TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/22 L523 2136982-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L523-2136982-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.9.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja Danninger-Simader als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.9.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.2. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein aserbaidschanischer Staatsbürger, stellte am 27.10.2014, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er noch am selben Tag bei der PI St. Georgen erstbefragt. Zu den Fluchtgründen führte er folgendes aus:

" Ich bin Anhänger der Opposition – ich wurde unterdrückt. Wenn ich an Demonstrationen teilnahm, wurde ich von der Polizei geschlagen. Wir haben für die Menschenrechte demonstriert und gegen die Korruption. Weiters demonstrierten wir gegen tote Soldaten. Ich wurde öfters festgenommen, geschlagen und wieder frei gelassen. Ich wurde von der Polizei bedroht. Aufgrund meiner Probleme bekam meine Mutter Herzbeschwerden und mein Vater hohen Blutdruck. Das sind meine Fluchtgründe weitere Gründe habe ich nicht."

2. Am 12.5.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Salzburg, ausführlich niederschriftlich befragt. Dabei brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er Aserbaidschan verlassen habe, weil er als Mitglied der Müsavat Partiyasie, einer Oppositionspartei, an Demonstrationen teilgenommen habe und er aufgrund dessen seinen Arbeitsplatz verloren habe und er bedroht, geschlagen und für einen Tag eingesperrt worden sei und in der Folge aus Angst geflohen sei.

Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass er inzwischen eine Familie hier in Österreich habe. Er habe eine Aserbaidschanerin, welche hier Asylstatus habe, geheiratet und sei mittlerweile Vater eines kleinen Sohnes.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 19.9.2016 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Entsprechend § 55 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des BFA vom 19.9.2016 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Entsprechend Paragraph 55, FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt.

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Fluchtgründe als nicht glaubhaft angesehen werden mussten. Dies insbesondere deshalb, da im Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten erhebliche Unplausibilitäten hervorgekommen wären. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und dem damit zusammenhängenden Eingriff in das Recht auf Familien- bzw. Privatleben sei festzuhalten, dass insbesondere aufgrund eines Auszuges aus dem Melderegister – wonach der BF nicht mehr an derselben Adresse wie seine Frau und sein Sohn gemeldet ist – davon auszugehen sei, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege.

4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.9.2016 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 22.9.2016 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26.9.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 6.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Darin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass in Aserbaidschan die Lage für Sympathisanten bzw. Mitglieder einer Oppositionspartei sehr prekär sei und diese dort nicht sicher wären. Auch die Bedingungen in Gefängnissen seien in Aserbaidschan lebensbedrohlich und es käme immer wieder zum Einsatz unverhältnismäßig starker Polizeigewalt gegen friedliche Demonstranten. Zur Untermauerung dessen wurden diesbezügliche Berichte aus den Jahren 2015 und 2016 beigefügt. Weiters wurde um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersucht.

6. Für den 21.3.2017 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

7. Mit Schreiben vom 27.2.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen wurde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung gegenständlicher Beschwerde beantragt.

8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstattete der BF Ausführungen zu seiner Identität und führte aus, dass er verhandlungsfähig sei.

Der BF hatte zudem die Möglichkeit insbesondere zu seiner Integration und seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Fluchtvorbringen und seiner Rückkehrsituation ausführlich Stellung zu nehmen.

9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Feststellungen zur Person

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, gehört zur Gruppe der Azeri, spricht muttersprachlich aseri und ist Atheist.

Der BF stammt aus Baku und lebte bis zu seiner Ausreise in Aserbaidschan. Die Eltern und Geschwister des BF sind nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig.

Am 27.10.2014 stellte der BF in Österreich einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA Regionaldirektion Salzburg vom 19.9.2016 negativ beschieden wurde.

Der BF ist seit 28.3.2015 mit einer aserbaidschanischen Staatsbürgerin, welche in Österreich Asylstatus hat, traditionell verheiratet und ist seit 22.2.2016 Vater eines Sohnes. Die Frau des BF kam vor ca. 8 Jahren mit ihrer Familie nach Österreich und bekam hier Asyl. Sie heißt XXXX , nunmehr XXXX und ist am XXXX geboren. Sie befindet sich derzeit in Karenz, zuvor war sie mehrere Jahre in einem Hotel als Zimmermädchen tätig. Der Sohn heißt XXXX , nunmehr XXXX . Der BF lernte seine Frau Ende 2014 in Österreich kennen und lebt mit ihr und dem gemeinsamen Kleinkind im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung zusammen mit der Mutter der Ehefrau.Der BF ist seit 28.3.2015 mit einer aserbaidschanischen Staatsbürgerin, welche in Österreich Asylstatus hat, traditionell verheiratet und ist seit 22.2.2016 Vater eines Sohnes. Die Frau des BF kam vor ca. 8 Jahren mit ihrer Familie nach Österreich und bekam hier Asyl. Sie heißt römisch 40 , nunmehr römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie befindet sich derzeit in Karenz, zuvor war sie mehrere Jahre in einem Hotel als Zimmermädchen tätig. Der Sohn heißt römisch 40 , nunmehr römisch 40 . Der BF lernte seine Frau Ende 2014 in Österreich kennen und lebt mit ihr und dem gemeinsamen Kleinkind im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung zusammen mit der Mutter der Ehefrau.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes und ist entsprechend eigener Angaben derzeit gesund.

Er besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und hat bisher die Prüfung auf dem Niveau A1 und A2 bestanden. BF ist Mitglied im Verein " XXXX " und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.Er besucht einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 und hat bisher die Prüfung auf dem Niveau A1 und A2 bestanden. BF ist Mitglied im Verein " römisch 40 " und verfügt über einen Freundeskreis in Österreich.

Er ist aktuell nicht berufstätig, war mehrfach gemeinnützig tätig und lebt von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Länderfeststellungen

Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan schließt sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen den zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde an. Da inzwischen eine aktualisierte Version der Länderfeststellungen verfügbar ist, werden diese – nachdem sie den Parteien bereits mit der Ladung zur Beschwerdeverhandlung zur Kenntnis gebracht wurden – der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.

Auszugsweise werden aus den aktualisierten Länderfeststellungen vom 9.12.2016 insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:

" Politische Lage

Aserbaidschan ist ein säkularer Staat mit einer muslimischen Bevölkerungsmehrheit. Die Verfassung von 1995 etablierte ein Präsidialsystem, das dem Präsidenten weitreichende Vollmachten einräumt. Mit Referendum vom 18.03.2009 wurde die Begrenzung der Wiederwahl des Präsidenten aufgehoben. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten und die Minister, die allein ihm verantwortlich sind. Er ist dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich, kann jedoch wegen schwerer Amtsvergehen auf Initiative des Verfassungsgerichts vom Parlament entlassen werden. Er kann Rechtsverordnungen erlassen und das Parlament auflösen. Der Präsident besitzt das Vorschlagsrecht für die Ernennung von Richtern des Verfassungsgerichts, des Obersten Gerichtshofs und des Appellationsgerichts durch das Parlament und ernennt die übrigen Richter. Mit Referendum vom 26.09.2016 wurde die Amtszeit des Präsidenten von 5 auf 7 Jahre verlängert und dessen Position noch weiter gestärkt. Es wurde u.a. die Einführung der Ämter des 1. Vizepräsidenten und weiterer Vizepräsidenten beschlossen. Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 hat Amtsinhaber Ilham Aliyev erneut klar mit 84,5% der Stimmen gewonnen. Der Kandidat des Oppositionsbündnisses 'Nationaler Rat der Demokratischen Kräfte', Jamil Hasanli, kam auf 5,5%. Die übrigen acht Kandidaten erhielten zwischen 0,6 und 2,4% der Stimmen. Die internationalen Wahlbeobachtungsmissionen des Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) und der Parlamentarischen Versammlung der OSZE kritisierten in ihrem Bericht, dass durch systematische Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit keine Wettbewerbsgleichheit zwischen den Kandidaten gegeben war. Am Wahltag seien ernsthafte Unregelmäßigkeiten in allen Phasen des Wahlprozesses beobachtet worden, insbesondere bei der Auszählung der Stimmen. Positiv vermerkt der Bericht die Teilnahme von Kandidaten der Opposition, die gute technische Organisation und den friedlichen Verlauf der Wahl sowie die hohe Wahlbeteiligung (offiziell 72,3%). Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 66 Provinzen (Rayons) werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. 1999 wurden Kommunalwahlen eingeführt, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 23.12.2014 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament (AA 10.2016a).

Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) ist ein Einkammerparlament mit 125 Abgeordneten, die nach absolutem Mehrheitswahlrecht für fünf Jahre gewählt werden. Der Einfluss des Parlaments auf die Politikgestaltung ist gering. Nach den letzten Parlamentswahlen am 01.11.2015 verfügt die regierende Partei 'Neues Aserbaidschan' (YAP) mit 72 Sitzen über die Mehrheit der Sitze im Parlament. Die restlichen Sitze verteilen unter sich die unabhängigen Abgeordneten sowie Vertreter von Kleinstparteien. Regierungskritische Opposition ist im Parlament nicht vertreten. Das Verfassungsgericht, das am 04.07.1998 gegründet wurde, besteht aus neun Richtern. Es besteht die Möglichkeit der Individualklage. Neben dem Parlament haben auch der Präsident, das Oberste Gericht, die Staatsanwaltschaft und das Parlament der Autonomen Republik Nakhitschewan Gesetzesinitiativrecht. Der Staatshaushalt wird dem Parlament vom Staatspräsidenten zur Zustimmung vorgelegt (AA 10.2016a).

Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Abs. 3 der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016).Aserbaidschan ist eine Präsidialrepublik. Staatspräsident Ilham Aliyev, der seinem Vater Heydar Aliyev nachgefolgt ist, dominiert das politische Leben. Die Nationalversammlung (Milli Mejlis) wirkt an der Gesetzgebung mit, spielt aber eine nachgeordnete Rolle. Aserbaidschan ist ein Transformationsland. Obwohl es seit Januar 2001 Mitglied im Europa- rat ist und sich ausdrücklich zu einer Integration in die euro-atlantischen Strukturen bekennt, ist das sowjetische Erbe noch spürbar. Der Staatspräsident und die Regierung, an der auch einige Oligarchen beteiligt sind, können sich auf die "Loyalität" der Gerichte und Sicherheitsstrukturen verlassen. Artikel 7 Absatz 3, der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten. Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt und kann seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Ministerpräsidenten; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure und Vize-Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Die Präsidentschaftswahl am 09.10.2013 war nach Einschätzung von ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) und OSZE-PV (Parlamentarische Versammlung der OSZE) durch Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, fehlende Chancengleichheit der Kandidaten, Wählerbeeinträchtigung sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR verzichtete auf das Lang- und Kurzzeit-Monitoring der im November 2015 durchgeführten Parlamentswahlen. Laut der Erklärung der Kurzzeit-Wahlbeobachtungsmission der Parlamentarischen Versammlung des Europarats (PACE) verliefen die Wahlen geordnet und entsprachen der aserbaidschanischen Gesetzgebung (AA 6.4.2016).

Am 26.9.2016 weitete der regierende Präsident Ilham Aliyev seine Machtbefugnisse durch ein umstrittenes Referendum aus. Die Opposition warf Aliyev vor, seiner Familie auf Generationen die Macht sichern zu wollen (Standard 26.9.2016). Annähernd 85% der Wähler unterstützten die Verlängerung der Amtszeit von fünf auf sieben Jahre, wodurch die nächsten Präsidentschaftswahlen anstatt 2018 erst 2020 fällig sind (RFE/RL 27.9.2016).

Bereits am 20.9.2016 äußerte die Venediger Kommission des Europarates Bedenken hinsichtlich der aserbaidschanischen Verfassungsänderungen. Laut der Kommission würden viele der vorgeschlagenen Abänderungen das Machtgleichgewicht zugunsten des Präsidenten verschieben. So könne die Verlängerung der Amtszeit angesichts der Machtfülle und des Umstandes, dass seit 2009 eine unbegrenzte Wiederwahl möglich ist, nicht gerechtfertigt werden. Zudem erhält der Präsident die Befugnis, das Parlament auflösen zu können. Die Unabhängigkeit der Justiz ist dadurch betroffen, dass das Parlament nun eine eingeschränkte Rolle bei der Ernennung der Richter innehält. Die Kommission zeigte sich insbesondere besorgt, dass der Präsident von sich aus vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausrufen kann und das neu eingeführte Amt eines Vizepräsidenten keiner Wahl unterliegt (CoE 21.9.2016).

Sicherheitslage

Aserbaidschan ist ein Land mit vergleichsweise guter Sicherheitslage und wenig Kriminalität. Sowohl in der Region Bergkarabach sowie in den im Südwesten gelegenen, von Armenien besetzten Bezirke Agdam, Füsuli, Dschabrayil, Sangilan, Kubadli, Ladschin und Kalbadschar, als auch in den unmittelbar auf aserbaidschanischer Seite der Waffenstillstandslinie (Kontaktlinie) angrenzenden Gebiete bestehen weiterhin große Spannungen betreffend der Sicherheitslage. Zwar finden derzeit keine akuten Kampfhandlungen an der Kontaktlinie statt. Dennoch muss dort, sowie an der aserbaidschanisch-armenischen Landesgrenze, einschließlich der Grenze zwischen der aserbaidschanischen Autonomen Republik Nachitschewan und Armenien, weiterhin mit Schusswechseln gerechnet werden (AA 01.12.2016).

Regionale Problemzone Bergkarabach

Seit dem Krieg mit Armenien (1992-1994) um Bergkarabach befindet sich das völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende Gebiet zusammen mit sieben umliegenden Provinzen unter armenischer Kontrolle (rund 17% des aserbaidschanischen Staatsterritoriums). Die Wiederherstellung der territorialen Integrität ist das wichtigste erklärte Ziel der aserbaidschanischen Außenpolitik. Der aus Russland, Frankreich und den USA bestehende Ko-Vorsitz der sogenannten 'Minsk-Gruppe' der OSZE bemüht sich in vertraulichen Gesprächen mit Armenien und Aserbaidschan um eine friedliche und einvernehmliche Lösung des Konflikts. An der Waffenstillstandslinie kommt es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen, wie zuletzt Anfang April 2016 mit der schwersten militärischen Eskalation seit Vereinbarung des Waffenstillstands 1994 (AA 10.2016b).

Die rund 623.000 Binnenvertriebenen aus Bergkarabach und den umliegenden, seit 1993 von Armenien besetzten aserbaidschanischen Gebieten sowie die 250.000 aserbaidschanischen Flüchtlinge aus Armenien sind eine schwere wirtschaftliche, soziale und politische Herausforderung für das Land. Die aserbaidschanische Regierung hat in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen für eine Verbesserung der Lage, Unterbringung, Ausbildung und Beschäftigung der Flüchtlinge unternommen (AA 10.2016a).

Die von Armenien unterstützten Separatisten kontrollieren weiterhin die größten Teile der Region Bergkarabach sowie sieben weitere Territorien in Aserbaidschan. Das UNHCR berichtete von 622.892 Binnenvertriebenen bis Dezember 2014. Hauptursache war der Konflikt um Bergkarabach von 1988 bis 1993. Das State Committee on the Captive and Missing meldete mit Juli 2015 4.013 als vermisst registrierte Personen in Folge des Bergkarabach-Konfliktes (USDOS 13.04.2016).

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Im Zeitraum von 1998 bis 2013 ergingen 320 Entscheidungen des Verfassungsgerichts, davon 132 auf der Grundlage von Individualbeschwerden. Die Zahl der Richter steigt. Gab es noch Ende 2012 466 Richter, hat das Land 2015 schon 545 besetzte Richterstellen. Seit dem 01.01.2011 wird nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig, sondern durch die Wirtschaftsgerichte. Ungeachtet zahlreicher Gesetze, die sich an westlichen Standards orientieren, bleibt die Rechtsanwendung hinter den Standards des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen kritische Journalisten und oppositionelle Menschenrechtsaktivisten), erscheinen nicht vorurteilsfrei. Bei Urteilen zulasten der Regierung sind Umsetzung bzw. Vollstreckung problematisch. Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungs- und des Appellationsgerichts) werden indes weiter durch den Präsidenten ernannt. Es ist nicht hinreichend abschätzbar, ob neu ernannte Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert, lässt sich grundsätzlich nicht feststellen. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen. Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter (AA 6.4.2016).

Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Der Judicial Legal Council wurde vom Justizministerium kontrolliert und administriert die Auswahlprüfung und überwacht auch die einjährige Ausbildung und den Auswahlprozess. Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, wurde dies nicht immer umgesetzt. Es gab weiterhin glaubwürdige Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen und Weisungen vom Justizministerium erhielten. Die Verfassung verbietet die Verwendung von illegal erlangten Beweisen. Die Bezirksgerichte sind zuständig für Zivilsachen in erster Instanz. Die Beschwerden können an das Berufungsgericht und dann an den Obersten Gerichtshof gerichtet werden. Die Bürger haben das Recht, in allen Rechtssachen innerhalb von sechs Monaten nach Ausschöpfung aller heimischen rechtlichen Möglichkeiten eine Berufung beim EGMR einzulegen (USDOS 13.4.2016).

Sicherheitsbehörden

Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtliche Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit überwacht die Spionage und Spionageabwehr und hat eine eigene Sicherheitseinheit. Generell konnten die Sicherheitskräfte ungestraft agieren, doch das Innenministerium berichtete, dass es im Laufe des Jahres 2014 gegen 190 Mitarbeiter disziplinäre Schritte eingeleitet wurden. Das Ministerium berichtet weiters von 192 Fällen von Verletzung von Bürgerrechten durch 237 Ministeriumsmitarbeiter (USDOS 13.4.2016).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter und Misshandlung bleiben ungestraft. Der UN-Unterausschuss für Folter befand bei einem durchgeführten Besuch, dass es keine Garantie für alle grundlegenden rechtlichen und verfahrenstechnischen Sicherheitsmaßnahmen für Inhaftierte durch die Regierung gab, einschließlich des Zugangs zu einem Anwalt, Arzt und die Kontaktmöglichkeit der Familie (HRW 27.1.2016).

Folter und andere Misshandlungen waren 2015 weiterhin an der Tagesordnung, ohne dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen wurden. Wirksame Untersuchungen und Strafverfolgung unterblieben in solchen Fällen. (AI 24.2.2016).

Gefangene sind oft über einen langen Zeitraum vor der Verhandlung inhaftiert. Folter wird manchmal angewandt, um Geständnisse zu erzwingen (FH 27.1.2016).

Aserbaidschan missachtet weiterhin die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, um seine Gerichtsentscheidungen anzupassen. Es gab auch neue Berichte über Folter und Misshandlungen von jungen politischen Aktivisten während der Untersuchungshaft (Europäische Kommission 25.3.2015).

Während die Verfassung und das Strafgesetz solche Praktiken verbieten und Strafen bis zu 10 Jahren Haft vorsehen, gibt es glaubhafte Berichte über Folter und andere Misshandlungen. Inländische Menschenrechtsbeobachter berichten von 324 Beschwerden wegen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte während des Jahres 2014. In vier Fällen führten Folter und andere Misshandlungen zum Tod. Berichten zufolge geschahen die meisten Misshandlungen in Polizeianhaltung. Lokale Berichterstatter berichteten auch von weit verbreiteten Mobbing und Misshandlungen in militärischen Einheiten, inklusive körperlicher und sexueller Misshandlung. (USDOS 13.4.2016).

Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden. Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. Der NRO "Aserbaidschanisches Komitee gegen Folter" wurden nach eigenen Angaben im Jahr 2013 111 Beschwerden wegen Misshandlungsvorwürfen gemeldet, darunter einige Folterfälle (keine neueren Zahlen verfügbar). Die überwiegende Zahl der gemeldeten Vorfälle ereignete sich auf Polizeistationen. Gegenüber 2012 (141) ist die Zahl der eingegangenen Beschwerden gesunken. Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, und die Generalstaatsanwaltschaft gaben an, den Foltervorwürfen nachgegangen zu sein, konnten die Foltervorwürfe jedoch in keinem Fall bestätigt sehen. Die Ombudsfrau kündigt beim Bekanntwerden von Foltervorfällen regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit wird in aller Regel nichts bekannt. Beweise für extralegale Tötungen oder Fälle von "Verschwindenlassen" liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht praktiziert (AA 6.4.2016).

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption für Beamte vor, jedoch wurde das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Während die Regierung Fortschritte in der Verfolgung der Korruption in der unteren Ebene Erfolge erzielte, blieb die Korruption in höheren Ebenen ein Problem. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient und Korruption bei den Strafverfolgungsbehörden war ebenso ein Problem. Eine örtliche NGO berichtet, dass die Verkehrspolizei weniger Bestechungsgeld nahm. Das niedrige Gehalt der Polizei trägt jedoch zur Korruption bei. Das Innenministerium berichtete 2014, dass während des Jahres 78 Angestellte wegen Bestechung diszipliniert wurden. 35 Mitarbeiter sind entlassen worden und 28 versetzt. Transparency International und andere Beobachter berichteten, dass im Laufe des Jahres Korruption weit verbreitet war (USDOS 13.4.2016).

Aserbaidschan ist unter den korruptesten Ländern der Welt. Laut Corruption Perceptions Index von Transparency International belegte Aserbaidschan 2015 den 119. Platz von 168 Ländern (FH 12.4.2016; TI 2015).

NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Dutzende unabhängige Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wurden seit 2014 geschlossen. Aufgrund einer Gesetzesänderung und einer damit verbundenen strengeren Registrierungs- und Meldepflichte, harten Strafen und des Verbots der ausländischen Finanzierung wurde die Tätigkeit der NGOs stark eingeschränkt(HRW 27.01.2016).

Gesetze fordern NGOs auf, alle Zuschüsse und Spenden über EUR 250 den Behörden zu melden. Beamte erhöhten die feindselige Rhetorik gegenüber ausländisch finanzierten NGOs und beschuldigten sie, die politische Stabilität zu untergraben (FH 27.1.2016).

Führende Menschenrechtsorganisationen wurden durch Einfrieren ihrer Bankkonten und fortlaufende Schikanen gegen ihre Mitglieder - darunter auch Strafverfolgung - an ihrer Arbeit gehindert. Mehrere Leiter von NGOs befanden sich noch immer in Haft, während sich andere aus Angst vor Verfolgung gezwungen sahen, ins Exil zu gehen. Am 18. März 2015 wurden im Rahmen einer Amnestie des Präsidenten politische Gefangene freigelassen(AI 24.2.2016).

Obwohl die Regierung Beziehungen zu einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte und schüchterte die Regierung bei zahlreichen Gelegenheiten andere NGOs und Menschenrechtsaktivisten ein. Das Justizministerium verweigert weiterhin einigen NGOs aus willkürlichen Gründen die Registrierung oder legte ihnen aufwendige administrative Beschränkungen auf. Aufgrund des feindseligen Umfeldes verließen einige Menschenrechtsaktivisten das Land und eine Reihe von NGOs stellte ihre Tätigkeit ein. Im Laufe des Jahres unterstützte der Staat 520 NGOs mit 5,25 Millionen Manat ($ 3,24 Mio.). Obwohl Beobachter monierten, dass viele der NGOs regierungsfreundlich oder politisch neutral sind, erhielten auch kritische NGOs Zuwendungen (USDOS 13.4.2016).

Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NGOs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt (AA 10.2016a).

Relevante in Aserbaidschan tätige NGO¿s:

  • -Strichaufzählung
    Azerbaijan Children’s Union (+994 12) 511-34-09, kagazade@rambler.ru

  • -Strichaufzählung
    Azerbaijan Migration Centre (+994 12) 498-91-74/498-09-72, aaliyev@migration-az.org

  • -Strichaufzählung
    Clean World Aid to Women PU (+994 12) 511-34-15, tamizdunyasu@gmail.com

  • -Strichaufzählung
    Education Public Support Association of Youth of Azerbaijan (EPSAYA) (+ 994 51) 814-44- 42, info@epsaya.az

  • -Strichaufzählung
    Migrants Labour Rights Protection League (+994 12) 530-86-25)

  • -Strichaufzählung
    NGO Hayat

  • -Strichaufzählung
    NGO Place for Hope

-NGO Symetria (+994 12) 493-40-56/493-40-56/771-99-23/621-08-84, kdsgender@yahoo.com

  • -Strichaufzählung
    SOS Children Village (+99412) 490-39-13, info@sosushaqkendleri.az

  • -Strichaufzählung
    the World of Law (+994 12) 480 22 31, nazirguliyev@yahoo.com (IOM 12.2015).

Ombudsmann

Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, oder beim Ombudsmann für die Autonome Republik Nachitschewan, Ulkar Bayramova, über begangene Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren.

Menschenrechtsorganisationen kritisierten die mangelnde Unabhängigkeit der Ombudsstelle und die mangelnde Effektivität in politisch motivierten Fällen. Auch das Parlament Milli Mejlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben (USDOS 13.4.2016).

Das Büro des Menschenrechtsbeauftragten (Ombudsmann) verbesserte seine Reichweite vor allem in Hinblick auf Häftlinge mit politischem Hintergrund, jedoch muss das Büro seine Kapazitäten verstärken, um ein Gerichtsverfahren beeinflussen zu können (Europäische Kommission 25.3.2015).

Aserbaidschan hat einem EU-Twinning Projekt zur Verbesserung der Arbeit der Ombudsfrau zugestimmt. Das zweijährige Projekt wird von deutschen Rechtsexperten geleitet (AA 6.4.2016).

Wehrdienst

Die Verfassung sieht in Art. 76 Abs. 1 die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Abs. 2 ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, insbesondere wegen des Hinweises auf den nach wie vor bestehenden Kriegszustand mit Armenien, der ein solches Gesetz nicht zulasse (AA 6.4.2016).Die Verfassung sieht in Artikel 76, Absatz eins, die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76 Absatz 2, ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Trotz wiederholter Mahnungen des Europarates wurde bis heute kein entsprechendes Gesetz verabschiedet, insbesondere wegen des Hinweises auf den nach wie vor bestehenden Kriegszustand mit Armenien, der ein solches Gesetz nicht zulasse (AA 6.4.2016).

Männer zwischen 18 und 35 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet. Für den freiwilligen Militärdienst beträgt das Mindestalter 17 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes beträgt 18 Monate, für Hochschulabsolventen 12 Monate (CIA 21.11.2016).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Regierung dezimierte durch ihr unerbittliches Durchgreifen unabhängige Nichtregierungsorganisationen und Medien. Gerichte verurteilten in politisch motivierten unfairen Verfahren führende Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten und Journalisten zu langen Haftstrafen. Andere wurden Opfer von Schikanen, wurden inhaftiert, strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet oder Reiseverbote verhängt. Die Behörden verweigerten auch die Einreise internationaler Menschenrechtsbeobachter und Journalisten. Die Regierung versuchte weiterhin Kritiker durch politisch motivierte Strafverfolgung und falsche Anschuldigungen zum Schweigen zu bringen und inhaftierte sie (HRW 27.1.2016).

Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger, die sich mit der Einschätzung des Auswärtigen Amts deckt, hat sich die Menschenrechtslage in den letzten

Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Art. 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016).Jahren verschlechtert. Die Verfassung enthält in den Artikel 24 bis 71 einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Jeder Bürger des Landes, der sich durch einen Akt staatlicher Gewalt in diesen Grundrechten verletzt sieht, kann im Wege einer Individualbeschwerde den Rechtsweg zum Verfassungsgericht beschreiten. Die Presse-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Aserbaidschan sind eingeschränkt. Regierungskritische Journalisten, Oppositionsvertreter und Zivilgesellschaftsaktivisten müssen damit rechnen, wegen inszenierter Taten (untergeschobene Drogen oder Waffen, Schlägereien) festgenommen und verurteilt zu werden (AA 6.4.2016).

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Das Land ist einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten, unter anderem der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen erheblichen Einschränkungen. In den Medien und im Internet gibt es eine Tendenz zur Selbstzensur, die durch Verhaftungen von Medienvertretern und Bloggern - offiziell meist wegen Drogen- oder Waffenbesitzes - befördert wird. Kundgebungen der Opposition werden nur an definierten Plätzen außerhalb des Stadtzentrums zugelassen. Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NROs) ist seit mehreren Gesetzesänderungen in den letzten drei Jahren deutlich erschwert. NROs, die vom Ausland finanzierte Projektarbeit durchführen, sehen sich häufig Problemen bei der Registrierung ihrer Organisation sowie von Zuwendungsverträgen ausgesetzt. Mehrere herausgehobene Vertreter von Menschenrechts-NROs sowie Journalisten wurden 2014 und 2015 zu mehrjährigen Strafen verurteilt, meist wegen Wirtschaftsdelikten. Einige wichtige Zivilgesellschaftsvertreter haben seit Sommer 2014 das Land verlassen. Mit der Begnadigung anlässlich der Novruz-Feiertage 2016 wurde rund die Hälfte der von der EU als politisch eingestuften Häftlinge freigelassen. Eine rechtliche Diskriminierung von Frauen besteht nicht. Einzige Frau mit Kabinettsrang in der Regierung ist die Vorsitzende des Staatlichen Komitees für Frauen, Jugend und Familie. Seit Oktober 2015 gibt es die erste weibliche Gouverneurin (Rayon Absheron). Jeder Gouverneur muss gemäß Präsidentendekret eine weibliche Stellvertreterin haben. Ebenso sind 36% aller direkt gewählten Mitglieder der Regionaladministrationen Frauen (AA 10.2016a).

Internationalen Menschenrechtsbeobachtern wurde ihre Tätigkeit untersagt, und sie wurden des Landes verwiesen. Delegierte von Human Rights Watch und Amnesty International durften nicht einreisen und wurden bei ihrer Ankunft ausgewiesen. Die Behörden setzten ihr hartes Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die Verfolgung politisch Andersdenkender fort. Mindestens 18 gewaltlose politische Gefangene befanden sich Ende 2015 weiterhin in Haft. Nach wie vor kam es zu Repressalien gegen unabhängige Journalisten und Aktivisten im In- und Ausland, auch ihre Familien liefen Gefahr, schikaniert und festgenommen zu werden. Es gab weiterhin Berichte über Folter und andere Misshandlungen (AI 24.2.2016).

Die Regierung setzte die Einschüchterung, Haft und Verfolgung der Oppositionspolitiker, Journalisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft und ihren Familien fort. Einige Mitglieder der ethnischen Minderheiten haben sich über Diskriminierung in den Bereichen Bildung, Beschäftigung und Wohnung beklagt (FH 27.1.2016).

Die Regierung Aserbaidschans greift weiterhin gegen Kritiker und Gegenstimmen durch. Der Raum für unabhängigen Aktivismus, kritischen Journalismus und oppositionspolitische Tätigkeit ist durch die Verhaftungen und Verurteilungen von vielen Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger und Journalisten sowie durch Gesetze und Verordnungen, die die Aktivitäten der unabhängigen Gruppen und ihre Fähigkeit zur Finanzierung einschränken, praktisch erloschen. Obwohl die Regierung Ende 2015 Angang 2015 einige Aktivisten, Blogger und Journalisten aus der Haft entlassen oder begnadigt hatte, haben Behörden viele andere wegen falscher Vorwürfe verhaftet und so die Ausübung ihrer legitimen Arbeit verhindert (HRW 20.10.2016).

Die Venediger Kommission zeigte sich überdies hinsichtlich der erweiterten Möglichkeiten, die Staatsbürgerschaft abzuerkennen, besorgt. Dies stelle einen Rückschritt dar, und bringe das Risiko mit sich, dass die Staatsbürgerschaft ungerechtfertigt und in diskriminierender Weise entzogen werden kann (CoE-VC 20.9.2016).

Positiv wurden einige Neuerungen im Menschenrechtsbereich gesehen. Beispielsweise wurde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit auf Verfassungsebene gehoben, d.h. jede Einschränkung der Menschenrechte muss verhältnismäßig zum Ziel sein, den der Staat anstrebt. Allerdings äußerte die Kommission auch Bedenken hinsichtlich der Einschränkung öffentlicher Versammlungen zur Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Moral (CoE 21.9.2016).

Meinungs- und Pressefreiheit

Alle führenden Medien standen weiterhin unter staatlicher Kontrolle. Unabhängige Medienkanäle liefen Gefahr, unter Druck gesetzt und geschlossen zu werden. Auch unabhängige Journalisten mussten nach wie vor mit Einschüchterungsversuchen, Drohungen, Gewalt und Drangsalierungen rechnen. Im Mai 2015 entschloss sich der Rundfunksender Radio Free Europe/ Radio Liberty sein Büro in Baku zu schließen. Die Räume waren im Dezember 2014 von den Behörden im Rahmen einer Razzia durchsucht und abgeriegelt worden. Familienangehörige von regierungskritischen, im Ausland tätigen Medienschaffenden sahen sich Drangsalierungen seitens der Behörden ausgesetzt (AI 24.2.2016).

Obwohl die Pressefreiheit in der Verfassung verankert ist, schränken die Behörde diese in der Praxis jedoch ein. Rundfunk und Fernsehen spiegeln im Allgemeinen die Regierungsansicht wieder. Die meisten Fernsehstationen werden von der Regierung kontrolliert, welche auch die Genehmigung von Rundfunklizenzen kontrolliert. Mehr Pluralismus gibt es bei den Printmedien, jedoch ist die Mehrheit der Zeitungen in Staatsbesitz. Oppositionelle und unabhängige Zeitungen tun sich finanziell schwer und haben mit schweren Strafen als Vergeltung für kritische Berichterstattung oder anderem Druck zu rechnen. Lokale Radiosendungen der wichtigsten internationalen Nachrichtendienste wurden seit 2009 verboten, stehen jedoch online zur Verfügung. Verleumdung bleibt eine Straftat und wird mit exorbitant hohen Geldstrafen und Freiheitsstrafen geahndet. Journalisten wurden bedroht und angegriffen. Viele wurden aufgrund fingierter Vorwürfe des Drogenhandels, Waffenbesitzes, Rassenhasses, Hochverrats und Rowdytums inhaftiert (FH 27.1.2016).

Die freie Meinungsäußerung für Medien blieb im Unterschied zum Internet begrenzt. Das Internet blieb der freieste Kanal für Informationen. 73% der Bevölkerung haben neuesten Statistiken nach Zugang zum Internet und die Zahl steigt. (Europäische Kommission 25.3.2015).

Der Zugang zum Internet wird im Allgemeinen nicht eingeschränkt oder gestört. Beleidigungen im Internet bleibt dem Gesetz nach eine Straftat. Es gab deutliche Hinweise darauf, dass die Regierung Internetkommunikation von Demokratieaktivisten überwacht (USDOS 13.4.2016).

Die Meinungs- und Pressefreiheit ist stark eingeschränkt. Auf den ersten Blick besteht eine vielseitige und bunte Presselandschaft; in Baku erscheinen zahlreiche Zeitungen mit unterschiedlicher Ausrichtung. Einerseits existieren staatlich herausgegebene Tageszeitungen, die ausschließlich über die Tätigkeit der Regierung berichten. Andererseits verfügt jede Oppositionsgruppe über ein eigenes Presseorgan. Daneben erscheinen unabhängige Tageszeitungen, die weder politischen Parteien noch Oligarchen zuzuordnen sind, die aber oftmals mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Eine unmittelbare Zensur findet nicht statt. Journalisten und Herausgeber der Oppositionszeitungen setzen sich jedoch im Falle kritischer Berichterstattung über Regierungsmitglieder der Gefahr aus, aufgrund ihrer Tätigkeit Nachteile bis hin zu Gefängnishaft zu erleiden. Dem Fernsehen kommt als bevorzugter Informationsquelle eine besondere Bedeutung zu. Derzeit gibt es neun landesweite TV-Sender, 14 regionale TV-Sender, 14 Rundfunkkanäle und 13 Kabelfernsehanbieter. Ausländische TV-Sender mussten zum 01.01.2008 den Sendebetrieb einstellen. Satellitenempfang ist in Baku uneingeschränkt möglich. Der staatliche Sender AzTV wird unmittelbar von der Regierung kontrolliert und berichtet vor allem über den Staatspräsidenten und das Kabinett. ITV wurde im August 2005 auf Drängen des Europarates als öffentlich-rechtlicher Sender gegründet; in der Praxis kontrolliert die Regierung aber auch ihn, da ausschließlich regierungsnahe Personen in den Verwaltungsrat gewählt wurden. Die vier privaten Sender LIDER, Space, ANS und ATV berichten ebenfalls im Wesentlichen regierungsfreundlich und werden von hochrangigen Regierungsmitgliedern kontrolliert. ANS, seit 1994 Kooperationspartner der Deutschen Welle, bildet insofern eine Ausnahme, als dort auch regierungskritische Stimmen zu Wort kommen. Der Sender sah sich in der Vergangenheit immer wieder starkem Druck ausgesetzt, so durch Steuernachforderungen oder dadurch, dass die Verlängerung der Lizenz lange hinaus geschoben wurde. Daneben achtet die Regierung als Teil ihrer "Aserbaidschanisierungskampagne" seit Januar 2008 streng darauf, dass das Fernsehen grundsätzlich nur noch in aserbaidschanischer Sprache sendet. Die Rundfunkkanäle "Radio Azadliq"/RFE, BBC und "Voice of America" dürfen seit 2009 nicht mehr über UKW senden. "Radio Azadliq" wurde von der Staatsanwaltschaft am 25.12. 2014 die Sendelizenz entzogen. Die Nutzung des Internets hat in Aserbaidschan stark zugenommen: Nach Angaben der Internet Telekommunikation Union (ITU) hatten 2015 61 % der aserbaidschanischen Bevölkerung Zugang zum Internet (nach Regierungsangaben 73 %). Facebook hatte 2015 ca. 1,7 Millionen registrierte aserbaidschanische Nutzer. Verfasser von Beiträgen in Blogs und bei Facebook müssen mit staatlicher Überwachung rechnen (AA 6.4.2016).

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit und verbietet im Speziellen die Zensur der Presse. Allerdings respektierte die Regierung diese Rechte oft nicht. Die Regierung beschränkte die Redefreiheit und die Unabhängigkeit der Medien. Journalisten wurden Opfer von Einschüchterung, wurden geschlagen und inhaftiert. Die signifikantesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Restriktionen der freien Meinungsäußerung, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, inkludierend Einschüchterung, Gewalt gegen Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und einigen ihrer Verwandten. Die Mehrheit der unabhängigen und oppositionellen Zeitungen blieb in einer prekären finanziellen Situation und es bestanden Probleme die Gehälter, Steuern sowie die periodischen Strafen zu zahlen. Glaubwürdigen Berichten nach waren die Auflagenzahlen der oppositionellen Zeitungen außerhalb von Baku begrenzt aufgrund der Ablehnung der Händler. Die Ausstrahlung ausländischer Sender (inkl. Voice of America, Radio Free Europe/Radio Liberty und der BBC) war auf FM-Radiofrequenzen weiterhin verboten (USDOS 13.4.2016).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Friedliche Demonstrationen wurden verhindert oder von der Polizei gewaltsam aufgelöst (AI 24.2.2016).

Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit ein. Gesetzesänderungen sehen eine Erhöhung der Strafen für die Organisation und Teilnahme an einem nicht genehmigten Protest vor (FH 27.1.2016).

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Art. 49 der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit (VersG) konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Art. 7 VersG). Das Versammlungsgesetz sieht keinen Genehmigungsvorbehalt, sondern ausschließlich ein Anmeldungserfordernis vor. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku in der Regel nicht gestattet. Veranstalter werden zumeist auf definierte, außerhalb des Stadtzentrums liegende Plätze verwiesen, die nicht geeignet sind, eine hohe Außenwirkung zu erzielen. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung, teilweise wird contra legem auf einen Genehmigungsvorbehalt verwiesen. Dieser Vorbehalt gilt aber nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug. Bei Versammlungen, die nach Auffassung der Behörden geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu gefährden, greift die Polizei zu härteren Sanktionen. Besonders starken Einschränkungen unterliegen Versammlungen in geschlossenen bzw. privaten Räumen. Für solche sieht das Gesetz an sich keinerlei Beschränkungen vor. Nach glaubhaften Angaben von Zivilgesellschaftsvertretern holen Hotelbetreiber vor Durchführung einer Veranstaltung in ihren Räumen eine mündliche Genehmigung der Regierung ein (AA 6.4.2016).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit sind zahlreichen Beschränkungen unterworfen. Dies gilt besonders für die Versammlungsfreiheit, obwohl Artikel 49, der Verfassung dieses Grundrecht garantiert und vorsieht, dass jeder sich nach rechtzeitiger Anmeldung friedlich und ohne Waffen versammeln kann. Ein Gesetz über die Versammlungsfreiheit (VersG) konkretisiert diesen Verfassungsgrundsatz; demnach darf der Grundsatz der Versammlungsfreiheit nur zugunsten der öffentlichen Ordnung, der Verhinderung von Straftaten, des Schutzes der Volksgesundheit, der Moral und der Rechte anderer beschränkt werden (Artikel 7, VersG). Das Versammlungsgesetz sieht keinen Genehmigungsvorbehalt, sondern ausschließlich ein Anmeldungserfordernis vor. In der Praxis werden Versammlungen in der Innenstadt von Baku in der Regel nicht gestattet. Veranstalter werden zumeist auf definierte, außerhalb des Stadtzentrums liegende Plätze verwiesen, die nicht geeignet sind, eine hohe Außenwirkung zu erzielen. Oftmals begründet die Stadtverwaltung dies mit Verweis auf eine unverhältnismäßige Verkehrsbehinderung oder Ruhestörung, teilweise wird contra legem auf einen Genehmigungsvorbehalt verwiesen. Dieser Vorbehalt gilt aber nicht bei Protestaktionen im Sinne der Regierungslinie wie im Dezember 2011 und Mai 2012 vor der iranischen und französischen Botschaft. Sofern regierungskritische Kundgebungen unangemeldet oder trotz behördlichen Verbots durchgeführt werden, löst die Polizei Menschenansammlungen notfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf. Regelmäßig werden die Teilnehmer an solchen Aktionen festgenommen, aber meistens nach wenigen Stunden wieder auf freien Fuß gesetzt. Zuweilen kommt es auch zu mehrtägigem Freiheitsentzug. Bei Versammlungen, die nach Auffassung der Behörden geeignet sind, die öffentliche Ordnung zu gefährden, greift die Polizei zu härteren Sanktionen. Besonders starken Einschränkungen unterliegen Versammlungen in geschlossenen bzw. privaten Räumen. Für solche sieht das Gesetz an sich keinerlei Beschränkungen vor. Nach glaubhaften Angaben von Zivilgesellschaftsvertretern holen Hotelbetreiber vor Durchführung einer Veranstaltung in ihren Räumen eine mündliche Genehmigung der Regierung ein (AA 6.4.2016).

Obwohl die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit gesetzlich verankert ist, beschränkte die Regierung diese. Die Verfassung schreibt fest, dass sich Gruppen nach vorheriger Verständigung der zuständigen Regierungsbehörde friedlich versammeln dürfen, interpretierte die Regierung dies weiterhin als eine Vorauserlaubnis. Örtliche Behörden verlangten weiterhin, dass Versammlungen im Voraus genehmigt und an vorgeschriebenen Orten, meist an umständlich zu erreichenden Örtlichkeiten stattfanden, was die meisten politischen Parteien und NGOs als inakzeptabel und verfassungswidrig empfunden haben (USDOS 13.4.2016).

Opposition

Das politische Umfeld in Aserbaidschan ist weder pluralistisch noch wettbewerbsfähig. Oppositionelle waren Ziel willkürlicher Verhaftungen unter fragwürdigen Vorhalten, körperlicher Gewalt und anderer Formen der Einschüchterung ausgesetzt. Die Opposition hat praktisch keinen Zugang zur Berichterstattung im Fernsehen. Gesetzesänderungen in Bezug auf Versammlungsfreiheit im Jahr 2012 und 2013 schränken die Möglichkeiten politischer Kandidaten sich zu organisieren und zu versammeln weiter ein. Es gibt keine sinnvollen Mechanismen zur Förderung der politischen Vertretung der Minderheiten in Aserbaidschan. Unabhängige und Oppositionszeitungen haben finanziell zu kämpfen und sind mit hohen Strafen als Vergeltung für kritische Berichterstattung bedroht. Mitglieder der politischen Opposition sind Ziel von willkürlichen Festnahmen wegen dubioser Vorwürfe, physischer Gewalt und anderer Formen der Bedrohung (FH 27.1.2016).

Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind deutlich eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien (insbesondere der regimekritischen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, REAL, Bewegung N!DA und "Musavat") können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder und erreichen in Einzelfällen eine Qualität staatlicher Repression. Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich – so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen – zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Art. 63 garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Derzeit gibt es nach Meinung von Amnesty International, die das Auswärtigen Amts teilt, 22 Gefangene mit eindeutig politischem Hintergrund (AA 6.4.2016).Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind deutlich eingeschränkt. Mitglieder und Sympathisanten regierungskritischer Oppositionsparteien (insbesondere der regimekritischen, von der Regierung als "radikale Opposition" bezeichneten Parteien wie Volksfront, REAL, Bewegung N!DA und "Musavat") können im Alltag Benachteiligungen ausgesetzt sein. Diese richten sich insbesondere gegen Funktionäre bzw. politisch aktive Parteimitglieder und erreichen in Einzelfällen eine Qualität staatlicher Repression. Die Repressionen betreffen insbesondere solche Sympathisanten, die sich öffentlich – so z.B. bei nicht genehmigten Kundgebungen oder in von den Oppositionsparteien herausgegebenen Zeitungen – zu oppositionellen Parteien oder regierungskritischen Positionen bekennen. In solchen Fällen zeigt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung, den die Verfassung in Artikel 63, garantiert, in der Praxis nicht beachtet wird; Erklärungen der Staatsanwaltschaft und des Innenministeriums enthalten oft Vorverurteilungen. Derzeit gibt es nach Meinung von Amnesty International, die das Auswärtigen Amts teilt, 22 Gefangene mit eindeutig politischem Hintergrund (AA 6.4.2016).

Mitglieder der oppositionellen Parteien hatten weiterhin Probleme Jobs als Lehrer in Schulen oder Universitäten zu finden. Mitglieder der Opposition wurden eher Opfer von offizieller Belästigung und willkürlichen Verhaftungen als andere Bürger. Regionale Parteimitglieder mussten oft den Zweck der Versammlung verbergen. Mitglieder von Oppositionsparteien berichteten, dass die Polizei oft kleine Zusammenkünfte auflöste und Teilnehmer zur Befragung inhaftierte. Oppositionsparteien haben weiterhin Schwierigkeiten, Büroräumlichkeiten anzumieten, da die Vermieter angeblich behördliche Vergeltung fürchten. Einige Parteien arbeiten von den Wohnungen ihrer Anführer aus (USDOS 13.4.2016).

Jede Oppositionsgruppe verfügt über ihr eigenes Presseorgan. Während die Regierung auf administrative Ressourcen und die staatlich kontrollierten elektronischen Medien zurückgreifen konnte, wurden die Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, stark beschränkt. Oppositionelle Aktivisten setzen sich überdies dem Risiko aus, aufgrund ihres politischen Engagements Nachteile einschließlich gewaltsamer Übergriffe und willkürlicher Verhaftungen zu erleiden oder ihre wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Erstmals gab es für Oppositionsparteien keine kostenfreie Wahlwerbung.

Oppositionsparteien verfügen nur über unzureichenden Zugang zum Fernsehen. Alle überregionalen Fernsehsender werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten regierungskonform und schwerpunktmäßig über die Aktivitäten des Präsidenten; sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in der Regel kritisch und polemisch oder diffamierend (AA 6.4.2016).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes werden durch Europarat und die OSZE beobachtet. Die Bedingungen haben sich in zahlreichen Gefängnissen durch Renovierungen und Neubauten, wie etwa in Sheki, weiter verbessert. Nach den erfolgten Renovierungen bzw. Neubauten von Haftanstalten gibt es beträchtliche Niveauunterschiede zu den alten Einrichtungen. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein Problem. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Haftbedingungen für politische Straftäter härter sind als die für andere Straftäter. Aserbaidschan unterzeichnete mit dem IKRK ein Abkommen, dass diesem den ungehinderten Zugang zu allen Haftanstalten garantiert (AA 6.4.2016).

Die Haftbedingungen waren manchmal hart und potentiell lebensbedrohlich aufgrund Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Belüftung und schlechte medizinische Versorgung (USDOS 13.4.2016, vgl. FH 27.1.2016).Die Haftbedingungen waren manchmal hart und potentiell lebensbedrohlich aufgrund Überbelegung, unzureichende Ernährung, mangelhafte Beheizung und Belüftung und schlechte medizinische Versorgung (USDOS 13.4.2016, vergleiche FH 27.1.2016).

Während die Regierung neue Hafteinrichtungen baut, entsprechen einige Gefängnisse aus der Sowjet-Ära nicht den internationalen Standards. Dem ICRC [International Committee of the Red Cross] nach, unternahm die Regierung erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der Haftbedingungen durch den Bau neuer Anstalten und Modernisierung bestehender Haftanstalten. Die Regierung erlaubte einige Gefängnisbesuche durch internationale und lokale Menschenrechtsgruppen, darunter auch das ICRC (USDOS 13.4.2016).

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft. Die bis zu diesem Zeitpunkt verhängten Todesurteile sind in lebenslange Haft umgewandelt worden (AA 6.4.2016).

Religionsfreiheit

Die Regierung beschränkte die Ausübung der "nicht traditionellen" und Minderheitsreligionen vor allem durch aufwendige Registrierungsanforderungen oder Behinderungen beim Import und Vertrieb von religiösen Druckwerken. Eine Reihe von Moscheen wurde in den letzten Jahren wegen angeblicher Verstöße gegen die Sicherheit oder die Registrierung geschlossen (FH 27.1.2016).

Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 48 Abs. 2) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016).Der säkulare Staat lässt individueller Glaubensausübung sowie den Religionsgemeinschaften grundsätzlich weiten Raum. Einschränkungen gelten für unabhängige islamische und die sog. "nicht-traditionellen" missionierenden Gemeinschaften. Sie haben Schwierigkeiten bei der Registrierung und ihre Anhänger unterliegen staatlicher Beobachtung. Die Verfassung garantiert die Religions- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 48, Absatz 2,) und knüpft damit an eine historisch gewachsene Tradition der Toleranz in Religionsfragen an. So leben im heutigen Aserbaidschan zahlreiche Religionen in Eintracht miteinander. Laut Religionsgesetz ist für alle Fragen im Zusammenhang mit den Religionsgemeinschaften ein Staatskomitee mit weitreichenden Vollmachten zuständig: So muss jede Religionsgemeinschaft sich beim Staatskomitee registrieren lassen. Das Staatskomitee kontrolliert auch die Einfuhr und Verbreitung religiöser Literatur. Die Registrierung einer Religionsgemeinschaft macht diese zu einer juristischen Person. Ohne Registrierung ist eine Religionsgemeinschaft zahlreichen praktischen Problemen ausgesetzt; ihre Versammlungen können von Sicherheitskräften aufgelöst werden. In der Praxis des Staatskomitees ist insbesondere die Unterscheidung zwischen traditionellen und neuen Religionsgemeinschaften von Bedeutung. Während bestehende Religionsgemeinschaften in der Praxis keinen Beschränkungen ausgesetzt sind, gilt dies nicht im selben Maße für neue religiöse Gemeinschaften, die zuvor nicht registriert waren. Aserbaidschaner, die zum christlichen Glauben konvertieren, setzen sich möglicherweise dem Risiko sozialer Stigmatisierung aus, von staatlicher Seite wird jedoch ein Religionswechsel akzeptiert und führt zu keinerlei Benachteiligungen. Missionstätigkeit wird nicht geduldet. Das Staatskomitee für religiöse Organisationen wacht mit äußerster Sorgfalt über die Einhaltung dieses Verbotes und beschränkt die Einfuhr von religiöser Literatur ins Land. Die Geldstrafen für Verstöße gegen diese Vorschriften wurden durch eine Gesetzesänderung Ende 2010 im Durchschnitt verzehnfacht. Versammlungen der Zeugen Jehovas werden des Öfteren von der Polizei aufgelöst. Glaubensgemeinschaften, die aus dem Ausland unterstützt werden, ziehen den Argwohn der Behörden auf sich. Dies gilt insbesondere für islamische bzw. islamistische Gruppierungen: Sie werden von den Sicherheitsbehörden observiert und in ihren Betätigungsmöglichkeiten eingeschränkt (AA 6.4.2016).

Die Religionsfreiheit wurde weiter eingeschränkt. Davon betroffen war unter anderem auch die Einfuhr religiöser Literatur (Europäische Kommission 25.3.2015).

Einige religiöse Organisationen hatten Schwierigkeiten bei der Registrierung und nicht registrierte Gemeinschaften konnten sich nicht öffentlich treffen. Das Gesetz verbietet religiöse Missionierung durch Ausländer, jedoch nicht durch Staatsbürger. Behörden können die Registrierung einer Religionsgemeinschaft verweigern, wenn ihre Aktionen, Ziele oder Inhalt der Verfassung oder anderen Gesetzen widersprechen (USDOS 10.8.2016).

Religiöse Gruppen

Die aserbaidschanische Bevölkerung ist säkular geprägt, formal mehrheitlich (zu 96 %) muslimischen Glaubens (überwiegend Schiiten). Weiter sind die Russisch-orthodoxe Kirche, verschiedene Strömungen des Judentums, zu einem geringeren Grad noch die katholische Gemeinde, die evangelisch-lutherische Gemeinde sowie in neuerer Zeit auch Zeugen Jehovas und freikirchliche Bewegungen vertreten. In Aserbaidschan gibt es elf Kirchen und 26 Gebetshäuser, in denen christliche Gemeinden ihre religiösen Zeremonien abhalten können (AA 29.4.2015).

Nach offiziellen Angaben sind 96% der aserbaidschanischen Bevölkerung muslimisch. 65% der aserbaidschanischen muslimischen Bevölkerung sind Schiiten und 35% Sunniten. Die christliche Gemeinde befindet sich hauptsächlich in Baku und anderen Städten. Die Mehrheit der Juden, ca. 15.000 - 20.000, lebt in Baku. In Aserbaidschan leben kleine Gemeinden der Russisch-orthodoxen Kirche, Georgisch-orthodoxen Kirche, Armenisch-apostolischen Kirche, Molokanen, Adventisten und Baha'is. Seit der Unabhängigkeit 1991 haben sich eine Reihe von religiösen Gruppen, die von der Regierung als "nicht traditionell" angesehen wurden, wie die der Pentecostal, andere evangelische Christen, Zeugen Jehovas, Hare Krishnas, etabliert (USDOS 10.08.2016).

Die Anzahl der praktizierenden Muslime wird auf 10% bis 15% geschätzt. Ca. 5% sind Christen. Der Rest gehört anderen Religionen an. Verfassungsrechtlich ist Aserbaidschan ein säkularer Staat, Religion und Staat sind getrennt. Die staatliche Kontrolle obliegt dem Staatskomitee für religiöse Angelegenheiten (GIZ 11/2015).Die Anzahl der praktizierenden Muslime wird auf 10% bis 15% geschätzt. Ca. 5% sind Christen. Der Rest gehört anderen Religionen an. Verfassungsrechtlich ist Aserbaidschan ein säkularer Staat, Religion und Staat sind getrennt. Die staatliche Kontrolle obliegt dem Staatskomitee für religiöse Angelegenheiten (GIZ 11 aus 2015,).

Minderheiten

Im Jahr 2000 ist Aserbaidschan der Rahmenkonvention über den Schutz nationaler Minderheiten beigetreten. In Aserbaidschan leben neben der aserbaidschanischen Titularnation der Aseris weitere ethnische Gruppen bzw. Nationalitäten (Russen – 1,3 %, Lesginen – 2,0 %, Armenier – 1,3 % (fast ausschließlich in Bergkarabach), Talysch – 1,3 % sowie Kurden, Georgier, Awaren usw.). Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen der Aserbaidschaner. Die Sprachen Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch werden in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Rundfunkprogramme in den Minderheitensprachen wurden in den letzten Jahren zugunsten Aserbaidschanisch-sprachiger Programme eingestellt. In den Minderheitensprachen werden von aserbaidschanischen TV- und Radiostationen lediglich Nachrichtensendungen, z.B. auf

Kurdisch und Georgisch gesendet. Zum Teil können Sendungen in Minderheitensprachen aus dem Ausland empfangen werden, so etwa lesginische Sendungen aus Russland. Die in den neunziger Jahren aufgetretenen Probleme mit der lesginischen und talyschischen Minderheit sind nicht mehr akut. Bestrebungen dieser Volksgruppen nach Autonomie bzw. Unabhängigkeit wurden damals von staatlicher Seite bekämpft; die lesginische Terrororganisation SADVAL, die für ein Bombenattentat auf die Bakuer Metro am 19.03.1994 verantwortlich gemacht wird, ist nicht mehr aktiv. Seitdem Anfang der neunziger Jahre nahezu alle Armenier das Land im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt verlassen haben, gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan (außerhalb von Bergkarabach und den armenisch besetzten Gebieten) leben. Bei ihnen handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spricht von 1.000 Personen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in Baku werden armenische Namen nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nicht verwendet. Aserbaidschanische Behörden – auch die aserbaidschanische Botschaft in Berlin – weigern sich kategorisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/ aserbaidschanischen Dokumenten belegen können. Ob Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt sind als ethnische Aserbaidschaner, ist nicht zu belegen, da sich die wenigen berichteten Fälle auf Probleme beziehen, die auch ethnische Aserbaidschaner betreffen (Beschlagnahme von Wohnungen, Nichtausstellungen von Pässen, Nichtauszahlung der Rente) (AA 6.4.2016).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion, politischer Meinung, nationaler Herkunft oder Staatsbürgerschaft, sozialer Herkunft Behinderung, Alter und Sprache. Doch in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer oder setzte sie nicht effektiv um. Einige der ca 20.000 – 30.000 auf dem Land lebenden Bürger armenischer Abstammung berichten über Diskriminierung am Arbeitsplatz, beim Wohnen und bei sozialen Dienstleistungen. Es gab keine Berichte über Gewalt gegenüber Armeniern im Laufe des Jahres. Ethnische Armenier verbargen oft ihre Volkszugehörigkeit durch rechtliche zulässige Änderung der Ethnie in ihren Reisepässen. Während die Regierung ethnischen Armeniern erlaubt zu reisen, verlangen "untere" Beamte Berichten zufolge oft Bestechungsgelder oder schikanieren ethnische Armenier, die Reisepässe beantragen. Manche Volksgruppen berichteten von sporadischen Fällen von Diskriminierung, Beschränkungen ihrer Möglichkeiten in ihren Sprachen zu unterrichten und Belästigungen durch örtliche Behörden. Zu diesen Gruppen gehören Talyschen im Süden, Lesginen im Norden, Mescheten und Kurden. Die Minderheiten der Talyschen, Awaren, Russen und Juden waren auch in der Mili Mejlis und in der Regierung vertreten (USDOS 13.4.2016).

91,6% in Aserbaidschan sind Aseris, 2% Lesginen, 1,3% Russen, 1,3% Armenier, 1,3% Talyschen und 2,4% andere (CIA 21.11.2016).

Aserbaidschan ist das bevölkerungsreichste Land Südkaukasiens. Die Zahl der Einwohner Aserbaidschans ist laut offizieller Statistik zwischen 1995 und 2016 von 7,6 Mio. auf 9,7 Mio. gestiegen. Alle Bürger der Republik werden als "Aserbaidschaner" bezeichnet auch wenn im Lande zahlreiche unterschiedliche Volksgruppen leben. Die größte ethnische Gruppe stellen die turksprachigen Aserbaidschaner (Eigenbezeichnung: Az?rbaycanl?lar; auch: az?ril?r, Az?rbaycan türkl?ri) mit 91,6 %. Auch im Iran leben viele ethnische Aserbaidschaner – ca. 16 % der iranischen Bevölkerung. Sie leben vor allem in der Region um Täbriz. In Georgien stellen sie mit 6,5 % der Gesamtbevölkerung die größte ethnische Minderheit; aus Armenien wurden sie bis Anfang der 1990er Jahre vollständig vertrieben (1979:

rd. 160.000 Aserbaidschaner in Armenien, nach dem Einsetzen der Vertreibung zum Zeitpunkt der Volkszählung 1989: offiziell rd. 85.000). Die größte Diasporagruppe der Aserbaidschaner lebt heute in der Russländischen Föderation, Schätzungen gehen von 2-4 Mio. Menschen aus.

Ethnische Minderheiten in der Republik Aserbaidschan bilden:

(Anteile in %): Lesgier 2; Russen 1,3; Armenier 1,3; Talyschen 1,3; Awaren 0,6; Türken 0,4; Tataren, Ukrainer jeweils 0,3; Zachuren, Georgier, Kurden, jeweils 0,2; Juden, Udinen, Taten jeweils 0,1, Krysen und Chinalugen (jeweils unter 0,1 %). Zu Sowjetzeiten stellten die Russen die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe (1979: 7,9 %; 1989 absolut: 392 Tausend), aber aufgrund der starken Abwanderung nach 1990 liegt der Bevölkerungsanteil gegenwärtig unter 2 %. Auch viele Armenier lebten bis zur Eskalation des Berg-Karabach-Konflikts in Aserbaidschan, sie stellten mit rd. 390 Tausend die drittgrößte Ethnie auf aserbaidschanischem Territorium. Heute wird die Zahl der in Baku noch lebenden Armenier mit ca. 30.000 angegeben (GIZ 11/2015).(Anteile in %): Lesgier 2; Russen 1,3; Armenier 1,3; Talyschen 1,3; Awaren 0,6; Türken 0,4; Tataren, Ukrainer jeweils 0,3; Zachuren, Georgier, Kurden, jeweils 0,2; Juden, Udinen, Taten jeweils 0,1, Krysen und Chinalugen (jeweils unter 0,1 %). Zu Sowjetzeiten stellten die Russen die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe (1979: 7,9 %; 1989 absolut: 392 Tausend), aber aufgrund der starken Abwanderung nach 1990 liegt der Bevölkerungsanteil gegenwärtig unter 2 %. Auch viele Armenier lebten bis zur Eskalation des Berg-Karabach-Konflikts in Aserbaidschan, sie stellten mit rd. 390 Tausend die drittgrößte Ethnie auf aserbaidschanischem Territorium. Heute wird die Zahl der in Baku noch lebenden Armenier mit ca. 30.000 angegeben (GIZ 11 aus 2015,).

Bewegungsfreiheit

Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich (AA 6.4.2016).

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen. Manchmal beschränkte die Regierung jedoch die Bewegungsfreiheit für einige Aktivisten und Journalisten (USDOS 13.4.2016).

Die Regierung hat zunehmend die Bewegungsfreiheit, insbesondere Auslandsreisen für oppositionelle Politiker und Aktivisten der Zivilgesellschaft eingeschränkt (FH 27.1.2016).

IDPs und Flüchtlinge

Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen, ethnischen Aserbaidschanern aus Armenien und IDPs aus Bergkarabach durch den Sozialfond für IDPs und Flüchtlinge gewährt. Für Rückkehrer gibt es keine besondere Hilfe (IOM 12.2015).

Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten zudem die über 800.000 (Binnen-) Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind. Im Rahmen staatlicher Programme wurden laut offiziellen Angaben seit 2004 46.000 neuerrichtete Wohneinheiten den Binnenvertriebenenfamilien (rd. 230.000 Personen) übergeben (AA 6.4.2016).

Die offizielle Zahl der Flüchtlinge beläuft sich auf zwischen 900.000 und 1 Million Menschen, einschließlich über 650.000 Binnenvertriebene (IDPs) aus Berg-Karabach und den anliegenden Gebieten und über 250.000 Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit aus Armenien. Diese Zahlen machen über 11% der Gesamtbevölkerung aus. In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung werden nur für Binnenvertriebene aus Berg-Karabach und Flüchtlinge aus Armenien (Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit) Eingliederungsdienste bereitgestellt. Gemäß dem Staatsprogramm sollen alle Binnenvertriebenen aus den Lagern in neuerrichtete Unterkünfte umgesiedelt werden. Der staatliche Ölfonds stellte 3,14 Millionen USD für den Bau von Unterkünften und die Verbesserung der sozioökonomischen Bedingungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen bereit. Bislang wurden 23% der Binnenvertriebenen wieder angesiedelt, die Verbleibenden sollen bis 2015 umgesiedelt werden. Es gibt zudem 702 Schulen für Flüchtlinge/Angehörige der Aserbaidschaner aus Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach teilweise in Flüchtlingslagern und –unterkünften und einige in festen Gebäuden. 88.000 Schüler aus Flüchtlingsfamilien besuchen diese Schulen (IOM 6.2014).

Binnenflüchtlinge mussten sich anfangs an ihrem Aufenthaltsort bei den Behörden registrieren und konnten nur in genehmigten Gebieten leben. Das "propiska" Meldesystem, welches formell seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion nicht mehr existiert, war laut Regierung nötig, um ihnen Unterstützung zu gewährleisten. Laut dem Internal Displacement Monitoring Center waren viele Binnenflüchtlinge, die in Baku leben, nicht in der Lage, ihre Wohnsitze zu registrieren. Ihnen wurde auch der Zugang zu einer regulären Beschäftigung, staatlicher Unterstützung, Gesundheitsversorgung, Bildung oder Renten sowie der Eigentumserwerb erschwert. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere gefährdete Personen (USDOS 13.4.2016).

Grundversorgung/Wirtschaft

Begünstigte der Sozialhilfe sind Behinderte, Frauen im Alter von 62 Jahren, Männer im Alter von 67 Jahren, Frauen im Alter von 57 Jahren, die drei oder mehr Kinder gebaren und bis zum Alter von acht Jahren aufgezogen haben. Männer im Alter von 62 Jahren in erster Ehe, die drei oder mehr Kinder erzogen haben, deren Mutter starb oder keine Mutterschaftsrechte hatte, Kinder von verstorbenen Hauptverdienern bis zum 18ten Lebensjahr und darüber hinaus, wenn sie behindert sind oder studieren und unter 23 Jahren alt sind.

Kategorien sind: Staatsbürger Aserbaidschans, Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt, sowie diejenigen nach relevanten internationalen Abkommen mit Aserbaidschan Die Höhe der Sozialhilfe wird von der zuständigen Behörde abhängig vom Status des Antragstellers bestimmt. Die Sozialhilfe wird monatlich oder aber einmalig gezahlt. Nach dem Gesetz zur Arbeitsrente wurde den Staatsbürgern ein Recht auf Arbeitsrente gewährt und ein Rentensystem geschaffen (IOM 12.2015).

Zu Beginn des Jahres 2015 lag die Zahl der Erwerbsbevölkerung bei 4.705,000, von welchen 4.602,900 tatsächlich erwerbstätig sind und 2.378,000 arbeitslos. 287.000 haben den offiziellen Arbeitslosenstatus von den staatlichen Arbeitsbehörden erhalten (Januar 2015). Im Jahr 2015 waren 25,6% im staatlichen Sektor beschäftigt. 2,350.000 (51,1% der Erwerbsbevölkerung) waren im Sektor der Produktion beschäftigt, wie Landwirtschaft, Fischerei, Industrie und Bau. 2.252,900 (48,9%) waren im privaten Sektor tätig. 1.519,700 (33,0%) waren angestellte Arbeiter. 2015 wurde der monatliche Mindestlohn auf 105 Manat festgelegt. Der durchschnittliche Nominallohn eines Arbeitnehmers liegt bei 462 Manat. Die offizielle Arbeitslosigkeitsrate liegt bei 5%. Die staatliche Arbeitsagentur unter Leitung des Ministeriums für Arbeit und soziale Sicherheit (state employment agency under the Ministry of Labour and Social Protection of Population) bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche (IOM 12.2015).

Die Armut ist in den letzten Jahren durch die stark angestiegenen Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Angaben der Weltbank lebten 2013 5,3 % der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, 2003 waren es noch 44,7 %. Dieser Trend könnte sich durch die aktuelle Wirtschaftskrise (Verfall des Ölpreises, massive Abwertung) allerdings wieder umkehren. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen derzeit bei 136 Manat (ca. 80 EUR) pro Kopf und Monat. Für Angestellte betrug das monatliche Durchschnittseinkommen 2015 462 AZN (ca. 271 EUR, berechnet für die Monate Januar bis Oktober; eine Steigerung von 4,6% gegenüber 2014). Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gibt es unter den Arbeitgebern die verbreitete Praxis, neben einem offiziellen, versteuerten Gehalt einen monatlichen Barbetrag auszuzahlen. Gegen diese Praxis geht die Regierung durch die 2014 eingeführte online Registrierungspflicht von Arbeitsverträgen vor. Diese zeigt angesichts teilweise drakonischer Strafen für säumige Arbeitgeber positive Wirkung. Die Durchschnittsrente lag 2015 bei 173,40 AZN (ca. 102 EUR). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten aber laut Parlamentskomitee für Sozialpolitik zusätzlich Sozialleistungen, deren Höhe sich nach der Differenz zwischen dem notwendigen Bedarf und dem tatsächlichen Familieneinkommen berechnet. So erhielten 2015 insgesamt 415.200 Personen Leistungen von durchschnittlich 125,80 AZN (ca. 74 EUR) pro Monat (AA 6.4.2016).

Die aserbaidschanische Volkswirtschaft wird von der Erdöl- und Gasindustrie geprägt. Die 2005 angelaufene Förderung reicher Öl- und Gasvorkommen schlug sich bis 2010 in hohem Wachstum des BIP und positiven Außenwirtschaftsdaten nieder. Der Einbruch der Weltölpreise belastet die überwiegend auf Öl-und-Gasexporte angewiesene aserbaidschanische Wirtschaft stark. Am 21. Dezember 2015 hat die Zentralbank die rigide Stützung des Wechselkurses der Landeswährung aufgegeben und ist zum "managed floating" übergegangen. Als Ergebnis dieser Maßnahme verlor der aserbaidschanische Manat umgehend rund 50% gegenüber US-Dollar und Euro. Im Zeitraum Januar-September 2016– schrumpfte die Wirtschaft um 3,9% (im Nicht-Öl Sektor um 6,1%) Die Diversifizierung und Reform der Wirtschaft ist erklärtes Ziel der Regierung.: Der Bausektor hat einen Anteil von 19,1% des BIP und der Groß- und Einzelhandel von 15,8%;der Anteil der Landwirtschaft Aserbaidschans (mit Forstwirtschaft/Jagd/Fischerei) hat sich von rund 5% auf fast 10% verdoppelt; in diesem Wirtschaftszweigsind fast 40% der Aserbaidschaner beschäftigt. Die Inflation belief sich nach offiziellen Angaben für Januar-September 2016 auf 11,2%; in 2015 waren es noch 4,2% (AA 10.2016c).

Die Arbeitslosigkeit beträgt 5,3% (2015) und die der Jugendlichen im Alter von 15 bis 24 Jahren 13,8% (CIA 21.11.2016).

Das soziale Versorgungsnetz sieht Zahlungen für Mutterschaft, Alters- und Invalidenrenten, Ehrenpensionen und Sozialhilfen für Flüchtlinge und zwangsweise Vertriebene vor. Eine Reform wurde ab 2001 mit der Einführung neuer Pflichtversicherungen eingeleitet. Durch den Sozialfond Aserbaidschans werden an rd. 1,3 Mio. Personen Renten gezahlt, wobei nicht nur die Zahl der Alters- sondern auch der Invalidenrentner angestiegen ist. 23,7% aller Renten werden an immer jüngere Invaliden gezahlt. Da zwar die Renten heraufgesetzt wurden, aber zugleich die Preise explodierten, kann Alters- oder Behindertenarmut nur über intakte Familienbeziehungen gemildert werden. Offiziell wird die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Familien mit 7% angegeben (GIZ 11/2015).Das soziale Versorgungsnetz sieht Zahlungen für Mutterschaft, Alters- und Invalidenrenten, Ehrenpensionen und Sozialhilfen für Flüchtlinge und zwangsweise Vertriebene vor. Eine Reform wurde ab 2001 mit der Einführung neuer Pflichtversicherungen eingeleitet. Durch den Sozialfond Aserbaidschans werden an rd. 1,3 Mio. Personen Renten gezahlt, wobei nicht nur die Zahl der Alters- sondern auch der Invalidenrentner angestiegen ist. 23,7% aller Renten werden an immer jüngere Invaliden gezahlt. Da zwar die Renten heraufgesetzt wurden, aber zugleich die Preise explodierten, kann Alters- oder Behindertenarmut nur über intakte Familienbeziehungen gemildert werden. Offiziell wird die Zahl der unter der Armutsgrenze lebenden Familien mit 7% angegeben (GIZ 11 aus 2015,).

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem befindet sich in Transformation. In den letzten Jahren hat die Regierung jedoch erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. So betrug nach Angaben des Gesundheitsministeriums die Zahl der neu errichteten und renovierten medizinischen Einrichtungen Ende September 2012 etwa 450. Allein im Jahr 2012 wurden 15 neue bzw. von Grund auf renovierte Krankenhäuser in Betrieb genommen, 60 % davon in den Gebieten außerhalb der Hauptstadt. Nach wie vor befinden sich aber die größten staatlichen. Krankenhäuser (Republikanisches Krankenhaus, 1. Städtisches Krankenhaus und das Klinische Medizinische Zentrum mit je über 1.000 Betten) und Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen in Baku. Es besteht kein staatliches Krankenversicherungssystem; theoretisch gibt es eine alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten und "Zuzahlungen" an die Ärzte und das Pflegepersonal nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder nach Kostenübernahme durch Dritte. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildete sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert, die in der Regel große Firmen für ihre Mitarbeiter abschließen. Die einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind i.d.R. erhältlich. Seit der Einführung der administrativen Preisobergrenzen nach der ersten Abwertung im Februar 2015 wird von Engpässen bei einigen Medikamenten berichtet. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist oftmals von minderwertiger Qualität (AA 6.4.2016).

Im Land gibt es keine staatliche Krankenversicherung. Bei Besitz eines gültigen Personalausweises sind alle Leistungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken kostenfrei. Bei stationärer Behandlung sind alle Medikamente kostenfrei. Ambulante Patienten zahlen ihre Medikamente, mit Ausnahmen bei Krebserkrankungen und psychischen Krankheiten, selbst. Medikamente sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Medikamente wird von einer Sonderinspektion des MoH [Ministry of Health] geprüft. Die meisten Medikamente sind in Aserbaidschan erhältlich. Die Namen können jedoch von den üblichen Namen in Europa abweichen. Die Apotheken im Land sind privat (IOM 12.2015).

Öffentliche medizinische Einrichtungen liegen meist noch unter den europäischen Standards. Private medizinische Dienste sind verfügbar, jedoch auf kleine Kliniken, Allgemeinmedizin und Notfallbehandlungen beschränkt.

Medizinische Infrastruktur: Zahl und Ausrüstung der Krankenhäuser

Ambulante Einrichtungen: 1.817

Krankenhäuser: 862

Krankenhausbetten: 74.000

Ärzte: 29.000

Das Zentralkrankenhaus, das Zentrum für Orthopädie und Prosthetik, das Zentrum für Neurochirurgie, die Augenklinik, das Psychiatrisches Krankenhaus, das Tuberkulosehospital, das Urologisches Krankenhaus, die Kinderklinik und das Krebszentrum zählen zu den staatlichen Spezialkrankenhäusern.

Zu den bekanntesten privaten Krankenhäuser und Kliniken zählen:

  • -Strichaufzählung
    Krankenhaus und Klinik von Leyla Shikhlinskaya

  • -Strichaufzählung
    Western Medical Services

  • -Strichaufzählung
    Overseas Medical Service

  • -Strichaufzählung
    Türkisch-Amerikanisches Medizinisches Zentrum

  • -Strichaufzählung
    Medi Club

Die Ausrüstung ist in vielen Einrichtungen veraltet oder abgenutzt; dies gilt insbesondere in den Regionen in denen die Räumlichkeiten heruntergekommen sind und die Moral der Mitarbeiter niedrig ist. Das Durchschnittseinkommen eines Beschäftigten im Gesundheitsdienst liegt bei ca. USD 70. Die politische Entscheidung über die Unverzichtbarkeit von Arzneimitteln wird vom Gesundheitsministerium getroffen. Arzneimittel werden von der pharmazeutischen Abteilung des Gesundheitsministeriums eingekauft und an die Krankenhäuser verteilt. Die jährliche Arzneimittelzuteilung reicht normalerweise nur für einen Zeitraum von 2 – 3 Wochen. Arzneimittel sind bei stationärer Behandlung kostenlos. Bei ambulanter Behandlung werden Arzneimittel außer gegen Krebs und einige psychiatrische Erkrankungen dem Patienten berechnet. Arzneimittel sind vergleichsweise teuer. Die Qualität der Arzneimittel wird durch besondere Überwachung des Gesundheitsministeriums kontrolliert. Die meisten Arzneimittel sind verfügbar, aber einige sind möglicherweise nicht in Aserbaidschan erhältlich; in einigen Fällen weichen die Bezeichnungen von den in der EU gebräuchlichen ab. Ein Handbuch der unverzichtbaren Arzneimittel wurde veröffentlicht und ausgegeben. Alle Apotheken sind in privater Hand.

Die Kontinuität der Versorgung ist häufig schlecht, da Patienten bei aufeinander folgenden Besuchen oft von verschiedenen Ärzten behandelt werden. Die Versorgung und Behandlung wird in spezialisierten Krankenhäusern und Kliniken durchgeführt. Medizinische Nachsorge wird hauptsächlich von spezialisierten Armenapotheken mit ärztlichem Beistand und spezialisierten Abteilungen allgemeiner Krankenhäuser durchgeführt (IOM 6.2014).

Die Patienten können von einem Internisten in einer der verschiedenen Einrichtungen der "primären Medizinversorgung" überwiesen werden, oder sie können sich "selbst überweisen". Theoretisch besteht freie Arztwahl, obwohl das praktisch nicht immer möglich ist. Im Land verteilt gibt es sowohl allgemeine als auch spezialisierte (Schwerpunkt-) Krankenhäuser. Die spezialisierten Krankenhäuser befinden sich in allen großen Städten und in vielen Regionen: darunter Geburtskrankenhäuser, Abteilungen für Endokrinologie, Dermatologie, Tuberkulose, Psychiatrie, Onkologie, usw. Die meisten Fachkliniken befinden sich in Baku, einige in Gendsche und Sumgait. Alle Krankenhäuser sind öffentlich. Jedes Regionalzentrum verfügt über ein allgemeines und ein spezialisiertes Krankenhaus. Lehrkrankenhäuser befinden sich nur in Baku und gehören entweder zur Staatlichen Medizinischen Universität oder zum Institut für Medizinische Weiterbildung. Das Hauptproblem besteht darin, dass medizinische Dienste in den abgelegenen Dörfern häufig fehlen, insbesondere im Gebirge, obwohl fast alle Dörfer über Durchgangskrankenhäuser oder ambulante Arztpraxen in den einzelnen Nachbarschaftsgebieten verfügen. Artikel 13 "Krankenversicherung der Bürger" besagt, dass "die Krankenversicherung der Bürger (pflichtversichert oder freiwillig) in der durch die Gesetzgebung von Aserbaidschan festgelegten Anordnung durchgeführt wird. Tatsächlich befolgen die Bürger die Verfahren der Krankenversicherung nicht, sondern versichern sich erst bei Auslandsreisen, da dies von allen westlichen Botschaften in Aserbaidschan gefordert wird. Bekannte Versicherungsgesellschaften sind ATASHGAH Sighorta, MBASK, BashakInam, AzerSighorta, Xalq Sighorta, BSS und Standart Insurance, International Insurance Company (IIC) mit Hauptbüros in Baku und Zweigstellen in den Regionen. Persönliche Ausweispapiere/Pass und Verschreibung des Arztes reichen für eine medizinische Behandlung sowohl in staatlichen als auch privaten Kliniken aus (IOM 6.2014).

Rückkehr

Es gibt kein Reintegrationsprogramm. Es gibt keine finanzielle oder administrative Unterstützung für Rückkehrer. Es gibt keine finanzielle oder sonstige Unterstützung um ein Anfangskapital zu erlangen. Es gibt kein Gesetz, dass speziell für Rückkehrer Arbeitsplätze vermittelt. Eine Unterstützung speziell für Rückkehrer gibt es nicht. Lediglich wiederzugelassene Staatsbürger können 3 bis 6 Monate im Empfangszentrum der staatlichen Migrationsbehörde unterkommen (State Migration Service Reception Center) (IOM 12.2015).

Für Rückkehrer wird keine Hilfe bei der Wohnungssuche auf nationaler Ebene angeboten. In Ausnahmefällen bietet die NGO "Clean World" ihre freundliche Unterstützung an. Ausländische Staatsbürger, die von Aserbaidschan in ihr Heimatland zurückkehren möchten, können während der Zeit vor der Ausreise im "Reception Center" des staatlichen Migrationsdienstes untergebracht werden. Wiederaufbauhilfe wird Flüchtlingen/Angehörigen der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Binnenvertriebenen aus Berg-Karabach aus dem Sozialfond für Binnenvertriebene und Flüchtlinge geleistet. Rückkehrern wird keine Wiederaufbauhilfe gewährt.

Die lokale NGO "Azerbaijan Migration Center" bietet Migranten und Rückkehrern Rechtsberatung an. Auf staatlicher Ebene wird Rückkehrern keine Hilfe angeboten.

Auf Regierungsebene wird Wiedereingliederungshilfe in Sachleistungen für Flüchtlinge/Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit in Armenien und Inlandsvertriebene bereitgestellt, die ihre Heimat meist zwischen 1988 und 1998 als Ergebnis des Konflikts um Berg-Karabach verlassen mussten (IOM 6.2014).

Rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Ausnahmen sind die mittlerweile in ausreichendem Umfang geschaffenen Schutzeinrichtungen für zurückkehrende Opfer von Menschenhandel, in denen diese neben materieller Hilfe (Einmalzahlung von 200 AZN, d.h. ca. 110 EUR) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten (AA 6.4.2016).

Dokumente

Die Ausstellung von unechten Pässen, Personalausweisen oder Personenstandsurkunden kann nicht ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit hatte es das Auswärtige Amt mit Einzelfällen zu tun, in denen echte oder verfälschte Vorladungen, Haftbefehle und Strafurteile gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes erteilt wurden. Auch falsche Parteiausweise sind im Umlauf. Politiker der Oppositionsparteien sind in Einzelfällen gegen Entgelt bereit, über das politische Engagement von Personen Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen. Dem Auswärtigen Amt werden in der Regel keine gefälschten Dokumente vorgelegt, da echte Dokumente unwahren Inhalts einfacher zu beschaffen sind. Vollfälschungen sind zudem relativ einfach zu erkennen (AA 6.4.2016).

"

1.3. Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Aserbaidschan aus wohlbegründeter asylrelevanter Furcht vor Bedrohung und Verfolgung insbesondere wegen seiner Oppositionstätigkeit verlassen hat.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan einer Bedrohungs- bzw. Gefährdungssituation ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens insbesondere Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie der Beschwerdeverhandlung ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und dessen Volksgruppen – und Glaubenszugehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt und den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (BF).

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen des BF gründen sich auf die in diesen Punkten glaubhaften Angaben des BF im Asylverfahren. Einem aktuellen Auszug aus dem Melderegister ist zu entnehmen, dass der BF zusammen mit seiner Ehefrau und seinem Sohn – welche nunmehr beide auch den Nachnamen des BF führen – in einer Mietwohnung zusammen leben. Entsprechend des bei der Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrucks, geht das Gericht auch davon aus, dass der BF zusammen mit seiner Frau und seinem Sohn ein aufrechtes Familienleben führt.

Die gemeinnützige Tätigkeit des BF sowie die bestandenen Deutschprüfungen sind den vorgelegten Bestätigungen zu entnehmen.

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich insbesondere aus dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er glaubhaft ausführt, gesund zu sein. Soweit im behördlichen Verfahren seitens des BF vormals Nierenprobleme bzw. psychologische Probleme vorgebracht wurden ist diesbezüglich festzuhalten, dass der BF keinerlei medizinische Befunde in Vorlage brachte. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch die Partei besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Das BFA konnte keine glaubhafte asylrelevante Bedrohung und Verfolgung des BF feststellen. In diesem Punkt schließt sich das entscheidende Gericht der diesbezüglichen Begründung und den tragfähigen Ausführungen des BFA vollinhaltlich an.

So ist es insbesondere keinesfalls nachvollziehbar, dass der BF Aserbaidschan erst im Oktober 2014 verlassen hat, obwohl seinen Angaben beim BFA zufolge die fluchtauslösenden Ereignisse – d.h. die Demonstrationen bei denen er geschlagen und festgenommen worden sei – bereits 2011 und 2013 stattgefunden haben sollen.

Auffällig ist weiters, dass der BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals von einer weiteren Verhaftung berichtet hat. Demnach habe er am 6.5.2014 demonstriert und sei deswegen erneut verhaftet worden. Befragt dazu, warum er diesen Vorfall nicht schon beim BFA geschildert habe führt er aus, dass er dort vielleicht nicht alles gesagt hätte und es zudem sprachliche Probleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Die Niederschrift vor dem BFA wurde allerdings wortwörtlich rückübersetzt und der BF bestätigte mit seiner Unterschrift, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher problemlos war und er alles verstanden hatte und sein Vorbringen auch so schildern konnte wie er wollte.

Befragt warum er seit dem Vorfall im Mai 2014 dann noch ein halbes Jahr wartete bis er aus Aserbaidschan ausreiste gab der BF lediglich an: "Ich habe inzwischen in verschiedenen Orten leben müssen bis zu meiner Ausreise. Es war sehr schwierig aber ich musste dies tun."

Auch traten sowohl im Verfahren vor dem BFA als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermehrt Unplausibilitäten und Widersprüche in den Aussagen des BF auf.

So konnte beispielsweise der BF keine Angaben über die Anzahl der Demonstrationen, an denen er teilgenommen habe, machen.

Auch sind entsprechend der Ausführungen der Staatendokumentation im März und April 2011 bei stattgefundenen Demonstrationen mit mehreren hundert Personen mindestens 30 Personen (März) bzw. 200 Personen (April) verhaftet worden. Der BF hingegen führte aus, dass an den Demonstrationen bis zu eine Million Teilnehmer von Polizisten und Soldaten geschlagen und festgenommen worden seien. In der Beschwerdeverhandlung sprach der BF hingegen nur noch von 500 bis 100 Teilnehmern, von denen außer ihm noch 63 festgenommen worden seien.

In der Gegenüberstellung der auf das erstinstanzliche Vorbringen gestützten und insofern in sich schlüssigen Beweiswürdigung der belangten Behörde zum Fluchtvorbringen mit dem insoweit nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen gelangte das erkennende Gericht nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung alledem zufolge zu keinem von den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde abweichenden Ergebnis.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die vom BFA im angefochtenen Bescheid bzw. dem Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Vollständigkeitshalber wird aber darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Länderfeststellungen ohnehin eine im Dezember 2016 aktualisierte Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation unter Wahrung des Parteiengehörs zu Grunde gelegt hat.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist auch in der Beschwerde den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr wurden der Beschwerde einzelne Berichte insbesondere betreffend der Situation von Oppositionsanhängern und den Verhältnissen in aserbaidschanischen Gefängnissen beigefügt. Diese Berichte weisen keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf. Derartige Berichte liegen dennoch dem Gericht im Zuge der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage von Amtswegen vor und fließen zusammen mit einer Vielzahl verschiedenster anerkannter und unabhängiger Informationsquellen in die Feststellungen zur Lage in Aserbaidschan mit ein. Es wurden folglich im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft gemacht werden.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund – Bedrohung und Verfolgung aufgrund einer Oppositionstätigkeit d. h. Teilnahme an Demonstrationen – die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des BF zum behaupteten Ausreisegrund – Bedrohung und Verfolgung aufgrund einer Oppositionstätigkeit d. h. Teilnahme an Demonstrationen – die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur sind auch Festnahmen und Anhaltungen im Anschluss an Demonstrationen per se sowie kurzhaftige Inhaftierungen und polizeiliche Hausbesuche für sich allein nicht vom Tatbestand der asylrelevanten Verfolgung erfasst. Ebenso verhält es sich mit dem Verlust des Arbeitsplatzes ohne massive Bedrohung

der Lebensgrundlage.

Überschreitungen bzw. darüber hinausgehende Vorfälle im Sinne einer konkreten asylrechtlichen Relevanz konnte der BF angesichts des durchgeführten Ermittlungs- und Beweisverfahrens keinesfalls glaubhaft darlegen.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Verfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäßDaher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Antragstellers zu berücksichtigen, wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragsstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiter allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann diesbezüglich die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gemäß der Judikatur des EGMR muss der Antragsteller die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bezogen auf den Beschwerdeführer:

Da sich der Herkunftsstaat des BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als durchaus problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des BF in manchen Bereichen als durchaus problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich darüber hinaus um einen jungen arbeitsfähigen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden kann. Er konnte vor seiner Ausreise auch seinen Lebensunterhalt bestreiten.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes – seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Aserbaidschan – eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte noch bestünde die Gefahr der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und dementsprechend als richtig.Vor diesem Hintergrund erweist sich letztlich die Annahme des BFA, es lägen im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme des realen Risikos einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend und dementsprechend als richtig.

Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Insoweit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Dauer sowie Erteilung eines Aufenthaltstitels:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Z3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit mindestens Oktober 2014 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit mindestens Oktober 2014 im Bundesgebiet, wobei sein Aufenthalt nicht in obigem Sinne geduldet ist. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

3.3.2 Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.3.3.2 Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art 8 EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777/2003; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vor (vgl. zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).Sowohl eheliche als auch uneheliche Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fallen, werden von ihrer Geburt an ipso iure Teil der Familie (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK", ÖJZ 2007/74; VfSlg 16.777 aus 2003,; ferner Gül gg Schweiz, ÖJZ 1996, 593; 5. 2 2004, 60457/00, Kosmopoulou gg Griechenland; 18. 1. 2007, 73819/01, Estrikh gg Litauen). Umgekehrt werden Kinder erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Beschwerdeführer ist seit 28.3.2015 mit einer aserbaidschanischen Staatsbürgerin – welche in Österreich Asylstatus zugesprochen bekommen hat – traditionell verheiratet. Er hat mit dieser Frau am 22.2.2016 einen gemeinsamen Sohn bekommen.

Der Beschwerdeführer lebt mit dieser seiner Kleinfamilie, sowie der Mutter seiner Frau, in einer Wohnung im gemeinsamen Haushalt zusammen. Er möchte bei seiner Frau und seinem Sohn in Österreich bleiben, arbeiten gehen und hier sein künftiges Leben gestalten.

Die Rückkehrentscheidung betreffend des BF stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 10, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, Absatz 2, EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in der Form des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG eingefügten Litera i,, welcher der nunmehrigen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten des BF ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten des BF ergibt vergleiche hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten bezogen auf den Beschwerdeführer Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Der BF ist erst seit einem relativ kurzen Zeitraum - seit seiner Antragstellung am 27.10.2014 – in Österreich aufhältig. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Der BF verfügt über die bereits beschriebenen familiären Anknüpfungspunkte. Er lebt mit seiner Frau und seinem 1 jährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt als Kernfamilie zusammen. Im gegenständlichen Fall ist von einem Familienleben auszugehen.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Familienlebens(Privatlebens)

Der BF begründete sein Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Er begründete sein hier relevantes Familienleben und verlagerte seinen Lebensmittelpunkt nach Österreich somit zu einem Zeitpunkt, zudem sein Aufenthalt ungewiss und auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt war.

Entsprechend einschlägiger Judikatur (etwa EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen Rs 55597/09) kann aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden.Entsprechend einschlägiger Judikatur (etwa EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen Rs 55597/09) kann aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise nach Aserbaidschan die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihm frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten.

Dies wird allerdings gegenständlich dadurch relativiert, dass eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels "moderner Kommunikationsmittel" – "per Telefon, skype oder mittelfristig gesehen per Internet"" mit einem Kleinkind kaum möglich ist und einem Vater grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zukommt (E 15. Dezember 2011, 2009/21/0303, VwGH 16.5.2012, 2011/21/0277).

Weiters ist im gegenständlichen Fall besonders, dass die Ehefrau des BF Aserbaidschan vor rund 8 Jahren zusammen mit ihren Eltern aufgrund asylrelevanter Gründe verlassen hat und sie hier Asylstatus zugesprochen bekommen hat. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die – ansonsten durchaus bestehende Möglichkeit das Familienleben im Herkunftsstaat des BF fortzuführen – zu berücksichtigen.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben zusammen mit seiner Kernfamilie in Österreich gestalten. Er lebt zusammen mit seiner Frau und seinem Kleinkind in einer Mietwohnung. Der BF befindet sich in Grundversorgung, war gemeinnützig tätig, ist gesund und arbeitswillig. Der BF absolvierte Deutschprüfungen auf dem Niveau A1 und A2.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Aserbaidschan, wurde dort sozialisiert und spricht aseri auf muttersprachlichem Niveau. Auch leben die Eltern und Geschwister des BF nach wie vor im Herkunftsstaat. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten ins Gewicht würden jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht fallen (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten ins Gewicht würden jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht fallen vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur (vgl. U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur vergleiche U 145/2014-9 vom 06.06.2014) davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch kann diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.

  • -Strichaufzählung
    mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer

Im gegenständlichen Fall konnte ein derartiges Organisationsverschulden, auch im Hinblick auf die Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde, nicht festgestellt werden.

Zusammenfassung:

Vor dem Hintergrund der gegenständlichen Sachlage ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung davon auszugehen, dass im konkreten Fall die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht unzulässig ist.Vor dem Hintergrund der gegenständlichen Sachlage ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur im Rahmen der vorgenommenen Interessensabwägung davon auszugehen, dass im konkreten Fall die privaten Interessen im Rahmen einer Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht unzulässig ist.

Im Rahmen der Interessensabwägung des § 9 BFA-VG war demnach für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.Im Rahmen der Interessensabwägung des Paragraph 9, BFA-VG war demnach für einen Verbleib des BF im Bundesgebiet zu entscheiden, weil die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern dauerhaft sind.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen in der vorliegenden Konstellation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die privaten Interessen des BF angesichts der erwähnten besonderen Umstände in ihrer Gesamtheit knapp die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens.

Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen. Auch ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Auch ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.

3.3.3. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2).3.3.3. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,).

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß § 14 Abs. 2 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung dient gemäß Paragraph 14, Absatz 2, NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung (d.h. Deutschkenntnisse auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

Der Beschwerdeführer belegte einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 und auch auf dem Niveau A2. Entsprechend des vorgelegten Prüfungszertifikates hat er den A1-Kurs "gut bestanden" und den A2-Kurs "bestanden". Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung kann er somit vorweisen. Da folglich beim BF die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG zum Tragen kommen, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer belegte einen Sprachkurs auf dem Niveau A1 und auch auf dem Niveau A2. Entsprechend des vorgelegten Prüfungszertifikates hat er den A1-Kurs "gut bestanden" und den A2-Kurs "bestanden". Die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung kann er somit vorweisen. Da folglich beim BF die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zum Tragen kommen, war ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, der BF hat daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, der BF hat daran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken.

Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, des Refoulementschutzes sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, des Refoulementschutzes sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

Auch war die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen von Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus, bestehendes Familienleben,
Demonstration, Deutschkenntnisse, Gesamtbetrachtung,
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:L523.2136982.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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