TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/17 W278 1432786-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.09.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W278 1432786-5/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.07.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.“„Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorangegangene Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 28.08.2012, damals als unbegleiteter Minderjähriger, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 08.02.2013, Zl. XXXX wies das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Bundesasylamt (in der Folge: BAA; nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge: Bundesamt oder BFA) den Asylantrag des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Zugleich wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine bis zum 08.02.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheid vom 08.02.2013, Zl. römisch 40 wies das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Bundesasylamt (in der Folge: BAA; nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Folge: Bundesamt oder BFA) den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Zugleich wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine bis zum 08.02.2014 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vom XXXX 2014, Gz. XXXX , wurde dem in Österreich lebenden Bruder des BF, XXXX , geb. XXXX die gesamte Obsorge übertragen.Mit Beschluss des zuständigen Pflegschaftsgerichtes vom römisch 40 2014, Gz. römisch 40 , wurde dem in Österreich lebenden Bruder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 die gesamte Obsorge übertragen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen § 125 StGB; §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, 27 Abs. 2 und 3 SMG (Sachbeschädigung; versuchter gewerbsmäßiger Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift) zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen Paragraph 125, StGB; Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, 27 Absatz 2 und 3 SMG (Sachbeschädigung; versuchter gewerbsmäßiger Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift) zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die gegen die Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Erkenntnis vom 23.07.2015, Gz. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Die gegen die Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde vom Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) mit Erkenntnis vom 23.07.2015, Gz. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen § 201 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2016, Zl. XXXX wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 1 AsylG der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2016, Zl. römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017, Gz. XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017, Gz. römisch 40 , hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.

Der BF stellte am 05.11.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, der am 29.01.2020 positiv erledigt wurde. Am 24.06.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG erlassen. Ein neuerlicher Antrag des BF auf unterstütze freiwillige Rückkehrhilfe vom 23.11.2020 wurde am 24.11.2020 positiv erledigt. Mit Bestätigung vom 04.12.2020 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF die Rückkehr am 03.12.2020 im Transitbereich des Flughafens abgebrochen habe. Noch am XXXX 2020 wurde der BF wegen des Verdachts des Raubes (§ 142 StGB) in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesamt erließ am 04.12.2020 einen neuerlichen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 FPG mit dem Ersuchen um Vollziehung, sobald der BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft entlassen werde. Der BF stellte am 05.11.2019 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe, der am 29.01.2020 positiv erledigt wurde. Am 24.06.2020 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erlassen. Ein neuerlicher Antrag des BF auf unterstütze freiwillige Rückkehrhilfe vom 23.11.2020 wurde am 24.11.2020 positiv erledigt. Mit Bestätigung vom 04.12.2020 wurde dem Bundesamt mitgeteilt, dass der BF die Rückkehr am 03.12.2020 im Transitbereich des Flughafens abgebrochen habe. Noch am römisch 40 2020 wurde der BF wegen des Verdachts des Raubes (Paragraph 142, StGB) in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesamt erließ am 04.12.2020 einen neuerlichen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, FPG mit dem Ersuchen um Vollziehung, sobald der BF aus der Untersuchungs- bzw. Strafhaft entlassen werde.

1.3. Am 11.01.2021 stellte der BF einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Am 03.03.2021 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen, ein neuer Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt von der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides abgesehen werde.Am 03.03.2021 wurde der Festnahmeauftrag widerrufen, ein neuer Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen und in einem Aktenvermerk festgehalten, dass zu diesem Zeitpunkt von der Erlassung eines ordentlichen Schubhaftbescheides abgesehen werde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.

Der BF wurde in der Folge am XXXX 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte am 05.03.2021. Mit Mandatsbescheid vom 05.03.2021 wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und eine Meldeverpflichtung alle zwei Tage bei der zuständigen Polizeiinspektion angeordnet. Der BF wurde am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.Der BF wurde in der Folge am römisch 40 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen und in Schubhaft genommen. Die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt erfolgte am 05.03.2021. Mit Mandatsbescheid vom 05.03.2021 wurde gemäß Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und eine Meldeverpflichtung alle zwei Tage bei der zuständigen Polizeiinspektion angeordnet. Der BF wurde am selben Tag aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. XXXX , wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 50 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG unzulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, Z 6 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 55 Abs. 1a wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und festgestellt, dass der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.01.2015 verloren hat.Mit Bescheid vom 23.09.2021, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß 52 Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 6, BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.01.2015 verloren hat.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022, Gz. XXXX , wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG gewährt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.01.2022, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als die aufschiebende Wirkung zuerkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG gewährt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am 14.12.2022 stellte der BF, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin XXXX , den zweiten Folgeantrag, sohin seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am selben Tag statt, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.10.2023.1.4. Am 14.12.2022 stellte der BF, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , den zweiten Folgeantrag, sohin seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am selben Tag statt, die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt am 24.10.2023.

Mit Bescheid vom 23.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG ab. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig ist. Begründend wurde in Bezug auf die Unzulässigkeit der Abschiebung im Wesentlichen ausgeführt, sich diese aus den amtswegigen Ermittlungen und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf Afghanistan ergäbe. Es sei daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der schlechten Versorgungslage in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen könnte.Mit Bescheid vom 23.02.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Staus des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG ab. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG abgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig ist. Begründend wurde in Bezug auf die Unzulässigkeit der Abschiebung im Wesentlichen ausgeführt, sich diese aus den amtswegigen Ermittlungen und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf Afghanistan ergäbe. Es sei daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der schlechten Versorgungslage in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen könnte.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2025, Gz. XXXX , zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe vorgebracht, er habe sich in sozialen Medien abwertend über die Taliban geäußert, weshalb auch seine Familie in Afghanistan Probleme mit den Taliban bekommen habe. Die Verfolgungsgründe seien vom BF jedoch weder bewiesen noch hinreichend belegt worden, zumal bereits in den Vorverfahren jeweils rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei und sei es ihm nicht gelungen konkret darzulegen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien besonders in den besonderen Focus der Taliban gerückt sei und die Taliban gerade an ihm so ein besonderes Interesse haben sollten. Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG zu seiner asylberechtigten Tochter sei aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit ausgeschlossen, da unverändert ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG vorliege. Beim vom BF begangenen Verbrechen der Vergewaltigung handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen und weise die „Art der Strafe“ als Sexualverbrechen eine außerordentliche Schwere auf und sei objektiv besonders schwerwiegend. Diese zeige sich auch in der Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, da der BF besonders rücksichtslos gegen das Opfer vorging. Der BF habe jeglichen Vorwurf bestritten, auch, dass er am Tatort gewesen sei, obwohl die sichergestellten DNA-Spuren ihm eindeutig zugeordnet werden konnten. Aus dem vom Strafgericht eingeholten XXXX Sachverständigengutachten gehe hervor, dass sich keine Hinweise ergäben hätten, dass der BF zum Tatzeitpunkt aufgrund einer XXXX Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen. In Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose habe sich der BF zwar um Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemüht und eine XXXX beendet. Jedoch sei er nach der Verurteilung sowie der daraus resultierenden Aberkennung seines Aufenthaltsstatus und Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie eines Einreiseverbotes abermals straffällig geworden, indem er den Tatbestand der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB verwirklicht habe. Darüber hinaus sei der BF auch nicht gewillt gewesen, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Im konkreten Fall sei der Wohlverhaltenszeitraum noch nicht ausreichend lange, um eine abschließend positive Zukunftsprognose für den BF erstellen und mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, dass er künftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen werde. Festgehalten wurde zuletzt, dass der BF zwar im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sei; seine Ausreiseverpflichtung bleibe davon jedoch unberührt.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 28.04.2025, Gz. römisch 40 , zur Gänze als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe vorgebracht, er habe sich in sozialen Medien abwertend über die Taliban geäußert, weshalb auch seine Familie in Afghanistan Probleme mit den Taliban bekommen habe. Die Verfolgungsgründe seien vom BF jedoch weder bewiesen noch hinreichend belegt worden, zumal bereits in den Vorverfahren jeweils rechtskräftig festgestellt worden sei, dass der BF keiner asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt gewesen sei und sei es ihm nicht gelungen konkret darzulegen, dass er aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien besonders in den besonderen Focus der Taliban gerückt sei und die Taliban gerade an ihm so ein besonderes Interesse haben sollten. Eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG zu seiner asylberechtigten Tochter sei aufgrund der mehrfachen Straffälligkeit ausgeschlossen, da unverändert ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG vorliege. Beim vom BF begangenen Verbrechen der Vergewaltigung handle es sich um ein besonders schweres Verbrechen und weise die „Art der Strafe“ als Sexualverbrechen eine außerordentliche Schwere auf und sei objektiv besonders schwerwiegend. Diese zeige sich auch in der Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, da der BF besonders rücksichtslos gegen das Opfer vorging. Der BF habe jeglichen Vorwurf bestritten, auch, dass er am Tatort gewesen sei, obwohl die sichergestellten DNA-Spuren ihm eindeutig zugeordnet werden konnten. Aus dem vom Strafgericht eingeholten römisch 40 Sachverständigengutachten gehe hervor, dass sich keine Hinweise ergäben hätten, dass der BF zum Tatzeitpunkt aufgrund einer römisch 40 Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen. In Hinblick auf die zu erstellende Gefährdungsprognose habe sich der BF zwar um Wiedereingliederung in die Gesellschaft bemüht und eine römisch 40 beendet. Jedoch sei er nach der Verurteilung sowie der daraus resultierenden Aberkennung seines Aufenthaltsstatus und Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie eines Einreiseverbotes abermals straffällig geworden, indem er den Tatbestand der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB verwirklicht habe. Darüber hinaus sei der BF auch nicht gewillt gewesen, sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei. Im konkreten Fall sei der Wohlverhaltenszeitraum noch nicht ausreichend lange, um eine abschließend positive Zukunftsprognose für den BF erstellen und mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, dass er künftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen werde. Festgehalten wurde zuletzt, dass der BF zwar im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei; seine Ausreiseverpflichtung bleibe davon jedoch unberührt.

2. Gegenständliches Verfahren:

Der BF brachte am 01.07.2025 gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 iVm § 46a Abs. 4 FPG einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beim Bundesamt ein.Der BF brachte am 01.07.2025 gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beim Bundesamt ein.

Der BF stellte am 25.06.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zum Schutz des Kindeswohls erforderlich sei. Den minderjährigen Kindern könne keinesfalls ein Leben ohne Vater zugemutet werden. Zudem verfüge der BF über einen weiten Freundeskreis und sohin über ein schützenswertes Privatleben, er habe während des rechtmäßigen Aufenthalts gearbeitet, die Lenkberechtigung in Österreich erworben und sei ehrenamtlich engagiert gewesen, er verfüge über ein Sprachdiplom A1, seine Sprachkenntnisse würden allerdings weit darüber hinaus reichen. Demgegenüber bestünden keinerlei Kontakte zwischen allfälligen Familienangehörigen in Afghanistan. Aufgrund der nunmehr zehnjährigen Dauer des Wohlverhaltens könne den Verurteilungen kein maßgebliches Gewicht (mehr) zukommen. Der Bruder des BF würde ihn in seinem Restaurant als Koch beschäftigen, die Kindesmutter beziehe derzeit Karenzgeld und Kinderbeihilfe und sei deshalb auf die Einkünfte des BF durch Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet angewiesen. Aus all diesen Gründen erscheine die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Kindeswohls als unausweichlich. Mit der Antragsbegründung wurde ein Konvolut an Dokumenten übermittelt.Der BF stellte am 25.06.2025 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zum Schutz des Kindeswohls erforderlich sei. Den minderjährigen Kindern könne keinesfalls ein Leben ohne Vater zugemutet werden. Zudem verfüge der BF über einen weiten Freundeskreis und sohin über ein schützenswertes Privatleben, er habe während des rechtmäßigen Aufenthalts gearbeitet, die Lenkberechtigung in Österreich erworben und sei ehrenamtlich engagiert gewesen, er verfüge über ein Sprachdiplom A1, seine Sprachkenntnisse würden allerdings weit darüber hinaus reichen. Demgegenüber bestünden keinerlei Kontakte zwischen allfälligen Familienangehörigen in Afghanistan. Aufgrund der nunmehr zehnjährigen Dauer des Wohlverhaltens könne den Verurteilungen kein maßgebliches Gewicht (mehr) zukommen. Der Bruder des BF würde ihn in seinem Restaurant als Koch beschäftigen, die Kindesmutter beziehe derzeit Karenzgeld und Kinderbeihilfe und sei deshalb auf die Einkünfte des BF durch Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung im Bundesgebiet angewiesen. Aus all diesen Gründen erscheine die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Kindeswohls als unausweichlich. Mit der Antragsbegründung wurde ein Konvolut an Dokumenten übermittelt.

Mit Eingabe vom 13.10.2025 wurde eine Bestätigung über eine gemeinnützige Tätigkeit im Ausmaß von sechs Stunden monatlich übermittelt. Mit Eingabe vom 14.10.2025 wurde die Anmeldebestätigung für eine Beratung und Einstufung für Deutschkurse übermittelt.

Am 21.01.2026 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag und der Prüfung seines Aufenthalts einvernommen. Der BF gab an, eine XXXX Therapie zu absolvieren, er müsse einmal in der Woche ein Medikament nehmen. Als er nach Österreich gekommen sei, sei er ca. 14 Jahre alt gewesen und habe auch einen Schutzstatus bekommen. Er habe sich aber leider nicht an die Gesetze gehalten und habe XXXX Probleme bekommen. Er habe die Anträge eingebracht, weil seine Familie hier sei. Er habe hier seine gesamte Familie und in Afghanistan niemanden. Der BF legte im Zuge der Einvernahmen und mit Eingaben vom 27.01.2026 und 13.02.2026 weitere Dokumente zur Stützung seines Antrages vor.Am 21.01.2026 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich zu seinem Antrag und der Prüfung seines Aufenthalts einvernommen. Der BF gab an, eine römisch 40 Therapie zu absolvieren, er müsse einmal in der Woche ein Medikament nehmen. Als er nach Österreich gekommen sei, sei er ca. 14 Jahre alt gewesen und habe auch einen Schutzstatus bekommen. Er habe sich aber leider nicht an die Gesetze gehalten und habe römisch 40 Probleme bekommen. Er habe die Anträge eingebracht, weil seine Familie hier sei. Er habe hier seine gesamte Familie und in Afghanistan niemanden. Der BF legte im Zuge der Einvernahmen und mit Eingaben vom 27.01.2026 und 13.02.2026 weitere Dokumente zur Stützung seines Antrages vor.

Das Bundesamt stellte am 18.02.2026 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von Fachärzten und Medikamente sowie XXXX Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan, die Anfragebeantwortung datiert vom 27.03.2026.Das Bundesamt stellte am 18.02.2026 eine medizinische Anfrage an die Staatendokumentation zur Verfügbarkeit von Fachärzten und Medikamente sowie römisch 40 Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan, die Anfragebeantwortung datiert vom 27.03.2026.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2026 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte II. und III.). Dem BF wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 10.04.2026 rechtswirksam zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2026 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 10.04.2026 rechtswirksam zugestellt.

Unter Berufung auf diesen Bescheid, mit dem die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, wurde mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2026 der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 01.07.2025 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 FPG abgewiesen.Unter Berufung auf diesen Bescheid, mit dem die Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt wurde, wurde mit einem weiteren Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2026 der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 01.07.2025 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, FPG abgewiesen.

Mit Mitteilung vom 23.04.2026 wurde das Bundesamt darüber informiert, dass die österreichischen Behörden eine Anfrage vom französischen Konsulat in Wien erhalten hätten, dass der BF nach Frankreich zurückkehr wolle, und um Bekanntgabe ersucht, ob der BF dem Bundesamt bekannt sei und welchen Status er aktuell habe.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, erhob der BF am 04.05.2026 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF lebe fast die Hälfte seines Lebens in Österreich. Er sei in Österreich traditionell verheiratet, der Beziehung würden zwei Kinder entstammen und auch seine zwei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben. Demgegenüber habe er in Afghanistan keinerlei Verbindungen oder Anhaltspunkte, da er sein Herkunftsland als Minderjähriger verlassen habe. Seine Fehler bereue er und habe er bereits dafür bezahlt, er stelle seither keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft dar. Eine Rückkehrentscheidung würde daher einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben und eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten. Ohne Anhaltspunkte in Afghanistan und ohne finanzielle Unterstützung käme das Leben des BF in Afghanistan einem Todesurteil gleich, da er ohne Familie in einem Land leben müsse, das er nicht kenne, mit einem zerstörten Gesundheits- und Sozialsystem sowie ohne Arbeitsmöglichkeit. Der BF leide zudem an XXXX , weshalb er sich in ärztlicher und therapeutischer Behandlung befinde, deren Fortführung in Afghanistan nicht gewährleistet sei. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.Gegen den Bescheid des Bundesamtes, mit dem sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, erhob der BF am 04.05.2026 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF lebe fast die Hälfte seines Lebens in Österreich. Er sei in Österreich traditionell verheiratet, der Beziehung würden zwei Kinder entstammen und auch seine zwei Brüder und eine Schwester würden in Österreich leben. Demgegenüber habe er in Afghanistan keinerlei Verbindungen oder Anhaltspunkte, da er sein Herkunftsland als Minderjähriger verlassen habe. Seine Fehler bereue er und habe er bereits dafür bezahlt, er stelle seither keine Gefahr für die österreichische Gesellschaft dar. Eine Rückkehrentscheidung würde daher einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privatleben und eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten. Ohne Anhaltspunkte in Afghanistan und ohne finanzielle Unterstützung käme das Leben des BF in Afghanistan einem Todesurteil gleich, da er ohne Familie in einem Land leben müsse, das er nicht kenne, mit einem zerstörten Gesundheits- und Sozialsystem sowie ohne Arbeitsmöglichkeit. Der BF leide zudem an römisch 40 , weshalb er sich in ärztlicher und therapeutischer Behandlung befinde, deren Fortführung in Afghanistan nicht gewährleistet sei. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Beschwerdevorlage vom 11.05.2026 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG am 13.05.2026 ein. Mit Teilerkenntnis vom 20.05.2026, Gz. XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Die Beschwerdevorlage vom 11.05.2026 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W278 des BVwG am 13.05.2026 ein. Mit Teilerkenntnis vom 20.05.2026, Gz. römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 02.06.2026 wurde die örtlich zuständige Polizeiinspektion um Durchführung einer Hauserhebung durchsucht, ob der BF sich an der im ZMR gemeldeten Adresse persönlich (ständig oder nur vorübergehend) aufhält, weil aufgrund des Akteninhalts und der darin enthaltenen Information über die Größe der Wohnung sowie der dort angeblich lebenden Personen (der BF und seine Familie sowie der Vermieter) Zweifel an der Wohnsitznahme und dem gemeinsamen Familienleben bestanden. Dem Erhebungsersuchen wurde entsprochen und mit Bericht vom 06.06.2025 mitgeteilt, dass der BF samt seiner Lebensgefährtin und den beiden Kindern in der Wohnung lebe.

Mit 12.06.2026 sind der europäische Migrationspakt und das nationale Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz (AMPAG) in Kraft getreten.

Mit Eingabe vom 17.06.2026 legte die BBU GmbH die Vollmacht vom 29.04.2026 zurück. Mit E-Mailnachricht vom 24.06.2026 gab der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt.

Am 01.07.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und dessen ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Behördenvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen in Österreich und in Afghanistan befragt wurde. Die beiden in Österreich lebenden Brüder des BF sowie seine Lebensgefährtin wurden als Zeugen einvernommen. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, sowie weitere relevante Berichte zur Kenntnis gebracht.

Am 03.07.2026 langte eine Beschwerdeergänzung, datiert vom 01.07.2026, beim BVwG ein und wurde darin ausgeführt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung rechtswidrig in die Rechtskraft der Entscheidung nach § 8 Abs. 3a AsylG eingreife. Die Rückkehrentscheidung könne schon aus diesem Grund nicht aufrechterhalten werden und sei daher jedenfalls ersatzlos zu beseitigen. Vorgelegt wurde unter einem ein ZMR-Auszug betreffend den Vermieter der Wohnung, aus der die Meldung eines neuen Hauptwohnsitzes per 03.07.2026 hervorgeht.Am 03.07.2026 langte eine Beschwerdeergänzung, datiert vom 01.07.2026, beim BVwG ein und wurde darin ausgeführt, dass die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung rechtswidrig in die Rechtskraft der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eingreife. Die Rückkehrentscheidung könne schon aus diesem Grund nicht aufrechterhalten werden und sei daher jedenfalls ersatzlos zu beseitigen. Vorgelegt wurde unter einem ein ZMR-Auszug betreffend den Vermieter der Wohnung, aus der die Meldung eines neuen Hauptwohnsitzes per 03.07.2026 hervorgeht.

Am 06.07.2026 langte das Ergebnis der vom Bundesamt durchgeführten SIS-Abfrage beim BVwG ein. Mit Nachricht vom 13.07.2026 wurde die vom BVwG am 01.07.2026 an das französische Konsulat in Wien amtswegig gestellte Anfrage beantwortet und mitgeteilt, dass der BF von 2019 bis 2022 in Frankreich unter Schutz gestellt gewesen sei und er nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Frankreich keinerlei Rechte hätte.

Mit Parteiengehör vom 19.08.2026 und vom 20.08.2026 wurden dem BF die neu veröffentlichen Länderberichte, konkret die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 14 vom 18.08.2026, sowie die EUAA Country Guidance: Afghanistan (Stand Juni 2026) zur Kenntnis gebracht und jeweils eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, die ungenutzt verstrich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren, seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der BF kann in den Sprachen Paschtu, Dari und Deutsch lesen und schreiben.Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren, seine Identität steht fest. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Der BF kann in den Sprachen Paschtu, Dari und Deutsch lesen und schreiben.

Der BF wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Familienverband.Der BF wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Familienverband.

Der BF ist mit seiner Cousine mütterlicherseits, einer afghanischen Staatsangehörigen, traditionell verheiratet, der Beziehung entstammen zwei minderjährige Kinder. Die Ehe ist nach österreichischem Recht nicht gültig. Der Lebensgefährtin und den beiden Töchtern wurde internationaler Schutz (damals: Status der Asylberechtigten, nunmehr die Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt. Ebenfalls in Österreich leben der älteste und ein jüngerer Bruder, die beide über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen (Daueraufenthalt-EU), sowie eine aufenthaltsberechtigte Schwester des BF. Der älteste Bruder XXXX ist das Familienoberhaupt, er entscheidet über seine in Österreich und Afghanistan lebenden Geschwister und deren Familien.Der BF ist mit seiner Cousine mütterlicherseits, einer afghanischen Staatsangehörigen, traditionell verheiratet, der Beziehung entstammen zwei minderjährige Kinder. Die Ehe ist nach österreichischem Recht nicht gültig. Der Lebensgefährtin und den beiden Töchtern wurde internationaler Schutz (damals: Status der Asylberechtigten, nunmehr die Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt. Ebenfalls in Österreich leben der älteste und ein jüngerer Bruder, die beide über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügen (Daueraufenthalt-EU), sowie eine aufenthaltsberechtigte Schwester des BF. Der älteste Bruder römisch 40 ist das Familienoberhaupt, er entscheidet über seine in Österreich und Afghanistan lebenden Geschwister und deren Familien.

Der BF hat sein Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet und ausgebaut, in dem ihm bereits bewusst war, dass er den Status als subsidiär Schutzberechtigter verloren hatte und nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde. In der Folge stellt er zwei weitere, ebenfalls unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und verblieb trotz bis dato bestehender Ausreiseverpflichtung beharrlich im Bundesgebiet.

Der BF stellte darüber hinaus im Februar 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich und war in Frankreich von 2019 bis 2022 subsidiär schutzberechtigt. Der BF reiste jedoch bereits im Winter 2019 illegal mit dem Zug nach Italien, bevor er unter Missachtung des Einreiseverbotes nach Österreich zurückkehrte.

Der BF hat während seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet Sprach- und Integrationskurse besucht, er war immer wieder – teilweise geringfügig – erwerbstätig; vollzeitbeschäftigt war er nie länger als sechs Monate durchgehend erwerbstätig. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF nicht erwerbstätig, seine Lebensgefährtin bezieht Sozialleistungen in der Form von Karenzgeld und Kinderbeihilfe. Der BF engagierte sich bereits in der Vergangenheit in einem afghanischen Kulturverein. Kurz nach der gegenständlichen Antragstellung begann der BF eine gemeinnützige Arbeit bei der XXXX im Ausmaß von sechs Stunden pro Monat, er meldete sich auch für eine Einstufung zu einem weiteren Deutschkurs an.Der BF hat während seines langen Aufenthalts im Bundesgebiet Sprach- und Integrationskurse besucht, er war immer wieder – teilweise geringfügig – erwerbstätig; vollzeitbeschäftigt war er nie länger als sechs Monate durchgehend erwerbstätig. Zum Entscheidungszeitpunkt ist der BF nicht erwerbstätig, seine Lebensgefährtin bezieht Sozialleistungen in der Form von Karenzgeld und Kinderbeihilfe. Der BF engagierte sich bereits in der Vergangenheit in einem afghanischen Kulturverein. Kurz nach der gegenständlichen Antragstellung begann der BF eine gemeinnützige Arbeit bei der römisch 40 im Ausmaß von sechs Stunden pro Monat, er meldete sich auch für eine Einstufung zu einem weiteren Deutschkurs an.

Der BF litt in der Vergangenheit immer wieder an XXXX Problemen, die ärztlich, therapeutisch und medikamentös behandelt wurden. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.Der BF litt in der Vergangenheit immer wieder an römisch 40 Problemen, die ärztlich, therapeutisch und medikamentös behandelt wurden. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist persönlich unglaubwürdig.

Zwei der befragten Zeugen, konkret der älteste Bruder XXXX und die Lebensgefährtin XXXX haben in ihren zeugenschaftlichen Befragungen in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nach Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 49 AVG und die Wahrheitspflicht (falsche Beweisaussage gemäß § 288 StGB) unwahre Angaben gemacht; es ergeht eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft.Zwei der befragten Zeugen, konkret der älteste Bruder römisch 40 und die Lebensgefährtin römisch 40 haben in ihren zeugenschaftlichen Befragungen in der gegenständlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nach Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht gemäß Paragraph 49, AVG und die Wahrheitspflicht (falsche Beweisaussage gemäß Paragraph 288, StGB) unwahre Angaben gemacht; es ergeht eine Sachverhaltsdarstellung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

1.2. Zu den verwaltungsrechtlichen Übertretungen und dem strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der BF hat im Bundesgebiet mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts. Im Jahr 2022 wurde er in einem durch Alkohol bzw. Suchtgift beeinträchtigten Zustand beim Lenken bzw. der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges betreten (§ 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO), es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, ersatzweise sieben Tage Freiheitsstrafe verhängt. Im Jahr 2023 missachtete er zwei Mal Haltelinien, einmal bei gelb nichtblinkendem (§ 38 Abs. 1 lit. a StVO), einmal bei rotem Licht (§ 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO), telefonierte beim Fahrradfahren ohne Freisprecheinrichtung (§ 99 Abs. 4a iVm § 68 Abs. 3 lit. e StVO) und fuhr mit einem elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller am Radweg (§ 88b Abs. 1 3. Satz 3. Alt. iVm § 88b Abs. 1 2. Satz StVO). Aufgrund dieser vier Übertretungen wurden Geldstrafen zwischen 65 und 150 Euro, ersatzweise 21 Stunden bis zwei Tage Freiheitsstrafe verhängt.1.2.1. Der BF hat im Bundesgebiet mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts. Im Jahr 2022 wurde er in einem durch Alkohol bzw. Suchtgift beeinträchtigten Zustand beim Lenken bzw. der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges betreten (Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO), es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 800 Euro, ersatzweise sieben Tage Freiheitsstrafe verhängt. Im Jahr 2023 missachtete er zwei Mal Haltelinien, einmal bei gelb nichtblinkendem (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO), einmal bei rotem Licht (Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO), telefonierte beim Fahrradfahren ohne Freisprecheinrichtung (Paragraph 99, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 3, Litera e, StVO) und fuhr mit einem elektrisch betriebenen Klein- und Miniroller am Radweg (Paragraph 88 b, Absatz eins, 3. Satz 3. Alt. in Verbindung mit Paragraph 88 b, Absatz eins, 2. Satz StVO). Aufgrund dieser vier Übertretungen wurden Geldstrafen zwischen 65 und 150 Euro, ersatzweise 21 Stunden bis zwei Tage Freiheitsstrafe verhängt.

1.2.2. Der BF wurde in Österreich drei Mal strafrechtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen § 125 StGB; §§ 15, 27 Abs. 1 Z 1 1., 2. und 8. Fall, 27 Abs. 2 und 3 SMG (Sachbeschädigung; versuchter gewerbsmäßiger Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift) zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am XXXX 2019 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Jänner 2015 versuchte, einem verdeckten Ermittler ein Portionssäckchen mit rund einem Gramm Marihuana gewerbsmäßig zu überlassen, weiters hat er zwei Portionssäckchen mit je einem Gramm Marihuana zum persönlichen Gebrauch besessen und durch Aufreißen einer Wandverkleidung der Tür der Sicherheitszelle einer Polizeiinspektion eine Sachbeschädigung begangen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen Paragraph 125, StGB; Paragraphen 15, 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1., 2. und 8. Fall, 27 Absatz 2 und 3 SMG (Sachbeschädigung; versuchter gewerbsmäßiger Erwerb, Besitz und Überlassung von Suchtgift) zu einer bedingten vierwöchigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Am römisch 40 2019 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er im Jänner 2015 versuchte, einem verdeckten Ermittler ein Portionssäckchen mit rund einem Gramm Marihuana gewerbsmäßig zu überlassen, weiters hat er zwei Portionssäckchen mit je einem Gramm Marihuana zum persönlichen Gebrauch besessen und durch Aufreißen einer Wandverkleidung der Tür der Sicherheitszelle einer Polizeiinspektion eine Sachbeschädigung begangen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Zl. XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen § 201 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Tat beging er während noch offener Probezeit. Am XXXX 2019 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der BF zerrte die junge Frau hinter eine Holzhütte und vergewaltigte sie, indem er sie am Hals festhielt und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang. Aus einem eingeholten XXXX Sachverständigen Gutachten geht hervor, dass sich keine Hinweise ergäben hätten, dass der BF zum Tatzeitpunkt aufgrund einer XXXX Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Dennoch wurde gemäß § 51 StGB die Weisung erteilt, dass sich der BF sofort eine XXXX Betreuung aufzunehmen. Aufgrund des Alters der BF fand das JGG Anwendung. Der BF wurde auch schuldig gesprochen, dem Opfer ein Schmerzengeld iHv 3.000 Euro zu bezahlen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Vergewaltigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung von Bewährungshilfe bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Tat beging er während noch offener Probezeit. Am römisch 40 2019 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der BF zerrte die junge Frau hinter eine Holzhütte und vergewaltigte sie, indem er sie am Hals festhielt und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang. Aus einem eingeholten römisch 40 Sachverständigen Gutachten geht hervor, dass sich keine Hinweise ergäben hätten, dass der BF zum Tatzeitpunkt aufgrund einer römisch 40 Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, das Unrecht der Tat einzusehen. Dennoch wurde gemäß Paragraph 51, StGB die Weisung erteilt, dass sich der BF sofort eine römisch 40 Betreuung aufzunehmen. Aufgrund des Alters der BF fand das JGG Anwendung. Der BF wurde auch schuldig gesprochen, dem Opfer ein Schmerzengeld iHv 3.000 Euro zu bezahlen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2021, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 Abs. 1 StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dem BF wurde mit Beschluss die Weisung erteilt, nachweislich eine XXXX zu absolvieren. Am XXXX 2024 wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF einen Dritten durch gefährliche Drohung zum Abspielen von afghanischer Musik gezwungen hat.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2021, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (versuchte Nötigung) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Dem BF wurde mit Beschluss die Weisung erteilt, nachweislich eine römisch 40 zu absolvieren. Am römisch 40 2024 wurde der bedingte Teil der Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF einen Dritten durch gefährliche Drohung zum Abspielen von afghanischer Musik gezwungen hat.

Der BF befand sich von XXXX 2015 bis XXXX 2015 und zuletzt von XXXX 2020 bis XXXX 2021 in Straf- bzw. Untersuchungshaft.Der BF befand sich von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 und zuletzt von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 in Straf- bzw. Untersuchungshaft.

1.3.    Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Dem BF als Zivilperson droht bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsort Afghanistan kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts.

Der BF verfügt über ein weit verzweigtes, tragfähiges familiäres Netz in seiner Herkunftsregion in Afghanistan. In der Herkunftsregion besitzt die Familie ein Wohnhaus, in dem ein Onkel mütterlicherseits, die Mutter und die Schwester des BF leben. Es leben noch weitere Verwandte väterlicher- und mütterlicherseits in der Provinz Nangarhar, mehrere Onkel und Tanten väterlicher- bzw. mütterlicherseits und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch viele Cousins und Cousinen. Dieses tragfähige familiäre Netz kann den BF nach einer Rückkehr aufnehmen und unterstützen, bis er durch Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften kann.

Betreffend die Versorgungslage zeichnet die Prognose für April bis September 2026 eine deutliche Entspannung der Lage. Für die Herkunftsprovinz wird prognostiziert, dass sich 65 % der Bevölkerung in den IPC-Stufen 1 (minimal) und 2 (stressed) befinden, 30 % in IPC-Stufe 3 (crisis) und 5 % in IPC-Stufe 4 (emergency).

Der BF ist im erwerbsfähigen Alter und anpassungsfähig, er kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Der BF ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut und kann sich in beiden Landessprachen verständigen. Es ist ihm zumutbar, gegebenenfalls durch Inanspruchnahme von Rückkehrunterstützung dabei etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Es besteht für den BF als grundsätzlich gesunden, leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Verfahren wurden folgende aktuelle Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen:

?        Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 14, vom 18.08.2026

?        aktuelle Version IPC acute food insecurity analysis (Sept 25 – Juni 26)

?        EUAA, Country Guidance: Afghanistan (Juni 2026)

?        PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen, Kurzinformation vom 27.02.2026 und 20.3.2026

1.4.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 14, vom 18.08.2026, wiedergegeben:

„2 Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Karte Afghanistan aufgeteilt in fünf Regionen. Hauptverkehrswege sowie internationale Flughäfen dargestelltQuelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

Quelle: NSIA 7.2024

Quellen: […]

2.1 Kabul-Stadt

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Karte von Kabul-Stadt mit Unterteilung in Bezirke sowie Darstellung der Hauptverkehrswege und des FlughafensQuelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000? (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a).

Quellen: […]

[…]

2.5 Ost-Afghanistan

Letzte Änderung 2025-10-07 15:26

Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023e

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).

Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

Quellen: […]

[…]

2.7 Erreichbarkeit

Letzte Änderung 2026-08-18 17:03

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022).

Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Mit August 2026 liegt der Preis für einen Liter Diesel bei 74 AFN (WFP 2.8.2026).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025). Mit August 2026 liegt der Preis für einen Liter Diesel bei 74 AFN (WFP 2.8.2026).

Transportwesen

Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar, auch wenn es zu Unterbrechungen von Verbindungen aufgrund von Schneefall im Winter oder Überflutungen im Frühling und Sommer in bestimmten Regionen kommen kann. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 20.5.2026).

Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Mai 2026 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kostet. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 800 AFN angegeben, während ein Sammeltaxi 1.000 bis 1.200 AFN kostet. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 20.5.2026).

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 4.8.2026 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 4.8.2026a; vgl. FG 4.8.2026), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 4.8.2026 die Türkei anfliegt (Flightradar 24 4.8.2026b; vgl. FG 4.8.2026). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 4.8.2026c; vgl. FG 4.8.2026) und Herat angeboten (Flightradar 24 4.8.2026d; vgl. FG 4.8.2026). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 4.8.2026 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 4.8.2026e; vgl. FG 4.8.2026). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 4.8.2026 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 4.8.2026a; vergleiche FG 4.8.2026), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 4.8.2026 die Türkei anfliegt (Flightradar 24 4.8.2026b; vergleiche FG 4.8.2026). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 4.8.2026c; vergleiche FG 4.8.2026) und Herat angeboten (Flightradar 24 4.8.2026d; vergleiche FG 4.8.2026). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 4.8.2026 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 4.8.2026e; vergleiche FG 4.8.2026). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].

Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 4.8.2026).Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vergleiche FG 4.8.2026).

[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]

Grenzübergänge

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vergleiche RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vergleiche UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).

Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vergleiche PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vergleiche AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vergleiche IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vergleiche NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).

Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025).

Mit Mitte Oktober 2025 eskalierte der Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan, was zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den beiden Ländern an den Grenzen und den Grenzregionen führte (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 22.2.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026, UNOCHA 18.3.2026).Mit Mitte Oktober 2025 eskalierte der Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan, was zu mehreren gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den beiden Ländern an den Grenzen und den Grenzregionen führte (DAWN 15.10.2025; vergleiche BBC 22.2.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026, UNOCHA 18.3.2026).

Es kommt weiterhin zu temporären Schließungen pakistanischer (Afintl 13.1.2026; vgl. REU 19.3.2025, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KaT 20.10.2025, AMU 8.10.2025). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vgl. DAWN 19.7.2026).Es kommt weiterhin zu temporären Schließungen pakistanischer (Afintl 13.1.2026; vergleiche REU 19.3.2025, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vergleiche KaT 20.10.2025, AMU 8.10.2025). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vergleiche DAWN 19.7.2026).

Anm.: Weitere Informationen zum aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026 sind dem entsprechenden Kapitel zu entnehmen.Anmerkung, Weitere Informationen zum aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025 aus 2026, sind dem entsprechenden Kapitel zu entnehmen.

Quellen: […]

3 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-08-18 17:02

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 11.9.2025). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah Akhundzada hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" dafür berüchtigt war, die strengen Vorschriften für das soziale Verhalten durchzusetzen (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 11.9.2025). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah Akhundzada hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" dafür berüchtigt war, die strengen Vorschriften für das soziale Verhalten durchzusetzen (USIP 17.8.2022; vergleiche MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis, welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführten (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand Mai 2026 von 1.215 Personen der Taliban-Führung etwa 952 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind 55 Tadschiken, 27 Usbeken, fünf Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und vier Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.215 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI 5.2026). Auch im Jahr 2026 setzen die Taliban-Behörden weiterhin männliche Taliban-Anhänger in Führungspositionen ein (UNGA 22.5.2026).

Quelle: BBC 7.9.2021

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 10.7.2026).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 10.7.2026).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 2.2.2025), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI 5.2026; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Premierminister für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI 5.2026; vgl. AMU 26.8.2024).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 2.2.2025), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI 5.2026; vergleiche AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Premierminister für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI 5.2026; vergleiche AMU 26.8.2024).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes, als Innenminister (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 17.1.2026) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 8.1.2026). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI 5.2026; vgl. Afghan Bios 8.7.2025).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes, als Innenminister (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 17.1.2026) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 8.1.2026). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI 5.2026; vergleiche Afghan Bios 8.7.2025).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP (Islamischer Staat Khorasan Provinz) bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).

In seinen Botschaften konzentrierte sich der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada auch 2026 weiterhin auf eine auf der Scharia basierende Regierungsführung. Am 17.02.2026 betonte der Taliban-Führer bei einem Treffen von Religionsgelehrten in der Provinz Kandahar die Rolle der Gelehrten bei der religiösen Führung, der Förderung der Einheit und der Unterstützung eines auf religiösen Grundsätzen basierenden Regierungssystems. Zwei Tage später hob der Taliban-Führer in seiner Eid-al-Fitr-Predigt Einheit, Gehorsam und die Festigung des islamischen Systems hervor (UNGA 22.5.2026).

Internationale Beziehungen der Taliban

Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vergleiche RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023).

China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vergleiche Kurier 4.7.2025).

Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vergleiche Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Artikel 7, (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).

Am 16.2.2026 fand in Astana ein Treffen der Zentralasiatischen Kontaktgruppe zu Afghanistan statt, die sich aus Sonderbeauftragten und Gesandten Kasachstans, Kirgisistans, Tadschikistans und Usbekistans zusammensetzte. Dabei erörterten sie die aktuelle Lage in Afghanistan sowie einen strukturierten Rahmen für die regionale Zusammenarbeit mit Afghanistan. Am 5.4.2026 veranstaltete der de facto Außenminister ein Treffen mit dem Titel "Konsultativer Dialog zwischen Afghanistan und Zentralasien", an dem die stellvertretenden Außenminister von Kirgisistan und Usbekistan sowie die Botschafter Kasachstans, Tadschikistans und Turkmenistans in Afghanistan teilnahmen (UNGA 22.5.2026).

Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni 2025 mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni 2025 mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vergleiche KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).

Norwegen empfing im Januar 2025 einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025). Ein Taliban ist dort als Geschäftsträger der afghanischen Mission tätig (Standard 27.5.2026).Norwegen empfing im Januar 2025 einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vergleiche Afintl 22.3.2025). Ein Taliban ist dort als Geschäftsträger der afghanischen Mission tätig (Standard 27.5.2026).

Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vergleiche Afintl 23.8.2025). Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vergleiche Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).

Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme, um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025, Afintl 12.9.2025). Im Februar 2026 kam es zu einem erneuten Treffen der Taliban mit Vertretern des Innenministeriums in Wien (Standard 12.2.2026; vgl. ORF 12.2.2026).Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme, um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vergleiche Standard 12.9.2025, Afintl 12.9.2025). Im Februar 2026 kam es zu einem erneuten Treffen der Taliban mit Vertretern des Innenministeriums in Wien (Standard 12.2.2026; vergleiche ORF 12.2.2026).

Laut Recherchen des Standards und des NDR (Nordeutscher Rundfunk) ist es das Ziel der Taliban, weitere Botschaften in Europa im Tausch gegen Abschiebungen zu "erobern". Der afghanische Botschafter der Schweiz, ein Taliban-Gegner, kritisiert, dass die "Übernahme der Botschaften in Berlin und des Generalkonsulats Bonn sowie unserer Mission in Oslo" von den Taliban als "Sieg" bzw. "Eroberung" gefeiert wurde. Dies trifft auch auf den Besuch der Taliban in Brüssel im Juni zu (Standard 27.5.2026; vgl. Tagesschau 27.5.2026). Dieses Treffen fand am 23.6.2026 statt und laut einem Sprecher der Europäischen Kommission ging es um einen Austausch auf "technischer Ebene". Die Gespräche kämen nicht einer Anerkennung der Taliban gleich, betonte die Behörde. Ziel der Gespräche war es demzufolge, mehr Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen aus der EU zu ermöglichen, die Straftaten begangen haben und ein Sicherheitsrisiko darstellen. Das afghanische Außenministerium teilte mit, es sei eine "historische Reise" gewesen, und sprach von "produktiven Gesprächen" (ORF 23.6.2026; vgl. Zeit Online 23.6.2026).Laut Recherchen des Standards und des NDR (Nordeutscher Rundfunk) ist es das Ziel der Taliban, weitere Botschaften in Europa im Tausch gegen Abschiebungen zu "erobern". Der afghanische Botschafter der Schweiz, ein Taliban-Gegner, kritisiert, dass die "Übernahme der Botschaften in Berlin und des Generalkonsulats Bonn sowie unserer Mission in Oslo" von den Taliban als "Sieg" bzw. "Eroberung" gefeiert wurde. Dies trifft auch auf den Besuch der Taliban in Brüssel im Juni zu (Standard 27.5.2026; vergleiche Tagesschau 27.5.2026). Dieses Treffen fand am 23.6.2026 statt und laut einem Sprecher der Europäischen Kommission ging es um einen Austausch auf "technischer Ebene". Die Gespräche kämen nicht einer Anerkennung der Taliban gleich, betonte die Behörde. Ziel der Gespräche war es demzufolge, mehr Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen aus der EU zu ermöglichen, die Straftaten begangen haben und ein Sicherheitsrisiko darstellen. Das afghanische Außenministerium teilte mit, es sei eine "historische Reise" gewesen, und sprach von "produktiven Gesprächen" (ORF 23.6.2026; vergleiche Zeit Online 23.6.2026).

Drogenbekämpfung

Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).

Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).

Nach dem Verbot von Betäubungsmitteln im Jahr 2022 ist der Anbau von Schlafmohn in Afghanistan drastisch zurückgegangen (UNGA 22.5.2026). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen (UNGA 22.5.2026) für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).Nach dem Verbot von Betäubungsmitteln im Jahr 2022 ist der Anbau von Schlafmohn in Afghanistan drastisch zurückgegangen (UNGA 22.5.2026). Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen (UNGA 22.5.2026) für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).

Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).

Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).

Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).

Die Vereinten Nationen weisen auf eine zunehmende eine Verlagerung hin zu synthetischen Drogen, insbesondere Methamphetamin, was darauf hindeutet, dass das Verbot weniger Auswirkungen auf die Märkte für synthetische Drogen hatte, die weniger an landwirtschaftliche Jahreszeiten und feste Anbaugebiete gebunden sind als die Opiatproduktion (UNGA 22.5.2026).

Quellen: […]

4 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-08-17 07:47

[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben (AA 24.7.2025; vergleiche UNGA 22.5.2026). Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Anm.: Viele der jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle stehen in Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan. Für weitergehende Informationen dazu sei auf das entsprechende Unterkapitel "Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026" verwiesen.Anmerkung, Viele der jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle stehen in Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan. Für weitergehende Informationen dazu sei auf das entsprechende Unterkapitel "Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026" verwiesen.

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

?        1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

?        1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

?        1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

?        1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)

?        1.8.2025 - 31.10.2025: 2.737 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 3.12.2025)

?        1.11.2025 - 31.1.2026: 2.660 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 14,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2026)

?        1.2.2026 - 30.4.2026: 3.687 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 57,7 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 22.5.2026)

Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen April 2024 und April 2026 laut ACLED (Armed Conflict Location and Event Data) an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten. [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]:

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)

Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026). Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist (ACLED 26.5.2026).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist (UNGA 3.12.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026). Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist (ACLED 26.5.2026).

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Ein erneuter deutlicher Anstieg ist in der zweiten Jahreshälfte 2025 sowie der ersten Jahreshälfte 2026 zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei 2024 ein erneuter Ansteig zu beaobachten war. Im Jahr 2025 ging die Anzahl der Vorfälle jedoch wieder zurück (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 27.2.2026) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 3.12.2025; vgl. UNGA 27.2.2026), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 3.12.2025). Auch in den Jahren 2025 (AJ 13.2.2025; vgl. UNGA 27.2.2026, AMU 12.2.2025) und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP (UNGA 27.2.2026).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 27.2.2026) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 3.12.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 3.12.2025). Auch in den Jahren 2025 (AJ 13.2.2025; vergleiche UNGA 27.2.2026, AMU 12.2.2025) und 2026 kommt es zu Angriffen des ISKP (UNGA 27.2.2026).

Nach Angaben der Vereinten Nationen forderte der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte) (UNGA 22.5.2026). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Bei dem Luftangriff auf das Omid-Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten (UNGA 22.5.2026: vgl. Zeit Online 18.3.2026, AJ 17.3.2026). Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes laut Angaben der UN mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artelleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren (UNGA 27.2.2026).Nach Angaben der Vereinten Nationen forderte der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte) (UNGA 22.5.2026). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Bei dem Luftangriff auf das Omid-Drogenrehabilitationskrankenhaus in Kabul am 16.3.2026 kamen mindestens 269 Menschen ums Leben und weitere 122 wurden verletzt, überwiegend Patienten (UNGA 22.5.2026: vergleiche Zeit Online 18.3.2026, AJ 17.3.2026). Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes laut Angaben der UN mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artelleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren (UNGA 27.2.2026).

Laut von IPSOS im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien gaben im Jänner/Februar 2026 58 % (Juli 2025: 56 %) der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen, und 35 % (Juli 2025: 32 %) sich eher sicher zu fühlen. 3 % (Juli 2025: 4 %) fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 4 % (Juli 2025: 8 %) der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Sense of security]; vgl. STDOK/IPSOS 28.8.2025).Laut von IPSOS im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien gaben im Jänner/Februar 2026 58 % (Juli 2025: 56 %) der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen, und 35 % (Juli 2025: 32 %) sich eher sicher zu fühlen. 3 % (Juli 2025: 4 %) fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 4 % (Juli 2025: 8 %) der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Sense of security]; vergleiche STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

[Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie der hier zitierten Studien sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Quellen: […]

4.1 Sicherheitsrelevante Vorfälle und zivile Opfer nach Provinzen (1.4.2025 – 1.4.2026)

Letzte Änderung 2026-08-17 08:21

Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)

[Anm.: Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von ACLED und UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.] Erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 26.5.2026)

Quellen: […]

4.2 Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Letzte Änderung 2025-10-09 12:52

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vergleiche BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vergleiche Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).

Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).

Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vergleiche DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vergleiche TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vergleiche HiT 1.10.2025).

Quellen: […]

4.3 Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026

Letzte Änderung 2026-08-18 17:03

Anm.: Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.Anmerkung, Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. Zeit Online 29.6.2026, UNGA 3.12.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vergleiche AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vergleiche Zeit Online 29.6.2026, UNGA 3.12.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).

Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vergleiche AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025).

Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025, UNGA 3.12.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vergleiche BBC 10.10.2025, UNGA 3.12.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vergleiche AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vergleiche RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).

Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.10.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vergleiche Guardian 13.10.2025). Am 13.10.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vergleiche Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).

Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025; vgl. BBC 15.10.2025, UNGA 3.12.2025).Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025; vergleiche BBC 15.10.2025, UNGA 3.12.2025).

Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vergleiche AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vergleiche AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).

Im November verübte die TTP zwei Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 10.11.2025 gab es einen Angriff auf das Kadettenkolleg in Wana in Süd-Waziristan. Nach Angaben pakistanischer Behörden verübte ein fünfköpfiges Selbstmordkommando der TTP den Anschlag auf die Militärkadettenschule. Das pakistanische Militär behauptete, alle Mitglieder der Selbstmordattentätergruppe getötet zu haben. Zwei Angreifer sollen am Tor getötet worden sein, drei weitere auf dem Hochschulgelände (LWJ 12.11.2025; vgl. AnA 12.11.2025). Am 11.12.2026 detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste vor einem Bezirksgericht in Islamabad, wobei zwölf Menschen ums Leben kamen und 36 verletzt wurden. Der Attentäter zündete seinen Sprengsatz in der Nähe eines Polizeifahrzeugs, nachdem es ihm nicht gelungen war, unbemerkt ins Gerichtsgebäude zu gelangen (LWJ 12.11.2025; vgl. DAWN 13.11.2025).Im November verübte die TTP zwei Selbstmordanschläge in Pakistan. Am 10.11.2025 gab es einen Angriff auf das Kadettenkolleg in Wana in Süd-Waziristan. Nach Angaben pakistanischer Behörden verübte ein fünfköpfiges Selbstmordkommando der TTP den Anschlag auf die Militärkadettenschule. Das pakistanische Militär behauptete, alle Mitglieder der Selbstmordattentätergruppe getötet zu haben. Zwei Angreifer sollen am Tor getötet worden sein, drei weitere auf dem Hochschulgelände (LWJ 12.11.2025; vergleiche AnA 12.11.2025). Am 11.12.2026 detonierte ein Selbstmordattentäter seine Sprengstoffweste vor einem Bezirksgericht in Islamabad, wobei zwölf Menschen ums Leben kamen und 36 verletzt wurden. Der Attentäter zündete seinen Sprengsatz in der Nähe eines Polizeifahrzeugs, nachdem es ihm nicht gelungen war, unbemerkt ins Gerichtsgebäude zu gelangen (LWJ 12.11.2025; vergleiche DAWN 13.11.2025).

Am 16.2.2026 rammte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Mauer eines Sicherheitspostens, nachdem Soldaten ihn in einer ehemaligen Hochburg der pakistanischen Taliban im Nordwesten Pakistans zum Anhalten aufgefordert hatten. Dabei stürzte ein Teil des Geländes ein und bis zu 14 Soldaten und ein Kind kamen ums Leben, wie das Militär und die Polizei am Dienstag mitteilten (AP 17.2.2026, AnA 17.2.2026). Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. (BBC 22.2.2026; vgl. AJ 22.2.2026, UNGA 22.5.2026).Am 16.2.2026 rammte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in die Mauer eines Sicherheitspostens, nachdem Soldaten ihn in einer ehemaligen Hochburg der pakistanischen Taliban im Nordwesten Pakistans zum Anhalten aufgefordert hatten. Dabei stürzte ein Teil des Geländes ein und bis zu 14 Soldaten und ein Kind kamen ums Leben, wie das Militär und die Polizei am Dienstag mitteilten (AP 17.2.2026, AnA 17.2.2026). Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. (BBC 22.2.2026; vergleiche AJ 22.2.2026, UNGA 22.5.2026).

In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Drei der Drohnenangriffe betrafen die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, einige Zivilisten seien durch Trümmer verletzt worden. Die anderen Angriffe betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vier Zivilisten getötet (DAWN 14.3.2026a; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026).In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Drei der Drohnenangriffe betrafen die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, einige Zivilisten seien durch Trümmer verletzt worden. Die anderen Angriffe betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vier Zivilisten getötet (DAWN 14.3.2026a; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026).

Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch (UNOCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe (DAWN 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (UNOCHA 18.3.2026).Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch (UNOCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe (DAWN 14.3.2026b; vergleiche ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (UNOCHA 18.3.2026).

Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit Online 18.3.2026; vgl. AJ 17.3.2026). Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. AJ 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UNAMA geht diese anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Die folgende Abbildung zeigt die Kampfhandlungen im Zeitraum 6.3.2026-17.3.2026:Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit Online 18.3.2026; vergleiche AJ 17.3.2026). Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vergleiche AJ 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UNAMA geht diese anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Die folgende Abbildung zeigt die Kampfhandlungen im Zeitraum 6.3.2026-17.3.2026:

Quelle: UNOCHA 18.3.2026

Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Dieses sollte bis zum 24.3.2026 gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit Online 18.3.2026; vgl. CFR 18.3.2026, UNGA 22.5.2026).Am 18.3.2026 kündigte Pakistan ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan an. Dieses sollte bis zum 24.3.2026 gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit Online 18.3.2026; vergleiche CFR 18.3.2026, UNGA 22.5.2026).

Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (UNOCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vgl. DAWN 19.7.2026).Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 % im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen, die Grenzübergänge zu Afghanistan sind seit Oktober weiterhin geschlossen, mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (UNOCHA 18.3.2026; vergleiche Presse 18.3.2026). Mit Stand Juli 2026 bleibt die Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan geschlossen (Afintl 11.7.2026; vergleiche DAWN 19.7.2026).

China lud Vertreter Pakistans und der Taliban vom 1.4.2026 bis 7.4.2026 zu persönlichen Gesprächen nach Ürümqi ein. Ein Experte bezeichnete den Konflikt zwischen Pakistan und den Taliban als Test für Chinas diplomatische Reichweite: Eine erfolgreiche Lösung würde Pekings Fähigkeit unter Beweis stellen, in komplexen regionalen Konflikten zu vermitteln. Bevor China intervenierte, hatten Katar und die Türkei Anfang des Jahres in Doha und Istanbul Waffenstillstände vermittelt, doch diese Vereinbarungen hielten nicht stand (RFE/RL 8.6.2026). Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand (RFE/RL 8.6.2026; vgl. Zeit Online 3.7.2026).China lud Vertreter Pakistans und der Taliban vom 1.4.2026 bis 7.4.2026 zu persönlichen Gesprächen nach Ürümqi ein. Ein Experte bezeichnete den Konflikt zwischen Pakistan und den Taliban als Test für Chinas diplomatische Reichweite: Eine erfolgreiche Lösung würde Pekings Fähigkeit unter Beweis stellen, in komplexen regionalen Konflikten zu vermitteln. Bevor China intervenierte, hatten Katar und die Türkei Anfang des Jahres in Doha und Istanbul Waffenstillstände vermittelt, doch diese Vereinbarungen hielten nicht stand (RFE/RL 8.6.2026). Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand (RFE/RL 8.6.2026; vergleiche Zeit Online 3.7.2026).

Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (Zeit Online 3.7.2026; vgl. Zeit Online 29.6.2026). Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien (BBC 30.6.2026; vgl. Zeit Online 3.7.2026). Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine "angemessene" Reaktion nach sich ziehen (Zeit Online 3.7.2026).Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder (Zeit Online 3.7.2026; vergleiche Zeit Online 29.6.2026). Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien (BBC 30.6.2026; vergleiche Zeit Online 3.7.2026). Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine "angemessene" Reaktion nach sich ziehen (Zeit Online 3.7.2026).

Quellen: […]

5 Zentrale Akteure

5.1 Taliban

Letzte Änderung 2026-08-18 17:02

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vergleiche CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022b; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022b; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022b; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022b; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022b; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022b; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022b; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022b; vergleiche DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).

Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vergleiche OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vergleiche Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vergleiche OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vergleiche Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vergleiche ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).

Quellen: […]

5.2 Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vergleiche TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vergleiche TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025).In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vergleiche UNGA 11.6.2025).

Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).

Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).

Quellen: […]

5.2.1 Widerstandsbewegungen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und 2025 fort (UNGA 11.6.2025). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen (UNGA 20.6.2023). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Es ist anzunehmen, dass NRF und AFF ihre Aktivitäten mindestens teilweise koordinieren. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen, bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören (AA 24.7.2025).Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und 2025 fort (UNGA 11.6.2025). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen (UNGA 20.6.2023). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Es ist anzunehmen, dass NRF und AFF ihre Aktivitäten mindestens teilweise koordinieren. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen, bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören (AA 24.7.2025).

National Resistance Front (NRF)

Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmad Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vgl. Afintl 20.2.2024), wobei sich die Führung der NRF ins Ausland zurückgezogen hat (AA 24.7.2025).Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vergleiche LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmad Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vergleiche Afintl 20.2.2024), wobei sich die Führung der NRF ins Ausland zurückgezogen hat (AA 24.7.2025).

Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass die Gruppe über 5.000 Kämpfer verfügt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese Zahl nicht zu verifizieren ist (CNN 1.9.2024).Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vergleiche RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vergleiche AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vergleiche REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vergleiche BAMF 10.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass die Gruppe über 5.000 Kämpfer verfügt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese Zahl nicht zu verifizieren ist (CNN 1.9.2024).

Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023).Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vergleiche KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vergleiche Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023).

Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. UNAMA registrierte 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 (Steigerung zu Vorjahreszeitraum). Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF laut UNAMA aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar (AA 24.7.2025).

Afghanistan Freedom Front (AFF)

Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan im Jahr 2025 eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vergleiche 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan im Jahr 2025 eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).

Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November 2023 haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023). Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar (AA 24.7.2025).Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vergleiche Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November 2023 haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf römisch zehn [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023). Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar (AA 24.7.2025).

Afghanistan Liberation Movement (ALM)

Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023). Das ALM bekannte sich zudem zu drei Angriffen im April 2025 (UNGA 11.6.2025).Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vergleiche VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vergleiche ACAPS 1.10.2023). Das ALM bekannte sich zudem zu drei Angriffen im April 2025 (UNGA 11.6.2025).

Quellen: […]

5.3 Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vgl. BAMF 11.2024).Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014 aus 2015, zurück (AAN 17.11.2014; vergleiche LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vergleiche MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vergleiche AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vergleiche BAMF 11.2024).

Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vgl. KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vgl. LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vgl. BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025). Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vergleiche ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vergleiche KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vergleiche LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vergleiche BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025).

Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vergleiche UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vergleiche UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024).

Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).

Beispiele für Angriffe des ISKP der letzten zwei Jahre

Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vergleiche RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vergleiche RFE/RL 14.10.2023).

Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vergleiche VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).

Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vgl. HRW 13.9.2024).Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 13.9.2024).

Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vgl. AJ 18.5.2024).Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vergleiche AJ 18.5.2024).

Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).

Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vgl. AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vergleiche UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vergleiche AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vergleiche UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).

Anm.: Weitere Informationen zur Zahl der Angriffe durch den ISKP sowie den daraus resultierenden zivilen Opfern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.Anmerkung, Weitere Informationen zur Zahl der Angriffe durch den ISKP sowie den daraus resultierenden zivilen Opfern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.

Quellen: […]

5.4 Al-Qaida und weitere weitere bewaffnete Gruppierungen mit vorwiegend ausländischen Kämpfern

Letzte Änderung 2026-08-18 17:03

Al-Qaida

Es gibt Berichte über Spannungen zwischen Taliban und hochrangigen al-Qaida-Mitgliedern, die sich über Kontrollversuche ärgern, aber die Beziehungen sind nach wie vor eng (UNSC 29.1.2024; vgl. UNSC 6.2.2025), wobei al-Qaida das von den Taliban verwaltete Afghanistan als sicheren Hafen betrachtet. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt (UNSC 1.6.2023a). Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Unauffällige Mitglieder leben mit ihren Familien unter dem Schutz des Geheimdienstes der Taliban (General Directorate of Intelligence) in Stadtvierteln von Kabul (z. B. Qala-e-Fatullah, Shar-e-Naw und Wazir Akbar Khan), während hochrangige Führer in ländlichen Gebieten außerhalb von Kabul (wie dem abgelegenen Dorf Bulghuli in der Provinz Sar-e Pul), Kunar, Ghazni, Logar und Wardak untergebracht sind (UNSC 6.2.2025).Es gibt Berichte über Spannungen zwischen Taliban und hochrangigen al-Qaida-Mitgliedern, die sich über Kontrollversuche ärgern, aber die Beziehungen sind nach wie vor eng (UNSC 29.1.2024; vergleiche UNSC 6.2.2025), wobei al-Qaida das von den Taliban verwaltete Afghanistan als sicheren Hafen betrachtet. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt (UNSC 1.6.2023a). Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Unauffällige Mitglieder leben mit ihren Familien unter dem Schutz des Geheimdienstes der Taliban (General Directorate of Intelligence) in Stadtvierteln von Kabul (z. B. Qala-e-Fatullah, Shar-e-Naw und Wazir Akbar Khan), während hochrangige Führer in ländlichen Gebieten außerhalb von Kabul (wie dem abgelegenen Dorf Bulghuli in der Provinz Sar-e Pul), Kunar, Ghazni, Logar und Wardak untergebracht sind (UNSC 6.2.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen setzt sich al-Qaida in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen - Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt Berichte über mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden Berichten zufolge sowohl Kämpfer von al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe bemüht sich um eine verstärkte Zusammenarbeit mit regionalen Terrororganisationen nicht-afghanischer Herkunft, die in Afghanistan operieren (TTP, Islamische Bewegung Usbekistans (IMU), ETIM/TIP und Jamaat Ansarullah), um ihre Präsenz in Nachbarländern auszubauen (UNSC 6.2.2025). Laut den Vereinten Nationen geht von al-Qaida keine unmittelbare Bedrohung für die Region aus, da sie nur über begrenzte Ressourcen verfügt (UNGA 11.6.2025).

Berichten zufolge hält sich "al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 1.6.2023b; vgl. CRS 19.4.2022), die in den Provinzen Kandahar, Nimroz, Farah, Helmand und Herat stationiert sein sollen. Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (UNSC 1.6.2023b). Einem Report des UN-Sicherheitsrates zufolge unterstützt AQIS die TTP bei Operationen und arbeitet an der Verbesserung von deren Fähigkeiten (UNSC 29.1.2024). Im Jahr 2025 gibt es Befürchtungen, dass das Selbstvertrauen und die Ambitionen von AQIS zunehmen (UNSC 24.7.2025).Berichten zufolge hält sich "al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 1.6.2023b; vergleiche CRS 19.4.2022), die in den Provinzen Kandahar, Nimroz, Farah, Helmand und Herat stationiert sein sollen. Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (UNSC 1.6.2023b). Einem Report des UN-Sicherheitsrates zufolge unterstützt AQIS die TTP bei Operationen und arbeitet an der Verbesserung von deren Fähigkeiten (UNSC 29.1.2024). Im Jahr 2025 gibt es Befürchtungen, dass das Selbstvertrauen und die Ambitionen von AQIS zunehmen (UNSC 24.7.2025).

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)

Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen, dass die Gruppe über ca. 6.000 Kämpfer verfügt und weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban erhält. Berichten zufolge unterhält die TTP auch taktische Verbindungen zum ISKP (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus (UNSC 29.1.2024) und ist vor allem in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Logar, Paktika, Paktia und Khost stationiert, wobei ihre Anführer, Mufti Noor Wali Mehsud, und sein Stellvertreter, Qari Amjad Ali, nach Informationen der Vereinten Nationen vom Juni 2023 in den Provinzen Paktika bzw. Kunar aufhältig sind (UNSC 1.6.2023b). Berichten zufolge hat die TTP weiterhin Zugang zu einer Reihe von Waffen, wodurch sich die Gefährlichkeit der Anschläge erhöht (UNSC 24.7.2025). Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen (UNSC 29.1.2024).

Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren. So wurden im April 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden, für den die TTP die Verantwortung übernahm (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren. So wurden im April 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vergleiche EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden, für den die TTP die Verantwortung übernahm (AJ 4.7.2025; vergleiche DW 4.7.2025).

Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM) / Turkistan Islamic Party (TIP)

Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM/TIP-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Einige ETIM/TIP-Mitglieder sollen im Jahr 2022 afghanische Pässe und Tazkira erhalten haben, die ihnen die Infiltration in Nachbarländer ermöglichen. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. ETIM/TIP-Kämpfer unterstützen die Taliban im Kampf gegen Anti-Taliban-Elemente (UNSC 1.6.2023b).Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM/TIP-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vergleiche RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Einige ETIM/TIP-Mitglieder sollen im Jahr 2022 afghanische Pässe und Tazkira erhalten haben, die ihnen die Infiltration in Nachbarländer ermöglichen. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. ETIM/TIP-Kämpfer unterstützen die Taliban im Kampf gegen Anti-Taliban-Elemente (UNSC 1.6.2023b).

Die Vereinten Nationen schätzten im Juli 2025, dass die ETIM/TIP ihre Stärke weiter ausgebaut hat und nun bis zu 750 militante Kämpfer zählt, wobei ein Mitgliedstaat die Gruppe als klein (100 Kämpfer) und nicht militärisch aktiv schätzt. Führende Mitglieder der ETIM/TIP, darunter Abdul Haq und Abdulaziz Dawood, riefen Uiguren im Ausland zum Handeln auf. Diese Strategie wird durch eine engere Zusammenarbeit der ETIM/TIP mit den Taliban in Afghanistan untermauert. Es wird berichtet, dass im Dezember 2024 eine dreiköpfige Delegation, darunter ein Vertreter der ETIM/TIP, von Damaskus nach Kabul reiste und mit den Taliban-Behörden über den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer nach Osten diskutierte (UNSC 24.7.2025).

Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat die ETIM/TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. Es wird über Zusammenarbeit der Gruppierung mit der TTP sowie al-Qaida berichtet und einige Mitglieder sollen zum ISKP übergelaufen sein (UNSC 29.1.2024).

Jamaat Ansarullah (JA)

Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält (UNSC 26.5.2022; vgl. FPRI 25.11.2024). Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben (LWJ 13.2.2025). Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält (UNSC 26.5.2022; vergleiche FPRI 25.11.2024). Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben (LWJ 13.2.2025).

In den ersten Monaten nach der Rückeroberung Afghanistans durch die Taliban, als sich die tadschikische Regierung und die Taliban gegenseitig Drohungen aussprachen, stationierten die Taliban Kämpfer der JA und statteten sie mit US-Waffen aus, die sie bei der Machtübernahme in Afghanistan erbeutet hatten. Laut Berichten vom Februar 2024 trafen sich Vertreter Tadschikistans und der Taliban auf Wunsch Tadschikistans Ende 2023, um zu beraten, was mit den Kämpfern der JA geschehen solle. Die tadschikischen Behörden wollten offenbar die Auslieferung von Kämpfern der JA an Tadschikistan erreichen. Die Taliban boten stattdessen an, als Vermittler in den Verhandlungen zwischen den beiden Gruppen zu fungieren. Die Führung der JA erklärte, sie werde nur verhandeln, wenn die tadschikische Regierung mehrere - für die tadschikischen Behörden - unzumutbare Bedingungen erfülle, darunter die Ausrufung Tadschikistans zum islamischen Staat und der Abzug der in Tadschikistan stationierten russischen Truppen (FPRI 25.11.2024).

Die JA kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Im Jahr 2022 wurde berichtet, dass die Gruppe über etwa 100 bis 250 Kämpfer verfügt, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten und unter dem Kommando ihres neuen Anführers Asliddin Khairiddinovich Davlatov (alias Mawlawi Ibrahim) stehen. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein, die von Mohammad Sharifov (alias Mahdi Arsalon), einem tadschikischen Staatsangehörigen, angeführt werden. Es wurde berichtet, dass dieser im September 2022 in Kabul getötet wurde und dass die Taliban dem Anführer der JA und 30 ihrer Kämpfer afghanische Pässe ausgestellt hätten (UNSC 26.5.2022). Der UN-Sicherheitsrat berichtet im Jänner 2024, dass die Finanzierung der Jamaat Ansarullah von den Taliban und al-Qaida stammt. JA-Kämpfer sind die Haupttruppe von Lashkar-e Mansoori, dem Taliban-Spezialbataillon der Selbstmordattentäter. Berichten zufolge sollen sich mehrere JA-Befehlshaber in den Provinzen Nangarhar und Kunar den Reihen des ISKP angeschlossen haben (UNSC 29.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten im Februar 2025, dass die JA Trainingslager in der Provinz Khost unterhält, in denen Ingenieure und Waffenausbilder von al-Qaida tätig sind, sowie ein spezielles Militärzentrum im Distrikt Kalafgan in der Provinz Takhar, in dem zentralasiatische und arabische Kämpfer ausgebildet werden. Die Gruppe gründete die Einheit "Ansar" in der Provinz Kunduz, um Grenzgebiete zu infiltrieren. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit des Lashkar-e Mansouri-Märtyrerbataillons in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti-Taliban-Widerstandsfrontlinien einzusetzen (UNSC 6.2.2025). Nach Angaben des Long War Journal unterhalten die JA gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar (LWJ 13.2.2025).

Quellen: […]

6 Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).

Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vergleiche AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vergleiche AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vergleiche AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).

Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vergleiche STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vergleiche Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).

Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).

Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).

Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).

Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vergleiche AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vergleiche AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vergleiche ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vergleiche 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).

Anmerkung.: Für weitere Informationen zum Rechtssystem unter den Taliban sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Afghanistan: Afghan legal system under the Taliban" verwiesen (STDOK/Nassery 4.2024). Dieser ist auch über die Plattform COI-CMS verfügbar.

Quellen: […]

6.1 Familienrecht

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vgl. ZGB AFGH 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009).Die Regelungen zum afghanischen Familienrecht für die sunnitische Mehrheit sind im afghanischen Zivilgesetzbuch von 1977 festgeschrieben (Musawa 2.2020; vergleiche ZGB AFGH 2014). Für die schiitische Minderheit in Afghanistan gilt seit 2009 das schiitische Personenstandsrecht (Musawa 2.2020; vergleiche SPSR AFGH 4.2009).

Einem in Afghanistan tätigen Rechtsanwalt zufolge gab es nie eine offizielle Ankündigung über die Aussetzung des afghanischen Zivilgesetzbuches und des schiitischen Personenrechts, aber auch keine offizielle Anerkennung (RA KBL 2.6.2025), wobei eine andere Quelle berichtet, dass dieses Gesetz durch die Taliban außer Kraft gesetzt wurde und dass alle Fälle, die Schiiten betreffen, nach der Hanafi-Rechtsprechung behandelt werden (Rawadari 4.6.2023). Der in Afghanistan tätige Rechtsanwalt führt dazu aus, dass die Gerichte bei zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht klar unterscheiden, auf welche rechtliche Grundlage (Bücher der Hanafi-Schule, afghanisches Zivilgesetz, schiitisches Personenstandsrecht) sie sich stützen. Der Anwalt selbst gibt an, sich weiterhin auf das Zivilgesetz und das schiitische Personenstandsrecht zu beziehen, solange es nicht im Widerspruch zur Hanafi-Rechtsprechung steht [Anm.: Die Staatendokumenation kann hierbei keine Aussagen zur Repräsentativität dieser Vorgehensweise treffen bzw. inwieweit dies eine gängige Praxis unter Anwälten in Afghanistan ist] (RA KBL 2.6.2025). Im Zusammenhang mit dem Mangel an juristischem Wissen der von den Taliban ernannten Richter (Rawadari 4.6.2023) kommt es in der Praxis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen der Gerichte, Behörden und Richter (RA KBL 11.3.2024; vgl. Rawadari 4.6.2023). Der in Afghanistan lebende Anwalt gibt jedoch an, dass es im Hinblick auf die Auslegung der Artikel des afghanischen Zivilgesetzbuchs, die die Ehe betreffen, durch die Gerichte keine unterschiedlichen Ansätze gibt. Allerdings verfolgen die Gerichte in der Praxis unterschiedliche Ansätze bei der Auslegung des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (RA KBL 2.6.2025).Einem in Afghanistan tätigen Rechtsanwalt zufolge gab es nie eine offizielle Ankündigung über die Aussetzung des afghanischen Zivilgesetzbuches und des schiitischen Personenrechts, aber auch keine offizielle Anerkennung (RA KBL 2.6.2025), wobei eine andere Quelle berichtet, dass dieses Gesetz durch die Taliban außer Kraft gesetzt wurde und dass alle Fälle, die Schiiten betreffen, nach der Hanafi-Rechtsprechung behandelt werden (Rawadari 4.6.2023). Der in Afghanistan tätige Rechtsanwalt führt dazu aus, dass die Gerichte bei zivilrechtlichen Angelegenheiten nicht klar unterscheiden, auf welche rechtliche Grundlage (Bücher der Hanafi-Schule, afghanisches Zivilgesetz, schiitisches Personenstandsrecht) sie sich stützen. Der Anwalt selbst gibt an, sich weiterhin auf das Zivilgesetz und das schiitische Personenstandsrecht zu beziehen, solange es nicht im Widerspruch zur Hanafi-Rechtsprechung steht [Anm.: Die Staatendokumenation kann hierbei keine Aussagen zur Repräsentativität dieser Vorgehensweise treffen bzw. inwieweit dies eine gängige Praxis unter Anwälten in Afghanistan ist] (RA KBL 2.6.2025). Im Zusammenhang mit dem Mangel an juristischem Wissen der von den Taliban ernannten Richter (Rawadari 4.6.2023) kommt es in der Praxis zu unterschiedlichen Vorgehensweisen der Gerichte, Behörden und Richter (RA KBL 11.3.2024; vergleiche Rawadari 4.6.2023). Der in Afghanistan lebende Anwalt gibt jedoch an, dass es im Hinblick auf die Auslegung der Artikel des afghanischen Zivilgesetzbuchs, die die Ehe betreffen, durch die Gerichte keine unterschiedlichen Ansätze gibt. Allerdings verfolgen die Gerichte in der Praxis unterschiedliche Ansätze bei der Auslegung des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes (RA KBL 2.6.2025).

Für weitere Details zu Zivilstandsurkunden wie Geburtsurkunden usw., wird die Kapitel Heiratsurkunden und Dokumente bzw. auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration (SEM) [Schweiz] verwiesen (SEM 20.5.2025).

Quellen: […]

6.1.1 Eheschließung und Registrierung der Ehe / Scheidung

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Eheschließung

Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB AFGH 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsgesetz ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR AFGH 4.2009; vgl. RA KBL 2.6.2025). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB AFGH 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsgesetz schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsgesetz legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009).Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB AFGH 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsgesetz ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR AFGH 4.2009; vergleiche RA KBL 2.6.2025). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB AFGH 2014; vergleiche Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsgesetz schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn "die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist". Das schiitische Personenstandsgesetz legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vergleiche SPSR AFGH 4.2009).

Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 2.6.2025). Dies sind:

?        Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder Vertretern korrekt vorgenommen werden

?        Anwesenheit zweier Zeugen

?        Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien (RA KBL 2.6.2025)

Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 2.6.2025).

Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt:

?        Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten

?        Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen

?        Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau

?        Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage

?        Erledigung der religiösen Formalitäten

?        Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde (RA KBL 2.6.2025)

Ehen, die außerhalb Afghanistans geschlossen wurden, sind gültig, wenn die einschlägigen Gesetze und Vorschriften des Landes, in dem die Eheschließung stattfindet, eingehalten bzw. angewendet und die Artikel 70, 71 und 77 des afghanischen Zivilgesetzbuches eingehalten wurden (RA KBL 2.6.2025).

Scheidung

Nach 2022 gab es keine Änderungen der afghanischen Gesetze zur Scheidung. Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben grundsätzlich nur Männer das Recht auf Scheidung, aber auch Frauen können unter bestimmten Umständen vor Gericht die Scheidung beantragen. In der Praxis nehmen die afghanischen Gerichte derzeit kaum Scheidungsanträge an. Es gibt zwar einige wenige Unterschiede zwischen den sunnitischen und schiitischen Religionsgruppen in Bezug auf die Umstände, unter denen eine Frau die Scheidung beantragen kann, offiziell jedoch werden Scheidungsanträge in Afghanistan auf der Grundlage der Hanafi-Schule behandelt und diese gilt für alle Bürger Afghanistans gleich. Derzeit ist es einer Frau nicht möglich, eine Scheidung zu erwirken, wenn der Ehemann abwesend oder im Gefängnis ist. Während es früher möglich war, in Fällen von Abwesenheit einen Anwalt zu bestellen, ist dies im derzeitigen Rechtssystem nicht möglich (RA KBL 2.6.2025).

Auch Scheidungen, die im Ausland durchgeführt werden, gelten in Afghanistan, wenn die Scheidung nicht gegen die im afghanischen Zivilgesetzbuch festgelegten Bedingungen verstößt (RA KBL 2.6.2025).

Nach dem afghanischen Zivilgesetzbuch haben Männer im Falle einer Scheidung grundsätzlich das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches oder weibliches Kind zu erhalten. Wenn das Kind jedoch minderjährig ist und die Frau nicht erneut heiratet, hat sie das Recht, das Sorgerecht und die Vormundschaft für ein männliches Kind bis zum Alter von 7 Jahren und für ein weibliches Kind bis zum Alter von 9 Jahren zu erhalten (RA KBL 2.6.2025).

Laut einem Dekret von Januar 2024 werden familienrechtliche Entscheidungen aus Republikzeiten (insb. Scheidungen) dann weiterhin anerkannt, wenn sie mit einer der vier sunnitischen Rechtsschulen kompatibel sind. Dies schließt u. a. Scheidungen nach der schiitischen Ja’fari-Rechtsschule aus. Gerichte haben inzwischen tausende Scheidungen rückgängig gemacht beziehungsweise für ungültig erklärt. Dies kann mit einer Rückkehr der Ehefrau zu ihrem Exmann einhergehen. Es gibt auch Berichte, dass Frauen, die in der Zwischenzeit erneut geheiratet haben, wegen Ehebruchs mit Haftstrafen belegt wurden, da die Taliban-Behörden die neue Ehe nicht anerkannt haben (AA 24.7.2025; vgl. 8am 1.7.2025).Laut einem Dekret von Januar 2024 werden familienrechtliche Entscheidungen aus Republikzeiten (insb. Scheidungen) dann weiterhin anerkannt, wenn sie mit einer der vier sunnitischen Rechtsschulen kompatibel sind. Dies schließt u. a. Scheidungen nach der schiitischen Ja’fari-Rechtsschule aus. Gerichte haben inzwischen tausende Scheidungen rückgängig gemacht beziehungsweise für ungültig erklärt. Dies kann mit einer Rückkehr der Ehefrau zu ihrem Exmann einhergehen. Es gibt auch Berichte, dass Frauen, die in der Zwischenzeit erneut geheiratet haben, wegen Ehebruchs mit Haftstrafen belegt wurden, da die Taliban-Behörden die neue Ehe nicht anerkannt haben (AA 24.7.2025; vergleiche 8am 1.7.2025).

Einem Artikel von Hasht-e Subh zufolge berichten mehrere Frauen in Kabul, dass sie sich aufgrund der Herausforderungen und Hindernisse, denen sie bei der Scheidung in den von den Taliban kontrollierten Institutionen begegnen, gezwungen sehen, sich an Stammesräte zu wenden. Einige Frauen, die sich wegen einer Scheidung an das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lasters der Taliban gewandt haben, berichteten, dass die Taliban die Scheidung zu einem komplexen, kostspieligen und zeitaufwendigen Prozess gemacht haben. Sie behaupten, dass die Taliban selbst in Fällen schwerer häuslicher Gewalt die Ausstellung von Scheidungsurteilen verweigern (8am 1.7.2025). Ein in Afghanistan arbeitender Rechtsanwalt gibt an, dass die Zivilgerichte derzeit keine Scheidungen vollziehen und keine offiziellen Scheidungsurkunden für Paare ausstellen, die sich trennen möchten (RA KBL 2.6.2025).

Quellen: […]

6.1.1.1 Registrierung der Ehe und Ausstellung der Heiratsurkunde

Letzte Änderung 2025-10-12 21:21

Gemäß Artikel 61 des Zivilrechts müssen Eheschließungen von einer öffentlichen Behörde registriert werden. Afghanische Behörden fragen generell nicht nach Heiratsurkunden und betrachten auch nicht registrierte Ehen als gültig. Da in Afghanistan Hochzeiten große Veranstaltungen mit zahlreichen Eingeladenen sind, ist im Umfeld jeweils bekannt, wer verheiratet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Gemäß Artikel 61 des Zivilrechts müssen Eheschließungen von einer öffentlichen Behörde registriert werden. Afghanische Behörden fragen generell nicht nach Heiratsurkunden und betrachten auch nicht registrierte Ehen als gültig. Da in Afghanistan Hochzeiten große Veranstaltungen mit zahlreichen Eingeladenen sind, ist im Umfeld jeweils bekannt, wer verheiratet ist (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Nach Angaben des SEM erfolgt die Registrierung der Ehe und die Ausstellung der Heiratsurkunde über Anträge an erstinstanzliche Gerichte auf Distriktebene. Die Ausstellung erfolgt über zweitinstanzliche Gerichte auf Provinzebene (SEM 20.5.2025).

Dafür wird ein ausgefülltes Antragsformular mit Angaben zum Ehevertrag und zur Mitgift, Passfotos und Kopien der Identitätsdokumente eingereicht werden. Der Nachweis für die Eheschließung erfolgt primär über (zwei) Zeugen (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, Beporsed 6.8.2025). Zusätzlich ist die Zahlung einer Gebühr notwendig (RA KBL 2.6.2025; vgl. Beporsed 6.8.2025). Einer Quelle des SEM zufolge muss der Mullah, welcher die Ehe geschlossen hat, diese bezeugen (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 6.8.2025). Dafür wird ein ausgefülltes Antragsformular mit Angaben zum Ehevertrag und zur Mitgift, Passfotos und Kopien der Identitätsdokumente eingereicht werden. Der Nachweis für die Eheschließung erfolgt primär über (zwei) Zeugen (SEM 20.5.2025; vergleiche RA KBL 2.6.2025, Beporsed 6.8.2025). Zusätzlich ist die Zahlung einer Gebühr notwendig (RA KBL 2.6.2025; vergleiche Beporsed 6.8.2025). Einer Quelle des SEM zufolge muss der Mullah, welcher die Ehe geschlossen hat, diese bezeugen (SEM 20.5.2025; vergleiche Beporsed 6.8.2025).

Normalerweise ist die persönliche Anwesenheit des Ehepaars für die Registrierung der Ehe und die Ausstellung der Heiratsurkunde erforderlich. Wenn die Anreise zu weit ist, oder andere Gründe für die Abwesenheit sprechen, kann auch der traditionelle Ehevertrag akzeptiert werden, oder ist es auch möglich, die Heirat durch einen bevollmächtigten Anwalt registrieren zu lassen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Normalerweise ist die persönliche Anwesenheit des Ehepaars für die Registrierung der Ehe und die Ausstellung der Heiratsurkunde erforderlich. Wenn die Anreise zu weit ist, oder andere Gründe für die Abwesenheit sprechen, kann auch der traditionelle Ehevertrag akzeptiert werden, oder ist es auch möglich, die Heirat durch einen bevollmächtigten Anwalt registrieren zu lassen (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Das Gericht, bei dem die Eheschließungen registriert werden, gibt keine öffentlichen Informationen über die Zahl der registrierten Eheschließungen heraus, sodass keine Informationen über die Zahl der registrierten Eheschließungen verfügbar sind. Bekannt ist, dass die Zahl der nicht registrierten Eheschließungen bei Weitem höher ist als die Zahl der registrierten Eheschließungen in Afghanistan (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025). Nur wenige Paare besitzen eine amtliche Heiratsurkunde. Dies liegt daran, dass das Verfahren kompliziert ist und dass die Registrierung der Heirat teils stigmatisiert ist (SEM 20.5.2025). Meistens beantragen Paare, die ins Ausland reisen wollen oder bei denen es um Erbschaften oder Rentenleistungen geht, ihre Ehen zu registrieren (RA KBL 2.6.2025). Die Nachfrage nach der Registrierung von Ehen ist jedoch seit der Machtübernahme der Taliban gestiegen (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025), da Frauen oft belegen müssen, dass die sie begleitende männliche Person mit ihr verheiratet oder verwandt (Mahram) ist (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Ehen, die in Afghanistan nicht registriert werden, haben dennoch Gültigkeit. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Für die Eintragung einer Ehe zu einem späteren Zeitpunkt sind die gleichen Informationen und Unterlagen erforderlich [Anm.: siehe oben]. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert. In der Regel verlangt das Gericht, dass beide Ehepartner vor Gericht erscheinen, um ihre Heiratsurkunde zu erhalten. Es ist jedoch weiterhin möglich, dass die Heiratsurkunde in Anwesenheit nur einer Partei oder in seltenen Fällen sogar ohne die persönliche Anwesenheit beider Parteien ausgestellt wird. Dies hängt in der Regel vom Ermessen und der Flexibilität des vorsitzenden Richters ab oder kann in einigen Fällen vorkommen, wenn eine persönliche Beziehung zum Richter besteht (RA KBL 2.6.2025).Das Gericht, bei dem die Eheschließungen registriert werden, gibt keine öffentlichen Informationen über die Zahl der registrierten Eheschließungen heraus, sodass keine Informationen über die Zahl der registrierten Eheschließungen verfügbar sind. Bekannt ist, dass die Zahl der nicht registrierten Eheschließungen bei Weitem höher ist als die Zahl der registrierten Eheschließungen in Afghanistan (RA KBL 2.6.2025; vergleiche SEM 20.5.2025). Nur wenige Paare besitzen eine amtliche Heiratsurkunde. Dies liegt daran, dass das Verfahren kompliziert ist und dass die Registrierung der Heirat teils stigmatisiert ist (SEM 20.5.2025). Meistens beantragen Paare, die ins Ausland reisen wollen oder bei denen es um Erbschaften oder Rentenleistungen geht, ihre Ehen zu registrieren (RA KBL 2.6.2025). Die Nachfrage nach der Registrierung von Ehen ist jedoch seit der Machtübernahme der Taliban gestiegen (RA KBL 2.6.2025; vergleiche SEM 20.5.2025), da Frauen oft belegen müssen, dass die sie begleitende männliche Person mit ihr verheiratet oder verwandt (Mahram) ist (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Ehen, die in Afghanistan nicht registriert werden, haben dennoch Gültigkeit. Die meisten Ehen werden nicht registriert (bei Gericht) und sind auch dann noch gültig, wenn sie nur vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen wurden. Es ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben, eine Ehe in Afghanistan zu registrieren. Wenn die Beziehung zwischen Ehemann und Ehefrau jedoch behördliche Verfahren betrifft, muss die Ehe registriert werden, damit sie später als Ehemann und Ehefrau geführt werden kann. Ehen können auch erst zu einem späteren Zeitpunkt registriert werden. Für die Eintragung einer Ehe zu einem späteren Zeitpunkt sind die gleichen Informationen und Unterlagen erforderlich [Anm.: siehe oben]. Die Registrierung einer Ehe kann auch in Abwesenheit des Ehemannes oder der Ehefrau geschehen, durch Beauftragung eines Anwalts, der die Ehe in ihrem Namen abschließt bzw. registriert. In der Regel verlangt das Gericht, dass beide Ehepartner vor Gericht erscheinen, um ihre Heiratsurkunde zu erhalten. Es ist jedoch weiterhin möglich, dass die Heiratsurkunde in Anwesenheit nur einer Partei oder in seltenen Fällen sogar ohne die persönliche Anwesenheit beider Parteien ausgestellt wird. Dies hängt in der Regel vom Ermessen und der Flexibilität des vorsitzenden Richters ab oder kann in einigen Fällen vorkommen, wenn eine persönliche Beziehung zum Richter besteht (RA KBL 2.6.2025).

Nach der Scharia darf ein muslimischer Mann eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss erst konvertieren, wenn sie nicht einem Glauben anhängt, der entweder dem Koran, der Thora, der Bibel oder dem Zabur (Buch David oder Psalmen) folgt. Es ist in Afghanistan illegal, dass eine muslimische Frau einen nicht-muslimischen Mann heiratet (USDOS 15.5.2023).

Nach der Machtübernahme der Taliban wurden in Kabul vorübergehend keine Heiratsurkunden mehr ausgestellt. Zum einen hing dies mit der Umstrukturierung des Justizapparates und einem Mangel an Rohlingen für Heiratsurkunden zusammen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023) und zum anderen sollen Gerichte die Ausstellung von Heiratsurkunden auch verweigert haben, um zu verhindern, dass sich Personen ins Ausland absetzen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Mit Stand 2025 werden Heiratsurkunden wieder weitgehend gleich wie vor der Machtübernahme ausgestellt SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). Für den Gebrauch im Ausland wird meistens eine Übersetzung angefertigt, die das Justizministerium beglaubigen muss (SEM 20.5.2025).Nach der Machtübernahme der Taliban wurden in Kabul vorübergehend keine Heiratsurkunden mehr ausgestellt. Zum einen hing dies mit der Umstrukturierung des Justizapparates und einem Mangel an Rohlingen für Heiratsurkunden zusammen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023) und zum anderen sollen Gerichte die Ausstellung von Heiratsurkunden auch verweigert haben, um zu verhindern, dass sich Personen ins Ausland absetzen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Mit Stand 2025 werden Heiratsurkunden wieder weitgehend gleich wie vor der Machtübernahme ausgestellt SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 6.2023). Für den Gebrauch im Ausland wird meistens eine Übersetzung angefertigt, die das Justizministerium beglaubigen muss (SEM 20.5.2025).

Ausstellung im Ausland

Es ist möglich, aus dem Ausland eine bereits erfolgte Eheschließung bei einem afghanischen Gericht registrieren und beurkunden zu lassen. Dazu muss eine notarielle Vollmacht an einen Familienangehörigen vor Ort ausgestellt werden. Diese Vollmacht stellt die Auslandsvertretung aus, sie muss in Afghanistan beim Außenministerium registriert werden. Anschließend kann der Familienangehörige die Heirat registrieren. Auf dieselbe Weise können sich Paare, die sich nicht in Afghanistan befinden, durch Stellvertreter in Afghanistan verheiraten lassen. Vollmachten von afghanischen Auslandsvertretungen, die nicht mit der Taliban-Verwaltung zusammenarbeiten, sind seit Juli 2024 in Afghanistan nicht mehr anerkannt. Die meisten Vertretungen in Europa sind davon betroffen. Einige afghanische Auslandsvertretungen stellen Heiratsurkunden (Nikah Khat) mit ähnlichem Inhalt wie in Afghanistan aus, aber mit einem abgeänderten Layout. Wie die Nikah Khat in Afghanistan bestehen sie aus einem grünen Heft im A5-Format. Das SEM hat Kenntnis von solchen Urkunden von den Vertretungen in Pakistan, Iran und in der Türkei (SEM 20.5.2025). Das Vorgehen der afghanischen Konsulate ist nicht einheitlich. Es gibt auch Konsulate, die einseitige Dokumente mit abweichendem Layout und Inhalt herausgeben (z. B. Dubai, Genf) und solche, die gar keine Heiratsurkunden ausstellen (z. B. Oslo) (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 26.8.2022).Es ist möglich, aus dem Ausland eine bereits erfolgte Eheschließung bei einem afghanischen Gericht registrieren und beurkunden zu lassen. Dazu muss eine notarielle Vollmacht an einen Familienangehörigen vor Ort ausgestellt werden. Diese Vollmacht stellt die Auslandsvertretung aus, sie muss in Afghanistan beim Außenministerium registriert werden. Anschließend kann der Familienangehörige die Heirat registrieren. Auf dieselbe Weise können sich Paare, die sich nicht in Afghanistan befinden, durch Stellvertreter in Afghanistan verheiraten lassen. Vollmachten von afghanischen Auslandsvertretungen, die nicht mit der Taliban-Verwaltung zusammenarbeiten, sind seit Juli 2024 in Afghanistan nicht mehr anerkannt. Die meisten Vertretungen in Europa sind davon betroffen. Einige afghanische Auslandsvertretungen stellen Heiratsurkunden (Nikah Khat) mit ähnlichem Inhalt wie in Afghanistan aus, aber mit einem abgeänderten Layout. Wie die Nikah Khat in Afghanistan bestehen sie aus einem grünen Heft im A5-Format. Das SEM hat Kenntnis von solchen Urkunden von den Vertretungen in Pakistan, Iran und in der Türkei (SEM 20.5.2025). Das Vorgehen der afghanischen Konsulate ist nicht einheitlich. Es gibt auch Konsulate, die einseitige Dokumente mit abweichendem Layout und Inhalt herausgeben (z. B. Dubai, Genf) und solche, die gar keine Heiratsurkunden ausstellen (z. B. Oslo) (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 26.8.2022).

Quellen: […]

6.1.1.1.1 Heiratsurkunden

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

1.       Nikah Khat

Quelle: SEM 20.5.2025

Hierbei handelt es sich um ein Dokument mit grünem oder weißem Umschlag, welches kurz nach der Heirat von Gerichten in Afghanistan sowie in manchen Auslandsvertretungen ausgestellt wird. Das neueste Modell ist als "Wasiqa Nikah Khat" bezeichnet. Die Zeitrechnung erfolgte bis 2021 dem iranischen Sonnenkalender (Jalali). Seit 2021 kann auch der islamische Mondkalender (Hijri) verwendet werden (SEM 20.5.2025). Die Kosten für ein Nikah Khat belaufen sich mit Stand 2025 auf 1.000 AFN (Beporsed 6.8.2025).

Mit Stand 2025 werden vor allem zwei Modelle verwendet. Eines mit dem Logo der Islamischen Republik Afghanistan (16 Seiten) und seit ca. 2024 eine Version mit dem Logo des Islamischen Emirats Afghanistans (8 Seiten). Während Ersteres auch einen englischen Text (mit Schreibfehlern) enthält, wird Letzteres nur auf Dari/Paschtu herausgegeben. Bei beiden Versionen handelt es sich um ein grünes Dokument mit Fotos des Ehepaars und zweier Trauzeugen (SEM 20.5.2025).

2.       Wasiqa Khat

Quelle: SEM 20.5.2025

Wie bei der Nikah Khat gibt es bei der Wasiqa Khat zwei Modelle. Jene mit dem Logo der Islamischen Republik Afghanistan haben eine blaue Umrandung und jene mit dem Logo des Islamischen Emirates haben eine graue Umrandung. Die Zeitrechnung erfolgte bis 2021 dem iranischen Sonnenkalender (Jalali). Seit 2021 kann auch der islamische Mondkalender (Hijri) verwendet werden (SEM 20.5.2025).

Im Gegensatz zur Nikah Khat müssen bei der Wasiqa Khat fünf Zeugen bei Gericht vorsprechen. Bei der Beurkundung einer Eheschließung werden auf der Rückseite Fotos und Unterschriften des Ehepaars und der fünf Trauzeugen angebracht sowie Kinder der Ehe eingetragen (SEM 20.5.2025).

Einer Information der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo zufolge ist es dem Ehepaar selbst überlassen zu entscheiden, ob es lieber eine Nikah Khat oder eine Wasiqa Khat möchte (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Die beiden Dokumente haben denselben Inhalt und dieselbe Bedeutung (SEM 20.5.2025). Die Nikah Khat wird ausgestellt, wenn die Eheschließung kurze Zeit nach der Heirat registriert wird (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), während die Wasiqa Khat ausgestellt wird, wenn die Ehe schon länger zurückliegt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). In beiden Dokumenten ist sowohl das Datum der Eheschließung wie auch das Ausstellungsdatum eingetragen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Einer Information der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo zufolge ist es dem Ehepaar selbst überlassen zu entscheiden, ob es lieber eine Nikah Khat oder eine Wasiqa Khat möchte (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Die beiden Dokumente haben denselben Inhalt und dieselbe Bedeutung (SEM 20.5.2025). Die Nikah Khat wird ausgestellt, wenn die Eheschließung kurze Zeit nach der Heirat registriert wird (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023), während die Wasiqa Khat ausgestellt wird, wenn die Ehe schon länger zurückliegt (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). In beiden Dokumenten ist sowohl das Datum der Eheschließung wie auch das Ausstellungsdatum eingetragen (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

3.       Religiöse Heiratsurkunde (Nikahnameh)

Quelle: Verschiedene Beispiele der religiösen Heiratsurkunde basierend auf Informationen des SEM 20.5.2025

Die Zeitrechnung erfolgte bis 2021 dem iranischen Sonnenkalender (Jalali). Seit 2021 kann auch der islamische Mondkalender (Hijri) verwendet werden (SEM 20.5.2025).

Viele Einwohner Afghanistans besitzen keinen amtlichen Ehevertrag, sondern lediglich den bei der religiösen Heirat ausgestellten Ehevertrag (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Die schriftliche Beurkundung des Ehevertrags ist im Islam üblich. Sie erfolgt aber nicht in jedem Fall, auch Eheschließungen ohne Beurkundung sind nicht selten. Besonders konservative Familien lehnen zudem das Fotografieren und Filmen bei Hochzeiten ab (SEM 20.5.2025). In Afghanistan ist es unüblich, die Eheschließung vor Gericht amtlich zu registrieren. Für den Gebrauch innerhalb Afghanistans ist die religiöse Heiratsurkunde meist ausreichend (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Viele Einwohner Afghanistans besitzen keinen amtlichen Ehevertrag, sondern lediglich den bei der religiösen Heirat ausgestellten Ehevertrag (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Die schriftliche Beurkundung des Ehevertrags ist im Islam üblich. Sie erfolgt aber nicht in jedem Fall, auch Eheschließungen ohne Beurkundung sind nicht selten. Besonders konservative Familien lehnen zudem das Fotografieren und Filmen bei Hochzeiten ab (SEM 20.5.2025). In Afghanistan ist es unüblich, die Eheschließung vor Gericht amtlich zu registrieren. Für den Gebrauch innerhalb Afghanistans ist die religiöse Heiratsurkunde meist ausreichend (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Bei religiösen Eheverträgen handelt es sich nicht um amtliche Dokumente. Weder Layout noch Inhalt sind einheitlich, sondern hängen von der ausstellenden religiösen Institution ab. Sie werden im Rahmen der religiösen Heiratszeremonie vom Ehepaar und den Trauzeugen unterzeichnet. Da es sich nicht um ein amtliches Dokument handelt, gibt es kein standardisiertes Verfahren zur Ausstellung (SEM 20.5.2025).

Quellen: […]

6.1.2 Staatsbürgerschaft

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 2.6.2025; vgl. StbG AFGH 2000).Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes gilt jede Person, die innerhalb oder außerhalb des Territoriums Afghanistans von afghanischen Staatsangehörigen geboren wird, als afghanischer Staatsbürger (RA KBL 2.6.2025; vergleiche StbG AFGH 2000).

Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, gilt das Kind gemäß Artikel 10 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde das Kind außerhalb Afghanistans geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden (RA KBL 2.6.2025; vgl. StbG AFGH 2000).Wenn ein Elternteil afghanischer Staatsbürger und der andere ausländischer Staatsbürger ist, gilt das Kind gemäß Artikel 10 des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes bei der Geburt als afghanischer Staatsbürger, wenn es im Hoheitsgebiet Afghanistans geboren wurde. Wurde das Kind außerhalb Afghanistans geboren, gilt es als afghanischer Staatsbürger, wenn die Eltern oder ein Elternteil einen ständigen Wohnsitz im afghanischen Hoheitsgebiet haben oder sich in gegenseitigem Einvernehmen für die afghanische Staatsbürgerschaft des Kindes entscheiden (RA KBL 2.6.2025; vergleiche StbG AFGH 2000).

Ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann die afghanische Staatsbürgerschaft nicht erhalten. Im Islam ist die Ehe obligatorisch und eine religiöse Grundvoraussetzung für die Geburt eines Kindes. Daher können Kinder, deren Eltern nicht verheiratet sind, keine afghanische Staatsbürgerschaft erhalten. Wenn das Kind unehelich geboren ist, können die Eltern das Sorgerecht für das Kind verlieren, es sei denn, die Mutter erkennt die Abstammung des Kindes an und der Vater bestätigt dies. Dann kann das Kind, auch wenn es unehelich geboren wurde, unter dem Sorgerecht der Eltern bleiben. Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt gibt an, dass die Frage, ob ein Kind innerhalb oder außerhalb einer ehelichen Verbindung geboren wurde, von den zuständigen Behörden bei der Ausstellung von Staatsbürgerschafts- oder Ausweispapieren nicht abgefragt wird (RA KBL 2.6.2025). Er führt weiter aus, dass es zu diesem Thema jedoch keine ausdrücklichen Bestimmungen gibt und es in der Praxis sehr unwahrscheinlich ist, dass ein solcher Fall den Behörden vorgelegt wird. Er gibt jedoch an, dass die Abstammung des Kindes feststehen bzw. der Vater identifiziert sein muss, um die afghanische Staatsbürgerschaft zu erhalten (RA KBL 11.3.2024).

Die Beantragung der Staatsbürgerschaft für ein Kind aus dem Ausland ist derzeit möglich, wenn die Verleihung der Staatsbürgerschaft für das Kind mit den Bestimmungen des afghanischen Staatsbürgerschaftsgesetzes übereinstimmt. Es beginnt mit einem schriftlichen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, der bei den afghanischen Konsulaten im Ausland (in den Ländern, in denen Konsulate tätig sind) außerhalb Afghanistans oder beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in Afghanistan eingereicht werden muss. Anschließend prüft ein zuständiger Ausschuss die Unterlagen des Antragstellers und leitet sie zur endgültigen Genehmigung oder Ablehnung an das Ministerialdirektorat weiter. Auch dieses Verfahren ist sehr zeitaufwendig und kann Jahre dauern, ohne dass eine Entscheidung getroffen wird. Aufgrund einer aktuellen Anweisung der Taliban ist das Verfahren zur Beantragung der Staatsbürgerschaft vorübergehend ausgesetzt (RA KBL 2.6.2025).

Quellen: […]

6.2 Grundstückseigentum und Grundbuch

Letzte Änderung 2026-08-18 17:03

Das Thema Eigentum, Vererbung bzw. Verkauf oder Schenkung von Grundstücken in Afghanistan, zeigt, wie so oft in Afghanistan, Unterschiede zwischen formellen und informellen Rechten (STDOK 13.7.2026c [Afghanistan: Grundstücke - Eigentum, Vererbung, Verkauf - Fazit]).

Während Afghanistan über ein formelles System zur Landregistrierung verfügt, das vom Ministerium für Stadtentwicklung und Land (Ministry of Urban Development and Land, MUDL) verwaltet wird, sieht sich dieses System in der Praxis jedoch erheblichen Herausforderungen gegenüber. Komplizierte, administrative und veraltete Abläufe sind ineffizient und oft von Korruption durchsetzt, weshalb viele Afghanen auf das informelle System zurückgreifen (STDOK 13.7.2026c [Afghanistan: Grundstücke - Eigentum, Vererbung, Verkauf - Fazit]).

Dennoch unterliegt die rechtliche Handhabung von Grundstücken in Afghanistan dem nationalen afghanischen Recht sowie der islamischen Scharia. Dies umfasst verschiedene Formen der Eigentumsübertragung sowie die Regelungen zur rechtlichen Vertretung (STDOK 13.7.2026c [Afghanistan: Grundstücke - Eigentum, Vererbung, Verkauf - Fazit]).

Obwohl die verschiedenen Bereiche der Übertragung oder Aneignung von Eigentum gesetzlichen Vorschriften und bestimmten Abläufen unterliegen, stellt sich die Frage, inwieweit auf diese in Afghanistan Verlass ist. Die Taliban setzten nicht nur die afghanische Verfassung außer Kraft, sondern nutzen rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Korruption und Willkür bleiben verbreitet (STDOK 7.11.2025 [Afghanistan - Rechtsschutz / Justizwesen]).

Dies zeigt sich besonders an der Lage von Frauen in Afghanistan, die theoretisch zwar die gleiche Rechtsfähigkeit haben wie Männer, um Eigentum zu besitzen, zu verwalten, zu erwerben, zu übertragen und darüber zu verfügen, jedoch in der Praxis mit einer erheblichen Beschneidung dieser Rechte durch kulturelle Normen und mangelndes Bewusstsein konfrontiert und durch eine schwache Rechtsdurchsetzung eingeschränkt sind (STDOK 13.7.2026c [Afghanistan: Grundstücke - Eigentum, Vererbung, Verkauf - Fazit]).

Anm.: Für weitere Informationen zum Eigentum, Vererbung bzw. Verkauf von Grundstücken in Afghanistan sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation zu "Afghanistan: Grundstücke - Eigentum, Vererbung, Verkauf" hingewiesen (STDOK 13.7.2026c).Anmerkung, Für weitere Informationen zum Eigentum, Vererbung bzw. Verkauf von Grundstücken in Afghanistan sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation zu "Afghanistan: Grundstücke - Eigentum, Vererbung, Verkauf" hingewiesen (STDOK 13.7.2026c).

Quellen: […]

7 Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-10-07 15:27

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025). Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vergleiche Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).

Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenminist erium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vergleiche AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenminist erium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vergleiche TN 27.7.2024).

Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters Anmerkung, MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).

Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).

Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).

Quellen: […]

8 Wehrdienst und Zwangsrekrutierung

Letzte Änderung 2026-08-18 17:03

Ein Afghanistan-Analyst und ein internationaler Journalist gaben in Interviews mit EUAA zwischen Juni und Oktober 2023 an, dass ihnen keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt wären. Sie beschrieben die Situation als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung, da es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein. In diesem Zusammenhang wurde auch auf den Mangel an anderen Beschäftigungsmöglichkeiten hingewiesen und erklärt, dass die Taliban über genügend Männer verfügen und dass viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung (EUAA 12.2023).

Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vgl. AA 24.7.2025), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban kam (TBP 23.9.2022; vgl. AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge werden jedoch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).Vor ihrer Machtübernahme wurden Kinder durch die Taliban rekrutiert (HRW 20.9.2021; vergleiche AA 24.7.2025), und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die Taliban kam (TBP 23.9.2022; vergleiche AA 24.7.2025, UNSC 17.6.2025), obwohl sich die Taliban-Führung wiederholt gegen die Rekrutierung von Kindern ausgesprochen hat (AA 24.7.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Berichten zufolge werden jedoch weiterhin Minderjährige als Wachpersonal und an Checkpoints durch die Taliban-Behörden eingesetzt sowie von bewaffneten Gruppen rekrutiert (AA 24.7.2025).

Was die Rekrutierung durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betrifft, so wurden Berichten zufolge die Salafi-Gemeinschaft und Taliban-Fußsoldaten zur Unterstützung der Gruppe aufgerufen (USIP 7.6.2023). Der Afghanistan-Experte Antonio Giustozzi veröffentlichte einen Forschungsartikel, in dem er feststellte, dass zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten waren. In Interviews, die der Autor mit ISKP-Rekrutern in Afghanistan geführt hat, wird die Vorgehensweise des ISKP beschrieben. Hierbei werden "die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben, ausgesucht und ins Visier genommen". Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung "Medien und Kultur" die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der "Eingeladene", den Interviews zufolge, sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP-Telegram-Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten (RUSI/Giustozzi 3.2023). Auch die Vereinten Nationen berichten, dass sich der ISKP auf die Rekrutierung von eher gebildeten Personen konzentriert, aber Rekrutierungen auch außerhalb der Salafi-Gemeinschaft betreibt (UNSC 1.6.2023a).

Quellen: […]

9 Korruption

Letzte Änderung 2025-10-07 15:36

Während die Taliban behaupten, die Korruption ausgemerzt zu haben (KaN 12.2.2025; vgl. BNA 1.2.2024), sprechen die Ergebnisse von Transparency International eine andere Sprache (KaN 12.2.2025; vgl. TI o.D.a). Im Jahr 2023 warnte ein Experte davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023). Während die Taliban behaupten, die Korruption ausgemerzt zu haben (KaN 12.2.2025; vergleiche BNA 1.2.2024), sprechen die Ergebnisse von Transparency International eine andere Sprache (KaN 12.2.2025; vergleiche TI o.D.a). Im Jahr 2023 warnte ein Experte davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz (TI o.D.b), das ist eine Verschlechterung von drei Plätzen im Vergleich zu 2023 (TI o.D.c; vgl. TN 11.2.2025). Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider und gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Rechenschaftspflicht unter der Taliban-Regierung (Afintl 12.2.2025).Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz (TI o.D.b), das ist eine Verschlechterung von drei Plätzen im Vergleich zu 2023 (TI o.D.c; vergleiche TN 11.2.2025). Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider und gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Rechenschaftspflicht unter der Taliban-Regierung (Afintl 12.2.2025).

Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Die Taliban bezeichnen Bestechung im öffentlichen Sektor als Straftat, doch gab es Berichte, wonach Taliban-Mitglieder der unteren Ebenen versuchten, die Listen der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe zu manipulieren, um sicherzustellen, dass mit den Taliban verbundene Familien auf Kosten anderer von der Hilfe profitierten. Es gibt Berichte über weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und den Missbrauch von Amtsbefugnissen im ganzen Land (USDOS 23.4.2024a) und Einwohner aus verschiedenen Provinzen beklagen, dass ihre Angelegenheiten ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte nicht erledigt werden. Medienberichten zufolge sind viele hochrangige Taliban-Beamte in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Viele Bürger aus verschiedenen Provinzen beklagen sich über die Verwaltungsabläufe und die Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Sie berichten, dass sie selbst für die einfachsten Aufgaben tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten müssen. Viele dieser Bürger behaupten, dass - entgegen den Behauptungen der Taliban - die finanzielle und administrative Korruption unter ihrem Regime nicht zurückgegangen, sondern sogar zugenommen hat. Es gibt außerdem Beschwerden über die Behörde für die Ausgabe elektronischer Ausweise, die Passbehörde, die Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, die Finanzämter und andere Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind. Den Beschwerden zufolge müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind (8am 9.7.2024).

Die zentralisierte Regierungsstruktur Afghanistans, die darauf ausgelegt ist, die Macht in den Händen einiger weniger zu konzentrieren, hat Korruption immer wieder begünstigt. Willkür der Machthaber und das Fehlen sinnvoller Mechanismen zur Rechenschaftspflicht ermöglichen Unterschlagung, Vetternwirtschaft und die Umleitung von Ressourcen. Korrupte Praktiken, wie die Institutionalisierung der Veruntreuung von Milliarden an Hilfsgeldern und öffentlichen Mitteln, haben sich auch unter den Taliban weiter fortgesetzt. Es gibt Berichte, wonach marginalisierten Gemeinschaften, insbesondere Frauen und ethnischen Minderheiten, Hilfe vorenthalten wird, da die Taliban humanitäre Hilfe als Mittel zur Nötigung und Kontrolle einsetzen. Im Gegensatz zur Korruption unter der Islamischen Republik, die oft opportunistisch war, ist die Kleptokratie der Taliban systematischer. Sie steht im Einklang mit ihrer umfassenderen Strategie der Machtkonsolidierung, die sicherstellt, dass die Ressourcen in den Händen ihrer Führung konzentriert bleiben. Daher sind möglicherweise keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Ausmaß an geringfügiger und schwerer Korruption festzustellen. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen, wie jedes andere neue Regime in Afghanistan im Laufe der Geschichte, Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. Die Taliban treiben zwar die Steuern besser ein als die vorherige Regierung, aber sie haben das gleiche Problem wie alle anderen: Niemand weiß, wie die Taliban die öffentlichen Gelder ausgeben. Die Beschaffung ist ein wichtiger Bereich, in dem es zu großer Korruption kommt. Regierungsprojekte sind intransparent, wodurch Korruption begünstigt wird (DIP 28.11.2024).

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Taliban große Teile der Korruption, für die die ehemalige Regierung bekannt war, beseitigt haben (ICG 14.8.2024). Einer Schätzung zufolge konnten durch die Säuberungsmaßnahmen des Regimes an Zollstellen und Kontrollpunkten außerdem Bestechungsgelder eingespart werden (XCEPT 27.7.2024; vgl. ICG 14.8.2024). Unternehmer beklagen zwar, dass korrupte Praktiken wieder auftauchen, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren (ICG 14.8.2024). Weiterhin wird auch über vereinzelte Korruptionsfälle im Rahmen der Passausstellung berichtet (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025, KaN 17.2.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen diese Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022). Berichten zufolge ist auch in den von der Gruppe kontrollierten Regierungsinstitutionen weiterhin Korruption vorzufinden, an der viele Taliban-Beamte beteiligt sind (8am 3.3.2025).Es wird jedoch auch berichtet, dass die Taliban große Teile der Korruption, für die die ehemalige Regierung bekannt war, beseitigt haben (ICG 14.8.2024). Einer Schätzung zufolge konnten durch die Säuberungsmaßnahmen des Regimes an Zollstellen und Kontrollpunkten außerdem Bestechungsgelder eingespart werden (XCEPT 27.7.2024; vergleiche ICG 14.8.2024). Unternehmer beklagen zwar, dass korrupte Praktiken wieder auftauchen, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren (ICG 14.8.2024). Weiterhin wird auch über vereinzelte Korruptionsfälle im Rahmen der Passausstellung berichtet (RA KBL 2.6.2025; vergleiche SEM 20.5.2025, KaN 17.2.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen diese Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vergleiche TN 23.8.2022). Berichten zufolge ist auch in den von der Gruppe kontrollierten Regierungsinstitutionen weiterhin Korruption vorzufinden, an der viele Taliban-Beamte beteiligt sind (8am 3.3.2025).

Quellen: […]

10 Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-10-07 15:50

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).

Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).

Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).

Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).

Quellen: […]

11 Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vergleiche HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vergleiche UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vergleiche HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vergleiche Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).

Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vergleiche 8am 17.8.2024).

Quellen: […]

12 NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2025-10-07 15:37

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vgl. AA 24.7.2025, UNOCHA 14.8.2025). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vgl. UNOCHA 14.8.2025, AA 24.7.2025).Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert (FH 1.2023; vergleiche AA 24.7.2025, UNOCHA 14.8.2025). Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z. B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen sowie Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord (FH 1.2023; vergleiche UNOCHA 14.8.2025, AA 24.7.2025).

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort (AA 24.7.2025). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 24.7.2025; vgl. AIHRC 26.5.2022).Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort (AA 24.7.2025). Die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC), deren Rolle in der Verfassung aus Zeiten der Republik verankert ist, war seit August 2021 faktisch aufgelöst. Im Mai 2022 ist per Dekret die rückwirkende Auflösung auch formell beschlossen worden, der von der Taliban-Regierung beschlossene Haushalt sieht keine Mittel für die Institution vor. Ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Menschenrechtskommission bauen ein unabhängiges Menschenrechtsinstitut im Exil auf (AA 24.7.2025; vergleiche AIHRC 26.5.2022).

Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Taliban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 separate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie (AA 24.7.2025; vgl. UNOCHA 14.8.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023, Guardian 30.3.2025) und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen (HRW 12.10.2022; vgl. Guardian 2.10.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 11.1.2024, UNOCHA 14.8.2025), darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder (HRW 30.11.2023; vgl. AI 7.12.2023), sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen (WOHF 15.8.2025). Sie werden unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).Trotz der weitreichenden und zunehmenden Unterdrückung des Widerstands gegen die Taliban-Herrschaft hat die NGO Afghan Witness seit der ersten Demonstration im August 2021 fast 70 von Frauen geführte Straßendemonstrationen verifiziert, die zum großen Teil gegen die zunehmenden Einschränkungen des Zugangs von Mädchen und Frauen zu Bildung und Arbeit protestierten. Zwischen dem 1.3.2023 und dem 27.6.2023 hat Afghan Witness 95 separate Frauenproteste aufgezeichnet und analysiert, darunter 84 Proteste in Innenräumen und 11 Straßendemonstrationen in 12 Provinzen in Afghanistan (AfW 15.8.2023). Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie (AA 24.7.2025; vergleiche UNOCHA 14.8.2025). Die Taliban-Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten (HRW 30.11.2023; vergleiche AI 7.12.2023, Guardian 30.3.2025) und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen (HRW 12.10.2022; vergleiche Guardian 2.10.2022). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 11.1.2024, UNOCHA 14.8.2025), darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder (HRW 30.11.2023; vergleiche AI 7.12.2023), sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen (WOHF 15.8.2025). Sie werden unter missbräuchlichen Bedingungen festgehalten und manchmal gefoltert. Wenn sie freigelassen werden, verlangen die Taliban Urkunden über den Besitz ihrer Familie und drohen, diesen zu konfiszieren, wenn die Frau ihren Aktivismus fortsetzt (HRW 30.11.2023).

Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vgl. Guardian 26.12.2022).Am 24.12.2022 erließen die Taliban-Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet (OHCHR 27.12.2022; vergleiche Guardian 26.12.2022). Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. Care International, der Norwegische Flüchtlingsrat (NRC) und Save the Children erklärten, sie könnten ihre Arbeit "ohne unsere weiblichen Mitarbeiter" nicht fortsetzen. Auch das International Rescue Committee stellte seine Dienste ein, während Islamic Relief erklärte, es stelle den Großteil seiner Arbeit ein (BBC 26.12.2022; vergleiche Guardian 26.12.2022).

Quellen: […]

13 Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2025-11-06 12:07

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 24.7.2025), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180 (RSF 2025; vgl. AA 24.7.2025). Laut einer Erhebung der NGO Reporter ohne Grenzen und der Afghan Independent Media Association hatten bereits sechs Monate nach Machtübernahme über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten (AA 24.7.2025). 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (ANI 1.5.2022; vgl. RSF 2.12.2022, JS 10.7.2025), was vor allem Frauen betraf (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, JS 10.7.2025). Dieser Trend setzt sich fort, wenngleich langsamer. Berichten zufolge haben 2024 mindestens zehn Medienhäuser ihre Arbeit eingestellt oder suspendiert (AA 24.7.2025).Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert (AA 24.7.2025), jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.8.2021 drastisch verschlechtert (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180 (RSF 2025; vergleiche AA 24.7.2025). Laut einer Erhebung der NGO Reporter ohne Grenzen und der Afghan Independent Media Association hatten bereits sechs Monate nach Machtübernahme über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten (AA 24.7.2025). 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren (ANI 1.5.2022; vergleiche RSF 2.12.2022, JS 10.7.2025), was vor allem Frauen betraf (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 11.1.2024, JS 10.7.2025). Dieser Trend setzt sich fort, wenngleich langsamer. Berichten zufolge haben 2024 mindestens zehn Medienhäuser ihre Arbeit eingestellt oder suspendiert (AA 24.7.2025).

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst GDI und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende (AA 24.7.2025). Afghanische Journalisten innerhalb und außerhalb des Landes geben an, dass unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen wurden, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind (CPJ 13.8.2025). Nicht nur drakonische Maßnahmen haben Medienhäuser zur Schließung gezwungen, sondern auch fehlende Finanzmittel. Viele Medien waren von ausländischen Hilfsgeldern abhängig, die nun nicht mehr fließen, vor allem weil Geberländer zögern, Gelder in das von den Taliban kontrollierte Afghanistan zu leiten (JS 10.7.2025). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (HRW 11.1.2024; vgl. AA 24.7.2025) und berichten aus dem Exil (HRW 11.1.2024) oder halten sich versteckt (AA 24.7.2025). Aber auch Exiljournalisten sind mit Sicherheitsrisiken und Schwierigkeiten konfrontiert, ebenso wie mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und der möglichen Zwangsrückführung aufgrund der Kürzung der US-Finanzmittel für die vom Kongress finanzierten Sender Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) (CPJ 13.8.2025; vgl. JS 10.7.2025). Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten (HRW 11.1.2024). Die Ankündigung der Taliban-Regierung, die Beschwerdekommission für Medien wieder einzurichten, wurde im August 2022 umgesetzt. Sie soll dem Austausch zwischen der Taliban-Regierung und Medienvertretern dienen, einschließlich bei Verhaftungen und Schließungen von Medienhäusern. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des Taliban-Geheimdienstes (GDI) und des MPVPV angehören. Das Mandat dieser Komitees ist nicht öffentlich bekannt. Seit dem 25.7.2023 verteilt das Taliban-Ministerium für Information und Kultur zudem Journalistenausweise. Diese werden gezielt zur weiteren Zensur der Berichterstattung genutzt. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 24.7.2025).Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst GDI und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende (AA 24.7.2025). Afghanische Journalisten innerhalb und außerhalb des Landes geben an, dass unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen wurden, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind (CPJ 13.8.2025). Nicht nur drakonische Maßnahmen haben Medienhäuser zur Schließung gezwungen, sondern auch fehlende Finanzmittel. Viele Medien waren von ausländischen Hilfsgeldern abhängig, die nun nicht mehr fließen, vor allem weil Geberländer zögern, Gelder in das von den Taliban kontrollierte Afghanistan zu leiten (JS 10.7.2025). Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 24.7.2025) und berichten aus dem Exil (HRW 11.1.2024) oder halten sich versteckt (AA 24.7.2025). Aber auch Exiljournalisten sind mit Sicherheitsrisiken und Schwierigkeiten konfrontiert, ebenso wie mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes und der möglichen Zwangsrückführung aufgrund der Kürzung der US-Finanzmittel für die vom Kongress finanzierten Sender Voice of America und Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) (CPJ 13.8.2025; vergleiche JS 10.7.2025). Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten (HRW 11.1.2024). Die Ankündigung der Taliban-Regierung, die Beschwerdekommission für Medien wieder einzurichten, wurde im August 2022 umgesetzt. Sie soll dem Austausch zwischen der Taliban-Regierung und Medienvertretern dienen, einschließlich bei Verhaftungen und Schließungen von Medienhäusern. Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des Taliban-Geheimdienstes (GDI) und des MPVPV angehören. Das Mandat dieser Komitees ist nicht öffentlich bekannt. Seit dem 25.7.2023 verteilt das Taliban-Ministerium für Information und Kultur zudem Journalistenausweise. Diese werden gezielt zur weiteren Zensur der Berichterstattung genutzt. Fernsehsender wurden nach eigenen Angaben wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch-religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen (AA 24.7.2025).

Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Dazu kommen diverse weitere Dekrete und Handlungsempfehlungen: Frauen dürfen seit der Machtübernahme nicht mehr beim nationalen Fernseh- und Radiosender arbeiten. Seit November 2021 dürfen keine Spielfilme mit Schauspielerinnen ausgestrahlt werden. Es wurde eine strikte Geschlechtertrennung im Journalismus eingeführt; so sind zum Beispiel auch Interviews zwischen Männern und Frauen verboten. Von der Taliban-Regierung als "Dissidenten" angesehene Personen dürfen seit November 2021 nicht mehr interviewt werden. Es darf keine Berichterstattung über Demonstrationen stattfinden. Afghanische Fernsehsender dürfen seit März 2022 keine internationalen Programme ausländischer Sender mehr senden (einschließlich Deutsche Welle, Voice of America und BBC). Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt (AA 24.7.2025). Am 13.2.2025 wies das Taliban-Ministerium für Information und Kultur die Medien mündlich an, die Ausstrahlung politischer Talkshows bis auf Weiteres auszusetzen. Am 1.3.2025 bestätigte der stellvertretende Minister für Veröffentlichungen vom Taliban-Ministerium für Information und Kultur in einem Medieninterview, dass politische Sendungen aufgrund von Beschwerden einiger Taliban-Ministerien ausgesetzt worden seien. Er erklärte außerdem, dass politische Sendungen in Zukunft in einem neuen Format wieder aufgenommen werden sollen (UNAMA 1.5.2025; vgl. Shamshad 1.3.2025). Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt (UNAMA 1.5.2025). So durchsuchten beispielsweise am 4.2.2025 Mitarbeiter der Taliban-Generaldirektion für Nachrichtendienste und des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur die Räumlichkeiten von Radio Begum. Zwei männliche Mitarbeiter des Radiosenders wurden festgenommen (UNAMA 1.5.2025; vgl. DAWN 5.2.2025) und befinden sich mit Stand Mai 2025 weiterhin in Haft. Nach Angaben des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur wurde Radio Begum eingestellt (UNAMA 1.5.2025). Im Mai 2025 wurde der Chefredakteur von Radio Khoshhal von einem Taliban-Gericht in Ghazni zu drei Monaten Haft verurteilt, angeblich wegen der Veröffentlichung von Social-Media-Beiträgen, in denen er sich kritisch über die Taliban geäußert hatte (IFJ 7.6.2025; vgl. AFJC 15.7.2025). Nach Angaben des Afghanistan Journalist Centers sind mit Stand Juli 2025 mindestens 13 Journalisten und Medienmitarbeiter in Afghanistan in Haft, mit Strafen von einigen Monaten bis mehrere Jahre (AFJC 15.7.2025).Elf am 19.9.2021 vorgestellte Handlungsempfehlungen der Taliban-Regierung für Printmedien, TV und Radio fordern u. a. dazu auf, keine Inhalte zu veröffentlichen, die der Scharia widersprechen. Diese Empfehlungen werden landesweit unterschiedlich umgesetzt. Dazu kommen diverse weitere Dekrete und Handlungsempfehlungen: Frauen dürfen seit der Machtübernahme nicht mehr beim nationalen Fernseh- und Radiosender arbeiten. Seit November 2021 dürfen keine Spielfilme mit Schauspielerinnen ausgestrahlt werden. Es wurde eine strikte Geschlechtertrennung im Journalismus eingeführt; so sind zum Beispiel auch Interviews zwischen Männern und Frauen verboten. Von der Taliban-Regierung als "Dissidenten" angesehene Personen dürfen seit November 2021 nicht mehr interviewt werden. Es darf keine Berichterstattung über Demonstrationen stattfinden. Afghanische Fernsehsender dürfen seit März 2022 keine internationalen Programme ausländischer Sender mehr senden (einschließlich Deutsche Welle, Voice of America und BBC). Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt (AA 24.7.2025). Am 13.2.2025 wies das Taliban-Ministerium für Information und Kultur die Medien mündlich an, die Ausstrahlung politischer Talkshows bis auf Weiteres auszusetzen. Am 1.3.2025 bestätigte der stellvertretende Minister für Veröffentlichungen vom Taliban-Ministerium für Information und Kultur in einem Medieninterview, dass politische Sendungen aufgrund von Beschwerden einiger Taliban-Ministerien ausgesetzt worden seien. Er erklärte außerdem, dass politische Sendungen in Zukunft in einem neuen Format wieder aufgenommen werden sollen (UNAMA 1.5.2025; vergleiche Shamshad 1.3.2025). Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt (UNAMA 1.5.2025). So durchsuchten beispielsweise am 4.2.2025 Mitarbeiter der Taliban-Generaldirektion für Nachrichtendienste und des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur die Räumlichkeiten von Radio Begum. Zwei männliche Mitarbeiter des Radiosenders wurden festgenommen (UNAMA 1.5.2025; vergleiche DAWN 5.2.2025) und befinden sich mit Stand Mai 2025 weiterhin in Haft. Nach Angaben des Taliban-Ministeriums für Information und Kultur wurde Radio Begum eingestellt (UNAMA 1.5.2025). Im Mai 2025 wurde der Chefredakteur von Radio Khoshhal von einem Taliban-Gericht in Ghazni zu drei Monaten Haft verurteilt, angeblich wegen der Veröffentlichung von Social-Media-Beiträgen, in denen er sich kritisch über die Taliban geäußert hatte (IFJ 7.6.2025; vergleiche AFJC 15.7.2025). Nach Angaben des Afghanistan Journalist Centers sind mit Stand Juli 2025 mindestens 13 Journalisten und Medienmitarbeiter in Afghanistan in Haft, mit Strafen von einigen Monaten bis mehrere Jahre (AFJC 15.7.2025).

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor (HRW 16.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, FH 2025, JS 10.7.2025), wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten (AA 24.7.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025, CPJ 13.8.2025). Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. In der Provinz Helmand wurden Videointerviews mit lokalen Taliban-Regierungsangehörigen verboten. In Helmand sind seit Juli 2023 auch weibliche Stimmen in den Medien verboten. In der Provinz Khost wurde Radiostationen im Februar 2024 verboten, Mädchen und Frauen bei Anrufsendungen zuzuschalten, was u. a. eine aktive Teilnahme an Bildungssendungen im Radio verhindert. In der Provinz Kandahar ist es seit Februar 2024 verboten, lokale Taliban-Regierungsangehörige zu fotografieren oder zu filmen. Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Vier Journalisten aus Herat, Nangarhar, Faryab und Bamyan berichten, dass sie außer über Bildung und Gesundheit nur über Verkehrsunfälle berichten dürften. Selbst die Berichterstattung über Kriminalität sei verboten (CPJ 13.8.2025).Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor (HRW 16.1.2025; vergleiche UNAMA 1.5.2025, FH 2025, JS 10.7.2025), wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten (AA 24.7.2025). In mindestens 19 von 34 Provinzen gibt es keine weiblichen Medienschaffenden mehr, in einigen Provinzen wurde es Journalistinnen verboten, bei ihrer Arbeit in Erscheinung zu treten (AA 24.7.2025). Kritik an der Taliban-Regierung wurde untersagt. Im Falle der Nichtbeachtung wurden Konsequenzen für das Medienunternehmen sowie die dort Beschäftigten angedroht (JS 10.7.2025; vergleiche AA 24.7.2025, CPJ 13.8.2025). Gegenüber Menschenrechtsorganisationen berichten Journalistinnen und Journalisten über einen stark eingeschränkten Zugang zu Informationen. In der Provinz Helmand wurden Videointerviews mit lokalen Taliban-Regierungsangehörigen verboten. In Helmand sind seit Juli 2023 auch weibliche Stimmen in den Medien verboten. In der Provinz Khost wurde Radiostationen im Februar 2024 verboten, Mädchen und Frauen bei Anrufsendungen zuzuschalten, was u. a. eine aktive Teilnahme an Bildungssendungen im Radio verhindert. In der Provinz Kandahar ist es seit Februar 2024 verboten, lokale Taliban-Regierungsangehörige zu fotografieren oder zu filmen. Seit März 2025 ist es in der Provinz Kandahar zudem verboten, weibliche Stimmen in Radio und Fernsehen auszustrahlen (AA 24.7.2025). Vier Journalisten aus Herat, Nangarhar, Faryab und Bamyan berichten, dass sie außer über Bildung und Gesundheit nur über Verkehrsunfälle berichten dürften. Selbst die Berichterstattung über Kriminalität sei verboten (CPJ 13.8.2025).

Im August 2023 verkündete die Taliban-Regierung, dass jede Person, einschließlich Journalisten und Journalistinnen, die "gegen das nationale Interesse oder die Religion" agieren, verhaftet würden (AA 24.7.2025) und Berichten zufolge kommt es weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen (HRW 16.1.2025; vgl. Rawadari 3.2025, UNAMA 1.5.2025, JS 10.7.2025) und Folter von Medienschaffenden durch die Taliban (HRW 16.1.2025; vgl. RFE/RL 5.6.2025, JS 10.7.2025). Seit 2024 wurden mehrere Journalisten, denen die Zusammenarbeit mit Diaspora-Medien vorgeworfen wird, willkürlich festgenommen und in einigen Fällen zu Haftstrafen verurteilt (IFJ 13.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025, UNAMA 1.5.2025). In den ersten drei Jahren der Taliban-Herrschaft verzeichneten die Vereinten Nationen mehr als 250 willkürliche Festnahmen von Medienmitarbeitern und mehr als 130 Fälle von Folter und Misshandlung (JS 10.7.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Taliban-Regierung streitet diese Vorwürfe ab und verweist darauf, dass Verhaftungen ausschließlich bei Vorliegen von Straftaten, wie beispielsweise Anstachelung zu Handlungen gegen das System, Beleidigung der Taliban-Regierung oder Verbreitung falscher Meldungen, vorgenommen worden seien (AA 24.7.2025). Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. Zwei Medienunternehmer aus dem Norden und Osten Afghanistans berichten, dass sie wegen angeblicher Nichtbefolgung der Vorschriften eingehenden Steuerprüfungen und administrativen Verzögerungen ausgesetzt waren (CPJ 13.8.2025). Tatsächlich ist "Zusammenarbeit mit Ausländern" zu einer der häufigsten Anschuldigungen gegen Medien und einzelne Reporter in Afghanistan geworden. Anfang Dezember 2024 stürmten Beamte des Geheimdienstes der Taliban und der sogenannten Sittenpolizei die Büros von Arezo TV, einem privaten Fernsehsender mit Sitz in Kabul. Sie beschlagnahmten Mobiltelefone, Computer und andere Geräte und brachten den Senderchef und einen seiner Moderatoren in das berüchtigte Pul-i-Charkhi-Gefängnis, wo sie sich noch immer befinden. Ihre "Verbrechen" bestanden darin, mit Exilmedien zusammengearbeitet und Programme - offenbar indische Seifenopern - ausgestrahlt zu haben, die "gegen islamische Werte verstoßen" (JS 10.7.2025).Im August 2023 verkündete die Taliban-Regierung, dass jede Person, einschließlich Journalisten und Journalistinnen, die "gegen das nationale Interesse oder die Religion" agieren, verhaftet würden (AA 24.7.2025) und Berichten zufolge kommt es weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen (HRW 16.1.2025; vergleiche Rawadari 3.2025, UNAMA 1.5.2025, JS 10.7.2025) und Folter von Medienschaffenden durch die Taliban (HRW 16.1.2025; vergleiche RFE/RL 5.6.2025, JS 10.7.2025). Seit 2024 wurden mehrere Journalisten, denen die Zusammenarbeit mit Diaspora-Medien vorgeworfen wird, willkürlich festgenommen und in einigen Fällen zu Haftstrafen verurteilt (IFJ 13.5.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, UNAMA 1.5.2025). In den ersten drei Jahren der Taliban-Herrschaft verzeichneten die Vereinten Nationen mehr als 250 willkürliche Festnahmen von Medienmitarbeitern und mehr als 130 Fälle von Folter und Misshandlung (JS 10.7.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Die Taliban-Regierung streitet diese Vorwürfe ab und verweist darauf, dass Verhaftungen ausschließlich bei Vorliegen von Straftaten, wie beispielsweise Anstachelung zu Handlungen gegen das System, Beleidigung der Taliban-Regierung oder Verbreitung falscher Meldungen, vorgenommen worden seien (AA 24.7.2025). Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. Zwei Medienunternehmer aus dem Norden und Osten Afghanistans berichten, dass sie wegen angeblicher Nichtbefolgung der Vorschriften eingehenden Steuerprüfungen und administrativen Verzögerungen ausgesetzt waren (CPJ 13.8.2025). Tatsächlich ist "Zusammenarbeit mit Ausländern" zu einer der häufigsten Anschuldigungen gegen Medien und einzelne Reporter in Afghanistan geworden. Anfang Dezember 2024 stürmten Beamte des Geheimdienstes der Taliban und der sogenannten Sittenpolizei die Büros von Arezo TV, einem privaten Fernsehsender mit Sitz in Kabul. Sie beschlagnahmten Mobiltelefone, Computer und andere Geräte und brachten den Senderchef und einen seiner Moderatoren in das berüchtigte Pul-i-Charkhi-Gefängnis, wo sie sich noch immer befinden. Ihre "Verbrechen" bestanden darin, mit Exilmedien zusammengearbeitet und Programme - offenbar indische Seifenopern - ausgestrahlt zu haben, die "gegen islamische Werte verstoßen" (JS 10.7.2025).

Internet und Mobiltelefonie

Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern (BBC 22.4.2022). Im Jahre 2021 wurde die Anzahl der Mobiltelefonnutzer auf ca. 23 Millionen geschätzt (GBL 26.11.2021).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 19 % der Befragten an, immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Die Kontrolle in den sozialen Medien nimmt zu: Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban-Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Es liegen erste Berichte vor, denen zufolge Lizenzen von YouTube-Kanälen, die Frauen im privaten Umfeld oder "nicht korrekt" verschleiert gezeigt haben, entzogen worden seien. Im Mai 2025 hat das MPVPV bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Im Februar 2024 ordnete die Telekomregulierungsbehörde der Taliban an, den öffentlichen Zugang zu den Webseiten von Voice of America und Azadi Radio zu sperren. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen (AA 24.7.2025).

Mitte September 2025 wurden Glasfaser-Internetdienste in einigen Provinzen Afghanistans, inklusive Kandahar, Helmand und Balkh, eingestellt. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zu Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Am 29.9.2025 kam es in weiterer Folge zu einer landesweiten Sperrung der Glasfaser-Internet- und mobile Datendienste in ganz Afghanistan (DW 30.9.2025; vgl. AJ 30.9.2025, UN News 30.9.2025). Die Taliban bestritten, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).Mitte September 2025 wurden Glasfaser-Internetdienste in einigen Provinzen Afghanistans, inklusive Kandahar, Helmand und Balkh, eingestellt. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zu Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vergleiche DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Am 29.9.2025 kam es in weiterer Folge zu einer landesweiten Sperrung der Glasfaser-Internet- und mobile Datendienste in ganz Afghanistan (DW 30.9.2025; vergleiche AJ 30.9.2025, UN News 30.9.2025). Die Taliban bestritten, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vergleiche TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vergleiche HiT 1.10.2025).

Quellen: […]

14 Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen durch die Taliban deutlich eingeschränkt (AA 24.7.2025; vgl. FH 24.2.2022). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 11.1.2024, EUAA 12.2023) und es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025). Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen (AA 24.7.2025).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen durch die Taliban deutlich eingeschränkt (AA 24.7.2025; vergleiche FH 24.2.2022). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen (AA 24.7.2025; vergleiche HRW 11.1.2024, EUAA 12.2023) und es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025). Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen (AA 24.7.2025).

Im September 2021, Januar 2022, Dezember 2022, März 2023 und März 2024 lösten Taliban-Sicherheitskräfte friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten in Kabul gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Im Mai und Juni 2024 lösten Taliban-Sicherheitskräfte Proteste von Bauern gegen die Zerstörung ihrer Schlafmohnfelder in der Provinz Badakhshan gewaltsam auf. Die ehemalige Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen wies darauf hin, dass dagegen Demonstrationen ungestört blieben, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen (AA 24.7.2025).

Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten (HRW 11.1.2024; vgl. AMU 23.1.2024, Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025) und Journalisten setzen sich weiterhin fort (HRW 11.1.2024; vgl. RSF 15.8.2023, AA 24.7.2025).Berichte über Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten (HRW 11.1.2024; vergleiche AMU 23.1.2024, Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025) und Journalisten setzen sich weiterhin fort (HRW 11.1.2024; vergleiche RSF 15.8.2023, AA 24.7.2025).

Quellen: […]

15 Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vergleiche UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).

Nach Eigenangaben des Taliban-Büros für die Gefängnisverwaltung waren Stand Januar 2025 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen. Schätzungen der Vereinten Nationen gehen davon aus, dass circa. 3.000 Personen durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert sind (AA 24.7.2025).

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vergleiche AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vergleiche Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).

Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vergleiche Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vergleiche Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).

Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vgl. AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vergleiche Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).

Rawadari berichtet, dass Beweise vorliegen, dass die Taliban die Akten bestimmter Häftlinge, insbesondere derjenigen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen beschuldigt werden, bewusst nicht an die Justizbehörden weiterleiten und so ihre Gerichtsverfahren verzögern. In einigen Fällen hält der Geheimdienst der Taliban (GDI) die Häftlinge so lange in Gewahrsam, bis sie Reue und Buße bekunden. In anderen Fällen treffen die Geheimdienstbeamten jedoch Entscheidungen und fällen Urteile in einer einzigen Sitzung, ohne Ermittlungen durchzuführen oder rechtliche Verfahren einzuhalten. Rawadari beschreibt auch, dass einige Häftlinge, die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, weiterhin inhaftiert bleiben (Rawadari 3.2025).

Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vgl. Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vergleiche Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).

Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).

Quellen: […]

16 Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-11-06 12:07

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vergleiche UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).

Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vergleiche TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vergleiche BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vergleiche AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vergleiche RFE/RL 22.2.2024).

Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vergleiche FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vergleiche Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vergleiche Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).

Quellen: […]

17 Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-10-09 12:23

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).

Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vergleiche AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).

Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025).

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).

Quellen: […]

17.1 Schiiten

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Gemäß Vertretern der Religionsgemeinschaft sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jaafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90 % von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (USDOS 15.5.2023).

Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vgl. AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vgl. ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).Trotz ständiger Versprechen, die Hazara zu schützen, kommt es immer wieder zu Angriffen auf diese durch den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023, vergleiche AA 24.7.2025). Laut UNAMA wurden Anfang 2025 beispielsweise mindestens 50 Männer in der Provinz Badakhshan unter Todesdrohungen gezwungen, vom schiitischen zum sunnitischen Glauben zu konvertieren. Laut Berichten von UNAMA komme es zu erzwungenen Konvertierungen von Ismailiten (AA 24.7.2025; vergleiche ABNA 3.5.2025). Schiitische Gläubige sind zudem immer wieder Opfer von Repressionen Dritter und der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen zur Situation der Menschenrechte in Afghanistan bringt in Berichten regelmäßig seine ernsthafte Sorge über die Situation der religiösen Minderheit der Schiiten zum Ausdruck. Er kritisierte, dass Andachtsorte, Bildungs- und medizinische Einrichtungen von Minderheiten systematisch angegriffen würden und Minderheiten Ziel von willkürlichen Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen und Vertreibungen aus ihren Stammesgebieten seien (AA 24.7.2025).

Am 14.12.2023 ordnete das Taliban-Ministerium für höhere Bildung gegenüber allen Universitäten und privaten Bildungseinrichtungen an, sämtliche Bücher, die gegen die Hanafi-Lehre des sunnitischen Islam verstoßen, zu entfernen. Dies umfasste auch Bücher, die sich auf den schiitischen Islam beziehen. Im Juli 2024 setzte die Taliban-Regierung im Rahmen der schiitischen Ashura-Feierlichkeiten mit der Begründung des Schutzes vor terroristischen Anschlägen starke Sicherheitsmaßnahmen um, wie Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Abschaltung der Telekommunikation. Zwischen der Taliban-Regierung und der schiitischen Gemeinde wurde anschließend ein Abkommen zur sicheren Durchführung zukünftiger Ashura-Feierlichkeiten unterzeichnet. Dieses enthält u. a. die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des "Islamischen Emirats Afghanistan", Beschränkungen der Veranstaltungen auf spezifische Orte sowie von Gruppengrößen, Regulierungen von Gebetspraktiken sowie Verbote von Lautsprechern und politischen Botschaften. Auch bei den Feierlichkeiten im Juli 2025 wurden starke Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt, mit dem von der Taliban-Regierung kommunizierten Ziel, die Gläubigen vor Anschlägen zu schützen. Die Taliban-Behörden stellten vermehrt Sicherheitspersonal bereit und das Telekommunikationsnetz wurde zwischenzeitlich abgeschaltet. Die Feierlichkeiten wurden auf einzelne Moscheen und Straßenabschnitte begrenzt, in denen das Aufstellen von Flaggen und traditionellen Zelten erlaubt war. Prozessionen wurden, abgesehen von der Stadt Herat, verboten. Im Vorfeld hatte der schiitische Gelehrtenrat dazu aufgefordert, die Regeln der Taliban-Regierung für die Feierlichkeiten zu befolgen (AA 24.7.2025).

Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vgl. 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).Während einer Gedenkfeier zu Aschura im Jahr 2023 wurden in der Provinz Ghazni drei Menschen, darunter ein Kind, durch die Taliban getötet. Sechs weitere Menschen wurden dabei verletzt (AMU 29.7.2023; vergleiche 8am 29.7.2023). Eine andere Quelle berichtet von vier Toten und bis zu 33 Verletzten. Das Gouverneursbüro der Taliban in Ghazni hat in einer Erklärung die Aschura-Teilnehmer als "Randalierer" bezeichnet und sie beschuldigt, die Sicherheit zu stören (KaN 31.7.2023).

[Anm.: für weitere Information zu Hazara bzw. zu Angriffen auf Schiiten/Hazara sei auf das Kapitel "Ethnische Gruppen / Hazara" verwiesen].

Quellen: […]

17.2 Hindus und Sikhs

Letzte Änderung 2025-10-03 15:28

Hindus und Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021, AA 24.7.2025). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine Welle von Hindus und Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021, AA 24.7.2025), obwohl die Taliban öffentliche Erklärungen abgaben, wonach ihre Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, AA 24.7.2025). Im März 2024 gab ein Vertreter der Hindu und Sikh-Gemeinschaft an, dass 40 bis 50 Hindus und Sikhs in Afghanistan leben würden (TN 10.3.2024), wobei andere Quellen von 20 Hindus und Sikhs im Jahre 2025 berichten (AA 24.7.2025).Hindus und Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vergleiche DW 8.9.2021, AA 24.7.2025). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine Welle von Hindus und Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vergleiche TrI 12.11.2021, AA 24.7.2025), obwohl die Taliban öffentliche Erklärungen abgaben, wonach ihre Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche USCIRF 3.2023, AA 24.7.2025). Im März 2024 gab ein Vertreter der Hindu und Sikh-Gemeinschaft an, dass 40 bis 50 Hindus und Sikhs in Afghanistan leben würden (TN 10.3.2024), wobei andere Quellen von 20 Hindus und Sikhs im Jahre 2025 berichten (AA 24.7.2025).

Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen (BAMF 10.2024a) und wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind (BAMF 10.2024a; vgl. MENAFN 6.4.2021). Zudem gehören [bzw. gehörten] auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak (BAMF 10.2024a; vgl. Sikhnet 30.10.2020).Aufgrund ihrer geringen Anzahl in Afghanistan werden Hindus und Sikhs in Afghanistan häufig als eine Gruppe wahrgenommen (BAMF 10.2024a) und wird ihnen auch häufig fälschlicherweise unterstellt, dass die keine Afghanen, sondern Inder sind (BAMF 10.2024a; vergleiche MENAFN 6.4.2021). Zudem gehören [bzw. gehörten] auch viele Hindus in Afghanistan zu den sogenannten Nanakpanthis, d. h. sie folgen neben dem Hinduismus auch der Lehre des Sikh-Gründers Guru Nanak (BAMF 10.2024a; vergleiche Sikhnet 30.10.2020).

Am 05.10.2021 wurde entgegen der Zusicherungen durch die Taliban berichtet, dass Bewaffnete aus dem Umfeld der Taliban den Gurdwara-Tempel in Kabul angegriffen, Anwesende in Gewahrsam genommen, den Schrein verwüstet und Überwachungskameras zerstört haben sollen (BAMF 10.2024a; vgl. HiT 5.10.2021). Im Zusammenhang mit einer Rede einer Vertreterin der indischen BJP (Bharatiya Janata Partei, Partei des indischen Premierministers Modi), die den Gründer des Islam, den Propheten Mohammed verunglimpfte, verübte der ISKP am 18.6.2022 einen größeren Anschlag auf den letzten betriebenen Gurdwara-Tempel in Kabul mit zwei Toten und mehreren Verletzten. In einer Erklärung der Taliban hieß es, ein mit Sprengstoff beladenes Auto sei an der Einfahrt in den Tempelkomplex gehindert und zur Detonation gebracht worden, bevor es sein geplantes Ziel erreichte. Danach seien bewaffnete Männer in den Gurdwara gestürmt. Zu dem Zeitpunkt sollen sich 30 Personen im Tempel aufgehalten haben. Ein Sikh und ein Taliban-Wächter wurden getötet, einige weitere Personen verletzt. Die Taliban kamen zur Unterstützung und töteten die Angreifer (BAMF 10.2024a; vgl. ANI 19.6.2022). Nach dem Anschlag sicherten die Taliban den Sikhs Gelder für die Renovierung des Tempels zu (BAMF 10.2024a; vgl. ANI 4.7.2022).Am 05.10.2021 wurde entgegen der Zusicherungen durch die Taliban berichtet, dass Bewaffnete aus dem Umfeld der Taliban den Gurdwara-Tempel in Kabul angegriffen, Anwesende in Gewahrsam genommen, den Schrein verwüstet und Überwachungskameras zerstört haben sollen (BAMF 10.2024a; vergleiche HiT 5.10.2021). Im Zusammenhang mit einer Rede einer Vertreterin der indischen BJP (Bharatiya Janata Partei, Partei des indischen Premierministers Modi), die den Gründer des Islam, den Propheten Mohammed verunglimpfte, verübte der ISKP am 18.6.2022 einen größeren Anschlag auf den letzten betriebenen Gurdwara-Tempel in Kabul mit zwei Toten und mehreren Verletzten. In einer Erklärung der Taliban hieß es, ein mit Sprengstoff beladenes Auto sei an der Einfahrt in den Tempelkomplex gehindert und zur Detonation gebracht worden, bevor es sein geplantes Ziel erreichte. Danach seien bewaffnete Männer in den Gurdwara gestürmt. Zu dem Zeitpunkt sollen sich 30 Personen im Tempel aufgehalten haben. Ein Sikh und ein Taliban-Wächter wurden getötet, einige weitere Personen verletzt. Die Taliban kamen zur Unterstützung und töteten die Angreifer (BAMF 10.2024a; vergleiche ANI 19.6.2022). Nach dem Anschlag sicherten die Taliban den Sikhs Gelder für die Renovierung des Tempels zu (BAMF 10.2024a; vergleiche ANI 4.7.2022).

Die neuen Tugendregeln der Taliban betreffen auch die Hindus und Sikhs. In einem Bericht von August 2023 beklagt eine Sikh-Frau, die noch in Kabul lebt, dass ihre Gemeinschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine traditionellen Feste (wie z. B. Vasaikhi) mehr gefeiert hat. Wenn sie auf die Straße gehe, müsse sie sich wie eine Muslima eine Burka und einen Niqab anziehen (BAMF 10.2024a; vgl. RFE/RL 29.8.2023).Die neuen Tugendregeln der Taliban betreffen auch die Hindus und Sikhs. In einem Bericht von August 2023 beklagt eine Sikh-Frau, die noch in Kabul lebt, dass ihre Gemeinschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine traditionellen Feste (wie z. B. Vasaikhi) mehr gefeiert hat. Wenn sie auf die Straße gehe, müsse sie sich wie eine Muslima eine Burka und einen Niqab anziehen (BAMF 10.2024a; vergleiche RFE/RL 29.8.2023).

Viele Hindus und Sikhs hatten die Sorge, dass ihre Gebäude und Grundstücke nach der Machtübernahme durch die Taliban besetzt oder geraubt werden könnten (BAMF 10.2024a; vgl. KP 9.10.2022), vor allem, da viele geflohen waren, ohne ihren Besitz zu verkaufen (BAMF 10.2024a; vgl. AMU 6.11.2022). Im Oktober 2022 trafen sich Vertreter der Taliban und der Hindus und Sikhs, wobei Letztere die Taliban um Unterstützung beim Schutz ihrer Grundstücke baten. Die Taliban sicherten dies zu (BAMF 10.2024a; vgl. KP 9.10.2022). Im März 2024 gaben die Taliban bekannt, dass sie mit der Untersuchung von Fällen von usurpiertem Land begonnen haben (BAMF 10.2024a; vgl. ATN 10.3.2024) und im April 2024 berichteten sie, dass mit der Rückgabe von Land an Hindus und Sikhs begonnen wurde (BAMF 10.2024a; vgl. TN 13.4.2024). Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen (BAMF 10.2024a; vgl. India Today 23.10.2023).Viele Hindus und Sikhs hatten die Sorge, dass ihre Gebäude und Grundstücke nach der Machtübernahme durch die Taliban besetzt oder geraubt werden könnten (BAMF 10.2024a; vergleiche KP 9.10.2022), vor allem, da viele geflohen waren, ohne ihren Besitz zu verkaufen (BAMF 10.2024a; vergleiche AMU 6.11.2022). Im Oktober 2022 trafen sich Vertreter der Taliban und der Hindus und Sikhs, wobei Letztere die Taliban um Unterstützung beim Schutz ihrer Grundstücke baten. Die Taliban sicherten dies zu (BAMF 10.2024a; vergleiche KP 9.10.2022). Im März 2024 gaben die Taliban bekannt, dass sie mit der Untersuchung von Fällen von usurpiertem Land begonnen haben (BAMF 10.2024a; vergleiche ATN 10.3.2024) und im April 2024 berichteten sie, dass mit der Rückgabe von Land an Hindus und Sikhs begonnen wurde (BAMF 10.2024a; vergleiche TN 13.4.2024). Im Oktober 2023 ernannten die Taliban einen Vertreter für die Hindus und Sikhs in Kabul. Dieser soll als Mitglied des Repräsentantenrats der 22 Gemeindebezirke von Kabul fungieren und sich für die Rechte von Sikhs und Hindus einsetzen (BAMF 10.2024a; vergleiche India Today 23.10.2023).

Im April 2024 gab die "Taliban-Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten" bekannt, dass Narendra Singh Khalsa, der einzige ehemalige Vertreter der Hindus und Sikhs im afghanischen Parlament, aus Kanada nach Afghanistan zurückgekehrt ist (BAMF 10.2024a; vgl. Afintl 9.4.2024, AA 24.7.2025). Die Gründe für die Rückkehr Khalsas sollen mit der Rückgabe von Land durch die Taliban zusammenhängen (BAMF 10.2024a; vgl. Wire 9.4.2024, AA 24.7.2025). Laut einem Artikel von ToloNews von März 2024 sollen weitere 200 Familien ihre Rückkehr angekündigt haben (BAMF 10.2024a; vgl. TN 10.3.2024). In einem weiteren Artikel heißt es, dass die meisten Mitglieder der von Indien evakuierten Gemeinschaft nach Kanada ausgereist seien. Von den verbliebenen Familien planten etwa 20 bis 30 männliche Mitglieder, nach Kabul zurückzukehren, um ihre Geschäfte wieder zu eröffnen. Viele von ihnen seien im Handel mit homöopathischen Arzneimitteln tätig gewesen, als sie aus Kabul evakuiert wurden (BAMF 10.2024a; vgl. Newslaundry 12.3.2024).Im April 2024 gab die "Taliban-Kommission für Rückkehr und Kommunikation mit ehemaligen afghanischen Beamten" bekannt, dass Narendra Singh Khalsa, der einzige ehemalige Vertreter der Hindus und Sikhs im afghanischen Parlament, aus Kanada nach Afghanistan zurückgekehrt ist (BAMF 10.2024a; vergleiche Afintl 9.4.2024, AA 24.7.2025). Die Gründe für die Rückkehr Khalsas sollen mit der Rückgabe von Land durch die Taliban zusammenhängen (BAMF 10.2024a; vergleiche Wire 9.4.2024, AA 24.7.2025). Laut einem Artikel von ToloNews von März 2024 sollen weitere 200 Familien ihre Rückkehr angekündigt haben (BAMF 10.2024a; vergleiche TN 10.3.2024). In einem weiteren Artikel heißt es, dass die meisten Mitglieder der von Indien evakuierten Gemeinschaft nach Kanada ausgereist seien. Von den verbliebenen Familien planten etwa 20 bis 30 männliche Mitglieder, nach Kabul zurückzukehren, um ihre Geschäfte wieder zu eröffnen. Viele von ihnen seien im Handel mit homöopathischen Arzneimitteln tätig gewesen, als sie aus Kabul evakuiert wurden (BAMF 10.2024a; vergleiche Newslaundry 12.3.2024).

Quellen: […]

17.3 Apostasie, Blasphemie, Konversion

Letzte Änderung 2025-10-09 12:24

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (AA 24.7.2025). Nach Angaben der NGO International Christian Concern arbeiten die Taliban daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten (IntCC 12.7.2023) oder Hausdurchsuchungen der Taliban (USDOS 15.5.2023).

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Laut Studien des Verbands der afghanischen Konfessionslosen liegt die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds bei 100. Belastbares statistisches Material zur Überprüfung der Anzahl und der Zusammensetzung der christlichen Gemeinschaft existiert nicht (AA 24.7.2025).

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi-Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule, die vor Gericht gilt, ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen (USDOS 15.5.2023).

Quellen: […]

18 Ethnische Gruppen

Letzte Änderung 2025-10-09 13:13

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vergleiche AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.

Quelle: DFAT 14.1.2022

Quellen: […]

18.1 Paschtunen

Letzte Änderung 2025-10-07 15:28

Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).

Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Quellen: […]

18.1.1 Paschtunwali

Letzte Änderung 2024-04-10 20:16

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016).Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex) (MRG 5.2.2021a; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4.2024, STDOK 7.2016), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Obwohl es nicht schriftlich niedergelegt oder genau definiert ist, stellt es den Kern der sozialen Verhaltensregeln der Paschtunen dar (STDOK 1.7.2016).

Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, in denen Macht, Stolz und Ehre einen besonderen Platz einnehmen, und im Prinzip wird Macht eingesetzt, um Ehre und Stolz zu bewahren. Während die paschtunische Sprache eine hohe Bedeutung hat, sind Dinge wie Alkohol, Glückspiel oder Ehebruch laut Paschtunwali verboten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Das Paschtunwali umfasst Verhaltensregeln, durch deren Umsetzung die Rechte des Einzelnen in gewisser Weise gesichert werden, z. B. die Achtung des Eigentums anderer, das Verbot der Vergewaltigung, die Bestrafung von Mördern, der Schutz der Dorfbewohner, die finanzielle Hilfe für arme Menschen sowie der Schutz gefährdeter Menschen. Doch gleichzeitig hat ein Teil der bestehenden Gesetze im Rahmen des Paschtunwali negative Auswirkungen und kann die soziale Stabilität bedrohen, wie z. B. Rache, Verbot der Ausbildung von Mädchen, Zwangsehe, Fortbestehen von Feindschaft über lange Zeit und damit einhergehende bewaffnete Auseinandersetzungen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Obwohl die ehemalige afghanische Regierung in den zwanzig Jahren vor der Machtübernahme der Taliban 2021 zahlreiche Einrichtungen für den Zugang der Menschen zur Justiz und zu den Justizbehörden geschaffen hat, haben die Menschen aufgrund der unsicheren Lage in einigen Gebieten und der weitverbreiteten Korruption im Justizsystem kein Vertrauen in diese Behörden [Anmerkung: der ehemaligen Regierung] (STDOK/Nassery 4.2024). Vor allem in ländlichen Gebieten lösen Paschtunen Probleme und Streitigkeiten meist mit den Mechanismen des Paschtunwali (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Auch wenn die Umsetzung des Paschtunwali und seiner speziellen Gesetze in den Zentren der Großstädte nachgelassen haben, so bedeutet dies jedoch nicht das völlige Verschwinden des Paschtunwali in diesen Regionen. Zwar sind Paschtunen in ländlicheren Gebieten generell eher gegen die (höhere) Bildung von Mädchen, während die Bewohner von größeren Städten dem eher offen gegenüber stehen. Andere Bereiche des Paschtunwali haben aber nach wie vor große Bedeutung für alle Paschtunen, auch jene die in den städtischen Zentren des Landes leben (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Im Folgenden werden die wichtigsten Teile des Paschtunwali erörtert:

Jirga und Maraka

Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vgl. STDOK 1.7.2016). Jirgas und Marakas sind Versammlungen zwischen Ältesten der jeweiligen Gemeinschaften und den Konfliktparteien, um Streitigkeiten zu lösen, wobei Marakas eher bei kleineren Differenzen angewandt werden. Marakas werden auch abgehalten, um Freundschaften zu schließen und die Gemeinschaft zu fördern. Eine Jirga hat qualitativ und quantitativ einehöhere Wertigkeit als eine Maraka und wird angewandt, um größere Probleme und Konflikte (wie zum Beispiel Mord, Land- oder Ehestreitigkeiten) zu lösen. So ist die Loya Jirga beispielsweise die größte Jirga des Landes, die auch dafür genutzt wurde, die Verfassung der ehemaligen Regierung zu beschließen. Die Ältesten bzw. die Gelehrten der Gemeinschaft fungieren hierbei als Richter und entscheiden in den einzelnen Fällen, was Tage, aber auch Wochen oder Monate dauern kann (STDOK/VQ AFGH 4.2024: vergleiche STDOK 1.7.2016).

Ein afghanischer Journalist gab an, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme versuchen, den Jirga-Mechanismus unter die Verwaltung ihrer Regierung zu bekommen, um ethnische Konflikte zu lösen. Die Taliban versuchen hierbei, einen Waffenstillstand zu verhandeln, notfalls mit Gewalt, um im Anschluss durch Gespräche und Vermittlung zwischen den Parteien im Rahmen einer Jirga Frieden zu schließen und den Konflikt beizulegen. So reisten Taliban-Regierungsbeamte beispielsweise mehrfach in die Provinzen Khost, Paktia und Paktika, um Streitigkeiten im Rahmen von Jirgas zu lösen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Bad o Por (Blutpreis)

Der Preis, um gewisse Feindschaften und Streitigkeiten zu lösen, nennt sich Bad o Por. Wenn eine Person, oder ein Mitglied einer Familie, die Rechte anderer verletzt oder gegen die Grundsätze des Paschtunwali verstößt, muss sie den Preis bzw. Bad o Por zahlen. Je nach Art und Bedeutung der Streitigkeit kommt es hierbei zur Zahlung eines Geldbetrages, der Ausrichtung eines Festes oder einer Entschuldigung. Bei größeren Streitigkeiten werden jedoch auch umstrittene Handlungen wie das "Verschenken" von Frauen an die Gegenseite angewandt, um den Konflikt beizulegen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Vor allem Streitigkeiten, die die Ehre (der Familie) betreffen, sind sehr heikel. Dazu gehören beispielsweise das unerlaubte Fortlaufen eines Mädchens von zu Hause oder vorehelicher Geschlechtsverkehr. So erklärt ein paschtunischer Stammesältester, dass, wenn ein Mann mit einer Frau unerlaubt flieht, er zwei Möglichkeiten hat: Entweder er kehrt nie wieder zurück oder er zahlt Bad o Por. Hier muss im Rahmen einer Jirga entschieden werden, dass die Frau zu ihm gehört, und er muss den Vater des Mädchens auszahlen. Dann kann er der Ehemann der Frau werden. Die Frau hingegen wird aus ihrer Familie ausgestoßen und ihr wird auch das Erbrecht entzogen (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).Als die Taliban die Macht in Afghanistan übernahmen, wurde mittels speziellem Erlass die Zwangsverheiratung von Frauen (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche Independent 19.1.2024) und die Abgabe von Mädchen für Bad o Por verboten. Die Taliban fügten hinzu, dass Stämme, die sich nicht an diesen Erlass hielten, mit schweren Strafen belegt würden (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Die Zwangsverheiratung von Mädchen zur Beilegung von Feindseligkeiten ist unter den Paschtunen in den Provinzen jedoch immer noch weit verbreitet (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche AA 26.6.2023, AI 7.8.2023).

Badal (Vergeltung, Blutfehden) und Nanawatai (Abbitte leisten)

Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).Badal, bedeutet in Paschto "Vergeltung" und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen (STDOK 1.7.2016). Die Feindschaft zwischen Familien und Stämmen beginnt manchmal mit sehr kleinen Vorfällen und entwickelt sich schließlich zu einer großen Feindschaft. Zu diesen Fällen gehören beispielsweise verbale Auseinandersetzungen um Land, Spannungen um die Stammesführung oder körperliche Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen zweier Stämme (STDOK/VQ AFGH 4.2024), die nach und nach größer und größer werden und Jahre oder auch Generationen andauern können (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche STDOK 1.7.2016). So führt ein paschtunischer Ältester aus, dass die Strafe für Mord der Tod ist, und dass sich daraus eine Feindschaft entwickeln kann, der Dutzende andere Menschen zum Opfer fallen können. Feindseligkeiten können durch Jirgas (oder im Falle "kleiner" Streitigkeiten durch Marakas) beendet werden und es kommt, wie bereits ausgeführt, weiterhin zur "Schenkung" von Frauen, um Feindseligkeiten zu beenden (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Eine längere Blutfehde kann jedoch auch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden. Hinter Nanawatai steht der Gedanke, dass sich jemand seinem Gegner vollständig unterwirft und ausliefert, ihn um Verzeihung bittet und um den Erlass des Badal, das von ihm eingefordert werden soll. Wer Abbitte leistet, muss dann um jeden Preis geschützt werden. Außerdem muss Flüchtigen vor der Justiz Zuflucht gewährt werden, bis die Lage nach dem Paschtunwali entschieden ist. Nanawatai wird jedoch in Fällen von Namoos (Bewahrung der Keuschheit der Frauen) abgelehnt oder wenn jemand anderer als der Ehemann einer Frau beischlief (STDOK 1.7.2016).

Gastfreundschaft (Mailmastia oder Melmastiya) und Schutz (Panah)

Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vgl. STDOK 1.7.2016).Die paschtunische Kultur betrachtet den Gast als eine ehrenwerte und wichtige Person und bezeichnet ihn sogar als einen Freund Gottes. Mailmastia bedeutet allen Besuchern Gastfreundschaft und tief empfundenen Respekt entgegenzubringen, unabhängig von Rasse, Religion, nationaler Zugehörigkeit und wirtschaftlichem Status und ohne Erwartung einer Belohnung oder von Vorteilen. Die Paschtunen haben großen Respekt vor ihren Gästen und bemühen sich sehr, sie glücklich und zufrieden zu machen. In der paschtunwalischen Kultur wird dem Gast ein gutes Essen zubereitet, eine Unterkunft geboten und er darf nicht belästigt werden. Gastfreundschaft spielt eine besondere Rolle, wenn es darum geht, Feindschaften zu überwinden, Freundschaften zu schließen und Stammesherausforderungen zu meistern. Mit einem Fest oder einer Bewirtung wollen die Familien ihre wirtschaftliche Stärke und ihr familiäres Können unter Beweis stellen. Wenn der Gast mit dem Essen, der Gastfreundschaft und der Unterstützung des Gastgebers zufrieden ist, ist der Gastgeber ebenso stolz und zufrieden (STDOK/VQ AFGH 4.2024; vergleiche STDOK 1.7.2016).

Die Paschtunen legen besonderen Wert auf Schutz und Sicherheit. Bei den Paschtunen ist es verboten, jemandem zu schaden, der bei einer Familie oder einem Stamm Zuflucht gesucht hat. Nachdem sie jemandem Zuflucht gewährt haben, halten die Paschtunen kleine Marakas ab, um über das Schicksal der Person zu entscheiden. Es sollte jedoch klargestellt werden, dass die Aufnahme einer Person, die ein Verbrechen wie Mord begangen hat, von den paschtunischen Stämmen nicht akzeptiert wird und dazu führt, dass der Asylsuchende nach einer kurzen Jirga wieder aus dem Stamm verstoßen wird (STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Anmerkung: Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali können dem Themenbericht der Staatendokumentation: Pashtuns and the Pashtunwali und dem dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden.

Quellen: […]

[…]

19 Relevante Bevölkerungsgruppen

[…]

19.4 Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Letzte Änderung 2025-10-10 14:56

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vergleiche WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).

Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vergleiche UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).

Bärte und Kleidung

Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022). Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vergleiche EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vergleiche REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vergleiche AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).

Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vergleiche KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vergleiche WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).

Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vergleiche SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).

Tätowierungen

Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vergleiche 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).

Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).

Musik

Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vergleiche UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vergleiche KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vergleiche NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vergleiche RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).

Quellen: […]

[…]

19.6 Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen

Letzte Änderung 2026-08-18 17:02

Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen in der Welt (HRW 12.2.2024; vgl. BBC 19.8.2025, STDOK 13.7.2026b). Daten der Vereinten Nationen zeigen, dass fast ein Viertel der Afghanen (24,6 %) mit leichten Behinderungen lebt, während 40 % mittelschwere Behinderungen aufweisen und fast 13,9 % mit schweren Formen konfrontiert sind (UN-AFGH 3.12.2025). Schätzungen der WHO zufolge leidet jeder fünfte Afghane an einer psychischen Erkrankung, und im Jahr 2024 litt mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress (WHO 21.9.2025; vgl. KaN 22.9.2025), wobei Frauen überproportional betroffen sind (BBC 19.8.2025; vgl. Afghanaid 5.9.2025, STDOK 13.7.2026b, Lancet 27.6.2026).Aufgrund des jahrzehntelangen Konflikts und der schlechten Gesundheitsversorgung von Müttern gibt es in Afghanistan eine der größten Populationen von Menschen mit Behinderungen in der Welt (HRW 12.2.2024; vergleiche BBC 19.8.2025, STDOK 13.7.2026b). Daten der Vereinten Nationen zeigen, dass fast ein Viertel der Afghanen (24,6 %) mit leichten Behinderungen lebt, während 40 % mittelschwere Behinderungen aufweisen und fast 13,9 % mit schweren Formen konfrontiert sind (UN-AFGH 3.12.2025). Schätzungen der WHO zufolge leidet jeder fünfte Afghane an einer psychischen Erkrankung, und im Jahr 2024 litt mehr als die Hälfte der nach Afghanistan zurückgekehrten Familien unter Störungen wie Angstzuständen, Depressionen oder posttraumatischem Stress (WHO 21.9.2025; vergleiche KaN 22.9.2025), wobei Frauen überproportional betroffen sind (BBC 19.8.2025; vergleiche Afghanaid 5.9.2025, STDOK 13.7.2026b, Lancet 27.6.2026).

Laut UN Women gaben im Jahr 2024 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen im Jahr 2025 von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025). Trotz dieses dringenden Bedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben (WHO 21.9.2025; vgl. KaN 22.9.2025, STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Mental Health Services in Afghanistan], Lancet 27.6.2026).Laut UN Women gaben im Jahr 2024 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen im Jahr 2025 von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025). Trotz dieses dringenden Bedarfs mangelt es den Provinzkrankenhäusern und primären Gesundheitsdiensten nach wie vor an psychologischen Angeboten, sodass viele der am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen des Landes ohne Versorgung bleiben (WHO 21.9.2025; vergleiche KaN 22.9.2025, STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Mental Health Services in Afghanistan], Lancet 27.6.2026).

Während die Beamten des Taliban-Ministeriums für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen behaupten, dass die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, haben die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden (KP 3.12.2024). Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus (HRW 12.2.2024; vgl. KaN 22.9.2025). Ein Mitarbeiter einer NGO, die mit Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan arbeitet, führt neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden an. Viele Mitarbeiter hätten das Land verlassen und Mitarbeiterinnen können nur online arbeiten (NGO AFGH 3.2.2023).Während die Beamten des Taliban-Ministeriums für Märtyrer und Menschen mit Behinderungen behaupten, dass die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden, haben die humanitäre Krise und der steigende Bedarf an Hilfe dazu geführt, dass Menschen mit Behinderungen in Afghanistan weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt wurden (KP 3.12.2024). Der Mangel an Hilfsgeldern hat dazu geführt, dass einige Einrichtungen, die Dienstleistungen für beeinträchtigte Menschen angeboten haben, nicht mehr tätig sind. Finanzielle Leistungen für Mitglieder der Streitkräfte der ehemaligen Regierung, die im Krieg eine Behinderung erlitten haben, bleiben unter den Taliban aus. Auch die durch die Taliban eingeführten Einschränkungen für Frauen, die entweder selbst behindert sind oder mit behinderten Menschen arbeiten, wirken sich auf den Zugang zur Versorgung dieser Gruppe negativ aus (HRW 12.2.2024; vergleiche KaN 22.9.2025). Ein Mitarbeiter einer NGO, die mit Menschen mit Beeinträchtigungen in Afghanistan arbeitet, führt neben finanziellen Problemen auch bürokratische Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Talibanbehörden an. Viele Mitarbeiter hätten das Land verlassen und Mitarbeiterinnen können nur online arbeiten (NGO AFGH 3.2.2023).

Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt (STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - How Do Society and the Government Treat People with Mental Illness?]; vgl. Coraid 23.4.2026, BBC 19.8.2025). Aktivisten, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen, weisen auf Herausforderungen wie den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, Verzögerungen bei der Auszahlung von Gehältern durch die Regierung und ihrem eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen hin (KP 3.12.2024).Generell mangelt es in Afghanistan an Bewusstsein für psychische Erkrankungen und deren Behandlung, und die Betroffenen und ihre Familien sind einer starken Stigmatisierung ausgesetzt (STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - How Do Society and the Government Treat People with Mental Illness?]; vergleiche Coraid 23.4.2026, BBC 19.8.2025). Aktivisten, die sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen, weisen auf Herausforderungen wie den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, Verzögerungen bei der Auszahlung von Gehältern durch die Regierung und ihrem eingeschränkten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen hin (KP 3.12.2024).

Verschiedene Organisationen sind in Afghanistan aktiv und bieten Unterstützung für Menschen mit Beeinträchtigungen an. Darunter beispielsweise die Internationale Psychosoziale Organisation (IPSO), eine NGO die Menschen in Notsituationen psychosoziale Unterstützung anbietet. Sie verfügt über ein Zentrum im Stadtkern von Kabul, welches u. a. individuelle psychologische Beratung oder medizinische Untersuchungen anbietet (IOM 23.9.2025). Die Accessibility Organization for Afghan Disabled (AOAD) ist laut ihrem Facebook-Account ebenso weiterhin in Afghanistan aktiv (AOAD/FB 23.9.2025). Trotz der anhaltenden Bemühungen dieser und anderer Organisationen steht die behinderte Bevölkerung in Afghanistan weiterhin vor großen Herausforderungen und gehört nach wie vor zu der am stärksten marginalisierten Gruppe des Landes, was durch wirtschaftliche Not und den mangelnden Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen noch verschärft wird (KP 3.12.2024).

Für weitere Informationen zur Lage von psychisch Erkrankten in Afghanistan sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation zu "Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan" hingewiesen (STDOK 13.7.2026b).

Die wichtigsten Erkenntnisse aus diesem Themenbericht, basierend auf Interviews, geführt vom Autor mit Experten in Afghanistan, lauten:

?        Psychische Erkrankungen nehmen in Afghanistan zu und entwickeln sich zu einer großen gesundheitlichen Herausforderung für das Land.

?        Fünf Jahrzehnte Krieg, die Wirtschaftskrise, die Einschränkungen der individuellen Freiheiten durch die Taliban sowie der Drogenkonsum sind die wichtigsten und häufigsten Ursachen für psychische Erkrankungen in Afghanistan.

?        Stress, chronische Angstzustände, Hoffnungslosigkeit, Depressionen, substanzbedingte Störungen, Entfremdung und tiefes Misstrauen gehören zu den häufigsten Formen psychischer Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft.

?        Der staatliche Gesundheitssektor verfügt nicht über die Kapazitäten, um psychische Erkrankungen in Afghanistan zu behandeln; es gibt lediglich ein spezialisiertes Zentrum in Kabul und jeweils eine kleine Einrichtung pro fünf Provinzen, die sich mit psychischen Erkrankungen befassen.

?        Psychologische Beratung ist die wichtigste Maßnahme des Gesundheitswesens im Umgang mit psychischen Erkrankungen in Afghanistan, während medikamentöse Behandlung, stationäre Versorgung und Langzeitberatung äußerst begrenzt und unzureichend sind.

?        In Afghanistan leiden Frauen im Vergleich zu Männern stärker unter psychischen Erkrankungen, was vor allem auf gesellschaftliche Krisen, den Entzug grundlegender Rechte, die strenge Sozialpolitik der Taliban sowie die Bräuche und Traditionen der afghanischen Gesellschaft zurückzuführen ist.

?        Aufgrund mangelnden öffentlichen Bewusstseins und unzureichender Informationen über psychische Erkrankungen nehmen die Menschen diese Erkrankungen nicht ernst, und der Umgang mit Patienten mit psychischen Erkrankungen in den Provinzen ist erniedrigend.

?        In ländlichen Gebieten werden Menschen mit psychischen Erkrankungen zu religiösen Führern gebracht und diese Erkrankungen werden als Folge religiöser Probleme und religiöser Verfehlungen betrachtet.

?        Derzeit gibt es in Afghanistan weder eine klare Gesundheitspolitik noch wurden genaue Erhebungen zu psychischen Erkrankungen durchgeführt.

?        In Afghanistan können psychische Erkrankungen schnell von einfachem Stress zu Depressionen, völliger Hoffnungslosigkeit und sogar Selbstmord fortschreiten.

?        Aufgrund psychischer Störungen ist die Selbstmordrate in Afghanistan besonders unter Jugendlichen – sowohl jungen Frauen als auch Männern – erhöht.

?        Die gesellschaftliche Akzeptanz von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist in Afghanistan gering, und diese Personen verlieren schnell ihr soziales Ansehen und das Vertrauen ihrer Mitmenschen, da die Gesellschaft sie als schwach und sogar als verrückt ansieht.

?        Seit der Rückkehr der Taliban an die Macht ist die Rate psychischer Erkrankungen gestiegen, und einer der Hauptgründe dafür ist die strenge Politik der Taliban, die die individuellen Freiheiten einschränkt.

?        Der Konsum synthetischer Drogen hat dazu geführt, dass junge Menschen ihre psychische Verfassung noch weiter schädigen, und durch den Konsum synthetischer Drogen verursachte Störungen nehmen in der afghanischen Hauptstadt und den Großstädten zu.

?        Die Taliban-Regierung verzichtet darauf, klare Informationen über psychische Erkrankungen bereitzustellen, und die in diesem Bericht genannten Informationen stammen aus Quellen innerhalb des Gesundheitsministeriums, die über persönliche Kontakte und unter der Bedingung der Anonymität bereitgestellt wurden (STDOK 13.7.2026b).

Quellen: […]

20 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-10-16 08:32

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vergleiche IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vergleiche AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vergleiche HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vergleiche DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).Anmerkung, Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vergleiche GIWPS 8.2022).

Quellen: […]

[…]

23 Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-08-18 14:03

Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (UNDP 13.5.2026; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Die Mittel für humanitäre Hilfe sanken von 1,62 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 auf 0,91 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 - ein Rückgang um 43,8 % und das zu einer Zeit, als das Land damit zu kämpfen hatte, 2,7 Millionen Rückkehrer aufzunehmen (UNDP 13.5.2026).Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (UNDP 13.5.2026; vergleiche AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Die Mittel für humanitäre Hilfe sanken von 1,62 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 auf 0,91 Milliarden US-Dollar im Jahr 2025 - ein Rückgang um 43,8 % und das zu einer Zeit, als das Land damit zu kämpfen hatte, 2,7 Millionen Rückkehrer aufzunehmen (UNDP 13.5.2026).

Die afghanische Wirtschaft verzeichnete im Geschäftsjahr 2024/25 das zweite Jahr in Folge ein moderates BIP-Wachstum, doch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, die die Aussichten auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung einschränken (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026). Das Bevölkerungswachstum im Geschäftsjahr 2025/26 wird auf 6,5 % geschätzt, angetrieben durch die Rückkehr von Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan (UNDP 13.5.2026). Die wirtschaftlichen Aussichten Afghanistans im ersten Quartal 2026 waren von vielfältigen externen und internen Belastungen geprägt. Rückläufige Hilfsgelder, groß angelegte Bevölkerungsbewegungen, Handelsbeeinträchtigungen und klimabedingte Schocks schränkten die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ein und erhöhten die Risiken für die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum reichte weiterhin nicht aus, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten, wobei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf angesichts schwacher Investitionen und begrenzter Produktivitätsgewinne voraussichtlich zurückgehen wird. Diese Entwicklungen schwächten die Kaufkraft der Haushalte weiter und trugen zu einer zunehmenden Gefährdung bei, insbesondere bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Rückkehrern (UNGA 22.5.2026).Die afghanische Wirtschaft verzeichnete im Geschäftsjahr 2024/25 das zweite Jahr in Folge ein moderates BIP-Wachstum, doch bestehen weiterhin strukturelle Herausforderungen, die die Aussichten auf eine längerfristige wirtschaftliche Erholung einschränken (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026). Das Bevölkerungswachstum im Geschäftsjahr 2025/26 wird auf 6,5 % geschätzt, angetrieben durch die Rückkehr von Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan (UNDP 13.5.2026). Die wirtschaftlichen Aussichten Afghanistans im ersten Quartal 2026 waren von vielfältigen externen und internen Belastungen geprägt. Rückläufige Hilfsgelder, groß angelegte Bevölkerungsbewegungen, Handelsbeeinträchtigungen und klimabedingte Schocks schränkten die Wirtschaftstätigkeit weiterhin ein und erhöhten die Risiken für die Lebensgrundlagen und die Ernährungssicherheit. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum reichte weiterhin nicht aus, um mit dem Bevölkerungswachstum Schritt zu halten, wobei das Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf angesichts schwacher Investitionen und begrenzter Produktivitätsgewinne voraussichtlich zurückgehen wird. Diese Entwicklungen schwächten die Kaufkraft der Haushalte weiter und trugen zu einer zunehmenden Gefährdung bei, insbesondere bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand und Rückkehrern (UNGA 22.5.2026).

Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzte, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen waren - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023 (UNDP 4.2025). Auch im Jahr 2025 lag dieser Wert bei 75 %. Auch die Intensität der Entbehrung blieb unverändert, was darauf hindeutet, dass die große Zahl der Haushalte mit unsicherer Existenzsicherung weiterhin in einer Vielzahl von Bereichen, darunter Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, Wohnen, Heizung und Kleidung, unter Entbehrungen litt. Zwar verbesserten sich die Indikatoren für sanitäre Einrichtungen und Winterkleidung im Jahr 2025 aufgrund gezielter humanitärer Hilfsprogramme, doch wurden diese Fortschritte durch die sich verschlechternde Verfügbarkeit von Gesundheitsversorgung, die zunehmende Abhängigkeit von Bewältigungsstrategien (72 %) und anhaltende Dürreauswirkungen überschattet. Die Verschuldung der Haushalte stieg 2025 erneut an, wobei laut UNDP 81 % der Familien verschuldet waren und die Schuldenquote auf fast 50 % anstieg (UNDP 13.5.2026). Seit der Schließung der afghanisch-pakistanischen Grenze im Oktober 2025 ist das Handelsvolumen über den pakistanischen Korridor um über 90 % zurückgegangen. Eine anfängliche Umstellung auf alternative Routen durch die Islamische Republik Iran und Zentralasien führte zu höheren Transaktionskosten und Ineffizienzen in der Lieferkette. Seit Ende Februar beeinträchtigt der Konflikt im Nahen Osten die Handelsströme zwischen Afghanistan und Iran. Die Öl- und Gaspreise stiegen im Zusammenhang mit den weltweiten Preisanstiegen um etwa 10 %. Darüber hinaus sind die Kosten für den Warenkorb zum 21.4.2026 um 6,8 % gestiegen, die Logistikkosten haben um rund 20 % zugenommen, und die Hilfslieferungen sind einem wachsenden Risiko von Unterbrechungen ausgesetzt (UNGA 22.5.2026). Für das Jahr 2026 schätzen die Vereinten Nationen, dass 21,9 Millionen Menschen, also etwa 45 % der Bevölkerung Afghanistans, humanitäre Hilfe benötigen werden. Die Situation wird durch die Feindseligkeiten zwischen Afghanistan und Pakistan, die groß angelegten Rückkehrströme aus den Nachbarländern und anhaltende Einschränkungen für Frauen und Mädchen noch verschärft (UNGA 22.5.2026).

Die große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan üben auch einen erheblichen Druck auf die lokalen Gemeinschaften aus (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026, UNGA 22.5.2026). Die kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer weisen nach einer Studie des UNDP den geringsten Anteil an Personen mit gültigen Ausweispapieren auf, haben die größten Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und verzeichnen die niedrigste Schulbesuchsquote. Die Haushalte der Rückkehrer sehen sich zudem mit erheblichen Einschränkungen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. So verfügen nur 3 % der Haushalte der kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer über eine formelle Beschäftigung, verglichen mit 15 % bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung. Gelegenheitsarbeit dominiert und die große Zahl der Rückkehrer verschärft den Wettbewerb um Arbeitsplätze und übt Druck auf die Löhne aus. Die Einkommen bleiben deutlich niedriger als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung, während die Lebenshaltungskosten höher sind (UNDP 13.5.2026; vgl. WBG 26.5.2026). Nach Angaben des UNDP sind 87 % der Rückkehrer verschuldet und die Schuldenquoten liegen deutlich höher als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung (UNDP 13.5.2026). Auch Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).Die große Anzahl von Rückkehrern aus Iran und Pakistan üben auch einen erheblichen Druck auf die lokalen Gemeinschaften aus (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026, UNGA 22.5.2026). Die kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer weisen nach einer Studie des UNDP den geringsten Anteil an Personen mit gültigen Ausweispapieren auf, haben die größten Hindernisse beim Zugang zur Gesundheitsversorgung und verzeichnen die niedrigste Schulbesuchsquote. Die Haushalte der Rückkehrer sehen sich zudem mit erheblichen Einschränkungen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts konfrontiert. So verfügen nur 3 % der Haushalte der kürzlich zurückgekehrten Rückkehrer über eine formelle Beschäftigung, verglichen mit 15 % bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung. Gelegenheitsarbeit dominiert und die große Zahl der Rückkehrer verschärft den Wettbewerb um Arbeitsplätze und übt Druck auf die Löhne aus. Die Einkommen bleiben deutlich niedriger als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung, während die Lebenshaltungskosten höher sind (UNDP 13.5.2026; vergleiche WBG 26.5.2026). Nach Angaben des UNDP sind 87 % der Rückkehrer verschuldet und die Schuldenquoten liegen deutlich höher als bei den Haushalten der lokalen Bevölkerung (UNDP 13.5.2026). Auch Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vergleiche UNOCHA 1.2023). Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vergleiche SEM 14.2.2025). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).

Eine in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):

Quelle: RA KBL 2.6.2025

Mit Mai 2026 gab dieselbe Quelle an, dass die Lebenserhaltungskosten gestiegen sind, und machte folgende Angaben: Demnach liegen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für einen alleinstehenden Mann im städtischen Gebiet zwischen 25.000 und 35.000 AFN und in ländlichen Gebieten zwischen 17.000 und 25.000 AFN. Für eine fünfköpfige Familie liegen der Quelle zufolge die monatlichen Lebenserhaltungskosten im städtischen Bereich zwischen 40.000 und 75.000 AFN und in ländlichen Gebieten zwischen 30.000 und 45.000 AFN (RA KBL 20.5.2026).

Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).

Quelle: IOM 2.12.2024

[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]

Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).

Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).

Quelle IOM 2.12.2024

In den Jahren 2025 und 2026 wurden von IPSO Studien in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführt. Anfang 2026 gaben 13 % (2025: 13 %) der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 20 % (2025 50 %) der Befragten gerade noch möglich ist. 49 % (2025: 22 %) schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 18 % (2025: 15 %) ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 52 % (2025: 46 %) der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 20 % (2025: 24 %) haben manchmal Zugang, 20 % (2025: 24 %) haben selten und 8 % (2025: 6 %) nie Zugang zu sauberem Trinkwasser (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Main results], STDOK/IPSOS 28.8.2025). Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).

Pensionssystem

Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: Mai 2026) ausgesetzt (RA KBL 20.5.2026; vgl. 8am 26.8.2024, RA KBL 2.6.2025). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: Mai 2026) ausgesetzt (RA KBL 20.5.2026; vergleiche 8am 26.8.2024, RA KBL 2.6.2025). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vergleiche AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vergleiche BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).

Am 30.3.2026 protestierten pensionierte Beamte in Kabul gegen die anhaltenden Verzögerungen bei der Auszahlung der Renten durch das Taliban-Finanzministerium. Den Demonstranten zufolge kam es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung der Zahlungen an die anspruchsberechtigten Empfänger, und viele Rentner, insbesondere diejenigen, die vor 2021 in den Ruhestand getreten waren, wurden aufgrund der von den Taliban-Behörden festgelegten strengen Kriterien weiterhin ausgeschlossen (UNGA 22.5.2026).

Naturkatastrophen

Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNGA 22.5.2026; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. UNGA 22.5.2026, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNGA 22.5.2026) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. DW 7.4.2026). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNGA 22.5.2026; vergleiche KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vergleiche UNGA 22.5.2026, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, UNGA 22.5.2026) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vergleiche DW 7.4.2026). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).

Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024, UNGA 22.5.2026). Im Jahr 2025 gab es fast doppelt so viele Dürren wie im Jahr 2024. Sie waren damit in fast allen Regionen der dominierende Umweltbelastungsfaktor, wobei das zentrale Hochland (Hazarajat) besonders stark betroffen war (UNDP 13.5.2026). Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vergleiche UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vergleiche DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vergleiche UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vergleiche FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024, UNGA 22.5.2026). Im Jahr 2025 gab es fast doppelt so viele Dürren wie im Jahr 2024. Sie waren damit in fast allen Regionen der dominierende Umweltbelastungsfaktor, wobei das zentrale Hochland (Hazarajat) besonders stark betroffen war (UNDP 13.5.2026).

Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vergleiche AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).

Nach vier aufeinanderfolgenden Dürrejahren blieben die Niederschlagsmengen im ersten Quartal 2026 unter dem Durchschnitt, wobei von Auswirkungen auf die Lebensgrundlagen, Vertreibungen und Konflikten zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen um die knappen Wasserressourcen berichtet wurde. Zunehmend unvorhersehbare Frühlingsregenfälle und Überschwemmungen, verbunden mit begrenzten Bewältigungskapazitäten und beschädigter Schutzinfrastruktur, verschärften die humanitäre Notlage zusätzlich. Im März und April 2026 waren der größte Teil Afghanistans von starken Regenfällen und Sturzfluten betroffen; nach ersten Schätzungen waren 73.300 Menschen in 31 von 34 Provinzen betroffen Die östliche Region, insbesondere die Provinz Nangarhar, gehörte neben den südlichen und westlichen Regionen zu den am stärksten betroffenen Gebieten. In den betroffenen Provinzen wurden Tausende von Häusern beschädigt oder zerstört, während Straßen, Brücken, landwirtschaftliche Flächen und Lebensgrundlagen erhebliche Verluste erlitten (UNGA 22.5.2026).

Quellen: […]

23.1 Armut und Lebensmittelunsicherheit

Letzte Änderung 2026-08-18 14:27

Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (FE 16.12.2025; vgl. GF 27.7.2026) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Im Globalen Hungerindex 2025 belegt Afghanistan Platz 109 von 123 Ländern, für die ausreichende Daten zur Berechnung der GHI-Werte für 2025 vorliegen [Anm.: je höher der Rang, desto höher die Prävalenz von unzureichender Ernährung sowie Auszehrung, Wachstumsverzögerung und Sterblichkeit bei Kindern] (GHI 10.10.2025). Eine anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein erheblicher Rückgang der humanitären Hilfe haben dazu geführt, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Die Nahrungsmittelhilfe in Afghanistan ist begrenzt und erreicht nur 2,7 % der Bevölkerung. Hinzu kommt eine schwache, schrumpfende Wirtschaft, die durch hohe Arbeitslosigkeit und rückläufige Überweisungszuflüsse gekennzeichnet ist, was größtenteils auf die Rückkehr von über 2,5 Millionen Menschen aus Iran und Pakistan im Jahr 2025 zurückzuführen ist. Dies belastet die ohnehin schon überlasteten lokalen Ressourcen, Dienstleistungen und Lebensgrundlagen zusätzlich. Zusätzlich werden die wirtschaftlichen Herausforderungen durch eine schwere Dürre und die jüngsten Erdbeben noch verschärft (IPC 16.12.2025).Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (FE 16.12.2025; vergleiche GF 27.7.2026) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Im Globalen Hungerindex 2025 belegt Afghanistan Platz 109 von 123 Ländern, für die ausreichende Daten zur Berechnung der GHI-Werte für 2025 vorliegen [Anm.: je höher der Rang, desto höher die Prävalenz von unzureichender Ernährung sowie Auszehrung, Wachstumsverzögerung und Sterblichkeit bei Kindern] (GHI 10.10.2025). Eine anhaltende wirtschaftliche Verschlechterung, wiederkehrende Dürren und ein erheblicher Rückgang der humanitären Hilfe haben dazu geführt, dass große Teile der Bevölkerung ihren Mindestbedarf an Nahrungsmitteln nicht mehr decken können. Die Nahrungsmittelhilfe in Afghanistan ist begrenzt und erreicht nur 2,7 % der Bevölkerung. Hinzu kommt eine schwache, schrumpfende Wirtschaft, die durch hohe Arbeitslosigkeit und rückläufige Überweisungszuflüsse gekennzeichnet ist, was größtenteils auf die Rückkehr von über 2,5 Millionen Menschen aus Iran und Pakistan im Jahr 2025 zurückzuführen ist. Dies belastet die ohnehin schon überlasteten lokalen Ressourcen, Dienstleistungen und Lebensgrundlagen zusätzlich. Zusätzlich werden die wirtschaftlichen Herausforderungen durch eine schwere Dürre und die jüngsten Erdbeben noch verschärft (IPC 16.12.2025).

Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Rund 17,4 Millionen Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und nach Schätzungen der Vereinten Nationen wird diese Zahl voraussichtlich weiter steigen. Finanzierungslücken haben die Reichweite der Nahrungsmittelhilfe erheblich eingeschränkt, wodurch die Abhängigkeit von negativen Bewältigungsmechanismen zunimmt und die Gefährdung verschärft wird. Schätzungsweise 4,9 Millionen Kinder unter fünf Jahren sowie schwangere und stillende Frauen benötigen eine Behandlung wegen akuter Unterernährung. Während die Behandlung schwerer Fälle fortgesetzt wird, sind Präventions- und Ergänzungsprogramme durch Finanzierungs- und Versorgungsengpässe erheblich beeinträchtigt worden (UNGA 22.5.2026).

Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024; vgl. UNDP 13.5.2026). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (BBC 19.5.2026; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024; vergleiche UNDP 13.5.2026). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (BBC 19.5.2026; vergleiche AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vergleiche UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vergleiche FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 29.9.2024).

Das Gefälle zwischen Stadt und Land blieb ausgeprägt: 78 % der ländlichen Haushalte waren von Ernährungsunsicherheit betroffen, verglichen mit 62 % der städtischen Haushalte. Auch die regionalen Ungleichheiten vergrößerten sich. Die Ernährungsunsicherheit reichte von 53 % in der Zentralregion bis zu 92 % in der Ostregion, wobei sich die Lage in Letzterer im Laufe des Jahres um 20 % verschlechterte, was auf eine zunehmende Prekarisierung der Arbeitsverhältnisse zurückzuführen war, die teilweise durch einen starken Zustrom von Rückkehrern und Überschwemmungen bedingt war. Auch im zentralen Hochland verschlechterte sich die Lage aufgrund extremer Dürre und zusammenbrechender Wasserversorgungssysteme drastisch (UNDP 13.5.2026).

Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan und der Zugang zu sauberem Trinkwasser verschlechtert sich weiter (UNDP 13.5.2026). Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Die Meldungen über nicht funktionierende oder ausgetrocknete Wasserstellen verdreifachten sich im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024, und die landesweite Trinkwasserversorgungssicherheit sank von 59 % (im Jahr 2024) auf 44 % (im Jahr 2025). Bedenken hinsichtlich der Wasserqualität, lange Wartezeiten sowie Berichte über unzureichende Wasserstellen nahmen deutlich zu (UNDP 13.5.2026). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation im Jahr 2025 durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan und der Zugang zu sauberem Trinkwasser verschlechtert sich weiter (UNDP 13.5.2026). Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vergleiche Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Die Meldungen über nicht funktionierende oder ausgetrocknete Wasserstellen verdreifachten sich im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024, und die landesweite Trinkwasserversorgungssicherheit sank von 59 % (im Jahr 2024) auf 44 % (im Jahr 2025). Bedenken hinsichtlich der Wasserqualität, lange Wartezeiten sowie Berichte über unzureichende Wasserstellen nahmen deutlich zu (UNDP 13.5.2026). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation im Jahr 2025 durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Zeitraum September-Oktober 2025 wurden rund 13,8 Millionen Menschen (28 % der Bevölkerung) in die IPC-Stufe 3 oder höher (Krise oder schlimmer) der akuten Ernährungsunsicherheit eingestuft, darunter 2,9 Millionen in der Notfallstufe (IPC-Stufe 4) und 10,9 Millionen in der Krisenstufe (IPC-Stufe 3) [Anm.: s. Kapitelende für eine Beschreibung der IPC-Stufen] (IPC 16.12.2025). Im Vergleich dazu waren in der Periode März bis April 2025 ca. 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon waren etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft (IPC 4.6.2025). Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum deuten die Prognosen für 2026 darauf hin, dass die Belastung durch akute Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren um 7 % gestiegen ist. Die Provinzen mit der höchsten Zahl an unterernährten Kindern sind Helmand (409.000 Kinder), Kabul (337.000 Kinder), Herat (265.000 Kinder), Nangarhar (250.000 Kinder) und Kandahar (228.000 Kinder). Zusammen machen diese fünf Provinzen fast 41 % der landesweiten Fälle von Unterernährung bei Kindern aus (IPC 16.12.2025).

Quelle: IPC 16.12.2025

Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortgesetzt hat. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortgesetzt hat. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vergleiche WFP 7.2025).

Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden im Oktober 2025 Informationen zu Lebensmitteln in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel im Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Mit Stand Mai 2026 bleiben die Lebensmittelpreise zwar stabil, jedoch kosten viele Grundnahrungsmittel deutlich mehr als vor einem Jahr. Die Preise für Weizenkörner stiegen im Jahresvergleich beispielsweise um 20 %, während hochwertiger Reis um 44 % und Zucker um 31 % teurer wurden. Die Preise für Speiseöl stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 8 % (AMU 8.5.2026; vgl. Afintl 2.6.2026).Mit Stand Mai 2026 bleiben die Lebensmittelpreise zwar stabil, jedoch kosten viele Grundnahrungsmittel deutlich mehr als vor einem Jahr. Die Preise für Weizenkörner stiegen im Jahresvergleich beispielsweise um 20 %, während hochwertiger Reis um 44 % und Zucker um 31 % teurer wurden. Die Preise für Speiseöl stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 8 % (AMU 8.5.2026; vergleiche Afintl 2.6.2026).

In im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studien, gaben im Jahr 2026 12 % (2025: 17 %) der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 30 % (2025: 31 %) der Befragten gerade noch möglich ist. 51 % (2025: 47 %) haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 7 % (2025: 5 %) ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:

?        Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

?        Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

?        Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

?        Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

?        Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).

Quellen: […]

23.2 Wohnungsmarkt

Letzte Änderung 2025-11-06 16:28

Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vergleiche 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 78 % der Befragten an, mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern zusammen in derselben Unterkunft zu leben, 15 % leben zusammen mit anderen Personen und 7 % leben alleine. 48 % der Befragten gaben an, die Unterkunft, in der sie leben, selbst zu besitzen, während 50 % angaben, die Unterkunft gemietet zu haben. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 19 % der Befragten an, sich die Wohnkosten (Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) leisten zu können. 15 % können sich die Wohnkosten gerade noch leisten, während 58 % Probleme haben, die Kosten aufzubringen, und 8 % der Befragten sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragten sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60 % entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).

Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).

Anm.: Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.Anmerkung, Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.

Quellen: […]

23.3 Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2025-11-07 08:06

Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vergleiche SEM 11.12.2024).

Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).

Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vergleiche IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vergleiche UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024).

Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).

Quellen: […]

23.3.1 Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)

Letzte Änderung 2025-11-07 10:11

Im Auftrag der Staatendokumentation wurden durch einen afghanischen Forscher in Afghanistan verschiedene Befragungen betreffend die Lage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Befragungen mit Experten in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Daikundi durchgeführt um die Lage vor Ort darzulegen und miteinander zu vergleichen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Kabul-Stadt

Betreffend die Lage in Kabul-Stadt, gab ein durch den afghanischen Forscher befragter Universitätsdozent und Bildungsexperte an, dass die Mehrheit der Familien in Kabul von formeller und informeller Beschäftigung abhängig ist. 40 % der Haushalte sind von festen Arbeitsplätzen abhängig, vor allem in staatlichen Institutionen, privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Dienstleistungsbereichen wie Bildung und Gesundheitswesen. Ein Anteil von 20 % sind Tagelöhner, die in Bereichen wie Transport, dem Bauwesen und anderen körperlich anstrengenden Tätigkeiten tätig sind. Weitere rund 20 % macht der Kleinhandel aus und 10-15 % der Menschen sind auf Überweisungen bzw. die finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Nangarhar

Ein Dozent an der Universität in Nangarhar gab, befragt durch den afghanischen Forscher, an, dass rund 60 % der Haushalte in Nangarhar von der Landwirtschaft leben und nur 10 % einer formellen Beschäftigung nachgehen. 10 % der Haushalte sind von der Tätigkeit als Tagelöhner abhängig und der Kleinhandel in Nangarhar, der eine sichtbarere Rolle als in der Vergangenheit spielt, macht das Einkommen für 15 % der Haushalte aus. Überweisungen, vor allem aus Pakistan, den Golfstaaten oder europäischen Ländern, sind nach Angaben des Dozenten in Nangarhar eher eine zusätzliche Unterstützung als eine primäre Einkommensquelle für Haushalte, die mit schwankenden landwirtschaftlichen Einkommen zu kämpfen haben (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In Nangarhar ist es, nach Angaben des Universitätsdozenten, für einen gelernten Tagelöhner möglich, ca 900 AFN pro Tag zu verdienen. Ungelernte Tagelöhner können ca. 400 AFN verdienen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Hazarajat

Betreffend die Lage im Hazarajat (Zentral-Afghanistan) wurde ein Mitarbeiter einer NGO in Daikundi interviewt. Demnach lebt die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Region von der Landwirtschaft (75 % der Haushaltseinkommen) und Familien sind stark von der Viehzucht und dem Anbau von Grundnahrungsmitteln wie Weizen, Gerste und Kartoffeln abhängig, obwohl strenge Winter und schwieriges Gelände die Produktivität oft einschränken. Nach Angaben des NGO-Mitarbeiters sind nur 3 % der Haushalte in regulär bezahlte Tätigkeiten involviert und 7 % der Haushaltseinkommen werden von Tagelöhnern erwirtschaftet, was die begrenzte Nachfrage nach Gelegenheitsarbeit in der überwiegend ländlichen und bergigen Region widerspiegelt. Zusätzlich trägt der Kleinhandel mit ca. 5 % zum Einkommen der Bevölkerung des Hazarajat bei (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Betreffend die Verdienstmöglichkeiten im Hazarajat gab der Mitarbeiter einer NGO an, dass gelernte Tagelöhner zwischen 700-800 AFN pro Tag verdienen können. Ungelernte Tagelöhner erhalten 250-350 AFN pro Tag (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Quellen: […]

23.4 Bank- und Finanzwesen

Letzte Änderung 2025-11-07 15:07

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung. Im Jahr 2024 gingen die Exporte zurück, während die Importe stark anstiegen, wodurch sich das Handels- und Leistungsbilanzdefizit weiter vergrößerte. Der Anstieg der Importe wurde durch die steigende industrielle Nachfrage und die Substitution inländischer Konsumgüter getrieben. Die afghanische Währung, die 2023 aufgrund starker ausländischer Kapitalzuflüsse deutlich aufgewertet hatte, stabilisierte sich 2024 mit einer leichten Abwertung. Der Bankensektor bleibt fragil und sieht sich mit regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkten Kreditaktivitäten konfrontiert (WB 4.2025).

Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen (UNDP 12.2023; vgl. IOM 17.9.2024). Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. Die Liquidität des Sektors gibt weiterhin Anlass zur Sorge, was die Notwendigkeit robuster Finanzreformen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilität verdeutlicht (WB 1.5.2025). Im Juli 2025 gab die DAB bekannt, dass die Kundeneinlagen im letzten Jahr um 10,3 Milliarden AFN angestiegen sind und die Bank keiner Liquiditätskrise ausgesetzt ist (TN 3.10.2025).Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen (UNDP 12.2023; vergleiche IOM 17.9.2024). Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. Die Liquidität des Sektors gibt weiterhin Anlass zur Sorge, was die Notwendigkeit robuster Finanzreformen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilität verdeutlicht (WB 1.5.2025). Im Juli 2025 gab die DAB bekannt, dass die Kundeneinlagen im letzten Jahr um 10,3 Milliarden AFN angestiegen sind und die Bank keiner Liquiditätskrise ausgesetzt ist (TN 3.10.2025).

Die Beschränkungen im Bankwesen haben es für Händler schwieriger gemacht, Produkte im Ausland zu kaufen. Da keine Überweisungen über das Bankensystem vorgenommen werden können, muss auf Zwischenhändler zurückgegriffen werden, die hohe Gebühren für die Abwicklung von Überweisungen und Geschäftstransaktionen verlangen (AAN 30.3.2025).

Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie konventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten an Kunden. Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor. Die Taliban erklärten, dass islamische Banken "das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf Investitionen, Darlehen oder Einlagen" verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vergleiche BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie konventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten an Kunden. Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor. Die Taliban erklärten, dass islamische Banken "das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf Investitionen, Darlehen oder Einlagen" verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).

Im Dezember 2024 gab die DAB an, dass Bankbeamte im Land wichtige Schritte in verschiedenen Bereichen des Bankwesens und der Dienstleistungserbringung unternommen hatten, was zu einem Anstieg der öffentlichen Einlagen bei Banken und zur Gründung von Bankfilialen in verschiedenen Teilen des Landes führte. Der Sprecher der DAB gab an, dass alle Transaktionen in Geschäftsbanken ohne Zinsen und auf der Grundlage islamischer Gesetze und der Scharia durchgeführt werden (TN 4.12.2024).

Das Misstrauen gegenüber Banken und dem Banksystem in Afghanistan ist innerhalb der afghanischen Bevölkerung jedoch weiterhin groß (8am 1.9.2025).

Hawala-System

Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 17.9.2024; vgl. 8am 1.9.2025, CGAP 11.2024). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat. Vor der Machtübernahme der Taliban befand sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 17.9.2024). Hawaladars haben sich für viele Afghanen zum wichtigsten Finanzdienstleister entwickelt und füllen die Lücken, die der angeschlagene Bankensektor des Landes hinterlassen hat. Hawaladars bieten eine Reihe von Dienstleistungen an, darunter inländische und internationale Geldtransfers, Devisenhandel, Sparprodukte und eine Form der informellen Kreditvergabe. Der Anstieg der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen seit 2021 ist auf die Wirtschaftskrise, Migration und das anhaltende Misstrauen gegenüber lokalen Banken zurückzuführen (CGAP 11.2024; vgl. 8am 1.9.2025).Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vergleiche BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 17.9.2024; vergleiche 8am 1.9.2025, CGAP 11.2024). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat. Vor der Machtübernahme der Taliban befand sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 17.9.2024). Hawaladars haben sich für viele Afghanen zum wichtigsten Finanzdienstleister entwickelt und füllen die Lücken, die der angeschlagene Bankensektor des Landes hinterlassen hat. Hawaladars bieten eine Reihe von Dienstleistungen an, darunter inländische und internationale Geldtransfers, Devisenhandel, Sparprodukte und eine Form der informellen Kreditvergabe. Der Anstieg der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen seit 2021 ist auf die Wirtschaftskrise, Migration und das anhaltende Misstrauen gegenüber lokalen Banken zurückzuführen (CGAP 11.2024; vergleiche 8am 1.9.2025).

Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022; vgl. 8am 1.9.2025). Vertrauen ist der Grundpfeiler des Hawala-Systems, da es sich von den Kunden auf die Sarafs, zwischen den Sarafs [Anm.: auch Geldwechsler, Hawaladar] und ihren Gegenparteien sowie auf die Regulierungsbehörden erstreckt (CGAP 11.2024). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Die Sarafs verfügen dabei über ein weit verflochtenes Netzwerk. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022). Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und eine entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 13.10.2025a; vgl. IRWEX 4.11.2024).Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022; vergleiche 8am 1.9.2025). Vertrauen ist der Grundpfeiler des Hawala-Systems, da es sich von den Kunden auf die Sarafs, zwischen den Sarafs [Anm.: auch Geldwechsler, Hawaladar] und ihren Gegenparteien sowie auf die Regulierungsbehörden erstreckt (CGAP 11.2024). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Die Sarafs verfügen dabei über ein weit verflochtenes Netzwerk. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vergleiche BAMF 12.2022). Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und eine entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 13.10.2025a; vergleiche IRWEX 4.11.2024).

Es ist jedoch unklar, ob das Hawala-System, das immer noch auf harte Währungen angewiesen ist, angesichts der allgemeinen Wirtschaftskrise weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann. Der Mangel an Bargeld bedeutet, dass Hawaladar-Händler möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Gelder wie bisher auszuzahlen, ähnlich wie bei formellen Banken mit Liquiditätsengpässen (IOM 17.9.2024).

Der Hawala-Sektor in Afghanistan steht auch vor lokalen Herausforderungen. Der seit 2021 zunehmende Wettbewerb unter den Sarafs hat trotz höherer Transaktionsvolumina zu einem Druck auf die Gewinne geführt. Neue Vorschriften zur Formalisierung des Sektors haben höhere finanzielle und operative Anforderungen eingeführt, die einige kleinere Betreiber nur schwer erfüllen können. Trotz dieser Herausforderungen stehen die Sarafs einer weiteren Formalisierung im Allgemeinen offen gegenüber. Viele bekunden Interesse an Schulungen zu Compliance-Aktivitäten und Vorschriften, die die Realität ihres Geschäfts besser widerspiegeln (CGAP 11.2024).

Weltweit betrachtet die internationale Gemeinschaft Hawala jedoch weiterhin mit Skepsis, da es oft nur begrenzt transparent ist, Missbrauchspotenzial birgt und das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/FT) besteht (CGAP 11.2024). Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs 1 ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschedelikten (§ 165 StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vgl. IRRASR 14.11.2024). In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare bekannt (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vgl. IRWEX 4.11.2024).Weltweit betrachtet die internationale Gemeinschaft Hawala jedoch weiterhin mit Skepsis, da es oft nur begrenzt transparent ist, Missbrauchspotenzial birgt und das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/FT) besteht (CGAP 11.2024). Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschedelikten (Paragraph 165, StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vergleiche IRRASR 14.11.2024). In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare bekannt (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vergleiche IRWEX 4.11.2024).

[Anm.: Es darf hier auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" (STDOK 23.12.2024) hingewiesen werden. Hier finden sich unter anderem auch weitere Informationen zum Hawala-System. Der Themenbericht ist auf COI-CMS und ecoi.net zu finden]

Quellen: […]

24 Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-08-18 17:03

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HumAct 28.1.2026; vgl. WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025; vgl. STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Berichten zufolge führten die Kürzungen von internationalen Finanzmitteln allein im Jahr 2025 zur Schließung von mehr als 420 Gesundheitseinrichtungen und Krankenhäusern (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]; vgl. UN News 11.12.2025, HumAct 28.1.2026, Afintl 7.4.2026), wodurch drei Millionen Menschen von lebensrettender medizinischer Versorgung abgeschnitten wurden (UN News 11.12.2025). Auch im Jahr 2026 mussten nach Angaben der WHO mit Stand Juli bereits rund 150 von humanitären Partnern unterstützte Gesundheitseinrichtungen ihren Betrieb aufgrund von Finanzierungsengpässen einstellen oder schließen (WHO 9.7.2026; vgl. KaN 8.7.2026). Da die private Gesundheitsversorgung in Afghanistan für die meisten völlig unerschwinglich ist, strömen ärmere Bevölkerungsgruppen in Scharen in die maroden öffentlichen Einrichtungen, was das ohnehin schon überlastete medizinische Personal weiter belastet (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]).Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vergleiche WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HumAct 28.1.2026; vergleiche WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025; vergleiche STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Berichten zufolge führten die Kürzungen von internationalen Finanzmitteln allein im Jahr 2025 zur Schließung von mehr als 420 Gesundheitseinrichtungen und Krankenhäusern (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]; vergleiche UN News 11.12.2025, HumAct 28.1.2026, Afintl 7.4.2026), wodurch drei Millionen Menschen von lebensrettender medizinischer Versorgung abgeschnitten wurden (UN News 11.12.2025). Auch im Jahr 2026 mussten nach Angaben der WHO mit Stand Juli bereits rund 150 von humanitären Partnern unterstützte Gesundheitseinrichtungen ihren Betrieb aufgrund von Finanzierungsengpässen einstellen oder schließen (WHO 9.7.2026; vergleiche KaN 8.7.2026). Da die private Gesundheitsversorgung in Afghanistan für die meisten völlig unerschwinglich ist, strömen ärmere Bevölkerungsgruppen in Scharen in die maroden öffentlichen Einrichtungen, was das ohnehin schon überlastete medizinische Personal weiter belastet (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]).

Während Menschen in ländlichen Gegenden häufig auf provisorische Einrichtungen von NGOs angewiesen sind, können städtische Krankenhäuser die hohe Anzahl von Patienten, die oft weite Strecken zurückgelegt haben, nicht bewältigen (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen. Viele müssen daher Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Ein in Afghanistan tätiger Arzt weist darauf hin, dass für Menschen, die in abgelegenen, unterversorgten ländlichen Provinzen leben, das nächstgelegene Krankenhaus der Sekundärversorgung oft Stunden oder sogar Tage entfernt liegt und der Weg dorthin über unbefestigtes Gelände führt. Die mit diesen Reisen verbundenen indirekten Kosten, darunter die Beauftragung privater Transportmittel, die Suche nach einer vorübergehenden Unterkunft in städtischen Zentren und der Ausgleich für entgangene Tageslöhne, übersteigen oft die Kosten der medizinischen Behandlung selbst. Darüber hinaus ist die Überwindung dieser Entfernungen aufgrund der stark maroden Infrastruktur äußerst gefährlich, insbesondere während der harten Wintermonate oder in der Zeit der Sturzfluten (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]).

Grenzkonflikte und die darauf folgenden vollständigen Sperrungen wichtiger Grenzübergänge, darunter Torkham und Chaman-Spin Boldak, führen jedoch dazu, dass Tausende kranke Menschen im Land festsitzen. Diese Grenzblockade, verschärft durch Pakistans Aussetzung der Erteilung von medizinischen Visa für afghanische Staatsangehörige, stellt Personen, die mit unheilbaren Erkrankungen im Endstadium konfrontiert sind, vor ein schwerwiegendes Problem (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Medical Tourism]). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vgl. WHO o.D., HumAct 28.1.2026). Grenzkonflikte und die darauf folgenden vollständigen Sperrungen wichtiger Grenzübergänge, darunter Torkham und Chaman-Spin Boldak, führen jedoch dazu, dass Tausende kranke Menschen im Land festsitzen. Diese Grenzblockade, verschärft durch Pakistans Aussetzung der Erteilung von medizinischen Visa für afghanische Staatsangehörige, stellt Personen, die mit unheilbaren Erkrankungen im Endstadium konfrontiert sind, vor ein schwerwiegendes Problem (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Medical Tourism]). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vergleiche WHO o.D., HumAct 28.1.2026).

Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). Ein afghanischer Arzt weist darauf hin, dass ohne sofortige strukturelle Reformen zur Umgestaltung der Dienstpläne und zur Wiederherstellung der Ausbildungswege für alle Afghanen die Qualität der medizinischen Versorgung weiter rapide sinken werde (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]). Viele der bestehenden Gesundheitseinrichtungen sind in Hinblick auf bauliche Qualität und Infrastruktur als unzureichend anzusehen. Ein in Afghanistan arbeitender Facharzt wies beispielsweise auf den Mangel an fortschrittlichen Diagnosegeräten, modernen Laboruntersuchungen und fortschrittlichen MRT-Geräten in den Provinzen hin. Ein anderer in Afghanistan tätiger Arzt gab an, dass Krankenhäuser häufig mit unzuverlässigen Grundversorgungsleistungen zu kämpfen haben und regelmäßig mit Engpässen bei Strom, sauberem fließendem Wasser und medizinischem Sauerstoff konfrontiert sind. Er argumentierte, dass diese chronischen logistischen Ausfälle Chirurgen und Ärzte dazu zwingen, unter gefährlichen, unhygienischen Bedingungen zu arbeiten, was die Patientensicherheit gefährdet und die Schaffung einer sterilen, heilungsfördernden Umgebung verhindert (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Ein weiteres Problem sind die verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025).Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). Ein afghanischer Arzt weist darauf hin, dass ohne sofortige strukturelle Reformen zur Umgestaltung der Dienstpläne und zur Wiederherstellung der Ausbildungswege für alle Afghanen die Qualität der medizinischen Versorgung weiter rapide sinken werde (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]). Viele der bestehenden Gesundheitseinrichtungen sind in Hinblick auf bauliche Qualität und Infrastruktur als unzureichend anzusehen. Ein in Afghanistan arbeitender Facharzt wies beispielsweise auf den Mangel an fortschrittlichen Diagnosegeräten, modernen Laboruntersuchungen und fortschrittlichen MRT-Geräten in den Provinzen hin. Ein anderer in Afghanistan tätiger Arzt gab an, dass Krankenhäuser häufig mit unzuverlässigen Grundversorgungsleistungen zu kämpfen haben und regelmäßig mit Engpässen bei Strom, sauberem fließendem Wasser und medizinischem Sauerstoff konfrontiert sind. Er argumentierte, dass diese chronischen logistischen Ausfälle Chirurgen und Ärzte dazu zwingen, unter gefährlichen, unhygienischen Bedingungen zu arbeiten, was die Patientensicherheit gefährdet und die Schaffung einer sterilen, heilungsfördernden Umgebung verhindert (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Ein weiteres Problem sind die verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vergleiche MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025).

Die Verfügbarkeit lebenswichtiger Medikamente und spezialisierter Behandlungen in Afghanistan ist in den meisten Regionen nach wie vor uneinheitlich, was dazu führt, dass das Überleben eines Patienten oft vollständig von der Nähe zu einer gut finanzierten Gesundheitseinrichtung und/oder einer von Nichtregierungsorganisationen unterstützten Klinik abhängt. Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass die jüngsten Bemühungen der Regierung, den Arzneimittelmarkt abrupt umzugestalten, insbesondere durch die Beschränkung von Arzneimittelimporten aus Pakistan, unbeabsichtigt massive Störungen der Lieferketten und Preisanstiege ausgelösten. Daraus folgt, dass öffentliche Krankenhäuser häufig nicht einmal grundlegende Medikamente wie Antibiotika und Infusionslösungen garantieren können. Zudem mangelt es an spezialisierter Versorgung bei Erkrankungen wie Krebs oder Augenkrankheiten. Ein weiterer in Afghanistan tätiger Arzt merkt an, dass diese Behandlungen in öffentlichen Einrichtungen so gut wie nicht vorhanden sind. Patienten mit chronischen Erkrankungen müssen daher häufig und wenn sie es sich leisten können, ins Ausland zu gehen. Dennoch gibt es in den städtischen Krankenhäusern nach wie vor viele Fachärzte, die in Bereichen wie Kardiologie, Orthopädie und innere Medizin tätig sind (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]).

Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auch auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025). Zusätzlich berichtet ein afghanischer Arzt, dass lange, unstrukturierte und strapaziöse Schichten die klinische Effizienz vieler Mitarbeiter von Krankenhäusern belastet, und zudem das Problem eines möglichen Burn-outs drastisch verschärft wird (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]).Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vergleiche RFE/RL 13.6.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Availability of Treatment Options and Medication]). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auch auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025). Zusätzlich berichtet ein afghanischer Arzt, dass lange, unstrukturierte und strapaziöse Schichten die klinische Effizienz vieler Mitarbeiter von Krankenhäusern belastet, und zudem das Problem eines möglichen Burn-outs drastisch verschärft wird (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Distribution and Quality of Medical Facilities]).

Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vgl. Ibrahimi et al 4.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen (HRW 12.2.2024; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025). In den Kliniken müssen Patienten hohe Eigenanteile für Vorsorgeuntersuchungen, Tests und Medikamente tragen. Da in öffentlichen Krankenhäusern häufig der Vorrat an notwendigen Materialien ausgeht, müssen Patienten oft selbst chirurgische Instrumente, Anästhetika und Antibiotika in privaten Apotheken kaufen, bevor sie behandelt werden können. Dies kann dazu führen, dass sich Familien hoch verschulden. Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass Familien oft gezwungen sind, sich zwischen dem Kauf von Lebensmitteln und der Bezahlung lebensrettender medizinischer Behandlungen zu entscheiden (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]). Dies trägt dazu bei, dass viele Afghanen an Unterernährung leiden (HumAct 28.1.2026; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025; vgl. HumAct 28.1.2026).Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vergleiche Ibrahimi et al 4.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen (HRW 12.2.2024; vergleiche UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025). In den Kliniken müssen Patienten hohe Eigenanteile für Vorsorgeuntersuchungen, Tests und Medikamente tragen. Da in öffentlichen Krankenhäusern häufig der Vorrat an notwendigen Materialien ausgeht, müssen Patienten oft selbst chirurgische Instrumente, Anästhetika und Antibiotika in privaten Apotheken kaufen, bevor sie behandelt werden können. Dies kann dazu führen, dass sich Familien hoch verschulden. Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass Familien oft gezwungen sind, sich zwischen dem Kauf von Lebensmitteln und der Bezahlung lebensrettender medizinischer Behandlungen zu entscheiden (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Costs and Accessibility for Patients]). Dies trägt dazu bei, dass viele Afghanen an Unterernährung leiden (HumAct 28.1.2026; vergleiche UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025; vergleiche HumAct 28.1.2026).

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI), akute wässrige Diarrhöe (AWD) oder Dengue-Fieber (WHO 6.2026; vgl. WHO 5.2025, HumAct 28.1.2026). Im Juni 2026 gab es nach Angaben der WHO beispielsweise 18.232 Fälle von AWD (Mai 2026: 13.645), 65.673 Fälle von ARI (Mai 2026: 80.330), 255 Fälle von vermutetem Dengue-Fieber (Mai 2026: 224) und 2.414 Fälle von vermuteten Masern (Mai 2026: 2.318) (WHO 6.2026). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass die anhaltenden Herausforderungen vor Ort im Zusammenhang mit endemischen Krankheiten wie Tuberkulose und Polio weiterhin hoch sind, da Impfkampagnen unterbrochen wurden und der Zugang zu ländlichen Gebieten eingeschränkt ist. Ein weiterer Arzt bestätigte dies und weist darauf hin, dass die regionalen Gesundheitsbehörden aufgrund der äußerst begrenzten logistischen und finanziellen Unterstützung durch die Regierung bei der Bewältigung lokaler Epidemien vollständig auf fragmentierte internationale Hilfe angewiesen sind (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Outbreaks of Infectious Diseases]).In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI), akute wässrige Diarrhöe (AWD) oder Dengue-Fieber (WHO 6.2026; vergleiche WHO 5.2025, HumAct 28.1.2026). Im Juni 2026 gab es nach Angaben der WHO beispielsweise 18.232 Fälle von AWD (Mai 2026: 13.645), 65.673 Fälle von ARI (Mai 2026: 80.330), 255 Fälle von vermutetem Dengue-Fieber (Mai 2026: 224) und 2.414 Fälle von vermuteten Masern (Mai 2026: 2.318) (WHO 6.2026). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023). Ein in Afghanistan tätiger Arzt gibt an, dass die anhaltenden Herausforderungen vor Ort im Zusammenhang mit endemischen Krankheiten wie Tuberkulose und Polio weiterhin hoch sind, da Impfkampagnen unterbrochen wurden und der Zugang zu ländlichen Gebieten eingeschränkt ist. Ein weiterer Arzt bestätigte dies und weist darauf hin, dass die regionalen Gesundheitsbehörden aufgrund der äußerst begrenzten logistischen und finanziellen Unterstützung durch die Regierung bei der Bewältigung lokaler Epidemien vollständig auf fragmentierte internationale Hilfe angewiesen sind (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Outbreaks of Infectious Diseases]).

In einer Anfang 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 38 % (2025: 46 %) der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 50 % (2025: 45 %) zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 12 % (2025: 9 %) hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 32 % (2025: 35 %) der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 45 % (2025: 37 %) zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 23 % (2025: 28 %) haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 10 % (2025: 12 %) der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 30 % (2025: 28 %) haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 59 % (2025: 60 %) überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Access to medical services]; vgl. STDOK/IPSOS 28.8.2025).In einer Anfang 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 38 % (2025: 46 %) der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 50 % (2025: 45 %) zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 12 % (2025: 9 %) hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 32 % (2025: 35 %) der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 45 % (2025: 37 %) zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 23 % (2025: 28 %) haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 10 % (2025: 12 %) der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 30 % (2025: 28 %) haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 59 % (2025: 60 %) überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK 19.6.2026 [Socio-Economic Survey 2026 - AFGHANISTAN - Access to medical services]; vergleiche STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Für weitere Informationen zu Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen sei auf das entsprechende Kapitel in den Länderinformationen hingewiesen.

Für weitere Informationen sei auf den Themenbericht der Staatendokumentation zu "Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan" hingewiesen (STDOK 13.7.2026a).

Quellen: […]

24.1 Zugangsbedingungen für Frauen und Mädchen

Letzte Änderung 2026-08-18 17:03

Frauen und Mädchen sind von der Krise im Gesundheitswesen unverhältnismäßig stark betroffen (Borgen Project 18.5.2026; vgl. UNOCHA 13.7.2026, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]), wobei sich die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung nach der Machtübernahme durch die Taliban noch weiter verschlechtert haben (UNOCHA 13.7.2026; vgl. Afintl 7.4.2026, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]). Der Mangel an internationaler Hilfe verschlimmert die Situation weiter (RFE/RL 15.3.2025).Frauen und Mädchen sind von der Krise im Gesundheitswesen unverhältnismäßig stark betroffen (Borgen Project 18.5.2026; vergleiche UNOCHA 13.7.2026, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]), wobei sich die Zugangsbedingungen von Frauen und Mädchen zu medizinischer Versorgung nach der Machtübernahme durch die Taliban noch weiter verschlechtert haben (UNOCHA 13.7.2026; vergleiche Afintl 7.4.2026, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]). Der Mangel an internationaler Hilfe verschlimmert die Situation weiter (RFE/RL 15.3.2025).

Aufgrund der Einschränkungen und der politischen Lage flohen nach der Machtübernahme der Taliban viele Ärztinnen aus Afghanistan (VOA 27.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Das Gesundheitswesen ist einer der wenigen Bereiche, in denen afghanische Frauen arbeiten dürfen (VOA 27.2.2025), jedoch werden Frauen in einigen Provinzen ohne Mahram nicht mehr in Gesundheitszentren behandelt (AA 24.7.2025) bzw. ist es verboten, dass männliche Ärzte Frauen behandeln (HRW 3.12.2024). Es wird jedoch auch berichtet, dass die Situation in privaten Kliniken in größeren Städten anders ist und Beschränkungen wie die Anwesenheit eines Mahram ignoriert werden (VOA 27.2.2025).Aufgrund der Einschränkungen und der politischen Lage flohen nach der Machtübernahme der Taliban viele Ärztinnen aus Afghanistan (VOA 27.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Das Gesundheitswesen ist einer der wenigen Bereiche, in denen afghanische Frauen arbeiten dürfen (VOA 27.2.2025), jedoch werden Frauen in einigen Provinzen ohne Mahram nicht mehr in Gesundheitszentren behandelt (AA 24.7.2025) bzw. ist es verboten, dass männliche Ärzte Frauen behandeln (HRW 3.12.2024). Es wird jedoch auch berichtet, dass die Situation in privaten Kliniken in größeren Städten anders ist und Beschränkungen wie die Anwesenheit eines Mahram ignoriert werden (VOA 27.2.2025).

Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (Afintl 7.4.2026; vgl. Ibrahimi et al 4.2025), Arbeit und Bewegungsfreiheit (Afintl 7.4.2026; vgl. Ibrahimi et al 4.2025) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung (Afintl 7.4.2026; vgl. AA 24.7.2025, Ibrahimi et al 4.2025). Auch die schlechte wirtschaftliche Lage und die damit verbundene Armut hindern Frauen häufig daran, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (Ibrahimi et al 4.2025; vgl. RFE/RL 15.3.2025). Im Dezember 2024 untersagten die Taliban außerdem, dass Frauen Einrichtungen besuchen, die medizinische Ausbildung anbieten, was die Ausbildung von neuem weiblichen Gesundheitspersonal verhindert (UNOCHA 13.7.2026; vgl. VOA 27.2.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]). Laut eines in Afghanistan tätigen Arztes wird dies in naher Zukunft zu einem akuten Mangel an Krankenschwestern, Hebammen und Ärztinnen führen. Patientinnen werden dadurch zunehmend gezwungen sein, sich an männliche Ärzte zu wenden, während kulturelle und religiöse Normen vorschreiben, dass Frauen solche Konsultationen ausschließlich bei weiblichen Ärztinnen in Anspruch nehmen sollten (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]). UNOCHA schätzt, dass Afghanistan bis 2030 mehr als 25.000 Lehrerinnen und Gesundheitsfachkräfte verlieren könnte, sollten die derzeitigen Einschränkungen bestehen bleiben. Dazu gehören Tausende künftiger Fachkräfte, die unverzichtbar sind, um den Zugang von Frauen und Mädchen zu Gesundheitsdiensten zu gewährleisten (UNOCHA 13.7.2026).Die zunehmenden Restriktionen für Frauen in den Bereichen Bildung (Afintl 7.4.2026; vergleiche Ibrahimi et al 4.2025), Arbeit und Bewegungsfreiheit (Afintl 7.4.2026; vergleiche Ibrahimi et al 4.2025) haben auch Auswirkungen auf den Zugang von Frauen zu medizinischer Versorgung (Afintl 7.4.2026; vergleiche AA 24.7.2025, Ibrahimi et al 4.2025). Auch die schlechte wirtschaftliche Lage und die damit verbundene Armut hindern Frauen häufig daran, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (Ibrahimi et al 4.2025; vergleiche RFE/RL 15.3.2025). Im Dezember 2024 untersagten die Taliban außerdem, dass Frauen Einrichtungen besuchen, die medizinische Ausbildung anbieten, was die Ausbildung von neuem weiblichen Gesundheitspersonal verhindert (UNOCHA 13.7.2026; vergleiche VOA 27.2.2025, STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]). Laut eines in Afghanistan tätigen Arztes wird dies in naher Zukunft zu einem akuten Mangel an Krankenschwestern, Hebammen und Ärztinnen führen. Patientinnen werden dadurch zunehmend gezwungen sein, sich an männliche Ärzte zu wenden, während kulturelle und religiöse Normen vorschreiben, dass Frauen solche Konsultationen ausschließlich bei weiblichen Ärztinnen in Anspruch nehmen sollten (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]). UNOCHA schätzt, dass Afghanistan bis 2030 mehr als 25.000 Lehrerinnen und Gesundheitsfachkräfte verlieren könnte, sollten die derzeitigen Einschränkungen bestehen bleiben. Dazu gehören Tausende künftiger Fachkräfte, die unverzichtbar sind, um den Zugang von Frauen und Mädchen zu Gesundheitsdiensten zu gewährleisten (UNOCHA 13.7.2026).

Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNOCHA 13.7.2026; vgl. SCfA 5.5.2026), wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit wahrnehmen (SCfA 5.5.2026). Ein in Afghanistan tätiger Arzt weist darauf hin, dass Frauen nur eingeschränkten Zugang zu grundlegender Schwangerschaftsvorsorge und Präventionsmaßnahmen haben, was die Behandlungsergebnisse drastisch verschlechtert, wenn sie schließlich Hilfe suchen (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]). Afghanistan weist nach wie vor eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten auf: Im Jahr 2024 gab es schätzungsweise 638 Todesfälle bei Müttern pro 100.000 Lebendgeburten - die höchste Rate in Asien und die siebthöchste weltweit (UNOCHA 13.7.2026; vgl. AA 24.7.2025, SCfA 5.5.2026). Der Mangel an weiblichem Gesundheitspersonal, Mittelkürzungen, der eingeschränkte Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten und Lücken in der geburtshilflichen Notfallversorgung tragen zu vermeidbaren Todesfällen bei Müttern und Neugeborenen bei (UNOCHA 13.7.2026; vgl. HumAct 28.1.2026, SCfA 5.5.2026), insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen der Zugang zur Gesundheitsversorgung nach wie vor begrenzt ist (UNOCHA 13.7.2026; vgl. HRW 12.2.2024). Der geringe Zugang zu modernen Verhütungsmitteln behindert Frauen in ihrer Fähigkeit, ihre reproduktive Gesundheit und Familienplanung zu gestalten. Nach Angaben der Abteilung für Wirtschaft und Soziales der Vereinten Nationen (UNDESA) haben weniger als die Hälfte (48,7 %) der afghanischen Frauen, die Familienplanung benötigen, Zugang zu modernen Verhütungsmitteln (UN Women 2025).Afghanistan bleibt auch weiterhin einer der gefährlichsten Orte der Welt, um zu gebären (UNOCHA 13.7.2026; vergleiche SCfA 5.5.2026), wobei Fachleute des Gesundheitswesens einen Anstieg der Mütter-, Säuglings- und Kindersterblichkeit wahrnehmen (SCfA 5.5.2026). Ein in Afghanistan tätiger Arzt weist darauf hin, dass Frauen nur eingeschränkten Zugang zu grundlegender Schwangerschaftsvorsorge und Präventionsmaßnahmen haben, was die Behandlungsergebnisse drastisch verschlechtert, wenn sie schließlich Hilfe suchen (STDOK 13.7.2026a [Afghanistan: The State of Healthcare in Afghanistan - Situation of Women and Children]). Afghanistan weist nach wie vor eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten auf: Im Jahr 2024 gab es schätzungsweise 638 Todesfälle bei Müttern pro 100.000 Lebendgeburten - die höchste Rate in Asien und die siebthöchste weltweit (UNOCHA 13.7.2026; vergleiche AA 24.7.2025, SCfA 5.5.2026). Der Mangel an weiblichem Gesundheitspersonal, Mittelkürzungen, der eingeschränkte Zugang zu lebenswichtigen Medikamenten und Lücken in der geburtshilflichen Notfallversorgung tragen zu vermeidbaren Todesfällen bei Müttern und Neugeborenen bei (UNOCHA 13.7.2026; vergleiche HumAct 28.1.2026, SCfA 5.5.2026), insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen der Zugang zur Gesundheitsversorgung nach wie vor begrenzt ist (UNOCHA 13.7.2026; vergleiche HRW 12.2.2024). Der geringe Zugang zu modernen Verhütungsmitteln behindert Frauen in ihrer Fähigkeit, ihre reproduktive Gesundheit und Familienplanung zu gestalten. Nach Angaben der Abteilung für Wirtschaft und Soziales der Vereinten Nationen (UNDESA) haben weniger als die Hälfte (48,7 %) der afghanischen Frauen, die Familienplanung benötigen, Zugang zu modernen Verhütungsmitteln (UN Women 2025).

Die aktuelle Lage in Afghanistan hat eine akute psychische Gesundheitskrise unter Frauen und Mädchen ausgelöst, die von zunehmender Angst, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung berichten (BBC 19.8.2025; vgl. Afghanaid 5.9.2025, UN Women 14.8.2025). Eine in Afghanistan tätige Psychologin gibt an, dass afghanische Frauen aufgrund der Kriege stärker als alle anderen unter psychischen Störungen leiden und dass sie sich nicht nur um sich selbst sorgen, sondern auch große Sorge um ihre Kinder und Ehemänner haben, was ihre psychische Belastung noch verstärkt (STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Five decades of continuous war]). Laut UN Women geben demnach 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen in diesem Jahr von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024; vgl. STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Introduction]). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen, die an sich die mentale Gesundheit von Frauen in Afghanistan massiv verschlechtern (STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Restrictions on Freedom and Individual Rights]), einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025).Die aktuelle Lage in Afghanistan hat eine akute psychische Gesundheitskrise unter Frauen und Mädchen ausgelöst, die von zunehmender Angst, Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung berichten (BBC 19.8.2025; vergleiche Afghanaid 5.9.2025, UN Women 14.8.2025). Eine in Afghanistan tätige Psychologin gibt an, dass afghanische Frauen aufgrund der Kriege stärker als alle anderen unter psychischen Störungen leiden und dass sie sich nicht nur um sich selbst sorgen, sondern auch große Sorge um ihre Kinder und Ehemänner haben, was ihre psychische Belastung noch verstärkt (STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Five decades of continuous war]). Laut UN Women geben demnach 68 % der Frauen an, eine schlechte oder sehr schlechte psychische Gesundheit zu haben (UN News 13.8.2024) und laut Afghanaid, eine britische humanitäre und Entwicklungsorganisation, berichten 82 % der afghanischen Frauen in diesem Jahr von zunehmenden Gefühlen der Angst, Isolation und Depression (Afghanaid 5.9.2025). Häusliche Gewalt und Vernachlässigung durch die Familie resultieren häufig in psychischen Problemen (BBC 19.8.2025) und Selbstmord bzw. Selbstmordversuche sind keine Seltenheit (UN News 13.8.2024; vergleiche STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Introduction]). Zusätzlich haben Frauen aufgrund der geltenden Einschränkungen, die an sich die mentale Gesundheit von Frauen in Afghanistan massiv verschlechtern (STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Restrictions on Freedom and Individual Rights]), einen noch geringeren Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten als Männer (BBC 19.8.2025).

Abgesehen vom Bereich der Bewegungsfreiheit haben auch andere Einschränkungen der Taliban, wie in den Bereichen Bildung und Berufstätigkeit, massive Auswirkungen auf die mentale Gesundheit von Frauen. Tausende junge Frauen wurden kurz vor ihren Abschlüssen der weitere Zugang zu Univerisäten verwehrt. Frauen verloren ihre Arbeit und haben keine Hoffnung, wieder eine zu finden (STDOK 13.7.2026b [Afghanistan: Assessment of Mental Health in Afghanistan - Restrictions on Freedom and Individual Rights]).

Quellen: […]

25 Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-07 15:07

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vergleiche IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vergleiche Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).

Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vergleiche AA 24.7.2025).

Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).

[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]

In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).

Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vergleiche IFRC 10.7.2025).

Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).Anmerkung, Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).

Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).

Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).

Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vergleiche BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).

Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vergleiche Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vergleiche AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025).

Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vergleiche SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vergleiche SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vergleiche SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vergleiche SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vergleiche ORF 21.10.2025).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vergleiche IOM 31.7.2025).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).

Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).

Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).

Quellen: […]

25.1. Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul

Letzte Änderung 2025-10-03 15:28

Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).

Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023).

Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).

An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vergleiche MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).

Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).

Quellen: […]

25.2 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2026-08-14 14:00

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres mit Stand April 2026 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 7.4.2026). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Homepage der BBU (https://www.returnfromaustria.at/) verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP) https://www.frontex.europa.eu/return-and-reintegration/reintegration-assistance/

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0 ? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier) https://austria.iom.int/de/unterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-und-reintegration-0

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration ? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei) https://www.caritas.at/hilfe-angebote/flucht-integration/projekte/irma-plus-reintegration

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“) http://voluntaryreturn.fr/about

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten (BMI 7.4.2026).

Quelle: BMI 8.2026

Weitere derzeit nicht abgedeckte Länder können bei Bedarf und nach entsprechender Prüfung hinzugenommen werden. Eine individuelle Abstimmung mit der Abteilung V/B/10 ist erforderlich.

1.       Kernfamilie: Eheleute/Lebensgemeinschaften inkl. deren minderjährige Kinder.

2.       Für die Inanspruchnahme des Post Arrival Package sind die Fristen des EU Reintegration Programme (EURP) von Frontex einzuhalten, damit die Leistungen direkt bei Ankunft gewährt werden können.

3.       Das Post-Arrival Paket im Wert von € 615,- umfasst kurzfristige Hilfe zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs bei der Ankunft und kann bis zu 14 Arbeitstage nach der Ankunft zur Verfügung gestellt werden. Es kann in Bargeld ausbezahlt oder für folgende Sachleistungen verwendet werden: Flughafenunterstützung, Weiterreise, Unterkunft.

Bei Inanspruchnahme des Post-Arrival-Pakets wird der Rückkehrer/die Rückkehrerin vom Reintegrationspartner am Flughafen empfangen und erhält ein Willkommenspaket. Dieses beinhaltet eine Pre-paid SIM Karte mit einer Nummer zur weiteren Erreichbarkeit, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo & frauenspezifische Hygi-eneartikel sofern benötigt), eine Flasche Wasser, ein warmes Essen (oder Gutschein für ein solches), altersgerechtes Kinderspielzeug.

Post-Return Paket: Nach der Ankunft im Herkunftsland sollte der Rückkehrer/die Rückkehrerin Kontakt mit dem Reintegrationspartner aufnehmen. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach dem Abreisedatum keine Kontaktaufnahme, versucht der Reintegrationspartner proaktiv, den Kontakt herzustellen. Für die Ausarbeitung des Reintegrationsplans stehen insgesamt sechs Monate zur Verfügung. Innerhalb dieses Zeitraums muss der Reintegrationsplan von Frontex und dem Mitgliedstaat genehmigt werden. Liegt nach Ablauf der sechs Monate kein genehmigter Reintegrationsplan vor, ist eine weitere Teilnahme am EURP-Programm nicht möglich

Der Rückkehrer/die Rückkehrerin hat insgesamt 12 Monate nach der Ankunft im Herkunftsland Zeit, um den Reintegrationsprozess abzuschließen und das genehmigte Budget zu verwenden.

4.       Staatsangehörige aus VISA-freien Ländern wie Brasilien, El Salvador, Kolumbien und Venezuela können nur bei nachgewiesener Vulnerabilität in das Reintegrationsprogramm aufgenommen werden.

5.       Seit 1.4.2025 ist für die Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP von Frontex das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung erforderlich. Ein bloß fehlender legaler Aufenthalt in Österreich genügt nicht mehr. Entscheidend ist, dass eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde – deren Rechtskraft ist jedoch nicht erforderlich (BMI 30.3.2026).

Sonderprozess: Retroaktive Aufnahme in das Reintegrationsprogramm EURP

Sofern noch keine Rückkehrentscheidung vorliegt, besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden ("retroaktiven") Teilnahme am Reintegrationsprogramm EURP nach Ankunft im Herkunftsland und nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA. Die Frist für eine rückwirkende Aufnahme beträgt dabei maximal fünf Monate nach der Ausreise in das Herkunftsland. Wird seitens des BFA ein Aberkennungsverfahren geführt und im Zuge dieses Verfahrens eine Rückkehrentscheidung erlassen, ist der betroffenen Person bei der Ausreise mitzuteilen, dass sie sich nach drei Monaten zur retroaktiven Antragstellung beim Reintegrationspartner zu melden hat. Nach Genehmigung des Antrags durch den Mitgliedstaat wird der Fall als regulärer RIAT-Fall behandelt. Wird ein Antrag aufgrund nicht erfüllter Kriterien abgelehnt (Begründung in RIAT dokumentiert), kann er nach einer gewissen Zeit erneut eingereicht werden, um die Voraussetzungen erneut zu prüfen.

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass im Anschluss der freiwilligen Ausreise eine Rückkehrentscheidung durch das BFA erlassen wird (z. B. bei freiwilliger Ausreise während eines laufenden Asylverfahrens in erster Instanz und anschließender Einstellung des Verfahrens), ist die Möglichkeit einer retroaktiven Teilnahme an EURP nicht weiterzuverfolgen (BMI 30.3.2026).

Quelle: […]

26 Dokumente

Letzte Änderung 2025-10-10 14:57

Anm.: Die in den folgenden (Unter)kapiteln dargelegten Informationen gründen sich vor allem auf Berichte europäischer Partner, wie beispielsweise dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) (SEM 20.5.2025), dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) (Migrationsverket 16.12.2024) sowie dem norwegischen Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde - Landinfo (Landinfo 28.6.2023).Anmerkung, Die in den folgenden (Unter)kapiteln dargelegten Informationen gründen sich vor allem auf Berichte europäischer Partner, wie beispielsweise dem Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) (SEM 20.5.2025), dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket) (Migrationsverket 16.12.2024) sowie dem norwegischen Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde - Landinfo (Landinfo 28.6.2023).

Ebenso inkludiert sind die Ergebnisse einer Umfrage durchgeführt von IOM im Jahr 2022 in Afghanistan. Hierbei wurden 894 Personen in allen 34 Provinzen telefonisch befragt und zusätzlich wurde persönliche qualitative Feldarbeit in vier Provinzen (Balkh, Herat, Kandahar, Nangarhar) durchgeführt, die auf den Ergebnissen der Interviews aufbaut (IOM 16.8.2023).

Für weitere Details zu afghanischen Dokumenten, wie zum Beispiel Zivilstandsurkunden wie Heiratsurkunden, Geburtsurkunden usw., wird auf den Bericht Identitäts- und Zivilstandsdokumente des Staatssekretariats für Migration [Schweiz] verwiesen (SEM 20.5.2025).

Quellen: […]

26.1 Reisepass

Letzte Änderung 2025-10-12 21:37

Quelle: SEM 20.5.2025

Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, IOM 16.8.2023). Nach der Taliban-Machtübernahme im August 2021 haben einige afghanische Auslandsvertretungen (z. B. in Delhi) diesen Reisepass vorübergehend wieder auszustellen begonnen, da ihnen Rohlinge der maschinenlesbaren Reisepässe fehlten (SEM 20.5.2025).Der maschinenlesbare Reisepass existiert seit 2012. Handschriftlich ausgefüllte Reisepässe wurden bis November 2015 ausgestellt und sind seit dem 24.11.2017 ungültig (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023, IOM 16.8.2023). Nach der Taliban-Machtübernahme im August 2021 haben einige afghanische Auslandsvertretungen (z. B. in Delhi) diesen Reisepass vorübergehend wieder auszustellen begonnen, da ihnen Rohlinge der maschinenlesbaren Reisepässe fehlten (SEM 20.5.2025).

Die Zeitrechnung erfolgt nach dem gregorianischen Kalender sowie nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).Die Zeitrechnung erfolgt nach dem gregorianischen Kalender sowie nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024).

Die Kosten für einen Reisepass belaufen sich auf ca. 6.000 AFN (Gültigkeit 5 Jahre) bzw. ca. 10.000 AFN - 11.000 AFN (Gültigkeit 10 Jahre) (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, IOM 16.8.2023). Es gibt geringe Preisunterschiede je nach Provinz. Bei der Ausstellung im Ausland sind auf den meisten Konsulaten 120 USD (Gültigkeit 5 Jahre) bzw. 220 USD (Gültigkeit 10 Jahre) zu entrichten (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Bis vor Kurzem gab es nur einen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit (RA KBL 11.3.2024).Die Kosten für einen Reisepass belaufen sich auf ca. 6.000 AFN (Gültigkeit 5 Jahre) bzw. ca. 10.000 AFN - 11.000 AFN (Gültigkeit 10 Jahre) (SEM 20.5.2025; vergleiche RA KBL 2.6.2025, IOM 16.8.2023). Es gibt geringe Preisunterschiede je nach Provinz. Bei der Ausstellung im Ausland sind auf den meisten Konsulaten 120 USD (Gültigkeit 5 Jahre) bzw. 220 USD (Gültigkeit 10 Jahre) zu entrichten (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024). Bis vor Kurzem gab es nur einen Reisepass mit zehnjähriger Gültigkeit (RA KBL 11.3.2024).

Nach einer im Jahre 2022 durchgeführten Umfrage von IOM besaßen 32 % der befragten Personen einen Reisepass (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Dies ist deutlich mehr als 2016, als bei einer anderen Studie 14 % der männlichen und 3 % der weiblichen afghanischen Staatsangehörigen angaben, einen Reisepass zu besitzen (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016).Nach einer im Jahre 2022 durchgeführten Umfrage von IOM besaßen 32 % der befragten Personen einen Reisepass (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Dies ist deutlich mehr als 2016, als bei einer anderen Studie 14 % der männlichen und 3 % der weiblichen afghanischen Staatsangehörigen angaben, einen Reisepass zu besitzen (SEM 20.5.2025; vergleiche NRC 8.11.2016).

Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).Seit der Einführung des maschinenlesbaren Passes ist es nicht mehr möglich, Minderjährige im Pass eines Elternteils einzutragen (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022).

Layout und Beschreibung des afghanischen Reisepasses

Der Pass verfügt über 48 Seiten und es gibt verschiedene Versionen. Den normalen Pass (blaugrün), den Diplomatenpass (schwarz), den Dienstpass (weinrot) sowie den Spezialpass (dunkelblau). Vom normalen Pass sind drei Modelle bekannt, die jeweils 2012, 2016 und 2017 eingeführt wurden. Bis Ende 2017 begannen die Seriennummern mit dem Buchstaben "O", seit dem 1.1.2018 mit "P" (vereinzelt "PO" oder "PP"). Zudem haben die Pässe eine unterschiedliche Anzahl Seiten, je nachdem, ob sie 5 oder 10 Jahre gültig sind (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).Der Pass verfügt über 48 Seiten und es gibt verschiedene Versionen. Den normalen Pass (blaugrün), den Diplomatenpass (schwarz), den Dienstpass (weinrot) sowie den Spezialpass (dunkelblau). Vom normalen Pass sind drei Modelle bekannt, die jeweils 2012, 2016 und 2017 eingeführt wurden. Bis Ende 2017 begannen die Seriennummern mit dem Buchstaben "O", seit dem 1.1.2018 mit "P" (vereinzelt "PO" oder "PP"). Zudem haben die Pässe eine unterschiedliche Anzahl Seiten, je nachdem, ob sie 5 oder 10 Jahre gültig sind (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024).

Alle Angaben sind dreisprachig auf Dari, Paschtu und Englisch eingetragen. Im Gegensatz zur Papier-Tazkira ist im Reisepass seit Einführung der maschinenlesbaren Version ein Nachname (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, Yunespour 10.2021) und ein exaktes Geburtsdatum aufgeführt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Außerdem wird oft der tatsächliche Geburtsort eingetragen und nicht der Herkunftsort der Vorfahren wie in der Tazkira. Aus diesen Gründen können maschinenlesbare Reisepässe persönliche Angaben enthalten, die von der Papier-Tazkira derselben Person abweichen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Unter "ID Nr." kann die Nummer der Tazkira eingetragen werden. Teils fehlt diese aber, auch bei Personen, die eine Tazkira besitzen (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).Alle Angaben sind dreisprachig auf Dari, Paschtu und Englisch eingetragen. Im Gegensatz zur Papier-Tazkira ist im Reisepass seit Einführung der maschinenlesbaren Version ein Nachname (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023, Yunespour 10.2021) und ein exaktes Geburtsdatum aufgeführt (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Außerdem wird oft der tatsächliche Geburtsort eingetragen und nicht der Herkunftsort der Vorfahren wie in der Tazkira. Aus diesen Gründen können maschinenlesbare Reisepässe persönliche Angaben enthalten, die von der Papier-Tazkira derselben Person abweichen (SEM 20.5.2025; vergleiche Yunespour 10.2021). Unter "ID Nr." kann die Nummer der Tazkira eingetragen werden. Teils fehlt diese aber, auch bei Personen, die eine Tazkira besitzen (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024).

Seit der Taliban-Machtübernahme wurde das Layout nicht verändert (SEM 20.5.2025; vgl. AnA 5.10.2021, Migrationsverket 16.12.2024, RA KBL 2.6.2025). Der Pass trägt weiterhin die Bezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan". Im Pass werden aber teils Stempel verwendet mit der Bezeichnung "Islamic Emirate of Afghanistan" oder dem entsprechenden Logo, teils aber auch weiterhin solche mit der alten Bezeichnung und dem Logo der Republik (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).Seit der Taliban-Machtübernahme wurde das Layout nicht verändert (SEM 20.5.2025; vergleiche AnA 5.10.2021, Migrationsverket 16.12.2024, RA KBL 2.6.2025). Der Pass trägt weiterhin die Bezeichnung "Islamic Republic of Afghanistan". Im Pass werden aber teils Stempel verwendet mit der Bezeichnung "Islamic Emirate of Afghanistan" oder dem entsprechenden Logo, teils aber auch weiterhin solche mit der alten Bezeichnung und dem Logo der Republik (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024).

Quellen: […]

26.1.1 Ausstellung von Reisepässen

Letzte Änderung 2025-11-07 14:57

Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen geht. Beispielsweise wurde die Ausstellung von Reisepässen für einige Monate ausgesetzt, da es nach Angaben der Passdirektion technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vgl. KP 8.10.2022, SEM 20.5.2025). Seit der Machtübernahme der Taliban gibt es immer wieder Probleme, wenn es um die Ausstellung von Reisepässen geht. Beispielsweise wurde die Ausstellung von Reisepässen für einige Monate ausgesetzt, da es nach Angaben der Passdirektion technische Schwierigkeiten gab (RA KBL 26.1.2023; vergleiche KP 8.10.2022, SEM 20.5.2025).

Einer der Gründe dafür war der Mangel an Passrohlingen. Die vorherige Regierung bestellte kurz vor der Taliban-Machtübernahme bei der litauischen Sicherheitsdruckerei Gars? Pasaulis drei Millionen solcher Rohlinge. Nach dem Machtwechsel wollte diese vorerst nicht an die Taliban-Übergangsregierung liefern, da mit dieser kein Vertrag bestand bzw. diese sie nicht bezahlen konnte (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). Aufgrund dieses Mangels wurden ab August 2021 vorerst fast nur für 10 Jahre gültige Reisepässe ausgestellt, da es dafür noch mehr Rohlinge gab. Damit sollte der Druck auf die Passbüros vermindert werden (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023).Einer der Gründe dafür war der Mangel an Passrohlingen. Die vorherige Regierung bestellte kurz vor der Taliban-Machtübernahme bei der litauischen Sicherheitsdruckerei Gars? Pasaulis drei Millionen solcher Rohlinge. Nach dem Machtwechsel wollte diese vorerst nicht an die Taliban-Übergangsregierung liefern, da mit dieser kein Vertrag bestand bzw. diese sie nicht bezahlen konnte (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 6.2023). Aufgrund dieses Mangels wurden ab August 2021 vorerst fast nur für 10 Jahre gültige Reisepässe ausgestellt, da es dafür noch mehr Rohlinge gab. Damit sollte der Druck auf die Passbüros vermindert werden (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 6.2023).

Seit dem 1.3.2023 sind wieder ausreichend Passrohlinge verfügbar, wodurch sich der Zugang zu Reisepässen in Afghanistan deutlich verbessert hat (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Nach Angaben des Generaldirektors für Pässe im Innenministerium wurden im Sonnenjahr 1403 (März 2024 bis März 2025) über 2,2 Millionen Pässe ausgestellt. Das Passbüro hat Berichten zufolge die Kapazität täglich 50.000 Reisepässe auszustellen (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 7.5.2025).Seit dem 1.3.2023 sind wieder ausreichend Passrohlinge verfügbar, wodurch sich der Zugang zu Reisepässen in Afghanistan deutlich verbessert hat (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024). Nach Angaben des Generaldirektors für Pässe im Innenministerium wurden im Sonnenjahr 1403 (März 2024 bis März 2025) über 2,2 Millionen Pässe ausgestellt. Das Passbüro hat Berichten zufolge die Kapazität täglich 50.000 Reisepässe auszustellen (SEM 20.5.2025; vergleiche PAN 7.5.2025).

Es kommt immer wieder zu Beschwerden über die langen Bearbeitungsdauern von Reisepässen (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 9.1.2023, TN 1.8.2023. AAN 5.2.2024). Laut IOM lag der Grund für die langen Wartezeiten zunächst darin, dass weniger Passbüros als vor der Taliban-Machtübernahme die zur Datenerfassung notwendige Ausrüstung hatten, woraus sich Kapazitätsengpässe ergaben (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Es wird auch berichtet, dass Wartezeiten durch Zusatzzahlungen verringert werden können, wenn man über eine Kontaktperson in einem Passbüro verfügt (AAN 5.2.2024; vgl. SEM 20.5.2025). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt bestätigt, dass dies (im geringen Ausmaß) vorkommt, jedoch beide Seiten eine Strafe erhalten, sollte es bekannt werden (RA KBL 2.6.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen die Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022).Es kommt immer wieder zu Beschwerden über die langen Bearbeitungsdauern von Reisepässen (SEM 20.5.2025; vergleiche PAN 9.1.2023, TN 1.8.2023. AAN 5.2.2024). Laut IOM lag der Grund für die langen Wartezeiten zunächst darin, dass weniger Passbüros als vor der Taliban-Machtübernahme die zur Datenerfassung notwendige Ausrüstung hatten, woraus sich Kapazitätsengpässe ergaben (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Es wird auch berichtet, dass Wartezeiten durch Zusatzzahlungen verringert werden können, wenn man über eine Kontaktperson in einem Passbüro verfügt (AAN 5.2.2024; vergleiche SEM 20.5.2025). Ein in Afghanistan tätiger Rechtsanwalt bestätigt, dass dies (im geringen Ausmaß) vorkommt, jedoch beide Seiten eine Strafe erhalten, sollte es bekannt werden (RA KBL 2.6.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen die Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vergleiche TN 23.8.2022).

Minderjährige benötigen für einen Passantrag die Zustimmung ihres Vaters, erwachsenen Bruders oder Onkels. Frauen benötigen keine Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen (Mahram) (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 11.3.2024). Allerdings benötigen sie einen Mahram, um die Passbüros und andere Behörden zu betreten. Diesem ist es auch erlaubt, den fertig ausgestellten Pass der Frau an ihrer Stelle abzuholen (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024), wobei ein in Kabul tätiger Rechtsanwalt angibt, dass Frauen in Kabul auch ohne Mahram einen Reisepass erhalten können, und der Erhalt eines Reisepasses für Frauen auch möglich ist, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 2.6.2025).Minderjährige benötigen für einen Passantrag die Zustimmung ihres Vaters, erwachsenen Bruders oder Onkels. Frauen benötigen keine Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen (Mahram) (SEM 20.5.2025; vergleiche RA KBL 11.3.2024). Allerdings benötigen sie einen Mahram, um die Passbüros und andere Behörden zu betreten. Diesem ist es auch erlaubt, den fertig ausgestellten Pass der Frau an ihrer Stelle abzuholen (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024), wobei ein in Kabul tätiger Rechtsanwalt angibt, dass Frauen in Kabul auch ohne Mahram einen Reisepass erhalten können, und der Erhalt eines Reisepasses für Frauen auch möglich ist, wenn sich der Ehemann der Frau zum Antragszeitpunkt im Ausland befindet (RA KBL 2.6.2025).

Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums wurden 2023 und 2024 zusätzliche Passbüros eröffnet und neues Personal geschult, sodass Pässe nun innerhalb von einer bis zwei Wochen ausgestellt werden können. Die Ausstellung in Kabul soll schneller sein als in den Provinzen, da der Versand in diese zusätzlich Zeit benötigt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 17.7.2024). Andere Quellen bestätigen dies, geben aber längere Wartezeiten, mit zwischen zwei Wochen und einem Monat in Kabul und bis zu drei Monate in den Provinzen, an. In Mazar-e Sharif etwa funktioniert die Antragswebseite häufig nicht und es ist schwierig, Zeitfenster für die Erfassung der biometrischen Daten zu buchen (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Auch kommt es im Rahmen der Passausstellung weiterhin gelegentlich zu Korruption, u. a. aufgrund des teils langsamen Prozesses in den Provinzen (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, Migrationsverket 16.12.2024).Nach Angaben des afghanischen Innenministeriums wurden 2023 und 2024 zusätzliche Passbüros eröffnet und neues Personal geschult, sodass Pässe nun innerhalb von einer bis zwei Wochen ausgestellt werden können. Die Ausstellung in Kabul soll schneller sein als in den Provinzen, da der Versand in diese zusätzlich Zeit benötigt (SEM 20.5.2025; vergleiche KP 17.7.2024). Andere Quellen bestätigen dies, geben aber längere Wartezeiten, mit zwischen zwei Wochen und einem Monat in Kabul und bis zu drei Monate in den Provinzen, an. In Mazar-e Sharif etwa funktioniert die Antragswebseite häufig nicht und es ist schwierig, Zeitfenster für die Erfassung der biometrischen Daten zu buchen (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024). Auch kommt es im Rahmen der Passausstellung weiterhin gelegentlich zu Korruption, u. a. aufgrund des teils langsamen Prozesses in den Provinzen (SEM 20.5.2025; vergleiche RA KBL 2.6.2025, Migrationsverket 16.12.2024).

Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Trotz biometrischer Datenerfassung und des Erfordernisses, die Identität mit Unterlagen und Zeugen nachzuweisen, beruhen afghanische Reisepässe letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht ausreichend überprüfen können. Deshalb können sie falsche Angaben betreffend Identität, Alter und Nationalität enthalten (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Ausstellungsprozedur

Ein Reisepass kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Die Ausstellungsprozedur besteht aus den folgenden Schritten, die sich nach Angaben von Landinfo und dem SEM seit der Taliban-Machtübernahme nicht wesentlich verändert haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Ein Reisepass kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Die Ausstellungsprozedur besteht aus den folgenden Schritten, die sich nach Angaben von Landinfo und dem SEM seit der Taliban-Machtübernahme nicht wesentlich verändert haben (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Zunächst erfolgt die Einreichung des Antrags. Hierfür wird die Identität mit einer gültigen und von der NSIA (National Statistic and Information Authority) verifizierten Tazkira überprüft (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023, RA KBL 2.6.2025). Einer Quelle zufolge wird seit 2023 oder 2024 nur noch die E-Tazkira akzeptiert, nicht mehr die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Bereits vor der Taliban-Machtübernahme war ein Passantrag für einige Zeit nur mit E-Tazkira möglich (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss die E-Tazkira zusammen mit vier Passfotos sowie einem ausgefüllten Antragsformular einreichen und die Passgebühr bei einer Bank bezahlen. Dafür erhält er eine Quittung. Bei Anträgen in Kabul und in einzelnen anderen Provinzen erfolgte dieser Schritt ab 2016 über eine Online-Antragsseite, in den restlichen Provinzen auf dem Passbüro (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Nach der Taliban-Machtübernahme wurde das Online-Antragssystem auf alle Provinzen ausgeweitet, wobei alle Provinzen eigene Webseiten haben. Mittlerweile können Passanträge nur noch online eingereicht werden, außer in begründeten Ausnahmefällen (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, Migrationsverket 16.12.2024). Viele afghanische Staatsangehörige sind damit noch nicht vertraut. Deshalb gibt es in der Umgebung der Passbüros Geschäfte, welche das Ausfüllen der Online-Anträge sowie weitere Dienstleistungen wie Passfotos anbieten (SEM 20.5.2025). Der Antrag kann entweder in der Provinz des Wohnorts oder in Kabul eingereicht werden, aber nicht in anderen Provinzen (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).Zunächst erfolgt die Einreichung des Antrags. Hierfür wird die Identität mit einer gültigen und von der NSIA (National Statistic and Information Authority) verifizierten Tazkira überprüft (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023, RA KBL 2.6.2025). Einer Quelle zufolge wird seit 2023 oder 2024 nur noch die E-Tazkira akzeptiert, nicht mehr die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024). Bereits vor der Taliban-Machtübernahme war ein Passantrag für einige Zeit nur mit E-Tazkira möglich (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss die E-Tazkira zusammen mit vier Passfotos sowie einem ausgefüllten Antragsformular einreichen und die Passgebühr bei einer Bank bezahlen. Dafür erhält er eine Quittung. Bei Anträgen in Kabul und in einzelnen anderen Provinzen erfolgte dieser Schritt ab 2016 über eine Online-Antragsseite, in den restlichen Provinzen auf dem Passbüro (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Nach der Taliban-Machtübernahme wurde das Online-Antragssystem auf alle Provinzen ausgeweitet, wobei alle Provinzen eigene Webseiten haben. Mittlerweile können Passanträge nur noch online eingereicht werden, außer in begründeten Ausnahmefällen (SEM 20.5.2025; vergleiche RA KBL 2.6.2025, Migrationsverket 16.12.2024). Viele afghanische Staatsangehörige sind damit noch nicht vertraut. Deshalb gibt es in der Umgebung der Passbüros Geschäfte, welche das Ausfüllen der Online-Anträge sowie weitere Dienstleistungen wie Passfotos anbieten (SEM 20.5.2025). Der Antrag kann entweder in der Provinz des Wohnorts oder in Kabul eingereicht werden, aber nicht in anderen Provinzen (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024).

Der nächste Schritt ist die Erfassung der biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Iris-Scan, Foto) durch das Passbüro nach Vorweisen der Quittung. Hierzu muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Dies gilt auch für Personen, denen zuvor bereits ein biometrischer Pass ausgestellt wurde (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025, Beporsed 4.5.2025). Kinder unter sieben Jahren sind davon ausgenommen, da von ihnen keine biometrischen Daten erfasst werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Der nächste Schritt ist die Erfassung der biometrischen Daten (Fingerabdrücke, Iris-Scan, Foto) durch das Passbüro nach Vorweisen der Quittung. Hierzu muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Dies gilt auch für Personen, denen zuvor bereits ein biometrischer Pass ausgestellt wurde (SEM 20.5.2025; vergleiche RA KBL 2.6.2025, Beporsed 4.5.2025). Kinder unter sieben Jahren sind davon ausgenommen, da von ihnen keine biometrischen Daten erfasst werden (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Der letzte Schritt ist die Ausstellung des Reisepasses. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, wo er ihn abholen kann (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des Innenministeriums erfolgt die Auslieferung normalerweise über die Postbüros der Distrikte, wo die Antragsteller die Pässe abholen können (SEM 20.5.2025). In Kabul ist auch die Lieferung an die Heimadresse per Post möglich (SEM 20.5.2025; vgl. BNA 26.2.2025).Der letzte Schritt ist die Ausstellung des Reisepasses. Dem Antragsteller wird mitgeteilt, wo er ihn abholen kann (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des Innenministeriums erfolgt die Auslieferung normalerweise über die Postbüros der Distrikte, wo die Antragsteller die Pässe abholen können (SEM 20.5.2025). In Kabul ist auch die Lieferung an die Heimadresse per Post möglich (SEM 20.5.2025; vergleiche BNA 26.2.2025).

Reisepässe außerhalb Afghanistans

Die Ausstellung im Ausland erfolgt - sofern möglich - analog zur Ausstellung in Afghanistan. Antragsteller müssen ihre afghanische Staatsangehörigkeit mit einem bisherigen Reisepass (falls vorhanden), einer E-Tazkira oder einer vom Außenministerium beglaubigten Papier-Tazkira nachweisen. Bei Kindern unter 10 Jahren kann eine Geburtsurkunde ausreichen. Zudem müssen Antragsteller ein Antragsformular, Passfotos und evtl. eine Aufenthaltsbewilligung des Wohnorts einreichen. Antragsteller müssen persönlich auf dem Konsulat erscheinen, um die biometrischen Daten erfassen zu lassen (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Die Konsulate schicken die Passanträge anschließend an das Passbüro im Innenministerium in Kabul, das diese bewilligt oder ablehnt (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022)Die Ausstellung im Ausland erfolgt - sofern möglich - analog zur Ausstellung in Afghanistan. Antragsteller müssen ihre afghanische Staatsangehörigkeit mit einem bisherigen Reisepass (falls vorhanden), einer E-Tazkira oder einer vom Außenministerium beglaubigten Papier-Tazkira nachweisen. Bei Kindern unter 10 Jahren kann eine Geburtsurkunde ausreichen. Zudem müssen Antragsteller ein Antragsformular, Passfotos und evtl. eine Aufenthaltsbewilligung des Wohnorts einreichen. Antragsteller müssen persönlich auf dem Konsulat erscheinen, um die biometrischen Daten erfassen zu lassen (SEM 20.5.2025; vergleiche NRC 8.11.2016). Die Konsulate schicken die Passanträge anschließend an das Passbüro im Innenministerium in Kabul, das diese bewilligt oder ablehnt (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022)

Vor der Taliban-Machtübernahme konnten afghanische Staatsangehörige auf allen Konsulaten Reisepässe beantragen. Diese wurden dann entweder in Bonn (für ganz Europa), Canberra, Dubai, Jeddah, Kabul (für Pakistan und Iran), New York oder Moskau gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 30.10.2024).Vor der Taliban-Machtübernahme konnten afghanische Staatsangehörige auf allen Konsulaten Reisepässe beantragen. Diese wurden dann entweder in Bonn (für ganz Europa), Canberra, Dubai, Jeddah, Kabul (für Pakistan und Iran), New York oder Moskau gedruckt (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 30.10.2024).

Das afghanische Generalkonsulat in Bonn war für die Ausstellung aller in Europa (einschließlich der Türkei) beantragten Reisepässe zuständig. Deshalb ist bei all diesen Reisepässen "Consulate General of Afghanistan - Bonn" als Ausstellungsort eingetragen, auch wenn sie in einem anderen Konsulat beantragt wurden (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Das afghanische Generalkonsulat in Bonn war für die Ausstellung aller in Europa (einschließlich der Türkei) beantragten Reisepässe zuständig. Deshalb ist bei all diesen Reisepässen "Consulate General of Afghanistan - Bonn" als Ausstellungsort eingetragen, auch wenn sie in einem anderen Konsulat beantragt wurden (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024).

Nach der Taliban-Machtübernahme waren die afghanischen Auslandvertretungen vorerst nicht in der Lage, Pässe auszustellen. Dies lag einerseits daran, dass ein Großteil der Auslandsvertretungen die Kontakte zu den Taliban-Behörden in Kabul abbrach, die zur Ausstellung von Dokumenten notwendig wären. Andererseits bestand ein Mangel an Pass-Rohlingen. Mittlerweile haben zahlreiche Vertretungen v. a. in Asien wieder operative Kontakte zu den Taliban-Behörden und neue Rohlinge sind wieder verfügbar (SEM 20.5.2025).

Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Diese Pässe werden in Kabul produziert, deshalb dauert die Wartezeit bis zur Auslieferung 20 bis 30 Tage. Sie unterscheiden sich von den innerhalb Afghanistans beantragten Pässen darin, dass als ausstellende Behörde nicht das Innenministerium, sondern das Außenministerium ("Ministry of Foreign Affairs - Kabul") erwähnt ist (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Schon lange in Pakistan wohnhafte Afghanen beschreiben oft Probleme, die erforderlichen Unterlagen (E-Tazkira oder beglaubigte Papier-Tazkira) zu beschaffen, da diese nur in Afghanistan zugänglich sind (SEM 20.5.2025). Seit November 2024 stellt auch das afghanische Konsulat in Mumbai (Indien) wieder Reisepässe aus (SEM 20.5.2025; vgl. AMU 11.11.2024).Seit Ende 2023 ist es wieder möglich, afghanische Reisepässe über die Konsulate im Iran und in Pakistan ausstellen zu lassen. Diese Pässe werden in Kabul produziert, deshalb dauert die Wartezeit bis zur Auslieferung 20 bis 30 Tage. Sie unterscheiden sich von den innerhalb Afghanistans beantragten Pässen darin, dass als ausstellende Behörde nicht das Innenministerium, sondern das Außenministerium ("Ministry of Foreign Affairs - Kabul") erwähnt ist (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024). Schon lange in Pakistan wohnhafte Afghanen beschreiben oft Probleme, die erforderlichen Unterlagen (E-Tazkira oder beglaubigte Papier-Tazkira) zu beschaffen, da diese nur in Afghanistan zugänglich sind (SEM 20.5.2025). Seit November 2024 stellt auch das afghanische Konsulat in Mumbai (Indien) wieder Reisepässe aus (SEM 20.5.2025; vergleiche AMU 11.11.2024).

Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen (SEM 20.5.2025, vgl. Landinfo 28.6.2023). Das Generalkonsulat in Bonn stellte nach 2021 nur in Ausnahmefällen wieder Reisepässe aus, auf Antrag auch über andere Konsulate in Europa (SEM 20.5.2025, vgl. Migrationsverket 16.12.2024). Einer Information der norwegischen Länderanalyse Landinfo zufolge betrifft dies "Notfälle und dringende Bedürfnisse", z. B. Teilnahme an einer Beerdigung oder Besuch von schwer Erkrankten (SEM 20.5.2025, vgl. Landinfo 30.1.2024).Afghanische Vertretungen in Europa hatten seit der Taliban-Machtübernahme weitgehend keine Möglichkeit, Reisepässe auszustellen (SEM 20.5.2025, vergleiche Landinfo 28.6.2023). Das Generalkonsulat in Bonn stellte nach 2021 nur in Ausnahmefällen wieder Reisepässe aus, auf Antrag auch über andere Konsulate in Europa (SEM 20.5.2025, vergleiche Migrationsverket 16.12.2024). Einer Information der norwegischen Länderanalyse Landinfo zufolge betrifft dies "Notfälle und dringende Bedürfnisse", z. B. Teilnahme an einer Beerdigung oder Besuch von schwer Erkrankten (SEM 20.5.2025, vergleiche Landinfo 30.1.2024).

Die Taliban erklärten am 30.7.2024, dass sie Dokumente ab sofort nicht mehr anerkennen, wenn sie von Auslandsvertretungen in Europa ausgestellt wurden, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen. Dies betrifft auch das Konsulat in Bonn, das deshalb keine Reisepässe mehr ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).Die Taliban erklärten am 30.7.2024, dass sie Dokumente ab sofort nicht mehr anerkennen, wenn sie von Auslandsvertretungen in Europa ausgestellt wurden, welche nicht unter ihrer Kontrolle stehen. Dies betrifft auch das Konsulat in Bonn, das deshalb keine Reisepässe mehr ausstellt (SEM 20.5.2025; vergleiche AA 24.7.2025).

Berichten zufolge war es Ende 2023 in Europa lediglich in München sowie in Istanbul und Ankara möglich, einen Pass zu beantragen. Dabei handelt es sich um Konsulate, die mit den Taliban-Behörden kooperieren. Da in Bonn gedruckte Pässe in Afghanistan nicht mehr anerkannt sind, übermitteln die Konsulate München, Istanbul und Ankara die Daten nach Kabul, wo die Pässe gedruckt werden. Ein Passantrag in München ist nur für Bewohner des entsprechenden Konsularbezirks möglich: je nach Quelle deckt dieser entweder nur Süddeutschland oder ganz Deutschland ab. Es ist unklar, ob diese Einschränkung auch bei den Konsulaten in der Türkei gilt (SEM 20.5.2025, vgl. Migrationsverket 16.12.2024, AA 24.7.2025).Berichten zufolge war es Ende 2023 in Europa lediglich in München sowie in Istanbul und Ankara möglich, einen Pass zu beantragen. Dabei handelt es sich um Konsulate, die mit den Taliban-Behörden kooperieren. Da in Bonn gedruckte Pässe in Afghanistan nicht mehr anerkannt sind, übermitteln die Konsulate München, Istanbul und Ankara die Daten nach Kabul, wo die Pässe gedruckt werden. Ein Passantrag in München ist nur für Bewohner des entsprechenden Konsularbezirks möglich: je nach Quelle deckt dieser entweder nur Süddeutschland oder ganz Deutschland ab. Es ist unklar, ob diese Einschränkung auch bei den Konsulaten in der Türkei gilt (SEM 20.5.2025, vergleiche Migrationsverket 16.12.2024, AA 24.7.2025).

Einem in Afghanistan tätigen Anwalt zufolge ist es mit Stand Mai 2025 in folgenden Ländern möglich, einen Reisepass zu erhalten bzw. diesen zu verlängern: Pakistan, China, Iran, Türkei, Kasachstan, Usbekistan, Ägypten, Saudi Arabien, Qatar, Malaysia, Indonesien, Kirgistan, Vereinigte Arabische Emirate, Indien, Tadschikistan, Turkmenistan, Irak, Aserbaidschan, Spanien, Tschechien, Niederlande, Bulgarien und Deutschland (München) (RA KBL 2.6.2025).

Quellen: […]

26.2 Tazkira

Letzte Änderung 2025-10-12 21:38

Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira, [Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis (SEM 20.5.2025)], laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025).

Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 8.4.2025). In einigen Provinzen ist der Schulbesuch ohne Tazkira bis zu einem gewissen Niveau gestattet (SEM 20.5.2025). Manche afghanische Staatsangehörige besitzen gar keine Tazkira. Männer besitzen häufiger eine Tazkira als Frauen, Einwohner der Städte eher als die ländliche Bevölkerung. Nomaden und Binnenvertriebene besitzen seltener eine Tazkira (SEM 20.5.2025).Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten (SEM 20.5.2025; vergleiche Beporsed 8.4.2025). In einigen Provinzen ist der Schulbesuch ohne Tazkira bis zu einem gewissen Niveau gestattet (SEM 20.5.2025). Manche afghanische Staatsangehörige besitzen gar keine Tazkira. Männer besitzen häufiger eine Tazkira als Frauen, Einwohner der Städte eher als die ländliche Bevölkerung. Nomaden und Binnenvertriebene besitzen seltener eine Tazkira (SEM 20.5.2025).

Verschiedene Quellen machen inkonsistente Angaben zum Ausstellungsverfahren der Tazkira. Die Länderanalyse des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) schätzt es als wahrscheinlich ein, dass sich der Ausstellungsprozess je nach Region und Zeitpunkt unterscheidet. Es ist davon auszugehen, dass Unregelmäßigkeiten und Abweichungen vom regulären Ausstellungsprozess vorkommen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Verschiedene Quellen machen inkonsistente Angaben zum Ausstellungsverfahren der Tazkira. Die Länderanalyse des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) schätzt es als wahrscheinlich ein, dass sich der Ausstellungsprozess je nach Region und Zeitpunkt unterscheidet. Es ist davon auszugehen, dass Unregelmäßigkeiten und Abweichungen vom regulären Ausstellungsprozess vorkommen (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Die Ausstellungsprozedur ist nach der Taliban-Machtübernahme grundsätzlich gleichgeblieben, abgesehen von kleineren, technisch bedingten Abweichungen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Direkt nach der Machtübernahme kam es zu Problemen mit technischer Ausrüstung, Material und Personal, was vor allem die E-Tazkira betraf, da die Ausstellung der Papier-Tazkira nur wenig technische Ausrüstung und Fachkenntnisse erfordert (Landinfo 28.6.2023).Die Ausstellungsprozedur ist nach der Taliban-Machtübernahme grundsätzlich gleichgeblieben, abgesehen von kleineren, technisch bedingten Abweichungen (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Direkt nach der Machtübernahme kam es zu Problemen mit technischer Ausrüstung, Material und Personal, was vor allem die E-Tazkira betraf, da die Ausstellung der Papier-Tazkira nur wenig technische Ausrüstung und Fachkenntnisse erfordert (Landinfo 28.6.2023).

Die Papier-Tazkira (schwarz-weiß [Anmerkung: wird nicht mehr ausgestellt] oder farbig) kann auf der Ebene des Distrikts, der Provinz oder der zentralen Registrierungsbehörden in Kabul beantragt werden. Je nach Ebene gibt es dabei unterschiedliche Zuständigkeiten und etwas andere Abläufe (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Einer Quelle zufolge wurden Tazkira vor der Taliban-Machtübernahme vor allem dann in Kabul beantragt, wenn der Zugang zum Heimatdistrikt aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich war (SEM 20.5.2025).Die Papier-Tazkira (schwarz-weiß [Anmerkung: wird nicht mehr ausgestellt] oder farbig) kann auf der Ebene des Distrikts, der Provinz oder der zentralen Registrierungsbehörden in Kabul beantragt werden. Je nach Ebene gibt es dabei unterschiedliche Zuständigkeiten und etwas andere Abläufe (SEM 20.5.2025; vergleiche NRC 8.11.2016). Einer Quelle zufolge wurden Tazkira vor der Taliban-Machtübernahme vor allem dann in Kabul beantragt, wenn der Zugang zum Heimatdistrikt aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich war (SEM 20.5.2025).

Die Ausstellung einer Tazkira erfolgt in drei Schritten: Antrag bei der zuständigen Stelle (Einwohnermeldebüros auf Distrikts-, Provinz- oder nationaler Ebene), Überprüfung der Identität durch Dokumente und Zeugen, Ausstellung der Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Die Ausstellung einer Tazkira erfolgt in drei Schritten: Antrag bei der zuständigen Stelle (Einwohnermeldebüros auf Distrikts-, Provinz- oder nationaler Ebene), Überprüfung der Identität durch Dokumente und Zeugen, Ausstellung der Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Eine Tazkira kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Um eine Tazkira oder E-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025), welches er auf der Website der Nationalen Statistik- und Informationsbehörde (NSIA) oder bei den Standesämtern in den Distrikten der Provinz Kabul erhält. Anschließend reicht er es bei den zuständigen Standesämtern ein (Beporsed 8.4.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025). Der Antragssteller muss persönlich auf der Behörde erscheinen. Davon ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Ebenfalls davon ausgenommen sind Antragstellende einer "Absentee Tazkira", die eine andere Person mit Vollmacht einholen kann (SEM 20.5.2025). Eine Tazkira kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Um eine Tazkira oder E-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen (RA KBL 2.6.2025; vergleiche SEM 20.5.2025), welches er auf der Website der Nationalen Statistik- und Informationsbehörde (NSIA) oder bei den Standesämtern in den Distrikten der Provinz Kabul erhält. Anschließend reicht er es bei den zuständigen Standesämtern ein (Beporsed 8.4.2025; vergleiche RA KBL 2.6.2025). Der Antragssteller muss persönlich auf der Behörde erscheinen. Davon ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Ebenfalls davon ausgenommen sind Antragstellende einer "Absentee Tazkira", die eine andere Person mit Vollmacht einholen kann (SEM 20.5.2025).

Manche Männer möchten nicht, dass ihre Ehefrauen eine Tazkira beantragen, weil das die Interaktion mit Männern außerhalb der Familie bei den Behörden erfordert, oder weil sie die Abbildung von Frauen auf dem Ausweis ablehnen. Da sich viele Frauen in der Öffentlichkeit nur noch von einem männlichen Verwandten begleitet bewegen dürfen, besitzen Frauen häufig keine Tazkira, da sie sich in diesem Fall auch nicht selber ausweisen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Manche Männer möchten nicht, dass ihre Ehefrauen eine Tazkira beantragen, weil das die Interaktion mit Männern außerhalb der Familie bei den Behörden erfordert, oder weil sie die Abbildung von Frauen auf dem Ausweis ablehnen. Da sich viele Frauen in der Öffentlichkeit nur noch von einem männlichen Verwandten begleitet bewegen dürfen, besitzen Frauen häufig keine Tazkira, da sie sich in diesem Fall auch nicht selber ausweisen müssen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Zur Überprüfung der Identität müssen Antragsteller eine Geburtsurkunde einreichen. Falls sie keine haben, müssen sie stattdessen die Tazkira eines männlichen Familienangehörigen vorweisen. Verheiratete Frauen müssen die Tazkira ihres Ehemannes vorlegen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des schwedischen Migrationsamts (Migrationsverket) vergleichen die Behörden die Angaben des Antragstellers mit jenen in ihren Registern (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 22.9.2020). Andere Quellen berichten, dass Antragsteller auch einen Familienstammbaum erstellen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).Zur Überprüfung der Identität müssen Antragsteller eine Geburtsurkunde einreichen. Falls sie keine haben, müssen sie stattdessen die Tazkira eines männlichen Familienangehörigen vorweisen. Verheiratete Frauen müssen die Tazkira ihres Ehemannes vorlegen (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des schwedischen Migrationsamts (Migrationsverket) vergleichen die Behörden die Angaben des Antragstellers mit jenen in ihren Registern (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 22.9.2020). Andere Quellen berichten, dass Antragsteller auch einen Familienstammbaum erstellen müssen (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022).

Zusätzlich ist eine Bestätigung der Identität durch zwei Zeugen notwendig. Quellen machen allerdings unterschiedliche Angaben dazu. Bei den Zeugen sollte es sich um lokal bekannte Personen handeln, etwa Mitarbeiter der Behörden bzw. der Regierung, Personen mit religiöser Funktion (z. B. der Dorfmullah) sowie Vertreter der lokalen Gemeinschaft. Letztere werden in den Dörfern Malik und in den Stadtteilen Wakil-i Gozar genannt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Das SEM berichtet mit Verweis auf eine juristische Quelle, dass zur Zeit der Islamischen Republik "Zeugen" auch direkt vor den entsprechenden Ämtern engagiert werden konnten, um beliebige Inhalte zu bestätigen. Durch die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Taliban-Interimsregierung sei dies mittlerweile weniger einfach, die Behörden akzeptierten nur noch Verwandte. Es kommt vor, dass die Behörden beim Vorliegen von Dokumenten, welche die Identität bestätigen, auf Zeugen verzichten (SEM 20.5.2025).Zusätzlich ist eine Bestätigung der Identität durch zwei Zeugen notwendig. Quellen machen allerdings unterschiedliche Angaben dazu. Bei den Zeugen sollte es sich um lokal bekannte Personen handeln, etwa Mitarbeiter der Behörden bzw. der Regierung, Personen mit religiöser Funktion (z. B. der Dorfmullah) sowie Vertreter der lokalen Gemeinschaft. Letztere werden in den Dörfern Malik und in den Stadtteilen Wakil-i Gozar genannt (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Das SEM berichtet mit Verweis auf eine juristische Quelle, dass zur Zeit der Islamischen Republik "Zeugen" auch direkt vor den entsprechenden Ämtern engagiert werden konnten, um beliebige Inhalte zu bestätigen. Durch die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Taliban-Interimsregierung sei dies mittlerweile weniger einfach, die Behörden akzeptierten nur noch Verwandte. Es kommt vor, dass die Behörden beim Vorliegen von Dokumenten, welche die Identität bestätigen, auf Zeugen verzichten (SEM 20.5.2025).

Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023), oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (SEM 20.5.2025). Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023), oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (SEM 20.5.2025). Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Nach Einreichen des (Online-)Antrags werden die Angaben überprüft und der Antragsteller erhält eine Antragsnummer. Damit muss er bei einem NSIA-Büro vorsprechen, um seine Daten elektronisch erfassen zu lassen und die Gebühr von 500 AFN zu bezahlen. Das NSIA-Büro erfasst Passfotos, zehn Fingerabdrücke und einen Iris-Scan (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Die E-Tazkira wird zentralisiert in Kabul gedruckt. In den Provinzen beantragte E-Tazkiras werden anschließend dorthin geschickt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss sie beim NSIA-Büro abholen und den Empfang mit der Unterzeichnung eines Formulars bestätigen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).Nach Einreichen des (Online-)Antrags werden die Angaben überprüft und der Antragsteller erhält eine Antragsnummer. Damit muss er bei einem NSIA-Büro vorsprechen, um seine Daten elektronisch erfassen zu lassen und die Gebühr von 500 AFN zu bezahlen. Das NSIA-Büro erfasst Passfotos, zehn Fingerabdrücke und einen Iris-Scan (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Die E-Tazkira wird zentralisiert in Kabul gedruckt. In den Provinzen beantragte E-Tazkiras werden anschließend dorthin geschickt (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss sie beim NSIA-Büro abholen und den Empfang mit der Unterzeichnung eines Formulars bestätigen (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022).

Die Tazkira wird in der Regel nach einer Wartezeit von 30 Minuten bis hin zu mehreren Tagen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben der NSIA dauert die Ausstellung in der Regel einen Tag (SEM 20.5.2025).Die Tazkira wird in der Regel nach einer Wartezeit von 30 Minuten bis hin zu mehreren Tagen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben der NSIA dauert die Ausstellung in der Regel einen Tag (SEM 20.5.2025).

Ausstellung im Ausland

Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans in der hier beschriebenen Form kann [mit Stand Mai 2025] nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). In den anderen Ländern war es möglich, über afghanische Auslandsvertretungen eine in Kabul ausgestellte Papier-Tazkira einzuholen (sog. Absentee Tazkira). Antragsteller mussten die notwendigen Unterlagen bei der Auslandsvertretung einreichen, welche darauf ihre Personalien bestätigte. Um die Ausstellung der Tazkira in Afghanistan kümmerte sich teils die Auslandsvertretung selbst, teils mussten sich die Antragsteller über bevollmächtigte Verwandte oder Rechtsvertreter in Afghanistan um die Ausstellung bemühen (SEM 20.5.2025; vgl. IRB 6.2.2019). Einem Bericht zufolge waren dazu oft Bestechungszahlungen notwendig (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). In einer so beantragten Tazkira ist unter "Bemerkungen" vermerkt, dass es sich um eine "Absentee Tazkira" handelt (SEM 20.5.2025). In von der Taliban-Regierung nicht anerkannten Auslandsvertretungen ist es nicht mehr möglich, sich auf diesem Weg eine Tazkira zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es gibt zudem Berichte, wonach sich afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland über Kontaktpersonen ohne Vollmacht in Afghanistan Tazkiras beschafft haben. Zwischen Jänner 2021 und August 2021 hatten afghanische Auslandsvertretungen die Möglichkeit, online beantragte Auslands-Tazkiras auszudrucken (SEM 20.5.2025).Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans in der hier beschriebenen Form kann [mit Stand Mai 2025] nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024). In den anderen Ländern war es möglich, über afghanische Auslandsvertretungen eine in Kabul ausgestellte Papier-Tazkira einzuholen (sog. Absentee Tazkira). Antragsteller mussten die notwendigen Unterlagen bei der Auslandsvertretung einreichen, welche darauf ihre Personalien bestätigte. Um die Ausstellung der Tazkira in Afghanistan kümmerte sich teils die Auslandsvertretung selbst, teils mussten sich die Antragsteller über bevollmächtigte Verwandte oder Rechtsvertreter in Afghanistan um die Ausstellung bemühen (SEM 20.5.2025; vergleiche IRB 6.2.2019). Einem Bericht zufolge waren dazu oft Bestechungszahlungen notwendig (SEM 20.5.2025; vergleiche Yunespour 10.2021). In einer so beantragten Tazkira ist unter "Bemerkungen" vermerkt, dass es sich um eine "Absentee Tazkira" handelt (SEM 20.5.2025). In von der Taliban-Regierung nicht anerkannten Auslandsvertretungen ist es nicht mehr möglich, sich auf diesem Weg eine Tazkira zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Es gibt zudem Berichte, wonach sich afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland über Kontaktpersonen ohne Vollmacht in Afghanistan Tazkiras beschafft haben. Zwischen Jänner 2021 und August 2021 hatten afghanische Auslandsvertretungen die Möglichkeit, online beantragte Auslands-Tazkiras auszudrucken (SEM 20.5.2025).

Vor der Taliban-Machtübernahme konnte der Online-Antrag für eine E-Tazkira weltweit ausgefüllt werden. Es bestanden die gleichen Erfordernisse wie bei der Ausstellung im Inland. Allerdings ist unklar, welche Auslandsvertretungen in der Lage waren, die biometrischen Daten zu erfassen und die Karte auszustellen. Einer Quelle zufolge stellte die afghanische Botschaft in Ankara E-Tazkiras, die noch vor der Taliban-Machtübernahme beantragt worden waren, bis zu einem Monat nach der Machtübernahme aus (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022). Auch im Iran und in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren bis zur Taliban-Machtübernahme E-Tazkiras ausgestellt worden (SEM 20.5.2025; vgl. TN 21.12.2021). Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Dies ist aber in Pakistan, im Iran, in der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten geplant (SEM 20.5.2025; vgl. TN 7.7.2024). In Teheran war die Wiederaufnahme für Herbst 2024 geplant. Auf Nachfrage erklärte die Botschaft in Teheran im Mai 2025, weiterhin keine E-Tazkiras auszustellen (SEM 20.5.2025). Keine afghanische Vertretung in Europa stellt E-Tazkiras aus (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 8.1.2025).Vor der Taliban-Machtübernahme konnte der Online-Antrag für eine E-Tazkira weltweit ausgefüllt werden. Es bestanden die gleichen Erfordernisse wie bei der Ausstellung im Inland. Allerdings ist unklar, welche Auslandsvertretungen in der Lage waren, die biometrischen Daten zu erfassen und die Karte auszustellen. Einer Quelle zufolge stellte die afghanische Botschaft in Ankara E-Tazkiras, die noch vor der Taliban-Machtübernahme beantragt worden waren, bis zu einem Monat nach der Machtübernahme aus (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022). Auch im Iran und in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren bis zur Taliban-Machtübernahme E-Tazkiras ausgestellt worden (SEM 20.5.2025; vergleiche TN 21.12.2021). Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Dies ist aber in Pakistan, im Iran, in der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten geplant (SEM 20.5.2025; vergleiche TN 7.7.2024). In Teheran war die Wiederaufnahme für Herbst 2024 geplant. Auf Nachfrage erklärte die Botschaft in Teheran im Mai 2025, weiterhin keine E-Tazkiras auszustellen (SEM 20.5.2025). Keine afghanische Vertretung in Europa stellt E-Tazkiras aus (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 8.1.2025).

Quellen: […]

26.2.1 Papier Tazkira schwarz-weiss

Letzte Änderung 2025-10-12 21:38

Quelle: SEM 20.5.2025

Existiert in der vorliegenden Version seit 2001 oder 2002 (SEM 20.5.2025; vgl. OFPRA 13.11.2023). Nach Einführung der farbigen Papier-Tazkira erfolgte die Ausstellung nur noch vereinzelt an abgelegenen Orten, vorerst auch nach der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025). Mit Stand 2025 wird die schwarz-weiß Tazkira nicht mehr ausgestellt (SEM 20.5.2025). Vorangehende Versionen in Form eines Buches wurden seit den 1920er Jahren ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Existiert in der vorliegenden Version seit 2001 oder 2002 (SEM 20.5.2025; vergleiche OFPRA 13.11.2023). Nach Einführung der farbigen Papier-Tazkira erfolgte die Ausstellung nur noch vereinzelt an abgelegenen Orten, vorerst auch nach der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025). Mit Stand 2025 wird die schwarz-weiß Tazkira nicht mehr ausgestellt (SEM 20.5.2025). Vorangehende Versionen in Form eines Buches wurden seit den 1920er Jahren ausgestellt (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Die Zeitrechnung der schwarz-weiß Tazkira erfolgt nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) (SEM 20.5.2025) und das Dokument ist auch weiterhin gültig - ebenso wie jene Dokumente, die vor 2001 ausgestellt wurden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), auch wenn die Behörden die Inhaber solcher Dokumente teilweise auffordern, sich neuere zu beschaffen (SEM 20.5.2025). Ab 2023 war die Gültigkeit neu ausgestellter Tazkira 10 Jahre (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). Die Kosten für die schwarz-weiß Tazkira lagen vor der Machtübernahme der Taliban bei 10 AFN (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Die Zeitrechnung der schwarz-weiß Tazkira erfolgt nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) (SEM 20.5.2025) und das Dokument ist auch weiterhin gültig - ebenso wie jene Dokumente, die vor 2001 ausgestellt wurden (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023), auch wenn die Behörden die Inhaber solcher Dokumente teilweise auffordern, sich neuere zu beschaffen (SEM 20.5.2025). Ab 2023 war die Gültigkeit neu ausgestellter Tazkira 10 Jahre (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 6.2023). Die Kosten für die schwarz-weiß Tazkira lagen vor der Machtübernahme der Taliban bei 10 AFN (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Das Dokument ist im Format A4 und mit schwarzer Tinte bedruckt. Die Angaben werden handschriftlich eingetragen. Üblicherweise wird die Tazkira im Offset-Druckverfahren hergestellt, Abweichungen kommen aber vor. Seit 2001 sind zwei verschiedene Layouttypen mit jeweils demselben Inhalt bekannt. Bei beiden Layouttypen gibt es jeweils mehrere Subtypen mit kleineren Unterschieden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es gibt Vorlagen auf Dari und Paschtu, wobei jene auf Paschtu deutlich häufiger verwendet werden (SEM 20.5.2025). Die Tazkira Erwachsener enthalten immer ein Foto. Bei Minderjährigen kann dieses fehlen (SEM 20.5.2025; vgl. USDOS o.D.). Gleich wie die farbige Tazkira enthält auch die schwarz-weiße Tazkira in der Regel keine genauen Angaben zu Alter und Nachnamen (SEM 20.5.2025).Das Dokument ist im Format A4 und mit schwarzer Tinte bedruckt. Die Angaben werden handschriftlich eingetragen. Üblicherweise wird die Tazkira im Offset-Druckverfahren hergestellt, Abweichungen kommen aber vor. Seit 2001 sind zwei verschiedene Layouttypen mit jeweils demselben Inhalt bekannt. Bei beiden Layouttypen gibt es jeweils mehrere Subtypen mit kleineren Unterschieden (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Es gibt Vorlagen auf Dari und Paschtu, wobei jene auf Paschtu deutlich häufiger verwendet werden (SEM 20.5.2025). Die Tazkira Erwachsener enthalten immer ein Foto. Bei Minderjährigen kann dieses fehlen (SEM 20.5.2025; vergleiche USDOS o.D.). Gleich wie die farbige Tazkira enthält auch die schwarz-weiße Tazkira in der Regel keine genauen Angaben zu Alter und Nachnamen (SEM 20.5.2025).

Quellen: […]

26.2.2 Papier-Tazkira farbig

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Quelle: SEM 20.5.2025

Links: 2018 eingeführte ACCRA-Version der Papier-Tazkira, rechts: 2023 von der Taliban-Regierung eingeführte, inhaltlich modifizierte NSIA-Version (u. a. neu mit Ablaufdatum)

Existiert seit Frühjahr 2018 (SEM 20.5.2025). Im Sommer 2021 wurde die Ausstellung zwischenzeitlich eingeschränkt oder eingestellt (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022). Mittlerweile wird die Papier-Tazkira vor allem außerhalb der großen Städte, in abgelegeneren Landesteilen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).Existiert seit Frühjahr 2018 (SEM 20.5.2025). Im Sommer 2021 wurde die Ausstellung zwischenzeitlich eingeschränkt oder eingestellt (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 3.2022). Mittlerweile wird die Papier-Tazkira vor allem außerhalb der großen Städte, in abgelegeneren Landesteilen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024).

Die Zeitrechnung der farbigen Tazkira erfolgte bis 2021 nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali). Seit 2021 erfolgt die Zeitrechnung entweder nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) oder dem islamischen Mondkalender (Hijri) (SEM 20.5.2025).

Gemäß einer von IOM im Jahr 2022 durchgeführten Umfrage besaßen damals 89 % der Befragten eine Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Gemäß einer von IOM im Jahr 2022 durchgeführten Umfrage besaßen damals 89 % der Befragten eine Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Es besteht die Möglichkeit, bestehende Einträge bei der zuständigen Behörde anpassen zu lassen. Diese bringen entsprechende Vermerke handschriftlich an und stempeln sie ab, oft am Rand des Dokuments. Dies betrifft beispielsweise das Geburtsdatum. Es kann aber auch die Schreibweise von Namen angepasst oder ein Nachname/Takhallus hinzugefügt werden (SEM 20.5.2025). Bei einer Änderung des Inhalts (z. B. des Zivilstandes) kann auch eine neue Tazkira beantragt werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Es besteht die Möglichkeit, bestehende Einträge bei der zuständigen Behörde anpassen zu lassen. Diese bringen entsprechende Vermerke handschriftlich an und stempeln sie ab, oft am Rand des Dokuments. Dies betrifft beispielsweise das Geburtsdatum. Es kann aber auch die Schreibweise von Namen angepasst oder ein Nachname/Takhallus hinzugefügt werden (SEM 20.5.2025). Bei einer Änderung des Inhalts (z. B. des Zivilstandes) kann auch eine neue Tazkira beantragt werden (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Es ist möglich, mehrere Exemplare derselben Tazkira zu beziehen oder später ein Duplikat einer Tazkira zu erhalten, beispielsweise mit aktualisiertem Passfoto. Dabei wird das ursprüngliche Ausstellungsdatum jeweils vermerkt. Duplikate sind mit dem Vermerk "musana" gekennzeichnet. In Kabul gibt es eigene Büros für die Ausstellung von Tazkira-Duplikaten (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 8.4.2025).Es ist möglich, mehrere Exemplare derselben Tazkira zu beziehen oder später ein Duplikat einer Tazkira zu erhalten, beispielsweise mit aktualisiertem Passfoto. Dabei wird das ursprüngliche Ausstellungsdatum jeweils vermerkt. Duplikate sind mit dem Vermerk "musana" gekennzeichnet. In Kabul gibt es eigene Büros für die Ausstellung von Tazkira-Duplikaten (SEM 20.5.2025; vergleiche Beporsed 8.4.2025).

Das Dokument ist im Format A4 und in Farbe. Die Angaben werden handschriftlich eingetragen. Abgesehen von der Drucktechnik und den Stempeln weist das Dokument keine Sicherheitsmerkmale auf (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben des SEM sind drei Layouts bekannt: Das Dokument ist im Format A4 und in Farbe. Die Angaben werden handschriftlich eingetragen. Abgesehen von der Drucktechnik und den Stempeln weist das Dokument keine Sicherheitsmerkmale auf (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben des SEM sind drei Layouts bekannt:

?        2018 eingeführte Version mit dem Logo der Einwohnermeldebehörde ACCRA, das auch nach deren Auflösung weiter verwendet wurde (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024) und vereinzelt bis heute wird (SEM 20.5.2025).? 2018 eingeführte Version mit dem Logo der Einwohnermeldebehörde ACCRA, das auch nach deren Auflösung weiter verwendet wurde (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024) und vereinzelt bis heute wird (SEM 20.5.2025).

?        2022 eingeführte Version mit den Logos der NSIA und des Islamischen Emirats Afghanistan, mit grau hinterlegten Rubriktiteln.

?        2023 eingeführte Version analog zu jener von 2022, aber mit hellblau hinterlegten Rubriktiteln und anderer Struktur der Rubriken. Neu enthält diese ein Ablaufdatum sowie Felder zum Eintragen des Nachnamens und des exakten Geburtsdatums (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).? 2023 eingeführte Version analog zu jener von 2022, aber mit hellblau hinterlegten Rubriktiteln und anderer Struktur der Rubriken. Neu enthält diese ein Ablaufdatum sowie Felder zum Eintragen des Nachnamens und des exakten Geburtsdatums (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Mit Stand Februar 2025 werden alle diese Versionen parallel verwendet, je nach Blanko-Vorrat des ausstellenden Büros (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Mit Stand Februar 2025 werden alle diese Versionen parallel verwendet, je nach Blanko-Vorrat des ausstellenden Büros (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

In der Papier-Tazkira (außer Modell 2023) ist der Nachname nicht explizit erwähnt, dafür die Vornamen von Vater und Großvater. Dies liegt daran, dass in Afghanistan die Verwendung von Nachnamen keine Tradition hat (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch die Nachnamen von Vater und Großvater werden nicht immer angegeben. Erst seit der Einführung der E-Tazkira sowie der maschinenlesbaren Reisepässe werden die Nachnamen standardisiert, mittlerweile auch im Modell 2023 der Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025).In der Papier-Tazkira (außer Modell 2023) ist der Nachname nicht explizit erwähnt, dafür die Vornamen von Vater und Großvater. Dies liegt daran, dass in Afghanistan die Verwendung von Nachnamen keine Tradition hat (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Auch die Nachnamen von Vater und Großvater werden nicht immer angegeben. Erst seit der Einführung der E-Tazkira sowie der maschinenlesbaren Reisepässe werden die Nachnamen standardisiert, mittlerweile auch im Modell 2023 der Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025).

Auch das Geburtsdatum ist oft nicht aufgeführt. Stattdessen enthält die Tazkira eine Schätzung des Alters des Inhabers zum Ausstellungszeitpunkt, oft gemäß Angaben des Antragstellers (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Manche Behörden haben Spezialisten für die Alterseinschätzung für den Fall, dass ein Antragsteller sein Alter nicht kennt. Generell gilt es als einfach, das Geburtsdatum falsch anzugeben oder zu manipulieren. Bei Personen, die Geburtsurkunden besitzen, wird teils auch das genaue Geburtsdatum eingetragen. Nicht alle Ausstellungsbüros gehen dabei gleich vor. Es kommt vor, dass in verschiedenen Dokumenten derselben Person unterschiedliche Geburtsdaten eingetragen sind (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach einer Auskunft der NSIA wird das Geburtsdatum, wenn möglich, mittlerweile eingetragen (SEM 20.5.2025). Als Geburtsort wird oft nicht der tatsächliche Geburtsort eingetragen, sondern der Herkunftsort des Vaters bzw. der Vorfahren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Auch das Geburtsdatum ist oft nicht aufgeführt. Stattdessen enthält die Tazkira eine Schätzung des Alters des Inhabers zum Ausstellungszeitpunkt, oft gemäß Angaben des Antragstellers (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Manche Behörden haben Spezialisten für die Alterseinschätzung für den Fall, dass ein Antragsteller sein Alter nicht kennt. Generell gilt es als einfach, das Geburtsdatum falsch anzugeben oder zu manipulieren. Bei Personen, die Geburtsurkunden besitzen, wird teils auch das genaue Geburtsdatum eingetragen. Nicht alle Ausstellungsbüros gehen dabei gleich vor. Es kommt vor, dass in verschiedenen Dokumenten derselben Person unterschiedliche Geburtsdaten eingetragen sind (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Nach einer Auskunft der NSIA wird das Geburtsdatum, wenn möglich, mittlerweile eingetragen (SEM 20.5.2025). Als Geburtsort wird oft nicht der tatsächliche Geburtsort eingetragen, sondern der Herkunftsort des Vaters bzw. der Vorfahren (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Die Tazkira enthält Angaben zum Ausstellungsort und -datum. Der ausstellende Behördenmitarbeitende unterschreibt das Dokument und bringt den Stempel der Behörde an. Früher handelte es sich dabei um Rundstempel der Lokalverwaltungen, zusätzlich auf der Rückseite der Stempel des PRD (Population Registration Department). Mittlerweile (seit ca. 2022) werden nur die viereckigen Stempel der NSIA angebracht (SEM 20.5.2025). Oft weisen Tazkira weitere Stempel und Unterschriften auf. Dabei scheint es keine einheitliche Praxis zu geben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es kommt häufig vor, dass das Ausstellungsdatum nicht eingetragen wird (SEM 20.5.2025).Die Tazkira enthält Angaben zum Ausstellungsort und -datum. Der ausstellende Behördenmitarbeitende unterschreibt das Dokument und bringt den Stempel der Behörde an. Früher handelte es sich dabei um Rundstempel der Lokalverwaltungen, zusätzlich auf der Rückseite der Stempel des PRD (Population Registration Department). Mittlerweile (seit ca. 2022) werden nur die viereckigen Stempel der NSIA angebracht (SEM 20.5.2025). Oft weisen Tazkira weitere Stempel und Unterschriften auf. Dabei scheint es keine einheitliche Praxis zu geben (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Es kommt häufig vor, dass das Ausstellungsdatum nicht eingetragen wird (SEM 20.5.2025).

Da manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben, kommt es vor, dass Namen von Personen und Ortschaften uneinheitlich und abweichend von anderen Dokumenten derselben Person erfasst werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch weisen Papier-Tazkira oft fehlerhafte oder veraltete Einträge auf. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da teils weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Da manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben, kommt es vor, dass Namen von Personen und Ortschaften uneinheitlich und abweichend von anderen Dokumenten derselben Person erfasst werden (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Auch weisen Papier-Tazkira oft fehlerhafte oder veraltete Einträge auf. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da teils weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Papier-Tazkira sind häufig unvollständig ausgefüllt (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Sie weisen praktisch keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf. Das Layout ist mit einfachen Mitteln reproduzierbar, ebenso die Stempel. Papier-Tazkira werden daher besonders oft gefälscht oder auf betrügerische Weise erworben. Aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale ist eine Überprüfung der Echtheit in den meisten Fällen unmöglich. Es gibt Vorlagen zur Übersetzung der Tazkira ins Englische welche Übersetzungsbüros in Afghanistan verwenden. Da diese Übersetzungen zuhanden ausländischer Behörden erstellt werden, fügen die Übersetzer oft Angaben zu Nachnamen und Geburtsdatum ein, die im Original nicht enthalten sind (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Papier-Tazkira sind häufig unvollständig ausgefüllt (SEM 20.5.2025; vergleiche DFAT 14.1.2022). Sie weisen praktisch keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf. Das Layout ist mit einfachen Mitteln reproduzierbar, ebenso die Stempel. Papier-Tazkira werden daher besonders oft gefälscht oder auf betrügerische Weise erworben. Aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale ist eine Überprüfung der Echtheit in den meisten Fällen unmöglich. Es gibt Vorlagen zur Übersetzung der Tazkira ins Englische welche Übersetzungsbüros in Afghanistan verwenden. Da diese Übersetzungen zuhanden ausländischer Behörden erstellt werden, fügen die Übersetzer oft Angaben zu Nachnamen und Geburtsdatum ein, die im Original nicht enthalten sind (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Da die Übersetzungen von privaten Büros angefertigt werden, sind sie keine amtlichen Dokumente. Einzig der Beglaubigungsstempel des Außenministeriums ist ein amtlicher Nachweis. Bevor eine Übersetzung vom Außenministerium beglaubigt werden kann, muss das Justizministerium bestätigen, dass die Übersetzung korrekt ist (SEM 20.5.2025).

Quellen: […]

26.2.3 E-Tazkira

Letzte Änderung 2025-10-03 15:28

Quelle: SEM 20.5.2025

Die E-Tazkira wird seit Mai 2018 ausgestellt (TN 3.5.2018; vgl. SEM 20.5.2025), wobei zwischen August 2021 und November 2022 viele Ausstellungszentren ganz oder teilweise geschlossen waren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Die E-Tazkira wird seit Mai 2018 ausgestellt (TN 3.5.2018; vergleiche SEM 20.5.2025), wobei zwischen August 2021 und November 2022 viele Ausstellungszentren ganz oder teilweise geschlossen waren (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Die Zeitrechnung erfolgt nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) bzw. dem gregorianischen Kalender (SEM 20.5.2025). Die Gültigkeit der E-Tazkira ist bei Erwachsenen 10 Jahre (seit ca. 2021). Minderjährige müssen nach Abschluss des 6. bzw. 17. Lebensjahres die E-Tazkira neu beantragen, da ab dem siebenten Lebensjahr ein Foto notwendig ist und ab 18 Jahren biometrische Daten erfasst werden (SEM 20.5.2025).

Die Kosten beliefen sich vor der Machtübernahme der Taliban auf 100 AFN (SEM 20.5.2025) und lagen ab April 2023 bei 500 AFN bzw. 700 AFN (bei Ausstellung durch Azan Khedmat) (SEM 20.5.2025; vgl. 8am 27.6.2023b, PAN 28.1.2025). Laut einem in Kabul tätigen Anwalt haben sich die Kosten für eine E-Tazkira mit Stand Mai 2025 von 800 AFN auf 1.000 AFN erhöht (RA KBL 2.6.2025). Gemäß einer im Herbst 2022 von IOM durchgeführten Umfrage besaßen damals 47 % der Befragten eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Die Kosten beliefen sich vor der Machtübernahme der Taliban auf 100 AFN (SEM 20.5.2025) und lagen ab April 2023 bei 500 AFN bzw. 700 AFN (bei Ausstellung durch Azan Khedmat) (SEM 20.5.2025; vergleiche 8am 27.6.2023b, PAN 28.1.2025). Laut einem in Kabul tätigen Anwalt haben sich die Kosten für eine E-Tazkira mit Stand Mai 2025 von 800 AFN auf 1.000 AFN erhöht (RA KBL 2.6.2025). Gemäß einer im Herbst 2022 von IOM durchgeführten Umfrage besaßen damals 47 % der Befragten eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Die E-Tazkira wird vor allem in den größeren Städten ausgestellt (SEM 20.5.2025). Nach Angaben der NSIA und einem in Afghanistan tätigen Anwalt gibt es in jeder Provinz mindestens ein Büro zur Ausstellung der E- Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025). Es gibt aber auch davon abweichende Angaben zu deutlich weniger Ausstellungsorten, wonach es diese nur in den größten Städten geben würde (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Die Angaben in der E-Tazkira können abgeändert werden. Dazu ist ein Antrag mit entsprechenden Belegen notwendig (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 28.1.2025).Die E-Tazkira wird vor allem in den größeren Städten ausgestellt (SEM 20.5.2025). Nach Angaben der NSIA und einem in Afghanistan tätigen Anwalt gibt es in jeder Provinz mindestens ein Büro zur Ausstellung der E- Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche RA KBL 2.6.2025). Es gibt aber auch davon abweichende Angaben zu deutlich weniger Ausstellungsorten, wonach es diese nur in den größten Städten geben würde (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Die Angaben in der E-Tazkira können abgeändert werden. Dazu ist ein Antrag mit entsprechenden Belegen notwendig (SEM 20.5.2025; vergleiche PAN 28.1.2025).

Die Behörden versuchen landesweit, die E-Tazkira zum Standard zu machen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zunehmend sind diese auch explizit obligatorisch, z. B. für den Kauf einer SIM-Karte. Deshalb bemühen sich viele Inhaber von Papier-Tazkira um eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024b). Der Besitz der E-Tazkira ist nicht für alle Bereiche obligatorisch, dennoch bevorzugen sie mittlerweile die meisten Afghanen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Die Behörden versuchen landesweit, die E-Tazkira zum Standard zu machen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Zunehmend sind diese auch explizit obligatorisch, z. B. für den Kauf einer SIM-Karte. Deshalb bemühen sich viele Inhaber von Papier-Tazkira um eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche CEDOCA 13.9.2024b). Der Besitz der E-Tazkira ist nicht für alle Bereiche obligatorisch, dennoch bevorzugen sie mittlerweile die meisten Afghanen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Die E-Tazkira ist eine Polykarbonat-Karte im Kreditkartenformat (86 x 54 mm) mit Chip, der biometrische Daten enthält. Die Karte weist zahlreiche moderne Sicherheitsmerkmale auf (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Die E-Tazkira ist eine Polykarbonat-Karte im Kreditkartenformat (86 x 54 mm) mit Chip, der biometrische Daten enthält. Die Karte weist zahlreiche moderne Sicherheitsmerkmale auf (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Im Gegensatz zur Papier-Tazkira enthält die E-Tazkira Angaben zum Nachnamen bzw. Übernamen (sog. Takhallus) sowie das genaue Geburtsdatum. Die Einträge auf der Vorderseite sind auf Dari und Paschtu geschrieben, die Rückseite enthält eine englische Übersetzung. In der E-Tazkira ist der Name der Mutter nicht eingetragen. In der Übersetzung fehlen folgende auf der Vorderseite aufgeführte Kategorien: Namen des Vaters und des Großvaters, Ethnie und Religion (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).Im Gegensatz zur Papier-Tazkira enthält die E-Tazkira Angaben zum Nachnamen bzw. Übernamen (sog. Takhallus) sowie das genaue Geburtsdatum. Die Einträge auf der Vorderseite sind auf Dari und Paschtu geschrieben, die Rückseite enthält eine englische Übersetzung. In der E-Tazkira ist der Name der Mutter nicht eingetragen. In der Übersetzung fehlen folgende auf der Vorderseite aufgeführte Kategorien: Namen des Vaters und des Großvaters, Ethnie und Religion (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023).

Die Namen von Vater und Großvater werden auf den E-Tazkira inkonsistent angegeben: teils der ganze Name, teils nur der Vorname. Inkonsistenzen bestehen auch bei der Transkription aller Namen in die lateinische Schrift, da die Antragsteller die Schreibweise beim Online-Antrag selbst festlegen können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Als Religion wird in jedem Fall "Islam" eingetragen, unabhängig von der tatsächlichen Religion des Inhabers (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Die Namen von Vater und Großvater werden auf den E-Tazkira inkonsistent angegeben: teils der ganze Name, teils nur der Vorname. Inkonsistenzen bestehen auch bei der Transkription aller Namen in die lateinische Schrift, da die Antragsteller die Schreibweise beim Online-Antrag selbst festlegen können (SEM 20.5.2025; vergleiche Yunespour 10.2021). Als Religion wird in jedem Fall "Islam" eingetragen, unabhängig von der tatsächlichen Religion des Inhabers (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Bei dem in der E-Tazkira eingetragenen Geburtsdatum handelt es sich oft um ein fiktives, willkürlich gewähltes Geburtsdatum, da das eigentliche Geburtsdatum in der zugrunde liegenden Papier-Tazkira nicht eingetragen ist. Häufig wird der 1. Jänner oder der 21. März (Neujahrstag im persischen Kalender) gewählt (SEM 20.5.2025).

Aufgrund der unterschiedlichen Praxis betreffend Geburtsdaten, Geburtsort und Nachnamen können E-Tazkira persönliche Angaben enthalten, die von der Papier-Tazkira derselben Person abweichen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Aufgrund der unterschiedlichen Praxis betreffend Geburtsdaten, Geburtsort und Nachnamen können E-Tazkira persönliche Angaben enthalten, die von der Papier-Tazkira derselben Person abweichen (SEM 20.5.2025; vergleiche Yunespour 10.2021).

Auch nach der Taliban-Machtübernahme wird weiterhin das Layout mit dem Namen und Wappen der Islamischen Republik Afghanistan verwendet. Neu ist hingegen, dass der Wohn- oder Herkunftsdistrikt des Inhabers eingetragen wird (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es gab jedoch mit Stand Mai 2025 geringfügige Änderungen im Layout. "Ministerium für Inneres" wurde auf Persisch oben auf der Vorderseite der E-Tazkira in "Nationale Behörde für Statistik und Information" geändert. Außerdem wurde ein Ablaufdatum hinzugefügt, das zuvor nicht vorhanden war (RA KBL 2.6.2025).Auch nach der Taliban-Machtübernahme wird weiterhin das Layout mit dem Namen und Wappen der Islamischen Republik Afghanistan verwendet. Neu ist hingegen, dass der Wohn- oder Herkunftsdistrikt des Inhabers eingetragen wird (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Es gab jedoch mit Stand Mai 2025 geringfügige Änderungen im Layout. "Ministerium für Inneres" wurde auf Persisch oben auf der Vorderseite der E-Tazkira in "Nationale Behörde für Statistik und Information" geändert. Außerdem wurde ein Ablaufdatum hinzugefügt, das zuvor nicht vorhanden war (RA KBL 2.6.2025).

E-Tazkira von Kindern bis zum 7. Lebensjahr werden ohne Passfoto ausgestellt. Biometrische Daten sind nur in E-Tazkira von Erwachsenen enthalten (SEM 20.5.2025).

Quellen: […]

26.3 Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen

Letzte Änderung 2025-10-03 15:28

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vergleiche Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vergleiche NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vergleiche Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vergleiche CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vergleiche Migrationsverket 16.12.2024).

Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vergleiche AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vergleiche AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vergleiche WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vergleiche IOM 16.8.2023).

Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).

Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vergleiche PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vergleiche Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).

Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vergleiche MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vergleiche PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vergleiche DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vergleiche MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vergleiche SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vergleiche Merkur 28.2.2025).

Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vergleiche CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vergleiche KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vergleiche WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vergleiche CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vergleiche SWN 16.11.2021).

Quellen: […]

1.4.2. Auszug aus der Country Guidance: Afghanistan von EUAA, Stand Juni 2026:

„4.1. Article 15(a) QD: death penalty or execution

After the takeover, the Taliban reopened courts across Afghanistan but replaced former staff with male Taliban judges educated in madrassas. The interpretation of sharia has largely been left to individual judges, who enjoy almost complete authority in court proceedings. This has caused great variations in verdicts.

On 14 November 2022, the Taliban Supreme Leader ordered all de facto judges to fully implement sharia, and to issue so-called hudud and qisas punishments where applicable. Such punishments include execution, stoning, flogging and amputation. In March 2024, the Taliban Supreme Leader announced that the stoning sentence would be enforced for adultery. Since then, cases of women being sentenced to stoning, including a woman accused of having an ‘illegitimate’ child, have been recorded. In addition, at least 98 LGBTIQ+ persons were also sentenced to public punishment that included stoning and wall crushing, although only corporal punishments in the form of lashings have been enforced. Even if it was noted that almost no hudud sentences have been enforced, as they were pending approval from the Taliban Supreme Leader, executions have been carried out in public, including at sport stadiums.

Since the takeover, public executions of individuals convicted of murder have been recorded in the provinces of Badghis, Farah, Ghazni, Jawzjan, Laghman, Nimroz, and Paktia.

Extrajudicial killings have also been documented, in particular in the months following the takeover. However, former government officials and security personnel have continued to face retaliatory violence, including extrajudicial killings. Other incidents targeting women and children have been linked to Taliban members or unidentified individuals. During the first half of 2025, at least 251 cases of people killed or injured ‘in targeted, mysterious, and extrajudicial killings’, many of which linked to Taliban members or unidentified individuals, were documented, representing a 30 % increase compared to the same period in the previous year.

Reportedly, individuals accused of cooperating with anti-Taliban groups, such as the NRF and the AFF, are considered as one of the primary targets of extrajudicial killings. In many cases, the Taliban were believed to have been involved in such killings. In their efforts to restrain the ISKP, the de facto authorities also targeted Salafi communities with reports of extrajudicial killings, beheadings, and other human rights violations.

Finally, in 2026, the de facto government issued a ‘Criminal Procedure Code for Courts’. Although there is currently no available information about its implementation, it is reported that death penalty is envisaged in several situations, including as punishment for ‘rebels’, ‘habitual homosexuals’, ‘spreaders of disorders’ and ‘wrongdoers’.

[…]

4.3. Article 15(c) QD: indiscriminate violence in situations of armed conflict

[…]

4.3.3. Indiscriminate violence

[…]

Assessment of indiscriminate violence in Afghanistan

The map below summarises and illustrates the assessment of indiscriminate violence per province:

Figure 6: Level of indiscriminate violence in Afghanistan (based on information up to 25 March 2026)

In the eastern and southeastern provinces bordering with Pakistan, namely Kandahar, Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika, Paktia, indiscriminate violence takes place, however not at a high level. In particular, the situation is characterised by a relatively moderate number of security incidents and civilian deaths, mostly resulting from the volatile conflict between the de facto security forces and Pakistani forces, as well as by reported low numbers of conflictinduced displacement.

In the provinces of Kandahar, Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika, and Paktia, a large share of events during the period 1 October 2024–20 March 2026 involved de facto security forces targeting civilians but also, increasingly, fighting against the Pakistani security forces. These provinces, located along the border with Pakistan, were affected by airstrikes and crossborder violence, contributing to an increase in security incidents and civilian deaths throughout the reference period.

Between 1 October 2024 and 30 November 2025, in Kandahar perpetrating actors in security incidents mostly involved Pakistani security forces targeting civilians and the de facto security forces. Also, several events involved the de facto security forces targeting civilians. In a few events ISKP attacked de facto security forces in Nangarhar and Kunar, while in the same provinces the de facto intelligence and security forces had carried out several operations killing alleged ISKP members. A large share of civilian deaths was caused by Pakistani airstrikes in Kandahar and Khost, as well as in Paktika, where Pakistani airstrikes also caused damage to several shops in a civilian market.

In early 2026, hostilities between Pakistan and the Afghan de facto authorities escalated. On 21 February 2026, the ceasefire broke down, and Pakistan conducted airstrikes in Afghanistan against alleged TTP positions. In the first 12 days of March 2026, there were close to daily reports of airstrikes and cross border clashes. For example, between 1–2 March 2026, crossborder fire was reported from 25 different locations in 24 hours, along the shared borders in the provinces of Kunar, Nangarhar and Khost, highlighting the continued impact of crossborder activity. Moreover, the Spin Boldak and Takta Pul areas in Kandahar were described as ‘high-risk areas’ for humanitarian staff. Airports have been also hit by the airstrikes, such as a civilian airport in Kandahar, and the Jalalabad airport in Nangarhar. The intensity of attacks was high in March 2026; Kunar, based on information by local de facto authorities, experienced an additional 124 rocket attacks in a timeframe of 24 hours.

Amid hostilities in the period 26 February–3 March 2026, UN OCHA recorded the displacement of 16 370 families, including in Paktia (7 000), Kunar (3 000), Khost (2 500), Nangarhar (2 500), and Paktika (470).

Scale and trends of violence:

In Kandahar, during 1 October 2024–30 November 2025 ACLED recorded 31 security incidents (14 battles, 2 explosions/remote violence incidents and 15 incidents of violence against civilians, representing 0.5 security incidents per week). UCDP recorded 48 civilian deaths, representing 3.1 civilian casualties per 100 000 inhabitants. During 1 December 2025–20 March 2026, ACLED registered 29 security incidents (12 battles, 12 explosions/remote violence, 5 instances of violence against civilians, representing 1.9 security incidents per week). UCDP recorded 10 civilian deaths, representing 1 civilian death per 100 000 inhabitants.

In Khost, during 1 October 2024–30 November 2025 ACLED recorded 37 security incidents (11 battles, 7 explosions/remote violence incidents, and 19 instances of violence against civilians, representing 0.6 security incidents per week). UCDP recorded 20 civilian deaths, representing 2.9 civilian deaths per 100 000 inhabitants. During 1 December 2025–20 March 2026, ACLED documented 31 security incidents (18 battles, 12 explosions/remote violence, 1 instance of violence against civilians, representing 2 security incidents per week). UCDP recorded 33 civilian deaths, which amounted to 5 civilian deaths per 100 000 inhabitants.

In Kunar, during 1 October 2024–30 November 2025 ACLED recorded 37 security incidents (18 battles, 14 explosions/remote violence incidents and 5 incidents of violence against civilians, representing 0.6 security incidents per week). UCDP recorded 5 civilian deaths, representing 0.9 civilian casualties per 100 000 inhabitants. During 1 December 2025–20 March 2026, ACLED documented 46 security incidents (7 battles, 34 explosions/remote violence, 5 instances of violence against civilians, representing 3 security incidents per week). UCDP recorded 26 civilian deaths, amounting to 5 civilian deaths per 100 000 inhabitants.

In Nangarhar, during 1 October 2024–30 November 2025 ACLED recorded 63 security incidents (23 battles, 10 explosions/remote violence incidents and 30 incidents of violence against civilians, representing 1 security incident per week). UCDP recorded 20 civilian deaths, representing 1.1 civilian casualties per 100 000 inhabitants. During 1 December 2025–20 March 2026, ACLED reported 49 security incidents (21 battles, 27 explosions/remote violence, 1 instance of violence against civilians, representing 3.1 security incidents per week). UCDP recorded 37 civilian deaths, corresponding to 2 civilian deaths per 100 000 inhabitants.

In Paktia, during 1 October 2024–30 November 2025 ACLED recorded 24 security incidents (8 battles, 3 explosions/remote violence incidents and 13 incidents of violence against civilians, representing 0.4 security incident per week). UCDP recorded 10 civilian deaths, representing 1.5 civilian casualties per 100 000 inhabitants. During 1 December 2025–20 March 2026, ACLED reported 20 security incidents (11 battles, 7 explosions/remote violence, 2 instances of violence against civilians, representing 1.3 security incidents per week). UCDP recorded 8 civilian deaths, amounting to 1 civilian death per 100 000 inhabitants.

In Paktika, during 1 October 2024–30 November 2025 ACLED recorded 32 security incidents (8 battles, 9 remote violence/explosions, 15 instances of violence against civilians, representing 0.5 security incidents per week). UCDP recorded 67 civilian deaths, representing 7.9 civilian deaths per 100 000 inhabitants. During 1 December 2025–20 March 2026, ACLED reported 27 security incidents (5 battles, 16 explosions/remote violence, 6 incidents of violence against civilians, representing 1.7 security incidents per week). UCPD recorded 23 civilian deaths, corresponding to 3 civilian deaths per 100 000 inhabitants.

4.3.4. Serious and individual threat

In the context of the ‘sliding scale’, each case should be assessed individually, taking into account the applicant’s personal circumstances together with the nature and intensity of the violence in their home area (see also 4.3.3. Indiscriminate violence).

It is not feasible to provide exhaustive guidance as to what the relevant personal circumstances could be and how those should be assessed. Individual elements can exist in combination. Other factors may also be relevant.römisch eins t is not feasible to provide exhaustive guidance as to what the relevant personal circumstances could be and how those should be assessed. Individual elements can exist in combination. Other factors may also be relevant.

Below are some examples of personal circumstances to be taken into account, where the ‘mere presence’ threshold is not reached, in the context of Afghanistan:

• Age: incidents of children becoming victims of explosive remnants of war continued to be documented, as Afghanistan is among the countries most contaminated with landmines and explosive remnants of war. Children may also not be in a position to quickly assess a changing situation and avoid the risks it entails. In some cases, elderly age may also impact the person's ability to assess and avoid risks associated with an armed conflict.

• Gender: men may be at higher risk of violence targeting public places, as men are the ones mainly being outside the home and visiting such locations. On the other hand, the gender norms in Afghanistan suggest that women may have less information regarding the current security situation and the associated risks. Moreover, if the violence moves closer to the residence of people, e.g. in the case of ground engagements in populated areas, women would have a more limited ability to avoid it. In the cases when they do have the ability to assess and anticipate the risk, women and girls may also be limited in their ability to avoid the violence, as they need to be accompanied by a close male relative in order to travel within the country.

• Health condition and disabilities, including mental health issues: indiscriminate attacks in Afghanistan have taken place in public spaces. People with disabilities related to mobility may not be able to move without help. Furthermore, people with mental health issues might not be able to quickly assess and avoid risky situations. Therefore, some persons with health conditions may be more susceptible to indiscriminate violence.

• Economic situation: the economic situation in Afghanistan is difficult. People in dire economic situation may be forced to expose themselves to risks, such as working in areas which are affected by indiscriminate violence.

• Knowledge of the area: some Afghans were born or have lived for an extensive period of time outside Afghanistan or in another part of the country. Such individuals may not have knowledge of the area and experience of local violence patterns; therefore, they may be more susceptible to indiscriminate violence.

• Profession and/or place of residence: indiscriminate attacks in Afghanistan have taken place in public spaces. Persons who, due to their place of residence or professional activity, are frequently in the vicinity of such places (e.g. living or working near the Pakistani border) may be more susceptible to indiscriminate violence.

• Family members or support network: some Afghans were born or have lived for an extensive period of time outside Afghanistan. Such individuals may not have knowledge of the area and experience of local violence patterns; they may also lack the support network to inform them on such issues or provide them with assistance. Therefore, they may be more susceptible to indiscriminate violence.

In some cases, these personal circumstances may be cumulative, leading to enhanced exposure to indiscriminate violence.

4.3.5. Qualification of the harm as a ‘threat to (a civilian’s) life or person’

Some of the commonly reported types of harm to a civilian’s life or person in Afghanistan are killings, injuries, including due to explosions, and destruction of infrastructures.

Additionally, as a consequence of the conflict between the Taliban and Pakistan, in October 2025 the latter has closed all border crossings with Afghanistan, including for trade. Civilians and humanitarian actors were instructed to evacuate on the Afghan side. Also, medicine import has been impacted as the Afghan de facto authorities have urged importers to stop importing medicine from Pakistan. Many Afghans reportedly struggle to buy ‘basic medicine’ as over 70 % of medicines used in Afghanistan was imported from Pakistan.

A real risk of such serious harm would qualify as a threat to a (civilian’s) life or person in accordance with the provision of Article 15(c) QR.

[…]“

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (Akt Teil 1, 2014 – 2024; Akt Teil 2, ab 2025; Aktenteilt der Bezirkshauptmannschaft Baden) sowie des Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung (VHS), in der auch der in Österreich lebende ältere (Z 2) und jüngere Bruder (Z 3) und die Lebensgefährtin (Z 4) sowie der Vermieter der Wohnung (Z 1) als Zeugen einvernommen wurden, und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort von den einzelnen Personen gewinnen konnte.Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA (Akt Teil 1, 2014 – 2024; Akt Teil 2, ab 2025; Aktenteilt der Bezirkshauptmannschaft Baden) sowie des Gerichtsaktes des BVwG, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung (VHS), in der auch der in Österreich lebende ältere (Ziffer 2,) und jüngere Bruder (Ziffer 3,) und die Lebensgefährtin (Ziffer 4,) sowie der Vermieter der Wohnung (Ziffer eins,) als Zeugen einvernommen wurden, und dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort von den einzelnen Personen gewinnen konnte.

Einsicht genommen wurde zudem in sämtliche Gerichtsakten des BVwG aus den Vorverfahren des BF, insbesondere in die Erkenntnisse (Gz. XXXX vom 23.07.2015 (Erk 1), Gz. XXXX vom 07.09.2021 (Erk 2), Gz. XXXX vom 14.01.2022 (Erk 3), Gz. XXXX vom 28.04.2025 (Erk 4)). Einsicht genommen wurde zudem in die Bescheide des Bundesamtes in den Antragsverfahren auf internationalen Schutz der beiden in Österreich lebenden Brüder, in das Verhandlungsprotokoll vor dem BVwG aus dem Verfahren zum ältesten Bruder und das Erkenntnis vom 18.07.2024, sowie das Verhandlungsprotokoll vor dem BVwG samt mündlicher Verkündung betreffend den jüngeren Bruder und die Schwester, und das Verhandlungsprotokoll sowie das Erkenntnis des BVwG betreffend die Lebensgefährtin des BF.Einsicht genommen wurde zudem in sämtliche Gerichtsakten des BVwG aus den Vorverfahren des BF, insbesondere in die Erkenntnisse (Gz. römisch 40 vom 23.07.2015 (Erk 1), Gz. römisch 40 vom 07.09.2021 (Erk 2), Gz. römisch 40 vom 14.01.2022 (Erk 3), Gz. römisch 40 vom 28.04.2025 (Erk 4)). Einsicht genommen wurde zudem in die Bescheide des Bundesamtes in den Antragsverfahren auf internationalen Schutz der beiden in Österreich lebenden Brüder, in das Verhandlungsprotokoll vor dem BVwG aus dem Verfahren zum ältesten Bruder und das Erkenntnis vom 18.07.2024, sowie das Verhandlungsprotokoll vor dem BVwG samt mündlicher Verkündung betreffend den jüngeren Bruder und die Schwester, und das Verhandlungsprotokoll sowie das Erkenntnis des BVwG betreffend die Lebensgefährtin des BF.

Eingeholt wurden betreffend den BF Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und des Strafregisters der Republik Österreich (OZ 1 und OZ 2). Betreffend die beiden Brüder wurden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister eingeholt (OZ 1), zu den beiden minderjährigen Kindern des BF Auszüge aus dem Personenstandsregister (OZ 1). Ermittelt wurden auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zum BF (VStV-Auskunft vom 15.06.2026, OZ 1). Aufgrund der Aktenlage wurde überdies eine Auskunft des französischen Konsulats in Wien zu seinem Aufenthalt in Frankreich und des gewährten bzw. bestehenden Schutzstatus eingeholt (OZ 14).

Ins Verfahren eingeführt wurden zudem auch die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, die aktuellste Version IPC acute food insecurity analysis (Sept 25 - 26) sowie die EUAA Country Guidance zu Afghanistan, vom Mai 2024 und die Kurzinformationen vom 27.02. und 20.03.2026 zur Sicherheitslage aufgrund der Kampfhandlungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Der BF und seine Rechtsvertretung verzichteten in der mündlichen Verhandlung auf die Verlesung.

Am 18.08.2026 wurde die aktualisierte Version 14 der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan veröffentlicht und dem BF noch am selben Tag im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser Vorgehensweise wurde vom Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung zugestimmt (vgl. VHS, S 35). Ebenfalls im Wege des Parteiengehörs wurde dem BF am 20.08.2026 die aktuelle EUAA Country Guidance: Afghanistan (Juni 2026) unter Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt, die ungenutzt verstrich.Am 18.08.2026 wurde die aktualisierte Version 14 der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan veröffentlicht und dem BF noch am selben Tag im Wege eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieser Vorgehensweise wurde vom Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung zugestimmt vergleiche VHS, S 35). Ebenfalls im Wege des Parteiengehörs wurde dem BF am 20.08.2026 die aktuelle EUAA Country Guidance: Afghanistan (Juni 2026) unter Einräumung einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt, die ungenutzt verstrich.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:
Bereits das Bundesamt hat im gegenständlichen Bescheid festgestellt, dass die Identität des BF (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) aufgrund einer vorliegenden HRZ-Zustimmung aus dem Jahr 2018 eindeutig feststeht (vgl. angefochtener Bescheid, S 16). Der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF stehen daher auch für das erkennende Gericht fest. Festgehalten wird jedoch an dieser Stelle, dass der BF in Frankreich einen anderen Namen verwendete, weil er „anonym bleiben“ wollte (vgl. VHS, S 34).
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:, Bereits das Bundesamt hat im gegenständlichen Bescheid festgestellt, dass die Identität des BF (Name, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) aufgrund einer vorliegenden HRZ-Zustimmung aus dem Jahr 2018 eindeutig feststeht vergleiche angefochtener Bescheid, S 16). Der Name, das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des BF stehen daher auch für das erkennende Gericht fest. Festgehalten wird jedoch an dieser Stelle, dass der BF in Frankreich einen anderen Namen verwendete, weil er „anonym bleiben“ wollte vergleiche VHS, S 34).

Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Religionsbekenntnis beruhen auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, S 3). Ferner konnten die Einvernahmen des BF jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu durchgeführt werden.Die Feststellungen zu Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Religionsbekenntnis beruhen auf den gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF beruhen auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS, S 3). Ferner konnten die Einvernahmen des BF jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers in der Sprache Paschtu durchgeführt werden.

Der Herkunftsort des BF wird aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten beglaubigten Übersetzung mit dem Titel „Personalausweis/Geburtsurkunde“ festgestellt (vgl. Akt Teil 2: AS 31), dass er sich dort bis zur Ausreise aufgehalten hat, gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an (vgl. Akt Teil 2: EV, AS 73).Der Herkunftsort des BF wird aufgrund der im Verwaltungsverfahren vorgelegten beglaubigten Übersetzung mit dem Titel „Personalausweis/Geburtsurkunde“ festgestellt vergleiche Akt Teil 2: AS 31), dass er sich dort bis zur Ausreise aufgehalten hat, gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an vergleiche Akt Teil 2: EV, AS 73).

Dass der BF mit seiner Cousine mütterlicherseits nach traditionellem Ritus verheiratet ist, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen in den Vorverfahren und der übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung fest. Wie bereits im letzten Erkenntnis ausgeführt, ist daher nicht von einer rechtsgültigen Ehe in Österreich auszugehen (vgl. Erk 4, S 44); dies wird auch vom Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten (vgl. VHS, S 30), weshalb die „Ehefrau“ des BF als Lebensgefährtin bezeichnet wird. Nicht feststellbar ist, wann die traditionelle Eheschließung nach islamischem Recht gültig erfolgte. Die Lebensgefährtin des BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, die Ehe sei arrangiert worden, sie sei dem BF bereits im Jahr 2010 oder 2011 versprochen worden (vgl. VHS, S 20). Im Erkenntnis des BVwG, mit dem der Lebensgefährtin und der älteren Tochter der Status der Asylberechtigten (Anm.: Rechtslage vor AMPAG) zuerkannt wurde, wurde zu ihrem Familienstand Folgendes festgestellt: „Laut ihren Angaben hat sie im Jahr 2014 XXXX in Pakistan geheiratet und ist anschließend wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Schwiegermutter in der Provinz Laghman gelebt hat. Über diese vorgebrachte Eheschließung in Pakistan existieren keine Belege. Die BF1 hat XXXX nach muslimischen Ritus am 18.11.2022 in Wien geheiratet.“ (vgl. BVwG Gz. XXXX vom 17.03.2025, S 5). Beweiswürdigend wurde auf die Angaben der Lebensgefährtin in den Einvernahmen vor den Behörden verwiesen. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass aus dieser Entscheidung auch hervorgeht, dass die Identität der Lebensgefährtin nicht hinreichend festgestellt werden konnte, da diese im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt einen afghanischen Personalausweis vorlegte, demzufolge sie im Jahr XXXX geboren wäre, wohingegen sie in dieser Einvernahme angegeben habe, sie sei im Jahr XXXX geboren (vgl. S 19 f des o.a. Erk). Hieraus folgt nicht nur ein erheblicher Altersunterschied von sieben Jahren, sondern auch, eine Minderjährigkeit der Lebensgefährtin zum von ihr angegebenen Zeitpunkt des Arrangements der Ehe (vgl. VHS, S 20) und der angeblichen Eheschließung in Pakistan im Jahr 2014. In einer Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF abweichend davon an, er sei im Jahr 2015 auf „Urlaub“ in Pakistan gewesen und habe dort seine Frau geheiratet (vgl. Akt Teil 1: EV BFA vom 05.03.2021, S 4), wohingegen er in der Erstbefragung zu seinem ersten Folgeantrag angab, er habe seine Frau am XXXX 2014 in Pakistan geheiratet, er sei im Jahr 2014 für drei Monate in Pakistan gewesen (vgl. Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, S 3 und 7). Zumal zu dieser behaupteten Eheschließung in Pakistan in sämtlichen berücksichtigten Verfahren keinerlei Dokumente oder andere Nachweise vorgelegt wurden, kann dazu keine Feststellung getroffen werden. Die Ausführungen zeigen jedoch, dass die Angaben des BF nicht schlüssig nachvollziehbar sind, wodurch er den Eindruck vermittelte, nicht die Wahrheit preisgeben zu wollen. Dieser Eindruck wird durch die Angaben der Lebensgefährtin verstärkt, die in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung angab, glaublich vier oder fünf Jahre bei der Schwiegermutter gelebt zu haben, bevor sie nach Österreich gereist sei (vgl. VHS, S 21), was in Hinblick auf den festgestellten Ausreisezeitpunkt im Jahr 2022 (vgl. BVwG Gz. XXXX vom 17.03.2025, S 5) einen zu kurzen Zeitraum ergibt. Jedenfalls geht aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin hervor, dass deren Heirat bereits zu einem Zeitpunkt von den Familien arrangiert wurde, als beide jedenfalls noch minderjährig waren.Dass der BF mit seiner Cousine mütterlicherseits nach traditionellem Ritus verheiratet ist, steht aufgrund der bisherigen Feststellungen in den Vorverfahren und der übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung fest. Wie bereits im letzten Erkenntnis ausgeführt, ist daher nicht von einer rechtsgültigen Ehe in Österreich auszugehen vergleiche Erk 4, S 44); dies wird auch vom Rechtsvertreter des BF in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten vergleiche VHS, S 30), weshalb die „Ehefrau“ des BF als Lebensgefährtin bezeichnet wird. Nicht feststellbar ist, wann die traditionelle Eheschließung nach islamischem Recht gültig erfolgte. Die Lebensgefährtin des BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, die Ehe sei arrangiert worden, sie sei dem BF bereits im Jahr 2010 oder 2011 versprochen worden vergleiche VHS, S 20). Im Erkenntnis des BVwG, mit dem der Lebensgefährtin und der älteren Tochter der Status der Asylberechtigten Anmerkung, Rechtslage vor AMPAG) zuerkannt wurde, wurde zu ihrem Familienstand Folgendes festgestellt: „Laut ihren Angaben hat sie im Jahr 2014 römisch 40 in Pakistan geheiratet und ist anschließend wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, wo sie bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Schwiegermutter in der Provinz Laghman gelebt hat. Über diese vorgebrachte Eheschließung in Pakistan existieren keine Belege. Die BF1 hat römisch 40 nach muslimischen Ritus am 18.11.2022 in Wien geheiratet.“ vergleiche BVwG Gz. römisch 40 vom 17.03.2025, S 5). Beweiswürdigend wurde auf die Angaben der Lebensgefährtin in den Einvernahmen vor den Behörden verwiesen. Festgehalten wird an dieser Stelle, dass aus dieser Entscheidung auch hervorgeht, dass die Identität der Lebensgefährtin nicht hinreichend festgestellt werden konnte, da diese im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt einen afghanischen Personalausweis vorlegte, demzufolge sie im Jahr römisch 40 geboren wäre, wohingegen sie in dieser Einvernahme angegeben habe, sie sei im Jahr römisch 40 geboren vergleiche S 19 f des o.a. Erk). Hieraus folgt nicht nur ein erheblicher Altersunterschied von sieben Jahren, sondern auch, eine Minderjährigkeit der Lebensgefährtin zum von ihr angegebenen Zeitpunkt des Arrangements der Ehe vergleiche VHS, S 20) und der angeblichen Eheschließung in Pakistan im Jahr 2014. In einer Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF abweichend davon an, er sei im Jahr 2015 auf „Urlaub“ in Pakistan gewesen und habe dort seine Frau geheiratet vergleiche Akt Teil 1: EV BFA vom 05.03.2021, S 4), wohingegen er in der Erstbefragung zu seinem ersten Folgeantrag angab, er habe seine Frau am römisch 40 2014 in Pakistan geheiratet, er sei im Jahr 2014 für drei Monate in Pakistan gewesen vergleiche Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, S 3 und 7). Zumal zu dieser behaupteten Eheschließung in Pakistan in sämtlichen berücksichtigten Verfahren keinerlei Dokumente oder andere Nachweise vorgelegt wurden, kann dazu keine Feststellung getroffen werden. Die Ausführungen zeigen jedoch, dass die Angaben des BF nicht schlüssig nachvollziehbar sind, wodurch er den Eindruck vermittelte, nicht die Wahrheit preisgeben zu wollen. Dieser Eindruck wird durch die Angaben der Lebensgefährtin verstärkt, die in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung angab, glaublich vier oder fünf Jahre bei der Schwiegermutter gelebt zu haben, bevor sie nach Österreich gereist sei vergleiche VHS, S 21), was in Hinblick auf den festgestellten Ausreisezeitpunkt im Jahr 2022 vergleiche BVwG Gz. römisch 40 vom 17.03.2025, S 5) einen zu kurzen Zeitraum ergibt. Jedenfalls geht aus den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin hervor, dass deren Heirat bereits zu einem Zeitpunkt von den Familien arrangiert wurde, als beide jedenfalls noch minderjährig waren.

Die Feststellung zur nunmehr in Österreich nach traditionell islamischem Ritus geschlossenen „Ehe“ beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde (vgl. Akt Teil 2: AS 32) und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Bezüglich der gemeinsamen Kinder beruhen die Feststellungen auf den vorgelegten Dokumenten über die Anerkennung der Vaterschaft (vgl. Akt Teil 2: AS 35 f) und den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Personenstandsregister (in OZ 2). Dass die Lebensgefährtin und die beiden Kinder im Bundesgebiet über ein Aufenthaltsrecht verfügen, wurde bereits vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid unwidersprochen festgestellt. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Geschwistern und deren Aufenthaltsrecht beruht in Bezug auf die Brüder auf den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (in OZ 2) und deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung (vgl. VHS, S 9 und 15); in Bezug auf die Schwester wurde Einsicht in die Verhandlungsschrift, beinhaltend die mündliche Verkündung, genommen und diese den Feststellungen zugrunde gelegt (vgl. BVwG Gz. XXXX , VHS vom 06.10.2022). In der mündlichen Verhandlung kam hervor, dass der älteste in Österreich lebende Bruder die Position des Familienoberhauptes innehat (vgl. VHS, 17) und verfestigte sich im Verlauf der Verhandlung der Eindruck, dass dieser über seine Geschwister und deren Familien, wie auch das Vorgehen des BF in seinen Verfahren entscheidet. Dies zeigte sich unter anderem dadurch, dass der älteste Bruder entschied, dass der BF aus Frankreich zurückkehren solle (vgl. VHS, S 14), in den ersten Angaben der Lebensgefährtin, von wem sie vom angeblichen Tod der Schwiegermutter erfahren habe (vgl. VHS, 22) und in den Angaben des jüngeren Bruders, dass der älteste Bruder alle Kosten der in Österreich stattgefundenen traditionellen Eheschließung des BF und seiner Cousine übernommen habe (vgl. VHS, S 18). Auffallend war auch, dass bis auf den jüngeren Bruder (Z 2) alle den Tod der Mutter des BF behaupteten, jedoch unterschiedliche Erklärungen hatte, weshalb dieser nichts davon wisse und mit wem er in Afghanistan telefoniere, in der Annahme, dass er mit seiner Mutter spreche (vgl. VHS, S 17 mit S 24 und S 27 f). Im Verhandlungsprotokoll zum jüngeren Bruder und der Schwester, in das Einsicht genommen wurde, war auffällig, dass der älteste Bruder auch den Ehemann (Anm.: in der VHS als „VP“ bezeichnet) der in Österreich aufhältigen Schwester, der ursprünglich aus XXXX stammt, als „mein Freund“ bezeichnete (vgl. BVwG Gz. XXXX , VHS vom 06.10.2022, S 6). Die Schwester gab damals an, verheiratet zu sein, musste aber auf die Frage, seit wann, bei ihrem Bruder nachfragen, um dann angeben zu können: „Seit zwei Jahren.“ (vgl. BVwG Gz. XXXX , VHS vom 06.10.2022, S 5). Ihr Ehemann gab als Vertrauensperson befragt an, er lebe seit XXXX in XXXX , fünf Jahre später habe er die XXXX Staatsangehörigkeit erhalten, er arbeite nun in Wien (vgl. BVwG Gz. XXXX , VHS vom 06.10.2022, S 6). Es ist aufgrund des herrischen Eindrucks, den der älteste Bruder im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ, wahrscheinlich, dass er als Familienoberhaupt die beiden miteinander bekannt machte und deren Beziehung und Eheschließung initiierte oder sogar bestimmte.Die Feststellung zur nunmehr in Österreich nach traditionell islamischem Ritus geschlossenen „Ehe“ beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde vergleiche Akt Teil 2: AS 32) und den damit im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Bezüglich der gemeinsamen Kinder beruhen die Feststellungen auf den vorgelegten Dokumenten über die Anerkennung der Vaterschaft vergleiche Akt Teil 2: AS 35 f) und den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Personenstandsregister (in OZ 2). Dass die Lebensgefährtin und die beiden Kinder im Bundesgebiet über ein Aufenthaltsrecht verfügen, wurde bereits vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid unwidersprochen festgestellt. Die Feststellungen zu den in Österreich lebenden Geschwistern und deren Aufenthaltsrecht beruht in Bezug auf die Brüder auf den amtswegig eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister (in OZ 2) und deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung vergleiche VHS, S 9 und 15); in Bezug auf die Schwester wurde Einsicht in die Verhandlungsschrift, beinhaltend die mündliche Verkündung, genommen und diese den Feststellungen zugrunde gelegt vergleiche BVwG Gz. römisch 40 , VHS vom 06.10.2022). In der mündlichen Verhandlung kam hervor, dass der älteste in Österreich lebende Bruder die Position des Familienoberhauptes innehat vergleiche VHS, 17) und verfestigte sich im Verlauf der Verhandlung der Eindruck, dass dieser über seine Geschwister und deren Familien, wie auch das Vorgehen des BF in seinen Verfahren entscheidet. Dies zeigte sich unter anderem dadurch, dass der älteste Bruder entschied, dass der BF aus Frankreich zurückkehren solle vergleiche VHS, S 14), in den ersten Angaben der Lebensgefährtin, von wem sie vom angeblichen Tod der Schwiegermutter erfahren habe vergleiche VHS, 22) und in den Angaben des jüngeren Bruders, dass der älteste Bruder alle Kosten der in Österreich stattgefundenen traditionellen Eheschließung des BF und seiner Cousine übernommen habe vergleiche VHS, S 18). Auffallend war auch, dass bis auf den jüngeren Bruder (Ziffer 2,) alle den Tod der Mutter des BF behaupteten, jedoch unterschiedliche Erklärungen hatte, weshalb dieser nichts davon wisse und mit wem er in Afghanistan telefoniere, in der Annahme, dass er mit seiner Mutter spreche vergleiche VHS, S 17 mit S 24 und S 27 f). Im Verhandlungsprotokoll zum jüngeren Bruder und der Schwester, in das Einsicht genommen wurde, war auffällig, dass der älteste Bruder auch den Ehemann Anmerkung, in der VHS als „VP“ bezeichnet) der in Österreich aufhältigen Schwester, der ursprünglich aus römisch 40 stammt, als „mein Freund“ bezeichnete vergleiche BVwG Gz. römisch 40 , VHS vom 06.10.2022, S 6). Die Schwester gab damals an, verheiratet zu sein, musste aber auf die Frage, seit wann, bei ihrem Bruder nachfragen, um dann angeben zu können: „Seit zwei Jahren.“ vergleiche BVwG Gz. römisch 40 , VHS vom 06.10.2022, S 5). Ihr Ehemann gab als Vertrauensperson befragt an, er lebe seit römisch 40 in römisch 40 , fünf Jahre später habe er die römisch 40 Staatsangehörigkeit erhalten, er arbeite nun in Wien vergleiche BVwG Gz. römisch 40 , VHS vom 06.10.2022, S 6). Es ist aufgrund des herrischen Eindrucks, den der älteste Bruder im Verlauf der mündlichen Beschwerdeverhandlung hinterließ, wahrscheinlich, dass er als Familienoberhaupt die beiden miteinander bekannt machte und deren Beziehung und Eheschließung initiierte oder sogar bestimmte.

Die Feststellung, dass der BF sein Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet und ausgebaut hat, in dem ihm bereits bewusst war, dass er den Status als subsidiär Schutzberechtigter verloren hatte und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Zeitpunkten der rechtskräftigen Aberkennung und Rückkehrentscheidung sowie der Einreise seiner Lebensgefährtin und der Geburt der beiden Kinder im Bundesgebiet. Ebenso aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der BF danach zwei weitere, unbegründete Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellte und dass er – abgesehen von seinen Reisen nach Frankreich und Italien in der Hoffnung auf ein Aufenthaltsrecht – sich der Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat beharrlich widersetzte und auch entgegen dem Einreiseverbot wieder in das Bundesgebiet einreiste. Wie das Bundesamt in seinem Bescheid vom 23.09.2021 feststellte, hatte der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ab dem 28.01.2015 verloren (vgl. Erk 3); in der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Folgeantrag wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des BF zwar im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet sei, seine Ausreiseverpflichtung davon aber unberührt bleibe (vgl. Erk 4, S 63). Dennoch organisierte der BF in diesem Wissen die Einreise seiner Lebensgefährtin im Jahr 2022, heiratete sie in Österreich nach traditionellem islamischem Ritus und gründete mit ihr eine Familie.Die Feststellung, dass der BF sein Familienleben in Österreich zu einem Zeitpunkt begründet und ausgebaut hat, in dem ihm bereits bewusst war, dass er den Status als subsidiär Schutzberechtigter verloren hatte und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wurde, ergibt sich unstrittig aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Zeitpunkten der rechtskräftigen Aberkennung und Rückkehrentscheidung sowie der Einreise seiner Lebensgefährtin und der Geburt der beiden Kinder im Bundesgebiet. Ebenso aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der BF danach zwei weitere, unbegründete Anträge auf internationalen Schutz in Österreich stellte und dass er – abgesehen von seinen Reisen nach Frankreich und Italien in der Hoffnung auf ein Aufenthaltsrecht – sich der Ausreiseverpflichtung in seinen Herkunftsstaat beharrlich widersetzte und auch entgegen dem Einreiseverbot wieder in das Bundesgebiet einreiste. Wie das Bundesamt in seinem Bescheid vom 23.09.2021 feststellte, hatte der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet bereits ab dem 28.01.2015 verloren vergleiche Erk 3); in der letzten rechtskräftigen Entscheidung über den zweiten Folgeantrag wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des BF zwar im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet sei, seine Ausreiseverpflichtung davon aber unberührt bleibe vergleiche Erk 4, S 63). Dennoch organisierte der BF in diesem Wissen die Einreise seiner Lebensgefährtin im Jahr 2022, heiratete sie in Österreich nach traditionellem islamischem Ritus und gründete mit ihr eine Familie.

Die Feststellungen zum vom BF in Frankreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz, des zuerkannten Status und der Dauer des dadurch erworbenen Aufenthaltsrechts sowie der Weiterreise nach Italien, bevor er nach Österreich zurückkehrte, beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte (vgl. Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, AS 190 samt EURODAC-Treffer; Erk 3, S 5 f), sowie der Anfrage der französischen Botschaft an die österreichischen Behörden und die darauf basierende Anfrage des BVwG an die französische Botschaft samt Antwortschreiben (vgl. OZ 14). Der BF gab an, in Italien habe er nicht um Asyl angesucht, weil die Situation sehr schlecht gewesen sei (vgl. Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, AS 189). Festgehalten wird an dieser Stelle nochmals, dass der BF in Frankreich eine Alias-Identität verwendete (vgl. Anfrage der frz. Botschaft in OZ 14). Der BF gab dazu in der Beschwerdeverhandlung an, er habe anonym bleiben wollen (vgl. VHS, S 34), er habe auch gar nicht gewusst, dass er in Frankreich einen Status bekommen habe (Auszug aus der VHS, S 30 f):Die Feststellungen zum vom BF in Frankreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz, des zuerkannten Status und der Dauer des dadurch erworbenen Aufenthaltsrechts sowie der Weiterreise nach Italien, bevor er nach Österreich zurückkehrte, beruhen auf dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte vergleiche Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, AS 190 samt EURODAC-Treffer; Erk 3, S 5 f), sowie der Anfrage der französischen Botschaft an die österreichischen Behörden und die darauf basierende Anfrage des BVwG an die französische Botschaft samt Antwortschreiben vergleiche OZ 14). Der BF gab an, in Italien habe er nicht um Asyl angesucht, weil die Situation sehr schlecht gewesen sei vergleiche Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, AS 189). Festgehalten wird an dieser Stelle nochmals, dass der BF in Frankreich eine Alias-Identität verwendete vergleiche Anfrage der frz. Botschaft in OZ 14). Der BF gab dazu in der Beschwerdeverhandlung an, er habe anonym bleiben wollen vergleiche VHS, S 34), er habe auch gar nicht gewusst, dass er in Frankreich einen Status bekommen habe (Auszug aus der VHS, S 30 f):

„R: Wie lange haben Sie in Frankreich gelebt?

BF: Ca. 2 Jahre.

R: Von wann bis wann?

BF: Ich denke es war von 2017 oder 2019 bis 2020 als ich von Österreich nach Frankreich gereist bin.

R: Was haben Sie in Frankreich gemacht? Haben Sie gearbeitet?

BF: Ich durfte nicht arbeiten. In Frankreich wurden meine Fingerabdrücke gefunden. Ich wurde in das System gebracht. Ich bekam einen Zettel, wo mein Foto drauf war und das wars.

R: Warum haben Sie bei der Erstbefragung zum Asylfolgeantrag im Jänner 2021 angegeben, dass Sie niemals in Frankreich waren (AS 190)?

BF: Ich war in dieser Zeit im Abschiebezentrum […]. Ich hatte Angst, dass ich abgeschoben werde. Ich hatte damals eine Verhandlung wegen Betruges. Ich wurde freigesprochen, aber danach wurde ich in Schubhaft genommen.

R: Mir liegt ein Schreiben der französischen Botschaft vor, dass Sie den Status des subsidiären Schutzes am 24.01.2019 erlangt haben und Ihnen von der Stadt XXXX am 05.08.2019 eine Empfangsbestätigung für eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt worden sein soll. […]R: Mir liegt ein Schreiben der französischen Botschaft vor, dass Sie den Status des subsidiären Schutzes am 24.01.2019 erlangt haben und Ihnen von der Stadt römisch 40 am 05.08.2019 eine Empfangsbestätigung für eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt worden sein soll. […]

BF: Ich habe XXXX Probleme und habe das dadurch nicht verstanden. Ich dachte, es sei umgekehrt. Wenn ich gewusst hätte, dass ich dort einen Stauts bekommen habe, wäre ich dort geblieben. Ich danke Ihnen. Bitte ich brauche eine Bestätigung, damit ich zur Botschaft gehen kann.BF: Ich habe römisch 40 Probleme und habe das dadurch nicht verstanden. Ich dachte, es sei umgekehrt. Wenn ich gewusst hätte, dass ich dort einen Stauts bekommen habe, wäre ich dort geblieben. Ich danke Ihnen. Bitte ich brauche eine Bestätigung, damit ich zur Botschaft gehen kann.

R: Wir haben derzeit eine Anfrage an die Botschaft gestellt, ob Sie tatsächlich über eine aufrechte Aufenthaltsgenehmigung besitzen.

BF: Ich möchte in Österreich bleiben. […]

R: Haben Sie in Frankreich angefragt, ob Sie dieses Jahr im April oder März nach Frankreich zurückkehren können?

BF: Ja, ich habe eine E-Mail geschrieben vor ein paar Monaten an die französische Botschaft. Ich wollte wisse, ob ich einen Status habe oder nicht. In Österreich hatte ich nur Angst vor einer Abschiebung. Ich lebe seit ca. 14 Jahren in Österreich. Wenn Sie vorhaben, dass Sie mich abschieben nach Afghanistan, dann gehe ich einvernehmlich lieber nach Frankreich.“

Aus seinen Angaben im Verfahren zum ersten Folgeantrag und in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung zeigt sich, dass der BF keine umfassenden Angaben zu seinen Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten machen wollte, sondern immer erst auf Vorhalt bzw. Nachfrage sein Vorbringen anpasste und Ausflüchte suchte, um seine unwahren und unvollständigen Angaben zu erklären. Festgehalten wird, dass der BF in Frankreich von 2019 bis 2022 subsidiär schutzberechtigt war, er jedoch nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Frankreich „keinerlei Rechte“ hätte (vgl. Antwort der französischen Botschaft vom 13.07.2026 in OZ 14). In der mündlichen Verhandlung kam zudem hervor, dass der BF die Entscheidung der Rückkehr offenbar auf Anraten seines ältesten Bruders getroffen hat, da dieser auf die Frage, weshalb der BF nach Österreich zurückgekommen sei, antwortete: „Ich habe ihm gesagt, dass er zurückkommen soll. Bekannte Freunde sagten, dass er mit der Polizei zum Flughafen gebracht wird.“ Nach Erklärung, dass der BF in Frankreich subsidiären Schutz gehabt habe, gab der Zeuge an: „Das wusste ich nicht.“ (vgl. VHS, S 14).Aus seinen Angaben im Verfahren zum ersten Folgeantrag und in der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung zeigt sich, dass der BF keine umfassenden Angaben zu seinen Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten machen wollte, sondern immer erst auf Vorhalt bzw. Nachfrage sein Vorbringen anpasste und Ausflüchte suchte, um seine unwahren und unvollständigen Angaben zu erklären. Festgehalten wird, dass der BF in Frankreich von 2019 bis 2022 subsidiär schutzberechtigt war, er jedoch nunmehr im Falle einer Rückkehr nach Frankreich „keinerlei Rechte“ hätte vergleiche Antwort der französischen Botschaft vom 13.07.2026 in OZ 14). In der mündlichen Verhandlung kam zudem hervor, dass der BF die Entscheidung der Rückkehr offenbar auf Anraten seines ältesten Bruders getroffen hat, da dieser auf die Frage, weshalb der BF nach Österreich zurückgekommen sei, antwortete: „Ich habe ihm gesagt, dass er zurückkommen soll. Bekannte Freunde sagten, dass er mit der Polizei zum Flughafen gebracht wird.“ Nach Erklärung, dass der BF in Frankreich subsidiären Schutz gehabt habe, gab der Zeuge an: „Das wusste ich nicht.“ vergleiche VHS, S 14).

Die bisherigen Integrationsleistungen des BF beruhen betreffend den Besuch von Sprach- und Integrationskursen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer kann auch ein gewisser Grad an Integration erwartet werden. Die Feststellung zu den bisherigen Erwerbstätigkeiten des BF beruht auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (in OZ 1). Wie bereits das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid zutreffend ausführte, war der BF bereits in der Vergangenheit mehrfach auf finanzielle Zuwendungen der Republik angewiesen (vgl. angefochtener Bescheid, S 56). Auch der Ausführung des Bundesamtes, dass nicht alle im Versicherungsdatenauszug hinterlegten Erwerbstätigkeiten als rechtmäßig anzusehen seien, da der BF nach Verlust des Aufenthaltsrechts nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen sei (vgl. angefochtener Bescheid, S 56 f) ist nicht entgegenzutreten, da der BF diesen Ausführungen weder substantiiert entgegentrat, noch Nachweise einer erlaubten und rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in den fraglichen Zeiten vorlegte. Dass der BF und seine Familie von Sozialleistungen leben, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (in OZ 1) und den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Bereits in vorangegangenen Entscheidungen wurde die Tätigkeit des BF in einem afghanischen Kulturverein festgestellt (vgl. zuletzt Erk 4, S 9). Im gegenständlichen Verfahren legte der BF eine Bestätigung über die Aufnahme einer gemeinnützigen Arbeit bei der XXXX (vgl. Akt Teil 2: AS 54), sowie die Anmeldung zur Einstufung für einen weiteren Deutschkurs vor (vgl. Akt Teil 2: AS 57 f). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er außerhalb der Familie keine Freund- oder Bekanntschaften in Österreich pflege (vgl. VHS, S 33).Die bisherigen Integrationsleistungen des BF beruhen betreffend den Besuch von Sprach- und Integrationskursen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer kann auch ein gewisser Grad an Integration erwartet werden. Die Feststellung zu den bisherigen Erwerbstätigkeiten des BF beruht auf dem amtswegig eingeholten Auszug aus der Datenbank des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (in OZ 1). Wie bereits das Bundesamt im gegenständlichen Bescheid zutreffend ausführte, war der BF bereits in der Vergangenheit mehrfach auf finanzielle Zuwendungen der Republik angewiesen vergleiche angefochtener Bescheid, S 56). Auch der Ausführung des Bundesamtes, dass nicht alle im Versicherungsdatenauszug hinterlegten Erwerbstätigkeiten als rechtmäßig anzusehen seien, da der BF nach Verlust des Aufenthaltsrechts nicht im Besitz einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung gewesen sei vergleiche angefochtener Bescheid, S 56 f) ist nicht entgegenzutreten, da der BF diesen Ausführungen weder substantiiert entgegentrat, noch Nachweise einer erlaubten und rechtmäßigen Erwerbstätigkeit in den fraglichen Zeiten vorlegte. Dass der BF und seine Familie von Sozialleistungen leben, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus der Grundversorgungsdatenbank (in OZ 1) und den Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung. Bereits in vorangegangenen Entscheidungen wurde die Tätigkeit des BF in einem afghanischen Kulturverein festgestellt vergleiche zuletzt Erk 4, S 9). Im gegenständlichen Verfahren legte der BF eine Bestätigung über die Aufnahme einer gemeinnützigen Arbeit bei der römisch 40 vergleiche Akt Teil 2: AS 54), sowie die Anmeldung zur Einstufung für einen weiteren Deutschkurs vor vergleiche Akt Teil 2: AS 57 f). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, dass er außerhalb der Familie keine Freund- oder Bekanntschaften in Österreich pflege vergleiche VHS, S 33).

Zum Gesundheitszustand des BF ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass der BF in der Vergangenheit immer wieder an XXXX Problemen litt, die sich zuletzt aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes und der drohenden Abschiebung bzw. der Duldung verstärkten, wie er dies auch selbst in einer Nachricht an seinen damaligen Rechtsvertreter erklärte (vgl. Akt Teil 2, AS 107), er legte auch eine fachärztliche Stellungnahme vom XXXX 2026 sowie ein Rezept für Medikamente vor (vgl. Akt Teil 2, AS 104 und AS 103). Aus der fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass der BF früher in regelmäßiger ambulanter Behandlung gestanden habe und unter XXXX leide; er habe aufgrund einer XXXX erneut die Institution aufgesucht und sei die pharmakologische Behandlung aufgenommen worden (vgl. Akt Teil 2: AS 104). Aus einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX 2026 geht hervor, dass durch die medikamentöse Therapie eine Stabilisierung erreicht werden konnte (vgl. Akt Teil 2: AS 360). In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2026 wurden keine aktuelleren medizinischen Unterlagen vorgelegt und gab der BF an: „Ja, es geht mir gut. Ich bin gesund.“ (vgl. VHS, 26). Es wird daher angenommen, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt unter keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr entgegenstünden (siehe ergänzend Ausführungen unter Pkt. II.2.3.). Es steht daher fest, dass der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist.Zum Gesundheitszustand des BF ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass der BF in der Vergangenheit immer wieder an römisch 40 Problemen litt, die sich zuletzt aufgrund der Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes und der drohenden Abschiebung bzw. der Duldung verstärkten, wie er dies auch selbst in einer Nachricht an seinen damaligen Rechtsvertreter erklärte vergleiche Akt Teil 2, AS 107), er legte auch eine fachärztliche Stellungnahme vom römisch 40 2026 sowie ein Rezept für Medikamente vor vergleiche Akt Teil 2, AS 104 und AS 103). Aus der fachärztlichen Stellungnahme geht hervor, dass der BF früher in regelmäßiger ambulanter Behandlung gestanden habe und unter römisch 40 leide; er habe aufgrund einer römisch 40 erneut die Institution aufgesucht und sei die pharmakologische Behandlung aufgenommen worden vergleiche Akt Teil 2: AS 104). Aus einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme vom römisch 40 2026 geht hervor, dass durch die medikamentöse Therapie eine Stabilisierung erreicht werden konnte vergleiche Akt Teil 2: AS 360). In der mündlichen Verhandlung am 01.07.2026 wurden keine aktuelleren medizinischen Unterlagen vorgelegt und gab der BF an: „Ja, es geht mir gut. Ich bin gesund.“ vergleiche VHS, 26). Es wird daher angenommen, dass der BF im Entscheidungszeitpunkt unter keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen leidet, die einer Rückkehr entgegenstünden (siehe ergänzend Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.3.). Es steht daher fest, dass der BF grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist.

Der persönliche Eindruck, den der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom BF und den befragten Zeugen gewinnen konnte und die hervorgekommenen, zahlreichen Ungereimtheiten in Bezug auf bisherige Verfahren, die Aufenthalte in der Europäischen Union und den – wie sich in der mündlichen Verhandlung herausstellte – unwahren Angaben zu den bzw. die Verschleierung seiner tatsächlichen Lebensumstände in Afghanistan und der dort noch lebenden Familienangehörigen führen dazu, dass der BF persönlich unglaubwürdig ist. Es hat sich, wie die vorigen Ausführungen bereits zeigten und die folgenden noch zeigen werden, offenbart, dass der BF mit Hilfe seines ältesten Bruders alles tun würde, um nicht nach Afghanistan zurückkehren zu müssen.

In der mündlichen Verhandlung entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der älteste Bruder als Familienoberhaupt nicht nur die Entscheidungen für die gesamte Familie trifft, sondern diese auch unter Druck setzt. Insbesondere die Lebensgefährtin des BF vermittelte keinen authentischen Eindruck, was sich etwa in der ständigen Wiederholung der immergleichen Formulierungen äußerte. Sie betonte mehrfach, dass weder der Staat noch eine andere Einrichtung dieselbe Unterstützung leisten könne, wie ihr Ehemann (vgl. VHS, S 21). Sowohl der jüngere Bruder als auch die Lebensgefährtin konnten Nachfragen des erkennenden Richters zu der bereits vom ältesten Bruder eingangs präsentierten Rahmengeschichte in Bezug auf Familienangehörige in Afghanistan und die aus nicht erklärbaren Gründen unmögliche Unterstützung des BF ihrerseits im Falle einer Rückkehr nicht nachvollziehbar beantworten (vgl. VHS, S 10 bis 13 (Z 2); VHS, S 15 bis 19 (Z 3); S 22 bis 25 (Z 4). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum familiären Netz in Afghanistan unter Pkt. II.2.3.2. verwiesen. Aufgrund der offenkundigen Widersprüche in den Angaben und des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom BF und allen Zeugen machen konnte, steht für diesen fest, dass der älteste Bruder selbst unwahre Angaben gemacht hat und zudem den BF und die anderen Zeugen zur Falschaussage bewegt hat.In der mündlichen Verhandlung entstand für den erkennenden Richter der Eindruck, dass der älteste Bruder als Familienoberhaupt nicht nur die Entscheidungen für die gesamte Familie trifft, sondern diese auch unter Druck setzt. Insbesondere die Lebensgefährtin des BF vermittelte keinen authentischen Eindruck, was sich etwa in der ständigen Wiederholung der immergleichen Formulierungen äußerte. Sie betonte mehrfach, dass weder der Staat noch eine andere Einrichtung dieselbe Unterstützung leisten könne, wie ihr Ehemann vergleiche VHS, S 21). Sowohl der jüngere Bruder als auch die Lebensgefährtin konnten Nachfragen des erkennenden Richters zu der bereits vom ältesten Bruder eingangs präsentierten Rahmengeschichte in Bezug auf Familienangehörige in Afghanistan und die aus nicht erklärbaren Gründen unmögliche Unterstützung des BF ihrerseits im Falle einer Rückkehr nicht nachvollziehbar beantworten vergleiche VHS, S 10 bis 13 (Ziffer 2,); VHS, S 15 bis 19 (Ziffer 3,); S 22 bis 25 (Ziffer 4,). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zum familiären Netz in Afghanistan unter Pkt. römisch zwei.2.3.2. verwiesen. Aufgrund der offenkundigen Widersprüche in den Angaben und des persönlichen Eindrucks, den sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung vom BF und allen Zeugen machen konnte, steht für diesen fest, dass der älteste Bruder selbst unwahre Angaben gemacht hat und zudem den BF und die anderen Zeugen zur Falschaussage bewegt hat.

2.2. Zu den verwaltungsrechtlichen Übertretungen und dem strafrechtlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers in Österreich:

2.2.1. Die Feststellungen zu den Vormerkungen von Verwaltungsübertretungen beruhen auf der eingeholten Auskunft der zuständigen LPD (vgl. VStV-Auskunft vom 15.06.2026 in OZ 1). Der BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass er alle Geldstrafen beglichen habe, sich aber nicht mehr an die Gründe für die Verwaltungsstrafen erinnern könne. Nach den Ausführungen des Richters gab er an, er habe damals als Lieferant gearbeitet und ein Moped gehabt: „An diesem Tag hatte ich Stress. Der Chef rief mich an und sagte ich soll schnell machen, wir schließen bald, da musste ich abheben. Beim Rotlicht hatte ich ein Leben gerettet. Da dachte ich, ich fahr lieber weiter und bezahle die Strafe.“ Weiters gab er an, dass er Alkohol und Ecstasy konsumiert gehabt habe, als er das Fahrrad eines Freundes genommen habe, weil er etwas von der Tankstelle holen habe wollen. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei damals ledig gewesen; seit er verheiratet sei, nehme er keine Drogen mehr (vgl. VHS, S 37), die Delikte seien alle im Jahr 2021 gewesen (vgl. VHS, S 38). Aus den im Auszug enthaltenen VStV-Geschäftszahlen geht jedoch hervor, dass der Tatbestand des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol bzw. Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Jahr 2022 verwirklicht wurde, die übrigen Verwaltungsübertretungen stammen aus dem Jahr 2023 (vgl. OZ 1).2.2.1. Die Feststellungen zu den Vormerkungen von Verwaltungsübertretungen beruhen auf der eingeholten Auskunft der zuständigen LPD vergleiche VStV-Auskunft vom 15.06.2026 in OZ 1). Der BF gab dazu in der mündlichen Verhandlung an, dass er alle Geldstrafen beglichen habe, sich aber nicht mehr an die Gründe für die Verwaltungsstrafen erinnern könne. Nach den Ausführungen des Richters gab er an, er habe damals als Lieferant gearbeitet und ein Moped gehabt: „An diesem Tag hatte ich Stress. Der Chef rief mich an und sagte ich soll schnell machen, wir schließen bald, da musste ich abheben. Beim Rotlicht hatte ich ein Leben gerettet. Da dachte ich, ich fahr lieber weiter und bezahle die Strafe.“ Weiters gab er an, dass er Alkohol und Ecstasy konsumiert gehabt habe, als er das Fahrrad eines Freundes genommen habe, weil er etwas von der Tankstelle holen habe wollen. Auf Nachfrage gab der BF an, er sei damals ledig gewesen; seit er verheiratet sei, nehme er keine Drogen mehr vergleiche VHS, S 37), die Delikte seien alle im Jahr 2021 gewesen vergleiche VHS, S 38). Aus den im Auszug enthaltenen VStV-Geschäftszahlen geht jedoch hervor, dass der Tatbestand des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol bzw. Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Jahr 2022 verwirklicht wurde, die übrigen Verwaltungsübertretungen stammen aus dem Jahr 2023 vergleiche OZ 1).

2.2.2. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem eingeholten Strafregisterauszug (in OZ 2), auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Protokolls- und Urteilsvermerken (vgl. Akt Teil 1: PuV zu Gz. XXXX wegen § 201 StGB, AS 53 ff; PuV zu Gz. XXXX wegen §§ 15, 105 StGB, AS 222 ff) und ergänzend auf den diesbezüglichen Feststellungen des letzten rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG (vgl. Erk 4, S 8). Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass die zunächst jeweils bedingt nachgesehenen Teile alle drei Freiheitsstrafen endgültig nachgesehen wurden.2.2.2. Die Feststellungen zum strafrechtlichen Fehlverhalten des BF im Bundesgebiet beruhen auf dem eingeholten Strafregisterauszug (in OZ 2), auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Protokolls- und Urteilsvermerken vergleiche Akt Teil 1: PuV zu Gz. römisch 40 wegen Paragraph 201, StGB, AS 53 ff; PuV zu Gz. römisch 40 wegen Paragraphen 15, 105, StGB, AS 222 ff) und ergänzend auf den diesbezüglichen Feststellungen des letzten rechtskräftigen Erkenntnisses des BVwG vergleiche Erk 4, S 8). Aus dem Strafregisterauszug ergibt sich, dass die zunächst jeweils bedingt nachgesehenen Teile alle drei Freiheitsstrafen endgültig nachgesehen wurden.

Die Haftzeiten des BF von XXXX 2015 bis XXXX 2015 sowie von XXXX 2020 bis XXXX 2021 ergeben sich aus dem ZMR-Auszug.Die Haftzeiten des BF von römisch 40 2015 bis römisch 40 2015 sowie von römisch 40 2020 bis römisch 40 2021 ergeben sich aus dem ZMR-Auszug.

2.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

2.3.1. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.4.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze, sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Den aktuellen Daten von ACLED und Berichten der Vereinten Nationalen ist zu entnehmen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist. Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist. Nach Angaben der Vereinten Nationen forderte der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes laut Angaben der UN mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artilleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren.2.3.1. Hinsichtlich der Sicherheitslage in Afghanistan ist zu berücksichtigen, dass diese auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Es ergibt sich jedoch aus den festgestellten Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.1.), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze, sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Den aktuellen Daten von ACLED und Berichten der Vereinten Nationalen ist zu entnehmen, dass die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan in der zweiten Hälfte des Jahres 2025 angestiegen, was vor allem auf den Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zurückzuführen ist. Dieser Trend setzt sich im Jahre 2026 fort, wobei vor allem im ersten Quartal ein starker Anstieg von Explosionen bzw. ferngesteuerter Gewalt zu beobachten ist. Nach Angaben der Vereinten Nationen forderte der Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan zwischen dem 26.1.2026 und dem 31.3.2026 764 zivile Opfer (372 Tote und 392 Verletzte). Die meisten zivilen Opfer in Afghanistan waren auf Luftangriffe zurückzuführen, der Rest auf indirekten grenzüberschreitenden Beschuss. Zwischen 1.11.2025 und 31.1.2026 gab es aufgrund des Konfliktes laut Angaben der UN mindestens 50 zivile Opfer (24 Tote und 26 Verletzte), wobei die meisten der Opfer auf grenzüberschreitenden Artilleriebeschuss in den Provinzen Kandahar, Khost, Paktika, Nangarhar und Kunar zurückzuführen waren.

Laut einer im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben im Jänner/Februar 2026 58 % (Juli 2025: 56 %) der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen, und 35 % (Juli 2025: 32 %) sich eher sicher zu fühlen. 3 % (Juli 2025: 4 %) fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 4 % (Juli 2025: 8 %) der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (vgl. LI, Version 14: 4. Sicherheitslage).Laut einer im Juli 2025 bzw. Jänner/Februar 2026 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben im Jänner/Februar 2026 58 % (Juli 2025: 56 %) der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen, und 35 % (Juli 2025: 32 %) sich eher sicher zu fühlen. 3 % (Juli 2025: 4 %) fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 4 % (Juli 2025: 8 %) der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen vergleiche LI, Version 14: 4. Sicherheitslage).

Dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance, Afghanistan vom Juni 2026 (vgl. Pkt. II.1.4.2.) nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.Dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance, Afghanistan vom Juni 2026 vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.2.) nach wird derzeit in keiner der Provinzen Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt erreicht, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt darstelle.

Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Paktia aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag. In den übrigen Provinzen (Badakhshan, Badghis, Baghlan, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jowzjan, Kapisa, Kunduz, Laghman, Logar, Nimroz, Nuristan, Panjshir, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Takhar, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden. Das Verfahren hat ergeben, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Gewaltakt gezielter Natur erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung noch seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert ist, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie gegeben sind und wird diesbezüglich auf die bisherigen Feststellungen zu den als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründen des BF verwiesen (Verfolgung durch die Taliban, zuletzt behauptete kritische Äußerung in sozialen Medien).Demselben Bericht zufolge sind die Provinzen Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Paktia aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreichen. Das Niveau der Gewalt wird so eingeschätzt, dass lediglich ein hohes Maß an hinzukommenden persönlichen Umständen die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen vermag. In den übrigen Provinzen (Badakhshan, Badghis, Baghlan, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jowzjan, Kapisa, Kunduz, Laghman, Logar, Nimroz, Nuristan, Panjshir, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Takhar, Uruzgan, Wardak und Zabul wird derzeit kein Risiko für Zivilpersonen angenommen, allein durch den bloßen Aufenthalt in diesen Gebieten Opfer willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) zu werden. Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seiner Herkunftsprovinz kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet ohne ein hohes Maß an hinzutretenden persönlichen Umständen für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden. Das Verfahren hat ergeben, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er einen Gewaltakt gezielter Natur erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung noch seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert ist, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Qualifikationsrichtlinie gegeben sind und wird diesbezüglich auf die bisherigen Feststellungen zu den als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründen des BF verwiesen (Verfolgung durch die Taliban, zuletzt behauptete kritische Äußerung in sozialen Medien).

In den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation wird zu den sicherheitsrelevanten Auswirkungen des Konflikts zwischen Afghanistan und Pakistan berichtet, dass es bereits in der Vergangenheit und insbesondere seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 immer wieder gegenseitige Angriffe gegeben habe. Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein „internes Problem“ Pakistans, das das Land selbst lösen müsse. Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen, bereits im November 2025 und auch im Februar 2026 kam es erneut zu Selbstmordanschlägen in Pakistan. Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch. Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika. Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe. Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite. Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut den Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe. Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe „präzise“ Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben. Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand. Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder. Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien. Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine „angemessene“ Reaktion nach sich ziehen (LI, Version 14: 4.3. Sicherheitslage – Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025/2026).In den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation wird zu den sicherheitsrelevanten Auswirkungen des Konflikts zwischen Afghanistan und Pakistan berichtet, dass es bereits in der Vergangenheit und insbesondere seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 immer wieder gegenseitige Angriffe gegeben habe. Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein „internes Problem“ Pakistans, das das Land selbst lösen müsse. Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen, bereits im November 2025 und auch im Februar 2026 kam es erneut zu Selbstmordanschlägen in Pakistan. Am 21.2.2026 flog Pakistan mehrere Luftangriffe auf Afghanistan, bei denen nach Angaben der Taliban mindestens 18 Menschen ums Leben kamen, darunter Frauen und Kinder. Islamabad teilte mit, die Angriffe hätten sieben mutmaßliche Lager und Verstecke militanter Kämpfer nahe der pakistanisch-afghanischen Grenze zum Ziel gehabt und seien als Reaktion auf die jüngsten Selbstmordanschläge in Pakistan durchgeführt worden. In weiterer Folge wurde von mehreren Angriffen vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte auf pakistanisches Gebiet mit Schusswaffen über die Grenze sowie mit Drohnen berichtet. Umgekehrt führte Pakistan Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens zehn afghanischen Provinzen durch. Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika. Mit, nach pakistanischen Angaben, über 70 Zielen, u.a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13.3.2026 ein Höhepunkt der Angriffe. Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26.2.2026 bis zum 16.3.2026 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite. Am 16.3.2026 kam es zu einer weiteren Eskalation der Kampfhandlungen, bei der laut den Angaben des afghanischen Taliban-Regimes die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe. Dabei sollen laut Taliban über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Ziel angegriffen zu haben. Es habe „präzise“ Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben. Nach dem 7.4.2026, nach den von China vermittelten Gesprächen in Ürümqi, gab es einen Waffenstillstand. Das pakistanische Militär hatte Ende Juni 2026 Ziele in Afghanistan aus der Luft und am Boden angegriffen. Nach Angaben Pakistans galten die Angriffe Extremisten und fanden entlang der Grenze zwischen den beiden Ländern statt. Laut dem pakistanischen Informationsminister Attaullah Tarar galten die Luftangriffe Zielen in den Provinzen Paktia, Paktika und Kunar. Die Taliban sprachen hingegen von bis zu 28 getöteten Zivilisten, darunter Frauen und Kinder. Kurz nach diesen Ereignissen gaben die Taliban bekannt, dass sie Angriffe auf Ziele entlang der Grenze zu Pakistan durchgeführt hätten, bei denen mehrere Menschen in der südwestpakistanischen Provinz Belutschistan verletzt worden seien. Das pakistanische Militär teilte mit, es habe vier einfache Drohnen abgeschossen, und warnte, jede weitere Provokation werde eine „angemessene“ Reaktion nach sich ziehen (LI, Version 14: 4.3. Sicherheitslage – Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan 2025 aus 2026,).

Aufgrund der vorliegenden Informationen ist davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Im Ergebnis war festzustellen, dass auch der BF bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht unmittelbar von Angriffen Pakistans auf Afghanistan betroffen ist. Da der BF auch kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor.

Auch die sichere Erreichbarkeit ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der BF auch nicht von den durch die Taliban verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.

Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht der Zulässigkeit einer Rückführung nicht generell entgegen.

2.3.2. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan über ein weit verzweigtes, familiäres Netzwerk verfügt, beruht auf folgenden Erwägungen. In der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG wurde zu den familiären Bindungen in Afghanistan festgestellt: „Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung hat er keine familiären Bindungen mehr in Afghanistan. Seine Mutter, mit der er drei bis vier Mal wöchentlich Kontakt hat, lebt mit einer Schwester und einem Bruder in Pakistan.“ (vgl. Erk 4, S 7 mit Verweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2025, S 6). Unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren einbezogener Niederschriften und Verhandlungsprotokolle aus den vorangegangenen Verfahren des BF sowie der Zeugen ergibt sich jedoch, dass der BF und die Zeugen bislang – und teilweise auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung – nicht die Wahrheit gesagt haben können, da die Angaben miteinander nicht in Einklang zu bringen sind.2.3.2. Die Feststellung, dass der BF in Afghanistan über ein weit verzweigtes, familiäres Netzwerk verfügt, beruht auf folgenden Erwägungen. In der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG wurde zu den familiären Bindungen in Afghanistan festgestellt: „Laut Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung hat er keine familiären Bindungen mehr in Afghanistan. Seine Mutter, mit der er drei bis vier Mal wöchentlich Kontakt hat, lebt mit einer Schwester und einem Bruder in Pakistan.“ vergleiche Erk 4, S 7 mit Verweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.03.2025, S 6). Unter Berücksichtigung sämtlicher ins Verfahren einbezogener Niederschriften und Verhandlungsprotokolle aus den vorangegangenen Verfahren des BF sowie der Zeugen ergibt sich jedoch, dass der BF und die Zeugen bislang – und teilweise auch in der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung – nicht die Wahrheit gesagt haben können, da die Angaben miteinander nicht in Einklang zu bringen sind.

Zunächst wird dem BF nicht geglaubt, dass seine Mutter verstorben ist. Zuerst wurde der älteste Bruder, das Familienoberhaupt, als Zeuge befragt und gab dieser an, dass seine Mutter sich in Afghanistan befinde, sie sei vor fünf Monaten verstorben (vgl. VHS, S 10). Der jüngere in Österreich lebende Bruder gab hingegen auf die Frage, mit wem er in Afghanistan Kontakt habe, an: „Sporadisch mit meinem Onkel und mit meiner Mutter.“ Auf Nachfrage, wie es der Mutter gehe, erklärte er, dass diese vor einiger Zeit schwer krank gewesen sei. Die Familie habe eine ärztliche Behandlung im Iran organisiert, sie habe Herzprobleme. Jetzt gehe es ihr wieder gut (vgl. VHS, S 16). Auf Nachfrage gab der Zeuge an, die Herzbeschwerden hätten ca. vor fünf oder sechs Jahren begonnen, sie sei vor ca. einem Jahr zur ärztlichen Behandlung im Iran gewesen. Sie sei aktuell nicht ganz gesund, es komme immer wieder vor, dass sie zu Boden stürze (vgl. VHS, S 18). Zuletzt habe er gestern (Anm.: Vortag zur Verhandlung) mit ihr über WhatsApp telefoniert (vgl. VHS, S 17), es sei ihr an diesem Tag gut gegangen (vgl. VHS, S 18). Demgegenüber behauptete die als Zeugin befragte Lebensgefährtin des BF – ebenso wie der älteste Bruder – dass ihre Schwiegermutter vor ca. vier oder fünf Monaten verstorben sei (vgl. VHS, S 22). Auf Nachfrage, woher sie das wisse, gab sie an, ihr Schwager, der älteste Bruder des BF habe ihr das gesagt, sie selbst habe keinen Kontakt zu ihrer Schwiegermutter gehabt (vgl. VHS, S 22). Die Zeugin gab auf Frage des Behördenvertreters an, dass es keinen Nachweis über das Ableben ihrer Schwiegermutter gebe. Auf Vorhalt der zeugenschaftlichen Aussage des jüngeren Bruders, dass er erst gestern mit seiner Mutter telefoniert habe, und nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht, gab die Zeugin Folgendes an (Auszug aus der VHS, S 24 f):Zunächst wird dem BF nicht geglaubt, dass seine Mutter verstorben ist. Zuerst wurde der älteste Bruder, das Familienoberhaupt, als Zeuge befragt und gab dieser an, dass seine Mutter sich in Afghanistan befinde, sie sei vor fünf Monaten verstorben vergleiche VHS, S 10). Der jüngere in Österreich lebende Bruder gab hingegen auf die Frage, mit wem er in Afghanistan Kontakt habe, an: „Sporadisch mit meinem Onkel und mit meiner Mutter.“ Auf Nachfrage, wie es der Mutter gehe, erklärte er, dass diese vor einiger Zeit schwer krank gewesen sei. Die Familie habe eine ärztliche Behandlung im Iran organisiert, sie habe Herzprobleme. Jetzt gehe es ihr wieder gut vergleiche VHS, S 16). Auf Nachfrage gab der Zeuge an, die Herzbeschwerden hätten ca. vor fünf oder sechs Jahren begonnen, sie sei vor ca. einem Jahr zur ärztlichen Behandlung im Iran gewesen. Sie sei aktuell nicht ganz gesund, es komme immer wieder vor, dass sie zu Boden stürze vergleiche VHS, S 18). Zuletzt habe er gestern Anmerkung, Vortag zur Verhandlung) mit ihr über WhatsApp telefoniert vergleiche VHS, S 17), es sei ihr an diesem Tag gut gegangen vergleiche VHS, S 18). Demgegenüber behauptete die als Zeugin befragte Lebensgefährtin des BF – ebenso wie der älteste Bruder – dass ihre Schwiegermutter vor ca. vier oder fünf Monaten verstorben sei vergleiche VHS, S 22). Auf Nachfrage, woher sie das wisse, gab sie an, ihr Schwager, der älteste Bruder des BF habe ihr das gesagt, sie selbst habe keinen Kontakt zu ihrer Schwiegermutter gehabt vergleiche VHS, S 22). Die Zeugin gab auf Frage des Behördenvertreters an, dass es keinen Nachweis über das Ableben ihrer Schwiegermutter gebe. Auf Vorhalt der zeugenschaftlichen Aussage des jüngeren Bruders, dass er erst gestern mit seiner Mutter telefoniert habe, und nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht, gab die Zeugin Folgendes an (Auszug aus der VHS, S 24 f):

„Z4: Es kann sein, dass mein Schwager […] seine Schwester gemeint hat. Denn sie nennen die Schwester auch Mutter.

R: Er hat aber auch gesagt, dass die Schwester noch sehr jung ist. Was sagen Sie dazu?

Zeugin lächelt bei der Angabe.

Z4: Sie ist ca. 14 oder 15 Jahre alt und am Leben.

R: Wie passt das jetzt zusammen?

Z4: Ich weiß nicht, warum XXXX sowas gesagt hat, dass seine Mutter noch lebt. Mein ältester Schwager, nehme ich an, hat das gleiche gesagt, wie ich.Z4: Ich weiß nicht, warum römisch 40 sowas gesagt hat, dass seine Mutter noch lebt. Mein ältester Schwager, nehme ich an, hat das gleiche gesagt, wie ich.

BehV: Ist diese Information ausschließlich von Ihrem ältesten Schwager oder haben Sie auch anderweitig davon erfahren?

Z4: Ich weiß es persönlich. Wenn eine Schwiegermutter stirbt, weiß es die Schwiegertochter. Meine jüngste Schwägerin, die noch in Afghanistan ist, hat mich angerufen.

R: Ich habe Ihnen heute bereits dieselbe Frage gestellt. Sie haben zuvor ausdrücklich geantwortet „Mein Schwager sagte mir das.“ Jetzt geben Sie im Widerspruch dazu an, dass ihr jüngste Schwägerin, die noch in Afghanistan ist, Sie angerufen hat.

Z4: Ich meinte, dass wir alle von der Kleinsten informiert wurden. Sie hat zuerst den Ältesten angerufen und der Schwager hat uns dann informiert.

BFV: Hat Sie die Schwägerin persönlich angerufen und Ihnen davon erzählt?

Z4: Ja.“

Der BF gab bei seiner Befragung im Zuge der mündlichen Verhandlung bezüglich seiner Mutter Folgendes an (Auszug aus der VHS, S 26 f):

„R Wie geht es ihrer Mutter?

BF: Meine Mutter ist gestorben.

R: Wann ist Ihre Mutter gestorben?

BF: Vor ca. fünf oder sechs Monaten ich weiß es nicht genau.

R: Wie haben Sie vom Tod Ihrer Mutter erfahren?

BF: Die Ehefrau meines Onkels ms rief meinen ältesten Bruder […] an. Nach dem Tod meines Vaters ist er das Familienoberhaupt.

[…]

R: Können Sie sich erklären, warum ihr Bruder XXXX heute in diesem Gerichtssaal ausgesagt hat, dass er gestern noch mit seiner Mutter telefoniert hat?R: Können Sie sich erklären, warum ihr Bruder römisch 40 heute in diesem Gerichtssaal ausgesagt hat, dass er gestern noch mit seiner Mutter telefoniert hat?

BF: Mein Bruder hat sicher mit der Frau meines Onkels telefoniert und wir haben ihr gesagt, dass sie es ihm nicht erzählen soll.

R: Ist ihr Bruder XXXX krank?R: Ist ihr Bruder römisch 40 krank?

BF: Nein.

R: Hat Ihr Bruder sonst irgendwelche Probleme gesundheitlicher Natur?

BF: Ja, er hat eine Verletzung von damals.

R: Können Sie sich erklären, warum Ihr Bruder nicht seine eigene Mutter von der Frau des Onkels unterscheiden kann? Wenn er geistig gesund ist.

BF: Es gibt kaum Unterschiede. Wenn meine Tante redet hat sie ungefähr die gleiche Stimme wie meine Mutter. Wir sind bei ihr aufgewachsen, nachdem mein ältester Bruder Afghanistan verlassen hat.

[…]

R: Warum haben Sie bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt im Jänner angegeben, den Kontakt zu Ihrer Mutter verloren haben und sie in Pakistan sei?

BF: Meine Mutter war in Pakistan wegen ärztlicher Behandlung. Sie hatte keine Telefonnummer. Als sie zurück nach Afghanistan kam, ist es ca. 6 Monate her, als sie verstorben ist. Ca. 1 Monat nach meiner Einvernahme starb meine Mutter.“

In einer Gesamtbetrachtung dieser Angaben finden sich gleich mehrere Widersprüche. Nicht nur, dass die Zeugen und der BF sich nicht einig waren, ob die (Schwieger-)Mutter verstorben ist, oder nicht, waren auch die Angaben unterschiedlich, ob diese zur ärztlichen Behandlung im Iran (vgl. VHS, S 18) oder in Pakistan (vgl. VHS, S 14 und 29) gewesen sei. Der älteste Bruder gab auf die Frage, ob sich die Mutter jemals außerhalb Afghanistans aufgehalten habe, dezidiert an, dass die Mutter nur wegen der ärztlichen Behandlung in Pakistan gewesen sei, „sonst nicht.“ (vgl. VHS, S 14). Abgesehen davon, dass der jüngere Bruder vom angeblichen Tod der Mutter überhaupt nichts wusste, sondern bestätigte, dass diese am Leben sei, waren die Angaben darüber, wer die Familie in Österreich über den angeblichen Tod der Mutter informiert habe, ebenfalls widersprüchlich und somit nicht glaubwürdig. Aus den zuvor zitierten Angaben ist ersichtlich, dass die Lebensgefährtin des BF zunächst angab, der älteste Bruder des BF habe ihr davon erzählt (vgl. VHS, S 22). Kurz darauf änderte sie ihre Angaben und vermeinte, sie wisse es persönlich. „Wenn eine Schwiegermutter stirbt, weiß es die Schwiegertochter.“ Ihre jüngste Schwägerin habe sie aus Afghanistan angerufen (vgl. VHS, S 24). Auf Vorhalt des Widerspruchs erklärte sie ausweichend, sie habe gemein, sie seien „alle von der Kleinsten informiert“ worden. Diese habe zuerst den Ältesten angerufen und der Schwager habe sie dann informiert (vgl. VHS, S 24). Der BF hingegen gab im Widerspruch zu den Angaben seiner Lebensgefährtin an: „Die Ehefrau meines Onkels ms rief meinen ältesten Bruder […] an.“ (vgl. VHS, S 26 f).In einer Gesamtbetrachtung dieser Angaben finden sich gleich mehrere Widersprüche. Nicht nur, dass die Zeugen und der BF sich nicht einig waren, ob die (Schwieger-)Mutter verstorben ist, oder nicht, waren auch die Angaben unterschiedlich, ob diese zur ärztlichen Behandlung im Iran vergleiche VHS, S 18) oder in Pakistan vergleiche VHS, S 14 und 29) gewesen sei. Der älteste Bruder gab auf die Frage, ob sich die Mutter jemals außerhalb Afghanistans aufgehalten habe, dezidiert an, dass die Mutter nur wegen der ärztlichen Behandlung in Pakistan gewesen sei, „sonst nicht.“ vergleiche VHS, S 14). Abgesehen davon, dass der jüngere Bruder vom angeblichen Tod der Mutter überhaupt nichts wusste, sondern bestätigte, dass diese am Leben sei, waren die Angaben darüber, wer die Familie in Österreich über den angeblichen Tod der Mutter informiert habe, ebenfalls widersprüchlich und somit nicht glaubwürdig. Aus den zuvor zitierten Angaben ist ersichtlich, dass die Lebensgefährtin des BF zunächst angab, der älteste Bruder des BF habe ihr davon erzählt vergleiche VHS, S 22). Kurz darauf änderte sie ihre Angaben und vermeinte, sie wisse es persönlich. „Wenn eine Schwiegermutter stirbt, weiß es die Schwiegertochter.“ Ihre jüngste Schwägerin habe sie aus Afghanistan angerufen vergleiche VHS, S 24). Auf Vorhalt des Widerspruchs erklärte sie ausweichend, sie habe gemein, sie seien „alle von der Kleinsten informiert“ worden. Diese habe zuerst den Ältesten angerufen und der Schwager habe sie dann informiert vergleiche VHS, S 24). Der BF hingegen gab im Widerspruch zu den Angaben seiner Lebensgefährtin an: „Die Ehefrau meines Onkels ms rief meinen ältesten Bruder […] an.“ vergleiche VHS, S 26 f).

Der jüngere Bruder des BF behauptete als einziger nicht, dass seine Mutter verstorben wäre, im Gegenteil habe er mit ihr noch am Vortag der Verhandlung telefoniert und gehe es ihr gut (vgl. VHS, S 17 und 18). Auf Vorhalt dieser Angabe erklärte zunächst die Lebensgefährtin des BF, dass es sein könne, dass ihr Schwager seine Schwester gemeint habe. „Denn sie nennen die Schwester auch Mutter.“ (vgl. VHS, S 24). Schon diese Erklärung erscheint völlig lebensfremd, zumal es sich um die jüngste Schwester handelt, die noch nicht volljährig ist. Auf Vorhalt, wie diese Angaben nun zusammenpassen würden, antwortete sie bloß: „Ich weiß nicht, warum XXXX sowas gesagt hat, dass seine Mutter noch lebt. Mein ältester Schwager, nehme ich an, hat das gleiche gesagt, wie ich.“ (vgl. VHS, S 24), wodurch sie den bereits zuvor unter Pkt. II.2.1. beschriebenen Eindruck verstärkte, dass dieser vorgegeben hat, was in Bezug auf Familienangehörige in Afghanistan gesagt werden solle. Der BF selbst fand auf Vorhalt der Angaben seines jüngeren Bruders eine andere Erklärung und gab an, dieser „hat sicher mit der Frau meines Onkels telefoniert und wir haben ihr gesagt, dass sie es ihm nicht erzählen soll.“ (vgl. VHS, S 27). Sein jüngerer Bruder wisse nichts vom Tod der Mutter, weil sie beschlossen hätten, es ihm nicht zu sagen, da er früher „schlimmere Sachen“ erlebt habe (vgl. VHS, S 27). Wie aus den bereits zuvor zitierten Angaben des BF ersichtlich ist, konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der jüngere Bruder seit mehreren Monaten glauben solle, dass er nach wie vor mit seiner Mutter telefoniere und er in Wahrheit mit der jüngeren Schwester oder der Tante mütterlicherseits rede, ohne dies zu bemerken (vgl. VHS, S 27 f).Der jüngere Bruder des BF behauptete als einziger nicht, dass seine Mutter verstorben wäre, im Gegenteil habe er mit ihr noch am Vortag der Verhandlung telefoniert und gehe es ihr gut vergleiche VHS, S 17 und 18). Auf Vorhalt dieser Angabe erklärte zunächst die Lebensgefährtin des BF, dass es sein könne, dass ihr Schwager seine Schwester gemeint habe. „Denn sie nennen die Schwester auch Mutter.“ vergleiche VHS, S 24). Schon diese Erklärung erscheint völlig lebensfremd, zumal es sich um die jüngste Schwester handelt, die noch nicht volljährig ist. Auf Vorhalt, wie diese Angaben nun zusammenpassen würden, antwortete sie bloß: „Ich weiß nicht, warum römisch 40 sowas gesagt hat, dass seine Mutter noch lebt. Mein ältester Schwager, nehme ich an, hat das gleiche gesagt, wie ich.“ vergleiche VHS, S 24), wodurch sie den bereits zuvor unter Pkt. römisch zwei.2.1. beschriebenen Eindruck verstärkte, dass dieser vorgegeben hat, was in Bezug auf Familienangehörige in Afghanistan gesagt werden solle. Der BF selbst fand auf Vorhalt der Angaben seines jüngeren Bruders eine andere Erklärung und gab an, dieser „hat sicher mit der Frau meines Onkels telefoniert und wir haben ihr gesagt, dass sie es ihm nicht erzählen soll.“ vergleiche VHS, S 27). Sein jüngerer Bruder wisse nichts vom Tod der Mutter, weil sie beschlossen hätten, es ihm nicht zu sagen, da er früher „schlimmere Sachen“ erlebt habe vergleiche VHS, S 27). Wie aus den bereits zuvor zitierten Angaben des BF ersichtlich ist, konnte er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der jüngere Bruder seit mehreren Monaten glauben solle, dass er nach wie vor mit seiner Mutter telefoniere und er in Wahrheit mit der jüngeren Schwester oder der Tante mütterlicherseits rede, ohne dies zu bemerken vergleiche VHS, S 27 f).

Schließlich waren auch die Angaben des BF und seiner Lebensgefährtin zur angeblichen Trauerfeier nicht widerspruchsfrei. Die Lebensgefährtin gab dazu befragt in der mündlichen Verhandlung an (Auszug aus der VHS, S 23):

„BFV: Hat es eine Trauerfeier gegeben?

Z4: Nicht so groß. Ich denke mein Schwager XXXX hat etwas Geld geschickt nach Afghanistan.Z4: Nicht so groß. Ich denke mein Schwager römisch 40 hat etwas Geld geschickt nach Afghanistan.

BFV: Wissen Sie davon ob es eine Trauerfeier gegeben hat?

Z4: Ja, es gab eine Trauerfeier. In der Provinz Nangahar in der Stadt XXXX .Z4: Ja, es gab eine Trauerfeier. In der Provinz Nangahar in der Stadt römisch 40 .

BFV: Gab es in Österreich auch eine Trauerfeier?

Z4: Nein, nur die engste Familie war dabei.

R: Waren da alle Brüder dabei?

Z4: Ja, wir waren bei meinem ältesten Schwager und dort haben wir gebetet, im Sinne meditiert. Dort waren XXXX [Anm.: die Z 4 nennt Z 3, Z 2 und den BF] und auch zwei Schwägerinnen.Z4: Ja, wir waren bei meinem ältesten Schwager und dort haben wir gebetet, im Sinne meditiert. Dort waren römisch 40 [Anm.: die Ziffer 4, nennt Ziffer 3,, Ziffer 2 und den BF] und auch zwei Schwägerinnen.

[…]

R: Wann hat diese Feier stattgefunden?

Z4: Damals ca. eine Woche nachdem meine Schwiegermutter verstarb. Vor ca. 6 Monaten. Es war ein Samstag.

BFV: Die Uhrzeit?

Z4: 12 Uhr.

BFV: Was hat es zu Essen gegeben?

Z4: Fleisch, Reis, Salat.

BFV: Waren da andere Gäste auch oder nur die, die sie erwähnt haben?

Z4: Nein, nur die, die ich erwähnt habe.“

Im Gegensatz dazu gab der BF zur angeblichen Trauerfeier Folgendes an (Auszug aus der VHS, S 27 f):

„R: Hat es nachher eine Trauerfeier gegeben?

BF: Mein ältester Bruder hat sich darum in Afghanistan gekümmert und in Österreich sind wir auch zusammengekommen.

R: Wann genau fand die Trauerfeier statt?

BF: Ich bin krank und in Therapie. Manchmal vergesse ich was ich gegessen habe.

R: Wann genau fand die Trauerfeier statt?

BF: Kurz nach dem meine Mutter verstarb, saßen wir bei unserem ältesten Bruder. Meine Schwester XXXX (phonetisch), die in Österreich lebt, weiß nicht, dass unserer Mutter verstorben ist und mein Bruder XXXX weiß auch nicht, dass unsere Mutter verstorben ist.BF: Kurz nach dem meine Mutter verstarb, saßen wir bei unserem ältesten Bruder. Meine Schwester römisch 40 (phonetisch), die in Österreich lebt, weiß nicht, dass unserer Mutter verstorben ist und mein Bruder römisch 40 weiß auch nicht, dass unsere Mutter verstorben ist.

R: Wer war genau bei der Trauerfeier in Österreich dabei?

BF: Ich, mein ältester Bruder, meine Ehefrau, ein paar Nachbarn. Insgesamt waren wir 5 oder 6 Personen.

R: Warum war XXXX nicht dabei?R: Warum war römisch 40 nicht dabei?

BF: Wir wollten nicht, dass er über den Tod unserer Mutter Bescheid weiß. Er hat früher schlimmere Sachen erlebt.

[…]

R: Beschreiben Sie mir bitte die Trauerfeier, die Sie in Österreich veranstaltet haben. Was haben Sie dort gegessen und an welchem Wochentag war diese?

BF: Wie zuvor. Ich habe Gedächtnisprobleme. Es war vor ca. 5 oder 6 Monate. Es war ein Wochenendtag, Samstag oder Sonntag. Es war ca. 14 oder 14:30 Uhr. Wenn so etwas passiert, muss gekocht werden. Manche bringen auf den Tisch zusätzlich Kekse, Biskuit. Ich selbst kann mich nicht erinnern was ich gegessen habe. Ich habe Reis und Kartoffeln mitgebracht.

R: Ihre Frau hat im Widerspruch zu Ihnen heute ausgesagt, dass auch ihr Bruder XXXX und die Schwägerinnen auch bei der Feier anwesend waren.R: Ihre Frau hat im Widerspruch zu Ihnen heute ausgesagt, dass auch ihr Bruder römisch 40 und die Schwägerinnen auch bei der Feier anwesend waren.

BF: Nein, sie hat das vergessen. Sie ist immer aufgeregt.

R: Ich dachte Sie vergessen die ganze Zeit. Jetzt kenne ich mich nicht mehr aus.

BF: Als ich 2012 nach Österreich gekommen bin, wusste ich nicht was gut und schlecht ist. Ich habe XXXX Therapie bekommen im 2. Bezirk.BF: Als ich 2012 nach Österreich gekommen bin, wusste ich nicht was gut und schlecht ist. Ich habe römisch 40 Therapie bekommen im 2. Bezirk.

R: Jetzt geht es Ihnen gut?

BF: Ja, zu 90 % geht es mir besser als früher.“

Der BF war nicht glaubwürdig, sofern er die Widersprüche in den Angaben zu jenen seiner Lebensgefährtin mit deren Aufgeregtheit und damit verbundenen Vergesslichkeit begründete, zumal diese während der gesamten Befragung in der mündlichen Verhandlung keinen aufgeregten Eindruck machte. Die Widersprüche zu den Anwesenden bei der angeblichen Trauerfeier zeigen, dass dieser Teil der Geschichte offensichtlich nicht gut genug zwischen den beiden abgesprochen war, sonst müssten bei der überschaubaren Anzahl zumindest die Angaben zu den Anwesenden übereinstimmen.

In einer Gesamtbetrachtung dieser widersprüchlichen Angaben wird das Vorbringen, die Mutter des BF sei zwischenzeitlich verstorben, als nicht glaubwürdig erachtet. Es ist daher in Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters aus der Beschwerdeverhandlung davon auszugehen, dass diesbezüglich in der Verhandlung von den Zeugen bewusst falsche Angaben gemacht wurden, um die familiären Bindungen in Afghanistan zu schwächen.

In den vorangegangenen Verfahren wurde stets von allen Familienmitgliedern betont, dass sie keine Familienangehörigen oder Verwandten in Afghanistan mehr hätten bzw. zu diesen schon seit langem oder nie Kontakt gehabt hätten (vgl. BVwG XXXX , VHS vom 06.10.2022, S 7 f; zuletzt BF in BVwG XXXX , VHS vom 25.03.2025, S 6). Hingegen brachte der BF im Schriftsatz zur Begründung des gegenständlichen Antrages im Wege seines damaligen Rechtsvertreters vor, es bestünden „keinerlei Kontakte zwischen allfälligen Familienangehörigen in Afghanistan und dem Fremden“ (vgl. Akt Teil 2: AS 27). Vor dem Bundesamt gab der BF in der Einvernahme an: „Ich habe hier meine gesamte Familie und in Afghanistan niemanden.“ (vgl. Akt Teil 2: EV BFA, AS 69), wobei er dies auf die Frage nach familiären Bindungen in Afghanistan wiederholte: „Nein, ich habe dort niemanden mehr.“ (vgl. Akt Teil 2: EV BFA, AS 72). In den vorangegangenen Verfahren wurde stets von allen Familienmitgliedern betont, dass sie keine Familienangehörigen oder Verwandten in Afghanistan mehr hätten bzw. zu diesen schon seit langem oder nie Kontakt gehabt hätten vergleiche BVwG römisch 40 , VHS vom 06.10.2022, S 7 f; zuletzt BF in BVwG römisch 40 , VHS vom 25.03.2025, S 6). Hingegen brachte der BF im Schriftsatz zur Begründung des gegenständlichen Antrages im Wege seines damaligen Rechtsvertreters vor, es bestünden „keinerlei Kontakte zwischen allfälligen Familienangehörigen in Afghanistan und dem Fremden“ vergleiche Akt Teil 2: AS 27). Vor dem Bundesamt gab der BF in der Einvernahme an: „Ich habe hier meine gesamte Familie und in Afghanistan niemanden.“ vergleiche Akt Teil 2: EV BFA, AS 69), wobei er dies auf die Frage nach familiären Bindungen in Afghanistan wiederholte: „Nein, ich habe dort niemanden mehr.“ vergleiche Akt Teil 2: EV BFA, AS 72).

In der nunmehrigen Beschwerdeverhandlung gaben die beiden Brüder des BF als Zeugen befragt zu familiären Bindungen Folgendes an (Auszüge aus der VHS, S 9 und 15):

„R: wie viele Geschwister hat Ihr Vater? wo leben diese, was arbeiten sie?

Z2: Ich hatte einen Onkel vs und 6 Tanten vs. Sie leben verstreut in verschiedenen Ländern, Pakistan, Afghanistan. Ich habe keinen Kontakt.

R: wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? wo leben diese, was arbeiten sie?

Z2: 6 oder 7 Tanten ms, ich weiß nicht wo die leben. Nur meine eigene Schwiegermutter lebt in Afghanistan. Und einen Onkel ms. eigentlich hatte ich 2, der ist aber verstorben. Ich weiß nicht was der eine Onkel macht.

[…]

R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? Wo leben diese, was arbeiten sie?

Z3: 4 oder 5 Tanten vs habe ich. Von Onkel vs weiß ich nicht, weil als Kleinkind bin ich beim Onkel ms aufgewachsen und hatte kaum Kontakt zu den Verwandten vs.

R: Sie haben keine Ahnung ob sie einen Onkel vs haben?

Z3: lch denke einen Onkel vs gibt es aber wo er zuhause ist, das weiß ich nicht.

R: wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? wo leben diese, was arbeiten sie?

Z3: 4 oder 5 Tanten ms und einen Onkel ms. Mit dem ich halt aufgewachsen bin.“

Der BF gab zu seinen weiteren Familienangehörigen Afghanistan Folgendes an (Auszug aus der VHS, S 34):

„R: Welche Ihrer Angehörigen leben in Afghanistan? Mit wem halten Sie Kontakt?

BF: Persönlich habe ich zu niemanden Kontakt in Afghanistan. Mein ältester Bruder hat Kontakt zur Tante ms. Ich habe keine Zeit, weil ich mich die ganze Zeit um die Kinder kümmern muss.“

Aufgrund der Angaben der beiden Zeugen steht fest, dass entgegen früherer Angaben sehr wohl mehrere Verwandte in Afghanistan leben, darunter je ein Onkel väterlicher- und mütterlicherseits, sowie mehrere Tanten väterlicher- und mütterlicherseits. Dementsprechend kann angenommen werden, dass auch viele Cousins und Cousinen des BF in Afghanistan leben. Sofern der BF behauptet, dass er selbst keinen Kontakt habe, weil er dafür wegen der Kinderbetreuung keine Zeit habe, wird dies als Schutzbehauptung angesehen, Die Behauptung ist zudem nicht lebensnah, da dies ganz allgemein gesehen bedeuten würde, dass jeder Elternteil, der für die Kinderbetreuung verantwortlich ist, keinerlei Zeit mehr für Telefonate mit anderen Menschen haben würde. Zudem widerspricht diese Aussage den Angaben seiner Lebensgefährtin, wonach der BF sie in allem, was sie täglich tun müsse, zu 50 % unterstütze (vgl. VHS, S 21). Es mag zwar sein, dass der älteste Bruder als Familienoberhaupt hauptsächlich Kontakt zu den Verwandten in Afghanistan hält; dementsprechend kann er aber auch für den BF die notwendigen Kontakte für den Fall der Rückkehr herstellen. Schließlich erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF selbst keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seiner jüngsten Schwester hat, die beim Onkel mütterlicherseits wohnen (vgl. VHS, S 10 und 16), wo vor ihrer Ausreise auch die Lebensgefährtin des BF lebte (vgl. VHS, S 21). Aus den Angaben des BF und der Zeugen wird deutlich, dass diese in der mündlichen Verhandlung bemüht waren, so wenig wie möglich über die Familienangehörigen und Verwandten in Afghanistan preiszugeben, indem sie – die Zeugen auch nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht – wiederholt beteuerten, nichts zu wissen oder vage und ausweichende Angaben machten (vgl. VHS, S 9 f, 12, 15, 22, 25, 28). In Berücksichtigung der Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des BF und der Zeugen ist in Anbetracht der Anzahl der genannten Familienangehörigen und des Verwandtschaftsgrades davon auszugehen, dass diese für den BF nach einer Rückkehr ein tragfähiges familiäres Netz bilden, das ihn auch durch Gewährung einer Unterkunft und mit den wichtigsten Dingen des täglichen Lebens versorgen, sowie anfänglich bei der Wiedereingliederung unterstützen kann, bis der BF selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Da sowohl der BF als auch die Zeugen den Kontakt zu den Familienangehörigen leugneten und ihnen daher die Glaubwürdigkeit bezüglich des familiären Netzes abzusprechen ist, kann auch angenommen werden, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Familienangehörigen in Afghanistan ausreichend gut ist, um den BF im Fall der Rückkehr unterstützen zu können. Sofern die beiden Brüder in der mündlichen Verhandlung gleichlautend, jedoch völlig unnachvollziehbar erklärten, dass sie den BF von Österreich aus in Afghanistan nicht finanziell unterstützen könnten, wird dies als Schutzbehauptung erachtet, um die Rückkehrsituation des BF schlechter darzustellen. Der älteste Bruder, das Familienoberhaupt, gab diesbezüglich Folgendes an (Auszug aus der VHS, S 11 f):Aufgrund der Angaben der beiden Zeugen steht fest, dass entgegen früherer Angaben sehr wohl mehrere Verwandte in Afghanistan leben, darunter je ein Onkel väterlicher- und mütterlicherseits, sowie mehrere Tanten väterlicher- und mütterlicherseits. Dementsprechend kann angenommen werden, dass auch viele Cousins und Cousinen des BF in Afghanistan leben. Sofern der BF behauptet, dass er selbst keinen Kontakt habe, weil er dafür wegen der Kinderbetreuung keine Zeit habe, wird dies als Schutzbehauptung angesehen, Die Behauptung ist zudem nicht lebensnah, da dies ganz allgemein gesehen bedeuten würde, dass jeder Elternteil, der für die Kinderbetreuung verantwortlich ist, keinerlei Zeit mehr für Telefonate mit anderen Menschen haben würde. Zudem widerspricht diese Aussage den Angaben seiner Lebensgefährtin, wonach der BF sie in allem, was sie täglich tun müsse, zu 50 % unterstütze vergleiche VHS, S 21). Es mag zwar sein, dass der älteste Bruder als Familienoberhaupt hauptsächlich Kontakt zu den Verwandten in Afghanistan hält; dementsprechend kann er aber auch für den BF die notwendigen Kontakte für den Fall der Rückkehr herstellen. Schließlich erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der BF selbst keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter und seiner jüngsten Schwester hat, die beim Onkel mütterlicherseits wohnen vergleiche VHS, S 10 und 16), wo vor ihrer Ausreise auch die Lebensgefährtin des BF lebte vergleiche VHS, S 21). Aus den Angaben des BF und der Zeugen wird deutlich, dass diese in der mündlichen Verhandlung bemüht waren, so wenig wie möglich über die Familienangehörigen und Verwandten in Afghanistan preiszugeben, indem sie – die Zeugen auch nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht – wiederholt beteuerten, nichts zu wissen oder vage und ausweichende Angaben machten vergleiche VHS, S 9 f, 12, 15, 22, 25, 28). In Berücksichtigung der Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des BF und der Zeugen ist in Anbetracht der Anzahl der genannten Familienangehörigen und des Verwandtschaftsgrades davon auszugehen, dass diese für den BF nach einer Rückkehr ein tragfähiges familiäres Netz bilden, das ihn auch durch Gewährung einer Unterkunft und mit den wichtigsten Dingen des täglichen Lebens versorgen, sowie anfänglich bei der Wiedereingliederung unterstützen kann, bis der BF selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Da sowohl der BF als auch die Zeugen den Kontakt zu den Familienangehörigen leugneten und ihnen daher die Glaubwürdigkeit bezüglich des familiären Netzes abzusprechen ist, kann auch angenommen werden, dass die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Familienangehörigen in Afghanistan ausreichend gut ist, um den BF im Fall der Rückkehr unterstützen zu können. Sofern die beiden Brüder in der mündlichen Verhandlung gleichlautend, jedoch völlig unnachvollziehbar erklärten, dass sie den BF von Österreich aus in Afghanistan nicht finanziell unterstützen könnten, wird dies als Schutzbehauptung erachtet, um die Rückkehrsituation des BF schlechter darzustellen. Der älteste Bruder, das Familienoberhaupt, gab diesbezüglich Folgendes an (Auszug aus der VHS, S 11 f):

„BehV: Sie verfügen über ein geregeltes Einkommen. Würden Sie Ihren Bruder im Falle einer Rückkehr finanziell unterstützen?

Z2: Nein, zuerst müsste er am Leben bleiben im Falle einer Rückkehr. Er bleibt zu 100 % nicht am Leben. Dass wir Probleme mit den Taliban haben, aber der BF hat eigene Probleme mit den Taliban, weil er sich in den sozialen Medien etc. gegen die Taliban geäußert hat.

R: Sie finanzieren Ihre Schwester in Afghanistan. Warum würden Sie ihren Bruder nicht finanziell unterstützen?

Z2: Sie ist noch ein Kind und ich muss ihr finanziell helfen

R: Und Ihr Bruder wäre ihnen egal?

Z2: Nein, mein Bruder ist mir nicht egal, aber ich würde ihn in Afghanistan nicht unterstützen.

R: Warum nicht?

Z2: Ich kann meinen Bruder in Afghanistan nicht unterstützen.

BehV: Könnten Sie zu den Verwandten in Afghanistan Kontakt aufnehmen und könnten diese Ihren Bruder unterstützen zb durch Unterkunft etc.?

Z2: Meine Schwester lebt aktuell bei meinem Onkel ms. Er sagte mir, solange du Geld schickst, bleibt deine Schwester bei mir. Denn er hat kein Geld.

R: Sie haben zuvor angegeben, dass sie keinen Kontakt zu diesem Onkel haben?

Z2: Ich habe hier den Onkel vs gemeint. Beim Onkel ms weiß ich nur nicht was er beruflich macht.“

Auch der jüngere Bruder des BF gab in der Verhandlung – aufgrund der nahezu identen Wortwahl vermutlich instruiert durch den ältesten Bruder – an (Auszug aus der VHS, S 18 f):

„BehV: Würden Sie den BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen?

Z3: Ich kann ihn nur in Österreich finanziell unterstützen in Afghanistan nicht.

[…]

BFV: Wären Sie schon vor einigen Jahren in der Lage gewesen den BF finanziell zu unterstützen?

Z3: Nein.

BFV: Jetzt sind sie ja dazu in der Lage. Was hat sich dabei geändert?

Z3: Ich kann ihn in Afghanistan nicht unterstützen

BFV: Waren Sie vor ein oder 2 Jahren auch schon bereit ihn zu unterstützen?

Z3: Ja.“

Befragt, ob er seine Mutter und Schwester in Afghanistan unterstütze, gab er an: „Nicht direkt. Ich gebe meinem Bruder XXXX das Geld und er schickt es dann weiter. Ich kenne mich damit nicht aus, wie das Geld weiter verschickt wird.“ (vgl. VHS, S 17).Befragt, ob er seine Mutter und Schwester in Afghanistan unterstütze, gab er an: „Nicht direkt. Ich gebe meinem Bruder römisch 40 das Geld und er schickt es dann weiter. Ich kenne mich damit nicht aus, wie das Geld weiter verschickt wird.“ vergleiche VHS, S 17).

Diese letzte Aussage verdeutlicht nach dem Eindruck des persönlichen Richters einmal mehr die Stellung des ältesten Bruders als Familienoberhaupt. In Hinblick auf die finanzielle Unterstützungsmöglichkeit für den BF erscheinen die vagen Ausflüchte der beiden Zeugen jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihrem Bruder kein Geld zukommen lassen könnten. Auch auf Nachfrage kam nicht mehr als: „Ich kann meinen Bruder [Z3: ihn] in Afghanistan nicht unterstützen.“ (vgl. VHS, S 12 und 19). Es kann daher angenommen werden, dass der BF entgegen der haltlosen Behauptungen seiner beiden Brüder von diesen von Österreich aus auch nach seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden kann.Diese letzte Aussage verdeutlicht nach dem Eindruck des persönlichen Richters einmal mehr die Stellung des ältesten Bruders als Familienoberhaupt. In Hinblick auf die finanzielle Unterstützungsmöglichkeit für den BF erscheinen die vagen Ausflüchte der beiden Zeugen jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihrem Bruder kein Geld zukommen lassen könnten. Auch auf Nachfrage kam nicht mehr als: „Ich kann meinen Bruder [Z3: ihn] in Afghanistan nicht unterstützen.“ vergleiche VHS, S 12 und 19). Es kann daher angenommen werden, dass der BF entgegen der haltlosen Behauptungen seiner beiden Brüder von diesen von Österreich aus auch nach seiner Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützt werden kann.

2.3.3. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. II.1.4.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind.2.3.3. In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.1.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind.

Die Prognosen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zeigen jedoch, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark variiert. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich die Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist. Aus der aktuellen IPC-Analyse (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159622/) ergibt sich, dass die Provinz Nangarhar in Bezug auf die Ernährungssicherheit mit Stand der Prognose April - September 2026 gesamt weiterhin mit Phase 3 bewertet wird. Im Detail wird dazu angeführt, dass 30 % der Haushalte keinen oder nur minimalen Mängeln ausgesetzt sind (Phase 1), in weiteren 35 % der Haushalte ist die Lage gestresst (Phase 2), 30 % der Haushalte befinden sich in einer Krise (Phase 3) und 5 % in einem Notfall (Phase 4). Somit befinden sich in der Heimatprovinz 65 % der Haushalte in Phase 1 bzw. Phase 2. Für die urbanen Regionen in Nangarhar wird im Detail ausgeführt, dass 35 % der Haushalte keinen oder nur minimalen Mängeln ausgesetzt sind (Phase 1), in weiteren 30 % der Haushalte ist die Lage gestresst (Phase 2), 30 % der Haushalte befinden sich in einer Krise (Phase 3) und 5 % in einem Notfall (Phase 4). Somit befinden sich in den urbanen Regionen Nangarhars ebenfalls 65 % der Haushalte in Phase 1 bzw. Phase 2, gesamt werden diese weiterhin mit Phase 3 bewertet.

Dem BF ist es in Berücksichtigung der vorigen Ausführungen und aller Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht gelungen konkret darzulegen, weshalb er im Falle einer Rückkehr in seine Heimatprovinz von Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre.

2.3.4. Wie bereits unter Pkt. I.1.1. festgestellt und unter Pkt. II.2.2. beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Richter davon aus, dass der BF grundsätzlich gesund ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine ärztliche, medikamentöse oder therapeutische Behandlung benötigt. Selbst wenn der BF nach einer Rückkehr XXXX Probleme bekommen sollte, ist aufgrund der umfangreichen Ermittlungen des Bundesamtes und des Ermittlungsergebnisses (vgl. Akt Teil 2: Medizinische Anfrage an die Staatendokumentation vom 18.02.2026, AS 111 ff; Recherche über EUAA MedCOI zur Verfügbarkeit von Wirkstoffen, AS 121 ff; Anfragebeantwortung vom 27.03.2026, AS 137; ergänzend EUAA, Medical Country of Origin Information, ACC 7861) der Begründung im angefochtenen Bescheid (vgl. angefochtener Bescheid, S 69 ff) nicht entgegenzutreten. Auch das BVwG geht daher davon aus, dass bei Bedarf die Fortführung medizinischer Behandlung in Afghanistan möglich und zumutbar ist, da die dem BF zuletzt verschriebenen Wirkstoffe bzw. alternative Wirkstoffe derselben Medikationsgruppe in Afghanistan verfügbar und uneingeschränkt erwerbbar sind, sodass die vom BF bislang vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Rückkehr nicht entgegenstehen.2.3.4. Wie bereits unter Pkt. römisch eins.1.1. festgestellt und unter Pkt. römisch zwei.2.2. beweiswürdigend ausgeführt, geht der erkennende Richter davon aus, dass der BF grundsätzlich gesund ist und zum Entscheidungszeitpunkt keine ärztliche, medikamentöse oder therapeutische Behandlung benötigt. Selbst wenn der BF nach einer Rückkehr römisch 40 Probleme bekommen sollte, ist aufgrund der umfangreichen Ermittlungen des Bundesamtes und des Ermittlungsergebnisses vergleiche Akt Teil 2: Medizinische Anfrage an die Staatendokumentation vom 18.02.2026, AS 111 ff; Recherche über EUAA MedCOI zur Verfügbarkeit von Wirkstoffen, AS 121 ff; Anfragebeantwortung vom 27.03.2026, AS 137; ergänzend EUAA, Medical Country of Origin Information, ACC 7861) der Begründung im angefochtenen Bescheid vergleiche angefochtener Bescheid, S 69 ff) nicht entgegenzutreten. Auch das BVwG geht daher davon aus, dass bei Bedarf die Fortführung medizinischer Behandlung in Afghanistan möglich und zumutbar ist, da die dem BF zuletzt verschriebenen Wirkstoffe bzw. alternative Wirkstoffe derselben Medikationsgruppe in Afghanistan verfügbar und uneingeschränkt erwerbbar sind, sodass die vom BF bislang vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen einer Rückkehr nicht entgegenstehen.

2.3.5. Fallgegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der BF ist in Afghanistan geboren und hat im Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Grundschule besucht (vgl. Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, S 2), in Österreich hat er eine polytechnische Schule besucht (vgl. Akt Teil 2: EV vom 21.02.2026, AS 73). Er beherrscht mit Paschtu und Dari beide Landessprachen in Wort und Schrift (Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, S 1 f), er spricht mit seiner Lebensgefährtin auch auf Dari (vgl. VHS, S 32). Auch wenn der BF seit mittlerweile 14 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat war, ist er dennoch mit den dortigen Umständen und Bräuchen vertraut. Wie zuvor ausgeführt verfügt der BF im Herkunftsland über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Dazu gehören jedenfalls seine Mutter und Schwester, sowie Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits mit ihren Familien. Es ist aufgrund der vorherigen Ausführungen anzunehmen, dass er wieder bei seiner Familie wohnen könnte. Zudem gehört er der Volksgruppe der Paschtunen an, die in Afghanistan die Mehrheit der Bevölkerung darstellen (vgl. LI, Version 14: Pkt. 18.1. Paschtunen) und deren Sozialstruktur auf dem Paschtunwali-Kodex beruht, der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen (vgl. LI, Version 14: Pkt. 18.1.1. Paschtunwali). Das familiäre Netzwerk sowie seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen werden dem BF auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Es wird nicht verkannt, dass den aktuellen Länderinformationen zufolge die Arbeitsmarktsituation seit der Machtübernahme durch die Taliban angespannter ist, als zuvor. Dennoch spielen Kontakte und Netzwerke eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (vgl. LI, Version 14: 23.3. Arbeitsmarkt). Der Onkel mütterlicherseits, bei dem die Mutter und Schwester des BF wohnen, besitzt und betreibt den Angaben der Lebensgefährtin zufolge ein Greißlergeschäft (vgl. VHS, S 22 und 25), der BF könnte dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erste Beschäftigung finden. Es ist ihm zuzumuten, sich in seinem Herkunftsstaat um eine Arbeitsstelle zu bemühen bzw. dafür notwendige Ausbildungen zu machen. Es wäre dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit trotz der langjährigen Abwesenheit möglich, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, seinen notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu befriedigen. Zudem kann der BF, wie zuvor ausgeführt, finanzielle Unterstützung durch seine beiden in Österreich lebenden Brüder erhalten, die derzeit auch die Mutter und Schwester in Afghanistan unterstützen.2.3.5. Fallgegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Der BF ist in Afghanistan geboren und hat im Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Grundschule besucht vergleiche Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, S 2), in Österreich hat er eine polytechnische Schule besucht vergleiche Akt Teil 2: EV vom 21.02.2026, AS 73). Er beherrscht mit Paschtu und Dari beide Landessprachen in Wort und Schrift (Akt Teil 1: EB vom 22.01.2021, S 1 f), er spricht mit seiner Lebensgefährtin auch auf Dari vergleiche VHS, S 32). Auch wenn der BF seit mittlerweile 14 Jahren nicht mehr in seinem Herkunftsstaat war, ist er dennoch mit den dortigen Umständen und Bräuchen vertraut. Wie zuvor ausgeführt verfügt der BF im Herkunftsland über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Dazu gehören jedenfalls seine Mutter und Schwester, sowie Onkel und Tanten väterlicher- und mütterlicherseits mit ihren Familien. Es ist aufgrund der vorherigen Ausführungen anzunehmen, dass er wieder bei seiner Familie wohnen könnte. Zudem gehört er der Volksgruppe der Paschtunen an, die in Afghanistan die Mehrheit der Bevölkerung darstellen vergleiche LI, Version 14: Pkt. 18.1. Paschtunen) und deren Sozialstruktur auf dem Paschtunwali-Kodex beruht, der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali-Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen vergleiche LI, Version 14: Pkt. 18.1.1. Paschtunwali). Das familiäre Netzwerk sowie seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen werden dem BF auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Es wird nicht verkannt, dass den aktuellen Länderinformationen zufolge die Arbeitsmarktsituation seit der Machtübernahme durch die Taliban angespannter ist, als zuvor. Dennoch spielen Kontakte und Netzwerke eine wichtigere Rolle als Qualifikationen vergleiche LI, Version 14: 23.3. Arbeitsmarkt). Der Onkel mütterlicherseits, bei dem die Mutter und Schwester des BF wohnen, besitzt und betreibt den Angaben der Lebensgefährtin zufolge ein Greißlergeschäft vergleiche VHS, S 22 und 25), der BF könnte dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erste Beschäftigung finden. Es ist ihm zuzumuten, sich in seinem Herkunftsstaat um eine Arbeitsstelle zu bemühen bzw. dafür notwendige Ausbildungen zu machen. Es wäre dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit trotz der langjährigen Abwesenheit möglich, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten, seinen notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu befriedigen. Zudem kann der BF, wie zuvor ausgeführt, finanzielle Unterstützung durch seine beiden in Österreich lebenden Brüder erhalten, die derzeit auch die Mutter und Schwester in Afghanistan unterstützen.

2.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan in der aktualisierten Fassung vom 18.08.2026. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Die belangte Behörde begründete die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026.Die belangte Behörde begründete die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,.

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG, § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 Abs. 32 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind. Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG, Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, Absatz 32, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind, keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind.

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden.

Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und des AMPAG verwiesen wird, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.

3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

3.1.2. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.1.2. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Bei den Auswirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist auf das Kindeswohl besonders Bedacht zu nehmen, wobei im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des § 138 ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).Bei den Auswirkungen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist auf das Kindeswohl besonders Bedacht zu nehmen, wobei im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung den Kriterien des Paragraph 138, ABGB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ zukommt vergleiche VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166). Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 16.06.2021, Ro 2021/01/0013).

Art. 24 GRC legt im Einklang mit Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention fest, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.Artikel 24, GRC legt im Einklang mit Artikel 3, der UN-Kinderrechtskonvention fest, dass bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss.

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausführt (VfGH 08.06.2021, E575/2021), darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg 18.223/2007 und 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern (vgl. hierzu VfGH 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362/2011). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg 18.388/2008, 18.389/2008, 18.392/2008). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748/2009).Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausführt (VfGH 08.06.2021, E575/2021), darf eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. Bei der Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist eine Interessenabwägung vorzunehmen vergleiche die in VfSlg 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Auswirkungen der Entscheidung und die Konsequenzen einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auf das Familienleben und auf das Kindeswohl etwaiger Kinder des Betroffenen zu erörtern vergleiche hierzu VfGH 24.09.2018, E1416/2018; zur Bedeutung der mit einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Kind verbundenen Auswirkungen VfSlg 19.362 aus 2011,). Einer mit der Ausweisung verbundenen Trennung von Familienmitgliedern kommt eine entscheidungswesentliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg 18.388 aus 2008,, 18.389 aus 2008,, 18.392 aus 2008,). Die Intensität der privaten und familiären Bindungen im Inland ist dabei zu berücksichtigen (VfSlg 18.748 aus 2009,).

Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN).Dabei sind insbesondere die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Familienleben zwischen Eltern und Kindern in der Abwägung zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.05.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.02.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.02.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.09.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN).

Das BVwG hat die konkreten Auswirkungen einer Trennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (§ 138 Z 9 ABGB). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 u.a.). Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, was etwa bei – entsprechend erheblicher – Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).Das BVwG hat die konkreten Auswirkungen einer Trennung auf das Wohl des Kindes eingehend in Betracht zu ziehen (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Das Kind hat grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 u.a.). Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, was etwa bei – entsprechend erheblicher – Straffälligkeit des Fremden der Fall ist (VwGH 16.07.2025, Ra 2023/17/0128).

Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt (vgl. VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 16, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112, Rn. 18). Demnach treffen die in der Rechtsprechung getroffenen Aussagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar regelmäßig zu. Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010).Diese Grundsätze ändern nichts daran, dass die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes freilich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängt vergleiche VwGH 26.07.2022, Ra 2022/21/0093, Rn. 16, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 18.01.2024, Ra 2023/21/0112, Rn. 18). Demnach treffen die in der Rechtsprechung getroffenen Aussagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar regelmäßig zu. Dies schließt aber nicht aus, dass nach Maßgabe der Umstände des konkreten Einzelfalles eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch eine gegen einen Elternteil erlassene Rückkehrentscheidung zu verneinen sein könnte (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010).

3.1.2.1. Der BF ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen, seiner Cousine mütterlicherseits nach traditionellem islamischem Ritus verheiratet, die beiden gemeinsamen Kinder sind in Österreich geboren und zum Entscheidungszeitpunkt XXXX , sowie XXXX alt. Der Lebensgefährtin des BF und den beiden minderjährigen Töchtern wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Familienverfahren). Für den BF, der damals zeitgleich mit seiner Lebensgefährtin den dritten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde im Erkenntnis des BVwG (unter Anwendung des AsylG 2005 idF vor Inkrafttreten AMPAG) darauf hingewiesen, dass eine Ableitung im Familienverfahren von der erstgeborenen Tochter aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in seinem Fall nicht möglich ist, da er die Voraussetzung des § 34 Abs. 2 Z 1 iVm § 2 Abs. 3 AsylG 2005 nicht erfüllt (vgl. Erk 4, S 55 f). Nach der Einreise seiner Lebensgefährtin im Dezember 2022 lebte der BF zunächst mit ihr gemeinsam in einer Unterkunft der BBU GmbH, seit Jänner 2023 leben sie in privaten Wohnungen im gemeinsamen Haushalt, nunmehr mit den beiden minderjährigen Töchtern. Festgehalten wird an dieser Stelle nochmals, dass der BF die Einreise seiner Cousine zu einem Zeitpunkt organisierte bzw. organisieren ließ, als ihm bereits bewusst war, dass er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist und ihm kein Recht zum Aufenthalt mehr zukommt. Dennoch liegt wohl ein im Sinne des Art. 8 EMRK grundsätzlich schützenswertes Familienleben vor, sodass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls in das Familienleben des BF eingreift.3.1.2.1. Der BF ist mit einer afghanischen Staatsangehörigen, seiner Cousine mütterlicherseits nach traditionellem islamischem Ritus verheiratet, die beiden gemeinsamen Kinder sind in Österreich geboren und zum Entscheidungszeitpunkt römisch 40 , sowie römisch 40 alt. Der Lebensgefährtin des BF und den beiden minderjährigen Töchtern wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Familienverfahren). Für den BF, der damals zeitgleich mit seiner Lebensgefährtin den dritten unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stellte, wurde im Erkenntnis des BVwG (unter Anwendung des AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten AMPAG) darauf hingewiesen, dass eine Ableitung im Familienverfahren von der erstgeborenen Tochter aufgrund des Vorliegens des Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in seinem Fall nicht möglich ist, da er die Voraussetzung des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 nicht erfüllt vergleiche Erk 4, S 55 f). Nach der Einreise seiner Lebensgefährtin im Dezember 2022 lebte der BF zunächst mit ihr gemeinsam in einer Unterkunft der BBU GmbH, seit Jänner 2023 leben sie in privaten Wohnungen im gemeinsamen Haushalt, nunmehr mit den beiden minderjährigen Töchtern. Festgehalten wird an dieser Stelle nochmals, dass der BF die Einreise seiner Cousine zu einem Zeitpunkt organisierte bzw. organisieren ließ, als ihm bereits bewusst war, dass er zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet ist und ihm kein Recht zum Aufenthalt mehr zukommt. Dennoch liegt wohl ein im Sinne des Artikel 8, EMRK grundsätzlich schützenswertes Familienleben vor, sodass eine Rückkehrentscheidung jedenfalls in das Familienleben des BF eingreift.

Im Bundesgebiet leben drei Geschwister des BF, zu denen er zwar regelmäßig Kontakt hat, mit denen er aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Es wird nicht übersehen, dass der BF von seinen Brüdern immer wieder finanziell unterstützt wurde bzw. wird; der BF und seine Lebensgefährtin beziehen jedoch auch staatliche Sozialleistungen, sodass nach Ansicht des erkennenden Gerichts kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zu den Geschwistern und daher keine Beziehungsintensität iSd zitierten Judikatur vorliegt. Die Beziehung zu seinen Geschwistern fällt daher nicht unter das Familienleben, sondern ist im Rahmen des Privatlebens des BF zu berücksichtigen.

3.1.2.2. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).3.1.2.2. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach § 53 Abs. 3 FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238).Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bedarf es ebenso wie für das verhängte Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG (bei dem auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit abzustellen ist) einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0238).

§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 StbG 1985 verliehen hätte werden können. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, von Ausnahmefällen abgesehen, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1985 verliehen hätte werden können. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird) einen fallbezogenen Spielraum einräumen (VwGH 26.09.2024, Ra 2022/21/0107).

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (VwGH 16.08.2022, Ra 2022/21/0084).

3.1.2.3. Im vorliegenden Fall befindet sich der BF nunmehr seit August 2012, sohin seit vierzehn Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm lediglich von Februar 2013 bis 28.01.2015 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zukam. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2013 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung als zulässig festgestellt und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt, das mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017 auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, tauchte unter und reiste unrechtmäßig nach Frankreich, wo er am 02.02.2018 unter Verwendung eines Alias-Datensatzes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm für den Zeitraum von 24.01.2019 bis 20.05.2022 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Er kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet zurück und brachten am 11.01.2021, sowie am 14.12.2022 weitere Anträge auf internationalen Schutz ein, welche ab- bzw. zurückgewiesen wurden, der BF war gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Es wurde jedoch in beiden Verfahren in den verfahrensbeendenden Erkenntnissen des BVwG darauf hingewiesen, dass seine Ausreiseverpflichtung davon unberührt bleibe (vgl. Erk 3, S 38; Erk 4, S 63). Von der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet war nur eine kurze Zeit von zwei Jahren und fünf Monaten, zunächst aufgrund des Asylverfahrens und dann aufgrund des Schutzstatus, rechtmäßig; die späteren Aufenthaltszeiten als Asylwerber, jeweils vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das BVwG (Anm.: 11.01.2021 bis 14.01.2022 und 14.12.2022 bis 28.04.2025, sohin ca. drei Jahre und vier Monate), beruhten auf unbegründeten und letztlich in missbräuchlicher Absicht gestellten Anträgen auf internationalen Schutz.3.1.2.3. Im vorliegenden Fall befindet sich der BF nunmehr seit August 2012, sohin seit vierzehn Jahren im Bundesgebiet, wobei ihm lediglich von Februar 2013 bis 28.01.2015 ein Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigter zukam. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 08.02.2013 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung als zulässig festgestellt und ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt, das mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017 auf sechs Jahre herabgesetzt wurde. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, tauchte unter und reiste unrechtmäßig nach Frankreich, wo er am 02.02.2018 unter Verwendung eines Alias-Datensatzes einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm für den Zeitraum von 24.01.2019 bis 20.05.2022 subsidiärer Schutz gewährt wurde. Er kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet zurück und brachten am 11.01.2021, sowie am 14.12.2022 weitere Anträge auf internationalen Schutz ein, welche ab- bzw. zurückgewiesen wurden, der BF war gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Es wurde jedoch in beiden Verfahren in den verfahrensbeendenden Erkenntnissen des BVwG darauf hingewiesen, dass seine Ausreiseverpflichtung davon unberührt bleibe vergleiche Erk 3, S 38; Erk 4, S 63). Von der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet war nur eine kurze Zeit von zwei Jahren und fünf Monaten, zunächst aufgrund des Asylverfahrens und dann aufgrund des Schutzstatus, rechtmäßig; die späteren Aufenthaltszeiten als Asylwerber, jeweils vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das BVwG Anmerkung, 11.01.2021 bis 14.01.2022 und 14.12.2022 bis 28.04.2025, sohin ca. drei Jahre und vier Monate), beruhten auf unbegründeten und letztlich in missbräuchlicher Absicht gestellten Anträgen auf internationalen Schutz.

Der BF hat im Bundesgebiet eine polytechnische Schule sowie Sprach- und Integrationskurse besucht und eine Lehre als Koch begonnen, aber nicht abgeschlossen. Wie zuvor beweiswürdigend ausgeführt, war der BF mehrfach auf finanzielle Zuwendung des Staates in Form von diversen Sozialleistungen angewiesen und übte er über viele Jahre hinweg Erwerbstätigkeiten ohne die erforderliche Beschäftigungsbewilligung aus. Eine nachhaltige und maßgebliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt ist dem BF daher nachweislich nicht gelungen und zeigt er durch dieses Verhalten auch, dass er nicht gewillt ist, sich an die für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geltenden Rechtsvorschriften im Bundesgebiet zu halten. Dass der BF nun nach Stellung des gegenständlichen Antrages wiederum eine gemeinnützige Tätigkeit aufnahm und sich für eine Einstufung zu einem Sprachkurs anmeldet, fällt nicht schwer ins Gewicht, da er diese Schritte offenkundig aus verfahrenstaktischen Gründen zur Stützung seines Antrages tätigte, um seinen Integrationswillen zu untermauern.

Die lange Aufenthaltsdauer wird auch dadurch relativiert, dass der BF in früheren Verfahren und bis dato seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat nicht preisgab, wodurch zuletzt in Verbindung mit der Versorgungslage seine Abschiebung als unzulässig erachtet wurde. Festgehalten wird, dass sich – wie zuvor beweiswürdigend ausgeführt – die festgestellte Sachlage bezüglich des familiären Netzwerks in Afghanistan im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich geändert hat (siehe Ausführungen unter Pkt. II.2.3.2).Die lange Aufenthaltsdauer wird auch dadurch relativiert, dass der BF in früheren Verfahren und bis dato seine familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat nicht preisgab, wodurch zuletzt in Verbindung mit der Versorgungslage seine Abschiebung als unzulässig erachtet wurde. Festgehalten wird, dass sich – wie zuvor beweiswürdigend ausgeführt – die festgestellte Sachlage bezüglich des familiären Netzwerks in Afghanistan im gegenständlichen Verfahren im Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung maßgeblich geändert hat (siehe Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.2.3.2).

3.1.2.4. Seinem Familien- und Privatleben gegenüber fällt jedoch besonders schwer ins Gewicht, dass der BF in Österreich bereits kurze Zeit nach seiner Einreise erheblich straffällig wurde: Zunächst wurde er als Jugendlicher im Jahr 2015 wegen der Vergehen der Sachbeschädigung und des versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt. Noch vor dieser Verurteilung beging er eine weitere Straftat, nämlich das Verbrechen der Vergewaltigung.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen.

Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. zB VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll, getroffen. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche zB VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).

Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl. VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN). Zu den Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 94). Als besonders schwer können nur Straftaten anzusehen sein, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen (vgl. etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche VwGH 26.09.2022, Ro 2022/20/0001, mwN). Zu den Straftaten, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 94). Als besonders schwer können nur Straftaten anzusehen sein, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen vergleiche etwa VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0522, mwN).

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2015, Gz. XXXX , wurde der BF wegen § 201 Abs. 1 StGB (Vergewaltigung) zu einer bedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und einer Weisung zur umgehenden Aufnahme einer XXXX , als junger Erwachsener verurteilt. Aus der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung geht hervor, dass der BF am XXXX in Wien das namentlich genannte Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigte, indem er das Mädchen durch ein Gebüsch hinter eine Holzhütte zerrte, das Mädchen am Hals festhielt und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2015, Gz. römisch 40 , wurde der BF wegen Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Vergewaltigung) zu einer bedingten 18-monatigen Freiheitsstrafe, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, Anordnung von Bewährungshilfe und einer Weisung zur umgehenden Aufnahme einer römisch 40 , als junger Erwachsener verurteilt. Aus der aktenkundigen gekürzten Urteilsausfertigung geht hervor, dass der BF am römisch 40 in Wien das namentlich genannte Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes nötigte, indem er das Mädchen durch ein Gebüsch hinter eine Holzhütte zerrte, das Mädchen am Hals festhielt und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang.

Die Vergewaltigung nach § 201 StGB wird vom VwGH explizit als Beispiel für besonders schwere Verbrechen aufzählt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Dem geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität bzw. sexuellen Selbstbestimmung ist somit ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen, was sich auch am Strafrahmen (zwei bis zehn Jahre) sowie der Mindeststrafe von zwei Jahren eindeutig erkennen lässt. Die „Art der Straftat“ als Sexualverbrechen weist somit eine außerordentliche Schwere auf und ist objektiv besonders schwerwiegend.Die Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB wird vom VwGH explizit als Beispiel für besonders schwere Verbrechen aufzählt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Dem geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität bzw. sexuellen Selbstbestimmung ist somit ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen, was sich auch am Strafrahmen (zwei bis zehn Jahre) sowie der Mindeststrafe von zwei Jahren eindeutig erkennen lässt. Die „Art der Straftat“ als Sexualverbrechen weist somit eine außerordentliche Schwere auf und ist objektiv besonders schwerwiegend.

Auch bei einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles zeigt sich gegenständlich, dass ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt. Wie bereits in der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG ausgeführt wurde, ist das besonders rücksichtslose Vorgehen des BF dem Opfer gegenüber zu erwähnen. Der BF zerrte sein Opfer, eine junge Frau, hinter eine Holzhütte und vergewaltigte sie indem er sie am Hals festhielt und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang. Aufgrund einer Auswertung konnten die sichergestellten DNA-Spuren auf der Kleidung des Opfers eindeutig dem BF zugeordnet werden. Der BF bestritt jedoch jeglichen Vorwurf und bestritt auch am Tatort gewesen zu sein. Das BVwG hielt damals auch fest, dass aus einem im Strafverfahren eingeholten XXXX Sachverständigengutachten hervorgehe, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätte, dass der BF zu Tatzeitpunkt aufgrund einer XXXX Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der Tat einzusehen (vgl. Erk 4, S 51 f).Auch bei einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalles zeigt sich gegenständlich, dass ein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt. Wie bereits in der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG ausgeführt wurde, ist das besonders rücksichtslose Vorgehen des BF dem Opfer gegenüber zu erwähnen. Der BF zerrte sein Opfer, eine junge Frau, hinter eine Holzhütte und vergewaltigte sie indem er sie am Hals festhielt und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang. Aufgrund einer Auswertung konnten die sichergestellten DNA-Spuren auf der Kleidung des Opfers eindeutig dem BF zugeordnet werden. Der BF bestritt jedoch jeglichen Vorwurf und bestritt auch am Tatort gewesen zu sein. Das BVwG hielt damals auch fest, dass aus einem im Strafverfahren eingeholten römisch 40 Sachverständigengutachten hervorgehe, dass sich keine Hinweise darauf ergeben hätte, dass der BF zu Tatzeitpunkt aufgrund einer römisch 40 Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der Tat einzusehen vergleiche Erk 4, S 51 f).

Es wird nicht verkannt, dass im Fall des BF sowohl die Tat selbst, als auch die Verurteilung bereits länger zurückliegen. Umso schwerwiegender ist, dass der BF bis dato nicht aufrichtig die Verantwortung für seine Tat übernimmt und das Unrecht auch nicht einsieht. In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung führte er dazu vom Richter befragt aus (Auszug aus der VHS, S 35 ff):

„R: Zählen sie mir bitte sämtliche strafrechtliche Verurteilungen auf.

BF: Es waren drei Sachen. Die Erste wegen Drogen, Haschisch im Jahr 2015. Ziemlich danach hat auch die Vergewaltigung stattgefunden. Die Dritte war die Nötigung, wo ich dem Herrn in der Disco erklärt haben soll, dass er afghanische Musik spielen soll.

R: Was ist genau bei dem Drogendelikt passiert?

BF: Damals habe ich ein XXXX Problem gehabt. Mein Bruder konnte mich nicht 24 Stunden beaufsichtigen. Er ist in die Arbeit und ich bin raus, habe Alkohol getrunken, Haschisch geraucht und Tabletten genommen. Nachgefragt: Ich habe nicht nur konsumiert, ich habe kein Geld gehabt und wollte für einen Afghanen etwas verkaufen. Die Polizei hat mich mit 1 g festgenommen am Praterstern.BF: Damals habe ich ein römisch 40 Problem gehabt. Mein Bruder konnte mich nicht 24 Stunden beaufsichtigen. Er ist in die Arbeit und ich bin raus, habe Alkohol getrunken, Haschisch geraucht und Tabletten genommen. Nachgefragt: Ich habe nicht nur konsumiert, ich habe kein Geld gehabt und wollte für einen Afghanen etwas verkaufen. Die Polizei hat mich mit 1 g festgenommen am Praterstern.

R: Ist sonst noch etwas passiert?

BF: lm Juli gibt es am Praterstern ein Fest, ich habe getrunken, getanzt. Später konnte ich mich nicht mehr kontrollieren und ich habe mit der Frau getanzt und wir gingen zur Toilette und dort haben wir uns ein bisschen geküsst. Ich habe mit ihr Sex gehabt. Sie ist dann wieder auf das Fest zurück. Ich habe sie nicht gepackt, sie ist freiwillig mit mir zur Toilette gegangen. Sie hat nicht um Hilfe geschrien. Ich bin nachhause gegangen und einige Monate später habe ich erst die Ladung bekommen.

R: Verstehe ich richtig, dass die Dame mit Ihnen einvernehmlich Geschlechtsverkehr hatte?

BF: Wir hatten eine intime Beziehung miteinander aber einvernehmlich.

R: Wieso glauben sie, hat diese Dame Sie dann wegen Vergewaltigung angezeigt?

BF: Ich denke nach dem wir Geschlechtsverkehr hatten, haben die Behörden mein Sperma bei ihr gefunden und deshalb wurde ich dann entdeckt.

R: Warum sollte die Dame, wenn Sie einvernehmlich intim waren, Sie dann wegen Vergewaltigung anzeigen?

BF: Das Mädchen, das mit mir Geschlechtsverkehr hatte, hat mich nicht angezeigt. Ihre Eltern waren auch bei dem Fest anwesend. Wir waren beide voll betrunken.“

Auf Vorhalt und Nachfrage durch seinen Rechtsvertreter reagierte der BF ungehalten (Auszug aus der VHS, S 39):

„BFV: Sie sagten, dass die Sache mit der Dame einvernehmlich gewesen sei. Sie wissen schon, dass sie verurteilt wurden. Da Sie Gewalt zur Duldung des Beischlafes angewandt haben.

BF: Gibt es Zeugen? Es gab dort tausende Menschen. Wie hätte ich dort mit Gewalt die Dame zum Beischlaf zwingen sollen. Es waren dort mindestens tausend Menschen.

BFV: Wenn es Einvernehmlich war, werden sie nicht verurteilt.

BF: Es waren nur die Eltern. Der Geschlechtsverkehr war einvernehmlich.“

Der BF bestreitet klar erkennbar auch mehr als zehn Jahre nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergewaltigung die Tat begangen zu haben. Da die Tatsache, dass er mit dem Opfer Geschlechtsverkehr hatte, aufgrund sichergestellter DNA-Spuren als gesichert anzusehen ist, änderte er seine Verantwortung insofern, als er nunmehr zwar den Geschlechtsverkehr an sich nicht mehr leugnet, jedoch besteht er darauf, dass dieser einvernehmlich gewesen sei. Eine Verantwortungsübernahme und Einsicht in sein unrechtmäßiges Verhalten, dass noch dazu ein besonders geschütztes Rechtsgut, nämlich die körperliche, sexuelle Integrität eines anderen Menschen verletzt hat, kann darin nicht erkannt werden.

Ebenso zeigt die letzte Verurteilung des BF im Bundesgebiet aus dem Jahr 2021 (LG XXXX , Gz. XXXX ), dass der BF nicht davor zurückschreckt, seinen Willen auch mit Androhung von Gewalt durchzusetzen. Auch damals wurde ihm erneut eine Weisung erteilt, nachweislich eine XXXX zu absolvieren. Die nunmehrige Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung „Die Dritte war die Nötigung, wo ich dem Herrn in der Disco erklärt haben soll, dass er afghanische Musik spielen soll.“ (vgl. VHS, S 35), deutet in ihrer Formulierung darauf hin, dass er auch bezüglich dieser Tat keine Schuldeinsicht und kein Unrechtsbewusstsein zeigt. Dies, obwohl er sich im gerichtlichen Strafverfahren zum Strafantrag geständig verantwortete (vgl. Akt Teil 1: PuV, AS 223).Ebenso zeigt die letzte Verurteilung des BF im Bundesgebiet aus dem Jahr 2021 (LG römisch 40 , Gz. römisch 40 ), dass der BF nicht davor zurückschreckt, seinen Willen auch mit Androhung von Gewalt durchzusetzen. Auch damals wurde ihm erneut eine Weisung erteilt, nachweislich eine römisch 40 zu absolvieren. Die nunmehrige Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung „Die Dritte war die Nötigung, wo ich dem Herrn in der Disco erklärt haben soll, dass er afghanische Musik spielen soll.“ vergleiche VHS, S 35), deutet in ihrer Formulierung darauf hin, dass er auch bezüglich dieser Tat keine Schuldeinsicht und kein Unrechtsbewusstsein zeigt. Dies, obwohl er sich im gerichtlichen Strafverfahren zum Strafantrag geständig verantwortete vergleiche Akt Teil 1: PuV, AS 223).

Neben den gerichtlich strafbaren Handlungen beging der BF im Bundesgebiet auch einige Verwaltungsübertretungen (siehe Pkt. II.1.2.1. und Pkt. II.2.2.1.), die neben der Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften (Ausreiseverpflichtung und Einreiseverbot) zeigen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten bzw. dieser keinen hohen Stellenwert beimisst.Neben den gerichtlich strafbaren Handlungen beging der BF im Bundesgebiet auch einige Verwaltungsübertretungen (siehe Pkt. römisch zwei.1.2.1. und Pkt. römisch zwei.2.2.1.), die neben der Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften (Ausreiseverpflichtung und Einreiseverbot) zeigen, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten bzw. dieser keinen hohen Stellenwert beimisst.

In Hinblick auf die österreichische Rechtsordnung ist auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen, der die kulturelle Verwurzelung und Persönlichkeit des BF beschreibt. Wie zuvor festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der Lebensgefährtin des BF und der Mutter seiner Kinder um seine Cousine mütterlicherseits, die ihm bereits im Jahr 2010 oder 2011, sohin zu einem Zeitpunkt, als beide minderjährig waren, versprochen wurde (vgl. VHS, S 20). Bezeichnend ist, dass die Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie wegen des Eheversprechens trotz der zur Zeit des Machtumbruchs prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht gemeinsam mit ihrer Familie nach Australien ausreisen konnte bzw. durfte und sie bei der Familie des BF zurückgelassen wurde (vgl. VHS, S 19 f), obwohl es offenkundig möglich gewesen wäre, gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern auszureisen; die Zeugin brachte diesbezüglich auch keine anderen Hindernisse vor.In Hinblick auf die österreichische Rechtsordnung ist auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen, der die kulturelle Verwurzelung und Persönlichkeit des BF beschreibt. Wie zuvor festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, handelt es sich bei der Lebensgefährtin des BF und der Mutter seiner Kinder um seine Cousine mütterlicherseits, die ihm bereits im Jahr 2010 oder 2011, sohin zu einem Zeitpunkt, als beide minderjährig waren, versprochen wurde vergleiche VHS, S 20). Bezeichnend ist, dass die Lebensgefährtin in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie wegen des Eheversprechens trotz der zur Zeit des Machtumbruchs prekären Sicherheitslage in Afghanistan nicht gemeinsam mit ihrer Familie nach Australien ausreisen konnte bzw. durfte und sie bei der Familie des BF zurückgelassen wurde vergleiche VHS, S 19 f), obwohl es offenkundig möglich gewesen wäre, gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern auszureisen; die Zeugin brachte diesbezüglich auch keine anderen Hindernisse vor.

3.1.2.5. Wie bereits unter Pkt. II.2.3.2. ausgeführt, hat der BF nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Nicht nur, dass er in Afghanistan einen Großteil seiner Kindheit verbrachte, die Schule besuchte und daher sowohl beide Landessprachen in Wort und Schrift beherrscht als auch mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, bestehen auch nach wie vor Bindungen zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat, die er bislang in den Verfahren leugnete bzw. abschwächte. Es wird nicht verkannt, dass der BF seinen Herkunftsstaat als Minderjähriger verlassen hat und seit mittlerweile rund vierzehn Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan sofort den Kontakt zu den Familienangehörigen und Verwandten aufnehmen kann und von diesen zumindest eine anfängliche Unterstützung bei der Sicherung seiner Existenzgrundlage erwarten kann. Es ist dem BF möglich und zumutbar, sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Somit kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.3.1.2.5. Wie bereits unter Pkt. römisch zwei.2.3.2. ausgeführt, hat der BF nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Nicht nur, dass er in Afghanistan einen Großteil seiner Kindheit verbrachte, die Schule besuchte und daher sowohl beide Landessprachen in Wort und Schrift beherrscht als auch mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten vertraut ist, bestehen auch nach wie vor Bindungen zu Familienangehörigen im Herkunftsstaat, die er bislang in den Verfahren leugnete bzw. abschwächte. Es wird nicht verkannt, dass der BF seinen Herkunftsstaat als Minderjähriger verlassen hat und seit mittlerweile rund vierzehn Jahren nicht mehr in Afghanistan gewesen ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan sofort den Kontakt zu den Familienangehörigen und Verwandten aufnehmen kann und von diesen zumindest eine anfängliche Unterstützung bei der Sicherung seiner Existenzgrundlage erwarten kann. Es ist dem BF möglich und zumutbar, sich seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu finanzieren. Insgesamt deutet nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Somit kann die Rückkehrsituation zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich führen.

3.1.2.6. Im Zuge der Interessenabwägung ist in Hinblick auf das Kindeswohl auszuführen, dass die beiden im Bundesgebiet lebenden Töchter des BF im Entscheidungszeitpunkt ca. XXXX und XXXX Jahre alt sind. Aufgrund ihres jungen Alters hat die Aufenthaltsbeendigung des BF auf ihr Kindeswohl eine negative Auswirkung, da sie überwiegend getrennt von ihrem Vater aufwachsen werden.3.1.2.6. Im Zuge der Interessenabwägung ist in Hinblick auf das Kindeswohl auszuführen, dass die beiden im Bundesgebiet lebenden Töchter des BF im Entscheidungszeitpunkt ca. römisch 40 und römisch 40 Jahre alt sind. Aufgrund ihres jungen Alters hat die Aufenthaltsbeendigung des BF auf ihr Kindeswohl eine negative Auswirkung, da sie überwiegend getrennt von ihrem Vater aufwachsen werden.

Zunächst ist (nochmals) festzuhalten, dass der BF sein Familienleben in Österreich in vollem Bewusstsein um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt und seine Ausreiseverpflichtung begründete und intensivierte, er versuchte dadurch, seine Interessen am Verbleib im Bundesgebiet zu stärken und nahm sohin eine langjährige Trennung aufgrund seiner bestehenden Ausreiseverpflichtung und des Einreiseverbots in Kauf. Schon dies zeigt, wie wenig ihm am Wohl der Kinder liegt, da ihm aufgrund der Duldung und aufrechten Ausreiseverpflichtung bewusst sein musste, dass die Gefahr besteht, dass diese ohne ihn und somit ohne Vater aufwachsen müssen.

Die aktuelle Lebenssituation der Kinder stellt sich so dar, dass sie in einem sehr engen Bezug zu beiden Eltern aufwachsen. Es wird nicht übersehen, dass für die relativ kurze Zeit ihres Lebensalters ein gemeinsames Familienleben in einem gemeinsamen Haushalt bestand und der Vater, mangels eigener Erwerbstätigkeit, auch viel Zeit mit seinen Kindern verbringen konnte. Die Kinder haben dennoch innerfamiliär auch starke Bindungen an die Mutter, die das durch die Trennung vom Vater verursachte emotionale Leid auffangen und bei der Verarbeitung der Trennung helfen kann. Die wirtschaftliche Absicherung der Kinder liegt derzeit nur sehr eingeschränkt beim BF, da dieser selbst auf staatliche Unterstützung angewiesen ist; seine Lebensgefährtin bezieht aktuell ebenfalls staatliche Hilfen (Karenzgeld und Kinderbeihilfe).

In der Zwischenzeit kann der Kontakt der Kinder zum BF über (Video-)Telefonie aufrechterhalten werden. Es wird nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kleinkindern und einem Elternteil durch Telekommunikation und elektronische Medien dem Kindeswohl nicht ausreichend Rechnung trägt (vgl. zuletzt VfGH 02.03.2026, E 4185/2025 mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Aufrechterhaltung des Kontakts über moderne Kommunikationsmittel zwischen einem Vater und einem Kleinkind als kaum möglich (vgl. etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 mwN). Im konkreten Einzelfall liegt aber eine Rechtfertigung für negativen Konsequenzen für das Kindeswohl vor, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein großes Gewicht beizumessen ist, weil beim BF eine schwere Straffälligkeit vorliegt (vgl. etwa VwGH 31.07.2025, Ra 2025/21/0053). In der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 28.04.2025, Gz. XXXX , wurde zur Gefährdungs- und Zukunftsprognose Folgendes festgehalten (Auszug aus Erk 4, S 52 ff):In der Zwischenzeit kann der Kontakt der Kinder zum BF über (Video-)Telefonie aufrechterhalten werden. Es wird nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof mehrfach darauf hingewiesen hat, dass die Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kleinkindern und einem Elternteil durch Telekommunikation und elektronische Medien dem Kindeswohl nicht ausreichend Rechnung trägt vergleiche zuletzt VfGH 02.03.2026, E 4185 aus 2025, mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof erachtet die Aufrechterhaltung des Kontakts über moderne Kommunikationsmittel zwischen einem Vater und einem Kleinkind als kaum möglich vergleiche etwa VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0128 mwN). Im konkreten Einzelfall liegt aber eine Rechtfertigung für negativen Konsequenzen für das Kindeswohl vor, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein großes Gewicht beizumessen ist, weil beim BF eine schwere Straffälligkeit vorliegt vergleiche etwa VwGH 31.07.2025, Ra 2025/21/0053). In der letzten rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 28.04.2025, Gz. römisch 40 , wurde zur Gefährdungs- und Zukunftsprognose Folgendes festgehalten (Auszug aus Erk 4, S 52 ff):

„Zwar bemüht sich der BF um Wiedereingliederung in die Gesellschaft und beendete eine XXXX . Der BF wurde jedoch nach der Verurteilung wegen § 201 StGB sowie der daraus resultierenden Aberkennung seines Aufenthaltsstatus und Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie eines Einreiseverbotes abermals straffällig, indem er den Tatbestand der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB verwirklichte. Zwar führte der BF noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 25.07.2017 betreffend seines Aberkennungsverfahrens aus, seine Verurteilungen zu bereuen, dass er Fehler gemacht habe er aber verspreche, dass sich das niemals wiederholen werde. (vgl. Verhandlungsniederschrift BVwG vom 25.07.2017, AS 1284) Jedoch beging er – wie zuvor erwähnt - im Dezember 2017, trotz aufrechter Probezeit, die Straftat der versuchten Nötigung und wurde abermals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.„Zwar bemüht sich der BF um Wiedereingliederung in die Gesellschaft und beendete eine römisch 40 . Der BF wurde jedoch nach der Verurteilung wegen Paragraph 201, StGB sowie der daraus resultierenden Aberkennung seines Aufenthaltsstatus und Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie eines Einreiseverbotes abermals straffällig, indem er den Tatbestand der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB verwirklichte. Zwar führte der BF noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 25.07.2017 betreffend seines Aberkennungsverfahrens aus, seine Verurteilungen zu bereuen, dass er Fehler gemacht habe er aber verspreche, dass sich das niemals wiederholen werde. vergleiche Verhandlungsniederschrift BVwG vom 25.07.2017, AS 1284) Jedoch beging er – wie zuvor erwähnt - im Dezember 2017, trotz aufrechter Probezeit, die Straftat der versuchten Nötigung und wurde abermals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darüberhinaus war der BF auch nicht gewillt sich an fremdenrechtliche Bestimmungen zu halten. Vielmehr kam er seiner Ausreiseverpflichtung, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017 rechtskräftig wurde, nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig in Österreich bzw. reiste im Jahr 2018 nach Frankreich um dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Trotz bestehenden Einreiseverbots reiste der BF abermals unrechtmäßig in Österreich ein und stellte wiederum im Jänner 2021 einen Asylantrag im Bundesgebiet. Der BF bestritt jedoch, trotz eines aktenkundigen EURODAC Treffers, in der Einvernahme vor dem BFA am 24.10.2023 das Bundesgebiet verlassen zu haben.

[…]

In der Beschwerdeverhandlung waren beim BF erste Schritte der persönlichen Reifung zu erkennen. Es wird auch nicht verkannt, dass der BF seine letzte Straftat bereits im Jahr 2017 begangen hat und seit seiner letzten Haftstrafe im März 2021 keine weiteren Verurteilungen mehr gegen den BF vorliegen. Jedoch beging der BF das Verbrechen der Vergewaltigung, welches laut oben zitierter Judikatur als besonders schwerwiegend anzusehen ist, da durch diese Tat ein besonders wichtiges Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität bzw. sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person massiv verletzt wurde und ein solches Verbrechen die Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigt. Darüberhinaus beging der BF innerhalb offener Probezeit eine weitere Straftat und hat danach auch ein gesetzeswidriges Verhalten hinsichtlich fremdenrechtlicher und aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen an den Tag gelegt. Aufgrunddessen ist auch ein Wohlverhaltenszeitraum entsprechend lange zu bemessen. Im konkreten Fall ist jedoch zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht genügend Zeit verstrichen um eine abschließend positive Zukunftsprognose für den BF erstellen und mit hinreichender Sicherheit feststellen zu können, dass er künftig keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr darstellen werde.“

Es wird nicht übersehen, dass seit dieser Entscheidung ein weiteres Jahr vergangen ist, in dem der BF kein neues verwaltungs- oder strafgerichtlich relevantes Verhalten nach außen gesetzt hat. Es hat sich jedoch gezeigt, dass er nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat. Hinzu kommt, dass in der Verhandlung auch hervorgekommen ist, dass der BF und sein ältester Bruder alles versuchen, um einen rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu erreichen. Sie beeinflussten auch den jüngeren Bruder und vor allem die Lebensgefährtin des BF in Hinblick auf den Inhalt ihrer Aussage zum Familienleben in Österreich und den Familienangehörigen des BF in Afghanistan. Es wird nicht verkannt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung beteuerte, dass es ihm wichtig sei, dass seine Lebensgefährtin Deutsch lerne und arbeiten gehen könne, dennoch entstand in der mündlichen Verhandlung durch das Verhalten der Zeugin der Eindruck, dass der BF ihr Leben bestimmt. Die Beziehung der beiden ist auch nicht von Offenheit geprägt, da die Zeugin bis zur mündlichen Verhandlung nicht genau wusste, weshalb der BF verurteilt wurde: „Ich weiß, dass er straffällig geworden war, aber was er tatsächlich gemacht hat, das weiß ich nicht. Ich weiß, dass er jung war und dass er XXXX krank war.“ (vgl. VHS, S 20). Sie reagierte auf Information über die Gewalttaten des BF bemüht gefasst, so als würde sie das als Frau gar nicht berühren oder betreffen und antwortete auch auf die Erklärung, dass – falls der BF ihr oder den Kindern gegenüber jemals gewalttätig werden sollte – in Österreich unterstützende Stellen und Einrichtungen zur Verfügung stehen würden, abweisend und erklärte wiederholt, dass weder der Staat noch jemand anderes ihr dieselbe Hilfe leisten könne, wie der BF (vgl. VHS, S 20 f). Sie hinterließ damit nicht den Eindruck einer selbstbewussten, jungen Frau, obwohl sie darauf bedacht war, souverän zu wirken und sich ihre Gefühle nicht anmerken zu lassen.Es wird nicht übersehen, dass seit dieser Entscheidung ein weiteres Jahr vergangen ist, in dem der BF kein neues verwaltungs- oder strafgerichtlich relevantes Verhalten nach außen gesetzt hat. Es hat sich jedoch gezeigt, dass er nach wie vor kein Unrechtsbewusstsein entwickelt hat. Hinzu kommt, dass in der Verhandlung auch hervorgekommen ist, dass der BF und sein ältester Bruder alles versuchen, um einen rechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu erreichen. Sie beeinflussten auch den jüngeren Bruder und vor allem die Lebensgefährtin des BF in Hinblick auf den Inhalt ihrer Aussage zum Familienleben in Österreich und den Familienangehörigen des BF in Afghanistan. Es wird nicht verkannt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung beteuerte, dass es ihm wichtig sei, dass seine Lebensgefährtin Deutsch lerne und arbeiten gehen könne, dennoch entstand in der mündlichen Verhandlung durch das Verhalten der Zeugin der Eindruck, dass der BF ihr Leben bestimmt. Die Beziehung der beiden ist auch nicht von Offenheit geprägt, da die Zeugin bis zur mündlichen Verhandlung nicht genau wusste, weshalb der BF verurteilt wurde: „Ich weiß, dass er straffällig geworden war, aber was er tatsächlich gemacht hat, das weiß ich nicht. Ich weiß, dass er jung war und dass er römisch 40 krank war.“ vergleiche VHS, S 20). Sie reagierte auf Information über die Gewalttaten des BF bemüht gefasst, so als würde sie das als Frau gar nicht berühren oder betreffen und antwortete auch auf die Erklärung, dass – falls der BF ihr oder den Kindern gegenüber jemals gewalttätig werden sollte – in Österreich unterstützende Stellen und Einrichtungen zur Verfügung stehen würden, abweisend und erklärte wiederholt, dass weder der Staat noch jemand anderes ihr dieselbe Hilfe leisten könne, wie der BF vergleiche VHS, S 20 f). Sie hinterließ damit nicht den Eindruck einer selbstbewussten, jungen Frau, obwohl sie darauf bedacht war, souverän zu wirken und sich ihre Gefühle nicht anmerken zu lassen.

Zusammengefasst kann es nach Ansicht des erkennenden Richters nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, einen jahrelang unrechtmäßigen Aufenthalt, ein beharrliches Missachten der Ausreiseverpflichtung, des Einreiseverbots und der österreichischen Rechtsnormen, letztlich aufgrund eines Familienlebens, das in vollem Bewusstsein des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet wurde, nunmehr unter dem Aspekt des Kindeswohls auf Basis des grundsätzlich schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu legalisieren. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der BF in der Vergangenheit den Prozess der freiwilligen und unterstützten Ausreise in letzter Minute im Transitbereich abgebrochen hat, dann untergetaucht und illegal nach Frankreich weitergereist ist, dort unter einem Alias einen weiteren Asylantrag gestellt hat, trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Italien weiter und von dort illegal und unter Missachtung des Einreiseverbotes wieder nach Österreich eingereist ist. Er stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz, obwohl ihm nach der Aberkennung des subsidiären Schutzes klar sein musste, dass ihm wegen eines Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kein Schutzstatus mehr erteilt werden, und er maximal eine Duldung erreichen kann. Der BF hat sich danach auch nicht weiter um eine nachhaltige Integration bemüht, er hat auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht die österreichischen Rechtsvorschriften missachtet und bezog – so wie auch jetzt – immer wieder staatliche Sozialleistungen. Es kann in seinem Verhalten auch keine Änderung dahingehend erkannt werden, dass er nunmehr bereit wäre, die rechtlichen Normen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der Republik Österreich zu beachten. Zusammengefasst kann es nach Ansicht des erkennenden Richters nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, einen jahrelang unrechtmäßigen Aufenthalt, ein beharrliches Missachten der Ausreiseverpflichtung, des Einreiseverbots und der österreichischen Rechtsnormen, letztlich aufgrund eines Familienlebens, das in vollem Bewusstsein des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet wurde, nunmehr unter dem Aspekt des Kindeswohls auf Basis des grundsätzlich schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK zu legalisieren. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass der BF in der Vergangenheit den Prozess der freiwilligen und unterstützten Ausreise in letzter Minute im Transitbereich abgebrochen hat, dann untergetaucht und illegal nach Frankreich weitergereist ist, dort unter einem Alias einen weiteren Asylantrag gestellt hat, trotz Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Italien weiter und von dort illegal und unter Missachtung des Einreiseverbotes wieder nach Österreich eingereist ist. Er stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz, obwohl ihm nach der Aberkennung des subsidiären Schutzes klar sein musste, dass ihm wegen eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 kein Schutzstatus mehr erteilt werden, und er maximal eine Duldung erreichen kann. Der BF hat sich danach auch nicht weiter um eine nachhaltige Integration bemüht, er hat auch in arbeitsrechtlicher Hinsicht die österreichischen Rechtsvorschriften missachtet und bezog – so wie auch jetzt – immer wieder staatliche Sozialleistungen. Es kann in seinem Verhalten auch keine Änderung dahingehend erkannt werden, dass er nunmehr bereit wäre, die rechtlichen Normen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten der Republik Österreich zu beachten.

In Anbetracht dieser Erwägungen treten seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Inland hinter die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung – nämlich insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten – zurück.

Im Rahmen der Beweiswürdigung war insbesondere das in der mündlichen Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck des BF maßgeblich. In der Verhandlung trat zutage, dass der BF ein tief verwurzeltes, traditionell-patriarchalisches Rollenverständnis vertritt und die grundlegenden Werte der österreichischen Rechtsordnung, insbesondere das Prinzip der Gleichstellung der Geschlechter, in keiner Weise verinnerlicht hat.

Diese verfestigte Werthaltung manifestiert sich offenkundig in der Genese und der Führung der traditionellen islamischen Ehe mit seiner Cousine: So ergab das Ermittlungsverfahren unstrittig, dass es sich um eine durch die Familien arrangierte Eheschließung handelte, die zu einem Zeitpunkt beschlossen wurde, als der BF und seine Lebensgefährtin noch minderjährig waren. Bezeichnend für die vollkommene Fremdbestimmung der Lebensgefährtin ist der Umstand, dass deren gesamte Kernfamilie von Afghanistan nach Australien ausreisen konnte, die Lebensgefährtin jedoch aufgrund des tradierten Eheversprechens in Afghanistan bei der Schwiegermutter verblieb. Dass sie letztlich auf Geheiß und nach dem Willen des BF – unter Mitwirkung dessen Bruders – auf illegalem Weg nach Österreich gelangte, um hier mit dem BF traditionell verehelicht zu werden, unterstreicht die bedingungslose Unterordnung der Lebensgefährtin unter die patriarchalischen Vorstellungen des BF.

Erschwerend und bezeichnend für das Charakterbild des BF tritt im Rahmen der Beweiswürdigung der Umstand hinzu, dass er seiner Lebensgefährtin seine in Österreich erfolgte strafgerichtliche Verurteilung wegen des Delikts der Vergewaltigung offenkundig gezielt verschwieg. Dass die Lebensgefährtin erst im Zuge der hg. mündlichen Verhandlung von dieser gravierenden Straftat Kenntnis erlangte, zeugt nicht nur von einer Täuschung, sondern belegt eindrücklich die Geringschätzung der Lebensgefährtin als gleichberechtigte Partnerin.

In einer Gesamtschau zeigt das Verhalten des BF – sein antiquiertes, traditionell-patriarchalisch geprägtes Rollenverständnis sowie die Negation von Frauenrechten –, gepaart mit seiner beharrlichen Weigerung, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und der unrechtmäßigen Wiedereinreise, dass er seine eigenen Normen und Wertevorstellungen kompromisslos über die österreichische Rechtsordnung stellt.

Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich Schlüsse für die im Rahmen des Art. 8 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung, spezifisch hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls der gemeinsamen Töchter. Angesichts des vom BF vorgelebten Weltbildes, seiner manifesten Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften sowie der massiven strafrechtlichen Verfehlung (Vergewaltigung), kann ein Verbleib des BF im gemeinsamen Haushalt keinesfalls als förderlich für das Kindeswohl qualifiziert werden. Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Aufwachsen der Töchter losgelöst vom negativen Einfluss dieses patriarchalischen Erziehungs- und Vorbildverhaltens des Vaters deren ungestörte Entwicklung in einer von Grundrechten und Gleichberechtigung geprägten Gesellschaft begünstigt.Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich Schlüsse für die im Rahmen des Artikel 8, EMRK vorzunehmende Interessenabwägung, spezifisch hinsichtlich der Beurteilung des Kindeswohls der gemeinsamen Töchter. Angesichts des vom BF vorgelebten Weltbildes, seiner manifesten Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften sowie der massiven strafrechtlichen Verfehlung (Vergewaltigung), kann ein Verbleib des BF im gemeinsamen Haushalt keinesfalls als förderlich für das Kindeswohl qualifiziert werden. Vielmehr ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass ein Aufwachsen der Töchter losgelöst vom negativen Einfluss dieses patriarchalischen Erziehungs- und Vorbildverhaltens des Vaters deren ungestörte Entwicklung in einer von Grundrechten und Gleichberechtigung geprägten Gesellschaft begünstigt.

Die Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl sind auf Basis obenstehender Erwägungen im Ergebnis hinzunehmen, nicht nur vertretbar. Im Gegenteil muss in Berücksichtigung der Ausführungen angenommen werden, dass die Trennung vom Vater zur Wahrung des Kindeswohls sogar geboten ist. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung erweist sich sohin nicht aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung als dringend geboten, sondern korrespondiert im gegenständlichen Fall auch mit der Wahrung des Kindeswohls der Töchter des BF.

Damit kann in Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.Damit kann in Gesamtbetrachtung nicht gesagt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Mit in Kraft treten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz BGBl. I Nr. 39/2026 am 12.06.2026 novellierte der Gesetzgeber das diesem Verfahren zugrundeliegende AsylG und FPG (vgl. § 73 Abs. 28 AsylG und § 126 Abs.30 FPG). 3.2.1. Mit in Kraft treten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, am 12.06.2026 novellierte der Gesetzgeber das diesem Verfahren zugrundeliegende AsylG und FPG vergleiche Paragraph 73, Absatz 28, AsylG und Paragraph 126, Absatz 30, FPG).

Ist gemäß Art. 37 der Verfahrensverordnung, § 52 Abs. 1 bis 3 oder § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist gemäß § 10 AsylG 2005 mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Art. 40 Abs. 3 der Verfahrensverordnung ergeht.Ist gemäß Artikel 37, der Verfahrensverordnung, Paragraph 52, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, so ist gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 mit dieser die zugrundeliegende Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, den Entzug des internationalen Schutzes, den Antrag auf Erteilung oder die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück zu verbinden. Dies gilt nicht, wenn nach ausdrücklicher Rücknahme des Antrags auf internationalen Schutz eine Entscheidung gemäß Artikel 40, Absatz 3, der Verfahrensverordnung ergeht.

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

3.2.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2. Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Diesbezüglich kann auf die bereits unter Pkt. II.3.1. erfolgte rechtliche Beurteilung zum Privat- und Familienleben des BF und die erfolgte Interessenabwägung verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, und ihm daher keine Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG iVm Art. 8 EMRK zu erteilen ist.Diesbezüglich kann auf die bereits unter Pkt. römisch zwei.3.1. erfolgte rechtliche Beurteilung zum Privat- und Familienleben des BF und die erfolgte Interessenabwägung verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt, wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF angesichts des bereits Ausgeführten im gegenständlichen Fall auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, und ihm daher keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erweist sich daher zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK nicht als unzulässig.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erweist sich daher zum Entscheidungszeitpunkt im Hinblick auf Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht als unzulässig.

Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK des BF gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK des BF gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Aufgrund des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der Neuformulierung des § 10 AsylG war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass dieser „Gemäß § 10 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen.“ zu lauten hat, als unbegründet abzuweisen.Aufgrund des Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) und der Neuformulierung des Paragraph 10, AsylG war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe, dass dieser „Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.“ zu lauten hat, als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 52 Abs. 9 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.3.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden. Demnach ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte.

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung schließlich unzulässig, wenn die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ihr entgegenstehe.

3.3.2. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus Ihrem Vorbringen ergibt sich eine derartige Gefährdung.

Sofern der BF durch seinen Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung und in der danach eingebrachten Beschwerdeergänzung vorbrachte, die neuerliche Prüfung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung widerspreche der Rechtskraftwirkung einer vormaligen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie auch im Vorbringen ausgeführt, ist als diesbezüglich die letzte Entscheidung maßgeblich. Im vorigen Verfahren (Anm.: 2. Folgeantrag, 3. Antrag auf internationalen Schutz) wurde vom Bundesamt im Bescheid dazu ausgeführt, dass sich die Unzulässigkeit der Abschiebung aus den amtswegigen Ermittlungen und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf Afghanistan ergäben. Es sei daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der schlechten Versorgungslage in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen könnte (vgl. Ausführungen zu diesem Bescheid in Erk 4, S 4 f). Das BVwG führte im verfahrensabschließenden Erkenntnis in Hinblick auf subsidiären Schutz und Zulässigkeit der Abschiebung aus, dass das Bundesamt zurecht davon ausgegangen sei, dass dessen Antrag gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG wegen Ausschlussgründen abzuweisen gewesen sei (vgl. Erk 4, S 61). Weiters führte das BVwG aus (Auszug aus dem Erkenntnis vom 28.04.2025, S 62 f):Sofern der BF durch seinen Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung und in der danach eingebrachten Beschwerdeergänzung vorbrachte, die neuerliche Prüfung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung widerspreche der Rechtskraftwirkung einer vormaligen Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie auch im Vorbringen ausgeführt, ist als diesbezüglich die letzte Entscheidung maßgeblich. Im vorigen Verfahren Anmerkung, 2. Folgeantrag, 3. Antrag auf internationalen Schutz) wurde vom Bundesamt im Bescheid dazu ausgeführt, dass sich die Unzulässigkeit der Abschiebung aus den amtswegigen Ermittlungen und den Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Bezug auf Afghanistan ergäben. Es sei daher in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der schlechten Versorgungslage in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen könnte vergleiche Ausführungen zu diesem Bescheid in Erk 4, S 4 f). Das BVwG führte im verfahrensabschließenden Erkenntnis in Hinblick auf subsidiären Schutz und Zulässigkeit der Abschiebung aus, dass das Bundesamt zurecht davon ausgegangen sei, dass dessen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG wegen Ausschlussgründen abzuweisen gewesen sei vergleiche Erk 4, S 61). Weiters führte das BVwG aus (Auszug aus dem Erkenntnis vom 28.04.2025, S 62 f):

„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.„Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 Abs. 2 FPG folge aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG folge aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).

Da die Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hat das BFA zurecht die Abschiebung des BF gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 für unzulässig erklärt.Da die Abschiebung des BF nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde bzw. für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hat das BFA zurecht die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 für unzulässig erklärt.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist, wie im angefochtenen Bescheid richtig festgehalten, gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Davon bleibt seine Ausreiseverpflichtung unberührt.“Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist, wie im angefochtenen Bescheid richtig festgehalten, gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet. Davon bleibt seine Ausreiseverpflichtung unberührt.“

Diese Ausführungen zeigen lediglich, dass die Begründung des Bundesamtes, dass der BF aufgrund der schlechten Versorgungslage in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen könnte, als zutreffend erachtet wurde. Auf weitere Gründe, die für eine Unzulässigkeit der Abschiebung sprechen könnten, hat sich das BVwG nicht gestützt. Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat wurde die Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan in der Fassung vom 31.01.2025 (Version 12) herangezogen (vgl. Erk 4, S 9 ff).Diese Ausführungen zeigen lediglich, dass die Begründung des Bundesamtes, dass der BF aufgrund der schlechten Versorgungslage in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen könnte, als zutreffend erachtet wurde. Auf weitere Gründe, die für eine Unzulässigkeit der Abschiebung sprechen könnten, hat sich das BVwG nicht gestützt. Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat wurde die Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan in der Fassung vom 31.01.2025 (Version 12) herangezogen vergleiche Erk 4, S 9 ff).

Im gegenständlichen Verfahren stützte sich das Bundesamt zur Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat vorwiegend auf die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung vom 07.11.2025 (Version 13). Diese wurde zunächst auch im Beschwerdeverfahren herangezogen, nach Aktualisierung wurde die am 18.08.2026 veröffentliche Version 14, sowie der ebenfalls zwischenzeitlich aktualisierte Bericht der EUAA, Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2026, dem BF im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt; dieser Vorgehensweise hat der BF in der mündlichen Verhandlung auch zugestimmt.

Unter Beachtung der dem Gericht bekannten und auch in der Beschwerdeergänzung (OZ 11) angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 geht das Gericht jedoch von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage aus. Das BVwG stellte im Erkenntnis vom 28.04.2025 – gestützt auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung – jedoch auch fest, dass der BF keine familiären Bindungen mehr in Afghanistan habe. Seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder würden in Pakistan leben (vgl. Erk 4, S 7). Bezogen auf die familiären Bindungen im Herkunftsstaat hat sich im gegenständlichen Verfahren eine maßgebliche Änderung der Sachlage ergeben, die sich nach Ansicht des erkennenden Richters auch auf die persönlichen Umstände in Hinblick auf die Versorgungslage auswirkt. Selbst eine bloß unveränderte Sicherheitslage schließt eine neuerliche Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehr nicht aus, da neue persönliche Umstände, insbesondere familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, bei der Beurteilung gesondert zu berücksichtigen sind. Auch bei gleichbleibender Sicherheitslage können familiäre Bindungen im Herkunftsstaat gerade deshalb bedeutsam sein, weil sie die Zumutbarkeit der Rückkehr und die Abwägung im Einzelfall beeinflussen.Unter Beachtung der dem Gericht bekannten und auch in der Beschwerdeergänzung (OZ 11) angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtskraftwirkung einer Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 geht das Gericht jedoch von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage aus. Das BVwG stellte im Erkenntnis vom 28.04.2025 – gestützt auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung – jedoch auch fest, dass der BF keine familiären Bindungen mehr in Afghanistan habe. Seine Mutter, eine Schwester und ein Bruder würden in Pakistan leben vergleiche Erk 4, S 7). Bezogen auf die familiären Bindungen im Herkunftsstaat hat sich im gegenständlichen Verfahren eine maßgebliche Änderung der Sachlage ergeben, die sich nach Ansicht des erkennenden Richters auch auf die persönlichen Umstände in Hinblick auf die Versorgungslage auswirkt. Selbst eine bloß unveränderte Sicherheitslage schließt eine neuerliche Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehr nicht aus, da neue persönliche Umstände, insbesondere familiäre Bindungen im Herkunftsstaat, bei der Beurteilung gesondert zu berücksichtigen sind. Auch bei gleichbleibender Sicherheitslage können familiäre Bindungen im Herkunftsstaat gerade deshalb bedeutsam sein, weil sie die Zumutbarkeit der Rückkehr und die Abwägung im Einzelfall beeinflussen.

Wie zuvor unter Pkt. II.1.3. festgestellt und unter Pkt. II.2.3.2. beweiswürdigend ausgeführt, ist im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen, dass der BF bislang seine familiären Bindungen im Herkunftsstaat verleugnete und sein familiäres Netz verschleierte. In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gaben die befragten Zeugen erstmals an, dass die Eltern mehrere Geschwister hätten, es würden Onkel und Tanten in der Herkunftsregion und an anderen Orten Afghanistans leben. Der jüngere Bruder gab auch an, mit seiner Mutter und dem Onkel mütterlicherseits, bei dem diese gemeinsam mit der jüngsten Schwester lebe, in Kontakt zu sein. Wie unter Pkt. II.2.3.2. beweiswürdigend ausgeführt, kam in der mündlichen Verhandlung auch hervor, dass der BF sowie die als Zeugen befragte Lebensgefährtin und der älteste Bruder den Tod der Mutter des BF behaupteten, was sich jedoch durch die glaubwürdigen Angaben des jüngeren Bruders, dass er noch am Vortag mit ihr telefoniert habe und es ihr gut gehe, widerlegte, zumal es für den angeblichen Tod der Mutter auch keine Nachweise gibt. Die im letzten Verfahren getroffene Feststellung, dass der BF in Afghanistan über keine familiären Bindungen verfüge, ist aufgrund der neuen Ermittlungsergebnisse nicht aufrechtzuerhalten und ist daher von einer wesentlichen Änderung der Sachlage in Bezug auf ein bestehendes familiäres tragfähiges und unterstützungsfähiges Netzwerk für den Fall der Rückkehr auszugehen. Wie unter Pkt. II.2.3.3. zur Versorgungslage in Berücksichtigung der aktuellen IPC-Informationen ausgeführt wurde, wurde vom BF nicht substantiiert vorgebracht, weshalb unter Berücksichtigung der aktuellen IPC-Informationen zur Versorgungslage der BF in der Herkunftsregion von Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, sodass sich aufgrund der vorhandenen und neu hervorgekommen familiären Bindungen eine neuerliche Prüfung der Rückkehrsituation als zulässig erwies.Wie zuvor unter Pkt. römisch zwei.1.3. festgestellt und unter Pkt. römisch zwei.2.3.2. beweiswürdigend ausgeführt, ist im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen, dass der BF bislang seine familiären Bindungen im Herkunftsstaat verleugnete und sein familiäres Netz verschleierte. In der gegenständlichen Beschwerdeverhandlung gaben die befragten Zeugen erstmals an, dass die Eltern mehrere Geschwister hätten, es würden Onkel und Tanten in der Herkunftsregion und an anderen Orten Afghanistans leben. Der jüngere Bruder gab auch an, mit seiner Mutter und dem Onkel mütterlicherseits, bei dem diese gemeinsam mit der jüngsten Schwester lebe, in Kontakt zu sein. Wie unter Pkt. römisch zwei.2.3.2. beweiswürdigend ausgeführt, kam in der mündlichen Verhandlung auch hervor, dass der BF sowie die als Zeugen befragte Lebensgefährtin und der älteste Bruder den Tod der Mutter des BF behaupteten, was sich jedoch durch die glaubwürdigen Angaben des jüngeren Bruders, dass er noch am Vortag mit ihr telefoniert habe und es ihr gut gehe, widerlegte, zumal es für den angeblichen Tod der Mutter auch keine Nachweise gibt. Die im letzten Verfahren getroffene Feststellung, dass der BF in Afghanistan über keine familiären Bindungen verfüge, ist aufgrund der neuen Ermittlungsergebnisse nicht aufrechtzuerhalten und ist daher von einer wesentlichen Änderung der Sachlage in Bezug auf ein bestehendes familiäres tragfähiges und unterstützungsfähiges Netzwerk für den Fall der Rückkehr auszugehen. Wie unter Pkt. römisch zwei.2.3.3. zur Versorgungslage in Berücksichtigung der aktuellen IPC-Informationen ausgeführt wurde, wurde vom BF nicht substantiiert vorgebracht, weshalb unter Berücksichtigung der aktuellen IPC-Informationen zur Versorgungslage der BF in der Herkunftsregion von Nahrungsmittelknappheit betroffen wäre, sodass sich aufgrund der vorhandenen und neu hervorgekommen familiären Bindungen eine neuerliche Prüfung der Rückkehrsituation als zulässig erwies.

Trotz mehrfach eingebrachter Anträge auf internationalen Schutz ist dem BF zu keinem Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zugekommen und wurde der ihm erteilte Status als subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.10.2016, rechtskräftig durch das Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2017, aberkannt.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF den Herkunftsstaat Afghanistan ist gegeben, da nach den die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. die Nichtzuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten tragenden Feststellung der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF den Herkunftsstaat Afghanistan ist gegeben, da nach den die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bzw. die Nichtzuerkennung des Status der subsidiären Schutzberechtigten tragenden Feststellung der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde.

Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3.3. Eine Prüfung, ob dem BF ein Aufenthaltstitels nach § 54a AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 39/2026 zu erteilen ist, ist im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht vorgesehen. Zudem wäre dem BF aufgrund der vorigen Ausführungen kein Aufenthaltstitel nach § 54a AsylG 2005 zu erteilen, da die Voraussetzungen des § 54a AsylG 2005 jenen des Art. 2 und des Art. 3 EMRK, sohin auch den Voraussetzungen des soeben geprüften § 50 Abs. 1 FPG entsprechen.3.3.3. Eine Prüfung, ob dem BF ein Aufenthaltstitels nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, zu erteilen ist, ist im gegenständlichen Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht vorgesehen. Zudem wäre dem BF aufgrund der vorigen Ausführungen kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 54 a, AsylG 2005 zu erteilen, da die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 jenen des Artikel 2 und des Artikel 3, EMRK, sohin auch den Voraussetzungen des soeben geprüften Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen.

3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Z 1), wenn Fluchtgefahr besteht (Z 2). Gleiches gilt für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung oder § 68 AVG (Z 3). Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 oder 3 erlassen, ist Z 1 jedenfalls anzuwenden.3.4.1. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ist eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde (Ziffer eins,), wenn Fluchtgefahr besteht (Ziffer 2,). Gleiches gilt für den Fall einer ablehnenden Entscheidung als unzulässig gemäß Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG (Ziffer 3,). Wird gegen den Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 erlassen, ist Ziffer eins, jedenfalls anzuwenden.

3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 FPG erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist.3.4.2. Im vorliegenden Fall wurde gegen den BF ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG erlassen, welches mit der vorliegenden Entscheidung bestätigt wird, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise nicht einzuräumen ist.

3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 53 FPG in der Fassung BGBl. I 39/2026 anzuwenden.3.5.1. Mangels einer Übergangsbestimmung ist Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 2 leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 2, leg. cit. für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Ein Einreiseverbot ist gemäß Abs. 3 leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Ein Einreiseverbot ist gemäß Absatz 3, leg. cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbots ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117 mwN).

3.5.2. In der gegenständlichen Sache stützte das Bundesamt das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG, da der BF von einem Gericht zu einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.3.5.2. In der gegenständlichen Sache stützte das Bundesamt das Einreiseverbot auf den Fall des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da der BF von einem Gericht zu einer mehr als dreijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde.

Im Sinne der bereits unter Pkt. II.2.2. und II.3.1. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des BF liegt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände fraglos eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, vor. Im Sinne der bereits unter Pkt. römisch zwei.2.2. und römisch zwei.3.1. getätigten Ausführungen zur Straffälligkeit und zum Persönlichkeitsbild des BF liegt unter Berücksichtigung aller genannten Umstände fraglos eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten, vor.

Zu den persönlichen Interessen des BF ist auf die Ausführungen unter Pkt. II.3.1. zu verweisen. Bindungen zu anderen Mitgliedstaaten des Schengenraums wurden im Verfahren nicht behauptet. Auch aus dem in Frankreich vormals zuerkannten Status subsidiären Schutzes ergeben sich zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechte mehr. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und den genannten öffentlichen Interessen ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF - auch unter Berücksichtigung seines in Österreich bestehenden Familienlebens und des Kindeswohls - letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Zu den persönlichen Interessen des BF ist auf die Ausführungen unter Pkt. römisch zwei.3.1. zu verweisen. Bindungen zu anderen Mitgliedstaaten des Schengenraums wurden im Verfahren nicht behauptet. Auch aus dem in Frankreich vormals zuerkannten Status subsidiären Schutzes ergeben sich zum Entscheidungszeitpunkt keine Rechte mehr. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des dort erörterten Privat- und Familienlebens des BF und den genannten öffentlichen Interessen ist angesichts des bereits dargelegten Fehlverhaltens des BF - auch unter Berücksichtigung seines in Österreich bestehenden Familienlebens und des Kindeswohls - letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten.

Die vom Bundesamt vorgenommene Befristung des Einreiseverbotes auf acht Jahre ist auch in Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor unter Pkt. II.3.1. ausgeführt missachtet der BF beharrlich die gegen ihn bestehende Ausreiseverpflichtung und das Einreiseverbot sowie die österreichischen Rechtsvorschriften. Er vermittelte in der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck, dass er mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates mehr verbunden ist, als mit jenen seines Aufenthaltsstaates. Auch wenn er sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nichts zu Schulden kommen ließ und sich sohin nach außen wohlverhalten hat, kann hingegen nicht erkannt werden, dass es zu einer tiefgreifenden und nachhaltigen Veränderung seiner Persönlichkeit gekommen wäre. Er leugnet nach wie vor – nach mehr als zehn Jahren – die Tat der Vergewaltigung, indem er behauptet, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt und fühlte sich durch den Vorhalt seines Rechtsvertreters, dass es eine rechtskräftige Verurteilung gäbe und die Straftat sohin nicht zur Diskussion stehe, provoziert, was sich in seiner aufbrausenden und schnippischen Antwort zeigte. Der BF versucht mit Hilfe seines ältesten Bruders mit allen Mitteln, seinen unberechtigten Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, er nimmt dafür auch in Kauf, dass seine Cousine und Lebensgefährtin sowie seine minderjährigen Kinder unter seinem ungewissen Aufenthalt und einer möglichen Außerlandesbringung samt langjährigem Einreiseverbot leiden müssen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht auch der erkennende Richter davon aus, dass für den BF keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann und von ihm unverändert eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.Die vom Bundesamt vorgenommene Befristung des Einreiseverbotes auf acht Jahre ist auch in Berücksichtigung des Kindeswohls nicht zu beanstanden. Wie bereits zuvor unter Pkt. römisch zwei.3.1. ausgeführt missachtet der BF beharrlich die gegen ihn bestehende Ausreiseverpflichtung und das Einreiseverbot sowie die österreichischen Rechtsvorschriften. Er vermittelte in der mündlichen Verhandlung auch den Eindruck, dass er mit den gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates mehr verbunden ist, als mit jenen seines Aufenthaltsstaates. Auch wenn er sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nichts zu Schulden kommen ließ und sich sohin nach außen wohlverhalten hat, kann hingegen nicht erkannt werden, dass es zu einer tiefgreifenden und nachhaltigen Veränderung seiner Persönlichkeit gekommen wäre. Er leugnet nach wie vor – nach mehr als zehn Jahren – die Tat der Vergewaltigung, indem er behauptet, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt und fühlte sich durch den Vorhalt seines Rechtsvertreters, dass es eine rechtskräftige Verurteilung gäbe und die Straftat sohin nicht zur Diskussion stehe, provoziert, was sich in seiner aufbrausenden und schnippischen Antwort zeigte. Der BF versucht mit Hilfe seines ältesten Bruders mit allen Mitteln, seinen unberechtigten Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, er nimmt dafür auch in Kauf, dass seine Cousine und Lebensgefährtin sowie seine minderjährigen Kinder unter seinem ungewissen Aufenthalt und einer möglichen Außerlandesbringung samt langjährigem Einreiseverbot leiden müssen. Aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung geht auch der erkennende Richter davon aus, dass für den BF keine positive Zukunftsprognose gestellt werden kann und von ihm unverändert eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 idF BGBl. I 39/2026 noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Gerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zwar ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Statusverordnung und des Asylgesetzes 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, noch nicht vorhanden. Diese Bestimmungen sind im Lichte des vorliegenden Falles allerdings nicht näher auslegungsbedürftig bzw. lassen sich die sich stellenden Fragen eindeutig aus ihnen beantworten. Wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen – wie im vorliegenden Fall – klar und eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2019/06/0167; VwGH 14.08.2020, Ro 2020/06/0006, jeweils mwN).

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des BVwG auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ausreiseverpflichtung besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Kindeswohl Lebensgemeinschaft öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sexualdelikt Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Suchtmitteldelikt Vergewaltigung Versorgungslage Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W278.1432786.5.01

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten