TE AsylGH Erkenntnis 2011/1/20 E10 407199-1/2009

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Veröffentlicht am 20.01.2011
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Spruch

1.) E10 312903-1/2008/25E

2.) E10 407199-1/2009/13E

3.) E10 407200-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2007, Zl. 0515.887-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2007, Zl. 0515.887-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 7, Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 iVm § 75 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7,, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009, Zl. 0803.143-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009, Zl. 0803.143-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Herman LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009, Zl. 0811.174-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Herman LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.05.2009, Zl. 0811.174-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I.1. Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins.1. Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Beschwerdeführer 1 (Beschwerdeführer entsprechend ihrer Nennung im Spruch folgend als BF 1 - BF 3 bezeichnet) ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 27.09.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des BAA am 30.09.2005, am 12.10.2005 und am 10.11.2006 niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer 1 (Beschwerdeführer entsprechend ihrer Nennung im Spruch folgend als BF 1 - BF 3 bezeichnet) ein Staatsangehöriger von Armenien, brachte am 27.09.2005 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde er von einem Organwalter des BAA am 30.09.2005, am 12.10.2005 und am 10.11.2006 niederschriftlich einvernommen.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte der BF 1 im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er in Aserbaidschan geboren wurde und ihn sein Vater 1989 wegen der Probleme in Aserbaidschan nach Armenien gebracht hätte, wo sie bis 1990 geblieben seien. Von 1990 bis Ende 2002 seien sie in der Ukraine gewesen. Sein Vater sei 2000 gestorben. Ende 2002 sei er alleine nach Moskau gegangen. Dann habe er sich entschlossen nach Österreich zu kommen, da seine Schwester in Österreich lebe. Seine Muttersprache sei Armenisch, er spreche auch Russisch und ein wenig Deutsch.

Konkret befragt führte der BF 1 im Wesentlichen aus, dass sie zuerst von Aserbaidschan nach Armenien gegangen seien. Sie seien dort einige Monate geblieben, jedoch habe sein Vater Armenien verlassen müssen. Er sei damals noch ein Kind gewesen und habe das Land gemeinsam mit seinem Vater verlassen. Dann seien sie in die Ukraine gezogen. Er habe dort von 1990 bis 1997 die Schule besucht und die Grundschule beendet. Sie seien dort illegal aufhältig gewesen. Der BF tätigte befragt danach nähere Ausführungen zu seiner Schule. In der Ukraine habe es keine Probleme gegeben, sein Vater habe am Bazar einen Lebensmittelstand gehabt. Nach der Schule habe er auch gearbeitet und habe LKW-s be- und entladen. Nach dem Tod seines Vaters habe er nicht mehr in der Ukraine leben wollen und sei Ende 2002 nach Russland gegangen. In Moskau sei er Bauarbeiter gewesen und habe bei einem Armenier gewohnt. Er habe nur sein Schulzeugnis und seine Geburtsurkunde gehabt, die Dokumente habe er stets bei sich geführt. Er habe Probleme mit der Polizei gehabt, da er keine entsprechenden Dokumente gehabt habe. Ab 2003 habe es immer wieder Kontrollen gegeben. Er habe immer etwas bezahlt und sei so davon gekommen. Im Sommer 2004 sei es mit unbekannten Männern zu einer Rauferei gekommen, wobei er seine Dokumente verloren habe und er verletzt worden sei. Zwei Tage später sei er bei der Polizei gewesen, hätte dort jedoch keine Bestätigung bekommen, da er nicht gemeldet gewesen und nicht am selben Tage nach dem Vorfall gekommen sei. Im Februar 2005 sei er bei einer Kontrolle festgenommen worden und 11 Tage im Gefängnis gewesen. Danach habe er ein Schreiben bekommen, dass er Russland verlassen müsse, sonst wäre er nach Aserbaidschan abgeschoben worden, wo er jedoch als Armenier nicht leben könne. Er habe dann zu seiner Schwester gewollt. Vorher habe er noch gearbeitet und so das Geld für die Schleppung verdient. In Armenien habe er niemanden mehr. In Armenien könne er nicht leben, da er als Flüchtling von Aserbaidschan sicher schlecht behandelt werden würde.

Der BF 1 wurde sehr ausführlich zu Details befragt. Diesbezüglich wir auf den Akteninhalt verwiesen.

Da seitens des BF 1 mehrere ärztliche Befunde vorgelegt wurden, erfolgte über Auftrag des BAA eine Untersuchung des BF 1 durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie zur Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, wobei sämtliche vorgelegten Befunde berücksichtigt wurden. Dieses ergab, dass der BF 1 an einer psychischen Krankheit leidet, ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Eingrenzung auf Anpassungsstörung aufweist, eine Therapie bis zum Eintritt einer Besserung etwa 5 Jahre dauern würde und im Falle des Abbruchs der Behandlung mit einer Beeinträchtigung bis hin zur Verkürzung der Lebenserwartung auszugehen sei.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2007, Zahl: 05 15.887-BAS (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 leg. cit. wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2008 erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2007, Zahl: 05 15.887-BAS (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2008 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

I.1.2.1. Das BAA führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Als glaubwürdig wertete das BAA die Nationalität des BF und dessen Religionsbekenntnis aufgrund der von ihm verwendeten armenischen Sprache. Eine Verfolgung des BF in Armenien wurde seitens des BAA nicht festgestellt, vielmehr habe dieser selbst ausgeführt, dass die Gründe für seine Flucht seien, dass er in der Russischen Föderation geschlagen worden und wegen seines illegalen Aufenthaltes gesucht worden sei. Eine etwaige schlechte Behandlung in Armenien reiche einerseits für eine Asylgewährung nicht aus, und andererseits sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass Flüchtlingen aus Aserbaidschan entsprechender Schutz gewährt wird. Auf die angeblich widersprüchlichen und teilweise unglaubhaften Ausführungen in Bezug auf das Vorbringen in der Russischen Föderation wurde nicht näher eingegangen, da dies für das Verfahren nicht von Bedeutung sei. Aufgrund des medizinischen Gutachtens sei subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, da der BF in Therapie stehe und es im Falle einer Rückführung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zu einer Verkürzung der Lebenserwartung kommen könnte.römisch eins.1.2.1. Das BAA führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Als glaubwürdig wertete das BAA die Nationalität des BF und dessen Religionsbekenntnis aufgrund der von ihm verwendeten armenischen Sprache. Eine Verfolgung des BF in Armenien wurde seitens des BAA nicht festgestellt, vielmehr habe dieser selbst ausgeführt, dass die Gründe für seine Flucht seien, dass er in der Russischen Föderation geschlagen worden und wegen seines illegalen Aufenthaltes gesucht worden sei. Eine etwaige schlechte Behandlung in Armenien reiche einerseits für eine Asylgewährung nicht aus, und andererseits sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich, dass Flüchtlingen aus Aserbaidschan entsprechender Schutz gewährt wird. Auf die angeblich widersprüchlichen und teilweise unglaubhaften Ausführungen in Bezug auf das Vorbringen in der Russischen Föderation wurde nicht näher eingegangen, da dies für das Verfahren nicht von Bedeutung sei. Aufgrund des medizinischen Gutachtens sei subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen, da der BF in Therapie stehe und es im Falle einer Rückführung zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis hin zu einer Verkürzung der Lebenserwartung kommen könnte.

I.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche auch Ausführungen zu Flüchtlingen aus Aserbaidschan und zur medizinischen Versorgung in Armenien beinhalteten.römisch eins.1.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt Feststellungen, welche auch Ausführungen zu Flüchtlingen aus Aserbaidschan und zur medizinischen Versorgung in Armenien beinhalteten.

I.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnte, jedoch würden Gründe vorliegen um subsidiären Schutz zu gewähren.römisch eins.1.2.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der BF keine Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen konnte, jedoch würden Gründe vorliegen um subsidiären Schutz zu gewähren.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.06.2007 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Vorbringen wiederholt und weiters vorgebracht, dass er in Armenien keine soziale Zukunft hätte. Er beantrage geeignete Länderfeststellungen zu treffen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen um seine Gefahrensituation nochmals vorbringen zu können.

I.1.4. Die BF 2 (mit dem BF 1 lediglich kirchlich verheiratet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 07.04.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde sie am 08.04.2008 erstbefragt und am 29.04.2008 sowie am 19.02.2009 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1.4. Die BF 2 (mit dem BF 1 lediglich kirchlich verheiratet), eine Staatsangehörige von Armenien, brachte am 07.04.2008 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Dazu wurde sie am 08.04.2008 erstbefragt und am 29.04.2008 sowie am 19.02.2009 von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen.

Im Wesentlichen führte sie aus, dass sie am 04.03.2008 von Jerewan nach Odessa geflogen sei, wo sie sich bis zum 05.04.2008 bei ihrem Onkel aufgehalten habe. Die Weiterfahrt nach Europa habe ihr Onkel organisiert und sei mittels Reisebus erfolgt.

Zuvor habe sie in Armenien bis 2007 studiert und dann bis Februar 2008 als Buchhalterin gearbeitet. Bis dahin habe es keine Probleme gegeben. Bei den Präsidentenwahlen am 19.02.2008 sei sie Vertrauensperson für die Partei A. M. gewesen, wobei sie jedoch nicht Parteimitglied sei, und habe dabei Manipulationen beobachtet. Personen hätten mehrere Stimmzettel in die Wahlurne eingeworfen. Ebenfalls sei vor der Wahlurne Leuten Geld gegeben worden, damit diese Sersch Sarkisjan wählen würden. Sie habe mit ihrem Handy fotografiert (bzw. bei späteren Angaben "gefilmt"), wie ein Wähler mehrere Stimmzettel gleichzeitig in die Urne geworfen habe. Diese Fotos habe sie zur Polizei in A. gebracht und eine Anzeige niedergeschrieben. Am nächsten Tag sei die Polizei bei ihr zu Hause gewesen und hätte gesagt, dass das Ganze nicht stimmen würde und sie solle über dieses Thema nicht mehr sprechen bzw. keine Fotos mehr zeigen, da dies sonst schwerwiegende Folgen für sie haben würde, bzw. sei ihr vorgeworfen worden, dass sie eine falsche Anzeige gemacht hätte und dafür bestraft werden würde. Die Leute welche sie fotografiert habe hätten auch ihren Bruder getroffen und zu diesem gesagt, dass sie an ihr Rache nehmen würden, wenn sie Probleme bekommen würden bzw. habe gesagt, dass sie nochmals zur Polizei gehen und dort sagen solle, dass sie für diese Anzeige Geld bekommen habe und diese nur deshalb erstattet hätte. Ihr Vater hätte einen bekannten Polizisten gehabt, welcher diesem erzählt hätte, dass während der Wahlen ihr Telefon und auch das Handy der BF überwacht worden wären. Weiters kenne sie einige Personen, welche nach den Wahlen Anzeige erstattet hätten und daraufhin von zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht worden seien. Diese würden zwischen 3 bis 6 Jahre im Gefängnis bleiben müssen. Die Polizei hätte das einfach entschieden. Dies sei schon bekannt gewesen als sie noch in Armenien gewesen sei. Weiters hätte der Polizist ihrem Vater gesagt dass es besser wäre, wenn sie das Land verlassen würde. Sie hätte dann mit ihrem Vater entschieden nach Europa zu gehen.

Die BF 2 wurde sehr eingehend über die angeblichen Abläufe im Wahllokal und den diesbezüglichen Zusammenhängen sowie zu Widersprüchen im Vorbringen befragt, weiters wurde eine Skizze vom Wahllokal angefertigt. Diesbezüglich wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.1.5. Am XXXX wurde der BF 3 (Sohn des BF 1 und der BF 2) geboren, für welchen die BF 2 als gesetzliche Vertreterin am 11.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.römisch eins.1.5. Am römisch 40 wurde der BF 3 (Sohn des BF 1 und der BF 2) geboren, für welchen die BF 2 als gesetzliche Vertreterin am 11.11.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Die gesetzliche Vertreterin führte bei ihrer Einvernahme am 30.09.2008 an, dass der BF 3 keine eigenen Fluchtgründe habe. Der BF sei früh geboren und habe bei seiner Geburt im Kopf und in der Lunge Blut gehabt. Die Lunge sei ausgeheilt, der Kopf werde noch medizinisch betreut, der BF 3 nehme regelmäßig Vitamine und habe ein Mal im Monat eine Lungenuntersuchung.

Seitens des BAA wurde am 27.05.2009 mit der Praxis des behandelnden Kinderarztes fernmündlich Kontakt aufgenommen und erging die Auskunft, dass nur mehr die routinemäßigen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen erforderlich seien.

Mit der Neonatologie des LKH Salzburg wurde auch Kontakt aufgenommen und erging die Auskunft, dass noch unbedingt neopädriatische Kontrolluntersuchungen, jedoch längstens bis zum 2. Lebensjahr des BF 3, erforderlich seien.

I.1.6. Mit Bescheiden des BAA vom 27.05.2009, Zahlen: 08 03.143-BAS und 08 11.174-BAS, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF 2 und des BF 3 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 wurde ihnen der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2010 erteilt (Spruchpunkte III).römisch eins.1.6. Mit Bescheiden des BAA vom 27.05.2009, Zahlen: 08 03.143-BAS und 08 11.174-BAS, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF 2 und des BF 3 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, wurde ihnen der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkte römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2010 erteilt (Spruchpunkte römisch drei).

Das BAA führte im Wesentlichen aus, dass die Identität der BF 2 glaubhaft sei. Sie sei armenische Staatsangehörige, nur kirchlich verheiratet und christlichen Glaubens. Sie gehöre der Kernfamilie des BF 3, nicht jedoch der des BF 1 an, da sie mit diesem keine staatlich anerkannte Ehe führe. Ihr Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft.

So habe die BF 2 einmal von mehreren Personen gesprochen, welche sie fotografiert hätte und welche sich auch an ihren Bruder gewandt hätten, bei ihrer letzten Aussage habe sie diesbezüglich nur von einer Person gesprochen. Auch würde das angegebene Klapptelefon nicht dafür geeignet sein, unauffällig Videoaufnahmen durchführen zu können und habe die BF 2 auf Befragung vorerst nicht einmal genau angeben können, wo ihre Position im Wahllokal gewesen sei, wie viele Personen um sie herumgestanden hätten und in welcher Stellung zu ihr die besagte Person die Wahlkuverts in die Urne geworfen hätte.

Weiters wurde die Frage aufgeworfen, weshalb eine Person bei beabsichtigter Wahlmanipulation erst vor der Wahlurne mehrere Kuverts auffällig aus der Innentasche der Jacke nehmen sollte und sich so der Gefahr der Aufdeckung durch Wahlbeobachter aussetzten sollte, wenn es ihr möglich wäre, vorher in der nicht einsehbaren Wahlkabine die Kuverts für andere schwer sichtbar übereinander zu legen und dann einzuwerfen.

Weiters wurde die Angabe der BF 2 auf den Vorhalt - dass es nicht glaubhaft sei, dass der von ihr vorgebrachte Wahlbetrug auch von anderen Wahlbeobachtern wahrgenommen worden sei und diese nichts unternommen hätten - dass diese deshalb nichts getan hätten, da deren Partei keine Chance gehabt hätten ins Parlament zu kommen als unlogisch gewertet, da auch die Partei für welche sie tätig gewesen sei nicht ins Parlament gekommen ist und es primäre Aufgabe von Wahlbeobachtern ist, einen allfälligen Wahlbetrug aufzuzeigen.

Als denkunlogisch wertete das BAA, dass die BF 2 einerseits konkret aufgefordert worden sei, eine bestimmte Person genau zu beobachten und es in der Folge jedoch die beauftragende Person nur peripher interessiert hätte, dass sie tatsächlich einen Wahlbetrug beobachtet und sogar bildlich festgehalten hätte. Es wäre weder das Beweismaterial von dieser Person in Augenschein genommen worden, noch in der Folge danach gefragt worden.

Auch hätten Internetrecherchen gezeigt, dass die anderen seitens der BF 2 namhaft gemachten Wahlbeobachter nicht wegen ihrer Tätigkeit als Wahlbeobachter, sondern wegen des Vorwurfs von gerichtlich strafbaren Handlungen bestraft worden seien, wobei eine Gerichtsverfahren geführt worden sei.

Weiters seien die Angaben von unabhängigen internationalen Wahlbeobachtern hinsichtlich der ordnungsgemäß durchgeführter Wahlen ein Indiz dafür, dass die Wahlen im Großteil ordnungsgemäß abgelaufen sind und für den Fall von Manipulationen dies auch aufgezeigt wurde, ohne dass deshalb eine Verfolgung irgendeiner Form erfolgt wäre.

Als nicht glaubhaft wertete das BAA, dass die BF 2 alleine aufgrund der Empfehlung dieses Polizeibeamten ihr Herkunftsland verlassen habe. Da dieser Polizist der Familie offenbar wohlgesonnen gewesen wäre, hätte dieser über die rechtlichen Möglichkeiten in Armenien als Exekutivbeamter Bescheid gewusst und wäre wohl eher Hilfeleistung in anderer Richtung erfolgt, wie die Einschaltung von Oberbehörden, des Ombudsmannes, von Anwälten etc., da entsprechende Gesetze und deren Vollziehung existieren.

Weiters wurde es für nicht glaubhaft erachtet, dass ein einfacher Polizist in einem relativ kleinen Polizeiposten genau darüber Bescheid wisse, wessen Telefone bzw. Mobiltelefone abgehört werden würden, zumal im Falle eines tatsächlichen Interesses daran, die Gespräche von bestimmten Personen aufzuzeichnen, dies nicht jedem einfachen Polizisten mitgeteilt werden würde, da eine entsprechende Geheimhaltung somit nicht mehr gegeben wäre. Darüber hinaus hätte für diesen Fall wohl dieser Polizist schon im Vorfeld einen entsprechenden Hinweis getätigt.

Weiters hielt das BAA fest, dass im Falle von tatsächlichen Bedrohungen die BF 2 wohl aus eigenem Antrieb versucht hätte ihren Herkunftsstaat zu verlassen und nicht nur auf Empfehlungen des Polizeibeamten, des Vaters und des Onkels.

Das BAA führte aus, dass es weiters nicht nachvollziehbar wäre, wenn tatsächlich Gesetzte nicht befolgt werden würden und die Polizei nicht entsprechend tätig werden würde, dass sie trotzdem zur Zurückziehung der Anzeige gedrängt worden wäre, wo doch der einzige Beweis bei der Anzeigeerstattung gelöscht worden wäre und somit straffällig gewordene Personen keinen Grund mehr gehabt hätten vor der BF in Ermangelung von Beweisen Angst zu haben.

Im Falle einer tatsächlich erfolgten Anzeigeerstattung würden ihre Ausführungen vielmehr belegen, dass in Armenien entgegen ihrer Angaben entsprechende Rechtsstaatlichkeit besteht und eine Strafverfolgung nach der Anzeigeerstattung eingeleitet werden würde. Somit hätte man auch entsprechende Oberbehörden in Anspruch nehmen können bzw. wäre es das dringlichste Anliegen jener Partei gewesen, genau diese Missstände aufzuzeigen und vor Gericht zu bringen.

Es seien im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, der BF 2 aus persönlichen Gründen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Jedoch wurde dem BF 3 subsidiärer Schutz zuerkannt und war dieser gemäß § 34 Abs. 3 AsylG auch der BF 2 zu gewähren.Es seien im Verfahren keine Gründe dafür hervorgekommen, der BF 2 aus persönlichen Gründen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Jedoch wurde dem BF 3 subsidiärer Schutz zuerkannt und war dieser gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG auch der BF 2 zu gewähren.

Zu BF 3 führte das BAA aus, dass dessen Identität fest stehe. Die Anträge auf internationalen Schutz der Eltern wurden abgewiesen und wurde für den BF 3 kein Grund für die Gewährung von Asyl geltend gemacht, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde.

Das BAA erblickte Gründe für die Gewährung von subsidiärem Schutz, da im Falle der Hintanhaltung der ärztlichen Kontrolluntersuchungen auf Grund der Frühgeburt des BF 3 gesundheitliche Schäden bzw. erhebliche Entwicklungsdefizite zu befürchten wären.

I.1.7. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 09.06.2009 Beschwerde erhoben.römisch eins.1.7. Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben vom 09.06.2009 Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen das Ermittlungsverfahren des BAA moniert und der bereits vorgebrachte Sachverhalt wiederholt. Es wurde auf Ausführungen in den Länderfeststellungen auf den Seiten 28 - 29 des Bescheides des BAA zum Thema Wahlen verwiesen, ohne jedoch dazutun, inwieweit sich diese Ausführungen ganz konkret auf die BF 2 beziehen sollen. Die BF legte mehrere Internetauszüge bei und führte aus, dass diese die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen bezeugen würden.

Die Internetauszüge wurden übersetzt. Es handelt sich um allgemein gehaltene Berichterstattungen zu den Wahlen. Bezüglich des Inhaltes der Übersetzungen wird auf den Akteninhalt verwiesen (OZ 4).

I.1.8. Am 28.12.2009 wurde der zweite Sohn der BF 2 geboren und brachte die BF 2 als gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1.8. Am 28.12.2009 wurde der zweite Sohn der BF 2 geboren und brachte die BF 2 als gesetzliche Vertreterin für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Für diesen wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und führte die BF 2 aus, dass der zweite Sohn gesund sei.

I.1.9. Mit Bescheid des BAA vom 25.03.2010, Zahl: 10 00.274-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des zweiten Sohnes der BF 2 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 wurde ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 4 wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2010 erteilt (Spruchpunkte III).römisch eins.1.9. Mit Bescheid des BAA vom 25.03.2010, Zahl: 10 00.274-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des zweiten Sohnes der BF 2 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, wurde ihm der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, wurde ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.05.2010 erteilt (Spruchpunkte römisch drei).

Das BAA führe im Wesentlichen aus, dass für den zweiten Sohn der BF 2 keine Fluchtgründe geltend gemacht wurden. Weiters kamen keine persönlichen Gründe hervor um ihm subsidiären Schutz zu gewähren. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens wurde diesem jedoch subsidiärer Schutz gewährt.

Da zum Zeitpunkt der Asylantragstellung das Verfahren der übrigen Familienmitglieder nicht mehr beim BAA anhängig war und gegen den Bescheid des BAA vom 25.03.2010 keine Beschwerde eingebracht wurde, ist dieses Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen.

I.1.10. Mit Schreiben des AsylGH vom 12.08.2010 erging die Anfrage an Dr. A., welcher mit Beschluss des AsylGH vom 12.08.2010 zum Sachverständigen bestellt wurde, ob der BF 1 bzw. seine Eltern in Armenien wohnhaft bzw. registriert (allenfalls als Flüchtlinge) waren, da der BF 1 im Zuge des Verfahrens nach entsprechender Aufforderung des AsylGH als Beweismittel ein handgeschriebenes Schriftstück vorlegte, in welchem ua. Daten seiner Eltern sowie die ihm in Erinnerung haftenden früheren Aufenthaltsorte/Wohnanschriften angeführt wurden.römisch eins.1.10. Mit Schreiben des AsylGH vom 12.08.2010 erging die Anfrage an Dr. A., welcher mit Beschluss des AsylGH vom 12.08.2010 zum Sachverständigen bestellt wurde, ob der BF 1 bzw. seine Eltern in Armenien wohnhaft bzw. registriert (allenfalls als Flüchtlinge) waren, da der BF 1 im Zuge des Verfahrens nach entsprechender Aufforderung des AsylGH als Beweismittel ein handgeschriebenes Schriftstück vorlegte, in welchem ua. Daten seiner Eltern sowie die ihm in Erinnerung haftenden früheren Aufenthaltsorte/Wohnanschriften angeführt wurden.

Mit Schreiben des AsylGH vom 13.08.2010 erging aufgrund obigen Beweismittels die Anfrage an den Attachè N., ob der BF 1 bzw. Seine Eltern in Aserbaidschan registriert bzw. wohnhaft waren.

Mit Schreiben des AsylGH vom 13.08.2010 erging aufgrund obigen Beweismittels die Anfrage an den Attachè P., ob der BF 1 in der Ukraine die von ihm genannte Schule besucht hat bzw. ob er und/oder sein Vater in der Ukraine registriert bzw. wohnhaft waren.

Die Erhebungen ergaben:

Laut Auskunft des Direktors der oben angeführten Schule hat es einen Schüler mit dem Namen des BF 1 nie gegeben.

Weder der BF 1 noch seine Eltern waren jemals in Armenien registriert. Sie wurden auch nicht als Flüchtlinge registriert.

In der aserbaidschanischen Datenbank des Innenministeriums gibt es keine Informationen über den BF bzw. seinen Vater. Es existiert keine Registrierung im Polizeikommissariat und im Meldeamt des Bezirks D. über die Bereitstellung einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses. Der BF 1 wurde in den Jahren 1980, 1981 und 1982 nicht vom Meldeamt mit einer Geburtsurkunde ausgestattet.

Dass er in der Mittelschule in der Region während der Jahre 1987 bis 1989 gewesen sei, in welcher die Unterrichtsstunden auf Russisch abgehalten worden seien, konnte nicht bestätigt werden.

In der Datenbank des Innenministeriums und den Zentralarchiven des Justizministeriums wie auch dem Polizeikommissariat und dem Meldeamt gibt es im Bezirk D. keine Registrierung über die Mutter des BF 1.

I.1.11. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Menschenrechte, Flüchtlinge aus Aserbaidschan, Korruption und der medizinischen Versorgung durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 22.11.2010 gem. § 45 (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Art. 6 EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Art. 39 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).römisch eins.1.11. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Armenien, welche sich zwar nunmehr nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern insbesondere hinsichtlich der Menschenrechte, Flüchtlinge aus Aserbaidschan, Korruption und der medizinischen Versorgung durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 22.11.2010 gem. Paragraph 45, (3) AVG Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zu Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall einer sonst schlüssigen und umfassenden Beweiswürdigung des Bundesasylamtes siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor. Ebenso sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass gem. ständiger Judikatur des VfGHs [vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua] Artikel 6, EMRK im Asylverfahren nicht zur Anwendung kommt, ebenso ist aus Artikel 39, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft keine lückenlose Verhandlungspflicht des Tribunals oder Gerichts, welches über den dort genannten Rechtsbehelf entscheidet, ersichtlich).

Weiters wurden die Ermittlungsergebnisse und die englische Version des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, wonach im Ausland geborene Kinder armenischer Staatsbürger die armenische Staatsbürgerschaft besitzen, zum Parteiengehör zur Kenntnis gebracht, sowie die Parteien aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu beziehen.

Der BF 1 gab mit 05.12.2010 dazu eine Stellungnahme ab und führte aus, dass in Aserbaidschan Kirchen, Friedhöfe und alles was den Armeniern gehören würde, vernichtet werden würde. Somit würde kein Aserbaidschaner sagen dass er in Armenien gelebt habe. Ohne Grund hätten die Aserbaidschaner ihre Leute mit Kraft und Waffen hinausgeschmissen. Hinsichtlich der Ukraine habe er keine Ahnung wie sein Vater ein Zeugnis bekommen habe. Es sei alles möglich gewesen. Hinsichtlich der Medizin in Armenien könne er nicht viel sagen. Was von Internet herausgefunden wurde sei nicht ganz genau, was man in der beigefügten CD sehen könne. Weiters wurde ein fachärztliches Attest beigefügt.

Die CD wurde gesichtet, wobei jedoch keine Dateien geöffnet werden konnten. Das BAA gab hierzu keine Stellungnahme ab.

I.1.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

1.1.13 Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF3 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1.1.13 Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges werden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF3 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).

I.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:römisch eins.2. Basierend auf das Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

I.2.1. Die Beschwerdeführerrömisch eins.2.1. Die Beschwerdeführer

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum christlichen Glauben bekennen. Den Beschwerdeführern wurde vom BAA subsidiärer Schutz zuerkannt.

Die Identität des BF 1 steht nicht fest. Die Identitäten der BF 2 und BF 3 stehen fest.

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch eins.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelvante Lage im Herkunftsstaat der BF trifft das erkennende Gericht aufgrund der genannten Quellen folgende Feststellungen:

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human

Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009)

Amnesty International Report Armenia 2009, 2010

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19

242.537 u. E10 316.310

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,

aktualisiert Juni 2009

Die im Text genannten Quellen

Politik und Menschenrechtslage

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.

Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.

(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).

Waffenstillstand mit Aserbaidschan

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

Wirtschaft, Versorgungslage

Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.

Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.

Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.

Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.

Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)

Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:

¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).

¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;

insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.

¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.

¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.

¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)

Gesundheitswesen

Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.

Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.

Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.

Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.

Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.

Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.

Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).

Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)

In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.

Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).

Schutzmechanismen

Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.

Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).

Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)

Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)

Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.

Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).

Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Rückkehrsituation

Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).

Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.

Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)

Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.

Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)

Dokumente

Es ist bekannt, dass zahlreiche Asylwerber aus Armenien gültige Reisepässe besitzen, diese jedoch vor den Behörden im Asylantragstaat verheimlichen.

Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes werden im Asylverfahren häufig echte Dokumente unwahren Inhalts vorgelegt. Hierzu gehören u. a. Haftbefehle, Vorladungen zu Polizei, Behörden, Gerichten etc. Gegen entsprechende Bezahlung können häufig von Angestellten der Behörden Briefbögen mit Siegeln und Stempeln erlangt werden. Diese werden in der Regel durch Dritte mit dem gewünschten Inhalt versehen. Es sind auch Fälle bekannt, in denen Staatsangestellte beim Ausscheiden aus dem Dienst Briefbögen, Stempel und Siegel, Blankovordrucke usw. mitnehmen. Auch werden regelmäßig Gefälligkeitsbescheinigungen erstellt, die einer Überprüfung nicht standhalten.

Es ist in Armenien grundsätzlich problemlos möglich, gefälschte Dokumente zu beschaffen. Gefälschte Reisedokumente sind nur selten anzutreffen. Ge- und verfälschte Personenstandsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile oder sonstige Bescheinigungen kommen jedoch häufig vor.)

Lage der Opposition

Die Präsidentschaftswahlen im März 2003 gewann Robert Kotscharian gegen den Oppositionskandidaten Demirtschan mit 67,5%. Die OSZE kritisierte in ihrem Bericht zahlreiche Manipulationen und Wahlfälschungen

Zwischen den beiden Runden der Präsidentschaftswahl am 28.2. und 05.03.2003 wurden nach OSZE-Schätzung mehr als 200 Oppositionsanhänger vorübergehend festgenommen, weil sie an ungenehmigten Versammlungen teilgenommen hätten. Über 80 von den Festgenommenen wurden laut OSZE zu administrativen Haftstrafen bis zu 15 Tagen verurteilt. Davon abgesehen gehen EU-Botschafter und OSZE davon aus, dass es in Armenien derzeit keine politischen Gefangenen mehr gibt.

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 25.3.2004)

Angeregt durch die georgische "Rosenrevolution" Ende 2003, hat die armenische Opposition im April 2004 eine Reihe von Demonstrationen abgehalten. Bei einer der Demonstrationen besetzten die Teilnehmer die Straße an Parlament und Präsidialamt. Diese Demonstration wurde am frühen Morgen des 13. April von der Polizei gewaltsam aufgelöst. Es gab im Zusammenhang mit den Demonstrationen eine Reihe von Fällen von "administrativer Haft" (Ordnungsstrafe), einige Teilnehmer wurden wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu Haftstrafen verurteilt. In Armenien sind zur Zeit die Voraussetzungen für eine Umwälzung nach georgischem Muster nicht gegeben, da die Opposition nicht geeint ist und über keine Führungspersönlichkeit verfügt.Zwischen den beiden Runden der Präsidentschaftswahl am 28.2. und 05.03.2003 wurden nach OSZE-Schätzung mehr als 200 Oppositionsanhänger vorübergehend festgenommen, weil sie an ungenehmigten Versammlungen teilgenommen hätten. Über 80 von den Festgenommenen wurden laut OSZE zu administrativen Haftstrafen bis zu 15 Tagen verurteilt.

Im Frühjahr 2004 wurden nach OSZE-Angaben 423 Personen mit administrativen Geldstrafen belegt und 219 Personen wurden in administrativen Gewahrsam genommen. Nach Schätzungen der OSZE steht ein Großteil dieser Zahlen im Zusammenhang mit den Demonstrationen des Frühjahrs 2004. Dabei wurden laut OSZE 3 Personen unter strafrechtlicher Anklage festgehalten und anschließend unter Fallenlassen der Anklage wieder freigelassen. Eine Person wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die OSZE geht bei den genannten Maßnahmen davon aus, dass diese politisch motiviert waren. 6 Personen sind wegen Straftaten in Zusammenhang mit den Demonstrationen zu längeren Haftstrafen verurteilt worden. Laut Einschätzung der OSZE handelt es sich dabei jedoch nicht um politische Häftlinge. Davon abgesehen gehen EU-Botschafter und OSZE davon aus, dass es in Armenien derzeit keine politischen Gefangenen mehr gibt.

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom 28. Dezember 2004)

Im Frühjahr 2004 wurden nach OSZE-Angaben 423 Personen mit administrativen Geldstrafen belegt und 219 Personen wurden in administrativen Gewahrsam genommen. Nach Schätzungen der OSZE steht ein Großteil dieser Zahlen im Zusammenhang mit den Demonstrationen des Frühjahrs 2004. Dabei wurden laut OSZE 3 Personen unter strafrechtlicher Anklage festgehalten und anschließend unter Fallenlassen der Anklage wieder freigelassen. Eine Person wurde zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die OSZE geht bei den genannten Maßnahmen davon aus, dass diese politisch motiviert waren. 6 Personen sind wegen Straftaten in Zusammenhang mit den Demonstrationen zu längeren Haftstrafen verurteilt worden. Laut Einschätzung der OSZE handelt es sich dabei jedoch nicht um politische Häftlinge.

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 28.12.2004)

Die Demonstrationen erreichten am 12. April 2004 ihren Höhepunkt, als tausende Protestanten sich unter Führung der armenischen Oppositionsführer vor der Residenz des Präsidenten versammelten. Doch die Demonstration wurde von den armenischen Strafverfolgungsbehörden am Morgen des 13. April 2004 brutal aufgelöst.

Die Behörden blockierten die Straßen, die nach Jerewan führten, um die Menschen aus den Provinzen daran zu hindern, an der Demonstration teilzunehmen und verletzten dabei das Prinzip der Bewegungsfreiheit. Während der Zwangshandlungen zur Auflösung der Versammlung verwendete die Polizei Tränengas, Wasserwerfer, und schlug zahlreiche Teilnehmer heftig, darunter auch Frauen.

Die Strafverfolgungsbehörden behandelten auch die Vertreter der Medien mit Gewalt, unter ihnen: Reporter der Zeitung "Haykakan Zhamanak" (Armenian Times), Hayk Gevorgian, Reproter der Zeitung "Chorrord ishkhanutjun" (Vierte Macht), Mher Ghelechian, der Kameramann des russischen TV Kanals 1, Levon Grigorian und andere.

Nach offiziellen Angaben wurden 115 Personen verhaftet. Die meisten wurden unmittelbar

wieder entlassen oder wurden entlassen, nachdem sie Strafen bezahlten. Doch 12 Personen waren im Juni noch immer in Haft und gegen zwei von ihnen wurden Kriminalfälle begonnen.

Die Polizei handelte gegenüber den Parlamentsmitgliedern Victor Dallakian und Ashot Manucharian, einen Oppositionsführer, mit Gewalt. Es gab Hinweise auf Polizeigewalt gegenüber den Inhaftierten, auch gegen Frauen.

Die Polizei unternahm keine weiteren Aktionen um andere Demonstrationsteilnehmer zu finden und rechtliche Schritte gegen diese zu unternehmen und finden auch gegenwärtig keine derartigen Aktionen statt.

(Quelle: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA an des AsylGH vom 11.1.2010)

Amnesty International berichtet in seinem Jahresbericht 2004 (Beobachtungszeitraum 1.1. bis 31.12.2003) im Zusammenhang mit der Opposition, dass die Behörden hunderte von Demonstranten festnahmen, die an friedlichen Protestkundgebungen der Opposition gegen den Ausgang der Präsidentschaftswahlen teilgenommen hatten. Rund 100 Teilnehmer friedlicher Demonstrationen gegen den Wahlausgang wurden wegen Störung der öffentlichen Ordnung zu kurzen Freiheitsstrafen verurteilt. Sie erhielten nach AI keinen Zugang zu einem Anwalt und wurden in nichtöffentlichen Gerichtsverhandlungen ohne Rechtsbeistand verurteilt. Das armenische Verfassungsgericht erklärte diese Festnahmen im April für gesetzeswidrig. AI berichtet weiters von einer Festnahme und Entlassung des Artur Sakunts nach zehntägiger Freiheitsstrafe nachdem er versucht hatte eine öffentliche Veranstaltung zu organisieren, bei der die Ergebnisse der HCA-Wahlbeobachter bekannt gegeben werden sollten.

Im Amnesty International Jahresbericht 2005 (Beobachtungszeitraum 1.1. bis 31.12.2004) berichtet AI im Zusammenhang mit der Opposition, dass eine Vielzahl von aktiven Mitgliedern und Anhängern der Opposition bei der Teilnahme an Demonstrationen von Ordnungskräften geschlagen worden seien. Journalisten, Aktivisten der Opposition und ein Menschenrechtsverteidiger wurden von Unbekannten tätlich angegriffen. Hintergrund der Proteste war die Weigerung des Parlaments die Abhaltung eines Referendums über den Verbleib von Präsident Kocharjan im Amt zu ermöglichen. Die Behörden werteten die Kampagne als Putschversuch und leiteten gegen das Oppositionsbündnis Artarutyn (Gerechtigtkeit) ein Strafverfahren ein, das jedoch im September eingestellt wurde

Es gab in der Vergangenheit (vgl. z. B. (Immigration and Refugee Board of Canada "Armenia: People¿s Party: treatment of members by authorities and society (2003 - Sept. 2007), veröffentlicht auf www. wnhcr.org. Zugriff, 10.6.2007) bzw. gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.Es gab in der Vergangenheit vergleiche z. B. (Immigration and Refugee Board of Canada "Armenia: People¿s Party: treatment of members by authorities and society (2003 - Sept. 2007), veröffentlicht auf www. wnhcr.org. Zugriff, 10.6.2007) bzw. gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen

Regierung und außerparlamentarischer Opposition.

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009)

Im Amnesty International Jahresbericht 2010 findet sich im Zusammenhang mit der Opposition, dass am 19.6.2009 die Nationalversammlung eine Amnestie für Anhänger der Opposition gewährte, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in Eriwan vom März 2008 inhaftiert worden waren. Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.

1.2.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF 1 in Armenien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein wird.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF 2 in Armenien wegen eines Vorfalles in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Wahlbeobachterin asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF 3 in Armenien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.

Weitere Rückkehrhindernisse bezogen auf Asyl kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

II.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.1.1. Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

II.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF 1 nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF 1 als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.1.2. Mangels im Verfahren unterlassener Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF 1 nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF 1 als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung im Sinne des Paragraph 38, AVG bedeutet.

Die Feststellungen zur Person der BF 2 ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben und der Vorlage mehrerer behördlicher Dokumente. Auch das BAA ging davon aus, dass die Identität der BF 2 glaubhaft ist.

Die Identität des BF 3 steht aufgrund der Vorlage seiner Geburtsurkunde fest.

II.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.römisch zwei.1.3 Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ergab sich die Zusammensetzung der Quellen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Bei Berücksichtigung der soeben angeführten Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen unter Berücksichtigung der Natur der Quelle und der Intention derer Verfasser ergab sich die Zusammensetzung der Quellen. Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Auch die BF traten den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Der BF 1 führte lediglich aus, dass er über die Medizin in Armenien nichts sagen könne und fügte hinzu, dass das was aus dem Internet herausgefunden worden sei nicht ganz genau sei, was man in der beigefügten CD sehen könne.

Dazu wird festgestellt, dass der BF 1 in keinster Weise den Länderfeststellungen bzw. Teilen davon ganz konkret entgegentrat, wie zum Beispiel durch Nennung anderer Quellen. Er bezog sich nur abstrakt auf aus dem Internet herausgefundene Feststellungen, wobei er nicht ausführte, was nicht ganz genau sein solle, bzw. welche Feststellungen nicht genau sein sollen und dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Quellen fast zur Gänze aus Berichten anerkannter Organisationen entspringen, weshalb dieses Vorbringen nach Ansicht des AsylGH nicht geeignet ist, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Feststellungen zu erschüttern. Gleiches gilt in Bezug auf die beigebrachte CD, da auf dieser nichts ersichtlich war und führte der BF auch nicht aus, was darauf Verfahrensrelevantes zu sehen sein soll und tat er somit keinesfalls dar, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für ihn ergeben soll.

II.1.4. Auch die in der Beschwerde beigefügten Internetauszüge sind nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen bzw. für die BF 2 etwas zu gewinnen. Durch diese Internetauszüge bzw. in der Beschwerde wird in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für den BF 2 ergeben soll. Darüber hinaus ist anzuführen, dass diese Auszüge nur Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der BF 2 nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entschieden werden (§ 40 Abs. 2 AsylG).römisch zwei.1.4. Auch die in der Beschwerde beigefügten Internetauszüge sind nicht geeignet, die diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen in Zweifel zu ziehen bzw. für die BF 2 etwas zu gewinnen. Durch diese Internetauszüge bzw. in der Beschwerde wird in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für den BF 2 ergeben soll. Darüber hinaus ist anzuführen, dass diese Auszüge nur Sachverhalte erörtern, welche mit der individuellen Situation der BF 2 nicht im Zusammenhang stehen und daher für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind. Über deren Zulässigkeit muss daher in diesem Umfang nicht entschieden werden (Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).

II.1.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.römisch zwei.1.5. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es feststellt, dass bei den BF 1 und 2 keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden konnte und bei der BF 2 das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführer und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Auch ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG ist bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191) ¿Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses anführt, dass hinsichtlich des BF 3 keine Fluchtgründe geltend gemacht wurden.

Dem BAA ist zuzustimmen, wenn es davon ausgeht, dass der BF 1 armenischer Staatsbürger ist.

Seitens des AsylGH wird dazu der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass eine etwaige Abstammung des BF aus Aserbaidschan, falls eine solche zumindest ansatzweise angedeutet wurde, aufgrund der Ermittlungsergebnisse unglaubwürdig ist. Es konnte festgestellt werden, dass es in der aserbaidschanischen Datenbank des Innenministeriums keine Informationen über den BF bzw. seinen Vater gibt. Es existiert keine Registrierung im Polizeikommissariat und im Meldeamt des Bezirks D. über die Bereitstellung einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses. Der BF 1 wurde in den Jahren 1980, 1981 und 1982 nicht vom Meldeamt mit einer Geburtsurkunde ausgestattet. Dass er in der Mittelschule in der Region während der Jahre 1987 bis 1989 gewesen sei, in welcher die Unterrichtsstunden auf Russisch abgehalten worden seien, konnte nicht bestätigt werden. In der Datenbank des Innenministeriums und den Zentralarchiven des Justizministeriums wie auch dem Polizeikommissariat und dem Meldeamt gibt es im Bezirk D. keine Registrierung über die Mutter des BF 1.

Weiters ist ein legaler Aufenthalt in der Ukraine unglaubwürdig, da es aufgrund des Erhebungsergebnisses laut Auskunft des Direktors der seitens des BF 1 bezeichneten Schule nie einen Schüler mit dem Namen des BF 1 gegeben hat.

In der Russischen Föderation lag ebenfalls laut Aktenlage kein legaler Aufenthalt des BF vor, führte dieser auch selbst aus, wegen seiner Probleme wegen des illegalen Aufenthaltes aus der Russischen Föderation ausgereist zu sein.

Es ist somit davon auszugehen, dass der BF aufgrund des Art. 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien armenischer Staatsbürger ist. Der BF ist den Ermittlungsergebnissen auch nicht substantiiert entgegen getreten und führte selber aus, dass seine Muttersprache Armenisch ist. Weiters gab er im Zuge des Verfahrens zu Protokoll, dass er als Armenier in Aserbaidschan nicht leben könne. Ein weiteres Indiz für die armenische Staatsbürgerschaft ist darin zu erblicken, dass der BF bei seiner Asylantragstellung spontan die armenische Schrift (AS 1-5) und Sprache verwendete.Es ist somit davon auszugehen, dass der BF aufgrund des Artikel 10, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien armenischer Staatsbürger ist. Der BF ist den Ermittlungsergebnissen auch nicht substantiiert entgegen getreten und führte selber aus, dass seine Muttersprache Armenisch ist. Weiters gab er im Zuge des Verfahrens zu Protokoll, dass er als Armenier in Aserbaidschan nicht leben könne. Ein weiteres Indiz für die armenische Staatsbürgerschaft ist darin zu erblicken, dass der BF bei seiner Asylantragstellung spontan die armenische Schrift (AS 1-5) und Sprache verwendete.

Dem BAA ist zuzustimmen, wenn dieses ausführt, dass der BF 1 im Verfahren keine asylrelevanten Probleme in Bezug auf Armenien vorbrachte, sondern vielmehr ausführte, dass die Gründe für seine Reise nach Österreich seine Probleme wegen seines illegalen Aufenthaltes in der Russischen Föderation gewesen wären und er zu seiner Schwester gewollt hätte. Weiters wird dem BAA zugestimmt, dass lediglich die Befürchtung, in Armenien schlecht behandelt zu werden, für sich nicht ausreichend ist um eine Verfolgung im Sinne der GFK zu begründen. Zudem handelt es sich nach Ansicht des AsylGH dabei lediglich um hypothetische Ausführungen des BF, da er argumentativ nicht in der Lage war diesen Substanz zu verleihen und ist auch aufgrund der diesem Verfahren zu Grunde gelegten Länderfeststellungen nicht davon auszugehen, dass der BF in Armenien derartige Probleme zu erwarten hätte.

Dem BAA ist zuzustimmen, wenn dieses feststellt, dass das Vorbringen der BF 2 wegen Widersprüchen und Unplausibilitäten in ihren Aussagen nicht glaubwürdig ist. So hat diese einmal von mehreren Personen gesprochen, welche sie fotografiert hätte und welche sich dann auch an ihren Bruder gewandt hätten. Bei ihrer letzten Aussage hat sie diesbezüglich jedoch nur von einer Person gesprochen. Auch wirkt es, wie vom BAA bereits ausgeführt, etwas befremdend, wenn die BF 2 angibt, angeblich mit einem Klapptelefon unauffällig Videoaufnahmen bzw. Fotos von einer Person in der beschriebenen Art durchgeführt zu haben und diese dann auf Befragung vorerst nicht einmal genau angeben kann, wo ihre Position im Wahllokal gewesen sei, wie viele Personen um sie herumgestanden hätten und in welcher Stellung zu ihr die besagte Person die Wahlkuverts in die Urne geworfen hätte.

Nach Ansicht des AsylGH entspricht es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, wie vom BAA richtigerweise angesprochen, dass eine Person bei beabsichtigter Wahlmanipulation erst vor der Wahlurne mehrere Kuverts auffällig aus der Innentasche der Jacke nehmen sollte und sich so der Gefahr der Aufdeckung durch Wahlbeobachter aussetzten sollte, wenn es ihr möglich wäre, vorher in der nicht einsehbaren Wahlkabine die Kuverts für andere schwer sichtbar übereinander zu legen und dann einzuwerfen.

Dem BAA wird zugestimmt, wenn es die Angaben der BF 2 für unlogisch erachtet, dass andere Wahlbeobachter den angeführten Wahlbetrug ebenfalls beobachtet, jedoch deshalb nichts unternommen hätten, da deren Parteien keine Chance gehabt hätten ins Parlament zu kommen, da es primäre Aufgabe von Wahlbeobachtern ist, einen allfälligen Wahlbetrug aufzuzeigen.

Als denkunlogisch wertete das BAA, dass die BF 2 einerseits konkret aufgefordert worden sei, eine bestimmte Person genau zu beobachten und es in der Folge jedoch die beauftragende Person nur peripher interessiert hätte, dass sie tatsächlich einen Wahlbetrug beobachtet und sogar bildlich festgehalten hätte. Es wäre weder das Beweismaterial von dieser Person in Augenschein genommen worden, noch in der Folge danach gefragt worden. Den diesbezüglichen Wertungen des BAA ist durch den AsylGH nichts zu entgegnen.

Auch sind die Ausführungen des BAA nachvollziehbar, dass der erwähnte Polizist, welcher der Familie der BF 2 offenbar wohlgesonnen gegenübergestanden wäre, als Exekutivbeamter über die rechtlichen Möglichkeiten in Armenien Bescheid gewusst hätte und wäre durch diesen wohl eher Hilfeleistung in anderer Richtung erfolgt, wie die Einschaltung von Oberbehörden, des Ombudsmannes, von Anwälten etc., anstatt gleich anzuraten das Herkunftsland zu verlassen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass etwaige behauptete Drohungen gegen die BF 2 wie von dieser ausgeführt nicht derart erfolgt seien, dass sie aus Angst sofort aus eigenem Antrieb ihr Heimatland hätte verlassen wollen.

Es wird weiters dem BAA zugestimmt, dass es zumindest sehr bedenklich erscheint, dass ein einfacher Polizist in einem relativ kleinen Polizeiposten genau darüber Bescheid wüsste, wessen Telefone bzw. Mobiltelefone abgehört werden würden, zumal im Falle eines tatsächlichen Interesses daran, die Gespräche von bestimmten Personen aufzuzeichnen, dies nicht jedem einfachen Polizisten mitgeteilt werden würde, da eine entsprechende Geheimhaltung somit nicht mehr gegeben wäre. Darüber hinaus hätte für diesen Fall wohl dieser Polizist schon im Vorfeld einen entsprechenden Hinweis getätigt, wo er doch angeblich der Familie der BF 2 so nahe gestanden wäre.

Den Ausführungen des BAA, dass es weiters nicht nachvollziehbar wäre, wenn tatsächlich Gesetzte nicht befolgt werden würden und die Polizei nicht entsprechend tätig werden würde, dass die BF 2 trotzdem zur Zurückziehung der Anzeige gedrängt worden wäre, wo doch der einzige Beweis bei der Anzeigeerstattung gelöscht worden wäre und somit straffällig gewordene Personen keinen Grund mehr gehabt hätten vor der BF in Ermangelung von Beweisen Angst zu haben, ist ebenfalls nicht entgegen zu treten.

Im Falle einer tatsächlich erfolgten Anzeigeerstattung würden somit die Ausführungen der BF 2 vielmehr belegen, dass in Armenien entgegen ihrer Angaben entsprechende Rechtsstaatlichkeit besteht und eine Strafverfolgung nach der Anzeigeerstattung eingeleitet werden würde. Somit hätte man auch entsprechende Oberbehörden in Anspruch nehmen können bzw. wäre es das dringlichste Anliegen jener Partei gewesen, genau diese Missstände aufzuzeigen und vor Gericht zu bringen.

Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in den Beschwerden auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in den Beschwerden auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).

II.1.6. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:römisch zwei.1.6. Ebenso weist das erkennende Gericht auf folgende Umstände hin:

Die BF 2 führte bei ihrer Erstbefragung am 08.04.2008 aus, dass sie bei den Wahlen im Februar 2008 in einem Wahllokal in A. Wahlbeobachterin gewesen sei. Dabei hätte sie während der Wahlen Manipulationen festgestellt, welche sie bei der Polizei angezeigt hätte. Sie habe mit einem Handy einige Fotos gemacht, die diese Manipulationen dargelegt hätten (AS 61).

Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 29.04.2008 führte die BF nach Aufforderung, ihre Fluchtgründe zu schildern, frei von sich aus an, dass bei den Wahlen manipuliert worden sei. Sie habe mit ihrem Handy fotografiert, wie ein Wähler mehrere Stimmzettel gleichzeitig in die Urne geworfen hätte. Danach habe sie die Fotos zur Polizei gebracht (AS 111).

Bei ihrer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 19.02.2009 führte die BF vorerst wieder aus, dass sie fotografieren habe können, wie ein gewisser V. mehrere Zettel in die Wahlurne geworfen hätte (AS 151). Nachdem der Verhandlungsleiter des BAA versuchte, mit der BF die Lokalität des Wahllokales und die zu diesem Zeitpunkt darin befindlichen Personen bzw. deren Positionen zu erörterten, wozu auch eine handschriftliche Skizze (AS 283) angefertigt wurde, erfolgte eine konkrete Befragung der BF wobei es darum ging, wie es möglich sei, jemanden in einem Wahllokal mehrmals zu fotografieren, ohne bemerkt zu werden, wobei sich die Befragung auszugsweise Folgend gestaltete (AS 253).Bei ihrer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 19.02.2009 führte die BF vorerst wieder aus, dass sie fotografieren habe können, wie ein gewisser römisch fünf. mehrere Zettel in die Wahlurne geworfen hätte (AS 151). Nachdem der Verhandlungsleiter des BAA versuchte, mit der BF die Lokalität des Wahllokales und die zu diesem Zeitpunkt darin befindlichen Personen bzw. deren Positionen zu erörterten, wozu auch eine handschriftliche Skizze (AS 283) angefertigt wurde, erfolgte eine konkrete Befragung der BF wobei es darum ging, wie es möglich sei, jemanden in einem Wahllokal mehrmals zu fotografieren, ohne bemerkt zu werden, wobei sich die Befragung auszugsweise Folgend gestaltete (AS 253).

...

Frage:"Ist es dann üblich, dass man eine solche Person im Lokal fotografiert? Ist das Fotografieren überhaupt erlaubt im Wahllokal?"

Antwort: "Ich weiß es nicht, ob es erlaubt ist, ich habe es einfach gemacht."

Frage: "Verstehe ich das dann richtig, dass Sie mit fotografierfertigem Handy in Richtung Wahlurne zeigen und genau das Einwerfen des Kuverts fotografieren können?"

Antwort: "Ja."

Frage: "Und das fällt nicht auf?"

Antwort: "Doch".

Frage: "Und trotzdem hat niemand etwas gesagt?"

Antwort: "Nein."

Frage: "Wie weit von der Wahlurne entfernt standen sie selbst?"

Antwort: "Etwa eineinhalb Meter."

Frage: "Und die von Ihnen fotografierte Person merkt dann nicht, dass Sie das Handy in seine Richtung halten?"

Antwort: "Er hat nicht auf mich geachtet."

Frage: "Wo genau stand V., als er die Kuverts einwarf?"Frage: "Wo genau stand römisch fünf., als er die Kuverts einwarf?"

Antwort: "Ich kann mich nicht mehr erinnern."

Frage: "Stand er seitlich oder frontal zu Ihnen?"

Antwort: "Ich weiß es nicht."

Frage: "Haben Sie das Foto am Handy gesehen?"

Antwort: "Ja."

Frage: "War es ein Foto oder waren es mehrere Fotos?"

Antwort: "Es waren keine Fotos, sondern ein Film."

...

Dazu wird seitens des AsylGH festgestellt, dass die BF sowohl bei ihrer Erstbefragung, wie auch während ihrer ersten niederschriftlichen Einvernahme und auch noch im Zuge der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA bis hin zur dann erfolgten eingehenden Befragung seitens des Verhandlungsleiters stets davon sprach, dass sie Fotos über den angeblichen Wahlbetrug angefertigt habe, welche sie dann zur Polizei gebracht hätte. Erst als aufgrund der eingehenden Befragung seitens des Verhandlungsleiters des BAA diese Angabe offensichtlich nicht länger haltbar war, änderte die BF ihre Angabe und führte aus, dass es keine Fotos, sondern ein Film gewesen wäre, welcher von ihr angefertigt worden sei. Nach Ansicht des AsylGH ist auch dies, zusätzlich zu den oben ausgeführten Überlegungen, ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die BF ihre Fluchtgeschichte nicht tatsächlich erlebt hat, da es, noch dazu in einer solchen Situation wie der geschilderten, einen großen Unterschied darstellt, ob man mehrere Fotos anfertigt oder einen Film und es auch überhaupt nicht plausibel wäre, dass man ständig von mehreren Fotos sprechen würde, hätte man tatsächlich einen Film angefertigt.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass die BF 2 im Zuge ihrer Einvernahmen nicht in der Lage war, gleichlautende Angaben hinsichtlich des Kernvorbringens ihrer Fluchtgeschichte zu tätigen, weshalb kein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen vorliegt. Weiters war die BF auch nicht in der Lage, auf Nachfrage diese Widersprüchlichkeiten plausibel zu erklären, sondern tätigte sie wiederum Aussagen, welche die Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens bestätigten, weshalb dem BAA zuzustimmen ist, dass die asylbezogenen Angaben der BF 2 als unglaubwürdig zu werten waren und somit nicht der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind.

II.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis in den Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.7. Sofern in der Beschwerde seitens der Beschwerdeführer das Ermittlungsverfahren des BAA moniert wird, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von den BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgehen, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis in den Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

II.1.8. Die BF 2 führte in ihrer Beschwerde aus, dass auf Ausführungen in den Länderfeststellungen auf den Seiten 28 - 29 des Bescheides des BAA zum Thema Wahlen verwiesen werde, ohne jedoch auszuführen, inwieweit sich diese Ausführungen ganz konkret auf sie beziehen würden. Somit wurde in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für die BF 2 ergeben soll und ist dies auch amtswegig nicht zu ersehen. Insbesondere erfolgte jedoch auch eine Beweisaufnahme seitens des AsylGH unter Anderem auch zum Thema Wahlen und wurde die BF 2 aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, was jedoch unterblieb. Somit kann lediglich dieser Hinweis in der Beschwerde mangels Konkretisierung nicht zu einer anderen Entscheidung führen.römisch zwei.1.8. Die BF 2 führte in ihrer Beschwerde aus, dass auf Ausführungen in den Länderfeststellungen auf den Seiten 28 - 29 des Bescheides des BAA zum Thema Wahlen verwiesen werde, ohne jedoch auszuführen, inwieweit sich diese Ausführungen ganz konkret auf sie beziehen würden. Somit wurde in der Beschwerde in keiner Weise substantiiert dargetan, inwieweit sich daraus eine asylrelevante Verfolgung konkret für die BF 2 ergeben soll und ist dies auch amtswegig nicht zu ersehen. Insbesondere erfolgte jedoch auch eine Beweisaufnahme seitens des AsylGH unter Anderem auch zum Thema Wahlen und wurde die BF 2 aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, was jedoch unterblieb. Somit kann lediglich dieser Hinweis in der Beschwerde mangels Konkretisierung nicht zu einer anderen Entscheidung führen.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

Für BF 1 gilt:

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

Für BF 2 und BF 3 gilt:

Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Für BF 1 gilt:

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht (mehr) beim Bundesasylamt anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und war nach dem 31.März 2009 nicht (mehr) beim Bundesasylamt anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war.

Für BF 2 und BF 3 gilt:

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb die Verfahren aufgrund der Antragstellungen nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb die Verfahren aufgrund der Antragstellungen nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen sind.

II.2.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.2.4. Verweise, Wiederholungen

II.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.2.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.

II.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.2.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).

II.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit den individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.römisch zwei.2.4.3. Grundsätzlich ist anzuführen, dass vorbehaltlich der getroffenen Ausführungen zur Aktualität der den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Quellen das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit den individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes wörtlich und konkretisiert diese wie folgt:

II.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asylrömisch zwei.2.5. Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl

Für BF 1 gilt:

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Prüfungsmaßstab hierfür ist der Herkunftsstaat des BF1. Der Herkunftsstaat ist nach § 1 Z 4 AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen. Kommen nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es daher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des § 1 Z 4 AsylG 1997 (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0410; E 4. November 2004, 2002/20/0159). Im gegenständlichen Fall behauptete BF1 einen Sachverhalt, welcher ein weiteres Ermittlungsverfahren zur Feststellung, welcher Staat sein Herkunftsstaat sei, erforderte und kam zum Schluss, dies sei die Republik Armenien, was auch nachvollziehbar dargelegt wurde.Prüfungsmaßstab hierfür ist der Herkunftsstaat des BF1. Der Herkunftsstaat ist nach Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt oder in dem er, falls er staatenlos ist, seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf welchen Staat diese Voraussetzungen im Einzelfall zutreffen, ist von den Asylbehörden in der Regel zu ermitteln und festzustellen. Kommen nach den Parteibehauptungen zwei mögliche Herkunftsstaaten in Betracht, so bedarf es daher nachvollziehbar begründeter Feststellungen über die Voraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, AsylG 1997 (Hinweis E 30. September 2004, 2001/20/0410; E 4. November 2004, 2002/20/0159). Im gegenständlichen Fall behauptete BF1 einen Sachverhalt, welcher ein weiteres Ermittlungsverfahren zur Feststellung, welcher Staat sein Herkunftsstaat sei, erforderte und kam zum Schluss, dies sei die Republik Armenien, was auch nachvollziehbar dargelegt wurde.

Für BF 2 und BF 3 gilt:

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

(4) ...

(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Für die BF 1 bis BF 3 gilt:

Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständliche Anträge waren nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF 2 zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der BF 2 zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der BF 2 behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Hinsichtlich des BF 1 wird festgestellt, dass dieser wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert keine Fluchtgründe glaubhaft vorbrachte. Zu BF 3 wird festgestellt, dass für diesen keine Fluchtgründe vorgebracht wurden.

Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätten (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

II.2.6. Familienverfahrenrömisch zwei.2.6. Familienverfahren

Gem. § 10 AsylG ist in Bezug auf Familiengengehörige (§ 1 Z 6 AsylG:Gem. Paragraph 10, AsylG ist in Bezug auf Familiengengehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG:

Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbes oder Asylberechtigten) ein Familienverfahren zu führen.

Ob in Bezug auf die bereits genannten Angehörigenein Familienverfahren zu führen ist, ist im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf die Ehegatten eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die bereits genannten Angehörigenein Familienverfahren zu führen ist, ist im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf die Ehegatten eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:

Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:

...

"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.

...

Form der Eheschließung

§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.

(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

..."

Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass zwischen BF 1 und BF 2 keine rechtsgültige Ehe abgeschlossen wurde, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist.

In Bezug auf BF 3 ist festzustellen, dass im Verhältnis zu seinen Eltern ein Familienverfahren vorliegt.

Letztlich ist festzustellen, dass sich auch aus dem Titel des Familienverfahrens kein anderer Verfahrenshergang herleiten lässt.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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