Norm
AVG §71 Abs1Spruch
C11 259.929-1/2008/11E
C11 259.929-0/2008/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX, StA. INDIEN, vertreten durch Rechtsanwältin, Mag. SONNTAG, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.02.2005, FZ. 04 19.148-BAS, und 31.03.2005, FZ 04 19.148-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und der Richterin Mag. Dr. KIRSCHBAUM als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , StA. INDIEN, vertreten durch Rechtsanwältin, Mag. SONNTAG, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 09.02.2005, FZ. 04 19.148-BAS, und 31.03.2005, FZ 04 19.148-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2010 zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005, FZ 04 19.148-BAS, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 2 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, bewilligt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005, FZ 04 19.148-BAS, wird stattgegeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, bewilligt.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002, § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, idF. BGBl. I Nr. 101/2003 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF. BGBl. I Nr. 122/2009, unter der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt III. zu lauten hat wie folgt:römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, unter der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat wie folgt:
"Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.""Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen."
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist am 20.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.
1.2. Er wurde am 22.09.2004 durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, einvernommen und gab nach der Schilderung seines Fluchtweges an, er habe sein Heimatland verlassen, weil er Mitglied der Akali-Dal Partei sei; seine Freunde hätten ihm geraten, Mitglied dieser Partei zu werden, um es in der Zukunft leichter zu haben. Er sei der Partei Mitte 2003 beigetreten und sei für diese als Sozialarbeiter tätig gewesen. Im Februar 2004 habe es eine große Demonstration in Ludhiana gegen die Kongress-Partei gegeben, an der er teilgenommen habe. Die Polizei habe die Demonstration auflösen wollen. Ein Mitglied der Kongress-Partei habe einige Angehörige der Akali-Dal Partei, darunter auch ihn, erkannt und ihn mehrere Male zu Hause aufgesucht. Im Juni 2004 sei er das erste Mal von der Polizei und von Mitgliedern der Kongress-Partei gesucht worden. Er sei von den Angehörigen der Kongress-Partei geschlagen worden; die Polizisten hätten dabei zugesehen. Sie hätten von ihm verlangt, aus der Akali-Dal Partei auszutreten und an keinen Demonstrationen mehr teilnehmen. Danach seien die Leute sieben weitere Male gekommen. Seine Eltern hätten ihn schließlich im August 2004 nach Delhi geschickt; er sei aber auch dort gefunden worden. Am 26.08.2004 sei er wieder von den Mitgliedern der Kongress-Partei aufgesucht und bedroht worden. Er habe ihnen gesagt, dass er bereits ausgetreten sei, doch sie hätten ihm nicht geglaubt. Er hätte seine Eltern angerufen und ihnen den Vorfall erzählt. Sie hätten daraufhin seine Ausreise organisiert.
1.3. Am 04.02.2005 wurde der Beschwerdeführer erneut durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, einvernommen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er wolle seine vorgebrachten Fluchtgründe weder ergänzen noch berichtigen. Er sei den Ladungen für den 29.12.2004 und für den 21.01.2005 nicht nachgekommen, weil der Wohnungsbesitzer in Indien sei und er keinen Schlüssel für den Postkasten habe. Der Wohnungsbesitzer habe den Schlüssel einem Freund gegeben, der ihm seine Post in den Tempel bringe, er habe aber die Ladungen zu spät erhalten. Er habe schließlich bei einer Vorsprache beim Bundesasylamt erfahren, dass der nächste Einvernahmetermin für den 04.02.2005 festgelegt worden sei.
Zu seinem Fluchtgründen brachte er ergänzend vor, dass er vor den Gegnern seiner Partei nach Delhi geflüchtet sei; doch hätten diese ihn sogar dort ausfindig machen können. Wie das möglich sei, dass er dort in einer Neun-Millionen-Großstadt gefunden wurde, wisse er jedoch nicht; sie seien jedenfalls vom Punjab gekommen. Es könne sein, dass seine Gegner seinen Aufenthaltsort ausfindig machen hätten können, als er mit Verwandten telefoniert hat.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2005, Zl. 04 19.148-BAS, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2005, Zl. 04 19.148-BAS, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.02.2005 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
3. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer brachte am 24.03.2005 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Berufung ein.
3.1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer selbst keinen Schlüssel für den Postkasten habe. Der Wohnungsbesitzer sei vom 31.10.2004 bis 07.02.2005 in Indien gewesen. Zum Zeitpunkt der Zustellung sei der Wohnungsbesitzer zwar wieder in Österreich aufhältig gewesen, jedoch habe er im Postkasten keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden bzw. habe er diese möglicherweise gemeinsam mit dem ebenfalls im Postkasten befindlichen Werbematerial irrtümlich weggeworfen. Der Wohnungsbesitzer habe dem Wiedereinsetzungswerber jedenfalls keine Verständigung über den Hinterlegungsvorgang ausgehändigt. Am 10.03.2005 habe der Wiedereinsetzungswerber ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Salzburg erhalten, in dem er darauf hingewiesen worden sei, dass gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung bestehe und er das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe er von der Existenz des Bescheides des Bundesasylamtes erfahren. Dem Antrag sind eidesstattliche Erklärungen des Freundes des Wiedereinsetzungswerbers sowie Wohnungsbesitzers angeschlossen, mit denen die Angaben zur Wiedereinsetzung bestätigt werden.
3.2. In der gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachten Berufung wird nach einer Wiederholung des Fluchtvorbringens ausgeführt, dass das Bundesasylamt sein Vorbringen nicht richtig gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer habe mehrmals glaubwürdig und widerspruchsfrei vorgebracht, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung in Indien drohe und dass ihm die staatlichen Institutionen seines Heimatstaates keinen Schutz vor Verfolgung bieten würden bzw. geboten hätten. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative. Demnach sei auch eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet unzulässig.
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005, Zl. 04 19.148-BAS, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid nachweislich ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Antragsteller habe keinesfalls ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis vorgebracht. Es obliege dem Beschwerdeführer dafür Sorge zu tragen, dass er an der von ihm angegebenen Abgabeadresse Postsendungen in Empfang nehmen könne. Auf das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers wird nicht näher eingegangen.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2005, Zl. 04 19.148-BAS, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid nachweislich ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Antragsteller habe keinesfalls ein unvorhersehbares bzw. unabwendbares Ereignis vorgebracht. Es obliege dem Beschwerdeführer dafür Sorge zu tragen, dass er an der von ihm angegebenen Abgabeadresse Postsendungen in Empfang nehmen könne. Auf das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers wird nicht näher eingegangen.
5. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
5.1. Gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eine Berufung beim (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vgl. unten Punkt II.B.3.1.) und begründete diese im Wesentlichen wie bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.5.1. Gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde fristgerecht eine Berufung beim (damaligen) unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht (die nunmehr durch den Asylgerichtshof als Beschwerde zu behandeln ist - vergleiche unten Punkt römisch zwei.B.3.1.) und begründete diese im Wesentlichen wie bereits in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5.2. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2005, Zl. 259.929/1-X/28/05, wurde der Berufung gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5.2. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.05.2005, Zl. 259.929/1-X/28/05, wurde der Berufung gegen die abweisende Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5.3. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. das verfahrensgegenständliche - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet (vgl. unten Punkt II.B.3.1.).5.3. Mit Wirksamkeit zum 01.07.2008 wurden alle beim unabhängigen Bundesasylsenat offenen Verfahren - wie u.a. das verfahrensgegenständliche - in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs übergeleitet vergleiche unten Punkt römisch zwei.B.3.1.).
5.4. Mit Schreiben vom 20.01.2010 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:5.4. Mit Schreiben vom 20.01.2010 teilte der Asylgerichtshof den Parteien des Beschwerdeverfahrens (dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit, dass er beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Indien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12.08.2008)
Britisches Home Office, Border Agency, Country of Origin Information Report. India (12.05.2009)
Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, Stand Juli 2008
XXXX, Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).römisch 40 , Gutachten vom 16.10.2009, Teil B (allgemeines Gutachten).
Der Asylgerichtshof gab gleichzeitig bekannt, er gehe vorläufig davon aus, dass dem Beschwerdeführer - lege man sein Vorbringen zugrunde - die Möglichkeit offen stehe, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, ohne sich der Gefahr der Verfolgung auszusetzen. Dies ergebe sich nach der vorläufigen Ansicht des Asylgerichtshofes aus den oben genannten und teilweise den im Schreiben vom 20.01.2010 wiedergegebenen Berichten.
Weiters gab der Asylgerichtshof bekannt, dass er vorläufig nach der bei ihm vorliegenden Aktenlage zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers davon ausgehe, dass dieser weder an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide, noch dass er eine längerfristige Pflege- oder Rehabilitation bedürfe. Der Asylgerichtshof beabsichtige daher, bei seiner Entscheidung von diesen Feststellungen zur gesundheitlichen Situation auszugehen.
Der Asylgerichtshof führte in seinem Schreiben vom 20.01.2010 aus, dass der Beschwerdeführer ledig sei und weiters über keine verwandtschaftliche Bindung an Österreich verfüge; ebenso sei nicht bekannt, ob der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in einer Lebensgemeinschaft lebt; dagegen leben seine Eltern und seine beiden Brüder in Indien. Weiters finden sich im Akt keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig Deutsch spricht oder bisher Sprachkurse besucht hat. Der heute 25-jährige Beschwerdeführer habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht; die letzten nahezu fünfeinhalb Jahre habe er in Österreich gelebt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Indien entweder im Transportgewerbe als Fahrer oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten könne. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bisher unbescholten in Österreich aufgehalten hat und sich seinen Lebensunterhalt durch Zeitungszustellungen selbst verdient hat, so ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine besondere Aufenthaltsverfestigung im Bundesgebiet vorliegen.
Der Asylgerichtshof gab abschließend bekannt, dass seine Entscheidung auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ergehen werde, soweit nicht die Stellungnahmen der Verfahrensparteien anderes erfordern. Es wurde angeboten, dass in die den Sachverhaltsannahmen zum Herkunftsstaat zugrundeliegenden Quellen Einsicht genommen werden könne. Den Parteien des Verfahrens stehe es frei, innerhalb von zwei Wochen ein ergänzendes Vorbringen, insbesondere auch zur Frage der Integration des Beschwerdeführers (vor allem unter dem Gesichtspunkt familiärer und privater Bindungen) zu erstatten und allfällige damit im Zusammenhang stehende Beweismittel vorzulegen.
5.5. Das Bundesasylamt äußerte sich nicht. Der Beschwerdeführer teilte dazu mit Schreiben vom 05.02.2010 mit, dass ihm entgegen der Annahme des Asylgerichtshofs in Indien die innerstaatliche Fluchtalternative nicht offen stehe; die vom Asylgerichtshof zitierten Unterlagen und Berichte seien nicht aktuell und würden nicht die derzeitige Situation in Indien wiedergeben. Die indischen Behörden würden dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keinen Schutz vor Misshandlungen gewähren und würden - wie auch in der Vergangenheit - derartigen Misshandlungen tatenlos zusehen.
Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner Flucht versucht, sich in anderen Teilen Indien, u.a. in Neu Delhi, niederzulassen und habe mehrmals seinen Aufenthaltsort gewechselt. Er sei jedoch von den Mitgliedern der Kongress-Partei gefunden, aufgesucht und bedroht worden. Auch in letzter Zeit hätten sich die Mitglieder der Kongress-Partei bei seinem Bruder nach ihm erkundigt und hätten Drohungen gegen ihn ausgesprochen. Für den Beschwerdeführer bestehe daher nach wie vor eine Verfolgungsgefahr.
Zu Fragen seiner Integration führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit drei Jahren mit einer namentlich näher bezeichneten österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft; seit Jänner 2009 unter einer gemeinsamen Adresse. Weiters spreche er inzwischen Deutsch und habe einen Gewerbeschein für das Transportgewerbe und sei weiters als ständige Aushilfe bei der Fa. XXXX in Salzburg tätig. Weiters verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte. Beim Beschwerdeführer liege eine besondere Aufenthaltsverfestigung vor.Zu Fragen seiner Integration führte der Beschwerdeführer aus, er lebe seit drei Jahren mit einer namentlich näher bezeichneten österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft; seit Jänner 2009 unter einer gemeinsamen Adresse. Weiters spreche er inzwischen Deutsch und habe einen Gewerbeschein für das Transportgewerbe und sei weiters als ständige Aushilfe bei der Fa. römisch 40 in Salzburg tätig. Weiters verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über zahlreiche soziale Kontakte. Beim Beschwerdeführer liege eine besondere Aufenthaltsverfestigung vor.
5.6. Am 22.07.2010 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer mit der Hilfe eines Dolmetschs durch. In dieser konnte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen ohne Hilfe eines Dolmetschs gut auf Deutsch verständigen.
Der Beschwerdeführer gab an, in Indien zehn Jahre die Schule besucht zu haben (Schulabschluss 1996 oder 1997). Er sei im September 2004 von Ludhiana nach Delhi gefahren, wo er sich zwei bis drei Monate aufgehalten und sich bei Freunden versteckt habe; dann sei er weiter nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Mitglied der Akali Dal gewesen sei und dieser geholfen habe. Die Anhänger der Kongresspartei hätten Probleme gemacht und sich mit dem Beschwerdeführer geschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass seit den Regionalwahlen im Punjab im Jahr 2007 nicht mehr die Kongresspartei sondern seine Partei, die Akali Dal, an der Macht sei. Auf die Frage, was geschehen würde, wenn er jetzt nach Indien zurückkehren müsse, gab er an, das nicht zu wissen. Sie hätten Probleme mit diesen Leuten gehabt; auch in der Familie habe er Schwierigkeiten gehabt. Er habe mit seinem Vater gestritten; wenn er anrufe, hebe dieser nicht ab; es bestehe kein Kontakt mehr. Zu seinen Brüdern habe er noch gelegentlich telefonischen Kontakt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe seit ca. drei Jahren eine österreichische Freundin; diese heiße XXXX. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder und planten die Heirat. Sonst habe er in Österreich keine Kinder oder andere nahe Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Er habe indische und österreichische Freunde und kenne ein paar Familien in Salzburg, u. a. die Familie XXXX, die aus Indien stamme; seine Freundin sei aber hier geboren und habe seit 20 Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft. Er lebe mit Frau XXXX seit ca. einem Jahr zusammen. Mit den Eltern von Frau XXXX vertrage er sich nicht besonders gut; zu deren Vater bestehe kein Kontakt. Zur Frage nach Kurs-, Schul- oder Universitätsbesuchen oder Vereinsmitgliedschaften gab der Beschwerdeführer an, dass er plane, etwas zu studieren. Er habe lesen und schreiben gelernt. Er sei in Österreich nicht Mitglied eines Vereins.Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er habe seit ca. drei Jahren eine österreichische Freundin; diese heiße römisch 40 . Sie hätten keine gemeinsamen Kinder und planten die Heirat. Sonst habe er in Österreich keine Kinder oder andere nahe Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Er habe indische und österreichische Freunde und kenne ein paar Familien in Salzburg, u. a. die Familie römisch 40 , die aus Indien stamme; seine Freundin sei aber hier geboren und habe seit 20 Jahren die österreichische Staatsbürgerschaft. Er lebe mit Frau römisch 40 seit ca. einem Jahr zusammen. Mit den Eltern von Frau römisch 40 vertrage er sich nicht besonders gut; zu deren Vater bestehe kein Kontakt. Zur Frage nach Kurs-, Schul- oder Universitätsbesuchen oder Vereinsmitgliedschaften gab der Beschwerdeführer an, dass er plane, etwas zu studieren. Er habe lesen und schreiben gelernt. Er sei in Österreich nicht Mitglied eines Vereins.
Zum im Akt dokumentierten Vorfall vom 28.07.2008 im Zusammenhang mit Frau XXXX mit dem Vorwurf einer schweren Nötigung gab er an, dass er mit dieser nicht mehr befreundet sei. In diesem Zusammenhang sei es zu keinem gerichtlichen Verfahren gekommen. Zum im Akt dokumentierten Vorfall am 04.04.2008 im Zusammenhang mit Frau XXXX [Schlag des Beschwerdeführers mit der flachen Hand in das Gesicht von Frau XXXX] gab er an, dass es ebenfalls zu keiner Verurteilung gekommen sei. Es sei jedoch ein zweiwöchiges Betretungsverbot ausgesprochen worden. Er habe in dieser Zeit bei einem Freund gewohnt.Zum im Akt dokumentierten Vorfall vom 28.07.2008 im Zusammenhang mit Frau römisch 40 mit dem Vorwurf einer schweren Nötigung gab er an, dass er mit dieser nicht mehr befreundet sei. In diesem Zusammenhang sei es zu keinem gerichtlichen Verfahren gekommen. Zum im Akt dokumentierten Vorfall am 04.04.2008 im Zusammenhang mit Frau römisch 40 [Schlag des Beschwerdeführers mit der flachen Hand in das Gesicht von Frau XXXX] gab er an, dass es ebenfalls zu keiner Verurteilung gekommen sei. Es sei jedoch ein zweiwöchiges Betretungsverbot ausgesprochen worden. Er habe in dieser Zeit bei einem Freund gewohnt.
Zu seinen beruflichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei selbstständiger Transportunternehmer und arbeite bei der Firma XXXX (Bruttoverdienst ca. 1.600,-- Euro). Er habe einen Gewerbeschein und einen Werkvertrag mit der Firma XXXX; er werde diese Dokumente dem Gericht vorlegen.Zu seinen beruflichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer an, er sei selbstständiger Transportunternehmer und arbeite bei der Firma römisch 40 (Bruttoverdienst ca. 1.600,-- Euro). Er habe einen Gewerbeschein und einen Werkvertrag mit der Firma römisch 40 ; er werde diese Dokumente dem Gericht vorlegen.
Zu seinen Familienverhältnissen in Indien gab der Beschwerdeführer an, dass dort noch sein Vater, seine Mutter (49 und 46 Jahre) sowie zwei Brüder (24 und 20 Jahre) leben. Weiters gab er an, gesund zu sein.
Die Frage, ob er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat, in einem anderen Bundesstaat Indiens, niederlassen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Er plane Frau XXXX zu heiraten; er sei seit sechs Jahren in Österreich. Es gehe ihm hier gut und er wolle studieren und mit seiner Freundin zusammen sein. Zur Frage ob ihn allenfalls Frau XXXX (sie spreche nach seinen Angaben Punjabi) nach der Heirat nach Indien begleiten könne, gab er an, sie wolle hier bleiben, da sie hier geboren sei. Auch wolle seine Familie nicht, dass er zurückkomme; es bestehe kein richtiger Kontakt und es sei schwer, ein neues Leben anzufangen. Er habe hier Arbeit, die deutsche Sprache gelernt und wolle hier bei seiner Freundin bleiben.Die Frage, ob er sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat, in einem anderen Bundesstaat Indiens, niederlassen könne, verneinte der Beschwerdeführer. Er plane Frau römisch 40 zu heiraten; er sei seit sechs Jahren in Österreich. Es gehe ihm hier gut und er wolle studieren und mit seiner Freundin zusammen sein. Zur Frage ob ihn allenfalls Frau römisch 40 (sie spreche nach seinen Angaben Punjabi) nach der Heirat nach Indien begleiten könne, gab er an, sie wolle hier bleiben, da sie hier geboren sei. Auch wolle seine Familie nicht, dass er zurückkomme; es bestehe kein richtiger Kontakt und es sei schwer, ein neues Leben anzufangen. Er habe hier Arbeit, die deutsche Sprache gelernt und wolle hier bei seiner Freundin bleiben.
Die Frage, ob er jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich habe bzw. gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer.
5.7. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die rechtsfreundlichen Vertreterin durch den Asylgerichtshof darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer zugesagte Werkvertrag zur Fa. XXXX sowie der Gewerbeschein übermittelt werden mögen, sowie allenfalls weitere Nachweise zu einer möglichen Integrationsverfestigung übersendet werden mögen. Eine Kopie zum Nachweis des Transportgewerbes wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 20.12.2010 übermittelt. Hingegen wurden weder der Werkvertrag mit der Firma XXXX noch weitere Nachweise zu einer möglichen Integrationsverfestigung dem Asylgerichtshof übermittelt.5.7. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde die rechtsfreundlichen Vertreterin durch den Asylgerichtshof darauf hingewiesen, dass der vom Beschwerdeführer zugesagte Werkvertrag zur Fa. römisch 40 sowie der Gewerbeschein übermittelt werden mögen, sowie allenfalls weitere Nachweise zu einer möglichen Integrationsverfestigung übersendet werden mögen. Eine Kopie zum Nachweis des Transportgewerbes wurde dem Asylgerichtshof mit Schreiben vom 20.12.2010 übermittelt. Hingegen wurden weder der Werkvertrag mit der Firma römisch 40 noch weitere Nachweise zu einer möglichen Integrationsverfestigung dem Asylgerichtshof übermittelt.
5.8. Mit Schreiben vom 02.09.2010 teilte Frau XXXX dem Asylgerichtshof mit, sie habe erfahren, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte, Herr XXXX, beim Asylgerichtshof eine Verhandlung gehabt habe. Er habe falsche Angaben gemacht, die sie richtig stellen wolle. Sie lebe mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammen; es gebe auch keine Hochzeits- oder Familienpläne. Mit dem Beschwerdeführer habe sie keinen Kontakt mehr.5.8. Mit Schreiben vom 02.09.2010 teilte Frau römisch 40 dem Asylgerichtshof mit, sie habe erfahren, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte, Herr römisch 40 , beim Asylgerichtshof eine Verhandlung gehabt habe. Er habe falsche Angaben gemacht, die sie richtig stellen wolle. Sie lebe mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zusammen; es gebe auch keine Hochzeits- oder Familienpläne. Mit dem Beschwerdeführer habe sie keinen Kontakt mehr.
Mit Schreiben vom 20.12.2010 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nach Vorhalt nach § 45 Abs. 3 AVG dem Asylgerichtshof mit, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Lebensgemeinschaft mit XXXX bestanden habe und er damals diesbezüglich keine falschen Angaben gemacht habe; die Lebensgemeinschaft sei inzwischen beendet worden und der Beschwerdeführer wohne nun an einer anderen näher bezeichneten Adresse. Der Beschwerdeführer betreibe seit dem 27.09.2006 das Gewerbe der Güterbeförderung und bestreite daraus seinen Lebensunterhalt. Dazu wurde ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 20.12.2010 vorgelegt.Mit Schreiben vom 20.12.2010 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers nach Vorhalt nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG dem Asylgerichtshof mit, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Lebensgemeinschaft mit römisch 40 bestanden habe und er damals diesbezüglich keine falschen Angaben gemacht habe; die Lebensgemeinschaft sei inzwischen beendet worden und der Beschwerdeführer wohne nun an einer anderen näher bezeichneten Adresse. Der Beschwerdeführer betreibe seit dem 27.09.2006 das Gewerbe der Güterbeförderung und bestreite daraus seinen Lebensunterhalt. Dazu wurde ein Auszug aus dem Gewerberegister vom 20.12.2010 vorgelegt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
A. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
§ 71 Abs. 2 AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat (vgl. Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu § 71 AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen.Paragraph 71, Absatz 2, AVG bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Unabwendbar ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmensch nicht verhindert werden kann; unvorhersehbar ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat vergleiche Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.1976, VwSlg. Nr. 9024/A). Als "Ereignis" im Sinne der eben zitierten Vorschrift kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2, E 35. ff zu Paragraph 71, AVG). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (VwGH vom 17.06.1999, Zl. 99/20/0253 u.a.). Ein minderer Grad des Versehens liegt dann vor, wenn der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1989, Zl. 89/08/0235). Der Begriff des minderen Grad des Versehens ist demnach als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen.
2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag auf die Unkenntnis der erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gegründet. Diesbezüglich ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2003. Zl. 2003/20/0077 zu verweisen, wonach die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung des Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (vgl. auch VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0011 und VwGH vom 21.09.2001, Zl. 97/18/0418). Bei der Beurteilung ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungsantrag auf die Unkenntnis der erfolgten Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gegründet. Diesbezüglich ist zunächst auf das Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2003. Zl. 2003/20/0077 zu verweisen, wonach die Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung des Schriftstückes - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt - geeignet ist, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen vergleiche auch VwGH vom 21.11.2001, Zl. 2001/08/0011 und VwGH vom 21.09.2001, Zl. 97/18/0418). Bei der Beurteilung ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt.
In diesem Zusammenhang ist ebenfalls auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2004, Zl. 2001/20/0425, hinzuweisen. In einem ähnlich gelagerten Fall hat der VwGH (der Beschwerdeführer hatte ebenfalls keinen Zugang zu dem Postkasten seines Unterkunftgebers und hatte demnach keine Kenntnis vom Bescheid des Bundesasylamt erhalten) festgehalten, dass die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet habe, dass bestimmte Umstände vorgelegen wären, die den Schluss zugelassen hätten, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung im Asylverfahren begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit seines Unterkunftgebers hegen müssen. Bei dieser Sachlage habe die belangte Behörde nicht davon ausgehen können, dass im Unterbleiben von Erkundigungen beim Unterkunftgeber oder anderer Maßnahmen eine auffallende, die Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführer gelegen wäre.
3. Das Bundesasylamt hat nun im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer dafür Sorge zu tragen hat, dass er an die von ihm bekannt gegebene Abgabeadresse Postsendungen in Empfang nehmen könne.
Für den Asylgerichtshof ergeben sich anhand der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine begründeten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bereits vor Zustellung des Asylbescheides Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wohnungsbesitzers hätte haben müssen. Es ist zwar richtig, dass der Beschwerdeführer bereits während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt zwei Ladungen nicht erhalten hat, dies ist allerdings auf ein Verschulden eines Freundes des Wohnungsbesitzers, der sich zudem im angegebenen Zeitraum nicht in Österreich befunden hat, und nicht auf ein Verschulden des Wohnungsbesitzers selbst zurückzuführen. Es kann daher nicht von einer die auffallende Wiedereinsetzung hindernde Sorglosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
B. Zum Asylantrag, des Antrages auf subsidiären Schutz sowie der Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers stellt der Asylgerichtshof fest:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 20.09.2004 den gegenständlichen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen der Verfolgung durch Anhänger der Kongress-Partei und der Polizei verlassen. Er ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig (vgl. II.B.2.4.). Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. II.B.3.3.2.). Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine - insbesonders landesweite - Verfolgung iS. der GFK.Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen der Verfolgung durch Anhänger der Kongress-Partei und der Polizei verlassen. Er ist mit seinem Vorbringen jedoch nicht glaubwürdig vergleiche römisch zwei.B.2.4.). Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche römisch zwei.B.3.3.2.). Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine - insbesonders landesweite - Verfolgung iS. der GFK.
Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer spricht die Sprachen Punjabi und Deutsch. Er hat zuletzt in Österreich als Fahrer gearbeitet. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Der Beschwerdeführer lebt mit niemandem in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Er hat in Österreich keine Familienangehörige. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner Familie zählen.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat Indien stellt der Asylgerichtshof fest:
1.2.1. Allgemeine Entwicklung:
Indien hat eine Bevölkerung von knapp 1,13 Milliarden Menschen; der Staat besteht aus 28 Unionsstaaten und sechs Unionsterritorien (die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus) und ist ein demokratischer Rechtsstaat, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Rechtsordnung garantiert die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Presse ist im Wesentlichen frei.
Zur politischen Lage in Indien:
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus (Lok Sabha) und dem Oberhaus (Rajya Sabha). Die Parteienlandschaft ist vielfältig und von fortschreitender Regionalisierung und Neugründungen geprägt. Landesweite Bedeutung haben die Kongress-Partei unter Sonia Gandhi (Stimmenanteil 2004 etwa 27 %) und die hindu-konservative "Bharatiya Janata Party" (BJP; etwa 26 %;
Hochburg: das hindisprachige Nordindien). Von überregionaler Bedeutung sind weiters die kommunistischen Parteien (Wählerzentren: Westbengalen und Kerala) und die "Bahujan Samaj Party" (BSP), die für die Angehörigen unterer Kasten eintritt.
Nach den Unterhauswahlen im April/Mai 2009 wurde Premierminister Dr. Manmohan Singh am 22.5.2009 in seinem Amt bestätigt. Unter der Führung der Kongress-Partei hat sich gemeinsam mit fünf anderen Parteien sowie fünf Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalition der United Progressive Alliance (UPA) neu konstituiert. Die Regierungskoalition hat keine parlamentarische Mehrheit (sie verfügt über 262 von 545 Sitzen). Sie wird jedoch von mehreren Parteien unterstützt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre.
Manmohan Singh ist ein ausgewiesener Wirtschaftsfachmann und gilt als "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens. In ihrem Koalitionsprogramm verpflichtet sich die neue Regierung zur Fortsetzung der Wirtschaftsreformen, allerdings unter stärkerer Berücksichtigung der sozialen Aspekte.
Beziehungen zu Pakistan:
Die Beziehungen zu Pakistan mit dem Hauptstreitpunkt Kaschmir bleiben das schwierigste außenpolitische Problem Indiens. Diverse Gesprächsrunden haben in einigen Bereichen Fortschritte gebracht, z. B. die Einrichtung einer Buslinie zwischen Srinagar und Muzaffarabad. Allerdings haben die Attentate von Mumbai einen Schatten über den Dialog geworfen.
Zur Sicherheitslage:
Abgesehen von den Bundesstaaten Kaschmir, die Staaten des Nordostens und den von Ureinwohnern bewohnten Gebieten von Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Madhya Pradesh und Orissa ist die Sicherheitslage in Indien normal.
Die Justiz ist unabhängig; Verfahren dauern allerdings häufig sehr lang. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist in der Verfassung verankert. Korruption kann nicht ausgeschlossen werden.
Durch Gesetz ("Protection of Human Rights Act" - HRA) wurde am 28.09.1993 die "National Human Rights Commission" (NHRC) eingesetzt, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Sie trägt zunehmend durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit Nicht-Regierungs-Organisationen zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Nach eigenen Angaben verzeichnet sie pro Jahr etwa 70.000 neue Fälle. Der weit überwiegende Teil der Beschwerden (59 %) kommt aus dem Staat Uttar Pradesh. In Kapitel 5, Nr. 21 des HRA wird empfohlen, dass jeder Unionsstaat eine Menschenrechtskommission einrichte. Bislang gibt es Menschenrechtskommissionen in 15 Staaten, darunter Jammu und Kaschmir und Punjab. Die 1997 eingesetzte Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir hat kaum Wirkungen entfaltet. Darüber hinaus sieht der HRA Spezialgerichte für Menschenrechtsverletzungen vor; sie wurden bisher in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh geschaffen.
1.2.2. Allgemeine asylrelevante Menschrechtslage
Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe
In ganz Indien kommt es zu Menschenrechtsverletzungen. Dazu zählen außergesetzliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen durch die Polizei (u.a. auch um Lösegelder zu erpressen) und Misshandlungen in Polizeigewahrsam. Außerdem werden weiterhin Fälle von Personen dokumentiert, die in der Obhut der Sicherheitsbehörden "verschwinden". Noch immer wird in Indien die Todesstrafe verhängt. Im Jahr 2007 sind laut Amnesty International Jahresbericht 2008 100 Menschen zum Tode verurteilt worden. Es fanden jedoch keine Hinrichtungen statt.
Zugenommen haben in den letzten Jahren die Opferzahlen durch Auseinandersetzungen zwischen maoistischen Gruppierungen wie den Naxaliten und Sicherheitskräften, ebenso die Opferzahlen bei gewaltsamen Auseinandersetzungen in Zusammenhang mit großen Industrialisierungsprojekten.
Die Gefahr, Opfer willkürlicher Übergriffe untergeordneter Polizeiorgane zu werden, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst: Zum einen durch die politische Lage und die Sicherheitslage in der entsprechenden Region, zum anderen durch persönliche Eigenschaften des potentiellen Opfers, wie Bildung, Vermögen und sozialer Status.
Setzt man die Zahlen der in diversen Menschenrechtsberichten dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzung in Relation zur Gesamtbevölkerung Indiens (über 1 Milliarde), so zeigt sich, dass das individuelle Risiko, selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden unter normalen Bedingungen gering ist.
Menschenrechtsverletzungen durch nicht-staatliche Organe
Menschenrechtsverletzungen durch nicht-staatliche Organe sind häufig und kommen in allen Teilen Indiens vor. Noch immer werden in der indischen Gesellschaft Kinder, Frauen und sogenannte Kastenlose (Dalits) sozial diskriminiert und ökonomisch ausgebeutet.
Die meisten Todesopfer fordern gewaltsame Auseinandersetzungen in den Staaten des Nordostens (Assam, Nagaland, Manipur, Tripura, Meghalaya etc.). Hier dauern die Übergriffe militanter separatistischer Gruppen auf Zivilisten an. So wurden laut http://www.satp.org im Jahr 2008 in den Staaten des Nordostens 404 Zivilisten getötet.
Auch die bewaffneten Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit radikalen sozialistischen oder maoistischen Gruppierungen (wie den Naxaliten), die z.B. vom South Asia Terrorism Portal unter dem Namen Left Wing Extermism geführt werden, fordern zahlreiche Opfer. Allein in den ersten Monaten 2009 (bis 20. April) sind in diesem Zusammenhang 287 Todesopfer zu verzeichnen. Die größte Opferzahl weist der Bundesstaat Chattisgarh (88 Todesopfer) auf, gefolgt von Jharkand mit 76 Todesopfern, darunter viele Zivilisten. Im Jahr 2008 lag die Gesamtzahl der Todesopfer links-extremer Gewalt in zehn betroffenen Bundesstaaten (u.a. Andhra Pradesh, Chhattisgarh, Jharkand, Madhya Pradesh und Orissa) bei 638 Todesopfern.
Für das Jahrzehnt von 1994 - 2005 wurden laut http://www.satp.org für Kaschmir 32.677 Todesopfer ("Civilians, Terrorists & Security Personel) ermittelt, für den Nordosten 14.195, für den Punjab (mit abnehmender Tendenz) 175 und für den Rest Indiens 324 (hauptsächlich in den Naxaliten-Gebieten).
Stark zugenommen haben in jüngerer Zeit terroristische Anschläge von islamistischen Gruppen oder solche, bei welchen ein islamistischer Hintergrund vermutet wird.
Am meisten Aufsehen erregten die Anschläge in Mumbai im November 2008, bei welchen 239 Verletzte und 174 Tote zu beklagen waren. Bereits in den Monaten davor hatte es in Guwahati (Assam), Ahmedabad (Gujarat), Jaipur (Rajasthan), Bangalore (Karnataka), Delhi und anderen Städten zahlreiche Anschläge mit Dutzenden Opfern gegeben. Während die Attentate in Mumbai nach dem derzeitigen Informationsstand von pakistanischen Terroristen verübt wurden, sind die Täter der anderen Anschläge in der Regel Inder, man spricht von "home grown terrorism".
Auch Angehörige religiöser Minderheiten sind der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Die Angriffe auf Christen waren nach einem Höhepunkt Ende der 1990er Jahre zurückgegangen und sind 2008 wieder aufgeflammt. Besonders in den Bundesstaaten Orissa und Karnataka kam es zu häufigen gewaltsamen Übergriffen von hindunationalistischen Gruppen auf die christliche Minderheit, dabei wurden Menschen getötet oder misshandelt, Hunderte Kirchen und Wohnhäuser zerstört und Zigtausende Menschen aus ihrer Heimat vertrieben.
1.2.3. Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Akteure (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.):
Auf lokaler Ebene
Auf lokaler Ebene kann eine Gefährdung durch private oder nicht-staatliche Organisationen (Mitglieder terroristischer Gruppen, politischer Parteien etc.) nie gänzlich ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit wurden beispielsweise im Punjab Entführungsfälle (z.B. durch Khalistan-Terroristen) in Zusammenhang mit Lösegeld-Erpressungen erwähnt.
Auf überregionaler Ebene
Es ist prinzipiell nicht auszuschließen, dass nicht-staatliche Organisationen über die logistischen Fähigkeiten verfügen könnten, Personen (die z.B. die Zusammenarbeit mit Terroristen verweigern oder politische Gegner) auch überregional zu verfolgen. Allerdings sind dem Asylgerichtshof derartige Fälle nicht bekannt. Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.
1.2.4. Zum Bundesstaat Punjab:
1920 wurde die Akali Dal (auch Shiromani Akali Dal) als Partei gegründet, welche die Forderungen der Sikhs vertreten und die Unabhängigkeitsbewegung führen würde. In den 1980er Jahren kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Akali Dal und der Zentralregierung.
Nachdem der Terrorismus im Punjab, der auf die Unabhängigkeit "Khalistans" abzielte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, ist die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 1990er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen.
Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen dort einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.
Die Akali Dal nimmt dagegen heute am politischen Leben im Punjab teil. Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei).
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grundnahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, so dass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
1.2.5. Sicherheitsbehörden und Militär:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Auch das Militär kann im Inneren tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde nie in Frage gestellt. Daneben sind paramilitärische Einheiten tätig, so die "Central Reserve Police Force" und die "Border Security Force". Sie handeln auf der Grundlage sondergesetzlicher Ermächtigungen, die zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen. Auch für das Handeln der Geheimdienste "Intelligence Bureau" (IB), "Central Bureau of Investigation" (CBI), "Criminal Investigation Department" (CID) und "Research and Analysis Wing" (R&AW) gibt es gesetzliche Grundlagen.
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, vorwiegend gegenüber Häftlingen im Polizeigewahrsam, aber auch durch das Militär und durch die paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt. Sicherheitskräfte wenden - trotz Verbot - bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen gemeldet, in denen Ermittlungen und die Verfolgung von Tätern aus den Reihen der Sicherheitskräfte durch Sondergesetze erschwert werden. Grundsätzlich verfolgt der Staat Folterer. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen Polizeibeamter und paramilitärischer Einheiten immer wieder ungeahndet und führen häufig nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders foltergefährdet sind traditionell Angehörige unterer Kasten und andere sozial schwache Bevölkerungsschichten. Die bekannt gewordenen Fälle extralegaler Tötungen sind überwiegend Todesfälle im Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter starben oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen. Menschenrechtsgruppen schätzen, dass in den Unruhegebieten mehrere hundert Personen in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind.
Es ist nicht auszuschließen, dass auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen und motiviert durch Vetternwirtschaft, Parteiverbindungen oder Korruption gegen eine bestimmte Person vorgeht. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche falsche Anschuldigung über diesen lokalen Rahmen in Gestalt eines überregionalen Fahndungsersuchens hinausgeht, ist gering, da in diesem Falle ein deutlich höherer Begründungsaufwand zu leisten ist und die Beamten ein viel größeres Risiko eingehen, selbst wegen ihres Handelns belangt zu werden.
Die Haftbedingungen in den Gefängnissen liegen unter dem internationalen Standard.
1.2.6. Interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Sicherung einer Existenzgrundlage außerhalb der engeren Heimat:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis hat. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle einer Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden zB in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Nach Einschätzung von Beobachtern könnte die Polizei des Punjabs ernsthaft versuchen, Verdächtige überall in Indien aufzuspüren; praktisch kommt dafür nur eine Handvoll Leute in Frage. Auf den Listen der Polizei stehen nur sehr wenige Leute, die in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet haben.
Neben der regionalen Fahndung gibt es auch eine unionsweite Suchliste, auf die jedoch nur Personen gesetzt werden, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen. Darunter ist nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen, sondern nur Delikte, welche die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Diese Suchliste findet auch bei der Grenzkontrolle und den für Reisen von und nach Europa am meisten frequentierten Flughäfen in Neu Delhi, Mumbai (Bombay), Kalkutta und Chennai (Madras) Anwendung.
Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Wer aus einem Teil Indiens in einen anderen neu zuzieht, wird nicht überprüft, auch wenn er ein Sikh aus dem Punjab ist. Die örtliche Polizei hat weder die Ressourcen noch die sprachlichen Möglichkeiten dazu. Es gibt kein Registrierungssystem, viele Leute haben keine Ausweise, die im Übrigen leicht gefälscht werden können. Sikhs, die aus dem Punjab oder aus anderen Teilen Indiens übersiedeln, müssen sich nicht bei der Polizei melden. Wer Probleme im Punjab hat oder hatte, kann sich dennoch anderwärts in Indien niederlassen. Die Behörden in Delhi werden nicht davon informiert, wer von der Polizei des Punjabs gesucht wird. Sikhs, die sich anderwärts niederlassen, haben freien Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt, zum Gesundheits- und zum Bildungssystem.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen und von der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung von Verwandten, Freunden oder Glaubensbrüdern deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer usw.) den Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt.
Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt. Nur in entlegenen Gebieten des östlichen Kernindiens, va. in schwer zugänglichem Gelände (Dschungel), ist es Naxaliten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten.
1.2.7. Situation von Rückkehrern:
Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
Nach Erkenntnissen des deutschen Auswärtigen Amts hat ein Asylantrag allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-)Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme durch den Staat zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.
Der bloße Umstand einer erfolgten Asylantragstellung im Ausland führt nicht zu einer Gefährdung des Rückkehrers, sondern allenfalls, so den indischen Grenzbehörden dieser Umstand überhaupt bewusst werden sollte, zu einer Überprüfung der Daten des Rückkehrers, unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte, die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte.
1.2.8. Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12.05.2009 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten XXXX. Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht, stützt sich auf das Gutachten XXXX. Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung stützt sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009. Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes auf die Berichte des Home Office (Bericht vom August 2008 sowie Bericht vom Mai 2009) und auf das Gutachten XXXX.1.2.8. Die Feststellungen zur Lage in Indien beruhen i.W. auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 06.08.2008, der durch den Bericht des britischen Home Office vom 12.05.2009 bestätigt wird, ebenso durch das Gutachten römisch 40 . Die Feststellung, dass u.U. auf lokaler Ebene die Polizei auf Grund bewusst falscher Anschuldigungen vorgeht, dass dies aber kaum über den lokalen Rahmen hinausgeht, stützt sich auf das Gutachten römisch 40 . Die Feststellung zur religiösen Zusammensetzung der indischen Bevölkerung stützt sich auf den Bericht des Home Office vom Mai 2009. Die Feststellungen über die Ausweichmöglichkeiten stützen sich außer auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes auf die Berichte des Home Office (Bericht vom August 2008 sowie Bericht vom Mai 2009) und auf das Gutachten römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes sowie weiters der Stellungnahme vom 05.02.2009 Beweis erhoben. Weiters hat der Asylgerichtshof mit dem Beschwerdeführer am 22.07.2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer eingehend durch einen Vertreter des Bundesasylamtes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
2.2. Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, sind aktuell, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und einem erfahrenen Sachverständigen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
Dass die Unterlagen (das älteste vom Asylgerichtshof vorgehaltene Dokument des Britischen Home Office stammt vom 12.08.2008, das jüngste, das Gutachten von XXXX, stammt vom 16.10.2009) entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht aktuell sind, kann daher nicht behauptet werden; inwiefern diese Quellen veraltet sind, wurde in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt bzw. aufgrund welcher Entwicklungen in Indien das Verfahren des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.Dass die Unterlagen (das älteste vom Asylgerichtshof vorgehaltene Dokument des Britischen Home Office stammt vom 12.08.2008, das jüngste, das Gutachten von römisch 40 , stammt vom 16.10.2009) entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht aktuell sind, kann daher nicht behauptet werden; inwiefern diese Quellen veraltet sind, wurde in der Beschwerde auch nicht aufgezeigt bzw. aufgrund welcher Entwicklungen in Indien das Verfahren des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Dass sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstellt, hat sich u.a. auch aus dem Folgeberichte des U.S. Department of State (2009 Human Rights Reports: India, zuletzt vom 11.03.2010) ergeben.
2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die Verfolgung durch Anhänger der Kongress-Partei und der Polizei. Doch sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgung durch Anhänger der Kongress-Partei nicht glaubwürdig. Er hat in der Akali Dal Partei keine Parteifunktion innegehabt; es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz seiner untergeordneten Stellung von den Gegnern seiner Partei in Delhi ausfindig gemacht wurde und bis dorthin verfolgt worden ist bzw. ihm eine solche noch heute droht. Seine Angaben sind deshalb für den Asylgerichtshof nicht glaubhaft.
Wie sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt (vgl. II.12.4.) ist im Bundesstaat Punjab eine Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP) an der Macht und löste die Kongress-Partei in der Regionalregierung ab. Die Akali Dal nimmt somit nunmehr am politischen Leben im Punjab teil. Auch nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner nunmehrigen Rückkehr in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr droht.Wie sich aus den aktuellen Länderfeststellungen ergibt vergleiche römisch zwei.12.4.) ist im Bundesstaat Punjab eine Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP) an der Macht und löste die Kongress-Partei in der Regionalregierung ab. Die Akali Dal nimmt somit nunmehr am politischen Leben im Punjab teil. Auch nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner nunmehrigen Rückkehr in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr droht.
Dass dem Beschwerdeführer auch noch aktuell durch Anhänger der Kongress-Partei wegen seiner vormaligen politischen Tätigkeit immer noch eine reale Gefahr droht und er keinen Polizeischutz bekommt (so die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20.01.2010), ist vor diesem Hintergrund deshalb insgesamt nicht glaubwürdig. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer dieser Annahme nicht entgegentreten. Zur Frage, was geschehen würde, wenn er nach Indien zurückkehren müsse, gab er lediglich zur Antwort: "Ich weiß nicht, wir hatten Probleme mit den Leuten und in der Familie hatte ich auch Schwierigkeiten."
2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den Feststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.
Hieran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers auf konkrete Nachfrage, wonach er in Delhi gelebt habe und dort von seinen Gegnern ausfindig gemacht werden konnte, nichts zu ändern. Weiters ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Fall seiner jetzigen Rückkehr als ehemals untergeordnetes Parteimitglied der Akali Dal Partei in ganz Indien von den Anhängern der Kongress-Partei wegen seiner Mitgliedschaft bei der Akali Dal Partei ausfindig und attackiert werden würde, nicht glaubhaft, da die von ihm behaupteten Auseinandersetzungen in einem regional eng eingrenzbaren Bereich stattgefunden haben.
2.6. Daher liegt insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im - insbesonders im gesamten - Herkunftsstaat auswirken würde.
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 (BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF. Art. I Z 64 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I Nr. 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 64, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 122 (in der Folge: FrÄG 2009) ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF. BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF. der AsylGNov. 2003 ua. § 8 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Auf solche Verfahren ist jedoch gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ua. Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anzuwenden.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt und das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 idF. Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid erst nach dem 30.04.2004 erlassen worden ist, den Abspruch über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) zu Recht auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 gesprochen; da § 8 AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF. der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III.) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF. der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Der Asylgerichtshof hat hingegen nun gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 den § 10 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 anzuwenden.Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt und das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig. Das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist jedoch in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden; dementsprechend hat das Bundesasylamt, dessen Bescheid erst nach dem 30.04.2004 erlassen worden ist, den Abspruch über den subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch zwei.) zu Recht auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 gestützt. Im Bescheid wird zwar nicht ausdrücklich auf diese Fassung Bezug genommen, sondern nur von Paragraph 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 gesprochen; da Paragraph 8, AsylG 1997 bis dahin jedoch nicht in Absätze gegliedert war, ist es offenkundig, dass das Bundesasylamt Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 anwenden wollte und angewandt hat. Den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch drei.) hat das Bundesasylamt ebenso - entsprechend der damaligen Rechtslage - auf Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 gestützt. Der Asylgerichtshof hat hingegen nun gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 den Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
Das Verfahren war am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
3.2. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 7 AsylG 1997: Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 7, AsylG 1997: Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.B.2.6.).3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.B.2.6.).
Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.
Diesen Annahmen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und auch in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 05.02.2010 letztlich nicht erfolgreich entgegengetreten. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Indien bundesweit durch Anhänger der Kongress-Partei wegen seiner Zugehörigkeit zur Akali Dal Partei verfolgt wird und in diesen Zusammenhang Opfer von Polizeiwillkür wird, sollte er sich außerhalb seiner engeren Heimat in Indien niederlassen.
3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.2.3. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.3.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.3.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden (vgl. dazu auch unten Punkt II.B.3.4.2. letzter Absatz).3.3.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden vergleiche dazu auch unten Punkt römisch zwei.B.3.4.2. letzter Absatz).
3.3.4. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat im Transportgewerbe oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache Punjabi spricht und darüber hinaus auch auf einen Bruder zurückgreifen kann.
3.3.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Zur - nunmehr anzuwenden - Ausweisungsregelung § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.4.1. Zur - nunmehr anzuwenden - Ausweisungsregelung Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Punkt II.B.3.2.) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Punkt römisch zwei.B.3.2.) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung (auch) in am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging vor dem 01.04.2009, dementsprechend wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist, und er wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist somit § 10 AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidung als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt und da die Feststellung der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt wird (vgl. oben Punkt II.B.3.3), als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging vor dem 01.04.2009, dementsprechend wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist, und er wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ausgewiesen. Entsprechend Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist somit Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden, da die auf das AsylG 1997 gestützte Ausweisungsentscheidung als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt und da die Feststellung der Refoulement-Zulässigkeit, die durch den Asylgerichtshof bestätigt wird vergleiche oben Punkt römisch zwei.B.3.3), als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."
3.4.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 05.02.2010 in Bezug auf seine Aufenthaltsverfestigung vorgebracht, er lebe seit drei Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft, seit Jänner 2009 unter einer gemeinsamen Adresse. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.07.2010 brachte er vor, er habe seit ca. drei Jahren eine österreichische Freundin namens XXXX. Sie hätten keine gemeinsamen Kinder und würden die Heirat planen. Sonst habe er in Österreich keine Kinder oder andere nahe Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Zu einem Bruder in Indien bestehe noch Kontakt.3.4.2. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 05.02.2010 in Bezug auf seine Aufenthaltsverfestigung vorgebracht, er lebe seit drei Jahren mit einer österreichischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft, seit Jänner 2009 unter einer gemeinsamen Adresse. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 22.07.2010 brachte er vor, er habe seit ca. drei Jahren eine österreichische Freundin namens römisch 40 . Sie hätten keine gemeinsamen Kinder und würden die Heirat planen. Sonst habe er in Österreich keine Kinder oder andere nahe Verwandte, von denen er finanziell abhängig sei. Zu einem Bruder in Indien bestehe noch Kontakt.
Aus dem Schreiben von Frau XXXX vom 02.09.2010 geht jedoch hervor, dass die Lebensgemeinschaft zum Beschwerdeführer nicht mehr besteht und der Kontakt abgebrochen worden ist.Aus dem Schreiben von Frau römisch 40 vom 02.09.2010 geht jedoch hervor, dass die Lebensgemeinschaft zum Beschwerdeführer nicht mehr besteht und der Kontakt abgebrochen worden ist.
Der Beschwerdeführer ist ledig und verfügt über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Dagegen leben seine Eltern sowie zwei Brüder in Indien; zu letzterem hat er noch Kontakt. Allfällige nach seiner Einreise entstandene freundschaftliche Bindungen sind entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der heute 26-jährige Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht und spricht Punjabi. Die vom Beschwerdeführer behauptete Lebensgemeinschaft zu Frau XXXX besteht nicht mehr; auch sonst wurde der Kontakt zu ihr abgebrochen. Zu weiteren engen freundschaftlichen oder familiären Kontakten liegen dem Asylgerichtshof keine Informationen vor. Auch wenn der Beschwerdeführer die letzten sechs Jahre in Österreich gelebt hat, so war dieser auf den unsicheren Status eines Asylwerbers gestützt.Der Beschwerdeführer ist ledig und verfügt über keine verwandtschaftlichen Bindungen in Österreich. Dagegen leben seine Eltern sowie zwei Brüder in Indien; zu letzterem hat er noch Kontakt. Allfällige nach seiner Einreise entstandene freundschaftliche Bindungen sind entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Der heute 26-jährige Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Indien verbracht und spricht Punjabi. Die vom Beschwerdeführer behauptete Lebensgemeinschaft zu Frau römisch 40 besteht nicht mehr; auch sonst wurde der Kontakt zu ihr abgebrochen. Zu weiteren engen freundschaftlichen oder familiären Kontakten liegen dem Asylgerichtshof keine Informationen vor. Auch wenn der Beschwerdeführer die letzten sechs Jahre in Österreich gelebt hat, so war dieser auf den unsicheren Status eines Asylwerbers gestützt.
Entgegen der Zusage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hat er den Werkvertrag zur Firma XXXX nicht vorgelegt. Es kann daher vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein regelmäßiges Einkommen bezieht, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer besucht weder Kurse noch studiert er in Österreich. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied eines Vereines; auch sonst wurden vom Beschwerdeführer keine Hinweise für eine besondere Teilnahme am sozialen Leben gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer sich seit über sechs Jahre in Österreich aufhält und über mehr als vier Jahren selbständig ein Transportgewerbe betrieben würde - was der Asylgerichtshof nicht für erwiesen hält - und er gut Deutsch spricht, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Annahme einer verfestigten Integration. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner früheren Lebensgefährtin gegen ihn ein zweiwöchiges Betretungsverbot verhängt worden ist. Weiters sind dem Asylgerichtshof auch keine weiteren Unterlagen zu einer Integrationsverfestigung vorgelegt worden.Entgegen der Zusage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hat er den Werkvertrag zur Firma römisch 40 nicht vorgelegt. Es kann daher vom Asylgerichtshof nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ein regelmäßiges Einkommen bezieht, um damit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschwerdeführer besucht weder Kurse noch studiert er in Österreich. Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied eines Vereines; auch sonst wurden vom Beschwerdeführer keine Hinweise für eine besondere Teilnahme am sozialen Leben gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer sich seit über sechs Jahre in Österreich aufhält und über mehr als vier Jahren selbständig ein Transportgewerbe betrieben würde - was der Asylgerichtshof nicht für erwiesen hält - und er gut Deutsch spricht, so ist dies für sich genommen kein Grund für die Annahme einer verfestigten Integration. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt, dass nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner früheren Lebensgefährtin gegen ihn ein zweiwöchiges Betretungsverbot verhängt worden ist. Weiters sind dem Asylgerichtshof auch keine weiteren Unterlagen zu einer Integrationsverfestigung vorgelegt worden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Indien als Kraftfahrer oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Österreich bisher keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufweist und seinen Lebensunterhalt als Kraftfahrer selbst verdient hat, so ist angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Art. 8 EMRK insgesamt nicht davon auszugehen, dass eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides rechtfertigt.Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt in Indien als Kraftfahrer oder mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Auch wenn der Beschwerdeführer sich in Österreich bisher keine strafgerichtlichen Verurteilungen aufweist und seinen Lebensunterhalt als Kraftfahrer selbst verdient hat, so ist angesichts der oben wiedergegebenen Judikatur iS. des Artikel 8, EMRK insgesamt nicht davon auszugehen, dass eine solche Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat, die eine Aufhebung des Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides rechtfertigt.
Der Beschwerdeführer ist durch seine Ausweisung insgesamt nicht in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.Der Beschwerdeführer ist durch seine Ausweisung insgesamt nicht in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 1997 (vgl. oben Punkt II.B.3.4.1) gestütztes Aufenthaltsrecht zu.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 1997 vergleiche oben Punkt römisch zwei.B.3.4.1) gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Es gibt weiters auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Art. 3 EMRK verletzen könnte (vgl. Punkt II.B.1.1.). Der Asylgerichtshof hat daher keinen Grund anzunehmen, dass der Ausweisung Hindernisse entgegenstehen.Es gibt weiters auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte vergleiche Punkt römisch zwei.B.1.1.). Der Asylgerichtshof hat daher keinen Grund anzunehmen, dass der Ausweisung Hindernisse entgegenstehen.
Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4.3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuändern, da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen hat, ohne ein Zielland anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem vom Bundesasylamt noch angewandten § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (vgl. zuletzt VwGH 08.09.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; zum gleichgelagerten § 6 Abs. 3 AsylG 1997 VwGH 06.05.2008, 2005/01/0438; 06.05.2008, 2005/01/0799), war jedoch im Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausweisungsentscheidung nur zur Abschiebung in jenen Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat; die Ausweisung war zielstaatsbezogen zu formulieren. Dasselbe gilt für die Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; vgl. auch die Erläuterungen zur RV des FrÄG 2009, 330 der BlgNR 24. GP, 10: "Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen ...").3.4.3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war jedoch abzuändern, da das Bundesasylamt den Beschwerdeführer "aus dem österreichischen Bundesgebiet" ausgewiesen hat, ohne ein Zielland anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem vom Bundesasylamt noch angewandten Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 vergleiche zuletzt VwGH 08.09.2009, 2008/23/0316; 28.10.2009, 2007/01/0210; zum gleichgelagerten Paragraph 6, Absatz 3, AsylG 1997 VwGH 06.05.2008, 2005/01/0438; 06.05.2008, 2005/01/0799), war jedoch im Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass die Ausweisungsentscheidung nur zur Abschiebung in jenen Staat berechtigt, auf den sich die Refoulementprüfung bezogen hat; die Ausweisung war zielstaatsbezogen zu formulieren. Dasselbe gilt für die Ausweisung nach Paragraph 10, AsylG 2005 (VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443; vergleiche auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 der BlgNR 24. GP, 10: "Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen ...").
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WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
16.02.2011