TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/27 W182 2123937-1

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Veröffentlicht am 27.05.2017
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Entscheidungsdatum

27.05.2017

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §52
B-VG Art.133 Abs4
GRC Art.47
VwGVG §40
VwGVG §8a Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 52 heute
  2. BFA-VG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 52 gültig von 01.07.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024
  4. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 167/2023
  5. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2017 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2016
  6. BFA-VG § 52 gültig von 01.10.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. BFA-VG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 40 heute
  2. VwGVG § 40 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2015
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

W182 2123937-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Republik Jemen, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016, Zl. IFA-Zahl: 15-1072616703 - 150629734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Jemen, vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2016, Zl. IFA-Zahl: 15-1072616703 - 150629734, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Dem Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat in XXXX in XXXX wohnhaft, reiste am 07.06.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist Sunnit, war im Herkunftsstaat in römisch 40 in römisch 40 wohnhaft, reiste am 07.06.2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass sein Leben wegen seiner Aktivität bei der Bewegung "Al-Hirak Al-Janoubi" (im Folgenden: HIRAK) in seiner Heimat in Gefahr gewesen sei. Er sei zwei Mal bei Demonstrationen verhaftet und eingesperrt worden. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland fürchte er um sein Leben. Der BF habe am 05.01.2015 mit einem am Passamt in XXXX ausgestellten Reisepass per Flugzeug das Herkunftsland verlassen. Er sei von XXXX legal in die Türkei und nach vier Monaten schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, von wo er in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist sei. Im Herkunftsland sei er zuletzt ohne Beschäftigung gewesen. Er habe von 2001 bis 2010 die Grundschule in XXXX besucht. In XXXX würden sich seine Eltern, drei Brüder sowie eine Schwester aufhalten. Seinen Reisepass habe der BF auf dem Weg nach Griechenland verloren. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.06.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor, dass sein Leben wegen seiner Aktivität bei der Bewegung "Al-Hirak Al-Janoubi" (im Folgenden: HIRAK) in seiner Heimat in Gefahr gewesen sei. Er sei zwei Mal bei Demonstrationen verhaftet und eingesperrt worden. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland fürchte er um sein Leben. Der BF habe am 05.01.2015 mit einem am Passamt in römisch 40 ausgestellten Reisepass per Flugzeug das Herkunftsland verlassen. Er sei von römisch 40 legal in die Türkei und nach vier Monaten schlepperunterstützt nach Griechenland gereist, von wo er in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist sei. Im Herkunftsland sei er zuletzt ohne Beschäftigung gewesen. Er habe von 2001 bis 2010 die Grundschule in römisch 40 besucht. In römisch 40 würden sich seine Eltern, drei Brüder sowie eine Schwester aufhalten. Seinen Reisepass habe der BF auf dem Weg nach Griechenland verloren. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 31.08.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er wegen des Krieges und seiner Mitgliedschaft bei HIRAK das Herkunftsland verlassen habe. Wegen letzterem sei er zweimal von den Milizen festgenommen worden. HIRAK sei aus dem Südjemen und wolle einen eigenen Staat gründen, was der Regierung nicht recht sei. Am 30.11.2013 sei der BF bei einer Demonstration vom jemenitischen Geheimdienst mitgenommen worden. Er sei "ganz normal befragt" und dann nach etwa 72 Stunden wieder entlassen worden. Beim zweiten Mal am 03.08.2014 sei er auf dem Heimweg von der Universität im Bus bei einem Kontrollpunkt vom jemenitischen Geheimdienst kontrolliert und mitgenommen worden. Er sei dann eine Woche befragt und misshandelt worden. Er habe unterschreiben müssen, dass er bei einer neuerlichen Teilnahme an einer Demonstration sein Leben verlieren werde. Nach der Unterschriftsleistung sei er am 19.08.2014 wieder freigelassen worden. Der BF habe sich danach versteckt, mehrere seiner Mitstreiter seien getötet worden. Der BF sei nach der Freilassung für zwei Wochen in eine andere Provinz gezogen und habe dort seine Ausreise organisiert. Zwei Monate später habe er das Land verlassen. In der kleinen Ortschaft XXXX, wo sein Stamm lebe, habe er in der letzten Woche vor seiner Ausreise gewohnt. Dort sei er auch versorgt worden. XXXX sei 2,5 Stunden von XXXX entfernt. Er habe am 05.01.2015 legal sein Land verlassen. Sein Vater habe sich für die Ausreise eingesetzt und sei der BF ganz normal ausgereist. Er sei an Kontrollpunkten zweimal kontrolliert worden, habe seine Dokumente hergezeigt und habe weiterreisen dürfen. Der BF sei bei HIRAK Mitglied gewesen, habe jedoch keinen Ausweis oder ähnliches. Es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Im Herkunftsland herrsche Krieg und gebe es keine Sicherheit mehr. Ihr Haus sei durch eine Bombe zerstört worden, die Familie lebe in einer alten Schule. Der BF wisse nicht, was ihn erwarten würde, wenn er ins Herkunftsland zurückkehren würde, aber es könne sein, dass er wieder verhaftet werde. In Jemen sei es zur Zeit gefährlich, es gebe nicht wirklich einen sicheren Ort. Der BF legte einen im August 2011 ausgestellten jemenitischen Personalausweis, ein Abschlusszeugnis, eine Studienbestätigung sowie Fotografien, die ihn bei einer Sitzung sowie bei einer Demonstration zeigen, vor.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 31.08.2015 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er wegen des Krieges und seiner Mitgliedschaft bei HIRAK das Herkunftsland verlassen habe. Wegen letzterem sei er zweimal von den Milizen festgenommen worden. HIRAK sei aus dem Südjemen und wolle einen eigenen Staat gründen, was der Regierung nicht recht sei. Am 30.11.2013 sei der BF bei einer Demonstration vom jemenitischen Geheimdienst mitgenommen worden. Er sei "ganz normal befragt" und dann nach etwa 72 Stunden wieder entlassen worden. Beim zweiten Mal am 03.08.2014 sei er auf dem Heimweg von der Universität im Bus bei einem Kontrollpunkt vom jemenitischen Geheimdienst kontrolliert und mitgenommen worden. Er sei dann eine Woche befragt und misshandelt worden. Er habe unterschreiben müssen, dass er bei einer neuerlichen Teilnahme an einer Demonstration sein Leben verlieren werde. Nach der Unterschriftsleistung sei er am 19.08.2014 wieder freigelassen worden. Der BF habe sich danach versteckt, mehrere seiner Mitstreiter seien getötet worden. Der BF sei nach der Freilassung für zwei Wochen in eine andere Provinz gezogen und habe dort seine Ausreise organisiert. Zwei Monate später habe er das Land verlassen. In der kleinen Ortschaft römisch 40 , wo sein Stamm lebe, habe er in der letzten Woche vor seiner Ausreise gewohnt. Dort sei er auch versorgt worden. römisch 40 sei 2,5 Stunden von römisch 40 entfernt. Er habe am 05.01.2015 legal sein Land verlassen. Sein Vater habe sich für die Ausreise eingesetzt und sei der BF ganz normal ausgereist. Er sei an Kontrollpunkten zweimal kontrolliert worden, habe seine Dokumente hergezeigt und habe weiterreisen dürfen. Der BF sei bei HIRAK Mitglied gewesen, habe jedoch keinen Ausweis oder ähnliches. Es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Im Herkunftsland herrsche Krieg und gebe es keine Sicherheit mehr. Ihr Haus sei durch eine Bombe zerstört worden, die Familie lebe in einer alten Schule. Der BF wisse nicht, was ihn erwarten würde, wenn er ins Herkunftsland zurückkehren würde, aber es könne sein, dass er wieder verhaftet werde. In Jemen sei es zur Zeit gefährlich, es gebe nicht wirklich einen sicheren Ort. Der BF legte einen im August 2011 ausgestellten jemenitischen Personalausweis, ein Abschlusszeugnis, eine Studienbestätigung sowie Fotografien, die ihn bei einer Sitzung sowie bei einer Demonstration zeigen, vor.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2017 erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund des vorgelegten Personalausweises feststehe, jedoch nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder aus sonstigen in der GFK genannten Gründen sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Jemen wäre er in einer aussichtlosen Lage und fürchte sich vor der allgemeinen unsicheren Lage und dem Bürgerkrieg. Soweit der BF vorbringe, sich vor der allgemeinen unsicheren Lage in Jemen zu fürchten und bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, seien seine Angaben plausibel, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Seine Schilderung seiner Fluchtgründe erschöpfe sich in der Teilnahme an mehreren Demonstrationen sowie an angeblich zwei Festnahmen. Nach der Unterschrift unter einer Verpflichtungserklärung wäre er freigelassen worden. Der BF habe jedoch nach seiner Freilassung noch mehrere Monate im Jemen leben und auch über den Flughafen legal ausreisen können. Auch seine Familienangehörigen würden nach wie vor im Jemen leben. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Der BF habe zwar angegeben, für den Süden bzw. für die Organisation, die einen eigenen Südjemen wolle, tätig gewesen zu sein, doch sei er aufgrund der schlechten Sicherheitslage ausgereist. Er habe sich in den Süden zurückziehen können und dort auch weiterhin leben können, wie er dies auch vor seiner Ausreise für mehrere Monate gemacht habe.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 08.03.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des BF aufgrund des vorgelegten Personalausweises feststehe, jedoch nicht festgestellt werden habe können, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder aus sonstigen in der GFK genannten Gründen sein Heimatland verlassen habe. Bei einer Rückkehr in den Jemen wäre er in einer aussichtlosen Lage und fürchte sich vor der allgemeinen unsicheren Lage und dem Bürgerkrieg. Soweit der BF vorbringe, sich vor der allgemeinen unsicheren Lage in Jemen zu fürchten und bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, seien seine Angaben plausibel, nachvollziehbar und damit glaubhaft. Seine Schilderung seiner Fluchtgründe erschöpfe sich in der Teilnahme an mehreren Demonstrationen sowie an angeblich zwei Festnahmen. Nach der Unterschrift unter einer Verpflichtungserklärung wäre er freigelassen worden. Der BF habe jedoch nach seiner Freilassung noch mehrere Monate im Jemen leben und auch über den Flughafen legal ausreisen können. Auch seine Familienangehörigen würden nach wie vor im Jemen leben. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Der BF habe zwar angegeben, für den Süden bzw. für die Organisation, die einen eigenen Südjemen wolle, tätig gewesen zu sein, doch sei er aufgrund der schlechten Sicherheitslage ausgereist. Er habe sich in den Süden zurückziehen können und dort auch weiterhin leben können, wie er dies auch vor seiner Ausreise für mehrere Monate gemacht habe.

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde sein Vorbringen wiederholt und u. a. ausgeführt, dass das Bundesamt die eigenen Länderberichte nur selektiv und unzureichend ausgewertet habe. So würden die eigenen Länderberichte bestätigen, dass es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen komme. Noch viel konkreter würden die eigenen Länderberichte bestätigen, dass friedliche Demonstrationen im Südjemen, also genau diese, an welcher der BF teilgenommen habe, mit Waffengewalt unterdrückt werden würden und es zu exzessiver und tödlicher Gewalt gegen Protestierende komme. Dazu wurde ein auf der Internetseite "www.islamopediaonline.org" veröffentlichter Berichte zum "Hirak Movement", wobei als Quelle "Carnegie Endowment" aufscheint, sowie ein Bericht von Human Rights Watch zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt in der Beweiswürdigung mit völlig untauglichen Argumenten behelfe, um festzustellen, dass der BF keine Verfolgung zu befürchten habe. So sei hinsichtlich der legalen Ausreise und des Umstandes, dass sich der BF noch mehrere Monate im Jemen aufgehalten habe, zu berücksichtigen, dass er bereits vorgebracht habe, sich nach der zweiten Verhaftung an einem anderen Ort versteckt gehalten zu haben. Er hätte nicht mehr unbehelligt im Jemen leben können und sei das Verstecken auch nicht über einen längeren Zeitraum möglich bzw. zumutbar gewesen. Darüber hinaus sei der Reisepass des BF bei der Ausreise nicht elektronisch gescannt, sondern nur angesehen worden. Das sei im Jemen anscheinend nicht üblich bzw. nicht möglich. Daher habe der BF unbehelligt ausreisen können. Über diesen Umstand sei der BF auch nicht mehr befragt worden, daher beruhe die Feststellung der belangten Behörde lediglich auf Vermutungen. Die Begründung der Unglaubwürdigkeit des BF sei nicht nachvollziehbar, das Vorbringen des BF jedoch lebensnah, konsistent und - gedeckt durch die Länderberichte - objektiv wahrscheinlich, was ausreichend für die Gewährung von internationalem Schutz sei. Dazu wurde u.a. beantragt, dass Bundesveraltungsgericht möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, jedenfalls einen Verfahrenshelfer beigegeben und den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF gemäß § 3 AsylG 2005 Asyl gewähren.1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde sein Vorbringen wiederholt und u. a. ausgeführt, dass das Bundesamt die eigenen Länderberichte nur selektiv und unzureichend ausgewertet habe. So würden die eigenen Länderberichte bestätigen, dass es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen komme. Noch viel konkreter würden die eigenen Länderberichte bestätigen, dass friedliche Demonstrationen im Südjemen, also genau diese, an welcher der BF teilgenommen habe, mit Waffengewalt unterdrückt werden würden und es zu exzessiver und tödlicher Gewalt gegen Protestierende komme. Dazu wurde ein auf der Internetseite "www.islamopediaonline.org" veröffentlichter Berichte zum "Hirak Movement", wobei als Quelle "Carnegie Endowment" aufscheint, sowie ein Bericht von Human Rights Watch zitiert. Weiters wurde ausgeführt, dass sich das Bundesamt in der Beweiswürdigung mit völlig untauglichen Argumenten behelfe, um festzustellen, dass der BF keine Verfolgung zu befürchten habe. So sei hinsichtlich der legalen Ausreise und des Umstandes, dass sich der BF noch mehrere Monate im Jemen aufgehalten habe, zu berücksichtigen, dass er bereits vorgebracht habe, sich nach der zweiten Verhaftung an einem anderen Ort versteckt gehalten zu haben. Er hätte nicht mehr unbehelligt im Jemen leben können und sei das Verstecken auch nicht über einen längeren Zeitraum möglich bzw. zumutbar gewesen. Darüber hinaus sei der Reisepass des BF bei der Ausreise nicht elektronisch gescannt, sondern nur angesehen worden. Das sei im Jemen anscheinend nicht üblich bzw. nicht möglich. Daher habe der BF unbehelligt ausreisen können. Über diesen Umstand sei der BF auch nicht mehr befragt worden, daher beruhe die Feststellung der belangten Behörde lediglich auf Vermutungen. Die Begründung der Unglaubwürdigkeit des BF sei nicht nachvollziehbar, das Vorbringen des BF jedoch lebensnah, konsistent und - gedeckt durch die Länderberichte - objektiv wahrscheinlich, was ausreichend für die Gewährung von internationalem Schutz sei. Dazu wurde u.a. beantragt, dass Bundesveraltungsgericht möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, jedenfalls einen Verfahrenshelfer beigegeben und den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 Asyl gewähren.

1.4. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF in Anwesenheit eines zugewiesenen Rechtsberaters als Vertreter des BF sowie eines Dolmetschers der arabischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen wie bisher vor, dass er wegen seines Engagements für HIRAK zweimal von jemenitischen Sicherheitskräften angehalten und deshalb das Herkunftsland verlassen habe. Der BF habe eineinhalb Jahre an der Universität in XXXX Rechtswissenschaften studiert. Einen Abschluss habe er nicht. Er gehöre zu den Leuten, die für die Unabhängigkeit des Südjemens kämpfen würden. 80 % des südjemenitischen Volkes würden für die Unabhängigkeit des Südjemens demonstrieren. Er sei diesbezüglich in einer Studentengruppe aktiv gewesen und habe dort Mitstudenten über Demonstrationen informiert. Die Gruppe habe aus einem politischen und einem humanitären Flügel bestanden und habe etwa 40 Mitglieder gehabt. Der BF seit dort die ersten sechs Monate des Jahres 2013 aktiv gewesen, dann hätten die Aktivitäten der Gruppe aufgehört, da es kaum noch ein Mitglied gegeben hätte, welches nicht von der Regierung festgenommen oder verfolgt worden wäre. Der BF habe keine Demonstrationen organisiert, wobei ihre Gruppe auch keine Organisation gehabt hätte und auch zu keiner gehört hätte.Der BF brachte in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen wie bisher vor, dass er wegen seines Engagements für HIRAK zweimal von jemenitischen Sicherheitskräften angehalten und deshalb das Herkunftsland verlassen habe. Der BF habe eineinhalb Jahre an der Universität in römisch 40 Rechtswissenschaften studiert. Einen Abschluss habe er nicht. Er gehöre zu den Leuten, die für die Unabhängigkeit des Südjemens kämpfen würden. 80 % des südjemenitischen Volkes würden für die Unabhängigkeit des Südjemens demonstrieren. Er sei diesbezüglich in einer Studentengruppe aktiv gewesen und habe dort Mitstudenten über Demonstrationen informiert. Die Gruppe habe aus einem politischen und einem humanitären Flügel bestanden und habe etwa 40 Mitglieder gehabt. Der BF seit dort die ersten sechs Monate des Jahres 2013 aktiv gewesen, dann hätten die Aktivitäten der Gruppe aufgehört, da es kaum noch ein Mitglied gegeben hätte, welches nicht von der Regierung festgenommen oder verfolgt worden wäre. Der BF habe keine Demonstrationen organisiert, wobei ihre Gruppe auch keine Organisation gehabt hätte und auch zu keiner gehört hätte.

Das erste Mal sei der BF am 30.11.2013 bei einer Demonstration, die von den Sicherheitskräften aufgelöst worden sei, mit anderen Demonstranten festgenommen worden. Sie seien drei Tage im Gefängnis einbehalten worden, wobei der BF angeschrien und einmal verhört, jedoch nicht geschlagen worden sei. Der BF sei dann freigelassen worden und hätten die Sicherheitskräfte von ihm verlangt, dass er seine Aktivitäten einstelle. Das zweite Mal sei er im August 2014, als er von der Universität kommend in einen Autobus eingestiegen sei, bei einer Kontrolle durch Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Der BF sei in die Sicherheitsdirektion gebracht, dort im Gefängnis 7 Tage festgehalten und dabei am ersten und am letzten Tag von einem Offizier verhört worden. Der Offizier habe alles über die Aktivitäten des BF gewusst. Der BF sei von diesem angeschrien und aufs ärgste beschimpft worden, zu physischer Gewalt sei es jedoch nie gekommen. Bei der Entlassung nach einer Woche sei ihm dann vom Offizier angedroht worden, dass er beim nächsten Mal getötet werde. Nach der Freilassung habe der BF erfahren, dass viele Studenten ermordet worden seien. Er sei nicht mehr zur Universität gegangen, sei noch etwa eineinhalb bis zwei Monate in XXXX geblieben und dann zu seinem Stamm geflüchtet. Am 05.01.2015 sei er mit Hilfe eines Schleppers, der ein Beamter am Flughafen XXXX gewesen sei, legal ausgereist. ln XXXX würden sich nach wie vor seine Eltern sowie seine drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Nachdem ihr Haus zerstört worden sei, seien sie in eine alte Schule umgezogen. Sie würden wie viele andere Familien derzeit von humanitärer Hilfe der NGOs leben.Das erste Mal sei der BF am 30.11.2013 bei einer Demonstration, die von den Sicherheitskräften aufgelöst worden sei, mit anderen Demonstranten festgenommen worden. Sie seien drei Tage im Gefängnis einbehalten worden, wobei der BF angeschrien und einmal verhört, jedoch nicht geschlagen worden sei. Der BF sei dann freigelassen worden und hätten die Sicherheitskräfte von ihm verlangt, dass er seine Aktivitäten einstelle. Das zweite Mal sei er im August 2014, als er von der Universität kommend in einen Autobus eingestiegen sei, bei einer Kontrolle durch Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Der BF sei in die Sicherheitsdirektion gebracht, dort im Gefängnis 7 Tage festgehalten und dabei am ersten und am letzten Tag von einem Offizier verhört worden. Der Offizier habe alles über die Aktivitäten des BF gewusst. Der BF sei von diesem angeschrien und aufs ärgste beschimpft worden, zu physischer Gewalt sei es jedoch nie gekommen. Bei der Entlassung nach einer Woche sei ihm dann vom Offizier angedroht worden, dass er beim nächsten Mal getötet werde. Nach der Freilassung habe der BF erfahren, dass viele Studenten ermordet worden seien. Er sei nicht mehr zur Universität gegangen, sei noch etwa eineinhalb bis zwei Monate in römisch 40 geblieben und dann zu seinem Stamm geflüchtet. Am 05.01.2015 sei er mit Hilfe eines Schleppers, der ein Beamter am Flughafen römisch 40 gewesen sei, legal ausgereist. ln römisch 40 würden sich nach wie vor seine Eltern sowie seine drei Brüder und eine Schwester aufhalten. Nachdem ihr Haus zerstört worden sei, seien sie in eine alte Schule umgezogen. Sie würden wie viele andere Familien derzeit von humanitärer Hilfe der NGOs leben.

Dem BF wurden in der mündlichen Verhandlung aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht, wobei ihm eine zweiwöchige Frist für eine schriftliche Stellungnahme eingeräumt wurde.

In der Stellungnahme des BF vom 21.12.2016 wurde im Wesentlichen zu den ins Verfahren einbezogenen Länderberichten ausgeführt, dass sich diese weitgehend mit dem Vorbringen des BF decken würden. So würde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation berichten, dass das 2007 gegründete "Southern Movement" keine einheitliche Gruppierung sei, sondern deren heterogene Forderungen von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur völligen Abspaltung vom Norden des Landes reichen würden. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 30.11.2016 ergebe sich wiederum, dass es sich bei HIRAK nicht um eine politische Partei im engeren Sinn, sondern einen Zusammenschluss von Aktivisten handle. Dies habe der BF ebenso in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wie die Verfolgung von aktiven Mitgliedern der Bewegung durch das jemenitische Regime, welche durch die Anfragebeantwortung bestätigt werde. Das Vorbringen über die Struktur und die Ausrichtung von HIRAK decke sich mit den ausgehändigten Länderberichten. Ebenso werde eine objektive Verfolgungsgefahr von Mitgliedern durch das jemenitische Regime bestätigt. Zum Beweis für die aktive Teilnahme an den Aktivitäten der südjemenitischen Unabhängigkeitsbewegung wurde dem Schreiben eine Reihe von Fotokopien beigelegt, welche den BF einerseits beim Treffen von Studenten im Rahmen von HIRAK, andererseits bei der Demonstration vom 30.11.2013 zeigen würden, nach welchen er verhaftet worden sei. Viele Bilder würden die südjemenitische Flagge im Hintergrund zeigen. Der BF habe vorgebracht, dass es innerhalb von HIRAK eine studentische Gruppierung gebe, welche er angehört habe. Diese Gruppierung setze sich für die Abspaltung des Südjemens ein und werde deswegen vom jemenitischen Regime verfolgt. In diesem Zusammenhang wurde auf eine Internetproklamation der Gruppierung zum Beweis dafür, dass diese gegen das jemenitische Regime agiere und dem BF bei der Rückkehr in den Jemen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund dessen politische Einstellung drohen würde, verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zum individuellen Vorbringen der BF

Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Der BF war im Herkunftsstaat in der Region XXXX wohnhaft.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Der BF war im Herkunftsstaat in der Region römisch 40 wohnhaft.

Das Vorbringen des BF, wegen politischer Aktivitäten für HIRAK im Rahmen einer studentischen Gruppierung ins Visier der Behörden geraten und wiederholt angehalten worden zu sein, hat sich als unglaubwürdig erwiesen.

1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen

1.2.1. Politische Lage:

Die Republik Jemen ist laut der Verfassung von 1994 eine unabhängige, arabische und islamische Republik. Staatsreligion ist der Islam und die einzige Rechtsquelle ist die Scharia (LIPortal 07.2016). Die Verfassung des Jemen sieht einen Präsidenten, ein Parlament und eine unabhängige Justiz vor. Nach monatelangen Demonstrationen und Zusammenstößen von Regierungstruppen und bewaffneten Elementen der Opposition und nach Verhandlungen des Golfkooperationsrates (GKR) mit dem damaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh, trat dieser im November 2011 von seinem Amt zurück (AA 04.2016). 2012 wurde sein Nachfolger Abd Rabbo Mansur Hadi, der einzig verfügbare Kandidat, gewählt (USDOS 13.04.2016).

2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Houthi-Aufstand. Der Expräsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit bis 2012 den Aufstand. Nach seinem Rücktritt schloss er sich der Rebellion an, als diese sich ausbreitete. Im Herbst 2014 nahmen die Houthis die Hauptstadt Sanaa ein (Der Standard 23.08.2016). 2015 besetzten die Houthi-Rebellen den Präsidentenpalast und einige Ministerien in Sanaa, lösten Anfang Februar per Dekret das Parlament auf und setzten einen "Obersten Revolutionsrat" als Exekutivorgan ein (AA 04.2016). Präsident Hadi gab am 22.01.2015 eine Rücktrittserklärung ab, nahm diese jedoch Anfang Februar zurück. Nach einem Zwischenaufenthalt in Aden begab er sich nach Saudi-Arabien ins Exil, hält sich jedoch zwischendurch auch in Aden auf (LIPortal 07.2016).

Es kommt immer wieder zu Demonstrationen sowohl für als auch gegen die Houthis (AA 04.2016). Zum Beispiel am 17. August 2016, als in Sanaa fast 100.000 Personen an einer pro-Houthi Demonstration teilnahmen, welche durch Luftangriffe von Saudi-Arabien aufgelöst wurde (BBC 20.08.2016).

Nachdem die Konferenz des Nationalen Dialogs (National Dialogue Conference - NDC) über zehn Monate lang getagt hatte, beendete das Gremium seine Arbeit am 25. Januar 2014. Die Konferenz hatte 565 Vertreter rivalisierender politischer Parteien und Bewegungen sowie Organisationen der Zivilgesellschaft, Frauen- und Jugendgruppen an den Verhandlungstisch gebracht und über 1800 Empfehlungen erarbeitet. Die Abgeordneten plädierten für mehr gesetzlich garantierten Schutz der Grundrechte und kamen zu dem Schluss, dass Jemen ein Föderalstaat mit einer neuen Verfassung werden solle (AI 25.02.2015).

Im Süden der Republik Jemen ist zunehmend Unzufriedenheit über die fehlende gleichberechtigte Integration des Südens spürbar, was sich z. B. durch eskalierende Streiks äußert. Bereits 2007 führte dies zur Gründung des "Southern Movement", dessen Forderungen von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur völligen Abspaltung vom Norden des Landes reichen. Das "Southern Movement" hat nach den Umbrüchen 2011 an Zulauf und Einfluss gewonnen (LIPortal 07.2016).

Gebiete in den Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut sind teilweise unter der Kontrolle der Gruppierung Ansar ash-Sharia, die zur AQAP (al-Qaida in the Arabian Peninsula) gehören. Außerdem operiert der Islamische Staat (IS) in einigen Teilen des Landes (LIPortal 07.2016).

Quellen:

* AA – Auswärtiges Amt (04.2016): Jemen - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Jemen/Innenpolitik_node.html;

* AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Yemen,

http://www.ecoi.net/local_link/297308/444729_de.html;

* BBC – British Broadcasting Corporation (20.08.2016): Yemen Conflict: Major pro-rebel demonstration in Sanaa, P:\Mitarbeiter\Elkaffas Sherin\LIB\Jemen\Quellen\Yemen conflict Major prorebel demonstration in Sanaa BBC News.mht;

* LIPortal – Das Länder-Informations-Portal (07.2016): Jemen – Staat und Verfassung,

https://www.liportal.de/jemen/geschichte-staat/#c1943, Zugriff 26.08.2016

* Der Standard (23.08.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, http://Der

Standard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis?ref=rec;

* USDOS – US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html;

1.2.2. Sicherheitslage:

2015 kollabierte der Jemen in einen Bürger- und regionalen Krieg. Die Spannungen zwischen den Houthis, die Ende 2014 die Hauptstadt Sanaa okkupierten, und der Regierung von Abd Rabbo Mansur Hadi hielten sich bis Anfang des Jahres, als Bemühungen um Verhandlungen und ein Ende des politischen Stillstandes zwischen den beiden Seiten abgebrochen wurden. Im Januar 2015 lehnten Houthi-Führer eine neue Verfassung ab, die zur Erschaffung eines föderalen Jemen und dezentralisierter Macht geführt hätten. Bald danach trat Präsident Hadi von seinem Amt zurück und floh nach Saudi-Arabien. Die Gewalt zwischen den Houthis und Unterstützern des Präsidenten eskalierten im Frühling 2015, als Houhti-Einheiten begannen von Sanaa nach Aden zu marschieren und die Kontrolle über große Teile des Landes zu erlangen. Die Huthi-Rebellen werden von Ex-Präsident Ali Abdullah Saleh gestützt, der bis 2012 sein Amt innehatte und noch immer politisch einflussreich ist (FH 27.01.2016).

Seit März 2015 leitet Saudi-Arabien eine kleine Koalition von arabischen Staaten im Kampf gegen die Houthis, auf Angst, die Houthis könnten den Jemen vollkommen kontrollieren. Die Koalition in Verbindung mit einer saudischen Seeblockade, durch die die Lieferung von Essen, Medizin und anderer humanitärer Hilfe in den Jemen verhindert wird, führte zum Tod von Tausenden und weit verbreiteter Zerstörung. Präsident Hadi kam mehrere Male aus seinem selbst auferlegten Exil, um die Schritte für eine erneute Machtübernahme im Jemen, zu überwachen (FH 27.01.2016).

Die politische sowie die Sicherheitslage im Jemen bleiben weiterhin sehr instabil. Nach der Machtübernahme der Houthis in Sanaa und dem Rückzug des Präsidenten Hadi und seiner Regierung ist die Gewährleistung der Sicherheit durch die staatlichen Behörden nicht mehr sichergestellt (AA 31.08.2016). Seit März 2015 führt eine Koalition aus Ländern der Region, unter der Leitung von Saudi-Arabien, im Jemen Luftschläge zugunsten von Präsident Hadi durch (Der Standard 23.08.2016). Die Luftangriffe, die vor allem in größeren Städten des Landes stattfinden, stellen auch eine erhebliche Gefährdung der Zivilbevölkerung dar (AA 31.08.2016). Es kommt auch immer wieder zu Angriffen auf zivile Ziele und es wurden unter anderem Wohngebiete, Schulen und Märkte bombardiert. Zivilisten sind durch Streubomben, Landmienen und Heckenschützen umgekommen (Die Presse 30.08.2016). Die Koalition unter saudischer Führung wird immer wieder beschuldigt, gezielt Krankenhäuser anzugreifen. Nach Bombardierungen eines Krankenhauses hat sich die Organisation Ärzte ohne Grenzen aus sechs Spitälern im Jemen zurückgezogen (Der Standard 23.08.2016).

Im Jemen kommt es zudem auch immer wieder zu terroristischen Anschlägen durch al-Qaida on the Arabian Peninsula (AQAP), dem regionalen Ableger des Terrornetzwerkes al-Qaida (AA 31.08.2016).

Die USA führen weiterhin regelmäßige Dohnenangriffe gegen al-Qaida im Jemen durch. Außerdem haben Unterstützer des IS zum ersten Mal begonnen, Angriffe im Jemen durchzuführen. Dabei kamen bei koordinierten Bombardierungen hunderte Menschen ums Leben (FH 27.01.2016), zum Beispiel am 29.08.2016 als bei einem Selbstmordanschlag in Aden auf eine Gruppe Rekruten, die sich gerade für den Militärdienst registrieren lassen wollten, 71 Menschen getötet und 98 weitere verletzt wurden (Der Standard 29.08.2016).

Die Opferzahl des seit eineinhalb Jahren andauernden Konfliktes im Jemen ist mittlerweile laut Angaben der Vereinten Nationen (VN) auf 10.000 gestiegen (Der Standard 30.08.2016; vgl. auch: Die Presse 30.08.2016).Die Opferzahl des seit eineinhalb Jahren andauernden Konfliktes im Jemen ist mittlerweile laut Angaben der Vereinten Nationen (VN) auf 10.000 gestiegen (Der Standard 30.08.2016; vergleiche auch: Die Presse 30.08.2016).

Anfang August sind nach 17 Monaten seit Beginn der Militärintervention gegen den Houthi-Aufstand die Friedensverhandlungen erneut gescheitert und wurden bei den Gesprächen in Kuweit, unter der Leitung der Vereinten Nationen, auf unbestimmte Zeit verschoben (Der Standard 23.08.2016).

2015 steigerten die Houthis und andere bewaffnete Gruppen, inklusive tribale und islamistische Milizen wie AQAP, ihre Rekrutierung, das Training und den Einsatz von Kindersoldaten. Laut UNICEF hatten bewaffnete Gruppen bis August 2015 377 Kinder rekrutiert, mehr als das Doppelte des Jahres 2014. Aufgrund der Kämpfe im Jemen wurden zwischen Ende März und August 2015 mindestens 398 Kinder getötet und 605 weitere verletzt (HRW 27.01.2016).

Quellen:

* AA-Auswärtiges Amt (31.08.2016): Jemen: Reisewarnung, P:\Mitarbeiter\Elkaffas Sherin\LIB\Jemen\Quellen\Auswärtiges Amt Reise und Sicherheitshinweise.htm;

* Der Standard (23.08.2016): Krieg im Jemen wird zur Sackgasse für die Saudis, http://Der

Standard.at/2000043199757/Krieg-in-Jemen-wird-zur-Sackgasse-fuer-die-Saudis;

* Der Standard (29.08.2016): 70 Tote bei Anschlag auf Rekrutierungszentrum im Jemen, http://Der Standard.at/2000043496298/Zahlreiche-Tote-bei-Selbstmordanschlag-im-Jemen;

* Der Standard (30.08.2016): Opferzahlt im Jemen auf 10.000 gestiegen, http://Der

Standard.at/2000043559956/Opferzahl-im-Jemen-auf-10-000-gestiegen;

* Die Presse (30.08.2016): Schon 10.000 Tote im Bürgerkrieg im Jemen,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5077286/Schon-10000-Tote-im-Burgerkrieg-im-Jemen?from=suche.intern.portal;

* FH – Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/327611/468228_de.html;

* HRW – Human Rights Watch (27.01.2016): World Report 2016 – Yemen, http://www.ecoi.net/local_link/318421/457424_de.html;

1.2.3. Sicherheitsbehörden, Rechtsschutz und Justizwesen:

Die Exil-Regierung hat aufgrund des Einflusses der Houthi-Rebellen nur limitierte Kontrolle über das Militär und die Sicherheitskräfte. Konkurrierende Familien-, Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse beeinflussten ebenfalls die Fähigkeit der Exil-Regierung das Militär und die Sicherheitskräfte zu kontrollieren (USDOS 13.04.2016). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB), unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB (USDOS 13.04.2016; vgl. auch: Global Security o.D.). Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. Die beiden Institutionen sind seit der Übernahme Sanaas unter der Kontrolle der Houthis und des Ex-Präsidenten Saleh (USDOS 13.04.2016). Das NSB arbeitet Hand in Hand mit den Houthis zusammen (AI 17.08.2016). Die Strukturen des NSB und der PSO scheinen aber weitgehend unverändert zu sein (USDOS 13.04.2016).Die Exil-Regierung hat aufgrund des Einflusses der Houthi-Rebellen nur limitierte Kontrolle über das Militär und die Sicherheitskräfte. Konkurrierende Familien-, Stammes-, Partei- und konfessionelle Einflüsse beeinflussten ebenfalls die Fähigkeit der Exil-Regierung das Militär und die Sicherheitskräfte zu kontrollieren (USDOS 13.04.2016). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB), unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: Global Security o.D.). Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. Die beiden Institutionen sind seit der Übernahme Sanaas unter der Kontrolle der Houthis und des Ex-Präsidenten Saleh (USDOS 13.04.2016). Das NSB arbeitet Hand in Hand mit den Houthis zusammen (AI 17.08.2016). Die Strukturen des NSB und der PSO scheinen aber weitgehend unverändert zu sein (USDOS 13.04.2016).

Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch (USDOS 13.04.2016). Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Force SSF, ehemals Central Security Forces CSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.04.2016; vgl. auch: Global Security o.D.). Sicherheitskräfte in Sanaa und anderen von Rebellen kontrollierten Gegenden agierten vermehrt straffrei. Verschiedene Parteien, inklusive der Familie des Ex-Präsidenten Saleh, übten vermehrt informell Einfluss auf die Sicherheitskräfte aus und es wird zunehmend schwieriger, Korruption und Missbräuche in diesen Organisationen strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.04.2016).Auch die Abteilung für Kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch (USDOS 13.04.2016). Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Force SSF, ehemals Central Security Forces CSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.04.2016; vergleiche auch: Global Security o.D.). Sicherheitskräfte in Sanaa und anderen von Rebellen kontrollierten Gegenden agierten vermehrt straffrei. Verschiedene Parteien, inklusive der Familie des Ex-Präsidenten Saleh, übten vermehrt informell Einfluss auf die Sicherheitskräfte aus und es wird zunehmend schwieriger, Korruption und Missbräuche in diesen Organisationen strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.04.2016).

Die Regierung, die sich im Exil befindet, hat ebenso keine Kontrolle über die Haftanstalten innerhalb des Landes. Die Houthi-Rebellen sollen die meisten Gefängnisse kontrollieren und laut der Exilregierung auch Gefangene freigelassen haben. Der Exilregierung gegenüber loyale Sicherheitskräfte kämpfen gegen die Einheiten der Houthis und des Expräsidenten Saleh. Es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte und ebenso ehemalige Sicherheitskräfte Morde und Menschenrechtsverletzungen begingen und außerhalb des Gesetzes agierten (USDOS 13.04.2016).

Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch die Exekutive und durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens, greift die Bevölkerung häufig auf tribale Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders seit der Einfluss der Regierung schwächer wird. Der Krieg im Jemen behindert teilweise den Betrieb einiger Kommunal- und richterlicher Ämter, obwohl das Justizministerium auch unter dem Einfluss der Houthis weiterarbeitet (FH 27.01.2016).

Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der "öffentlichen Sicherheit oder Moral" geschlossene Verhandlungen abhalten. Es gibt im Jemen keine Geschworenengerichte. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann ebenfalls Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und außerdem selbst zu seiner Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht bietet Angeklagten nicht dieselben Rechte, wie in regulären Gerichten und Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Bürger können die Regierung nicht direkt anklagen, sondern nur einen Staatsanwalt ersuchen eine Untersuchung einzuleiten (USDOS 13.04.2016).

Zudem gibt es tribale Gerichte in denen Stammesrichter, meist neutrale und respektierte Scheichs, auf Basis des Stammesrechts Urteile fällen, manchmal auch in Kriminalfällen. Die Behörden beschuldigen unter Stammesrecht Verurteilte meist nicht formell, sondern klagen sie vielmehr öffentlich an. Stammesrechtliche Verhandlungen konzentrieren sich häufig eher auf den sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft als auf Bestrafung. Die Urteile haben dasselbe Gewicht wie Gerichtsurteile, teilweise sogar mehr, weil die Stammesgerichte oft als glaubwürdiger als die als korrupt und abhängig geltenden Gerichte angesehen werden (USDOS 13.04.2016).

Quellen:

* AI-Amnesty International (17.08.2016): Yemen: Huthi authorities must release detained Bahá’ís, end crackdown on minorities, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2016/08/yemen-huthi-authorities-must-release-detained-bahais-end-crackdown-on-minorities/;

* Global Security (o.D.): Yemen Intelligence Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html;

* FH – Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/327611/468228_de.html;

* USDOS – US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html;

1.2.4. Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich seit dem Ausbrechen des bewaffneten Konfliktes drastisch verschlechtert. Zivilisten werden bombardiert und beschossen. Tausende Zivilisten wurden verletzt und getötet und mehr als 2.5 Mio. Menschen vertrieben (AI 24.2.2016). Der interne Konflikt im Jemen behindert die legitimen jemenitischen Behörden und untergräbt den Schutz der universellen Rechte (FCO 21.07.2016). Politisch motivierte Morde durch nichtstaatliche Akteure stiegen im Jahr 2015 signifikant an. Solche Gruppen sind z. B. die Houthi-Saleh-Rebellen und terroristische und aufständische Gruppen, die Zugehörigkeit zu al-Qaida oder dem IS beanspruchen (USDOS 13.04.2016).

Die Houthis schränken außerdem die Rede-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ein, inhaftieren Journalisten und Mitglieder politischer Parteien, schließen NGOs, üben exzessive Gewalt gegen friedliche Protestierende und außerdem Folter aus (AI 24.02.2016; vgl. auch: FCO 21.07.2016). Maßgebliche Menschenrechtsverletzungen sind willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Entführungen und andere Gewalttaten, die von verschiedenen Parteien begangen werden, sowie ein korruptes Justizsystem. Es kommt zu willkürlichen Festnahmen, langer Untersuchungshaft, Einschränkung der persönlichen Bürgerrechte, Gewalt an und Diskriminierungen von Frauen, Kindern, Personen mit Behinderungen und Minderheiten. Außerdem gab es Rekrutierungen von Kindersoldaten und Fälle von Menschenhandel. Die Regierung verweigert oder verzögert Genehmigungen für humanitäre Hilfslieferungen, die auf dem Weg in von Rebellen kontrollierte Gegenden sind. Die Bedingungen in Gefängnissen sind schlecht. Gefängnisse, vor allem in ländlichen Gebieten, sind häufig überfüllt, die hygienischen Zustände sind schlecht, und der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung ist mangelhaft (USDOS 13.04.2016).Die Houthis schränken außerdem die Rede-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit ein, inhaftieren Journalisten und Mitglieder politischer Parteien, schließen NGOs, üben exzessive Gewalt gegen friedliche Protestierende und außerdem Folter aus (AI 24.02.2016; vergleiche auch: FCO 21.07.2016). Maßgebliche Menschenrechtsverletzungen sind willkürliche Tötungen, Verschwindenlassen, Entführungen und andere Gewalttaten, die von verschiedenen Parteien begangen werden, sowie ein korruptes Justizsystem. Es kommt zu willkürlichen Festnahmen, langer Untersuchungshaft, Einschränkung der persönlichen Bürgerrechte, Gewalt an und Diskriminierungen von Frauen, Kindern, Personen mit Behinderungen und Minderheiten. Außerdem gab es Rekrutierungen von Kindersoldaten und Fälle von Menschenhandel. Die Regierung verweigert oder verzögert Genehmigungen für humanitäre Hilfslieferungen, die auf dem Weg in von Rebellen kontrollierte Gegenden sind. Die Bedingungen in Gefängnissen sind schlecht. Gefängnisse, vor allem in ländlichen Gebieten, sind häufig überfüllt, die hygienischen Zustände sind schlecht, und der Zugang zu Nahrungsmitteln, Trinkwasser und medizinischer Versorgung ist mangelhaft (USDOS 13.04.2016).

Das Gesetz garantiert Arbeitern die Gründung und Mitgliedschaft in Gewerkschaften. Diese Gewerkschaften haben in der Realität jedoch nur wenig Handlungsfreiheit. Alle Gewerkschaften sind Teil eines einzigen Gewerkschaftsverbandes und die Regierung kann bei Kollektivverträgen ein Veto einlegen (FH 27.01.2016).

Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, aber das Gesetz bietet keine genaue Definition von Folter. Bevor die Regierung ins Exil ging, gab es Berichte, dass Sicherheitskräfte der Regierung Menschenrechtsverletzungen, Folter und Misshandlungen an Inhaftierten begangen haben (USDOS 13.04.2016). Auch die Houthi-Rebellen begehen Menschenrechtsverletzungen und wenden exzessiv Gewalt an der jemenitischen Bevölkerung an, wie Folter und Inhaftierungen und die Verwendung von scharfer Munition gegen Teilnehmer von Protesten (AI 24.02.2016).

Die Todesstrafe wird weiterhin für verschiedene Verbrechen verhängt und Hinrichtungen wurden durchgeführt. In Todeszellen inhaftiert sind auch jugendliche Straftäter, die für Verbrechen, die sie vor Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres begingen, verurteilt wurden (AI 24.02.2016). Dies ist teilweise auf eine fehlende universelle Geburtenregistration zurückzuführen, was den Altersnachweis vor Gerichten erschwert, wodurch Minderjährige als Volljährige verurteilt wurden (USDOS 13.04.2016). Das Gesetz sieht unter anderem die Todesstrafe für gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr vor, wobei im letzten Jahrzehnt in solchen Fällen keine Hinrichtungen von staatlicher Seite bekannt sind (USDOS 13.04.2016). Für Apostasie kann ebenfalls die Todesstrafe verhängt werden (USDOS 10.08.2016).

Quellen:

* AI – Amnesty International (24.02.2016): Amnesty International Report 2015/16 – The State of the World’s Human Rights – Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/319695/466531_de.html;

* FCO – UK Foreign and Commonwealth Office (21.07.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 – Chapter IV: Human Rights Priority Countries – Yemen,

http://www.ecoi.net/local_link/323004/470263_de.html;

* FH – Freedom House (27.01.2016): Freedom in the World 2016 – Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/327611/468228_de.html;

* USDOS – US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html;

* USDOS – US-Department of State (10.08.2016): 2015 Report on International Religious Freedom – Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/328451/469229_de.html;

1.2.5. Korruption

2015 lag der Jemen auf Platz 154 von 168 (Anmerkung: 2014 Platz 161 von 175) des Korruptionsindex von Transparency International (TI 2015). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Exilregierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kamen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für einen Beruf wird oft erwartet, dass sie sich ihren Beruf kaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhielten Bezahlungen für Arbeiten, die sie nicht ausführten, oder mehrere Gehälter für eine Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Bestechungen und Korruption spielen auch eine wichtige Rolle in Gefängnissen. Insassen, die Bestechungsgelder zahlten, bekamen Vergünstigungen (USDOS 13.04.2016). Korruption ist in der jemenitischen Polizei vorherrschend, meist in Form von kleineren Bestechungen. Eine Untersuchung über Bestechung des jemenitischen Meinungsforschungszentrum (Yemen Polling Center) ergab, dass 59% der Teilnehmer Sicherheitspersonal als am meisten korrupt innerhalb des öffentlichen Sektors identifizieren. Die schlechte Bezahlung scheint ein Grund für die hohe Korruptionsrate zu sein. Manche Polizeistationen haben Abteilungen für "interne Angelegenheiten", die Missbräuche untersuchen sollen und Bürger haben die Möglichkeit Beschwerde beim Staatsanwalt vorzubringen (Global Security o.D.).

Quellen:

* Global Security (o.D.): Yemen Intelligence Agencies, http://www.globalsecurity.org/intell/world/yemen/index.html;

* TI-Transparency International (2015): Corruption Perception Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015#results-table;

* USDOS – US-Department of State (13.04.2016): Country Report in Human Rights Practices 2015 – Yemen, https://www.ecoi.net/local_link/322527/462004_de.html;

- 1.2.6. Southern Movement (Al-Hirak Al-Janoubi)

Hirak Al Janubi tritt für die Rückkehr zur Unabhängigkeit des Südjemens ein, obwohl der Bewegung eine einheitliche Vision fehlt, wie eine solche Rückkehr aussehen soll. Die Wurzeln der Bewegung reichen in die Verwicklungen und Enttäuschungen infolge der Vereinigung im Jahr 1990 sowie den Nachwehen des Bürgerkriegs im Jahr 1994 zurück. Die heutige Form hat Hirak im Jahr 2007 durch eine Protestbewegung von entlassenen Armeeoffizieren und Arbeitern erlangt, die eine Entschädigung für ihre Dienste bzw. die Wiedererlangung ihrer ehemaligen Positionen anstrebten. Die Bewegung verbreitete sich in einer allgemeinen, gewaltfreien Forderung nach Reformen an die Regierung im Norden, wobei im Zentrum die Forderungen nach lokaler Autonomie, gleichem Zugang zu Ressourcen und Gleichbehandlung vor dem Gesetz standen. Laut einer Studie vom Jänner 2013 wird Hirak Al Janubi von drei Strömungen getragen, einer separatistischen, einer föderalen und einer weniger prominenten, die für die Fortsetzung der Vereinigung mit dem Norden eintritt. Einer Studie aus dem Jahr 2010 zufolge üben sieben Gruppen den größten Einfluss in der Bewegung aus. Das "Success Movement" ("Movement of the Southern Peaceful Struggle"), das sich auf die Provinzen Al-Dali, Lahji und Abyan konzentriert, hat die größte Zahl an Anhängern. An der Spitze des Success Movement stehen Salah Al-Shanfara und Nasser Al-Khabbaji, beides Mitglieder der Yemeni Socialist Party, die den Südjemen vor dem Zusammenschluss im Jahr 1990 führte. Dem success Movement an Zahlen am nächsten ist das "Council for Leading the Peaceful Revolution” unter Tariq Al-Fadhli. Kleinere aber wachsende Gruppen sind das "Higher National Forum for the Independance of the South”, das "Higher National Council for the Liberation of the South”, die "Union of the Southern Youth”, das "National Forum for the Southern Peaceful Struggle” und das "Council for the Peaceful Movement to liberate the South” (Carnegie Endowement).

Die Stadt Aden und deren Umgebung war weiterhin Schauplatz schwerer Unruhen. Etliche Splittergruppen der Bewegung des Südens (Al-Hirak al-Janoubi) nahmen an den Sitzungen der NDC teil. Demonstrierende in Aden und anderen Städten forderten weiterhin die Abspaltung des Südens und organisierten Streiks und weitere Protestaktionen, von denen einige von der Armee mit exzessiver - oft auch rechtswidriger tödlicher - Gewalt aufgelöst wurden. Am 21.02.2014 gingen Sicherheitskräfte mit unverhältnismäßiger Gewalt gegen Demonstrierende in al-Mukallah und Aden vor. Zwei Personen starben, über 20 Protestierende wurden verletzt. Am 27.12.2013 tötete die 33. Panzerbrigade der Armee zahlreiche friedliche Trauernde in al-Sanah im Gouvernement al-Dale'. Der Präsident ordnete daraufhin eine offizielle Untersuchung an, deren Ergebnisse bis Ende 2014 jedoch noch nicht veröffentlicht wurden. Dieselbe Panzerbrigade tötete bzw. verletzte Berichten zufolge Anfang 2014 bei offenbar willkürlichem Granatfeuer und anderen Angriffen weitere Zivilpersonen. Am 16. Januar kamen bei solch einem Anschlag zehn Zivilpersonen ums Leben, darunter zwei Kinder, 20 Personen wurden verletzt. Die Aktion war offensichtlich ein Vergeltungsakt für einen Angriff der Bewegung des Südens auf einen Armeekontrollpunkt in al-Dale'. Sicherheitskräfte nahmen in Aden und anderen Städten Mitglieder der Bewegung des Südens fest. Einige von ihnen fielen dem Verschwindenlassen zum Opfer. Am 31. August wurde Khaled al-Junaidi von unbekannten bewaffneten Männern geschlagen und dann in ein Auto gezerrt. Augenzeugen gingen davon aus, dass es sich um Sicherheitskräfte gehandelt habe. Er war seitdem "verschwunden". Die Behörden bestätigten seine Inhaftierung nicht, und seine Familie konnte nichts über sein Schicksal und seinen Aufenthaltsort herausfinden. Zuvor war er bereits mindestens viermal von Sicherheitskräften inhaftiert worden. Im November 2013 wurde er drei Wochen lang in Einzelhaft gehalten. Am 27.11.2014 wurde Khaled al-Junaidi freigelassen, dann aber am 15. Dezember erschossen, offenbar von einem Angehörigen der Sicherheitskräfte (AI 25.02.2015).

Hirak Al Janubi wurde 2007 in der Stadt Dhala‘ von ehemaligen Armeeangehörigen gegründet, die nach der Beendigung des jemenitischen Bürgerkriegs (1990-94) aus der Armee entlassen worden waren. Die Wurzeln der Hirak Al Janubi liegen in der Wiedervereinigung dieser beiden Landesteile im Jahr 1990 sowie in dem darauf folgenden Bürgerkrieg, der bis zum Jahr 1994 andauerte. Nach Beendigung des jemenitischen Bürgerkrieges wuchs im Süden des Jemen das Gefühl gegenüber den nördlichen Landesteilen wirtschaftlich, politisch und sozial benachteiligt zu werden.

2007 organisierte die Bewegung Protestaktionen, denen sich auch Staatsbedienstete und Lehrer anschlossen. Die jemenit. Zentralregierung reagierte auf die Protestaktionen mit Gewalt, wodurch ein gewisser Solidarisierungsprozess in breiteren Gesellschaftsschichten eintrat. Zudem wurden danach die Forderungen der Bewegung auf Erlangung der vollständigen Unabhängigkeit des Landes erweitert.

Bei Hirak Al Janubi soll es sich weniger um eine straff organisierte Partei handeln, als eher um einen relativ losen Zusammenschluss kleinerer Parteien und Bewegungen in Teilen des südlichen Jemens. Auf Grund des geringen Organisationsgrades kam die Bewegung über die Veranstaltung von Demonstrationen und ähnlichen Aktionen nicht hinaus und konnte keinen nachhaltigen Einfluss auf die Politik im Land ausüben. Dementsprechend soll es bei Hirak Al Janubi auch keine klare Führungsstruktur geben. Dieses Organisationsdefizit soll auch der Grund dafür sein, warum die Bewegung keinen Einfluss im Rahmen des politischen Prozesses nach dem Abtritt von Präsident Saleh im Zuge des sog. "Arabischen Frühlings" erlangen konnte. In der Bewegung einflussreiche Personen befinden sich zumeist im Exil außerhalb des Landes.

Angesichts des Vorstoßes der Houthi-Rebellen bzw. insbesondere der mit diesen verbündeten Anhängern des ehemaligen Präsidenten Saleh bis nach Aden, organisierten Anhänger der Hirak Al Janubi die sog. Southern Resistance, welche mit Unterstützung ausländischer Soldaten (insbes. aus den VAE) die Saleh/Houthi-Kräfte zurückdrängen konnten. Beobachter gehen davon aus, dass im gegenwärtigen Konflikt mit den Houthis, die Hirak Al Janubi Anhänger, dem im Exil in Saudi Arabien befindlichen Präsidenten Hadi (der zudem aus Aden stammt) weniger ablehnend gegenüber stehen als den nordjemenitischen Houthis und den mit ihnen verbündeten Saleh-Loyalisten (ÖB Riyadh 29.11.2016).

Seit der Krieg gegen Pro Saleh/Houthi Milizen im Süden begonnen hat, hat sich das Southern Movement, das ein Zusammenschluss von separatistischen Fraktionen zur Stärkung ihres gemeinsamen Zieles, einer Sezession des Südjemens bildete, sich nunmehr als Southern Resistance militarisiert. Hirak ist hierbei zur Bekämpfung der Houthis eine strategische Allianz mit Präsidenten Abu-Rabbu Mansour Hadi eingegangen. Nicht nur die Houthis stellen ein Problem dar, die Bürgerkriegssituation begünstigte auch den Vormarsch islamistischer Gruppierungen. Al Quaida hat im April 2015 die Hafenstadt Al Mukalla eingenommen und hat Angriffe auf Aden eingeleitet. Präsident Hadi hat mehrere Gesten gesetzt, um Hirak für sich einzunehmen, darunter die Bestellung eines der führenden Separatisten, Aidross Al Zanubi, als Gouverneur von Aden, Ahmed Mahdi Fudail als Gouverneur von Lahji und General Shallal al Shaye als Adens Sicherheitsdirektor. Alle drei sind seit 2006 für die Unabhängigkeit des Südens eingetreten. Diese Schritte von Hadi stehen in Zusammenhang mit einer weicheren Haltung gegenüber den separatistischen Aktivitäten. Hadis Machterhalt war nur durch das Bombardement der Golfstaaten Allianz möglich, sein Zugehen auf Hirak dient als Mittel zur Ausdehnung und Festigung seines Einflusses. Möglicherweise könnten Hiraks Forderungen nach einer Unabhängigkeit in eine bequemere Reinstallation der alten Eliten des Südens umgeleitet werden und Hadi wieder die Macht über die Zentralregierung eines einheitlichen Jemens erlangen. Wie sich das Zweckbündnis zwischen Hirak nach einem endgültigen Sieg gegen die Houthis entwickeln würde, bleibt ungewiss. Es könnte die Konfrontation zwischen Hadi und Hirak nur einfach vorübergehend aufgeschoben sein, solange die Bewegung für Hadis Pläne nützlich ist (Yemeniaty 2016)

Das Southern Movement hat sich am Kampf gegen die Houthis in Aden, Al-Dali und Lahji beteiligt. Ihre prominentesten Anführer Shalal Al Shayeaa und Aidroos al-Zubaidi wurden als Sicherheitsdirektor und Gouverneuer von Aden eingesetzt (Aljazeera Juni 2016).

Angesichts der anhaltend absolut diffusen Lage im Jemen und der Vielzahl der im Land aktiven Akteure und Konfliktparteien (International anerkannte Regierung, Houthi-Rebellen, gegenüber dem früheren Präsidenten Saleh loyale Teile der Republikanischen Garden, AQAP, ISIS-Ableger, ) können betreffend der aktuellen Gefährdungslage von Mitgliedern der Hirak Al Janubi keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Glaubhafte Quellen bestätigen, dass es vor dem Hintergrund des seit Herbst 2014 anhaltenden Konflikts mit den aus den nördlichen Landesteilen stammenden Houthis im Süden des Landes zu einem deutlichen Anstieg separatistischer Tendenzen gekommen ist. Dass sich deshalb die Akzeptanz der ohnehin nur mehr Teile des Landes kontrollierenden jemenitischen Regierung gegenüber Hirak Al Janubi verbessert hat, ist daraus aber nicht notwendigerweise ableitbar. Im Jemen ist jedenfalls von unterschiedlichen und wechselhaften lokalen und regionalen Loyalitäten auszugehen; darüber hinaus ist auf Basis der Möglichkeiten der Botschaft keine spezifische Aussage zur Situation in dieser Provinz möglich.

Hinsichtlich der Frage, ob in Bezug auf Mitglieder der Hirak Al Janubi die Gefährdungslage regional unterschiedlich ist, wird darauf hingewiesen, dass im Jemen jedenfalls von unterschiedlichen und wechselhaften lokalen und regionalen Loyalitäten auszugehen ist, darüber hinaus ist auf Basis der Möglichkeiten der Botschaft keine spezifische Aussage zur Situation in der Provinz XXXX möglich.Hinsichtlich der Frage, ob in Bezug auf Mitglieder der Hirak Al Janubi die Gefährdungslage regional unterschiedlich ist, wird darauf hingewiesen, dass im Jemen jedenfalls von unterschiedlichen und wechselhaften lokalen und regionalen Loyalitäten auszugehen ist, darüber hinaus ist auf Basis der Möglichkeiten der Botschaft keine spezifische Aussage zur Situation in der Provinz römisch 40 möglich.

Ob Personen, die nach Festnahmen wegen Aktivitäten für die Hirak Al Janubi im Visier der jemenitischen Sicherheitsbehörden standen Anfang Jänner 2015 ohne Probleme legal über den Flughafen XXXX ausreisen konnten, ist nicht verifizierbar.Ob Personen, die nach Festnahmen wegen Aktivitäten für die Hirak Al Janubi im Visier der jemenitischen Sicherheitsbehörden standen Anfang Jänner 2015 ohne Probleme legal über den Flughafen römisch 40 ausreisen konnten, ist nicht verifizierbar.

(ÖB Riyadh 29.11.2016).

* AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15 - The State of the World's Human Rights - Yemen,

http://www.ecoi.net/local_link/297308/444729_de.html;

* Aljazeera: Yemen’s Warring Parties: Formations and Dynamics, 30.06.2016,

http://studies.aljazeera.net/en/reports/2016/06/yemens-warring-parties-formations-dynamics-160630100544525.html;

* Carnegie Endowment: The Hirak Movement, http://www.islamopediaonline.org/country-profile/yemen/political-landscape/hirak-movement?page=10

* ÖB Riyadh (29.11.2016): Auskunft der ÖB, per E-Mail ;

* Yemeniaty: Hadi’s Alliance with Hirak - Southern Nationalism in The Midst of Yemens civil war, 2016, http://yemeniaty.com/blog/hadis-alliance-with-hirak-southern-nationalism-in-the-midst-of-yemens-civil-war/;

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit des BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf seine Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für seine Herkunft aus der Region XXXX.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit des BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf seine Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt für seine Herkunft aus der Region römisch 40 .

Vom Bundesamt wurde aufgrund vorgelegter Dokumente (in Kopie) festgestellt, dass die Identität des BF feststehe. Es sind im Nachhinein keine Gründe aufgetreten, diese Feststellung des Bundesamtes in Zweifel zu ziehen.

2.2. Dem BF ist es nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzutun. So brachte der BF im Wesentlichen vor, wegen seiner politischen Aktivitäten für HIRAK im Rahmen einer studentischen Gruppierung ins Visier der Behörde geraten und zwei Mal von Sicherheitskräften angehalten worden zu sein. In diesem Zusammenhang ist drauf hinzuweisen, dass es dem BF nicht gelungen ist, beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung ein im Wesentlichen gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten.

So brachte der BF beim Bundesamt hinsichtlich seiner zweiten Festnahme ausdrücklich vor, dass er misshandelt worden sei und unterschreiben hätte müssen, dass wenn er nochmals demonstriere, sein Leben beendet werde. Erst nach der (geleisteten) Unterschrift sei der BF freigelassen worden (vgl. As 33, 35). Obwohl der BF in der Beschwerdeverhandlung detailliert zu seiner zweiten Festnahme befragt wurde, hat er dabei weder eine Misshandlung noch ein derartige Unterschriftsleistung erwähnt (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt konnte er auch mit seinen pauschalen Erklärungsversuch, in der Beschwerdeverhandlung nicht konzentriert gewesen zu sein, nicht überzeugen (vgl. S. 10 und S. 16 Verhandlungsprotokoll). Auch zur Dauer seiner zweiten Verhaftung machte der BF voneinander abweichende Angaben. Erklärte er beim Bundesamt anfangs etwa eine Woche angehalten worden zu sein, gab er später wiederum auf detailliertes Nachfragen an, vom 03.08.2014 bis zum 19.08.2014 angehalten worden zu sein (Vgl. As 33). Auf die gleiche Frage gab er in der Beschwerdeverhandlung wiederum an, lediglich sieben Tage angehalten worden zu sein (vgl. S. 16 Verhandlungsprotokoll).So brachte der BF beim Bundesamt hinsichtlich seiner zweiten Festnahme ausdrücklich vor, dass er misshandelt worden sei und unterschreiben hätte müssen, dass wenn er nochmals demonstriere, sein Leben beendet werde. Erst nach der (geleisteten) Unterschrift sei der BF freigelassen worden vergleiche As 33, 35). Obwohl der BF in der Beschwerdeverhandlung detailliert zu seiner zweiten Festnahme befragt wurde, hat er dabei weder eine Misshandlung noch ein derartige Unterschriftsleistung erwähnt vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll). Auf Vorhalt konnte er auch mit seinen pauschalen Erklärungsversuch, in der Beschwerdeverhandlung nicht konzentriert gewesen zu sein, nicht überzeugen vergleiche S. 10 und S. 16 Verhandlungsprotokoll). Auch zur Dauer seiner zweiten Verhaftung machte der BF voneinander abweichende Angaben. Erklärte er beim Bundesamt anfangs etwa eine Woche angehalten worden zu sein, gab er später wiederum auf detailliertes Nachfragen an, vom 03.08.2014 bis zum 19.08.2014 angehalten worden zu sein (Vgl. As 33). Auf die gleiche Frage gab er in der Beschwerdeverhandlung wiederum an, lediglich sieben Tage angehalten worden zu sein vergleiche S. 16 Verhandlungsprotokoll).

Weiters war festzustellen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen kaum darlegen konnte, was der Zweck der Verhöre gewesen wäre, zumal seinen Angaben zufolge die einvernehmenden Personen alles über seine Aktivitäten gewusst hätten und die Verhöre (und Anhaltungen) offenbar einzig dazu gedient hätten, ihn von weiteren Aktivitäten abzuschrecken. Überhaupt konnte der BF die Verhörsituation trotz Nachfragens nur äußerst oberflächlich und allgemein schildern, und erscheint es kaum realistisch, dass der BF – insbesondere als angebliches Mitglied einer verfolgten oppositionellen separatistischen Verbindung - in einer derartigen Situation nicht zumindest nach anderen Aktivisten befragt worden wäre, um diese auszuforschen – oder sofern bereits bekannt – zu belasten (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll). Auch erscheint es nicht stimmig, dass der BF - trotz angeblich fortgesetzter Aktivitäten nach entsprechenden Warnungen – auch beim zweiten Mal von den Behörden völlig unversehrt freigelassen worden wäre. Dieser Umstand verhält sich auch wenig stimmig mit den sich aus den Länderfeststellungen erschließenden, von Gewalt und erodierender Rechtsstaatlichkeit geprägten Bürgerkriegsverhältnissen im Herkunftsland. Letztlich passt es auch nicht zu den Angaben des BF selbst, wonach eine Gruppe Jugendlicher sowie viele Studenten, die offenbar ähnliche Probleme wie der BF gehabt hätten, ermordet worden wären (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll). So konnte der BF diesbezüglich auch nicht überzeugend erklären, wieso er selbst, obwohl seine Gruppe bereits Mitte 2013 mit ihren Aktivitäten aufgehört hätte und es kaum ein Mitglied gegeben hätte, dass nicht von der Regierung festgenommen oder verfolgt worden wäre (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll), seine Aktivitäten nicht eingestellt und erst im November 2013 bei einer Demonstration und dann erst wieder im August 2014 - also offenbar lange nach der Einstellung der Aktivitäten seiner Gruppe – verhaftet wurde.Weiters war festzustellen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung auf Nachfragen kaum darlegen konnte, was der Zweck der Verhöre gewesen wäre, zumal seinen Angaben zufolge die einvernehmenden Personen alles über seine Aktivitäten gewusst hätten und die Verhöre (und Anhaltungen) offenbar einzig dazu gedient hätten, ihn von weiteren Aktivitäten abzuschrecken. Überhaupt konnte der BF die Verhörsituation trotz Nachfragens nur äußerst oberflächlich und allgemein schildern, und erscheint es kaum realistisch, dass der BF – insbesondere als angebliches Mitglied einer verfolgten oppositionellen separatistischen Verbindung - in einer derartigen Situation nicht zumindest nach anderen Aktivisten befragt worden wäre, um diese auszuforschen – oder sofern bereits bekannt – zu belasten vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll). Auch erscheint es nicht stimmig, dass der BF - trotz angeblich fortgesetzter Aktivitäten nach entsprechenden Warnungen – auch beim zweiten Mal von den Behörden völlig unversehrt freigelassen worden wäre. Dieser Umstand verhält sich auch wenig stimmig mit den sich aus den Länderfeststellungen erschließenden, von Gewalt und erodierender Rechtsstaatlichkeit geprägten Bürgerkriegsverhältnissen im Herkunftsland. Letztlich passt es auch nicht zu den Angaben des BF selbst, wonach eine Gruppe Jugendlicher sowie viele Studenten, die offenbar ähnliche Probleme wie der BF gehabt hätten, ermordet worden wären vergleiche S. 10 Verhandlungsprotokoll). So konnte der BF diesbezüglich auch nicht überzeugend erklären, wieso er selbst, obwohl seine Gruppe bereits Mitte 2013 mit ihren Aktivitäten aufgehört hätte und es kaum ein Mitglied gegeben hätte, dass nicht von der Regierung festgenommen oder verfolgt worden wäre vergleiche S. 15 Verhandlungsprotokoll), seine Aktivitäten nicht eingestellt und erst im November 2013 bei einer Demonstration und dann erst wieder im August 2014 - also offenbar lange nach der Einstellung der Aktivitäten seiner Gruppe – verhaftet wurde.

Dem Bundesamt erschien es besonders auffällig, dass der BF, obwohl er wiederholt ins Visier der Behörden geraten wäre, trotz mehrfacher Kontrolle unbehindert legal aus dem Jemen per Flugzeug ausreisen konnte, wobei ihm dies beim Bundesamt auch vorgehalten wurde (vgl. As 34-35). In der Beschwerdeverhandlung steigerte er nunmehr offensichtlich sein Vorbringen, in dem er dazu erstmals behauptete, einen Schlepper, der ein Beamter am Flughafen gewesen sei und Beziehungen zu allen Checkpoints und Behörden vom Flughafen gehabt hätte, bezahlt zu haben (Vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll). Dies lässt sich aber nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass der BF weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme beim Bundesamt am 31.08.2015 im Zusammenhang mit der Ausreise einen Schlepper erwähnte und zudem dazu befragt, wie er sich erkläre, dass er bei der Ausreise mehrmals kontrolliert worden sei, es jedoch keine Probleme gegeben habe, lediglich antwortete: "Mir ist nichts passiert, Gott sei Dank, ich konnte ohne Probleme ausreisen, als ob nichts gewesen wäre" (Vgl. As 35).Dem Bundesamt erschien es besonders auffällig, dass der BF, obwohl er wiederholt ins Visier der Behörden geraten wäre, trotz mehrfacher Kontrolle unbehindert legal aus dem Jemen per Flugzeug ausreisen konnte, wobei ihm dies beim Bundesamt auch vorgehalten wurde vergleiche As 34-35). In der Beschwerdeverhandlung steigerte er nunmehr offensichtlich sein Vorbringen, in dem er dazu erstmals behauptete, einen Schlepper, der ein Beamter am Flughafen gewesen sei und Beziehungen zu allen Checkpoints und Behörden vom Flughafen gehabt hätte, bezahlt zu haben (Vgl. S. 11 Verhandlungsprotokoll). Dies lässt sich aber nicht mit der Tatsache vereinbaren, dass der BF weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme beim Bundesamt am 31.08.2015 im Zusammenhang mit der Ausreise einen Schlepper erwähnte und zudem dazu befragt, wie er sich erkläre, dass er bei der Ausreise mehrmals kontrolliert worden sei, es jedoch keine Probleme gegeben habe, lediglich antwortete: "Mir ist nichts passiert, Gott sei Dank, ich konnte ohne Probleme ausreisen, als ob nichts gewesen wäre" (Vgl. As 35).

Der BF war aber auch nicht in der Lage, hinreichend detaillierte und klare Angaben zu seinen politischen Aktivitäten zu machen, vielmehr erwiesen sich diese als äußerst diffus. So gab er ursprünglich beim Bundesamt ausdrücklich an, Mitglied im Verein "Al HIRAK AL JENOUBI" gewesen zu sein (Vgl. As 32, As 34). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er dann wieder dazu im Widerspruch, kein Mitglied einer (politischen) Organisation gewesen zu sein, sondern nur bei einer Gruppe von freidenkenden Studenten gewesen zu sein, die aber keine Organisation gehabt hätte und auch zu keiner gehört hätte (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll). Am Ende der Verhandlung gab er dann wiederum an, ein "Mitglied" von HIRAK gewesen zu sein, und begründete dies unter Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben damit, dass das ganze (südjemenitische) Volk HIRAK sei (vgl. S. 15 Verhandlungsprotokoll). Auch die von ihm dargestellten politischen Aktivitäten erwiesen sich als eher unauffällig, wenig spezifisch und allgemein. So gab er etwa ursprünglich an, wie 80 % des südjemenitischen Volkes für die Unabhängigkeit des Südjemen zu demonstrieren. Auf die Frage, wie er sich von den 80 % unterscheide, gab der BF an, dass er Versammlungen gehalten und Demonstrationen organisiert habe. Auf weiteres Nachfragen erklärte er aber wiederum, doch keine Demonstrationen organisiert, sondern lediglich den Leuten gesagt zu haben, wo und wann die Demonstrationen stattfinden würden (vgl. S. 7 Verhandlungsprotokoll).Der BF war aber auch nicht in der Lage, hinreichend detaillierte und klare Angaben zu seinen politischen Aktivitäten zu machen, vielmehr erwiesen sich diese als äußerst diffus. So gab er ursprünglich beim Bundesamt ausdrücklich an, Mitglied im Verein "Al HIRAK AL JENOUBI" gewesen zu sein (Vgl. As 32, As 34). In der Beschwerdeverhandlung erklärte er dann wieder dazu im Widerspruch, kein Mitglied einer (politischen) Organisation gewesen zu sein, sondern nur bei einer Gruppe von freidenkenden Studenten gewesen zu sein, die aber keine Organisation gehabt hätte und auch zu keiner gehört hätte vergleiche S. 7 Verhandlungsprotokoll). Am Ende der Verhandlung gab er dann wiederum an, ein "Mitglied" von HIRAK gewesen zu sein, und begründete dies unter Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben damit, dass das ganze (südjemenitische) Volk HIRAK sei vergleiche S. 15 Verhandlungsprotokoll). Auch die von ihm dargestellten politischen Aktivitäten erwiesen sich als eher unauffällig, wenig spezifisch und allgemein. So gab er etwa ursprünglich an, wie 80 % des südjemenitischen Volkes für die Unabhängigkeit des Südjemen zu demonstrieren. Auf die Frage, wie er sich von den 80 % unterscheide, gab der BF an, dass er Versammlungen gehalten und Demonstrationen organisiert habe. Auf weiteres Nachfragen erklärte er aber wiederum, doch keine Demonstrationen organisiert, sondern lediglich den Leuten gesagt zu haben, wo und wann die Demonstrationen stattfinden würden vergleiche S. 7 Verhandlungsprotokoll).

Der BF konnte auf Nachfragen aber auch keine detaillierten Kenntnisse über HIRAK dartun, sondern beschränkte sich auf Nachfragen im Wesentlichen auf eine oberflächliche Darstellung, dass es eine nationale Bewegung des Südjemens mit zwei Hauptgruppen sei, wobei eine für die Abspaltung eintrete, und eine andere auf Seiten der Regierung stehe, und die Bewegung von einem obersten Komitee geführt werde, welches "vom Volk gewählt" werde. Auf Nachfragen, was er mit "vom Volk gewählt" meine, gab er wiederum an: "Die öffentliche Meinung, die Straßenmeinung unterstützen dieses Führungsgremium." (vgl. S. 13-14 Verhandlungsprotokoll). Der BF konnte kaum eine der Gruppierungen des HIRAK namentlich nennen, obwohl er dazu in der Beschwerdeschrift Dokumente vorlegte, die derartige Gruppierungen namentlich anführten. Auch war ihm völlig unbekannt, welcher Partei ein namhafter Politiker von HIRAK, Salah Al-Shanafara, der dem BF auf Nachfragen als "führender Politiker" von HIRAK offenbar ein Begriff war, angehört hat, wobei ihm auch dessen Partei (Yemeni Socialist Party), die vor der Wiedervereinigung des Jemen die allein herrschende Partei im Südjemen war, völlig unbekannt war (vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll).Der BF konnte auf Nachfragen aber auch keine detaillierten Kenntnisse über HIRAK dartun, sondern beschränkte sich auf Nachfragen im Wesentlichen auf eine oberflächliche Darstellung, dass es eine nationale Bewegung des Südjemens mit zwei Hauptgruppen sei, wobei eine für die Abspaltung eintrete, und eine andere auf Seiten der Regierung stehe, und die Bewegung von einem obersten Komitee geführt werde, welches "vom Volk gewählt" werde. Auf Nachfragen, was er mit "vom Volk gewählt" meine, gab er wiederum an: "Die öffentliche Meinung, die Straßenmeinung unterstützen dieses Führungsgremium." vergleiche S. 13-14 Verhandlungsprotokoll). Der BF konnte kaum eine der Gruppierungen des HIRAK namentlich nennen, obwohl er dazu in der Beschwerdeschrift Dokumente vorlegte, die derartige Gruppierungen namentlich anführten. Auch war ihm völlig unbekannt, welcher Partei ein namhafter Politiker von HIRAK, Salah Al-Shanafara, der dem BF auf Nachfragen als "führender Politiker" von HIRAK offenbar ein Begriff war, angehört hat, wobei ihm auch dessen Partei (Yemeni Socialist Party), die vor der Wiedervereinigung des Jemen die allein herrschende Partei im Südjemen war, völlig unbekannt war vergleiche S. 14 Verhandlungsprotokoll).

Der BF konnte sohin auch nicht überzeugend ein halbwegs fundiertes politisches Hintergrundwissen dartun, das man jedoch von einer Person erwarten würde, die an einer Universität als Student der Rechtswissenschaften in einer politischen Gruppierung aktiv gewesen sein will. Hierbei erschien es aber auch besonders auffällig, dass der 22-jährige BF unter angestrengten Nachdenken zudem äußerst lange zur Beantwortung der Frage benötigte, welche acht Prüfungen er im Rahmen seines Studiums bisher abgelegt hatte (vgl. S. 6 Verhandlungsprotokoll).Der BF konnte sohin auch nicht überzeugend ein halbwegs fundiertes politisches Hintergrundwissen dartun, das man jedoch von einer Person erwarten würde, die an einer Universität als Student der Rechtswissenschaften in einer politischen Gruppierung aktiv gewesen sein will. Hierbei erschien es aber auch besonders auffällig, dass der 22-jährige BF unter angestrengten Nachdenken zudem äußerst lange zur Beantwortung der Frage benötigte, welche acht Prüfungen er im Rahmen seines Studiums bisher abgelegt hatte vergleiche S. 6 Verhandlungsprotokoll).

Angesichts des bereits Ausgeführten war daher in Summe von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF auszugehen, wegen politischer Aktivitäten für eine studentische Gruppierung mehrfach verhaftet worden zu sein. Der Umstand, dass der BF auch an Demonstrationen bzw. politischen Veranstaltungen teilgenommen hat, wie dies die vorgelegten Fotokopien nahelegen, reicht hingegen unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen sowie der Angaben des BF, wonach 80 % der südjemenitischen Bevölkerung an Demonstrationen teilgenommen haben, allein nicht aus, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine aktuelle, politisch motivierte Verfolgung des BF im Herkunftsland festzustellen.

Letztlich ist in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass unter Zugrundelegung der herangezogenen Berichte sich die aktuelle Situation in Südjemen so darstellt, dass Präsident Hadi in der Zwischenzeit offenbar ein Zweckbündnis mit dem militärischen Flügel von HIRAK (Southern Resistance) eingegangen ist, um gemeinsame Gegner wie Houthis und Al-Quaida im Bürgerkrieg zu bekämpfen.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst erörterten Länderberichte, wobei der BF bzw. deren Vertretung 14 Tagen zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen sowie auch vom BF vorgelegte Dokumente. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird vergleiche VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird (vgl. dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden vergleiche etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205). Dies gilt im Fall der bloß vagen, wenig detaillierten bzw. nicht eindeutig zeitlich eingrenzbaren oder sich auf Gemeinplätze beschränkenden Schilderung eines den Antrag stützenden Sachverhaltes insbesondere dann, wenn dies in der Beweiswürdigung durch konkrete, auf die Aussagen des Asylwebers bezugnehmende Ausführungen nachvollziehbar und schlüssig untermauert wird vergleiche dazu etwa VwGH 15.09.2010, Zl. 2008/23/0849, VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0140).

Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind (vgl. VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in § 16 Abs. 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß § 10 Abs. 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 19 AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach § 19 Abs. 1 möglich ist (vgl. RV 952 XXII. GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der – unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.Der Verfassungsgerichtshof leitete aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Antragstellung "insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden [dient] und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen [hat]", ab, dass an die dennoch bei der Erstbefragung erstatteten, in der Regel kurzen Angaben zu den Fluchtgründen im Rahmen der Beweiswürdigung keine hohen Ansprüche in Bezug auf Stringenz und Vollständigkeit zu stellen sind vergleiche VfGH 20.02.2014, Zl. U 1919/2013-15, 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit zusätzlichem Hinweis, "dass die später im Verwaltungsverfahren gemachte Aussage zur versuchten Vergewaltigung der Zweitrevisionswerberin nicht im Gegensatz zu den Angaben in der Erstbefragung steht"). Bei der Erstbefragung ist auch der psychische und physische Zustand des Asylwerbers zu berücksichtigen (Vgl. VfGH 27.06.2012, Zl. U 98/12). Die Erstbefragung von Minderjährigen war in Paragraph 16, Absatz 3 und 5 AsylG 2005 bzw. ist nunmehr gemäß Paragraph 10, Absatz 3 und 6 BFA-VG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 19, AsylG 2005 geht jedenfalls hervor, dass eine generelle Aufnahme der antragsbegründenden Fluchtgründe, ohne kontradiktorische Befragung, auch im Rahmen der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, möglich ist vergleiche Regierungsvorlage 952 römisch 22 . GP, S. 44). Es kann somit kein Grund erkannt werden, der – unter Beachtung der oben genannten Einschränkungen - grundsätzlich dagegen sprechen würde, diese Angaben auch in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn diese im offensichtlichen Widerspruch zu späteren Angaben stehen.

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht vergleiche VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten vergleiche VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es der BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der arabischen Volksgruppe angehört und Sunnit ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, hat sich das Vorbringen des BF, wegen politischer Aktivitäten für HIRAK im Rahmen einer studentischen Gruppierung ins Visier der Behörden geraten und wiederholt angehalten worden zu sein, als nicht glaubwürdig erwiesen.

Dem BF ist es auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer politisch motivierten oder sonstigen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.

Die Beschwerde war sohin spruchgemäß abzuweisen.

3.2.4. Der BF stellte in seinem Beschwerdeschreiben vom 29.03.2016 den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete diesen im Wesentlichen mit § 40 VwGVG aF sowie dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Art. 47 der Grundrechtecharta (GRC).3.2.4. Der BF stellte in seinem Beschwerdeschreiben vom 29.03.2016 den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers und begründete diesen im Wesentlichen mit Paragraph 40, VwGVG aF sowie dem unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes in Bezug auf Artikel 47, der Grundrechtecharta (GRC).

Der Verfassungsgerichtshof hob § 40 VwGVG aF, dh. in der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Fassung, mit Erkenntnis VfSlg. 19.989/2015 unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Gemäß der seit 01.01.2017 geltenden Fassung von § 40 Abs. 1 VwGVG hat für den Fall, dass ein Beschuldigter außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumDer Verfassungsgerichtshof hob Paragraph 40, VwGVG aF, dh. in der im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltenden Fassung, mit Erkenntnis VfSlg. 19.989 aus 2015, unter Fristsetzung bis 31.12.2016 auf. Gemäß der seit 01.01.2017 geltenden Fassung von Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG hat für den Fall, dass ein Beschuldigter außerstande ist, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist. Insbesondere durch die Zuordnung der Bestimmung betreffend Verfahrenshilfeverteidiger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum

3. Hauptstück – Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt – Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in § 40 VwGVG nF, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,3. Hauptstück – Besondere Bestimmungen, 2. Abschnitt – Verfahren in Verwaltungsstrafen des VwGVG, und die Verwendung der Begriffe "Beschuldigter" und "Strafsache" in Paragraph 40, VwGVG nF, bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für das verwaltungsgerichtliche Verwaltungsstrafverfahren vorgesehen ist (idS auch VfGH 09.12.2014,

E 599/2014; VfSlg. 19.989/2015 zu § 40 VwGVG aF).E 599 aus 2014,; VfSlg. 19.989 aus 2015, zu Paragraph 40, VwGVG aF).

Der BF kann sich aber auch nicht auf § 8a VwGVG stützen, da gemäß § 52 BFA-VG idF BGBl I Nr. 24/2016 einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist: "Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten." (RV 1255 BlgNR 25. GP 2)Der BF kann sich aber auch nicht auf Paragraph 8 a, VwGVG stützen, da gemäß Paragraph 52, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, einem Fremden oder Asylwerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen ist: "Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, "[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist". Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte "subsidiäre Bestimmung" handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte "Materiengesetz" keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten." Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2)

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der auch seine Vertretung übernommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist.Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF gemäß Paragraph 52, BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt, der auch seine Vertretung übernommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist.

Dem eingangs genannten Antrag war sohin gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG iVm § 52 Abs. 2 BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben.Dem eingangs genannten Antrag war sohin gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG wegen der Beigebung eines Rechtsberaters nicht Folge zu geben.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. f. zitierte Judikatur).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere die unter den Punkten römisch zwei.3.2.1. f. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,
Misshandlung, politische Aktivität, Rechtsberater, Verfahrenshilfe,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W182.2123937.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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