Entscheidungsdatum
11.09.2026Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
W600 2217059-5/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert TUDJAN, MA im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien, zu Recht:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wird seit XXXX 2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wird seit römisch 40 2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten.
2. Mit Schreiben vom 08.09.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. 2. Mit Schreiben vom 08.09.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum maßgeblichen Verfahrensgang:
Der BF stellte erstmals – unter der Identität XXXX , geb. XXXX , StA.: Tunesien – am 22.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 22.12.2016, AS 65f; Erstbefragungsprotokoll vom 22.12.2016, AS 83ff [2217059-1, OZ 5]) welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2018, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage beträgt. (INT-Akt, mündlich verkündetes Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2018, AS 619ff; schriftliche Ausfertigung des am 07.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 10.08.2018, AS 627ff [2217059-1, OZ 7]; 2165213-2, OZ 9) Der BF stellte erstmals – unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tunesien – am 22.12.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz (INT-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 22.12.2016, AS 65f; Erstbefragungsprotokoll vom 22.12.2016, AS 83ff [2217059-1, OZ 5]) welcher mit Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2018, vollinhaltlich abgewiesen wurde. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist und die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage beträgt. (INT-Akt, mündlich verkündetes Erkenntnis des BVwG vom 07.08.2018, AS 619ff; schriftliche Ausfertigung des am 07.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 10.08.2018, AS 627ff [2217059-1, OZ 7]; 2165213-2, OZ 9)
Der BF wurde am XXXX 2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. (INT-Akt, Anhalteprotokoll I und Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2019, AS 673ff [2217059-2, OZ 7]) Der BF wurde am römisch 40 2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. (INT-Akt, Anhalteprotokoll römisch eins und Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2019, AS 673ff [2217059-2, OZ 7])
Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2019, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (INT-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2019, AS 711ff [2217059-2, OZ 7]) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2019, persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2019, AS 722 [2217059-2, OZ 7])Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2019, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (INT-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2019, AS 711ff [2217059-2, OZ 7]) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2019, persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2019, AS 722 [2217059-2, OZ 7])
Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2019, wurde die Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2019 als unbegründet abgewiesen und gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. (INT-Akt, Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2019, AS 765ff [2217059-2, OZ 7])Mit Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2019, wurde die Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2019 als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. (INT-Akt, Erkenntnis des BVwG vom 09.04.2019, AS 765ff [2217059-2, OZ 7])
Für den BF wurde von der Tunesischen Botschaft am 29.04.2019 ein Laissez-Passer ausgestellt (INT-Akt, Laissez-Passer, AS 839f [2217059-2, OZ 7]) und kehrte der BF am XXXX 2019 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. (INT-Akt, Ausreisebestätigung von IOM vom XXXX 2019, AS 861 [2217059-2, OZ 7])Für den BF wurde von der Tunesischen Botschaft am 29.04.2019 ein Laissez-Passer ausgestellt (INT-Akt, Laissez-Passer, AS 839f [2217059-2, OZ 7]) und kehrte der BF am römisch 40 2019 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück. (INT-Akt, Ausreisebestätigung von IOM vom römisch 40 2019, AS 861 [2217059-2, OZ 7])
Am XXXX 2021 wurde der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA im Bundesgebiet festgenommen. (INT-Akt, Anhalteprotokoll I der LPD XXXX , vom XXXX 2021, AS 1055ff; Festnahmeauftrag des BFA vom 23.04.2021, AS 1059f [2217059-2, OZ 8])Am römisch 40 2021 wurde der BF unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vollziehung eines Festnahmeauftrages des BFA im Bundesgebiet festgenommen. (INT-Akt, Anhalteprotokoll römisch eins der LPD römisch 40 , vom römisch 40 2021, AS 1055ff; Festnahmeauftrag des BFA vom 23.04.2021, AS 1059f [2217059-2, OZ 8])
Mit, dem BF am XXXX 2021 persönlich ausgefolgtem und unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021, wurde über den BF Schubhaft gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (INT-Akt, Mandatsbescheid vom XXXX 2021, AS 1083ff; Übernahmebestätigung vom XXXX 2021, AS 1113 [2217059-2, OZ 8])Mit, dem BF am römisch 40 2021 persönlich ausgefolgtem und unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021, wurde über den BF Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG, zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (INT-Akt, Mandatsbescheid vom römisch 40 2021, AS 1083ff; Übernahmebestätigung vom römisch 40 2021, AS 1113 [2217059-2, OZ 8])
Am XXXX 2021 widersetzte der BF sich seiner Abschiebung indem er sich Verletzungen selbst zufügte. (Kratzverletzung am linken Oberarm). (INT-Akt, Meldung der LPD XXXX vom XXXX 2021, AS 1157f; Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021, AS 1155f [2217059-2, OZ 8])Am römisch 40 2021 widersetzte der BF sich seiner Abschiebung indem er sich Verletzungen selbst zufügte. (Kratzverletzung am linken Oberarm). (INT-Akt, Meldung der LPD römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 1157f; Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 1155f [2217059-2, OZ 8])
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2021 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. (INT-Akt, Gekürzte Urteilsausfertigung des LG XXXX vom XXXX 2021, AS 1225ff [2217059-2, OZ 8])Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2021 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG sowie des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. (INT-Akt, Gekürzte Urteilsausfertigung des LG römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 1225ff [2217059-2, OZ 8])
Am XXXX 2021 wurde der BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. (INT-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021, AS 1223f [2217059-2, OZ 8]Am römisch 40 2021 wurde der BF auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. (INT-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 1223f [2217059-2, OZ 8]
Am XXXX 2021 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. (Anhalteprotokoll I und II der LPD XXXX vom XXXX 2021, AS 1233ff [2217059-2, OZ 8])Am römisch 40 2021 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes des unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. (Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei der LPD römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 1233ff [2217059-2, OZ 8])
Mit dem BF am XXXX 2021 persönlich ausgefolgtem und unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2021 wurde über den BF Schubhaft gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (INT-Akt, Mandatsbescheid des BFA samt Übernahmebestätigung vom XXXX 2021, AS 1303ff [2217059-2, OZ 8])Mit dem BF am römisch 40 2021 persönlich ausgefolgtem und unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2021 wurde über den BF Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. (INT-Akt, Mandatsbescheid des BFA samt Übernahmebestätigung vom römisch 40 2021, AS 1303ff [2217059-2, OZ 8])
Der BF wurde am XXXX 2021 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. (INT-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2021, AS 1419f [2217059-2, OZ 8]Der BF wurde am römisch 40 2021 auf dem Luftweg nach Italien abgeschoben. (INT-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2021, AS 1419f [2217059-2, OZ 8]
Am XXXX 2022 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und festgenommen. (Anhalteprotokoll I und II der LPD XXXX vom XXXX 2022, AS 1425ff [2217059-2, OZ 9])Am römisch 40 2022 wurde der BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und festgenommen. (Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei der LPD römisch 40 vom römisch 40 2022, AS 1425ff [2217059-2, OZ 9])
Am 30.11.2022 stellte der BF neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. (INT-Akt, Aktenvermerk des BFA vom 30.11.2022, AS 1547f; Einvernahmeprotokoll vom 30.11.2022, AS 5ff; Erstbefragungsprotokoll vom 01.12.2022, AS 21ff [2217059-5])
Mit Mitteilung des BFA gemäß § 28 Abs. 2 AsylG vom 01.12.2022, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen gemäß der Dublin-VO mit Italien geführt würden. (INT2-Akt, Mitteilung des BFA samt Übernahmebestätigung des BF vom 01.12.2022, AS 31f [2217059-2, OZ 3])Mit Mitteilung des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG vom 01.12.2022, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass Konsultationen gemäß der Dublin-VO mit Italien geführt würden. (INT2-Akt, Mitteilung des BFA samt Übernahmebestätigung des BF vom 01.12.2022, AS 31f [2217059-2, OZ 3])
Am 03.01.2023 stellte das BFA ein Rückübernahmeersuchen an den Staat Italien (INT2-Akt, Rücknahmeersuchen vom 03.01.2023 samt Sendebestätigung, AS 35ff [2217059-2, OZ 3]) und teilte das BFA dem Staat Italien am 24.01.2023 mit, dass die Überstellungsfrist aufgrund des Untertauchens des BF 18 Monate betrage. (INT2-Akt, Schreiben des BFA an den Staats Italien vom 24.01.2023, AS 91f [2217059-2])
Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 setzte das BFA den Staat Italien darüber in Kenntnis, dass die Zuständigkeit für das Asylverfahren des BF aufgrund der Nichtbeantwortung des Rückübernahmeersuchens innerhalb der vorgeschriebenen Frist auf Italien übergangen sei. (INT2-Akt, Schriftsatz des BFA vom 24.01.2023, AS 123ff [2217059-2, OZ 3])
Am 17.02.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren durch das BFA im Stande der Untersuchungshaft statt. (INT2-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 17.02.2023, AS 117ff [2217059-2, OZ 3])
Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2022, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Unter einem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 die Abschiebung nach Italien zulässig sei. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 17.02.2023, AS 125ff [2217059-2, OZ 3]) Besagter Bescheid wurde dem BF am 24.02.2023 zugestellt. (INT2-Akt, Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG vom 24.02.2023, AS 221f [2217059-2])Mit Bescheid des BFA vom 17.02.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2022, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig sei. Unter einem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des BF angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, die Abschiebung nach Italien zulässig sei. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 17.02.2023, AS 125ff [2217059-2, OZ 3]) Besagter Bescheid wurde dem BF am 24.02.2023 zugestellt. (INT2-Akt, Beurkundung der Hinterlegung im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vom 24.02.2023, AS 221f [2217059-2])
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2023, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a und Abs. 3 SMG, § 15 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. (INT2-Akt, Gekürzte Urteilsausfertigung vom XXXX 2023, AS 225f [2217059-2])Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2023, wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. (INT2-Akt, Gekürzte Urteilsausfertigung vom römisch 40 2023, AS 225f [2217059-2])
Am XXXX 2024 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten. (INT-Akt, Anhalteprotokoll I und II der LPD XXXX vom XXXX 2024, AS 1561ff [2217059-2], OZ 9])Am römisch 40 2024 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten. (INT-Akt, Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei der LPD römisch 40 vom römisch 40 2024, AS 1561ff [2217059-2], OZ 9])
Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2025, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2a zweiter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB sowie gemäß § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. (INT-Akt, Urteil des LG XXXX vom XXXX 2025, AS 1607ff [2217059-2, OZ 9]) Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 2025, wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 a, zweiter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. (INT-Akt, Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2025, AS 1607ff [2217059-2, OZ 9])
Mit Bescheid des BFA vom XXXX 2025 wurde über den BF gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung in einer Polizeidienststelle angeordnet. Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (INT-Akt, Bescheid des BFA vom XXXX 2025, AS 1733ff; Verfahrensanordnung gemäß § 77 Abs. 6 FPG des BFA vom 10.05.2025, AS 1779f [2217059-2, OZ 9]) Besagter Bescheid samt Verfahrensanordnung vom XXXX 2025 wurde dem BF am XXXX 2025 persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2025, AS 1807 [2217059-2, OZ 10])Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung in einer Polizeidienststelle angeordnet. Unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. (INT-Akt, Bescheid des BFA vom römisch 40 2025, AS 1733ff; Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, FPG des BFA vom 10.05.2025, AS 1779f [2217059-2, OZ 9]) Besagter Bescheid samt Verfahrensanordnung vom römisch 40 2025 wurde dem BF am römisch 40 2025 persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2025, AS 1807 [2217059-2, OZ 10])
Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.11.2022 vollinhaltlich abgewiesen. Unter einem wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung mit einem auf sieben Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei und keine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe. (INT2-Akt, Bescheid des BFA vom 24.06.2025, AS 279ff [2217059-2, OZ 4]) Besagter Bescheid wurde dem BF am 04.08.2025 persönlich ausgefolgt. (INT2-Akt, Übernahmebestätigung vom 04.08.2025, AS 373 [2217059-2, OZ 4])
Mit Mitteilung der LPD XXXX von 13.08.2025 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF dem gelinderen Mittel nicht mehr nachkommt. (INT-Akt, Mitteilung der LPD XXXX vom 13.08.2025, AS 1814 [2217059-2, OZ 10])Mit Mitteilung der LPD römisch 40 von 13.08.2025 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass der BF dem gelinderen Mittel nicht mehr nachkommt. (INT-Akt, Mitteilung der LPD römisch 40 vom 13.08.2025, AS 1814 [2217059-2, OZ 10])
Am XXXX 2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA festgenommen. (INT-Akt, Anhalteprotokoll I und II und Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 1817ff Am römisch 40 2026 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und in Vollziehung einer Festnahmeanordnung des BFA festgenommen. (INT-Akt, Anhalteprotokoll römisch eins und römisch zwei und Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 1817ff
Am 25.03.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Der BF gab dabei unter anderen im Wesentlichen zusammengefasst an, der Meinung zu sein aktuell an einer Grippe zu leiden, ansonsten jedoch gesund zu sein, an keinen schweren Erkrankungen zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. Er sei rechtlich nicht vertreten, bloß im Besitz eine E-Card und in Italien verheiratet, jedoch nicht im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels. Auch besitze er kein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Er wolle eine letzte Chance und arbeiten gehen, zumal er in Tunesien nicht wisse was er machen solle. Auf die Frage, ob er sich seiner Abschiebung widersetzen werde blieb der BF eine Antwort schuldig und vermeinte der BF nichts von einem Einreiseverbot gewusst zu haben. Da er erkrankt sei, habe er sich nicht mehr bei der Polizei gemeldet. Zuletzt sei er 2019 in Tunesien und 2023 in Italien gewesen. Im Jahr 2019 sei er vier Monate lang in Tunesien gewesen, wo er auch seine dorthin gereiste Frau geheiratet habe. Nach der Hochzeit sei er gemeinsam mit seiner Frau nach Italien gereist und habe er diese nach Österreich holen wollen. Er lebe auf der Straße, da er bei der Caritas keinen Platz gefunden habe. Er konsumiere „Gras“ und verfüge über eine e-card. Er sei als Verkäufer und Maler im Rahmen der Schwarzarbeit erwerbstätig gewesen, verfüge aktuell über € 100,-- und besitze nichts Weiteres als das was er aktuell anhabe. Seine Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester leben in Tunesien und halte sich ein Bruder in Frankreich auf. Er kontaktiere seine Angehörigen nur manchmal. Zudem sei er kinderlos und würden weitschichtige Verwandte in Österreich gleichen Namens leben, zu jenen er jedoch keinen Kontakt halte. Erneut dazu befragt, ob er sich einer Abschiebung widersetzen würde, vermeinte der BF kein solcher Mensch zu sein und keine Probleme machen zu wollen. (INT-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 25.03.2026, AS 1905ff [2217059-2, OZ 10])
Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (INT-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom XXXX 2026, AS 1909ff [2217059-2, OZ 10]) Besagter Bescheid wurde dem BF am XXXX 2026, 15:53 Uhr, persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom XXXX 2026, AS 1941f [2217059-2, OZ 10])Mit unmittelbar vollzogenem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026 wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. (INT-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 2026, AS 1909ff [2217059-2, OZ 10]) Besagter Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2026, 15:53 Uhr, persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom römisch 40 2026, AS 1941f [2217059-2, OZ 10])
Am 31.03.2026 fand ein Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei welchem sich dieser nicht rückkehrwillig zeigte. (INT-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 31.03.2026, AS 1947f [2217059-2, OZ 10])
Am 13.07.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. (2217059-2, Vorlage des BFA vom 13.07.2026, OZ 14)Am 13.07.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. (2217059-2, Vorlage des BFA vom 13.07.2026, OZ 14)
Der BF stellte am 14.07.2026 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (PINT-Akt, Aktenvermerk vom 14.07.2026, AS 3ff), welcher am 14.07.2026 registriert (vgl. PINT-Akt, Registrierungsformular vom 14.07.2026, AS 21ff; Registrierungsdokument, AS 22f) und vom BF am selben Tag eingereicht wurde. (PINT-Akt, unterfertigtes Formblatt gemäß Art 28 Abs. 4 VerfVO vom 14.07.2026, AS 30f) Der BF stellte am 14.07.2026 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (PINT-Akt, Aktenvermerk vom 14.07.2026, AS 3ff), welcher am 14.07.2026 registriert vergleiche PINT-Akt, Registrierungsformular vom 14.07.2026, AS 21ff; Registrierungsdokument, AS 22f) und vom BF am selben Tag eingereicht wurde. (PINT-Akt, unterfertigtes Formblatt gemäß Artikel 28, Absatz 4, VerfVO vom 14.07.2026, AS 30f)
Am 14.07.2026 fand die Befragung des BF im Screening-Verfahren statt. Der BF gab dabei unter anderem im Wesentlichen zusammengefasst an, gesund und unverletzt zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte der BF vor, eine italienische Staatsangehörige geheiratet zu haben, mit dieser in Italien oder Österreich leben zu wollen und sich ein besseres Leben zu erhoffen. In Tunesien sei sein Haus in Brand gesetzt worden und seien viele radikale Moslems auf der Suche nach ihm. Verhaftet, bedroht oder gefoltert sei er in seinem Herkunftsstaat bisher jedoch nicht geworden. Im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien drohe ihm Haft, jedoch würde er unter der Bedingung, dass seine Frau und er Dokumente bekämen nach Tunesien zurückkehren. (PINT-Akt, Registrierungsformular vom 14.07.2026, AS 21ff)
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG vom 14.07.2026, dem BF zugestellt am 15.07.2026, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sein Antrag auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen gemäß Art 38 Abs. 2 VerfVO geprüft werde. (PINT-Akt, Verfahrensanordnung vom 14.07.2026 samt Übernahmebestätigung vom 15.07.2026, AS 33f)Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, AsylG vom 14.07.2026, dem BF zugestellt am 15.07.2026, wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass sein Antrag auf das Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen gemäß Artikel 38, Absatz 2, VerfVO geprüft werde. (PINT-Akt, Verfahrensanordnung vom 14.07.2026 samt Übernahmebestätigung vom 15.07.2026, AS 33f)
Die Schubhaft des BF wurde mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 14.07.2026 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. (INT-Akt, Aktenvermerk des BFA gemäß § 76 Abs. 6 vom 14.07.2026, AS 2024ff [2217059-4, OZ 10]) Besagter Aktenvermerk wurde dem BF am 14.07.2026 persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom 14.07.2026, AS 2028 [2217059-4, OZ 10])Die Schubhaft des BF wurde mit begründetem Aktenvermerk des BFA vom 14.07.2026 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. (INT-Akt, Aktenvermerk des BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 6, vom 14.07.2026, AS 2024ff [2217059-4, OZ 10]) Besagter Aktenvermerk wurde dem BF am 14.07.2026 persönlich ausgefolgt. (INT-Akt, Übernahmebestätigung vom 14.07.2026, AS 2028 [2217059-4, OZ 10])
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.07.2026 wurde gemäß § 12 Abs. 3 AsylG iVm. § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 AsylG nicht vorlägen. Unter einem wurde dem BF das Recht auf Verbleib nach Art 10 VerfVO (VO 2024/1348) gemäß § 12 Abs. 3 AsylG nicht zuerkannt. (RAV-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom 15.07.2026, AS 1ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 15.07.2026 persönlich ausgefolgt. (RAV-Akt, Übernahmebestätigung vom 15.07.2026, AS 55f)Mit Mandatsbescheid des BFA vom 15.07.2026 wurde gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, AsylG nicht vorlägen. Unter einem wurde dem BF das Recht auf Verbleib nach Artikel 10, VerfVO (VO 2024/1348) gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG nicht zuerkannt. (RAV-Akt, Mandatsbescheid des BFA vom 15.07.2026, AS 1ff) Besagter Bescheid wurde dem BF am 15.07.2026 persönlich ausgefolgt. (RAV-Akt, Übernahmebestätigung vom 15.07.2026, AS 55f)
Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2026 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. (2217059-2, Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2026, OZ 19)Mit Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2026 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. (2217059-2, Erkenntnis des BVwG vom 23.07.2026, OZ 19)
Der BF wurde am 05.08.2026 vom BFA schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass geplant sei ihn am XXXX 2026 abzuschieben. (INT-Akt, Schreiben des BFA samt Übernahmebestätigung vom 05.08.2026, AS 2017ff [2217059-4, OZ 10])Der BF wurde am 05.08.2026 vom BFA schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, dass geplant sei ihn am römisch 40 2026 abzuschieben. (INT-Akt, Schreiben des BFA samt Übernahmebestätigung vom 05.08.2026, AS 2017ff [2217059-4, OZ 10])
Am 10.08.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor. (2217059-4, Vorlage des BFA vom 10.08.2026, OZ 2)Am 10.08.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten neuerlich zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor. (2217059-4, Vorlage des BFA vom 10.08.2026, OZ 2)
Am 14.08.2026 wurde ein bis 10.10.2026 gültiges Laissez Passer (HRZ) von Tunesien für den BF ausgestellt. (2217059-4, Laissez Passer, OZ 16)
Mit am 19.08.2026 mündlich verkündeten (2217059-4, Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2026, OZ 18) und am 04.09.2026 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG (2217059-4, gekürzte Ausfertigung vom 04.09.2026, OZ 19) wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit am 19.08.2026 mündlich verkündeten (2217059-4, Erkenntnis des BVwG vom 19.08.2026, OZ 18) und am 04.09.2026 gekürzt ausgefertigten Erkenntnis des BVwG (2217059-4, gekürzte Ausfertigung vom 04.09.2026, OZ 19) wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Am XXXX 2026 musste die Abschiebung des BF nach Tunesien abgebrochen werden, zumal der BF sich weigerte das Transportfahrzeug zu verlassen und, nachdem er unter Anwendung von Körperkraft durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in das Flugzeug verbracht wurde, lauthals zu schreien begann, sodass der Pilot die Mitnahme des BF verweigerte. (INT-Akt, Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 2217; Bericht der LPD XXXX vom XXXX 2026, AS 2221ff [OZ 4])Am römisch 40 2026 musste die Abschiebung des BF nach Tunesien abgebrochen werden, zumal der BF sich weigerte das Transportfahrzeug zu verlassen und, nachdem er unter Anwendung von Körperkraft durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in das Flugzeug verbracht wurde, lauthals zu schreien begann, sodass der Pilot die Mitnahme des BF verweigerte. (INT-Akt, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 2217; Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 2026, AS 2221ff [OZ 4])
Am 28.08.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF unter anderem im Wesentlichen zusammengefasst an, an Asthma zu leiden und Schmerzen im Bereich der Rippen und des Knöchels zu haben. An einer schweren Erkrankung leide er jedoch nicht. Zum Grund seine Abschiebevereitelung befragt gab der BF an, davon ausgegangen zu sein nach Italien, wo seine Frau lebe, abgeschoben zu werden und, dass sein Name falsch geschrieben gewesen sei. Nach Tunesien könne er nicht zurück, zumal er dort nichts habe und er schon so lange „da“ sei. Er wolle nach Italien, und verspreche er nie wieder nach Österreich zu kommen. Seinen Wunsch nach Italien zu reisen wiederholte der BF mehrmals. (INT-Akt, Einvernahmeprotokoll vom 28.08.2026, AS 2233ff [OZ 4])
Am 31.08.2026 stellte das BFA eine Buchungsanfrage betreffend einen Abschiebeflug für den BF nach Tunesien für den Zeitraum ab 15.09.2026. (INT-Akt, Buchungsanfrage vom 31.08.2026, AS 2249f [OZ 4])
Am 08.09.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten erneut zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab. (Vorlage des BFA vom 08.09.2026, OZ 2)Am 08.09.2026 legte das BFA dem BVwG die Akten erneut zur gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und gab unter einem eine Stellungnahme ab. (Vorlage des BFA vom 08.09.2026, OZ 2)
Die Stellungnahme des BFA wurde – unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: BBU) – dem BF am 09.09.2026 zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 09.09.2026, OZ 3)
Der am 10.09.2026 beim BVwG eingelangte amtsärztliche Befund betreffend den BF (amtsärztlicher Befund vom 10.09.2026, OZ 13) wurde dem BF am selben Tag zum Parteiengehör übermittelt. (Parteiengehör vom 10.09.2026, OZ 14)
Mit am 11.09.2026 beim BVwG eingelangtem Schriftsatz teilte die BBU dem BVwG mit, dass der BF im gegenständlichen Verfahren nicht durch die BBU vertreten wird. (Schriftsatz der BBU vom 11.09.2026, OZ 19)
1.2. Weitere Feststellungen:
Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er ist weder asyl-, noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen EU-Mitgliedsstaates.
Der BF war im Besitz eines am 29.09.2019 ausgestellten bis 29.03.2020 gültigen Visums für Italien.
Der BF trat unter einer Vielzahl von Alias-Identitäten im Schengen-Raum auf.
Der BF ist haftfähig, weist aktuell einen guten Allgemein- und Ernährungszustand auf und ist physisch und psychisch beschwerdefrei. Die Vitalparameter befinden sich im Normbereich.
Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF wird seit XXXX 2026 durchgehend in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit römisch 40 2026 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurde dem BF rechtkräftig kein Recht auf Verbleib zuerkannt. Der BF verließ den Schengen-Raum jedoch nicht.
Der BF weist weder familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte in Österreich auf. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern ging zuletzt der Schwarzarbeit nach. Der BF verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel und weist keinen gesicherten – privaten – Wohnsitz in Österreich auf.
Der BF verfügt, abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten in den Zeiträumen XXXX 2023 bis XXXX 2023 und XXXX 2025 bis XXXX 2025 sowie seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft, über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich. Der BF hielt sich durchgehend im Verborgenen auf. Der BF verfügt, abgesehen von seinen Anhaltungen in Justizanstalten in den Zeiträumen römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 und römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 sowie seiner aktuellen Anhaltung in Schubhaft, über keine Wohnsitzmeldungen in Österreich. Der BF hielt sich durchgehend im Verborgenen auf.
Der BF ist nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig.
Der BF trat am 31.08.2026 in den Hungerstreik und hält diesen nach wie vor aufrecht.
Die Abschiebung des BF ist für den XXXX 2026 geplant und bereits vorbereitet. Für den BF liegt ein gültiges Laisser Passer des Staates Tunesien vor und liegt eine aufrechte Zusicherung zur Ausstellung eines HRZ durch den Staat Tunesien vor. Die Abschiebung des BF ist für den römisch 40 2026 geplant und bereits vorbereitet. Für den BF liegt ein gültiges Laisser Passer des Staates Tunesien vor und liegt eine aufrechte Zusicherung zur Ausstellung eines HRZ durch den Staat Tunesien vor.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten (im Folgenden: INT-Akt, INT2-Akt, PINT-Akt und RAV-Akt) und in den gegenständlichen Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in die das erste (im Folgenden: 2217059-2) und das zweite (vgl. 2217059-4) Schubhaftüberprüfungsverfahren sowie das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2165213-2) des BF zum Gegenstand habenden Gerichtsakten und die darin einliegenden vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten. Ferner wurde auch Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS-Informationssystem), in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten (im Folgenden: INT-Akt, INT2-Akt, PINT-Akt und RAV-Akt) und in den gegenständlichen Gerichtsakt. Zudem wurde Einsicht genommen in die das erste (im Folgenden: 2217059-2) und das zweite vergleiche 2217059-4) Schubhaftüberprüfungsverfahren sowie das seinerzeitige Asylbeschwerdeverfahren (im Folgenden: 2165213-2) des BF zum Gegenstand habenden Gerichtsakten und die darin einliegenden vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten. Ferner wurde auch Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem (im Folgenden: GVS-Informationssystem), in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA, den gerichtlichen Vorakten und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei). Der oben festgestellte maßgebliche Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, denen vom BF nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde. Ein davon abweichender Sachverhalt wurde vom BF bis dato nicht behauptet.
2.2. Zu den sonstigen Feststellungen:
Die Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsbürgerschaft des BF stehen aufgrund einer im Akt einliegenden Kopie des gültigen tunesischen Laissez Passer des BF hinreichend fest. (vgl. 2217059-3, OZ 16) Die Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsbürgerschaft des BF stehen aufgrund einer im Akt einliegenden Kopie des gültigen tunesischen Laissez Passer des BF hinreichend fest. vergleiche 2217059-3, OZ 16)
Das Auftreten des BF unter mehreren Alias-Identitäten im Schengen-Raum, beruht auf dem Umstand, dass der BF durch Tunesien mit der Identität XXXX , geb. XXXX identifiziert wurde (vgl. 2217059-4, OZ 16), der BF jedoch unter der alias Identität XXXX , geb. XXXX vor dem BVwG Beschwerde geführt (2165213-1, OZ 27) und 14.07.2026 unter der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte (PINT-Akt, AS 21ff), ihm unter der Alias-Identität XXXX , geb. XXXX am 19.09.2019 ein befristetes Visum von Italien ausgestellt wurde (vgl. INT-Akt, AS 1075 [2217059-2, OZ 8]) und weitere Identitäten behördlich festgestellt wurden. (vgl. Fremdregisterauszug) Das Auftreten des BF unter mehreren Alias-Identitäten im Schengen-Raum, beruht auf dem Umstand, dass der BF durch Tunesien mit der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 identifiziert wurde vergleiche 2217059-4, OZ 16), der BF jedoch unter der alias Identität römisch 40 , geb. römisch 40 vor dem BVwG Beschwerde geführt (2165213-1, OZ 27) und 14.07.2026 unter der Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte (PINT-Akt, AS 21ff), ihm unter der Alias-Identität römisch 40 , geb. römisch 40 am 19.09.2019 ein befristetes Visum von Italien ausgestellt wurde vergleiche INT-Akt, AS 1075 [2217059-2, OZ 8]) und weitere Identitäten behördlich festgestellt wurden. vergleiche Fremdregisterauszug)
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato auch nicht behauptet.
Dass der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und/oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügt, wurde vom BF bis dato nicht – substantiiert – behauptet und lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Rechtes entnehmen Vielmehr konnte durch die Polizeidienststelle Thörl-Maglern am 30.11.2022 erhoben werden, dass der BF zu keinem Zeitpunkt in Italien einen Aufenthaltstitel innehatte. (vgl. INT-Akt, AS 1531 [2217059-2, OZ 9]) Ferner verneinte der BF vor dem BFA, konkret danach befragt, den Besitz eines Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedsstaates. (vgl. INT-Akt, AS 1905ff [2217059-2, OZ 10])Dass der BF über ein Aufenthaltsrecht in Österreich und/oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügt, wurde vom BF bis dato nicht – substantiiert – behauptet und lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Rechtes entnehmen Vielmehr konnte durch die Polizeidienststelle Thörl-Maglern am 30.11.2022 erhoben werden, dass der BF zu keinem Zeitpunkt in Italien einen Aufenthaltstitel innehatte. vergleiche INT-Akt, AS 1531 [2217059-2, OZ 9]) Ferner verneinte der BF vor dem BFA, konkret danach befragt, den Besitz eines Aufenthaltstitels eines EU-Mitgliedsstaates. vergleiche INT-Akt, AS 1905ff [2217059-2, OZ 10])
Der seinerzeitige Besitz eines italienischen Visums-C beruht auf einer Abfrage der CVIS-Datenbank. (vgl. INT-Akt, AS 1075 [2217059-2, OZ 8])Der seinerzeitige Besitz eines italienischen Visums-C beruht auf einer Abfrage der CVIS-Datenbank. vergleiche INT-Akt, AS 1075 [2217059-2, OZ 8])
Dass der BF seit XXXX 2026 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom XXXX 2026, sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Über den BF wurde verfahrensgegenständlich mit Bescheid des BFA vom XXXX 2026 die Schubhaft verhängt und diese beginnend am selbigen Tag vollzogen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.07.2026 (vgl. 2217059-2, OZ 19) und 19.08.2026 (vgl. 2217059-4- OZ 18) wurden jeweils das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen sowie die Verhältnismäßigkeit derselben rechtskräftig festgestellt. Gegenteiliges wurde weder vom BFA noch vom BF behauptet. Dass der BF seit römisch 40 2026 durchgehend in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom römisch 40 2026, sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Über den BF wurde verfahrensgegenständlich mit Bescheid des BFA vom römisch 40 2026 die Schubhaft verhängt und diese beginnend am selbigen Tag vollzogen. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 23.07.2026 vergleiche 2217059-2, OZ 19) und 19.08.2026 vergleiche 2217059-4- OZ 18) wurden jeweils das Vorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft notwendigen Voraussetzungen sowie die Verhältnismäßigkeit derselben rechtskräftig festgestellt. Gegenteiliges wurde weder vom BFA noch vom BF behauptet.
Die behördlichen und gerichtlichen Anhaltungen des BF sowie das Fehlen darüberhinausgehender Wohnsitzmeldungen in Österreich beruhen auf einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister. Auf die fehlenden Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet stützt sich die Feststellung des Aufenthalts des BF im Verborgenen.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf den oben in den Feststellungen zum Verfahrensgang wiedergegebenen, jeweils im Akt einliegenden, Strafurteilen sowie auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. (vgl. obige Feststellungen samt Quellenangaben)Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich beruhen auf den oben in den Feststellungen zum Verfahrensgang wiedergegebenen, jeweils im Akt einliegenden, Strafurteilen sowie auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. vergleiche obige Feststellungen samt Quellenangaben)
Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ist aufgrund der rechtskräftig negativen Abschlüsse seiner Anträge auf internationalen Schutz in Österreich festzustellen. Ferner wurde vom BF bis dato nicht behauptet einen internationalen Schutzstatus inne zu haben und lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, welche darauf schließen ließen, dass dem BF Asyl gewährt worden wäre. Über den vom BF am 14.07.2026 gestellten Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde bis dato nicht entschieden.
Der oben festgestellte Gesundheitszustand des BF sowie dessen Haftfähigkeit beruhen auf einem amtsärztlichen Befund vom 10.09.2026, welchem der BF nicht – substantiiert – entgegengetreten ist.
Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat ergibt sich eindeutig aus den medizinischen Unterlagen sowie dem amtsärztlichen Befund vom 10.09.2026. Diesen kann entnommen werden, dass der BF Zugang zu medizinscher Versorgung hat und anlässlich seines Hungerstreiks seine Vitalparameter täglich kontrolliert werden. (vgl. Patientenkartei, und amtsärztliches Gutachten, OZ 10) Gegenteiliges wurde vom BF bisher nicht behauptet.Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat ergibt sich eindeutig aus den medizinischen Unterlagen sowie dem amtsärztlichen Befund vom 10.09.2026. Diesen kann entnommen werden, dass der BF Zugang zu medizinscher Versorgung hat und anlässlich seines Hungerstreiks seine Vitalparameter täglich kontrolliert werden. vergleiche Patientenkartei, und amtsärztliches Gutachten, OZ 10) Gegenteiliges wurde vom BF bisher nicht behauptet.
Das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des entsprechenden Bescheides des BFA vom 24.06.2025, samt Übernahmebestätigung vom 04.08.2026. (vgl. oben angeführte Beweismittel) Eine Beschwerdeerhebung durch den BF gegen besagten Bescheid ist nicht aktenkundig und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Ferner liegt in den Verwaltungsakten eine Ausfertigung des dem BF kein Recht auf Verbleib zuerkennenden Bescheid des BFA vom 15.07.2026 samt Übernahmebstätigung des BF vom 15.07.2026 ein. Auch dazu ist keine Beschwerde aktenkundig und wurde eine Beschwerdeerhebung vom BF bisher nicht behauptet. Das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots beruht auf einer im Akt einliegenden Ausfertigung des entsprechenden Bescheides des BFA vom 24.06.2025, samt Übernahmebestätigung vom 04.08.2026. vergleiche oben angeführte Beweismittel) Eine Beschwerdeerhebung durch den BF gegen besagten Bescheid ist nicht aktenkundig und wurde dies vom BF auch nicht behauptet. Ferner liegt in den Verwaltungsakten eine Ausfertigung des dem BF kein Recht auf Verbleib zuerkennenden Bescheid des BFA vom 15.07.2026 samt Übernahmebstätigung des BF vom 15.07.2026 ein. Auch dazu ist keine Beschwerde aktenkundig und wurde eine Beschwerdeerhebung vom BF bisher nicht behauptet.
Dass der BF den Schengenraum nach Rechtskrafterwachsen der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes verlassen hat kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden. Ferner gab der BF im Rahmen seiner Folgeantragstellung am 14.07.2026 selbst an, zuletzt im Jahr 2019 in Tunesien gewesen zu sein und nach einem viermonatigen Aufenthalt ebendort nach Italien gereist zu sein. Eine neuerliche Ausreise aus dem Schengen-Raum wurde vom BF bisher weder behauptet noch belegt.
Die Feststellung zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA. Hierbei ist festzustellen, dass der BF angab, über keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte in Österreich zu verfügen. Vielmehr würden sich der Großteil seiner Familie in Tunesien, und ein Bruder in Frankreich aufhalten. In Österreich lebten nur weitschichtige Verwandte, zu jenen er jedoch keinen Kontakt pflege. (vgl. INT-Akt, AS 1905ff [2217059-2, OZ 10] Angaben zu sozialen Bezügen in Österreich tätigte der BF zudem nicht. Der vom BF eingestandene Umstand auf der Straße zu leben, lässt ferner nicht darauf schließen, dass er über verfestigte soziale Bezüge in Österreich verfügt. Dies stützt auch die Feststellung, dass der BF über keine gesicherte private Unterkunft im Bundesgebiet verfügt. Die Feststellung zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA. Hierbei ist festzustellen, dass der BF angab, über keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte in Österreich zu verfügen. Vielmehr würden sich der Großteil seiner Familie in Tunesien, und ein Bruder in Frankreich aufhalten. In Österreich lebten nur weitschichtige Verwandte, zu jenen er jedoch keinen Kontakt pflege. vergleiche INT-Akt, AS 1905ff [2217059-2, OZ 10] Angaben zu sozialen Bezügen in Österreich tätigte der BF zudem nicht. Der vom BF eingestandene Umstand auf der Straße zu leben, lässt ferner nicht darauf schließen, dass er über verfestigte soziale Bezüge in Österreich verfügt. Dies stützt auch die Feststellung, dass der BF über keine gesicherte private Unterkunft im Bundesgebiet verfügt.
Wenn der BF auch angibt verheiratet zu sein, so ist entgegenzuhalten, dass der BF diese Behauptung nicht zu belegen vermochte. Weder brachte der BF entsprechende Unterlagen in Vorlage noch machte er nähere Angaben zu seiner vermeintlichen in Italien aufhältigen Ehefrau.
Die Erwerbslosigkeit des BF erschließt sich aus seinen Angaben sowie dem Umstand, dass der BF mangels notwendiger Berechtigung zum Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich nicht befugt ist. Ferner gestand der BF vor dem BFA ein, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. (vgl. INT-Akt, AS 1905ff [2217059-2, OZ 10]) Den Besitz hinreichender finanzieller Mittel hat der BF insofern verneint, als er auch seine finanzielle Lage befragt vorbrachte, einzig über € 100,-- zu verfügen. Die Erwerbslosigkeit des BF erschließt sich aus seinen Angaben sowie dem Umstand, dass der BF mangels notwendiger Berechtigung zum Nachgehen einer Erwerbstätigkeit in Österreich nicht befugt ist. Ferner gestand der BF vor dem BFA ein, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein. vergleiche INT-Akt, AS 1905ff [2217059-2, OZ 10]) Den Besitz hinreichender finanzieller Mittel hat der BF insofern verneint, als er auch seine finanzielle Lage befragt vorbrachte, einzig über € 100,-- zu verfügen.
Dass der BF nicht bereit ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren beruht zum einen auf dem Umstand, dass der BF zuletzt vor dem BFA vorbrachte nicht nach Tunesien zurückkehren, sondern vielmehr nach Italien reisen zu wollen. (vgl. INT-Akt, AS 2233ff [OZ 4]) Zum anderen zeigte er sich bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 31.03.2026 in Bezug auf Tunesien nicht rückkehrwillig (vgl. INT-Akt, AS 1947f [2217059-2, OZ 10]) und hat er bereits zwei Abschiebung nach Tunesien vereitelt. (vgl. INT-Akt, AS 1155ff [2217059-2,OZ 8]; INT-Akt, AS 2217, AS 2221ff [OZ 4]) Seinen Unwillen nach Tunesien zurückzukehren hat der BF letztlich verbal sowie mit Taten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Dass der BF nicht bereit ist in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren beruht zum einen auf dem Umstand, dass der BF zuletzt vor dem BFA vorbrachte nicht nach Tunesien zurückkehren, sondern vielmehr nach Italien reisen zu wollen. vergleiche INT-Akt, AS 2233ff [OZ 4]) Zum anderen zeigte er sich bei seinem Rückkehrberatungsgespräch am 31.03.2026 in Bezug auf Tunesien nicht rückkehrwillig vergleiche INT-Akt, AS 1947f [2217059-2, OZ 10]) und hat er bereits zwei Abschiebung nach Tunesien vereitelt. vergleiche INT-Akt, AS 1155ff [2217059-2,OZ 8]; INT-Akt, AS 2217, AS 2221ff [OZ 4]) Seinen Unwillen nach Tunesien zurückzukehren hat der BF letztlich verbal sowie mit Taten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.
Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie oben festgestellt, wurde der BF wiederholt wegen Verstößen gegen das SMG zu Freiheitsstrafen in Österreich verurteilt, vereitelte der BF bereits zweimal seine Abschiebung nach Tunesien, kehrte er wiederholt nach erfolgter Abschiebung nach Italien in das Bundesgebiet zurück ohne im Besitz dafür notwendiger Dokumente und/oder Berechtigungen zu sein. Er nahm wiederholt ohne Vornahme einer Wohnsitzmeldung in Österreich im Verborgenen Unterkunft und ging der Schwarzarbeit nach. Ferner zeigte er sich bisher nicht bereit in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Der BF unterließ es ferner im gegenständlichen Verfahren mitzuwirken, indem er trotz erfolgten Parteiengehörs keine Stellungnahme abgab. Auch im zweiten Schubhaftüberprüfungsverfahren des BVwG unterließ der BF es zur Verhandlung vor dem BVwG zu erscheinen, und wirkte an besagtem Verfahren demzufolge auch nicht mit.
Eine positive Einstellung des BF zur Rechtsordnung und/oder eine bestehende Kooperationsbereitschaft konnte angesichts seines Vorverhaltens und letztlich seiner unterlassenen Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden.
Dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten, an seiner Abschiebung mitzuwirken und die Rechtsordnung zu wahren und vertrauenswürdig ist, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden.
Sowohl den vorgelegten Akten als auch der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 08.09.2026 kann entnommen werden, dass die Abschiebung des BF für den XXXX 2026 geplant ist. Ferner findet sich im Akt eine Ablichtung des bis zum 10.10.2026 gültigen Laissez Passer einliegend, was das Vorbringen des BFA, dass die Zusage Tunesien ein – weiteres – HRZ für den BF auszustellen nachvollziehbar macht. Sowohl den vorgelegten Akten als auch der unbedenklichen Stellungnahme des BFA vom 08.09.2026 kann entnommen werden, dass die Abschiebung des BF für den römisch 40 2026 geplant ist. Ferner findet sich im Akt eine Ablichtung des bis zum 10.10.2026 gültigen Laissez Passer einliegend, was das Vorbringen des BFA, dass die Zusage Tunesien ein – weiteres – HRZ für den BF auszustellen nachvollziehbar macht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1 Fortsetzungsausspruch:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann., Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet: Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 2 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 2, Rückführungsrichtlinie lautet:
„Art 2. (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Art 15 Rückführungsrichtlinie lautet:Der mit „Inhaftnahme“ betitelte Artikel 15, Rückführungsrichtlinie lautet:
„Art 15. (1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Art 3 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL) lautet: Der mit „Anwendungsbereich“ betitelte Artikel 3, der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (im Folgenden: Aufnahme-RL) lautet:
„(1) Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, solange diese Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen. Diese Richtlinie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn sie nach nationalem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um andere Formen des Schutzes anzuwenden, als diejenigen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1347.“
Gemäß § 75 Abs. 32 AsylG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 32, AsylG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren sind vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, AsylG 2005 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist.
Gemäß § 125 Abs. 32 FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes. Gemäß Paragraph 125, Absatz 32, FPG richtet sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes.
Gemäß Art 79 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: VerfVO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/21/EU (im Folgenden: VerfVO) gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.Juni 2026 eingereicht werden. Anträge die vor diesem Tag eingereicht wurden, unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU.
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestaltung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates (Art. 46 Abs. 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung. (vgl. VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009)Die Rückführungs-RL kommt daher einerseits in Bezug auf einen Asylwerber, der sich in einem erstinstanzlichen Verfahren befindet (jedenfalls soweit es sich nicht um einen Folgeantrag handelt), nicht zum Tragen. Andererseits gelangt sie aber auch während eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe allfällig weiterer Gestaltung des Verbleibs im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates (Artikel 46, Absatz 5, 6 und 8 Verfahrens-RL) nicht zur Anwendung. vergleiche VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009)
Ein „Asylwerber“ hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates zumindest bis zur Ablehnung seines Antrages in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als „illegal aufhältig“ iSd. Rückführungs-RL angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder „gegebenenfalls“ – nämlich wenn iSd. Art 39 Abs. 3 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war -bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung (siehe insbesondere Rn. 48 und 49 iVm. Rn 47 des genannten Urteils) (vgl. EuGH 30.05.2014, C-534/11, Rs. Arslan, Rn 47-49)Ein „Asylwerber“ hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaates zumindest bis zur Ablehnung seines Antrages in erster Instanz aufzuhalten und kann somit nicht als „illegal aufhältig“ iSd. Rückführungs-RL angesehen werden. Die Rückführungs-RL findet somit auf einen Drittstaatsangehörigen, der um internationalen Schutz ersucht hat, im Zeitraum zwischen der Antragstellung bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag oder „gegebenenfalls“ – nämlich wenn iSd. Artikel 39, Absatz 3, Litera a, der Richtlinie 2005/85/EG im nationalen Recht eine entsprechende Aufenthaltsgestattung vorgesehen war -bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung keine Anwendung (siehe insbesondere Rn. 48 und 49 in Verbindung mit Rn 47 des genannten Urteils) vergleiche EuGH 30.05.2014, C-534/11, Rs. Arslan, Rn 47-49)
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Gemäß § 22a Abs. 4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
3.1.3. § 22a Abs. 4 BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit XXXX 2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten wird. Die letzte Entscheidung iSd. § 22a Abs. 4 BFA-VG durch das BVwG erging am 19.08.2026, sodass die vierwöchige Frist für die gegenständliche Entscheidung mit Ablauf des 16.09.2026 endet. 3.1.3. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage, da der BF seit römisch 40 2026 ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten wird. Die letzte Entscheidung iSd. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG durch das BVwG erging am 19.08.2026, sodass die vierwöchige Frist für die gegenständliche Entscheidung mit Ablauf des 16.09.2026 endet.
Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich.
3.1.4. Der BF stellte am 30.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 24.06.2025, dem BF zugestellt am 04.08.2025, wurde besagter Antrag abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt siebenjährigem Einreiseverbot erlassen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist und ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise zukommt. Besagter Bescheid erwuchs in Ermangelung einer Beschwerdeerhebung durch den BF mit Ablauf des Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.
Anhaltspunkte, dass besagte Rückkehrentscheidung keine Wirkung mehr hätte, konnten nicht festgestellt werden und wurde kein dementsprechendes Vorbringen vom BF getätigt. Der BF weist keinerlei berücksichtigungswürdige familiäre, soziale und/oder wirtschaftliche Bezüge in Österreich auf, hielt sich durchgehend im Verborgenen auf und wurden vom BF keine – geänderte – Rückkehrsituation substantiiert dargelegt.
Der BF stellte am 14.07.2026 einen Folgenantrag auf internationalen Schutz gemäß Art 3 Z 19 VerfVO. Dem BF kam unter Berücksichtigung des Bestehens eines rechtskräftigen Einreiseverbotes und der damit festgestellten Gefährdung öffentlicher Interessen (öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung) gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 AslG iVm. Art 10 VerfVO ex lege kein Recht auf Verbleib zu. Mit, dem BF am 15.07.2026 zugestelltem, Mandatsbescheid des BFA vom 15.07.2026 wurde dem BF gemäß § 12 Abs. 3 AsylG ein Recht auf Verbleib nicht zuerkannt und erwuchs besagter Bescheid mangels Beschwerdeerhebung durch den BF in Rechtskraft. Der BF stellte am 14.07.2026 einen Folgenantrag auf internationalen Schutz gemäß Artikel 3, Ziffer 19, VerfVO. Dem BF kam unter Berücksichtigung des Bestehens eines rechtskräftigen Einreiseverbotes und der damit festgestellten Gefährdung öffentlicher Interessen (öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung) gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AslG in Verbindung mit Artikel 10, VerfVO ex lege kein Recht auf Verbleib zu. Mit, dem BF am 15.07.2026 zugestelltem, Mandatsbescheid des BFA vom 15.07.2026 wurde dem BF gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AsylG ein Recht auf Verbleib nicht zuerkannt und erwuchs besagter Bescheid mangels Beschwerdeerhebung durch den BF in Rechtskraft.
Gegen den BF liegt gegenständlich eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, sodass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft gegenständlich gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfs, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) möglich ist. Gegen den BF liegt gegenständlich eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor, sodass die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft gegenständlich gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfs, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) möglich ist.
3.1.5. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.3.1.5. Fallgegenständlich geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat nicht nur wiederholt seinen Unwillen nach Tunesien zurückzukehren verbal zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr bereits zweimal seine Abschiebung dorthin, zuletzt am 27.08.2026, vereitelt. Zudem hielt sich der BF durchgehend im Verborgenen auf, womit er ebenfalls seine Abschiebung verhinderte, jedenfalls jedoch erschwerte. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist sohin erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat nicht nur wiederholt seinen Unwillen nach Tunesien zurückzukehren verbal zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr bereits zweimal seine Abschiebung dorthin, zuletzt am 27.08.2026, vereitelt. Zudem hielt sich der BF durchgehend im Verborgenen auf, womit er ebenfalls seine Abschiebung verhinderte, jedenfalls jedoch erschwerte. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist sohin erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 24.06.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist somit erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Mit rechtskräftigem Bescheid des BFA vom 24.06.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist somit erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 4 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde. Dem BF kommt gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 AsylG ex lege kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu und wurde ihm mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 15.07.2026 kein solches Recht zuerkannt. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 4 FPG ist somit erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde. Dem BF kommt gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ex lege kein Recht auf Verbleib im Bundesgebiet zu und wurde ihm mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des BFA vom 15.07.2026 kein solches Recht zuerkannt. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, FPG ist somit erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 14.07.2026 trotz Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft. Auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist somit erfüllt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 14.07.2026 trotz Bestehens einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbots einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft. Auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist somit erfüllt.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2026 wurde über den BF das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei einer Polizeidienststelle angeordnet und kam der BF dieser Verpflichtung ab dem 13.08.2025 nicht mehr nach. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 7 FPG ist demzufolge erfüllt. Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt. Mit Bescheid des BFA vom 10.06.2026 wurde über den BF das gelindere Mittel der regelmäßigen Meldung bei einer Polizeidienststelle angeordnet und kam der BF dieser Verpflichtung ab dem 13.08.2025 nicht mehr nach. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 7, FPG ist demzufolge erfüllt.
Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG zudem der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337).
Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen privaten gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich ebenfalls erfüllt.Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF aufgrund des Grades seiner familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hätte, der ihn vom Untertauchen bewahren könnte. Der BF verfügt im Inland über keine berücksichtigungswürdigen familiären Beziehungen und bestehen keine relevanten verfestigten sonstigen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Weiterhin geht der BF keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Auch über einen privaten gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich ebenfalls erfüllt.
Sowohl das Vorverhalten des BF (wobei er sich nicht rückkehrwillig zeigte und zeigt, unter mehreren Alias-Identitäten auftrat, in den Hungerstreik trat, wiederholt nach erfolgten Überstellungen unrechtmäßig nach Österreich zurückkehrte, sich durchgehend im Verborgenen aufhielt, bereits zwei Abschiebungen vereitelte, den Schengen-Raum trotz entsprechender Verpflichtung nicht verließ und wiederholt gegen österreichische Strafrechtsnormen verstieß) als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose, haben beim BF ein besonderes hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben.
Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5, 7 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.
Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdige familiäre und über keine maßgebliche soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden – legalen – Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten – privaten – Wohnsitz und ist nicht ausreisewillig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem Untertauchen abhalten könnten. Er ist beruflich nicht verwurzelt, sondern ging vielmehr der Schwarzarbeit nach. (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350: hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schwarzarbeit) Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein sich der gültigen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten. Vielmehr weißt der BF bereits drei einschlägige Verurteilungen in Österreich wegen Verstößen gegen das SMG auf (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; zur maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten und damit einhergehender Wiederholungsgefahren), widersetzte er sich bereits zweimal seiner Abschiebung, ignorierte er seine Verpflichtung den Schengen-Raum zu verlassen beharrlich und kehrte er nach erfolgreichen Überstellungen nach Italien immer wieder zurück nach Österreich. Ferner unterließ es der BF verpflichtende Wohnsitzmeldungen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MeldeG) in Österreich vorzunehmen, trat er unter verschiedenen Alias-Identitäten auf, ging er der Schwarzarbeit nach und hielt er sich im Verborgenen auf. Wie bereits dargelegt, verfügt der BF über keine berücksichtigungswürdige familiäre und über keine maßgebliche soziale Verankerung. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über keine ausreichenden – legalen – Mittel zu seiner Existenzsicherung oder einen gesicherten – privaten – Wohnsitz und ist nicht ausreisewillig. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die ihn von einem Untertauchen abhalten könnten. Er ist beruflich nicht verwurzelt, sondern ging vielmehr der Schwarzarbeit nach. vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047; 04.09.1992, 92/18/0350: hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Schwarzarbeit) Er hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, nicht bereit zu sein sich der gültigen Rechtsordnung unterzuordnen und behördliche Anordnungen zu beachten. Vielmehr weißt der BF bereits drei einschlägige Verurteilungen in Österreich wegen Verstößen gegen das SMG auf vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/23/0318; zur maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikten und damit einhergehender Wiederholungsgefahren), widersetzte er sich bereits zweimal seiner Abschiebung, ignorierte er seine Verpflichtung den Schengen-Raum zu verlassen beharrlich und kehrte er nach erfolgreichen Überstellungen nach Italien immer wieder zurück nach Österreich. Ferner unterließ es der BF verpflichtende Wohnsitzmeldungen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG) in Österreich vorzunehmen, trat er unter verschiedenen Alias-Identitäten auf, ging er der Schwarzarbeit nach und hielt er sich im Verborgenen auf.
Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass der BF haftunfähig wäre und/oder durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF weist laut amtsärztlichem Befund vom 10.09.2026 einen guten Allgemein- und Ernährungszustand auf und zeigen seine Vitalparameter keine Auffälligkeiten. Dies spricht jedenfalls dafür, dass die Schubhaft keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF bewirkt. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des BF sich schlechter darstellen würde und er krankheitswerte Auffälligkeiten aufgrund der gegebenen Haftsituation zeigen würde, welche im amtsärztlichen Befund festgehalten worden wären. Letztlich unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer – regelmäßigen – medizinischen Kontrolle und allfälligen Behandlung und lässt sich auch den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF, trotz dessen Hungerstreiks, entnehmen. Seine Vitalwerte werden täglich überwacht und hat er Zugang zu ärztlicher Betreuung. (vgl. Patientenkartei; Amtsärztlicher Befund vom 10.09.2026, OZ 13) In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF jederzeit seinen Hungerstreik und die mit dieser allfällig einhergehenden eigenverantwortlichen negativen Beeinflussung seines Gesundheitszustandes von sich aus beenden kann. Maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht hervorgekommen und wurden solche auch nicht behauptet, die der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft entgegenstehen würden. Das Verfahren hat zudem in keiner Weise ergeben, dass der BF haftunfähig wäre und/oder durch die Anhaltung in Schubhaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt ist. Der BF weist laut amtsärztlichem Befund vom 10.09.2026 einen guten Allgemein- und Ernährungszustand auf und zeigen seine Vitalparameter keine Auffälligkeiten. Dies spricht jedenfalls dafür, dass die Schubhaft keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF bewirkt. Andernfalls wäre davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des BF sich schlechter darstellen würde und er krankheitswerte Auffälligkeiten aufgrund der gegebenen Haftsituation zeigen würde, welche im amtsärztlichen Befund festgehalten worden wären. Letztlich unterliegt der BF bei seiner Anhaltung in Schubhaft – wie sich den vorgelegten medizinischen Unterlagen entnehmen lässt – einer – regelmäßigen – medizinischen Kontrolle und allfälligen Behandlung und lässt sich auch den vorliegenden medizinischen Unterlagen keine maßgebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des BF, trotz dessen Hungerstreiks, entnehmen. Seine Vitalwerte werden täglich überwacht und hat er Zugang zu ärztlicher Betreuung. vergleiche Patientenkartei; Amtsärztlicher Befund vom 10.09.2026, OZ 13) In diesem Kontext ist festzuhalten, dass der BF jederzeit seinen Hungerstreik und die mit dieser allfällig einhergehenden eigenverantwortlichen negativen Beeinflussung seines Gesundheitszustandes von sich aus beenden kann.
Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er die – österreichische – Rechtsordnung aber auch behördliche Anordnungen missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten änderte. Durch die gegen den BF bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme – sowie die rechtskräftige Nichtzuerkennung des Rechtes auf Verbleib – hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF.
3.1.7. Im vorliegenden Fall ist – wie festgestellt und beweiswürdigen ausgeführt – zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zeitnah erfolgen kann. Tunesien hat bereits für den BF ein nach wie vor gültiges Laissez Passer sowie für die – von ihm letztlich vereitelte – Abschiebung am 27.08.2026 ein HRZ ausgestellt und die Zusicherung aufrechterhalten dem BF ein weiteres HRZ auszustellen. Die bisherigen Abschiebeversuche des BF nach Tunesien, zuletzt am 27.08.2026, scheiterten einzig am Verhalten des BF. Eine weitere Abschiebung des BF ist bereits für den XXXX 2026 geplant und vorbereitet und ist vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten hinreichend wahrscheinlich, dass der BF zeitnah, jedenfalls noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten (vgl. § 80 Abs. 4 Z 1 und Z 4 iVm. Abs. 5 letzter Satz FPG) realistisch erscheint. 3.1.7. Im vorliegenden Fall ist – wie festgestellt und beweiswürdigen ausgeführt – zudem ersichtlich und davon auszugehen, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zeitnah erfolgen kann. Tunesien hat bereits für den BF ein nach wie vor gültiges Laissez Passer sowie für die – von ihm letztlich vereitelte – Abschiebung am 27.08.2026 ein HRZ ausgestellt und die Zusicherung aufrechterhalten dem BF ein weiteres HRZ auszustellen. Die bisherigen Abschiebeversuche des BF nach Tunesien, zuletzt am 27.08.2026, scheiterten einzig am Verhalten des BF. Eine weitere Abschiebung des BF ist bereits für den römisch 40 2026 geplant und vorbereitet und ist vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten hinreichend wahrscheinlich, dass der BF zeitnah, jedenfalls noch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer von insgesamt 18 Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz FPG) realistisch erscheint.
Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich somit erkennen, dass eine Außerlandesbringung des BF aus aktueller Sicht realistisch anzunehmen und innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer als wahrscheinlich anzusehen ist.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände bleibt im Zuge der durchgeführten Abwägung nochmals festzuhalten, dass aufgrund des vom BF gezeigten Verhaltens das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme das Interesse des BF am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person überwiegt.
Das BVwG geht folglich davon aus, dass die Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.
3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht untertauchen wird oder, wie von ihm auch vorgebracht, in ein anderes EU-Mitgliedsland, konkret Italien, weiterreist bzw. weiterzureisen versucht.3.1.8. Zu prüfen ist zudem, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllen würde. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF gezeigten, nicht kooperativen und nicht vertrauenswürdigen Verhaltens nicht zum Ziel der Abschiebung führen, da diesfalls die äußerst konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung zur Verfügung und sich dazu an allfällige Auflagen hält und nicht untertauchen wird oder, wie von ihm auch vorgebracht, in ein anderes EU-Mitgliedsland, konkret Italien, weiterreist bzw. weiterzureisen versucht.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – erwies sich der BF bisher weder kooperativ noch vertrauenswürdig. Er missachtete gültige Normen und behördliche Anordnungen, er widersetzte sich seiner Abschiebung und versucht sich durch Hungerstreik aus der Schubhaft freizupressen. Er hielt sich durchgehend im Verborgenen auf und kehrte nach erfolgten Überstellungen nach Italien wiederholt nach Österreich zurück. Zudem erweist sich der BF als nicht rückkehrwillig. Unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des BF kann nicht angenommen werden, dass der BF sich im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft den Behörden zum Zwecke seiner Abschiebung bereithalten würde. Der BF hat wiederholt zum Ausdruck gebracht in Österreich bzw. Italien verbleiben zu wollen, sodass im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft mit seinem neuerlichen Untertauchen und/oder Versuch zur Weiterreise in ein Nachbarland Österreichs auszugehen ist. Insbesondere da seine Abschiebung aus aktueller Sicht zeitnah möglich sein wird.
Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels kann daher nicht das Auslangen gefunden werden.
3.1.9. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.
Es ist daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
3.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme des BFA geklärt war, dem BF Parteiengehör eingeräumt wurde und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Stellungnahme des BFA geklärt war, dem BF Parteiengehör eingeräumt wurde und – substantiierte – Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen bzw. nicht substantiiert vorgebracht wurden.
3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag uneingeschränkt anzuwendenden § 12 BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.3.3. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle noch festgehalten, dass aufgrund des mit 12.06.2026 in Kraft getretenen und mit selbigem Tag uneingeschränkt anzuwendenden Paragraph 12, BFA-VG neu, das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr verpflichtet ist, den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen, sodass eine solche Übersetzung im gegenständlichen Fall daher unterbleibt.
Zu Spruchteil B)
Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Es findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die in der gegenständlichen Rechtssache einschlägigen Normen haben mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 keine maßgebliche inhaltliche Änderung erfahren, sondern erweisen sich vielmehr überwiegend als wortident, sodass die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur des VwGH auf die neue Rechtslage umgelegt werden kann. Insoweit sohin die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in der gegenständlichen Rechtssache einschlägigen Normen haben mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, keine maßgebliche inhaltliche Änderung erfahren, sondern erweisen sich vielmehr überwiegend als wortident, sodass die zur alten Rechtslage ergangene Judikatur des VwGH auf die neue Rechtslage umgelegt werden kann. Insoweit sohin die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Vereitelung VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W600.2217059.5.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026