TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/10 E5 416261-1/2010

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Veröffentlicht am 10.01.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

E5 416.261-1/2010-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010, Zl. 10 07.592-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kloibmüller als Vorsitzende und den Richter Mag. Habersack als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010, Zl. 10 07.592-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.1.Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 21.08.2010 mit zwei Freunden illegal nach Österreich ein, wurde im Zuge einer Kontrolle auf der Autobahn aufgegriffen und stellte in der Folge am 22.08.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 21.08.2010 mit zwei Freunden illegal nach Österreich ein, wurde im Zuge einer Kontrolle auf der Autobahn aufgegriffen und stellte in der Folge am 22.08.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde hiezu am 22.08.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Innsbruck erstbefragt. Im Wesentlichen führte er dort aus, dass er in der Türkei vor dreieinhalb Jahren von der türkischen Polizei gefoltert und ihm die Finger abgeschnitten worden seien. Überdies müsse er zum Militär, was er jedoch nicht wolle. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass einer seiner Brüder in Österreich leben würde.

Am 25.08.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen, wo er zusammengefasst ausführte, dass er am 12.08.2010 per Flugzeug die Türkei verlassen habe.

Er sei in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen und habe dort fünf Jahre die Volksschule besucht. Danach habe er als Hirte gearbeitet und Feldarbeiten verrichtet. Mitte 2007 sei der Beschwerdeführer nach XXXX gezogen, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Danach sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er bis Anfang 2009 aufhältig gewesen sei. 2009 sei er wieder nach XXXX gegangen und habe gearbeitet. Er sei dann in ein kleines Dorf namens XXXX, fünf Kilometer von XXXX entfernt, gezogen, wo er bei einem Freund bis 25.07.2010 lebte. Kurz vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer noch für zwei bis drei Tage im Heimatdorf aufgehalten und sei schließlich nach Istanbul gefahren, von wo er ausgereist sei.Er sei in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen und habe dort fünf Jahre die Volksschule besucht. Danach habe er als Hirte gearbeitet und Feldarbeiten verrichtet. Mitte 2007 sei der Beschwerdeführer nach römisch 40 gezogen, wo er zwei Jahre gearbeitet habe. Danach sei er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er bis Anfang 2009 aufhältig gewesen sei. 2009 sei er wieder nach römisch 40 gegangen und habe gearbeitet. Er sei dann in ein kleines Dorf namens römisch 40 , fünf Kilometer von römisch 40 entfernt, gezogen, wo er bei einem Freund bis 25.07.2010 lebte. Kurz vor seiner Ausreise habe sich der Beschwerdeführer noch für zwei bis drei Tage im Heimatdorf aufgehalten und sei schließlich nach Istanbul gefahren, von wo er ausgereist sei.

In der Türkei seien nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, vier Schwestern und fünf Brüder aufhältig. Der Beschwerdeführer würde mit den in der Türkei lebenden Familienangehörigen in Kontakt stehen.

In Österreich habe der Beschwerdeführer einen Bruder, der sich seit 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalten würde und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze.

Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er im Juni oder Juli 2007 an einem kurdischen Meeting in XXXX teilgenommen habe und mitgenommen, angehalten, gefoltert und diskriminiert worden sei. Weil er im XXXX zum Militär hätte einrücken müssen, habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer sei auch mehrmals, für drei und fünf Tage bzw einen Monat, in Gewahrsam genommen worden. Das letzte Mal sei es im Oktober 2008 gewesen und habe er seither ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Er sei seit er acht Jahre alt gewesen sei, politisch aktiv und habe für die DTP Broschüren und Zeitschriften verteilt und Stimmen gesammelt.Zu seinem Ausreisegrund wurde vom Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, dass er im Juni oder Juli 2007 an einem kurdischen Meeting in römisch 40 teilgenommen habe und mitgenommen, angehalten, gefoltert und diskriminiert worden sei. Weil er im römisch 40 zum Militär hätte einrücken müssen, habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer sei auch mehrmals, für drei und fünf Tage bzw einen Monat, in Gewahrsam genommen worden. Das letzte Mal sei es im Oktober 2008 gewesen und habe er seither ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Er sei seit er acht Jahre alt gewesen sei, politisch aktiv und habe für die DTP Broschüren und Zeitschriften verteilt und Stimmen gesammelt.

Am 13.10.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen widerholte er seine bisherigen Angabe. In Abweichung zu seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er im August 2009 sein Heimatdorf verlassen habe und bis zu seiner Ausreise aus der Türkei auf der Alm XXXX gelebt habe. Des Weiteren führte er aus, dass er von der Polizei XXXX gesucht werde, weil er in seiner Heimatgemeinde sehr politisch aktiv gewesen sei und bei einer Versammlung der DTP, das genaue Datum habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, teilgenommen habe. Er sei weiters 20, 30 Mal oder öfter von der Polizei angehalten worden. Er könne sich an einige Anhaltungen genau erinnern. So sei er am 01.01.2007 für eine Nacht angehalten worden, weil er Zeitschriften, welche das gewesen seien wisse er nicht mehr, für die DTP verteilt habe. Am 10.01.2007 sowie am 20.02.2007 sei er von der Polizei wieder für eine Nacht angehalten worden, weil er Wahlplakate und Wahlflaggen im Dorf aufgehängt habe. Am XXXX sei er für zwei Tage in Gewahrsam gewesen, da er am Newroz-Fest teilgenommen habe. Die letzte Anhaltung habe am 25.03.2009 vor den Gemeinderatswahlen stattgefunden und habe zwei Tage gedauert. Anlässlich der Anhaltung im Juli 2008 sei die linke Hand des Beschwerdeführers eingeklemmt worden und er habe in der Folge medizinisch betreut werden müssen. Auch von den türkischen Behörden sei er diskriminiert worden und habe beispielsweise länger auf die Ausstellung von Dokumenten warten müssen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer als Kurde benachteiligt worden und hätten ihn die allgemeinen Lebensumstände gestört, weshalb er die Türkei verlassen habe. Bei einer etwaigen Rückkehr müsse der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ableisten und werde aufgrund der Asylantragstellung Probleme bekommen. Weiters führte er aus, dass er nunmehr mit seinem in Österreich lebenden Bruder in einem gemeinsamen Haushalt leben würde und von diesem versorgt werde. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit in Österreich nach und besuche keinen Deutschkurs oder Verein.Am 13.10.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen widerholte er seine bisherigen Angabe. In Abweichung zu seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass er im August 2009 sein Heimatdorf verlassen habe und bis zu seiner Ausreise aus der Türkei auf der Alm römisch 40 gelebt habe. Des Weiteren führte er aus, dass er von der Polizei römisch 40 gesucht werde, weil er in seiner Heimatgemeinde sehr politisch aktiv gewesen sei und bei einer Versammlung der DTP, das genaue Datum habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, teilgenommen habe. Er sei weiters 20, 30 Mal oder öfter von der Polizei angehalten worden. Er könne sich an einige Anhaltungen genau erinnern. So sei er am 01.01.2007 für eine Nacht angehalten worden, weil er Zeitschriften, welche das gewesen seien wisse er nicht mehr, für die DTP verteilt habe. Am 10.01.2007 sowie am 20.02.2007 sei er von der Polizei wieder für eine Nacht angehalten worden, weil er Wahlplakate und Wahlflaggen im Dorf aufgehängt habe. Am römisch 40 sei er für zwei Tage in Gewahrsam gewesen, da er am Newroz-Fest teilgenommen habe. Die letzte Anhaltung habe am 25.03.2009 vor den Gemeinderatswahlen stattgefunden und habe zwei Tage gedauert. Anlässlich der Anhaltung im Juli 2008 sei die linke Hand des Beschwerdeführers eingeklemmt worden und er habe in der Folge medizinisch betreut werden müssen. Auch von den türkischen Behörden sei er diskriminiert worden und habe beispielsweise länger auf die Ausstellung von Dokumenten warten müssen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer als Kurde benachteiligt worden und hätten ihn die allgemeinen Lebensumstände gestört, weshalb er die Türkei verlassen habe. Bei einer etwaigen Rückkehr müsse der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ableisten und werde aufgrund der Asylantragstellung Probleme bekommen. Weiters führte er aus, dass er nunmehr mit seinem in Österreich lebenden Bruder in einem gemeinsamen Haushalt leben würde und von diesem versorgt werde. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit in Österreich nach und besuche keinen Deutschkurs oder Verein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010, Zl. 10 07.592-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2010, Zl. 10 07.592-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil römisch zwei wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ob der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer Verfolgung in der Türkei nicht ausgegangen werden könne.

Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprochen habe. Führte er noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er von der Polizei gefoltert und ihm die Finger abgeschnitten worden seien, so gab er vor dem Bundesasylamt an, dass ihm seine linke Hand im Juli 2008 in der Tür eingeklemmt und er vom Dorfarzt behandelt worden sei. Ein gravierender Widerspruch sei auch, dass er bei der Erstbefragung angab, dass er vor dreieinhalb Jahren im Zuge einer großen Demonstration in XXXX festgenommen und gefoltert worden sei, bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sagte er hingegen, dass er im Alter von 16 Jahren im Juni oder Juli bei einem Meeting in XXXX teilgenommen habe und in Gewahrsam genommen worden sei, im Widerspruch dazu gab er jedoch bei der zweiten niederschriftlichen Befragung an, dass er im XXXX bei einer Gemeindeveranstaltung teilgenommen habe und auf die Polizeistation mitgenommen worden sei. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer bei den Anhaltungen durch die Polizei mehrfach widersprochen und habe keine konkreten Angaben dazu machen können. Bei seiner Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Oktober 2008 das letzte Mal in Gewahrsam genommen worden sei, führte im Widerspruch dazu jedoch vor dem Bundesasylamt aus, dass er am 25.03.2009 vor der Gemeinderatswahl das letzte Mal für zwei Tage angehalten worden sei. Abgesehen von den Widersprüchen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unplausibel, da er zum einen ausgeführt habe, dass ihm die Ausstellung von Dokumenten durch den Bürgermeister erschwert worden sei und zum anderen er angegeben habe, dass er sich für den Bürgermeister eingesetzt und für ihn Stimmen gesammelt habe. Auch sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Titel der Zeitung, die er verteilt habe, kenne würde.Im Einzelnen wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprochen habe. Führte er noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er von der Polizei gefoltert und ihm die Finger abgeschnitten worden seien, so gab er vor dem Bundesasylamt an, dass ihm seine linke Hand im Juli 2008 in der Tür eingeklemmt und er vom Dorfarzt behandelt worden sei. Ein gravierender Widerspruch sei auch, dass er bei der Erstbefragung angab, dass er vor dreieinhalb Jahren im Zuge einer großen Demonstration in römisch 40 festgenommen und gefoltert worden sei, bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sagte er hingegen, dass er im Alter von 16 Jahren im Juni oder Juli bei einem Meeting in römisch 40 teilgenommen habe und in Gewahrsam genommen worden sei, im Widerspruch dazu gab er jedoch bei der zweiten niederschriftlichen Befragung an, dass er im römisch 40 bei einer Gemeindeveranstaltung teilgenommen habe und auf die Polizeistation mitgenommen worden sei. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer bei den Anhaltungen durch die Polizei mehrfach widersprochen und habe keine konkreten Angaben dazu machen können. Bei seiner Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Oktober 2008 das letzte Mal in Gewahrsam genommen worden sei, führte im Widerspruch dazu jedoch vor dem Bundesasylamt aus, dass er am 25.03.2009 vor der Gemeinderatswahl das letzte Mal für zwei Tage angehalten worden sei. Abgesehen von den Widersprüchen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unplausibel, da er zum einen ausgeführt habe, dass ihm die Ausstellung von Dokumenten durch den Bürgermeister erschwert worden sei und zum anderen er angegeben habe, dass er sich für den Bürgermeister eingesetzt und für ihn Stimmen gesammelt habe. Auch sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Titel der Zeitung, die er verteilt habe, kenne würde.

Hinsichtlich der Weigerung des Beschwerdeführers, den Militärdienst in der Türkei abzuleisten, wurde, abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, ausgeführt, dass mangels Musterung nicht feststehen würde, ob der Beschwerdeführer überhaupt tauglich sei. Überdies habe sich der Beschwerdeführer in auffallende Widersprüche betreffend seiner Reise, seines Reisezieles, seiner Schlepperkosten, seines Ausreiseentschlusses, seiner Lese- und Schreibfähigkeiten in der Sprache Kurdisch, seiner Wohnorte und auch bezüglich des Tätigkeitsbereiches seines Vaters verwickelt.

In einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens gelangte das Bundesasylamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, sein Fluchtvorbringen asylzweckbezogen zu schildern, dieses jedoch aufgrund der zuvor angeführten Gründe nicht glaubhaft gewesen sei. Auch die behauptete Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers (Asylantragstellung und Militärdienst) vermochte nicht glaubwürdig dargebracht zu werden und würde sich lediglich auf vage Vermutungen stützen.

Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende soziale bzw familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Hinsichtlich Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass ein Bruder in Österreich aufhältig sei, mit welchem der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt leben und von diesem versorgt werden würde. Es könne darin kein Familienleben im rechtlichen Sinn erblickt werden, zumal das Familienleben zu diesem Bruder mindestens seit 21 Jahren unterbrochen gewesen sei und der Beschwerdeführer erst seit September 2010 bei diesem wohnen würde. Aufgrund des erst kurzen gemeinsamen Haushaltes ist noch von keiner derart intensiven Bindung zu diesem Bruder, wie zu seiner Familie in der Türkei, auszugehen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit in Österreich nachgehen würde, keinen Deutschkurs besuche und sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen ergeben hätten. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt sei.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass ein Bruder in Österreich aufhältig sei, mit welchem der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt leben und von diesem versorgt werden würde. Es könne darin kein Familienleben im rechtlichen Sinn erblickt werden, zumal das Familienleben zu diesem Bruder mindestens seit 21 Jahren unterbrochen gewesen sei und der Beschwerdeführer erst seit September 2010 bei diesem wohnen würde. Aufgrund des erst kurzen gemeinsamen Haushaltes ist noch von keiner derart intensiven Bindung zu diesem Bruder, wie zu seiner Familie in der Türkei, auszugehen. Hinsichtlich des Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeit in Österreich nachgehen würde, keinen Deutschkurs besuche und sich keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen ergeben hätten. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben gerechtfertigt sei.

I.1.2. Gegen diesen am 25.10.2010 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 04.11.2010 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.römisch eins.1.2. Gegen diesen am 25.10.2010 dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben, beim Bundesasylamt am 04.11.2010 eingelangt, fristgerecht Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe. Vielmehr sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, durch gezielte Befragungen etwaige Unklarheiten, wirkliche oder vermeintliche Widersprüche oder Missverständnisse aufzuklären. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und die belangte Behörde sei ihrer Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer widerspreche auch dem Bundesasylamt, soweit es ausführe, dass sich seinem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, entnehmen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe, soweit ihm dies möglich gewesen sei, versucht, detaillierte Angaben zu machen. In dem vom Bundesasylamt aufgezeigten Widerspruch, dass er hinsichtlich seiner Anhaltung in XXXX einmal Demonstration, einmal Meeting und einmal Gemeindeveranstaltung gesagt habe, könne keiner erkannt werden, zumal es sich um ein und dieselbe Veranstaltung gehandelt habe. Was die weiteren Widersprüche anbelange, so habe der Beschwerdeführer stets versucht, zu erklären und Details zu benennen, was in der für ihn schwierigen Einvernahmesituation nicht einfach gewesen sei. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer auf amtswegige Ermittlungen bestehen, um herauszufinden, ob er nach wie vor von der Polizei XXXX gesucht werde. Diesen Ermittlungen sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegen würde. Des Weiteren wurden allgemeine Ausführungen zum Militärdienst und der Behandlung der Kurden in der Türkei getroffen und diverse Berichte und Gutachten bzw Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates auszugsweise zitiert. Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft habe und sein Bruder hier leben würde, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.Begründend wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe. Vielmehr sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, durch gezielte Befragungen etwaige Unklarheiten, wirkliche oder vermeintliche Widersprüche oder Missverständnisse aufzuklären. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und die belangte Behörde sei ihrer Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer widerspreche auch dem Bundesasylamt, soweit es ausführe, dass sich seinem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, entnehmen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe, soweit ihm dies möglich gewesen sei, versucht, detaillierte Angaben zu machen. In dem vom Bundesasylamt aufgezeigten Widerspruch, dass er hinsichtlich seiner Anhaltung in römisch 40 einmal Demonstration, einmal Meeting und einmal Gemeindeveranstaltung gesagt habe, könne keiner erkannt werden, zumal es sich um ein und dieselbe Veranstaltung gehandelt habe. Was die weiteren Widersprüche anbelange, so habe der Beschwerdeführer stets versucht, zu erklären und Details zu benennen, was in der für ihn schwierigen Einvernahmesituation nicht einfach gewesen sei. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer auf amtswegige Ermittlungen bestehen, um herauszufinden, ob er nach wie vor von der Polizei römisch 40 gesucht werde. Diesen Ermittlungen sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegen würde. Des Weiteren wurden allgemeine Ausführungen zum Militärdienst und der Behandlung der Kurden in der Türkei getroffen und diverse Berichte und Gutachten bzw Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates auszugsweise zitiert. Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft habe und sein Bruder hier leben würde, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;

Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen;

I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Er ist in XXXX geboren und in XXXX aufgewachsen und hat im Heimatdorf fünf Jahre die Volksschule besucht. Danach hat er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Von 2007 bis zum 25.07.2009 war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einer Salzfabrik beschäftigt. Danach ist er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Wie lange er dort blieb bzw wo er sich in der Folge aufgehalten hat, konnte mangels widerspruchsfreier Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und sunnitischen Glaubens. Er ist in römisch 40 geboren und in römisch 40 aufgewachsen und hat im Heimatdorf fünf Jahre die Volksschule besucht. Danach hat er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Von 2007 bis zum 25.07.2009 war der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter in einer Salzfabrik beschäftigt. Danach ist er wieder in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Wie lange er dort blieb bzw wo er sich in der Folge aufgehalten hat, konnte mangels widerspruchsfreier Angaben des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.

In der Türkei sind nach wie vor die Eltern des Beschwerdeführers, vier Schwestern und vier Brüder aufhältig. Zu seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt.

In Österreich lebt ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers, dem im Jahr 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Der Beschwerdeführer wohnt mit seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und wird er von diesem auch versorgt. Ein Deutschkurs wird derzeit vom Beschwerdeführer nicht besucht und geht er auch keiner Arbeit nach.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht oder dem Beschwerdeführer in der Türkei die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre. Es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.

I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe und Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

I.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.

Im Einzelnen wurde vom Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprochen habe. Führte er noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er von der Polizei gefoltert und ihm die Finger abgeschnitten worden seien, so gab er vor dem Bundesasylamt an, dass ihm seine linke Hand im Juli 2008 in der Tür eingeklemmt und er vom Dorfarzt behandelt worden sei. Ein gravierender Widerspruch sei auch, dass er bei der Erstbefragung angab, dass er vor dreieinhalb Jahren im Zuge einer großen Demonstration in XXXX festgenommen und gefoltert worden sei, bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sagte er hingegen, dass er im Alter von 16 Jahren im Juni oder Juli bei einem Meeting in XXXX teilgenommen habe und in Gewahrsam genommen worden sei, im Widerspruch dazu gab er jedoch bei der zweiten niederschriftlichen Befragung an, dass er im XXXX bei einer Gemeindeveranstaltung teilgenommen habe und auf die Polizeistation mitgenommen worden sei. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer bei den Anhaltungen durch die Polizei mehrfach widersprochen und habe keine konkreten Angaben dazu machen können. Bei seiner Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Oktober 2008 das letzte Mal in Gewahrsam genommen worden sei, führte im Widerspruch dazu jedoch vor dem Bundesasylamt aus, dass er am 25.03.2009 vor der Gemeinderatswahl das letzte Mal für zwei Tage angehalten worden sei. Abgesehen von den Widersprüchen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unplausibel, da er zum einen ausgeführt habe, dass ihm die Ausstellung von Dokumenten durch den Bürgermeister erschwert worden sei und zum anderen er angegeben habe, dass er sich für den Bürgermeister eingesetzt und für ihn Stimmen gesammelt habe. Auch sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Titel der Zeitung, die er verteilt habe, kenne würde.Im Einzelnen wurde vom Bundesasylamt dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprochen habe. Führte er noch vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, dass er von der Polizei gefoltert und ihm die Finger abgeschnitten worden seien, so gab er vor dem Bundesasylamt an, dass ihm seine linke Hand im Juli 2008 in der Tür eingeklemmt und er vom Dorfarzt behandelt worden sei. Ein gravierender Widerspruch sei auch, dass er bei der Erstbefragung angab, dass er vor dreieinhalb Jahren im Zuge einer großen Demonstration in römisch 40 festgenommen und gefoltert worden sei, bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt sagte er hingegen, dass er im Alter von 16 Jahren im Juni oder Juli bei einem Meeting in römisch 40 teilgenommen habe und in Gewahrsam genommen worden sei, im Widerspruch dazu gab er jedoch bei der zweiten niederschriftlichen Befragung an, dass er im römisch 40 bei einer Gemeindeveranstaltung teilgenommen habe und auf die Polizeistation mitgenommen worden sei. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer bei den Anhaltungen durch die Polizei mehrfach widersprochen und habe keine konkreten Angaben dazu machen können. Bei seiner Ersteinvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er im Oktober 2008 das letzte Mal in Gewahrsam genommen worden sei, führte im Widerspruch dazu jedoch vor dem Bundesasylamt aus, dass er am 25.03.2009 vor der Gemeinderatswahl das letzte Mal für zwei Tage angehalten worden sei. Abgesehen von den Widersprüchen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers auch unplausibel, da er zum einen ausgeführt habe, dass ihm die Ausstellung von Dokumenten durch den Bürgermeister erschwert worden sei und zum anderen er angegeben habe, dass er sich für den Bürgermeister eingesetzt und für ihn Stimmen gesammelt habe. Auch sei für das Bundesasylamt nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal den Titel der Zeitung, die er verteilt habe, kenne würde.

Hinsichtlich der Weigerung des Beschwerdeführers, den Militärdienst in der Türkei abzuleisten, wurde, abgesehen von den aufgezeigten Widersprüchlichkeiten, ausgeführt, dass mangels Musterung nicht feststehen würde, ob der Beschwerdeführer überhaupt tauglich sei. Überdies habe sich der Beschwerdeführer in auffallende Widersprüche betreffend seiner Reise, seines Reisezieles, seiner Schlepperkosten, seines Ausreiseentschlusses, seiner Lese- und Schreibfähigkeiten in der Sprache Kurdisch, seiner Wohnorte und auch bezüglich des Tätigkeitsbereiches seines Vaters verwickelt.

In einer gesamtheitlichen Betrachtung des Vorbringens gelangte das Bundesasylamt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar versucht habe, sein Fluchtvorbringen asylzweckbezogen zu schildern, dieses jedoch aufgrund der zuvor angeführten Gründen nicht glaubhaft gewesen sei. Auch die behauptete Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers (Asylantragstellung und Militärdienst) vermochte nicht glaubwürdig dargebracht zu werden und würde sich lediglich auf vage Vermutungen stützen.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Im Wesentlichen wurde das erstinstanzliche Vorbringen lediglich widerholt. Apodiktisch wurde weiters ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe. Vielmehr sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, durch gezielte Befragungen etwaige Unklarheiten, wirkliche oder vermeintliche Widersprüche oder Missverständnisse aufzuklären. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und die belangte Behörde sei ihrer Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer widerspreche auch dem Bundesasylamt, soweit es ausführe, dass sich seinem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, entnehmen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe, soweit ihm dies möglich gewesen sei, versucht, detaillierte Angaben zu machen. In dem vom Bundesasylamt aufgezeigten Widerspruch, dass er hinsichtlich seiner Anhaltung in XXXX einmal Demonstration, einmal Meeting und einmal Gemeindeveranstaltung gesagt habe, könne keiner erkannt werden, zumal es sich um ein und dieselbe Veranstaltung gehandelt habe. Was die weiteren Widersprüche anbelange, so habe der Beschwerdeführer stets versucht, zu erklären und Details zu benennen, was in der für ihn schwierigen Einvernahmesituation nicht einfach gewesen sei. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer auf amtswegigen Ermittlungen bestehen, um herauszufinden, ob er nach wie vor von der Polizei XXXX gesucht werde. Diesen Ermittlungen sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegen würde. Des Weiteren wurden allgemeine Ausführungen zum Militärdienst und der Behandlung der Kurden in der Türkei getroffen und diverse Berichte und Gutachten bzw Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates auszugsweise zitiert. Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft habe und sein Bruder hier leben würde, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Im Wesentlichen wurde das erstinstanzliche Vorbringen lediglich widerholt. Apodiktisch wurde weiters ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig vorgebracht habe. Vielmehr sei das Bundesasylamt verpflichtet gewesen, durch gezielte Befragungen etwaige Unklarheiten, wirkliche oder vermeintliche Widersprüche oder Missverständnisse aufzuklären. Es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor und die belangte Behörde sei ihrer Anleitungs- und Belehrungspflicht nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer widerspreche auch dem Bundesasylamt, soweit es ausführe, dass sich seinem Vorbringen keine konkrete oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK taxativ aufgezählt seien, entnehmen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe, soweit ihm dies möglich gewesen sei, versucht, detaillierte Angaben zu machen. In dem vom Bundesasylamt aufgezeigten Widerspruch, dass er hinsichtlich seiner Anhaltung in römisch 40 einmal Demonstration, einmal Meeting und einmal Gemeindeveranstaltung gesagt habe, könne keiner erkannt werden, zumal es sich um ein und dieselbe Veranstaltung gehandelt habe. Was die weiteren Widersprüche anbelange, so habe der Beschwerdeführer stets versucht, zu erklären und Details zu benennen, was in der für ihn schwierigen Einvernahmesituation nicht einfach gewesen sei. Des Weiteren würde der Beschwerdeführer auf amtswegigen Ermittlungen bestehen, um herauszufinden, ob er nach wie vor von der Polizei römisch 40 gesucht werde. Diesen Ermittlungen sei das Bundesasylamt nicht nachgekommen, weshalb ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliegen würde. Des Weiteren wurden allgemeine Ausführungen zum Militärdienst und der Behandlung der Kurden in der Türkei getroffen und diverse Berichte und Gutachten bzw Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates auszugsweise zitiert. Überdies wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft habe und sein Bruder hier leben würde, weshalb eine Ausweisung unzulässig sei.

Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. Des Weiteren ist wie folgt im Einzelnen auszuführen:

Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass ihn die allgemeinen Lebensumstände gestört hätten, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht qualifiziert entgegengetreten, indem lediglich auszugsweise auf allgemeine Berichte verwiesen wurde, ohne einen konkreten Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Soweit sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Situation der Kurden in der Türkei bezieht, so vermochte er keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung darzulegen. Die oberflächliche Behauptung, dass ihn die allgemeinen Lebensumstände gestört hätten, vermag keinen asylrelevanten Anknüpfungspunkt darzustellen. Dem wurde auch in der Beschwerde nicht qualifiziert entgegengetreten, indem lediglich auszugsweise auf allgemeine Berichte verwiesen wurde, ohne einen konkreten Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers herzustellen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass, soweit der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund generell auf seine kurdische Abstammung und die daraus resultierenden Schwierigkeiten in der Gesellschaft stützt, die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).

Hinsichtlich der kurdischen Abstammung des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass sich entsprechend der Länderberichte die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt bzw. staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an der Person des Beschwerdeführers haben sollten, wurden von diesem nicht plausibel vorgebracht.

Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift implizit behaupteten asylrelevanten Gruppenverfolgung auszuführen, dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Kurden in der Türkei in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt.Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift implizit behaupteten asylrelevanten Gruppenverfolgung auszuführen, dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Kurden in der Türkei in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt.

Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung weiters aus, dass sich der Beschwerdeführer überdies insofern in Widersprüche verwickelt habe, indem er etwa unterschiedliche Daten hinsichtlich seiner letzten behaupteten Anhaltung angegeben habe (Oktober 2008 und 25.03.2009) oder hinsichtlich der Art der Veranstaltung in XXXX (Demonstration, Meeting oder Gemeindeveranstaltung) differenzierende Angaben machte. Das Bundesasylamt führte auch weiters beweiswürdigend aus, dass sich der Beschwerdeführer in Ungereimtheiten, wie beispielsweise dass ihm vom Bürgermeister die Ausstellung von Dokumenten erschwert worden sei, obschon er diesen politisch unterstützt habe oder dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Zeitungen, die er für die DTP verteilt habe, zu benennen, verwickelt habe und nicht in der Lage gewesen sei, diese Ungereimtheiten aufzuklären. Dem vermochte die Beschwerde nicht qualifiziert entgegenzutreten, zumal lediglich apodiktisch ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, soweit ihm das möglich gewesen sei, versucht habe, detaillierte Angaben zu machen und der vom Bundesasylamt aufgezeigte Widerspruch hinsichtlich der Veranstaltung in XXXX gar keiner sei, da es sich um ein und dieselbe Veranstaltung gehandelt habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur verschieden Veranstaltungsarten sondern auch verschiedene Veranstaltungsdaten ins Treffen geführt hat (2006, 2007 bzw 2008), worauf in der Beschwerde überhaupt nicht eingegangen wurde. Des Weiteren wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es die Aufgabe des Bundesasylamtes sei, Unklarheiten, Widersprüche und Missverständnisse aufzuklären. Offensichtlich wird in diesem Zusammenhang versucht, sämtliche Ermittlungstätigkeit dem Bundesasylamt zu übertragen, was jedoch nicht zielführend ist. Dem betroffenen Beschwerdeführer kommt nämlich eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers erschließt. Um die Angaben des Beschwerdeführers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall. Das Bundesasylamt hat durch mehrmalige Nachfrage versucht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erschließen. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch keine genauen Angaben hinsichtlich der von ihm behaupteten Anhaltungen und Verfolgungen darzulegen. Auch in der Beschwerde wurde lediglich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert, ohne den Versuch zu unternehmen, die aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Die in der Beschwerde gelieferte Begründung im Zusammenhang mit der Detailliertheit der Angaben, dass die Einvernahmesituation für den Beschwerdeführer nicht einfach gewesen sei, vermag den Asylgerichtshof jedoch nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen in ihrer Gesamtheit jedoch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen.Das Bundesasylamt führte in seiner Beweiswürdigung weiters aus, dass sich der Beschwerdeführer überdies insofern in Widersprüche verwickelt habe, indem er etwa unterschiedliche Daten hinsichtlich seiner letzten behaupteten Anhaltung angegeben habe (Oktober 2008 und 25.03.2009) oder hinsichtlich der Art der Veranstaltung in römisch 40 (Demonstration, Meeting oder Gemeindeveranstaltung) differenzierende Angaben machte. Das Bundesasylamt führte auch weiters beweiswürdigend aus, dass sich der Beschwerdeführer in Ungereimtheiten, wie beispielsweise dass ihm vom Bürgermeister die Ausstellung von Dokumenten erschwert worden sei, obschon er diesen politisch unterstützt habe oder dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die Zeitungen, die er für die DTP verteilt habe, zu benennen, verwickelt habe und nicht in der Lage gewesen sei, diese Ungereimtheiten aufzuklären. Dem vermochte die Beschwerde nicht qualifiziert entgegenzutreten, zumal lediglich apodiktisch ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer, soweit ihm das möglich gewesen sei, versucht habe, detaillierte Angaben zu machen und der vom Bundesasylamt aufgezeigte Widerspruch hinsichtlich der Veranstaltung in römisch 40 gar keiner sei, da es sich um ein und dieselbe Veranstaltung gehandelt habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur verschieden Veranstaltungsarten sondern auch verschiedene Veranstaltungsdaten ins Treffen geführt hat (2006, 2007 bzw 2008), worauf in der Beschwerde überhaupt nicht eingegangen wurde. Des Weiteren wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass es die Aufgabe des Bundesasylamtes sei, Unklarheiten, Widersprüche und Missverständnisse aufzuklären. Offensichtlich wird in diesem Zusammenhang versucht, sämtliche Ermittlungstätigkeit dem Bundesasylamt zu übertragen, was jedoch nicht zielführend ist. Dem betroffenen Beschwerdeführer kommt nämlich eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers erschließt. Um die Angaben des Beschwerdeführers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall. Das Bundesasylamt hat durch mehrmalige Nachfrage versucht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erschließen. Der Beschwerdeführer vermochte jedoch keine genauen Angaben hinsichtlich der von ihm behaupteten Anhaltungen und Verfolgungen darzulegen. Auch in der Beschwerde wurde lediglich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert, ohne den Versuch zu unternehmen, die aufgezeigten Widersprüche aufzuklären. Die in der Beschwerde gelieferte Begründung im Zusammenhang mit der Detailliertheit der Angaben, dass die Einvernahmesituation für den Beschwerdeführer nicht einfach gewesen sei, vermag den Asylgerichtshof jedoch nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen in ihrer Gesamtheit jedoch die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Erhebungen in der Türkei durchzuführen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Bundesasylamt hat routinemäßig die Zustimmung für etwaige notwendige Erhebungen vor Ort in der Einvernahme vom Beschwerdeführer eingeholt, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht unbedingt mit solcherlei Erhebungen einverstanden war. Diese Erhebungen erübrigten sich jedoch in der Folge, zumal das Bundesasylamt zum Ergebnis kam, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommen würde. Auch in der Beschwerde wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, die Erhebungen vor Ort notwendig machen würden. Die Forderung des Beschwerdeführers, herauszufinden, ob er in XXXX noch gesucht werde, findet im Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit keine Deckung, zumal es den Beschwerdeführer, wenn man dieser allgemeinen Forderung folgen würde, von seiner Mitwirkungspflicht völlig entbinden würde. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Anhaltungen bzw Verfolgungen in der Türkei in Widersprüche verwickelt, die er nicht aufzulösen vermochte. Des Weiteren hat er kein einziges Dokument, welches eine Verfolgung indizieren würde und welches einer Überprüfung zugänglich wäre, in Vorlage gebracht. Auf Basis dieser Umstände sieht auch der Asylgerichtshof keine Notwendigkeit, Erhebungen vor Ort durchführen zu lassen.Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, Erhebungen in der Türkei durchzuführen, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Bundesasylamt hat routinemäßig die Zustimmung für etwaige notwendige Erhebungen vor Ort in der Einvernahme vom Beschwerdeführer eingeholt, wobei in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer nicht unbedingt mit solcherlei Erhebungen einverstanden war. Diese Erhebungen erübrigten sich jedoch in der Folge, zumal das Bundesasylamt zum Ergebnis kam, dass den Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommen würde. Auch in der Beschwerde wurden keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, die Erhebungen vor Ort notwendig machen würden. Die Forderung des Beschwerdeführers, herauszufinden, ob er in römisch 40 noch gesucht werde, findet im Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit keine Deckung, zumal es den Beschwerdeführer, wenn man dieser allgemeinen Forderung folgen würde, von seiner Mitwirkungspflicht völlig entbinden würde. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der behaupteten Anhaltungen bzw Verfolgungen in der Türkei in Widersprüche verwickelt, die er nicht aufzulösen vermochte. Des Weiteren hat er kein einziges Dokument, welches eine Verfolgung indizieren würde und welches einer Überprüfung zugänglich wäre, in Vorlage gebracht. Auf Basis dieser Umstände sieht auch der Asylgerichtshof keine Notwendigkeit, Erhebungen vor Ort durchführen zu lassen.

Hinsichtlich der Weigerung des Beschwerdeführers, den Wehrdienst in der Türkei abzuleisten, ist auszuführen, dass dem Bundesasylamt zu folgen ist, wenn es ausführt, dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.

Ergänzend sei in diesem Zusammenhang - abgesehen von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - noch ausgeführt, dass, sofern der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt, dass ihm wegen seiner behaupteten Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe Misshandlungen und Repressalien beim Militär drohen würden, so finden diese Ausführungen keine Deckung in der festgestellten Situation der Wehrdienstpflichtigen in der Türkei; eine systematische Diskriminierung von Kurden konnte nicht festgestellt werden. Insofern sich der Beschwerdeführer auf einen möglichen Kampfeinsatz allenfalls gegen eigene Volksgruppenangehörige berufen mag, ist ihm zu entgegnen, dass derzeit bewaffnete Kampfhandlungen nur in geringerem Umfang stattfinden und Rekruten überdies in der Regel abseits ihres Heimatgebietes eingesetzt werden. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer zum Kampf gegen Kurden eingesetzt wird, ist demnach nicht gegeben (gemäß dem Bericht des Auswärtigen Amtes erfolgt in der Regel ein Einsatz für alle Wehrdienstleistenden in gewisser Entfernung vom Wohnort). Auch ergibt sich aus den nunmehr dem Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen, dass die Auswahl des Einsatzortes per Computer nach dem Zufallsprinzip erfolgt und kann daher diesem Vorbringen kein Erfolg zukommen.

Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Militärdienst nicht gelungen, eine gezielt und konkret gegen ihn gerichtete, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende, Asylrelevanz erreichende Verfolgung in Form von Misshandlungen oder Verwendungen im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes oder des Strafvollzuges darzutun. Auch von Amts wegen existieren keine aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Beschwerdeführer bei der Ableistung seines Militärdienstes oder der Abbüßung einer Haftstrafe wegen Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit solchen Situationen ausgesetzt wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion jedoch nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann (vgl. Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtssprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion jedoch nur dann als asylrechtlich relevant anzusehen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (Verstärkter Senat des VwGH vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH vom 21.08.2001, 98/01/0600). Bei der rechtlichen Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes kommt es auf die Grundsätze an, die der Verwaltungsgerichtshof auf dem Boden der bestehenden Rechtslage insbesondere in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates zur Zl. 93/01/0377 niedergelegt hat, wobei sich seine dabei zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nur zum Teil mit der vom UNHCR (Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) vertretenen Auffassung deckt (VwGH 20.12.1995, 95/01/0104). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht der Entscheidungspraxis in Deutschland, welche aufgrund der notorisch bekannten Vergemeinschaftung nicht als gänzlich unbeachtlich angesehen werden kann vergleiche Übersicht zur deutschen und schweizerischen Rechtssprechung in hg. Erkenntnis vom 12.04.2010, E3 319.230).

Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).Eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes bzw. wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird in diesem Sinne grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0718; 21. April 1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche VwGH 30. November 1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 8. April 1992, Zl. 92/01/0243, vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/01/0734, und vom 17. Februar 1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).

In diesem Zusammenhang ist noch ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nicht darzulegen vermochte, inwieweit er eine Gesinnung vertrete, die ihm eine Ableistung des Wehrdienstes unzumutbar mache. Das Vertreten einer allgemeinen pazifistischen Gesinnung und das Ablehnen von Gewalt im Allgemeinen ist zu wenig, weil dies letztlich nichts anderes besagt, als dass der Beschwerdeführer dem Grunde nach den Frieden bzw. friedliche Konfliktbereinigung dem Krieg vorzieht, wie dies die überwiegende Mehrzahl von Menschen und wohl auch ein überwiegender Teil von Grundwehrdienern vertritt (dazu bereits AsylGH 17.03.2009, E3 318.536-1/2008-7E; 17.02.2010, E1 312.233; in diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde bereits mit Beschluss abgelehnt, VfGH 27.04.2009, U 1060/09-3; 26.04.2010, U 766/10-3).

Außerdem hat die Relevierung des Themas der "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" an sich schon keinerlei Einfluss auf gegenständliche Entscheidung, da der türkische Staat den Tatbestand "Wehrdienstentziehung" einheitlich nach dem Militärstrafgesetz ahndet und damit grundsätzlich zwischen der Gruppe "Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, welche den Militärdienst noch nicht angetreten haben" und jener der bloß "Wehrdienstflüchtigen" (Wehrpflichtige, die sich dem zukünftigen Antritt des Wehrdienstes in irgendeiner Weise entzogen haben) nicht unterscheidet (vgl. auch AsylGH vom 14.01.2010, E7 241.551-0/2008-18E). Dass es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst gibt, stellt per se noch kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der GFK dar. So ist in Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK lediglich festgehalten, dass jede Dienstleistung militärischen Charakters, - oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung - nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gilt. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Regelungen betreffend einem Ersatzdienst (Zivildienst) bzw. eine "Verpflichtung zur Anerkennung einer Verweigerung aus Gewissensgründen" gibt es somit grundsätzlich nicht für die Mitgliedstaaten (vgl. aber Wehrpflicht iZm Art. 9 EMRK).Außerdem hat die Relevierung des Themas der "Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen" an sich schon keinerlei Einfluss auf gegenständliche Entscheidung, da der türkische Staat den Tatbestand "Wehrdienstentziehung" einheitlich nach dem Militärstrafgesetz ahndet und damit grundsätzlich zwischen der Gruppe "Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen, welche den Militärdienst noch nicht angetreten haben" und jener der bloß "Wehrdienstflüchtigen" (Wehrpflichtige, die sich dem zukünftigen Antritt des Wehrdienstes in irgendeiner Weise entzogen haben) nicht unterscheidet vergleiche auch AsylGH vom 14.01.2010, E7 241.551-0/2008-18E). Dass es in der Türkei keinen Wehrersatzdienst gibt, stellt per se noch kein asylrelevantes Vorbringen im Sinne der GFK dar. So ist in Artikel 4, Absatz 3, Litera b, EMRK lediglich festgehalten, dass jede Dienstleistung militärischen Charakters, - oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige anstelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung - nicht als "Zwangs- oder Pflichtarbeit" gilt. Eine Verpflichtung zur Erlassung von Regelungen betreffend einem Ersatzdienst (Zivildienst) bzw. eine "Verpflichtung zur Anerkennung einer Verweigerung aus Gewissensgründen" gibt es somit grundsätzlich nicht für die Mitgliedstaaten vergleiche aber Wehrpflicht iZm Artikel 9, EMRK).

Die Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichthof (Ülke vs. Türkei vom 24.01.2006, BeschwerdeNr. 39437/98, NL 2006, 23) wurde von diesem nicht im Zusammenhang mit Verfolgungs- oder Asylgründen getroffen. In diesem Fall hat vielmehr der damalige Präsident der Izmirer Vereinigung von Kriegsgegnern, Ülke, öffentlich auf einer Pressekonferenz seinen Einberufungsbefehl verbrannt und sich damit aufgrund seiner pazifistischen Einstellung geweigert, den Militärdienst abzuleisten. Nach seiner Verurteilung zu einer sechsmonatigen Haftstrafe im Jänner 1997 trat Ülke den Militärdienst an, verweigerte aber regelmäßig die Ausführung von Befehlen sowie das Tragen einer Uniform. Aufgrund dessen (Befehlsverweigerung) wurde er zwischen März 1997 und November 1998 achtmal verurteilt.

Dazu hat der EGMR ausgeführt, dass "zahlreichen Strafverfolgungen, der damit zusammenhängende kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, als Sanktionen wegen der Verweigerung des Wehrdienstes unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes sind."

Weiters wurde festgestellt, dass Ülke durch den türkischen Staat im Rahmen seiner Behandlung im Zuge von mehreren Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, welche über das übliche Maß an Demütigungen, welche einer Verurteilung und Haft innewohnen, hinausgegangen sind. In Summe haben diese Handlungen des Staates zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK geführt, und wurde weiters ausgeführt, dass das derzeitige Sanktionssystem in der Türkei im Falle der Wehrdienstverweigerung ungeeignet ist, um Situationen wie denen im Fall Ülke gerecht zu werden. Keinesfalls wurde mit dieser Entscheidung der Türkei auferlegt, damit etwas am grundsätzlich verpflichtenden Wehrdienstwesen zu ändern bzw. wurde auch die Möglichkeit, den Zivildienst abzulegen, nicht als verpflichtend einzurichtendes Institut angesehen. Damit hält der EGMR im Urteil Ülke vs. Türkei nur fest, dass eine übermäßig strenge Strafe eine erniedrigende Behandlung darstellen und zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen kann und stellt damit fest, dass der gesetzliche Rahmen in der Situation des Ülke nicht tauglich war und keine angemessenen Mittel zur Verfügung stellte.Weiters wurde festgestellt, dass Ülke durch den türkischen Staat im Rahmen seiner Behandlung im Zuge von mehreren Verurteilungen wegen Wehrdienstverweigerung schwere Schmerzen und Leiden zugefügt wurden, welche über das übliche Maß an Demütigungen, welche einer Verurteilung und Haft innewohnen, hinausgegangen sind. In Summe haben diese Handlungen des Staates zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK geführt, und wurde weiters ausgeführt, dass das derzeitige Sanktionssystem in der Türkei im Falle der Wehrdienstverweigerung ungeeignet ist, um Situationen wie denen im Fall Ülke gerecht zu werden. Keinesfalls wurde mit dieser Entscheidung der Türkei auferlegt, damit etwas am grundsätzlich verpflichtenden Wehrdienstwesen zu ändern bzw. wurde auch die Möglichkeit, den Zivildienst abzulegen, nicht als verpflichtend einzurichtendes Institut angesehen. Damit hält der EGMR im Urteil Ülke vs. Türkei nur fest, dass eine übermäßig strenge Strafe eine erniedrigende Behandlung darstellen und zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen kann und stellt damit fest, dass der gesetzliche Rahmen in der Situation des Ülke nicht tauglich war und keine angemessenen Mittel zur Verfügung stellte.

Allein die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes stellt somit grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar; ebenso wenig wie eine wegen der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes oder wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung. Dass der Beschwerdeführer als Kurde aus diesem Grund einer Diskriminierung ausgesetzt sein würde, wurde in der Beschwerde nicht fundiert dargelegt. Es wurden zwar auszugsweise Berichte und Gutachten zitiert, diesen ist jedoch gemein, dass sie mittlerweile nicht mehr als aktuell anzusehen sind (2002, 2007, 2008) und sich dessen ungeachtet daraus auch keine systematische und somit asylrelevante Verfolgung der Kurden beim türkischen Militär ableiten lässt. Die darin aufgezeigten Vorfälle finden durchaus ihre Deckung in den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderberichten, jedoch lässt sich daraus - wie bereits oben ausgeführt - keine Systematik einer Verfolgung ableiten. Was den sehr allgemein gehaltenen Vorwurf in der Beschwerde anbelangt, dass nicht alle Menschenrechtsberichte internationaler Organisationen bezüglich der Situation der Kurden und Wehrdienstverweigerer berücksichtigt worden seien, so ist auszuführen, dass es unterlassen wurde aufzuzeigen, welche konkreten Berichte unbeachtet geblieben seien und in welcher Weise diese ein anderes Bild der Situation der Kurden und Wehrdienstverweigerer gezeichnet hätten. Der bloße Vorwurf alleine reicht nicht aus, Zweifel an der Objektivität oder Vollständigkeit der herangezogenen Berichte zu erwecken. Auch vermochte die Beschwerde keinen Zusammenhang zum Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihr herangezogenen Berichten darzustellen. Beispielsweise wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es nach wie vor in der Türkei zu Folterungen kommen würde. Dies ergibt sich auch aus den herangezogenen Berichten. Jedoch wird mittlerweile dagegen von staatlicher Seite vorgegangen und war der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht in der Lage, ein glaubwürdiges und nachvollziehbares Vorbringen darzulegen. Diesbezüglich, gemeint hinsichtlich von Folterungen des Beschwerdeführers, wurde in der Beschwerdeschrift, abgesehen vom Zitieren allgemeiner Berichte und Gutachten, nichts dergleichen vorgebracht. Ebenso verhält es sich mit der in der Beschwerde behaupteten unterstellten staatsfeindlichen Gesinnung. Mangels diesbezüglichem plausiblem Vorbringen des Beschwerdeführers, geht dieses Vorbringen ins Leere.

Hinsichtlich der Wiedereinreise in die Türkei ist auszuführen, dass, wenn der türkischen Grenzpolizei bekannt ist, dass es sich um eine abgeschobene Person handelt, diese nach Ankunft in der Türkei einer Routinekontrolle unterzogen wird, die einen Abgleich mit dem Fahndungsregister nach strafrechtlich relevanten Umständen und eine eingehende Befragung beinhalten kann. Abgeschobene können dabei in den Diensträumen der jeweiligen Polizeiwache vorübergehend zum Zwecke einer Befragung festgehalten werden. Das Auswärtige Amt hat in den vergangenen Jahren Fälle, in denen konkret Behauptungen von Misshandlung oder Folter in die Türkei abgeschobener Personen (vor allem abgelehnter Asylbewerber) vorgetragen wurden, im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten durch seine Auslandsvertretungen überprüft. Dem Auswärtigen Amt ist seit Jahren kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde. Auch die türkischen Menschenrechtsorganisationen haben explizit erklärt, dass aus ihrer Sicht diesem Personenkreis keine staatlichen Repressionsmaßnahmen drohen. Für Misshandlung oder Folter allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dem Auswärtigen Amt liegen weiters keine Anhaltspunkte vor, dass Personen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben und die zB eine strafrechtliche Verfolgung oder Gefährdung durch "Sippenhaft" in der Türkei behaupten, bei Rückkehr in die Türkei einer Gefährdung durch Folter oder Misshandlungen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Asylantrag gestellt wurde, droht. Aus diesem Grund geht auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere.

I.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch nichts Qualifiziertes entgegengesetzt.römisch eins.3.3. Des Weiteren kann auch vom Asylgerichtshof nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auch nichts Qualifiziertes entgegengesetzt.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in die Türkei leben und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nichts entgegengesetzt.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in die Türkei leben und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem wurde in der Beschwerdeschrift nichts entgegengesetzt.

I.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.römisch eins.3.4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides (Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG) ist auszuführen, dass sich das Bundesasylamt ausführlich und nachvollziehbar mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. In einer Gesamtabwägung kam das Bundesasylamt zum Ergebnis, dass keine Umstände im Fall des Beschwerdeführers vorliegen würden, die eine Ausweisung unzulässig erscheinen lassen würden.

Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft habe und bei seinem Bruder in Österreich leben würde.Dieser Einschätzung des Bundesasylamtes, dass im konkreten Fall keine Gründe vorliegen würden, die eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden, wurde in der Beschwerde insofern entgegengetreten, indem ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft habe und bei seinem Bruder in Österreich leben würde.

Was den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen jedoch im konkreten Fall - volljährige Geschwister - noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich um volljährige Geschwister handelt, wobei der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder wohnt. Es wurde jedoch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung nachvollziehbar aus, dass kein derartiges vom EGMR gefordertes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis im zugrundeliegenden Fall vorliege, da sich der Bruder des Beschwerdeführers etwa seit 21 Jahren in Österreich aufhalte und somit in dieser Zeit kein spezielles Verhältnis bestand. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten. Auch aus dem lapidaren Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft habe, lässt sich nichts gewinnen, zumal nicht ausgeführt wurde, worin diese sozialen Kontakte bestehen würden.Was den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen jedoch im konkreten Fall - volljährige Geschwister - noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich um volljährige Geschwister handelt, wobei der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder wohnt. Es wurde jedoch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung nachvollziehbar aus, dass kein derartiges vom EGMR gefordertes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis im zugrundeliegenden Fall vorliege, da sich der Bruder des Beschwerdeführers etwa seit 21 Jahren in Österreich aufhalte und somit in dieser Zeit kein spezielles Verhältnis bestand. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten. Auch aus dem lapidaren Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft habe, lässt sich nichts gewinnen, zumal nicht ausgeführt wurde, worin diese sozialen Kontakte bestehen würden.

Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende August 2010 in Österreich auf. Der Großteil der Familienmitglieder des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Türkei. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich keinen Deutschkurs besucht und auch keiner Arbeit nachgeht. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

I.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.5. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

I.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz befindlichen Ausführungen über die derzeitige Lage in der Türkei waren keinesfalls geeignet, Zweifel an der Objektivität der herangezogenen Quellen aufkommen zu lassen. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.römisch eins.3.6. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht fundiert entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht fundiert in Frage gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz befindlichen Ausführungen über die derzeitige Lage in der Türkei waren keinesfalls geeignet, Zweifel an der Objektivität der herangezogenen Quellen aufkommen zu lassen. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen verwiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:

II.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).

Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.

Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).

Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.

Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Art. 3 EMRK kann demnach nicht erkannt werden.Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft behauptet. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretende Gefährdung im Sinn des Artikel 3, EMRK kann demnach nicht erkannt werden.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

II.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.römisch zwei.3.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für den ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Zur Auslegung des § 8 AsylG iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1.Zur Auslegung des Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins,

Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge:Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge:

FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG.) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 10 zweiter Satz AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.""(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

II.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.römisch zwei.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in der Türkei, einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in der Türkei leben und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit in der Türkei nachzugehen.Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmittel oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, zumal die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers laut seinen Angaben nach wie vor in der Türkei leben und dort über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bleiben würde, zumal es sich bei seiner Person um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt und er durchaus in der Lage war, vor seiner Ausreise einer Erwerbstätigkeit in der Türkei nachzugehen.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sind, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

II.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 10 Abs. 1 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach § 10 Abs 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.römisch zwei.4.1. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, S. 27).

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 leg. cit. idF BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

II.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass insofern kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.römisch zwei.4.2. Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes ausgeführt, ergab sich, dass insofern kein unzulässiger Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt.

Was den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, müssen jedoch im konkreten Fall - volljährige Geschwister - noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich um volljährige Geschwister handelt, wobei der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder wohnt. Es wurde jedoch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung nachvollziehbar aus, dass kein derartiges vom EGMR gefordertes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis im zugrundeliegenden Fall vorliege, da sich der Bruder des Beschwerdeführers etwa seit 21 Jahren in Österreich aufhalte und somit in dieser Zeit kein spezielles Verhältnis bestand. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten. Auch aus dem lapidaren Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft habe, lässt sich nichts gewinnen, zumal nicht ausgeführt wurde, worin diese sozialen Kontakte bestehen würden.Was den in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers anbelangt, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, müssen jedoch im konkreten Fall - volljährige Geschwister - noch weitere Umstände hinzutreten. So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In Anbetracht des diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers kann von dieser besonderen Beziehungsintensität nicht ausgegangen werden, zumal es sich um volljährige Geschwister handelt, wobei der Beschwerdeführer in Ermangelung einer anderen Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder wohnt. Es wurde jedoch kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder dargelegt, welches eine - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall auch höher zu bewerten wäre, als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Das Bundesasylamt führte in seiner Begründung nachvollziehbar aus, dass kein derartiges vom EGMR gefordertes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis im zugrundeliegenden Fall vorliege, da sich der Bruder des Beschwerdeführers etwa seit 21 Jahren in Österreich aufhalte und somit in dieser Zeit kein spezielles Verhältnis bestand. Dem wurde in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengehalten. Auch aus dem lapidaren Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in Österreich geknüpft habe, lässt sich nichts gewinnen, zumal nicht ausgeführt wurde, worin diese sozialen Kontakte bestehen würden.

Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Art 8 EMRK).Die Ausweisung beeinträchtigt das Recht auf Privatsphäre eines Asylantragstellers dann in einem Maße, der sie als Eingriff erscheinen lässt, wenn über jemanden eine Ausweisung verhängt werden soll, der lange in einem Land lebt, eine Berufsausbildung absolviert, arbeitet und soziale Bindungen eingeht, ein Privatleben begründet, welches das Recht umfasst, Beziehungen zu anderen Menschen einschließlich solcher beruflicher und geschäftlicher Art zu begründen (Wiederin in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht, 5. Lfg., 2002, Rz 52 zu Artikel 8, EMRK).

Im Hinblick auf die Judikatur des VwGH und EGMR ist auszuführen, dass aufgrund des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie mangels Vorliegens besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Anknüpfungspunkte nicht von einer Verletzung des Privatlebens des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann.

So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs 1 FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).So ist nach höchstgerichtlicher Judikatur auch bei einem 7-jährigen Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" die Ausweisung zulässig (VwGH 17.11.2005, 2005/21/70370, VwGH 26.09.2007, 2006/21/0288; VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316: 8-Jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig; VwGH 30.04.2009, 2008/21/0307: mehr als sechsjähriger Aufenthalt; Mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit; Aufbau eines Freundeskreises; deutsche Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit: Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 ist der Umstand, dass sich die Fremden während der langen Dauer ihrer Asylverfahren der Ungewissheit ihres weiteren rechtlichen Schicksals bewusst gewesen sein mussten, von Bedeutung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit kann dem Aufbau eines Freundeskreises, dem Erwerb deutscher Sprachkenntnisse und der Unbescholtenheit der Fremden kein entscheidendes Gewicht zukommen (Hinweis E 17. März 2009, 2008/21/0089);VwGH 08.07.2009, 208/21/0533: etwa sechseinhalbjähriger Aufenthalt; sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen nachgegangen; Sprachkenntnisse; Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich - Ausweisung zulässig; VwGH 09.07.2009, 2009/22/0178: siebenjähriger Aufenthalt; Integration; Heimatland entfremdet - Ausweisung zulässig).

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi

v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Des Weiteren ergaben sich keinerlei Sachverhaltselemente, welche besonders im Rahmen der Ausweisung betreffend den Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Privatleben zu berücksichtigen gewesen wären. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Ende August 2010 in Österreich auf. Der Großteil der Familienmitglieder des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in der Türkei. Eine Entwurzelung der Person des Beschwerdeführers von seiner Heimat Türkei ist nicht erkennbar, zumal er in Österreich keinen Deutschkurs besucht und auch keiner Arbeit nachgeht. Im Zusammenhang mit der illegalen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und seinem erst kurzen Aufenthalt kann von keinem Umstand gesprochen werden, der über einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Art. 8 EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofes, es ist aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer von keiner Aufenthaltsverfestigung in Österreich auszugehen und die rechtsmissbräuchliche Antragstellung zu berücksichtigen, überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag, sofern man durch eine Ausweisung überhaupt einen Eingriff in Artikel 8, EMRK bejahte (im Sinne von VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 01.10.2007, G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR). Die Ausweisung stellt daher keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.

II.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substantiierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Anhaltung, Ausweisung, EMRK, familiäre Situation, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Militärdienst, non refoulement, Volksgruppenzugehörigkeit, Wehrdienstverweigerung

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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