringung aus dem Zug wehrte, zu einer Handlung, nämlich die Abstandsnahme ihn an der Weiterfahrt zu hindern, zu nötigen versucht hat. Dadurch wurden der Zugchef und Zugbegleiter am Körper verletzt, sie erlitten eine Prellung am rechten Mittelfinger und ein Blutgerinnsel im Nacken. Als erschwerend wurden dabei die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen iSd § 28 StGB sowie der rasche Rückfall als mildernd hingegen der teilweise Versuch gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX , AS 129 ff.)13) Mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins und Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 in einem Intercityzug den Zugchef und den Zugbegleiter durch mehrfache Äußerungen „I bring eich um es Hurensöhne!“ und dadurch, dass er den Zugchef in den Schwitzkasten nahm und sich mit erheblicher Körperkraft gegen die Verbringung aus dem Zug wehrte, zu einer Handlung, nämlich die Abstandsnahme ihn an der Weiterfahrt zu hindern, zu nötigen versucht hat. Dadurch wurden der Zugchef und Zugbegleiter am Körper verletzt, sie erlitten eine Prellung am rechten Mittelfinger und ein Blutgerinnsel im Nacken. Als erschwerend wurden dabei die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen iSd Paragraph 28, StGB sowie der rasche Rückfall als mildernd hingegen der teilweise Versuch gewertet. vergleiche Urteil LG römisch 40 vom römisch 40 , AS 129 ff.)

14) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in der JA in XXXX nachstehende Personen gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, und zwar a. M.R. durch die Äußerung „Du alte schirche Fotze komm rein und ich werd’s dir zeigen. Dir müsste man mal richtig ins Gesicht spritzen du brauchst das. Komm rein ich werde dich anzünden.“, sowie über Nachfrage, was er damit meine neuerlich „Komm rein, ich zünde dich an.“ b. J.G. durch die Äußerung „Du wirst die oschaun, i dawisch die du Drecksau… i moch di fertig, du dumme grausige Tröttn, i dawisch di, des schör i da.“ und über die Sprechanlage „Da G. ihre Kinder find i, de moch i heroinobhängig und donn loch i, des schör i der dummen Hure!“ mit der Zufügung einer Körperverletzung zum Nachteil von Sympathiepersonen. Desweiteren hat der BF in der JA XXXX Einrichtungsgegenstände beschädigt und zwar a. am XXXX durch Werfen von Einrichtungsgegenständen gegen die Haftraumtüre des Haftraumes XXXX und Zubodenwerfen eines Mokkaglases; b. am XXXX aa. um XXXX Uhr im Haftraum XXXX durch Zerreißen einer Fleecedecke und Stopfen derselben in den Abfluss der Toilette; bb. um XXXX Uhr durch Zerreißen einer weiteren Decke. Als mildernd wurde dabei eine Persönlichkeitsstörung des BF sowie sein Geständnis, als erschwerend hingegen zehn Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Tatbegehung während der Haft sowie der rasche Rückfall gewertet. (vgl. Urteil LG XXXX vom XXXX zu XXXX )14) Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in der JA in römisch 40 nachstehende Personen gefährlich mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung bedroht, und zwar a. M.R. durch die Äußerung „Du alte schirche Fotze komm rein und ich werd’s dir zeigen. Dir müsste man mal richtig ins Gesicht spritzen du brauchst das. Komm rein ich werde dich anzünden.“, sowie über Nachfrage, was er damit meine neuerlich „Komm rein, ich zünde dich an.“ b. J.G. durch die Äußerung „Du wirst die oschaun, i dawisch die du Drecksau… i moch di fertig, du dumme grausige Tröttn, i dawisch di, des schör i da.“ und über die Sprechanlage „Da G. ihre Kinder find i, de moch i heroinobhängig und donn loch i, des schör i der dummen Hure!“ mit der Zufügung einer Körperverletzung zum Nachteil von Sympathiepersonen. Desweiteren hat der BF in der JA römisch 40 Einrichtungsgegenstände beschädigt und zwar a. am römisch 40 durch Werfen von Einrichtungsgegenständen gegen die Haftraumtüre des Haftraumes römisch 40 und Zubodenwerfen eines Mokkaglases; b. am römisch 40 aa. um römisch 40 Uhr im Haftraum römisch 40 durch Zerreißen einer Fleecedecke und Stopfen derselben in den Abfluss der Toilette; bb. um römisch 40 Uhr durch Zerreißen einer weiteren Decke. Als mildernd wurde dabei eine Persönlichkeitsstörung des BF sowie sein Geständnis, als erschwerend hingegen zehn Vorstrafen, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die Tatbegehung während der Haft sowie der rasche Rückfall gewertet. vergleiche Urteil LG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 )

Der BF wurde zuletzt am XXXX verhaftet und befand sich bis XXXX in der JA XXXX . Seit XXXX befindet er sich in der JA XXXX . Vor seiner letzten Verurteilung war als Entlassungszeitpunkt der XXXX vorgesehen. (vgl. Vollzugsinformation vom XXXX , AS 367 f.; ZMR-Auszug vom XXXX )Der BF wurde zuletzt am römisch 40 verhaftet und befand sich bis römisch 40 in der JA römisch 40 . Seit römisch 40 befindet er sich in der JA römisch 40 . Vor seiner letzten Verurteilung war als Entlassungszeitpunkt der römisch 40 vorgesehen. vergleiche Vollzugsinformation vom römisch 40 , AS 367 f.; ZMR-Auszug vom römisch 40 )

1.2. Bei Bosnien handelt es sich gemäß § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat. 1.2. Bei Bosnien handelt es sich gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV um einen sicheren Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina werden basierend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 19.11.2025 auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

„ Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-11-19 16:43

[…] Durch mehrere Gesetze werden Sozialhilfeleistungen jenen Leuten zugesichert, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen oder die ohne grundlegende finanzielle Mittel und ohne Verwandte sind, die sich um sie kümmern. Auch diejenigen, die aufgrund von Zwangsmigration, Repatriierung, verstorbenen Familienmitgliedern, Krankheit usw. plötzlich in Not geraten sind, werden in BiH in das Sozialhilfesystem mit einbezogen. Die Bewilligung von Ansprüchen und die anschließenden Sozialhilfeleistungen werden durch die kommunalen Zentren für soziale Wohlfahrt erbracht. In der Föderation BiH gehören zu den ständigen Sozialleistungen: Krankenversicherung für den/die Antragsteller und die Familienangehörigen; finanzielle Unterstützung in Höhe von 10-20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens; die Sozialhilfe kann zum bestehenden individuellen familiären Einkommen hinzugefügt werden, um die 20 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens zu erreichen. Insgesamt beträgt die Sozialhilfe 100-120 BAM (25,5-61,3 Euro). In einigen Kantonen der Föderation beträgt die Kinderzulage 10-33 BAM pro Monat (5-16 Euro) (IOM 12.2024).

[…]

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-11-19 16:43

[…] Alle zurückkehrenden Staatsbürger BiHs haben das Recht auf Krankenversicherung, wenn sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr aus dem Ausland beim Arbeitsamt melden (IOM 12.2024).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, bei Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes auf ärztliche Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden hingegen in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet (AA 25.7.2023).

Die Versorgung von Pflegefällen ist infolge der schlechten Haushaltslage erschwert. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NGOs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. […]“

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Bosnien weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm die Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Bosnien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Im Fall seiner Rückkehr nach Bosnien wird der BF auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.1. Zur Person des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den aktenkundigen Strafurteilen sowie der dem Akt beiliegenden Kopie des Reisepasses. Aus diesem geht auch hervor, dass er in XXXX /Bosnien geboren wurde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den aktenkundigen Strafurteilen sowie der dem Akt beiliegenden Kopie des Reisepasses. Aus diesem geht auch hervor, dass er in römisch 40 /Bosnien geboren wurde.

Der BF aber auch seine Mutter haben übereinstimmend angegeben, dass dieser im Alter von wenigen Monaten erstmals in das Bundesgebiet eingereist ist und hier mit seiner Familie niedergelassen war. Dass er geschieden ist und ein minderjähriges Kind hat, welches aus einer außerehelichen Beziehung entstammt, hat der BF durch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Ebenso hat der BF ausgeführt, gegenwärtig keinen Kontakt zu seinem Kind zu haben und keinen Unterhalt für das Kind zu leisten. Da der BF im Bundesgebiet aufgewachsen ist, konnte die Beschwerdeverhandlung in deutscher Sprache geführt werden und war festzustellen, dass der BF sehr gute Deutschkenntnisse aufweist. Ebenso ist davon auszugehen, dass der BF der bosnischen Sprache ausreichend mächtig ist und wurden auch seinerseits keine gegenteiligen Ausführungen getätigt. Aus einem in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebrachten Befund geht hervor, dass sich der BF aufgrund einer bestehenden Opiat- und Benzodiazepinabhängigkeit in einer Substitutionsbehandlung befindet.

Die Feststellungen zu seiner Namensänderung von XXXX auf XXXX gehen aus dem aktenkundigen Bescheid des BFA vom XXXX Zl. XXXX und wurde dieser Umstand vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Die Feststellungen zu seiner Namensänderung von römisch 40 auf römisch 40 gehen aus dem aktenkundigen Bescheid des BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 und wurde dieser Umstand vom BF in der Beschwerdeverhandlung bestätigt.

Die Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) belegt.

Das gegen ihn im Jahr XXXX verhängte Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren sowie ein dagegen erhobenes Rechtsmittel und die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem einliegenden Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX zu entnehmen. Ebenso ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. XXXX vom XXXX aktenkundig, aus welchem hervorgeht, dass einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Das damalige Verfahren hat sich auf den Beschwerdeführer XXXX bezogen und führte der Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Aktenübermittlung aus, dass vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sei, ob es sich dabei auch tatsächlich um den gegenständlichen Beschwerdeführer handelt. Nachdem dem BF die diesbezüglichen Dokumente und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht wurden, bestätigte er in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich dabei um eine gegen ihn im Jahr XXXX erlassenes Aufenthaltsverbot handelt. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 2 f.) Das gegen ihn im Jahr römisch 40 verhängte Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren sowie ein dagegen erhobenes Rechtsmittel und die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung ist dem einliegenden Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 zu entnehmen. Ebenso ist ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. römisch 40 vom römisch 40 aktenkundig, aus welchem hervorgeht, dass einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Das damalige Verfahren hat sich auf den Beschwerdeführer römisch 40 bezogen und führte der Verwaltungsgerichtshof im Zuge der Aktenübermittlung aus, dass vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen sei, ob es sich dabei auch tatsächlich um den gegenständlichen Beschwerdeführer handelt. Nachdem dem BF die diesbezüglichen Dokumente und die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis gebracht wurden, bestätigte er in der Beschwerdeverhandlung, dass es sich dabei um eine gegen ihn im Jahr römisch 40 erlassenes Aufenthaltsverbot handelt. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 2 f.)

Der Bescheid des BFA vom XXXX Zl. XXXX ist im Akt einliegend und geht aus diesem hervor, dass der BF am XXXX einen Antrag auf Aufhebung des damals erlassenen Aufenthaltsverbotes gestellt hat und diesem Antrag von der belangten Behörde stattgegeben wurde. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 ist im Akt einliegend und geht aus diesem hervor, dass der BF am römisch 40 einen Antrag auf Aufhebung des damals erlassenen Aufenthaltsverbotes gestellt hat und diesem Antrag von der belangten Behörde stattgegeben wurde.

Dass er von XXXX bis XXXX über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und zuletzt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis XXXX verfügte, ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF bislang keinen weiteren Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht hat. Dass er von römisch 40 bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und zuletzt über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ mit Gültigkeit bis römisch 40 verfügte, ist dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Aus diesem ergibt sich auch, dass der BF bislang keinen weiteren Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht hat.

Die Erwerbstätigkeit des BF, seine Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge sowie seine Krankengeldbezüge sind dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Die Feststellungen zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet und in Bosnien ergeben sich durch seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Zudem wurde die Mutter des BF als Zeugin befragt und wurden diese Angaben von ihr bestätigt.

Seine strafrechtlichen Verurteilungen gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor und ist darin ersichtlich, dass die ersten acht Verurteilungen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX in Rechtskraft erwachsen waren. Die Urteile ab XXXX sind im Akt einliegend. Aus der letzten Verurteilung von XXXX ergibt sich zudem, dass der BF zuletzt in Haft straffällig wurde und zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.Seine strafrechtlichen Verurteilungen gehen aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor und ist darin ersichtlich, dass die ersten acht Verurteilungen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Sicherheitsdirektion römisch 40 vom römisch 40 in Rechtskraft erwachsen waren. Die Urteile ab römisch 40 sind im Akt einliegend. Aus der letzten Verurteilung von römisch 40 ergibt sich zudem, dass der BF zuletzt in Haft straffällig wurde und zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde.

Dass der BF zuletzt im XXXX verhaftet wurde und sich gegenwärtig in der JA XXXX befindet, ist der aktenkundigen Vollzugsinformation sowie dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass der BF zuletzt im römisch 40 verhaftet wurde und sich gegenwärtig in der JA römisch 40 befindet, ist der aktenkundigen Vollzugsinformation sowie dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

2.2. Zur Rückkehrsituation des BF:

Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wären, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Es ist ihm im Fall einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina, einen sicheren Herkunftsstaat, aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den ins Verfahren eingebrachten aktuellen Länderfeststellungen ergibt, möglich eine adäquate medikamentöse Substitutionstherapie zu erhalten bzw. auch weiterführend unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar und ist davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat gleichermaßen erwirtschaften können wird bzw. auch weiterhin finanziell von seiner Mutter unterstützt werden kann. Ebenso geht aus den aktuellen Länderberichten hervor, dass in Bosnien und Herzegowina ein Sozialhilfesystem existiert.

Laut vorliegenden Länderberichten ist die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina zwar nicht mit EU-Standards zu vergleichen, jedoch ist es möglich einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen und hat der BF selbst angegeben bereits im Jahr XXXX einen solchen im Heimatland erhalten zu haben. Ebenso geht aus den Berichten hervor, dass eine medikamentöse Versorgung gesichert ist. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass es sein Ziel gewesen sei die aufschiebende Wirkung zu erhalten, damit er für den Fall seiner Rückkehr nach Bosnien soweit gesund sei um keine Medikamente zu benötigen. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 21.04.2026, S 6) Dem ist zu entgegnen, dass sich der BF weiterhin Österreich in Haft befindet und derzeit jedenfalls seine Substitutionstherapie im Bundesgebiet weiterführen kann.Laut vorliegenden Länderberichten ist die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina zwar nicht mit EU-Standards zu vergleichen, jedoch ist es möglich einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen und hat der BF selbst angegeben bereits im Jahr römisch 40 einen solchen im Heimatland erhalten zu haben. Ebenso geht aus den Berichten hervor, dass eine medikamentöse Versorgung gesichert ist. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass es sein Ziel gewesen sei die aufschiebende Wirkung zu erhalten, damit er für den Fall seiner Rückkehr nach Bosnien soweit gesund sei um keine Medikamente zu benötigen. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 21.04.2026, S 6) Dem ist zu entgegnen, dass sich der BF weiterhin Österreich in Haft befindet und derzeit jedenfalls seine Substitutionstherapie im Bundesgebiet weiterführen kann.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:3.1. Zur Nichterteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG:

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

[…]“

Da der BF sich zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, war über § 57 AsylG zu diesem Zeitpunkt nicht abzusprechen gewesen. Da der BF im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels bis XXXX war, keinen fristgerechten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht hat und nicht zum visafreien Aufenthalt nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) und Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex berechtigt ist, da von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sind von Amts wegen die Voraussetzungen des § 57 AsylG durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen (vgl. VwGH 25.03.2026 Ra 2025/21/0025 Rn 20).Da der BF sich zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, war über Paragraph 57, AsylG zu diesem Zeitpunkt nicht abzusprechen gewesen. Da der BF im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels bis römisch 40 war, keinen fristgerechten Verlängerungsantrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht hat und nicht zum visafreien Aufenthalt nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) und Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex berechtigt ist, da von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, sind von Amts wegen die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen vergleiche VwGH 25.03.2026 Ra 2025/21/0025 Rn 20).

Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vor. Weder ist der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Somit war dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG zu erteilen. Im gegenständlichen Fall liegen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vor. Weder ist der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Somit war dem BF kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zum Einreiseverbot:

3.2.1. Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG idgF BGBl. I Nr. 145/2017 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.1. Wird gegen einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet (auszugsweise):Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet (auszugsweise):

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2.       nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]“

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Art. 6 Abs. 1 lit a bis e des Schengener Grenzkodex lautet:Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis e des Schengener Grenzkodex lautet:

„Artikel 6

Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates (25) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.

d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 53.

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. (1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. […]“

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Nachdem im November 2016 ein gegen den BF bestehendes Aufenthaltsverbot aus dem Jahr XXXX aufgehoben wurde, war er von XXXX bis zuletzt zum XXXX im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Da der BF jedoch gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, weil er keinen weiteren Verlängerungsantrag gestellt hat, ist er zwar als bosnischer Staatsangehöriger, welcher Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist, nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) und Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Da der BF, wie nachfolgend festzustellen ist, jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, und er somit nicht die Voraussetzungen nach den zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen für einen visafreien Aufenthalt erfüllt, ist sein Aufenthalt gegenwärtig als unrechtmäßig zu qualifizieren und war daher die Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu stützen. Nachdem im November 2016 ein gegen den BF bestehendes Aufenthaltsverbot aus dem Jahr römisch 40 aufgehoben wurde, war er von römisch 40 bis zuletzt zum römisch 40 im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich. Da der BF jedoch gegenwärtig nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist, weil er keinen weiteren Verlängerungsantrag gestellt hat, ist er zwar als bosnischer Staatsangehöriger, welcher Inhaber eines biometrischen Reisepasses ist, nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, vom 14.11.2018 (EU-Visum- Verordnung) und Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen berechtigt. Da der BF, wie nachfolgend festzustellen ist, jedoch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, und er somit nicht die Voraussetzungen nach den zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmungen für einen visafreien Aufenthalt erfüllt, ist sein Aufenthalt gegenwärtig als unrechtmäßig zu qualifizieren und war daher die Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG zu stützen.

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN).

In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; 30.07.2014, 2013/22/0281).

Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung verurteilt. Der BF wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung und der Sachbeschädigung verurteilt.

Besonders bezeichnend für die Persönlichkeitsstruktur des BF und seine mangelnde Bereitschaft, sich an rechtliche und soziale Normen zu halten, ist der Umstand, dass er selbst während der Verbüßung der Haftstrafe nicht von strafbaren Handlungen Abstand genommen hat.

Dieses Verhalten steht nicht isoliert, sondern am Endpunkt einer Kette von insgesamt 14 Verurteilungen. Das festgestellte Verhalten zeigt dabei ein durchgehendes Muster: Der BF greift in verschiedenen sozialen Kontexten und gegenüber unterschiedlichen Personen auf Gewalt und Drohungen zurück. Die Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten, Körperverletzung, gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung betreffen damit nicht einen abgegrenzten Lebensbereich, sondern lassen auf eine generalisierte Bereitschaft zu Gewalt und Einschüchterung schließen.

Die Vielzahl der Verurteilungen, die Unterschiedlichkeit der Tatkontexte sowie der Umstand, dass selbst das Haftübel nicht zu einem Umdenken bzw einer Verhaltensänderung des BF führten, begründen eine äußerst ungünstige Zukunftsprognose. Dazu kommt, dass beim BF eine Opiod- und Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert wurde, was die Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalt- und Drohungshandlungen erhöht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008 mwN.).

Desweiteren ist für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 30.03.2023, Ra 2021/21/0344).

Der BF wurde im XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und befindet sich seit XXXX in Haft. Der Zeitpunkt seiner Entlassung vor der zuletzt gegen ihn rechtskräftig ergangen Verurteilung wurde mit XXXX berechnet. Zuletzt wurde er im XXXX wegen im XXXX in Haft begangener Straftaten zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der BF befindet sich aktuell in der JA Innsbruck und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen. Der BF wurde im römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt und befindet sich seit römisch 40 in Haft. Der Zeitpunkt seiner Entlassung vor der zuletzt gegen ihn rechtskräftig ergangen Verurteilung wurde mit römisch 40 berechnet. Zuletzt wurde er im römisch 40 wegen im römisch 40 in Haft begangener Straftaten zu einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der BF befindet sich aktuell in der JA Innsbruck und ist ein Wohlverhaltenszeitraum daher noch nicht verstrichen.

In Anbetracht der zahlreichen vom BF verübten Taten, der fehlenden Schuldeinsicht des BF und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten und gilt dies auch für den Zeitpunkt einer möglichen Ausreise des BF. In Anbetracht der zahlreichen vom BF verübten Taten, der fehlenden Schuldeinsicht des BF und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, ist der Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, nicht entgegenzutreten und gilt dies auch für den Zeitpunkt einer möglichen Ausreise des BF.

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche etwa VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139 mwN).

Der BF hat sich zwar von klein auf im Bundesgebiet aufgehalten und ist hier aufgewachsen, jedoch wurde gegen ihn im Jahr XXXX ein Aufenthaltsverbot erlassen und wurde letztendlich einer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben. Der BF war bis zur Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde im XXXX nicht berechtigt sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten und scheint auch zwischen XXXX und XXXX keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. Somit ist, entgegen der Meinung der Rechtsvertretung, eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich § 9 BFA-VG nicht in Betracht zu ziehen ist.Der BF hat sich zwar von klein auf im Bundesgebiet aufgehalten und ist hier aufgewachsen, jedoch wurde gegen ihn im Jahr römisch 40 ein Aufenthaltsverbot erlassen und wurde letztendlich einer dagegen beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde keine Folge gegeben. Der BF war bis zur Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes durch die belangte Behörde im römisch 40 nicht berechtigt sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten und scheint auch zwischen römisch 40 und römisch 40 keine Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet auf. Somit ist, entgegen der Meinung der Rechtsvertretung, eine mögliche Aufenthaltsverfestigung hinsichtlich Paragraph 9, BFA-VG nicht in Betracht zu ziehen ist.

Im Bundesgebiet leben zwar die Mutter des BF und seine Schwester. Es war glaubhaft, dass zur Mutter ein enges Verhältnis besteht und der BF vor seiner Inhaftierung mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auch nach seiner Haftentlassung wieder bei ihr wohnen kann. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sein Kind gemeinsam mit der Kindesmutter im Bundesgebiet lebe, er jedoch keinen Kontakt zu diesem habe. Vielmehr habe ihn die Kindesmutter hinsichtlich des Kontaktrechts auf das Jugendamt verwiesen. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 21.04.2026, S 6) Auch sind seine privaten Bindungen zum Bundesgebiet nicht von der Hand zu weisen, nachdem er hier aufgewachsen ist, sehr gute Deutschkenntnisse aufweist und von XXXX bis XXXX wieder hier aufenthaltsberechtigt war. Aufgrund der vom BF seit XXXX kontinuierlich verübten zahlreichen Straftaten sind seine privaten und familiären Anbindungen zu Österreich aber als stark relativiert anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der BF noch Anbindungen an sein Heimatland hat. Seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er zuletzt XXXX in Bosnien aufhältig gewesen sei, waren jedoch in Zweifel zu ziehen, da aus den Einreisestempeln seines aktenkundigen bosnischen Reisepasses in den Jahren XXXX und XXXX mehrfache Schengengrenzübertritte verzeichnet sind. Es ist somit davon auszugehen, dass er zumindest zuletzt im Jahr XXXX in Bosnien aufhältig gewesen ist. Auch hat er selbst ausgeführt, dass noch weitere Angehörige im Heimatland wohnhaft sind, zu welchen er jedoch keinen Kontakt habe. Es ist ihm bei einer Rückkehr nach Bosnien jedenfalls zumutbar mit diesen wieder in Kontakt zu treten. Auch ist davon auszugehen, dass der BF die Landessprache ausreichend beherrscht und hat der BF in seinen selbst verfassten Schriftsätzen ausgeführt, freiwillig nach Bosnien zurückkehren zu wollen. Darüberhinaus steht ein Haus mit Grund in Bosnien im Familieneigentum. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern. Im Bundesgebiet leben zwar die Mutter des BF und seine Schwester. Es war glaubhaft, dass zur Mutter ein enges Verhältnis besteht und der BF vor seiner Inhaftierung mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und auch nach seiner Haftentlassung wieder bei ihr wohnen kann. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass sein Kind gemeinsam mit der Kindesmutter im Bundesgebiet lebe, er jedoch keinen Kontakt zu diesem habe. Vielmehr habe ihn die Kindesmutter hinsichtlich des Kontaktrechts auf das Jugendamt verwiesen. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 21.04.2026, S 6) Auch sind seine privaten Bindungen zum Bundesgebiet nicht von der Hand zu weisen, nachdem er hier aufgewachsen ist, sehr gute Deutschkenntnisse aufweist und von römisch 40 bis römisch 40 wieder hier aufenthaltsberechtigt war. Aufgrund der vom BF seit römisch 40 kontinuierlich verübten zahlreichen Straftaten sind seine privaten und familiären Anbindungen zu Österreich aber als stark relativiert anzusehen. Es ist davon auszugehen, dass der BF noch Anbindungen an sein Heimatland hat. Seine Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wonach er zuletzt römisch 40 in Bosnien aufhältig gewesen sei, waren jedoch in Zweifel zu ziehen, da aus den Einreisestempeln seines aktenkundigen bosnischen Reisepasses in den Jahren römisch 40 und römisch 40 mehrfache Schengengrenzübertritte verzeichnet sind. Es ist somit davon auszugehen, dass er zumindest zuletzt im Jahr römisch 40 in Bosnien aufhältig gewesen ist. Auch hat er selbst ausgeführt, dass noch weitere Angehörige im Heimatland wohnhaft sind, zu welchen er jedoch keinen Kontakt habe. Es ist ihm bei einer Rückkehr nach Bosnien jedenfalls zumutbar mit diesen wieder in Kontakt zu treten. Auch ist davon auszugehen, dass der BF die Landessprache ausreichend beherrscht und hat der BF in seinen selbst verfassten Schriftsätzen ausgeführt, freiwillig nach Bosnien zurückkehren zu wollen. Darüberhinaus steht ein Haus mit Grund in Bosnien im Familieneigentum. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es dem BF möglich sein wird sich wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes einzugliedern.

Auch geht aus den vorliegenden Länderberichten hervor, dass eine ausreichende medikamentöse Versorgung in Bosnien gewährleistet ist und ein Sozialhilfesystem etabliert ist.

Von der in der Beschwerde beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass der BF an einer psychischen Erkrankung leide und eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar sei bzw. er dort keine angemessene Behandlung erhalten könne, war daher abzusehen.

Dem BF wird es zumutbar sein für die Dauer des Einreiseverbotes den Kontakt mit seiner Mutter und seiner Schwester durch moderne Kommunikationsmittel sowie durch Besuche ihrerseits im Heimatland aufrecht zu erhalten.

In Anbetracht der vom BF vielfach verübten Straftaten, welche sich gegen zahlreiche geschützte Rechtsgüter richten und dem Umstand, dass der BF bislang keine diesbezügliche Schuldeinsicht aufweist und sein strafrechtliches Verhalten auch in Haft fortsetzt, erscheint auch nach Berücksichtigung seiner familiären und privaten Anbindungen an das Bundesgebiet das gegenständliche Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren als verhältnismäßig und angemessen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Bosnien und Herzegowina ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 BFA-VG iVm § 1 Z 1 Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Bosnien und Herzegowina ist ein sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, Herkunftsstaaten-Verordnung ist. Diese Einstufung als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass es sein Ziel gewesen sei die aufschiebende Wirkung zu erhalten, damit er für den Fall seiner Rückkehr nach Bosnien soweit gesund sei um keine Medikamente zu benötigen. Die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina ist zwar nicht mit EU-Standards zu vergleichen, jedoch ist es möglich einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen und ist eine medikamentöse Versorgung gesichert. Der BF hat in der Beschwerde bzw. auch im gesamten Verfahren ansonsten keine weiteren Gründe vorgebracht, derentwegen eine Abschiebung nach Bosnien nicht möglich sei. Darüberhinaus hat der BF in selbst verfassten Schriftsätzen vorgebracht freiwillig nach Bosnien zurückkehren zu wollen.

Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde ist daher auch zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte § 55 FPG lautet:Der mit „Frist für die freiwillige Ausreise“ betitelte Paragraph 55, FPG lautet:

(1) Vorbehaltlich des Abs. 4 wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.(1) Vorbehaltlich des Absatz 4, wird mit einer Rückkehrentscheidung zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß § 59 Abs. 2 oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung oder, wenn die Durchsetzbarkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 2, oder 4 aufgeschoben ist, ab Wegfall des Aufschiebungsgrundes.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. § 37 AVG gilt.(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als 14 Tage festgesetzt werden. Diese Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen unter Bekanntgabe eines Ausreisetermins nachzuweisen. Paragraph 37, AVG gilt.

(4) Eine Frist für die freiwillige Ausreise ist nicht einzuräumen,

1. wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde,

2. wenn Fluchtgefahr besteht oder

3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG.3. für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG.

Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1, wird seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 4 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Z 2 jedenfalls anzuwenden.Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins,, wird seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, ist Ziffer 2, jedenfalls anzuwenden.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Abs. 4 Z 3 ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder § 59 Abs. 3 nicht erlassen wird.“(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 3, ist sie überdies zu widerrufen, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, zweiter Satz der Verfahrensverordnung oder Paragraph 59, Absatz 3, nicht erlassen wird.“

Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängt.Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aberkannt und wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt.

Über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom XXXX entschieden.Über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids wurde bereits mit Teilerkenntnis vom römisch 40 entschieden.

Es war somit auch gemäß § 55 Abs. 4 Z 1 FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.Es war somit auch gemäß Paragraph 55, Absatz 4, Ziffer eins, FPG von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen.

Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war somit auch in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2330338.1.01

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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