Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C5 221.078-4/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, 09 14.321 BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, 09 14.321 BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG abgewiesen.
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt II behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei stattgegeben und der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', welcher der religiösen Minderheit der Hindus angehört, stellte am 25.10.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 28.11.2000 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe seinen Heimatort "XXXX" im Feber 1999 verlassen und sich dann etwa zwei Monate in Chittagong, 30 km von XXXX entfernt, aufgehalten. Dann sei er zu seiner Schwester nach XXXX, 20 bis 30 km von Chittagong entfernt, gefahren und habe sich dort etwa sieben Monate aufgehalten; er sei im Geschäft seines Schwagers in XXXX gesessen. Etwa im November 1999 sei er zu seinem Onkel nach XXXX, nach weiteren etwa zwei Monaten nach XXXX, in der Nähe der indischen Grenze, gefahren und nach wieder etwa vier Monaten, im April 2000, nach Indien ausgereist. Er sei seit 1990 Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und habe dort in einem Klub gearbeitet, Mitglieder geworben und Plakate aufgehängt. 1995 hätten "die beiden Parteien" - gemeint offenbar die BNP und die Awami League (in der Folge: AL) - begonnen, einander zu bekämpfen. In dem Klub in XXXX sei Feuer gelegt worden. Seit 1996 sei die Gegenpartei in der Regierung; er habe seither nur von zu Hause aus für die BNP arbeiten können. Er sei (XXXX. Sein Problem sei, dass er Hindu und noch dazu "in einer anderen Partei" sei. Die Hindus unterstützten meist die "Amelique-Partei" (gemeint vermutlich die AL); er aber sei in der Gegenpartei gewesen und nach dem Regierungswechsel Ende 1995 an der Ausübung seiner Religion gehindert worden. Die Gegenpartei XXXX habe Mitte oder Ende April 1999 falsche Anklagen gegen ihn und ein paar andere erhoben, weil in XXXX bei einer Schlägerei zwischen den beiden Parteien im College ein Mann getötet worden sei. Die Gegenpartei (bzw., wie der Beschwerdeführer kurz danach sagte, die Polizei) habe, als sie ein Geschäft zerstört habe, nach ihm gefragt; das habe er in Chittagong, wo er zu dieser Zeit gewesen sei, von seinem Bruder erfahren. Es werde ihm weiter zu Unrecht noch vorgeworfen, dass er eine Bombe geworfen und dass er jemanden am Körper verletzt habe. Er wisse das von dem Familienanwalt, von dem sein Bruder alles erfahren habe. Er habe im Feber 1999 XXXX verlassen, weil die Gegenpartei "hinter ihm her" gewesen sei. Er habe dann erfahren, dass seine Mutter einen Schlaganfall erlitten habe und in einer Art Klinik behandelt werde, in der auch seine Schwester gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe sie heimlich besuchen wollen. Er sei erst auf dem Weg gewesen, da habe die andere Partei bereits davon erfahren, die Schwester geschlagen und die Klinik zerstört. Dieser Vorfall habe sich etwa vier bis fünf Monate nach der ersten Anklage vom April 1999 zugetragen. Er sei daraufhin nach XXXX zu seiner anderen Schwester gegangen. Außerhalb von XXXX habe er keine Probleme gehabt, weil die Gegenpartei seinen Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Er habe versteckt gelebt; als ihm vorgehalten wurde, er habe sich doch die Zeit im Geschäft seines Schwagers vertrieben, erwiderte der Beschwerdeführer, dort habe er sich nur kurz aufgehalten und dann wieder versteckt.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', welcher der religiösen Minderheit der Hindus angehört, stellte am 25.10.2000 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) am 28.11.2000 gab er - gerafft wiedergegeben - an, er habe seinen Heimatort "XXXX" im Feber 1999 verlassen und sich dann etwa zwei Monate in Chittagong, 30 km von römisch 40 entfernt, aufgehalten. Dann sei er zu seiner Schwester nach römisch 40 , 20 bis 30 km von Chittagong entfernt, gefahren und habe sich dort etwa sieben Monate aufgehalten; er sei im Geschäft seines Schwagers in römisch 40 gesessen. Etwa im November 1999 sei er zu seinem Onkel nach römisch 40 , nach weiteren etwa zwei Monaten nach römisch 40 , in der Nähe der indischen Grenze, gefahren und nach wieder etwa vier Monaten, im April 2000, nach Indien ausgereist. Er sei seit 1990 Mitglied der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und habe dort in einem Klub gearbeitet, Mitglieder geworben und Plakate aufgehängt. 1995 hätten "die beiden Parteien" - gemeint offenbar die BNP und die Awami League (in der Folge: AL) - begonnen, einander zu bekämpfen. In dem Klub in römisch 40 sei Feuer gelegt worden. Seit 1996 sei die Gegenpartei in der Regierung; er habe seither nur von zu Hause aus für die BNP arbeiten können. Er sei (römisch 40 . Sein Problem sei, dass er Hindu und noch dazu "in einer anderen Partei" sei. Die Hindus unterstützten meist die "Amelique-Partei" (gemeint vermutlich die AL); er aber sei in der Gegenpartei gewesen und nach dem Regierungswechsel Ende 1995 an der Ausübung seiner Religion gehindert worden. Die Gegenpartei römisch 40 habe Mitte oder Ende April 1999 falsche Anklagen gegen ihn und ein paar andere erhoben, weil in römisch 40 bei einer Schlägerei zwischen den beiden Parteien im College ein Mann getötet worden sei. Die Gegenpartei (bzw., wie der Beschwerdeführer kurz danach sagte, die Polizei) habe, als sie ein Geschäft zerstört habe, nach ihm gefragt; das habe er in Chittagong, wo er zu dieser Zeit gewesen sei, von seinem Bruder erfahren. Es werde ihm weiter zu Unrecht noch vorgeworfen, dass er eine Bombe geworfen und dass er jemanden am Körper verletzt habe. Er wisse das von dem Familienanwalt, von dem sein Bruder alles erfahren habe. Er habe im Feber 1999 römisch 40 verlassen, weil die Gegenpartei "hinter ihm her" gewesen sei. Er habe dann erfahren, dass seine Mutter einen Schlaganfall erlitten habe und in einer Art Klinik behandelt werde, in der auch seine Schwester gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe sie heimlich besuchen wollen. Er sei erst auf dem Weg gewesen, da habe die andere Partei bereits davon erfahren, die Schwester geschlagen und die Klinik zerstört. Dieser Vorfall habe sich etwa vier bis fünf Monate nach der ersten Anklage vom April 1999 zugetragen. Er sei daraufhin nach römisch 40 zu seiner anderen Schwester gegangen. Außerhalb von römisch 40 habe er keine Probleme gehabt, weil die Gegenpartei seinen Aufenthaltsort nicht gekannt habe. Er habe versteckt gelebt; als ihm vorgehalten wurde, er habe sich doch die Zeit im Geschäft seines Schwagers vertrieben, erwiderte der Beschwerdeführer, dort habe er sich nur kurz aufgehalten und dann wieder versteckt.
Am 12.12.2000 langten beim Bundesasylamt zwei - in englischer Sprache gehaltene - Schriftstücke ein. Das erste vom 13.11.2000 stammt nach seinem Inhalt vom "Familienanwalt" des Beschwerdeführers, der ihm rät, bis auf Weiteres im Ausland zu bleiben. Da er ein Anführer der BNP sei und nun die AL regiere, komme die Polizei des Öfteren ins Haus der Familie, um ihn zu verhaften. Bei einem Zusammenstoß beim XXXX College am XXXX sei ein Aktivist der Chattra League namens XXXX getötet worden, dessen Vater den Beschwerdeführer beschuldige, der nun des Mordes angeklagt sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit zur Todesstrafe verurteilt werde. Das zweite Schreiben vom 21.11.2000 stammt nach seinem Inhalt aus dem Büro eines Lokalpolitikers ("XXXX"), der bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Führer der BNP und in einem politischen Mordfall angeklagt sei. Die Polizei versuche des Öfteren, ihn zu verhaften.Am 12.12.2000 langten beim Bundesasylamt zwei - in englischer Sprache gehaltene - Schriftstücke ein. Das erste vom 13.11.2000 stammt nach seinem Inhalt vom "Familienanwalt" des Beschwerdeführers, der ihm rät, bis auf Weiteres im Ausland zu bleiben. Da er ein Anführer der BNP sei und nun die AL regiere, komme die Polizei des Öfteren ins Haus der Familie, um ihn zu verhaften. Bei einem Zusammenstoß beim römisch 40 College am römisch 40 sei ein Aktivist der Chattra League namens römisch 40 getötet worden, dessen Vater den Beschwerdeführer beschuldige, der nun des Mordes angeklagt sei. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit zur Todesstrafe verurteilt werde. Das zweite Schreiben vom 21.11.2000 stammt nach seinem Inhalt aus dem Büro eines Lokalpolitikers ("XXXX"), der bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Führer der BNP und in einem politischen Mordfall angeklagt sei. Die Polizei versuche des Öfteren, ihn zu verhaften.
1.1.2. Mit Bescheid vom 25.1.2001, 00 14.756-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt befand, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund sei "absolut unglaubwürdig". Die Angaben seien "absolut oberflächlich und ungenau gehalten", es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Geschehnisse nicht selbst durchlebt habe. Er habe kein fundiertes Wissen über seine Partei gehabt, sondern nur oberflächliche Angaben gemacht; er habe die Bedrohung durch die Gegenpartei weder plausibel noch nachvollziehbar schildern können. Weiters habe er angegeben, er habe sich nach seiner Flucht aus XXXX im Feber 1999 in anderen Orten versteckt, obwohl er zuvor angegeben hatte, dass er sich sieben Monate lang bei seiner Schwester in XXXX aufgehalten und dort im Geschäft seines Schwagers die Zeit vertrieben habe. Diesen Widerspruch habe er nicht nachvollziehbar erklären können.1.1.2. Mit Bescheid vom 25.1.2001, 00 14.756-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesasylamt befand, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund sei "absolut unglaubwürdig". Die Angaben seien "absolut oberflächlich und ungenau gehalten", es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Geschehnisse nicht selbst durchlebt habe. Er habe kein fundiertes Wissen über seine Partei gehabt, sondern nur oberflächliche Angaben gemacht; er habe die Bedrohung durch die Gegenpartei weder plausibel noch nachvollziehbar schildern können. Weiters habe er angegeben, er habe sich nach seiner Flucht aus römisch 40 im Feber 1999 in anderen Orten versteckt, obwohl er zuvor angegeben hatte, dass er sich sieben Monate lang bei seiner Schwester in römisch 40 aufgehalten und dort im Geschäft seines Schwagers die Zeit vertrieben habe. Diesen Widerspruch habe er nicht nachvollziehbar erklären können.
Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) bedroht oder gefährdet sei.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.1.2001 zu Handen seiner damaligen Vertreterin zugestellt.
1.1.3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.5.2006, 221.078/13-II/06/06, "gemäß §§ 7, 8" AsylG 1997 abwies, nachdem er am 14.9.2004 und am 29.3.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Im Bescheid vom 16.5.2006 wird das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben:1.1.3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.5.2006, 221.078/13-II/06/06, "gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abwies, nachdem er am 14.9.2004 und am 29.3.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte. Im Bescheid vom 16.5.2006 wird das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben:
"Der Asylberufungswerber hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass sein genauer Name XXXX, laute. Der Asylberufungswerber sei am XXXX im Dorf XXXX, geboren. Der Asylberufungswerber gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Der Asylberufungswerber sei ledig und hätte keine Kinder. Der Asylberufungswerber hätte sieben Geschwister, vier Brüder und drei Schwestern. Der Asylberufungswerber sei ein Mitglied der BNP sowie deren XXXX in der Gemeinde XXXX gewesen. Der Asylberufungswerber hätte diese Tätigkeit von 1992 bis 1998 ausgeübt. Ende Juni 1998 gab es Streitereien mit der Oppositionspartei Awami League in XXXX. Ende Juni 1998, als der Asylberufungswerber zusammen mit anderen Mitgliedern der BNP plakatiert hätte, hätten 30 bis 35 Mitglieder der AL den Asylberufungswerber und die anderen Mitglieder attackiert und geschlagen. Der Asylberufungswerber sei mit einem Stock am rechten Fuß, am zweiten Zeh getroffen worden, wodurch dieser gebrochen wurde. Der Asylberufungswerber sei im Spital medizinisch behandelt worden. Danach hätte der Asylberufungswerber sich bei seinen Parteifreunden versteckt. Glaublich Anfang November 1998 seien die Mitglieder der Awami League im elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers eingedrungen und hätten den leiblichen Bruder des Asylberufungswerbers geschlagen. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte den AL-Mitgliedern versichert, dass der Asylberufungswerber in Zukunft nicht für die BNP arbeiten würde. Die AL-Mitglieder hätten trotzdem Gegenstände entweder zerstört oder mitgenommen. Der Bruder des Asylberufungswerbers hätte dementsprechend eine Anzeige beim XXXX erstattet. Dieser XXXX hätte die Anzeige an das Polizeikommissariat XXXX weitergeleitet. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte dem Asylberufungswerber mitgeteilt, dass die AL-Mitglieder mehrmals zum elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers gekommen seien und den Asylberufungswerber gesucht hätten. Im April 1999 sei ein Mitglied der Jamat-e Islami vor dem XXXX von Unbekannten ermordet worden. Die Mitglieder der AL hätten eine Mordanzeige gegen Asylberufungswerber beim Polizeikommissariat XXXX erstattet. Die Mitglieder der AL hätten den Asylberufungswerber beschuldigt, dass er eine Bombe gebastelt hätte. Die Mitglieder der AL kamen nachwievor zum elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers, und hätten seine Mutter nach dem Aufenthaltsort des Asylberufungswerbers gefragt. Der Asylberufungswerber sei von Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates XXXX sowie von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden, und wollte sich nicht mehr in Bangladesh aufhalten. Der Asylberufungswerber hätte Angst vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates XXXX gehabt und sei aus Bangladesh ausgereist, um sein Leben vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates XXXX sowie vor den Mitgliedern der Awami League in Bangladesh in Sicherheit zu bringen. Es sei dem Asylberufungswerber nicht möglich gewesen, in Bangladesh ein normales Leben zu führen.""Der Asylberufungswerber hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass sein genauer Name römisch 40 , laute. Der Asylberufungswerber sei am römisch 40 im Dorf römisch 40 , geboren. Der Asylberufungswerber gehöre der Religionsgemeinschaft der Hindu an. Der Asylberufungswerber sei ledig und hätte keine Kinder. Der Asylberufungswerber hätte sieben Geschwister, vier Brüder und drei Schwestern. Der Asylberufungswerber sei ein Mitglied der BNP sowie deren römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 gewesen. Der Asylberufungswerber hätte diese Tätigkeit von 1992 bis 1998 ausgeübt. Ende Juni 1998 gab es Streitereien mit der Oppositionspartei Awami League in römisch 40 . Ende Juni 1998, als der Asylberufungswerber zusammen mit anderen Mitgliedern der BNP plakatiert hätte, hätten 30 bis 35 Mitglieder der AL den Asylberufungswerber und die anderen Mitglieder attackiert und geschlagen. Der Asylberufungswerber sei mit einem Stock am rechten Fuß, am zweiten Zeh getroffen worden, wodurch dieser gebrochen wurde. Der Asylberufungswerber sei im Spital medizinisch behandelt worden. Danach hätte der Asylberufungswerber sich bei seinen Parteifreunden versteckt. Glaublich Anfang November 1998 seien die Mitglieder der Awami League im elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers eingedrungen und hätten den leiblichen Bruder des Asylberufungswerbers geschlagen. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte den AL-Mitgliedern versichert, dass der Asylberufungswerber in Zukunft nicht für die BNP arbeiten würde. Die AL-Mitglieder hätten trotzdem Gegenstände entweder zerstört oder mitgenommen. Der Bruder des Asylberufungswerbers hätte dementsprechend eine Anzeige beim römisch 40 erstattet. Dieser römisch 40 hätte die Anzeige an das Polizeikommissariat römisch 40 weitergeleitet. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte dem Asylberufungswerber mitgeteilt, dass die AL-Mitglieder mehrmals zum elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers gekommen seien und den Asylberufungswerber gesucht hätten. Im April 1999 sei ein Mitglied der Jamat-e Islami vor dem römisch 40 von Unbekannten ermordet worden. Die Mitglieder der AL hätten eine Mordanzeige gegen Asylberufungswerber beim Polizeikommissariat römisch 40 erstattet. Die Mitglieder der AL hätten den Asylberufungswerber beschuldigt, dass er eine Bombe gebastelt hätte. Die Mitglieder der AL kamen nachwievor zum elterlichen Wohnhaus des Asylberufungswerbers, und hätten seine Mutter nach dem Aufenthaltsort des Asylberufungswerbers gefragt. Der Asylberufungswerber sei von Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates römisch 40 sowie von Mitgliedern der Awami League verfolgt worden, und wollte sich nicht mehr in Bangladesh aufhalten. Der Asylberufungswerber hätte Angst vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates römisch 40 gehabt und sei aus Bangladesh ausgereist, um sein Leben vor den Sicherheitsorganen des Polizeikommissariates römisch 40 sowie vor den Mitgliedern der Awami League in Bangladesh in Sicherheit zu bringen. Es sei dem Asylberufungswerber nicht möglich gewesen, in Bangladesh ein normales Leben zu führen."
Sodann wird das Gutachten, mit dessen Erstattung der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen beauftragt hatte, teilweise (wörtlich) wiedergegeben. Nach den Recherchen des Sachverständigen bzw. der von ihm beauftragten Personen traf es zu, dass der Beschwerdeführer aus der Gemeinde "XXXX" stammt; seine Familie wohnte nach wie vor dort. Am XXXX habe "der Duty Officer des Polizeikommissariates XXXX nach Durchsicht der polizeilichen Akten dieses Polizeikommissariates XXXX [...] bestätigt", dass beim Polizeikommissariat XXXX keine Anzeige oder Beschwerde gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei von diesem Kommissariat niemals gesucht worden, es sei gegen ihn in Bangladesh kein Gerichts- oder Strafverfahren anhängig. Der Duty Officer habe den vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief seines (bangladeshischen) Rechtsvertreters widerlegt. Bei der Bestätigung des "XXXX" seien Unterschrift und Stempel echt, das Schreiben selbst aber eine Gefälligkeitsbestätigung. Der Aussteller gehöre selbst der AL an und habe auch den Beschwerdeführer dieser Partei zugeordnet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht der BNP angehöre oder dort XXXX gewesen sei und dass er nicht von Mitgliedern der AL oder von Sicherheitsorganen verfolgt worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familienstand und zu seinen Geschwistern hätten sich als zutreffend herausgestellt.Sodann wird das Gutachten, mit dessen Erstattung der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen beauftragt hatte, teilweise (wörtlich) wiedergegeben. Nach den Recherchen des Sachverständigen bzw. der von ihm beauftragten Personen traf es zu, dass der Beschwerdeführer aus der Gemeinde "XXXX" stammt; seine Familie wohnte nach wie vor dort. Am römisch 40 habe "der Duty Officer des Polizeikommissariates römisch 40 nach Durchsicht der polizeilichen Akten dieses Polizeikommissariates römisch 40 [...] bestätigt", dass beim Polizeikommissariat römisch 40 keine Anzeige oder Beschwerde gegen den Beschwerdeführer erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei von diesem Kommissariat niemals gesucht worden, es sei gegen ihn in Bangladesh kein Gerichts- oder Strafverfahren anhängig. Der Duty Officer habe den vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief seines (bangladeshischen) Rechtsvertreters widerlegt. Bei der Bestätigung des "XXXX" seien Unterschrift und Stempel echt, das Schreiben selbst aber eine Gefälligkeitsbestätigung. Der Aussteller gehöre selbst der AL an und habe auch den Beschwerdeführer dieser Partei zugeordnet. Die Mutter des Beschwerdeführers habe angegeben, dass der Beschwerdeführer nicht der BNP angehöre oder dort römisch 40 gewesen sei und dass er nicht von Mitgliedern der AL oder von Sicherheitsorganen verfolgt worden sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Familienstand und zu seinen Geschwistern hätten sich als zutreffend herausgestellt.
Gestützt iW auf dieses Gutachten versagte die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und wies dementsprechend die Berufung ab.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.5.2006 persönlich zugestellt.
1.1.3.2. Mit "Berichtigungsbescheid" vom 28.11.2006 änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 16.5.2006 "gemäß § 68 Abs. 2 AVG" in mehreren, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Einzelheiten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.12.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.1.1.3.2. Mit "Berichtigungsbescheid" vom 28.11.2006 änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 16.5.2006 "gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG" in mehreren, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Einzelheiten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.12.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.3.3. Mit Beschluss vom 15.10.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen den Berufungsbescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides) gerichteten Beschwerde ab, nachdem er ihr mit Beschluss vom 6.11.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Der Ablehnungsbeschluss wurde dem Bundesminister für Inneres (und auch dem Bundesasylamt) am 6.11.2009 bekannt.
1.1.4.1. Schon am 4.7.2006 hatte der Beschwerdeführer an das Bundesasylamt (Außenstelle Salzburg) einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt. Er begründete dies mit einem Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh, das die Richtigkeit des vom unabhängigen Bundesasylsenat angenommenen (nämlich des vom Sachverständigen recherchierten) Sachverhaltes in wesentlichen Punkten als zweifelhaft erscheinen lasse. Weiters lege er drei Bestätigungsschreiben vor, die dem Beschwerdeführer alle erst nach dem 26.6.2006 zugegangen seien. Beigelegt war diesem Antrag ein - in englischer Sprache gehaltenes - Schreiben eines Rechtsanwaltes aus Bangladesh vom 15.6.2006, der Anwalt bezeichnet sich als den neuen Familienanwalt des Beschwerdeführers. Er bezog sich darauf, dass die Polizei den Beschwerdeführer zur Zeit der Regierung der AL habe verhaften wollen, da er ein Anführer der BNP und angeklagt worden sei. Das Verfahren schwebe nun vor dem "District Session Court" in Chittagong. Derzeit sei zwar die BNP an der Macht, die Regierung habe aber neue Polizeieinheiten namens RAB (Rapid Action Battalion) eingerichtet. Das Gericht habe einer solchen Einheit angeordnet, den Beschwerdeführer zu verhaften; Beamte hätten dies auch versucht. Sollte der Beschwerdeführer zurückkehren, könnte er Opfer einer Tötung durch diese Einheit werden, wie sie häufig vorkämen. Es wäre auch möglich, dass gegen ihn die Todesstrafe verhängt werde, da die AL während seiner Abwesenheit Zeugen genannt habe, die gegen ihn aussagten. In einem Begleitschreiben dazu (an eine Mitarbeiterin einer österreichischen Nicht-Regierungsorganisation) gleichfalls vom 15.6.2006 erklärte der Anwalt, der Beschwerdeführer sei ein politischer Führer gewesen und in einem Mordfall angeklagt. Obwohl nun die BNP regiere und der Beschwerdeführer diese Partei unterstütze, sei die Situation für ihn ungünstig.
Weiters waren dem Antrag drei Bestätigungsschreiben - gleichfalls in englischer Sprache - beigelegt; nach dem ersten gehöre der Beschwerdeführer einer Organisation namens "XXXX" an; in einem anderen vom 7.5.2006 schrieb der bereits erwähnte "XXXX", zwei "inquire officers from Austria" hätten am XXXX das Haus des Beschwerdeführers besucht und auch den "XXXX" getroffen. Sie hätten ihn gefragt, ob der Beschwerdeführer mit einer politischen Partei verbunden sei und ob gegen ihn ein Verfahren schwebe. Der "XXXX" habe angegeben, dass der Beschwerdeführer verurteilt und mit einer Partei verbunden sei. Der Name der Partei wurde in diesem Schreiben nicht angegeben. In einer weiteren Bestätigung desselben Ausstellers (des "XXXX") gleichfalls vom 7.5.2006 hieß es, der Beschwerdeführer sei dem Aussteller persönlich bekannt; die Dokumente, die der Aussteller zu seinen Gunsten ausgestellt habe, seien alle echt und korrekt ("genuine and correct").Weiters waren dem Antrag drei Bestätigungsschreiben - gleichfalls in englischer Sprache - beigelegt; nach dem ersten gehöre der Beschwerdeführer einer Organisation namens "XXXX" an; in einem anderen vom 7.5.2006 schrieb der bereits erwähnte "XXXX", zwei "inquire officers from Austria" hätten am römisch 40 das Haus des Beschwerdeführers besucht und auch den "XXXX" getroffen. Sie hätten ihn gefragt, ob der Beschwerdeführer mit einer politischen Partei verbunden sei und ob gegen ihn ein Verfahren schwebe. Der "XXXX" habe angegeben, dass der Beschwerdeführer verurteilt und mit einer Partei verbunden sei. Der Name der Partei wurde in diesem Schreiben nicht angegeben. In einer weiteren Bestätigung desselben Ausstellers (des "XXXX") gleichfalls vom 7.5.2006 hieß es, der Beschwerdeführer sei dem Aussteller persönlich bekannt; die Dokumente, die der Aussteller zu seinen Gunsten ausgestellt habe, seien alle echt und korrekt ("genuine and correct").
Am 10.7.2006 legte das Bundesasylamt diesen Antrag dem unabhängigen Bundesasylsenat vor.
1.1.4.2. Am 25.10.2006 bestellte der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen (OZ 19), der am 28.5.2007 ein Gutachten (OZ 28) vorlegte und darin (S 6) ausführte, er sei am 10.1.2007 zum Sachverständigen bestellt worden. Am 1.8.2007 und am 19.5.2008 führte der unabhängige Bundesasylsenat eine Verhandlung über den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers durch. In der Verhandlung vom 19.5.2008 wurde das Gutachten erörtert, die Verhandlung jedoch vertagt. Der Asylgerichtshof führte am 24.2.2010 eine Verhandlung über den Wiederaufnahmsantrag durch; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
1.2.1.1. Am 16.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 16.11.2009 führte er aus, er gebe "[a]ls neuen Fluchtgrund an, den letzten Bescheid des [unabhängigen Bundesasylsenates] für nichtig zu erklären". Im Zuge dieses Verfahrens sei sein Fall von einem pakistanischen Sachverständigen und einem Dolmetscher recherchiert worden, die durch den Vorsitzenden des Gemeindeverbandes von seiner Familie Schmiergeld in der Höhe von zwei Mio. bengalischen Taka (20.000 Euro) verlangt hätten. Als seine Familie diese Forderung nicht erfüllt habe, seien die Erhebungen "negativ abgeschlossen" worden. Der Beschwerdeführer habe sich seinerzeit beim damaligen Verhandlungsleiter beschwert, der seine Äußerungen aber nicht protokolliert habe. Der damalige Dolmetscher sei Vorsitzender einer bengalischen Moschee in XXXX gewesen und fundamentalistisch gegenüber Hindus eingestellt. Auch der Sachverständige, ein Pakistani, sei gegen Hindus voreingenommen. Der Beschwerdeführer ersuche deshalb, seinen "damaligen Asylantrag im vorigen Stand" neu aufzurollen. Überdies habe sich die politische Lage in Bangladesh zu seinen Ungunsten geändert. Seine Gegner, die AL, seien mittlerweile in der Regierung und im Parlament am stärksten vertreten. Daher sei eine neue politische Situation entstanden. Der "Gemeinderatsvorsitzende" in Bangladesh habe ihm eine Visitenkarte des damaligen Dolmetschers zukommen lassen, die er vorlege.1.2.1.1. Am 16.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST) am 16.11.2009 führte er aus, er gebe "[a]ls neuen Fluchtgrund an, den letzten Bescheid des [unabhängigen Bundesasylsenates] für nichtig zu erklären". Im Zuge dieses Verfahrens sei sein Fall von einem pakistanischen Sachverständigen und einem Dolmetscher recherchiert worden, die durch den Vorsitzenden des Gemeindeverbandes von seiner Familie Schmiergeld in der Höhe von zwei Mio. bengalischen Taka (20.000 Euro) verlangt hätten. Als seine Familie diese Forderung nicht erfüllt habe, seien die Erhebungen "negativ abgeschlossen" worden. Der Beschwerdeführer habe sich seinerzeit beim damaligen Verhandlungsleiter beschwert, der seine Äußerungen aber nicht protokolliert habe. Der damalige Dolmetscher sei Vorsitzender einer bengalischen Moschee in römisch 40 gewesen und fundamentalistisch gegenüber Hindus eingestellt. Auch der Sachverständige, ein Pakistani, sei gegen Hindus voreingenommen. Der Beschwerdeführer ersuche deshalb, seinen "damaligen Asylantrag im vorigen Stand" neu aufzurollen. Überdies habe sich die politische Lage in Bangladesh zu seinen Ungunsten geändert. Seine Gegner, die AL, seien mittlerweile in der Regierung und im Parlament am stärksten vertreten. Daher sei eine neue politische Situation entstanden. Der "Gemeinderatsvorsitzende" in Bangladesh habe ihm eine Visitenkarte des damaligen Dolmetschers zukommen lassen, die er vorlege.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 25.11.2009 gab der Beschwerdeführer an, sein Problem sei bisher nicht gelöst. Seine beiden Brüder lebten in Indien, weil sie in Bangladesh nicht leben könnten. Wenn er nach Hause zurückkehrte, würde er umgebracht. Hin und wieder kämen Mitglieder der Partei "Jamat-i-Islam", aber auch Mitarbeiter der jetzt regierenden AL zu seiner Familie und belästigten sie, weil sie den Beschwerdeführer nicht fänden. Ein Grund sei, dass er, obwohl Hindus in Bangladesh zumeist Anhänger der AL seien, der BNP angehöre, die jetzt in der Opposition sei. Auf die Frage, ob zu den bestehenden weitere Fluchtgründe hinzugekommen seien und ob sich die Fluchtgründe geändert hätten, gab der Beschwerdeführer an, er habe die gleichen Fluchtgründe "wie damals". Weiters gab er an, er spreche "ein bisschen" Deutsch; auf die Frage, wie er seine Zeit verbringe, gab er an, er sitze den ganzen Tag zu Hause. Davor habe er als Küchenhilfe gearbeitet; das Restaurant werde aber renoviert. Für seinen Lebensunterhalt zahle sein Freund. Auf die Frage, warum er so schlecht deutsch spreche (mehrere Fragen waren auf deutsch gestellt und beantwortet worden), gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Privatschule gegangen, um deutsch zu lernen, das sei aber teuer und er könne es sich nicht leisten. Er habe keine österreichischen Freunde, sondern sei nur mit Leuten aus Bangladesh zusammen.
Der Beschwerdeführer legte zwei Schreiben vor. Mit und zwar einem Brief des Generalsekretärs der "XXXX" wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Organisation sei und dass zwei "inquire officer" aus Österreich vor kurzem XXXX besucht und mit dem Aussteller des Schreibens gesprochen hätten. Sie hätten ihn über die Bestätigung befragt, die er am 29.4.2006 für den Beschwerdeführer ausgestellt habe. Er habe sie über die Auseinandersetzungen von 1992 zwischen den Religionsgemeinschaften ("communal violence") und über die Leiden informiert, welche die Familie des Beschwerdeführers dabei erlitten habe. Das Schreiben ist nicht datiert; die notarielle Bestätigung stammt vom 13.5.2008. Das zweite Schreiben vom 22.2.2008 stammt vom "XXXX" und bestätigt, dass der Aussteller den Beschwerdeführer persönlich kenne. Zwei "inquire officer" aus Österreich hätten im Feber 2007 den Aussteller getroffen und ihn über den politischen Hintergrund des Beschwerdeführers befragt. Der Aussteller habe sie informiert, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied einer politischen Partei sei und dass gegen ihn ein politischer Prozess geführt werde. Die Familie des Beschwerdeführers sei in einer schwierigen Situation; von seinen fünf Brüdern lebe nur einer mit der Mutter im Dorf.Der Beschwerdeführer legte zwei Schreiben vor. Mit und zwar einem Brief des Generalsekretärs der "XXXX" wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer Mitglied dieser Organisation sei und dass zwei "inquire officer" aus Österreich vor kurzem römisch 40 besucht und mit dem Aussteller des Schreibens gesprochen hätten. Sie hätten ihn über die Bestätigung befragt, die er am 29.4.2006 für den Beschwerdeführer ausgestellt habe. Er habe sie über die Auseinandersetzungen von 1992 zwischen den Religionsgemeinschaften ("communal violence") und über die Leiden informiert, welche die Familie des Beschwerdeführers dabei erlitten habe. Das Schreiben ist nicht datiert; die notarielle Bestätigung stammt vom 13.5.2008. Das zweite Schreiben vom 22.2.2008 stammt vom "XXXX" und bestätigt, dass der Aussteller den Beschwerdeführer persönlich kenne. Zwei "inquire officer" aus Österreich hätten im Feber 2007 den Aussteller getroffen und ihn über den politischen Hintergrund des Beschwerdeführers befragt. Der Aussteller habe sie informiert, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied einer politischen Partei sei und dass gegen ihn ein politischer Prozess geführt werde. Die Familie des Beschwerdeführers sei in einer schwierigen Situation; von seinen fünf Brüdern lebe nur einer mit der Mutter im Dorf.
Mit Bescheid vom 27.11.2009, 09 14.321-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) "idgF" - dh. idF BG BGBl. I 29/2009 - aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, der Bescheid des Bundesasylamtes (vom 25.1.2001) sei am 6.11.2009 in Rechtskraft erwachsen, nachdem der unabhängige Bundesasylsenat eine Berufung abgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer ("Ihnen"; gemeint: seiner Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde aber dann abgelehnt habe; im Vorverfahren - das am 6.11.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sei - seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen bzw. zusätzlichen Fluchtgründe vorgebracht. Er habe im Bundesgebiet weder familiäre noch andere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Die ihn "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen "aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides" sei. Die Feststellungen zum Vorverfahren und zu den damals maßgeblichen Gründen für den Antrag des Beschwerdeführers gründeten sich auf den Akteninhalt. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht und keine weiteren entscheidungsrelevanten Gründe hinzugekommen seien. Als Beweismittel habe er zwei nahezu idente Schreiben wie im Vorverfahren vorgelegt, die seine Aussagen zu seinen Problemen in der Heimat nicht bewiesen. Dementsprechend habe sich gegenüber dem Erstverfahren weder am Sachverhalt noch an seinen Aussagen etwas geändert, nach wie vor werde diesem Sachverhalt kein Glauben geschenkt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber auf sie beziehe, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480). Das nunmehrige Vorbringen baue auf dem Sachverhalt auf, der bereits im Erstbescheid als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Da es sich bei den nunmehrigen Behauptungen nur um eine Wiederholung und Bekräftigung des bisherigen Vorbringens handle, liege kein neuer Sachverhalt vor. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit Bescheid vom 27.11.2009, 09 14.321-EAST Ost, wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) "idgF" - dh. in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, - aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, der Bescheid des Bundesasylamtes (vom 25.1.2001) sei am 6.11.2009 in Rechtskraft erwachsen, nachdem der unabhängige Bundesasylsenat eine Berufung abgewiesen und der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer ("Ihnen"; gemeint: seiner Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Behandlung der Beschwerde aber dann abgelehnt habe; im Vorverfahren - das am 6.11.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden sei - seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen bzw. zusätzlichen Fluchtgründe vorgebracht. Er habe im Bundesgebiet weder familiäre noch andere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Die ihn "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen "aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides" sei. Die Feststellungen zum Vorverfahren und zu den damals maßgeblichen Gründen für den Antrag des Beschwerdeführers gründeten sich auf den Akteninhalt. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht und keine weiteren entscheidungsrelevanten Gründe hinzugekommen seien. Als Beweismittel habe er zwei nahezu idente Schreiben wie im Vorverfahren vorgelegt, die seine Aussagen zu seinen Problemen in der Heimat nicht bewiesen. Dementsprechend habe sich gegenüber dem Erstverfahren weder am Sachverhalt noch an seinen Aussagen etwas geändert, nach wie vor werde diesem Sachverhalt kein Glauben geschenkt. In der rechtlichen Beurteilung heißt es, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber auf sie beziehe, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480). Das nunmehrige Vorbringen baue auf dem Sachverhalt auf, der bereits im Erstbescheid als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Da es sich bei den nunmehrigen Behauptungen nur um eine Wiederholung und Bekräftigung des bisherigen Vorbringens handle, liege kein neuer Sachverhalt vor. Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1.12.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 14.12.2009 eine Beschwerde, in der vorgebracht wurde, dem Beschwerdeführer drohe in Bangladesh asylrelevante Verfolgung. Er könne wegen seiner Probleme mit Angehörigen der AL und der "Jamiat-I-Islam" nicht zurückkehren. Er sei Angehöriger der BNP, die nicht mehr in der Regierung sei. Seine Familie werde noch immer von seinen politischen Gegnern belästigt, sie suchten nach ihm. Er sei bei seiner Einvernahme nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden, die von ihm vorgelegten neuen Beweismittel seien nicht überprüft worden, die Länderfeststellungen seien sehr einseitig. Der Beschwerdeführer zitiert über knapp zwei Seiten aus dem Bericht von Amnesty International 2009 (Berichtszeitraum 2008) und verweist darauf, dass das österreichische Außenministerium für Bangladesh eine Sicherheitswarnung erlassen habe.
Mit Erkenntnis vom 8.2.2010, C5 221.078-3/2009/3E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 statt und behob den damals bekämpften Bescheid. Begündend führte er ua. aus:Mit Erkenntnis vom 8.2.2010, C5 221.078-3/2009/3E, gab der Asylgerichtshof dieser Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 statt und behob den damals bekämpften Bescheid. Begündend führte er ua. aus:
"Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid an mehreren Stellen davon aus, der Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2001 sei am 6.11.2009 in Rechtskraft erwachsen [...]. Worauf das Bundesasylamt diese Rechtsansicht stützt, ist nicht zu erkennen; vermutlich vermeinte es, dass sein Bescheid an jenem Tag rechtskräftig wurde, an welchem der Ablehnungsbeschluss des Verwaltungsgerichtshofes bei ihm einlangte. Diese Rechtsansicht trifft nicht zu; rechtskräftig wurde nicht sein Bescheid, sondern jener des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006, und dies nicht mit Zustellung des Ablehnungsbeschlusses, sondern mit Zustellung des Bescheides selbst am 22.5.2006, da gegen diesen Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig war. [...]
Dass sich das Bundesasylamt insoweit geirrt hat, wäre bedeutungslos, hätte es sich damit nur im Ausdruck vergriffen. Es geht jedoch im angefochtenen Bescheid auch davon aus, im Verfahren über den Asylantrag vom 25.10.2000 seien alle bis zur rechtskräftigen Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, und weiters davon, die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert [...]. Zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens und dem vom Bundesasylamt angenommenen Zeitpunkt liegen aber beinahe dreieinhalb Jahre. In diesem Zeitraum kam es ua. zur Ablösung der - von der BNP gebildeten - Regierung durch eine Übergangsregierung im Oktober 2006, zur Ausrufung des Ausnahmezustandes und der Bildung einer weiteren Übergangsregierung ("caretaker government") im Jänner 2007, zur Wahl eines Parlaments im Dezember 2008 und zur Bildung einer neuen Regierung durch die AL im Jänner 2009, wie dies auch in den Feststellungen im angefochtenen Bescheid festgehalten ist (S 6 f.). Es fehlt somit an Feststellungen dazu, ob sich die "allgemeine maßgebliche Lage" in Bangladesh, soweit sie sich auf den Beschwerdeführer auswirkt, auch dann geändert hat, wenn man dafür den ganzen Zeitraum seit der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens im Mai 2006 zugrundelegt. Dazu bedarf es aber einer nochmaligen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich davon gesprochen hat, seine Gegner, die AL, seien mittlerweile in der Regierung und im Parlament am stärksten vertreten; daher sei eine neue politische Situation entstanden. Ein Grund seiner Befürchtungen sei, dass er, obwohl Hindus in Bangladesh zumeist Anhänger der AL seien, der BNP angehöre, die jetzt in der Opposition sei.
Der angefochtene Bescheid entzieht sich somit einer Kontrolle durch den Asylgerichtshof."
Dieses Erkenntnis wurde dem Bundesasylamt per Telefax am 10.2.2010 zugestellt; dem Beschwerdeführer wurde es am 12.2.2010 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt; überdies wurde es ihm am 15.2.2010 ausgefolgt.
1.2.1.3. Am 6.5.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Wien) niederschriftlich vernommen. Er gab an, er lebe seit zehn Jahren in Österreich, habe aber noch immer keine Familie hier, weil er keine Gelegenheit dazu gehabt habe; er müsse ständig Angst haben, nach Hause abgeschoben zu werden. Er habe bis November 2009 bei der Firma "XXXX" gearbeitet; derzeit werde das Restaurant aber restauriert, und er hoffe, danach wieder dort arbeiten zu können. Derzeit sei er nicht erwerbstätig. In der Zwischenzeit absolviere er einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer wiederholte sodann iW seine ursprünglichen Fluchtgründe und bejahte die Frage, ob es zutreffe, dass sich an seinen Gründen nichts geändert habe. Es habe auch eine Anzeige gegeben, er könne aber nicht sagen, ob sie noch aktuell sei, denn bei Regierungswechseln würden die politisch motivierten Anzeigen normalerweise bereinigt. Er habe sich aber nicht darum gekümmert. Seine Fluchtgründe seien zwar dieselben wie seinerzeit, aber inzwischen habe sich die Situation in Bangladesh geändert, es regiere die AL.
Die Frage, ob er Deutsch spreche, bejahte der Beschwerdeführer; die Niederschrift vermerkt: "Die Frage wird auf Deutsch gestellt, die Antwort kommt ebenso." Er habe auch das Meiste verstanden, was der Leiter der Amtshandlung mit dem Dolmetscher gesprochen habe, auch die Fragen, die er dem Beschwerdeführer durch den Dolmetscher gestellt habe. Seit 2002 lebe er im gemeinsamen Haushalt mit einem näher bezeichneten Mann, der bei ihm gemeldet sei und den er pflege, es bestehe ein Verhältnis wie zwischen Vater und Sohn. Derzeit lebe er davon, dass er Landsleute beim Zeitungsaustragen vertrete; wenn das Restaurant wieder eröffnet werde, habe er die Möglichkeit, dort zu arbeiten. Er könne einen "Gebietskrankenauszug" (gemeint wohl: einen Sozialversicherungsdatenauszug) vorlegen.
Bei einer weiteren Einvernahme am 12.5.2010 gab der Beschwerdeführer an, bei den Erhebungen, die im Auftrag des unabhängigen Bundesasylsenates in Bangladesh durchgeführt worden seien, sei es zu Unregelmäßigkeiten gekommen, die er ausführlich schilderte. Auf die Frage, ob seine Probleme dieselben wie seinerzeit seien, erklärte er, er sei Mitglied der BNP und habe mehr Probleme denn je. Zu den Umständen, unter denen er in Österreich lebt, wurde der Beschwerdeführer nach der darüber aufgenommenen Niederschrift nicht befragt.
In der Folge ließ das Bundesasylamt über seine Staatendokumentationsstelle durch den Asylattaché bei der Österreichischen Botschaft in Neu Delhi Erhebungen zu den Umständen durchführen, unter denen jene Erhebungen stattgefunden hatten, die der unabhängige Bundesasylsenat in Auftrag gegeben hatte. Die Botschaft beauftragte eine Detektei in Neu Delhi mit der Untersuchung. Die Detektei erstellte einen Untersuchungsbericht, welcher der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.9.2010 zugrundegelegt wurde. Die Untersuchung ergab iW, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht zutrafen, ebenso nicht seine seinerzeitigen Verfolgungsbehauptungen. Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer von diesem Bericht nicht in Kenntnis gesetzt.
1.2.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag nochmals gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend führt es aus, das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers sei am 6.11.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen bzw. zusätzlichen Fluchtgründe vorgebracht; er habe Vorwürfe erhoben, die sich als nicht haltbar erwiesen hätten. Er habe im Bundesgebiet weder familiäre noch andere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Die ihn "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Die mehrmaligen Regierungswechsel hätten keine Änderung seiner persönlichen Situation bewirkt (S 7). Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh (S 7 bis 17). Beweiswürdigend heißt es, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen "aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides" sei. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern haben. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht und keine weiteren entscheidungsrelevanten Gründe hinzugekommen seien (S 17). Er behaupte, dass die Regierung seit seiner Ausreise aus Bangladesh zweimal gewechselt habe und er als Mitglied der BNP immer noch von Mitgliedern der AL verfolgt werde (S 17 f.). Außerdem habe er Unregelmäßigkeiten bei Erhebungen behauptet, die im Auftrag des unabhängigen Bundesasylsenates gemacht worden seien. Das Bundesasylamt bezieht sich sodann auf die Gutachten, die der unabhängige Bundesasylsenat eingeholt hatte. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe. Er habe keinen neuen Fluchtgrund vorgebracht. Das Bundesasylamt habe nun, "wie es der AGH monierte" (mit dem "AGH" ist offenbar der Asylgerichtshof gemeint), weitere Erhebungen durchgeführt und auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe durch Ermittler der Botschaft überprüfen lassen. Es habe sich ergeben, dass alle Vorwürfe unhaltbar seien (S 18). Der Beschwerdeführer habe daher keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern versuche "durch offensichtliches Lügen", einen neuen Sachverhalt zu konstruieren bzw. die bereits ergangene Entscheidung in Frage zu stellen (S 19). Der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung wiege nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerer als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Der Beschwerdeführer habe immer nur einen vorübergehenden, auf dem Asylantrag basierenden Aufenthaltstitel gehabt, der ihm "bereits mit dem rechtskräftigen Erkenntnis der Ausweisung" aberkannt worden sei (gemeint wohl: der mit Rechtskraft des abweisenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates weggefallen sei). Obwohl er sich bereits seit neun Jahren in Österreich aufhalte, spreche er kaum Deutsch, verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er selbst gebe an, keine österreichischen Freunde zu haben und nur mit Leuten aus Bangladesh zusammen zu sein, weiters, den ganzen Tag zu Hause zu sitzen und nichts zu tun. Ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet begründe (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat (Verweis auf VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, er sei freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei. Überdies sei er illegal in das Bundesgebiet eingereist (S 20 f.).1.2.1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den - zweiten - Asylantrag nochmals gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend führt es aus, das Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers sei am 6.11.2009 rechtskräftig abgeschlossen worden; in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer habe keine neuen bzw. zusätzlichen Fluchtgründe vorgebracht; er habe Vorwürfe erhoben, die sich als nicht haltbar erwiesen hätten. Er habe im Bundesgebiet weder familiäre noch andere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, verfüge über kein Eigentum und sei auch keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen. Die ihn "betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland" habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens nicht geändert. Die mehrmaligen Regierungswechsel hätten keine Änderung seiner persönlichen Situation bewirkt (S 7). Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh (S 7 bis 17). Beweiswürdigend heißt es, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen "aufweisen, wobei der Prüfungsmaßstab die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides" sei. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern haben. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren aufrecht und keine weiteren entscheidungsrelevanten Gründe hinzugekommen seien (S 17). Er behaupte, dass die Regierung seit seiner Ausreise aus Bangladesh zweimal gewechselt habe und er als Mitglied der BNP immer noch von Mitgliedern der AL verfolgt werde (S 17 f.). Außerdem habe er Unregelmäßigkeiten bei Erhebungen behauptet, die im Auftrag des unabhängigen Bundesasylsenates gemacht worden seien. Das Bundesasylamt bezieht sich sodann auf die Gutachten, die der unabhängige Bundesasylsenat eingeholt hatte. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Unwahrheit gesagt habe. Er habe keinen neuen Fluchtgrund vorgebracht. Das Bundesasylamt habe nun, "wie es der AGH monierte" (mit dem "AGH" ist offenbar der Asylgerichtshof gemeint), weitere Erhebungen durchgeführt und auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe durch Ermittler der Botschaft überprüfen lassen. Es habe sich ergeben, dass alle Vorwürfe unhaltbar seien (S 18). Der Beschwerdeführer habe daher keinen neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern versuche "durch offensichtliches Lügen", einen neuen Sachverhalt zu konstruieren bzw. die bereits ergangene Entscheidung in Frage zu stellen (S 19). Der Eingriff in sein Privatleben durch eine Ausweisung wiege nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerer als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung. Der Beschwerdeführer habe immer nur einen vorübergehenden, auf dem Asylantrag basierenden Aufenthaltstitel gehabt, der ihm "bereits mit dem rechtskräftigen Erkenntnis der Ausweisung" aberkannt worden sei (gemeint wohl: der mit Rechtskraft des abweisenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates weggefallen sei). Obwohl er sich bereits seit neun Jahren in Österreich aufhalte, spreche er kaum Deutsch, verfüge über kein Eigentum und sei auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Er selbst gebe an, keine österreichischen Freunde zu haben und nur mit Leuten aus Bangladesh zusammen zu sein, weiters, den ganzen Tag zu Hause zu sitzen und nichts zu tun. Ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet begründe (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat (Verweis auf VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer verfüge auch über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, er sei freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen sei. Überdies sei er illegal in das Bundesgebiet eingereist (S 20 f.).
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe für die neuerliche Antragstellung vorgebracht. Wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber auf sie beziehe, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480). Das nunmehrige Vorbringen baue auf dem Sachverhalt auf, der bereits im Erstbescheid als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Die vom Asylgerichtshof "angeregten" zusätzlichen Erhebungen bestätigten die erste Entscheidung und ebenso, dass der Beschwerdeführer in allen Belangen die Unwahrheit gesagt habe. Da es sich bei den nunmehrigen Behauptungen nur um eine Wiederholung und Bekräftigung des bisherigen Vorbringens handle, liege kein neuer Sachverhalt vor (S 22). Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre Bindungen noch berücksichtigungswürdige private Interessen im Inland (S 23). Er sei in erster Linie von öffentlicher Unterstützung und den Zuwendungen von Bekannten abhängig. "Eine realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts in Österreich" bestehe schon aus rechtlichen Gründen nicht, da eine Legalisierung seines Aufenthaltes unabdingbare Voraussetzung dafür und diese "vom Inland her a priori ausgeschlossen" sei. Die Dauer seines Aufenthaltes begründe sich auf ihm zurechenbare Handlungen, wie das Stellen letztlich unbegründeter und abgewiesener Anträge (S 24). Es liege kein durch besondere Umstände qualifiziertes privates Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet vor (S 25).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5.11.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.
1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 18.11.2010. Am 24.11.2010 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Darin rügt er (zutreffend), der angefochtene Bescheid bezeichne die Einvernahme vom 12.5.2010 als jene vom 25.11.2009, führe aber jene vom 6.5.2010 nicht an. Der Beschwerdeführer sei nie mit den Ergebnissen konfrontiert worden, welche die Ermittler der Österreichischen Botschaft durchgeführt hätten; darin liege ein gewichtiger Verfahrensfehler, nämlich eine Verletzung des Parteiengehörs. Es werde zwar behauptet, aber nicht nachvollziehbar begründet, dass alle seine Vorwürfe hätten widerlegt werden können. Das Bundesasylamt gehe nicht auf die Aufträge des Asylgerichtshofs ein, sich mit der politischen Lage und ihren Auswirkungen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in Bangladesh auseinanderzusetzen.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 22.5.2006 persönlich zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig. Der Berichtigungsbescheid vom 28.11.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 5.12.2006 zugestellt und damit rechtskräftig.
2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß § 73 Abs. 6 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 ist § 10 Abs. 1, 5 und 6 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 73, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, am 1.4.2009 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 am 1.1.2010 in Kraft getreten.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II) - gemäß § 73 Abs. 7 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 gestützt.Da der angefochtene Bescheid erst nach dem 31.12.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei) - gemäß Paragraph 73, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 zu Recht - auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 gestützt.
2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.
2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;
27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;
6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;
19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;
7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;
4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;
31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;
17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).
2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
2.2.2.2. Der Asylgerichtshof verweist zunächst auf jenen Teil der Begründung seines Erkenntnisses vom 8.2.2010, der oben (Pt. 1.2.1.2) wiedergegeben ist. Der Vorwurf, den er dem damals angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.11.2009 gemacht hat, trifft ebenso den nunmehr angefochtenen Bescheid, das Bundesasylamt geht zu Unrecht davon aus, sein Bescheid vom 25.1.2001 sei am 6.11.2009 in Rechtskraft erwachsen. Anders als in jenem Verfahren geht der Asylgerichtshof allerdings davon aus, dass sich das Bundesasylamt diesmal nur im Ausdruck vergriffen hat. Es bezieht sich nämlich nun ausdrücklich auf die Feststellungen, auf denen der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 aufgebaut hatte, insbesondere auf den Gutachten, die ihm zugrunde gelegen waren. Anders als das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid meint, hatte der Asylgerichtshof freilich keinen Auftrag gegeben, die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer gegen diese Ermittlungen erhoben hatte, zu überprüfen; seine Aufträge bezogen sich nur darauf zu prüfen, ob sich die allgemeine maßgebliche Lage in Bangladesh, soweit sie sich auf den Beschwerdeführer auswirke, geändert habe, wenn man dafür den ganzen Zeitraum seit der rechtskräftigen Beendigung des Vorverfahrens im Mai 2006 (und nicht im November 2009) zugrunde lege. (Die Erhebungen, die das Bundesasylamt hat durchführen lassen, werden jedoch im Verfahren über den - noch offenen - Wiederaufnahmsantrag verwertet werden können.)
Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid ebenso wie der unabhängige Bundesasylseanat im Bescheid vom 16.5.2006 davon aus, dass das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Mitglied der BNP sei und in diesem Zusammenhang von Mitgliedern der AL verfolgt werde, nicht zutrifft. (In dieser Annahme wird das Bundesasylamt durch die Erhebungen bestätigt, die es in Bangladesh hat durchführen lassen; auf diese Erhebungen kommt es aber im vorliegenden Verfahren nicht an, denn Maßstab ist nur der Vorbescheid; das Bundesasylamt hält im angefochtenen Bescheid selbst fest [S 18], Prüfungsmaßstab sei die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides.) Auf dieser Grundlage durfte das Bundesasylamt davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet hatte; selbst wenn dem Vorbringen im Ansatz zu entnehmen sein sollte, dass die Verfolgung neu aufgeflammt sei, fehlt diesem Vorbringen der glaubhafte Kern, da der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Bescheid vom 16.5.2006 nicht der BNP angehörte. Das Bundesasylamt durfte daher auch zu Recht davon ausgehen, dass sich die allgemeine Lage in Bangladesh nicht in einer Weise geändert hatte, die sich für den Beschwerdeführer auswirken würde. Daher trifft der Vorwurf der Beschwerdeergänzung nicht zu, das Bundesasylamt gehe nicht auf die Aufträge des Asylgerichtshofs (in seinem Erkenntnis vom 8.2.2010) ein, sich mit der politischen Lage und ihren Auswirkungen auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers in Bangladesh auseinanderzusetzen.
Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag nicht ein tatsächlich neues Vorbringen zugrundelegt, sondern ein fehlerhaftes Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat behauptet, das zu falschen Tatsachenfeststellungen im Bescheid vom 16.5.2006 geführt habe, ist darauf nicht im Verfahren über einen (Folge-)Asylantrag einzugehen (vgl. VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN), sondern in einem Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer am 4.7.2006 gestellt; das Verfahren darüber ist derzeit anhängig. Daher geht aber auch der Vorwurf der Beschwerdeergänzung ins Leere, der Beschwerdeführer sei nie mit den Ergebnissen konfrontiert worden, welche die Ermittler der Österreichischen Botschaft durchgeführt hätten, und es werde nicht nachvollziehbar begründet, dass alle seine Vorwürfe hätten widerlegt werden können. Der darin liegende Gehörsmangel spielt für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens daher keine Rolle.Soweit der Beschwerdeführer seinem Antrag nicht ein tatsächlich neues Vorbringen zugrundelegt, sondern ein fehlerhaftes Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat behauptet, das zu falschen Tatsachenfeststellungen im Bescheid vom 16.5.2006 geführt habe, ist darauf nicht im Verfahren über einen (Folge-)Asylantrag einzugehen vergleiche VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN), sondern in einem Verfahren über einen Wiederaufnahmsantrag. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer am 4.7.2006 gestellt; das Verfahren darüber ist derzeit anhängig. Daher geht aber auch der Vorwurf der Beschwerdeergänzung ins Leere, der Beschwerdeführer sei nie mit den Ergebnissen konfrontiert worden, welche die Ermittler der Österreichischen Botschaft durchgeführt hätten, und es werde nicht nachvollziehbar begründet, dass alle seine Vorwürfe hätten widerlegt werden können. Der darin liegende Gehörsmangel spielt für das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens daher keine Rolle.
Auch Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen nicht vor.
2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd § 68 AVG begründen (vgl. VwGH 11.11.2010, 2010/20/0002). Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 11.11.2010, 2010/20/0002).2.2.2.3. Somit hat sich weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch im Hinblick auf jenen, der von Amts wegen aufzugreifen ist, die maßgebliche Sachlage geändert. Das neue Begehren zielt auf dasselbe wie das ursprüngliche, nämlich darauf, dem Beschwerdeführer Asyl (oder subsidiären Schutz) zu gewähren. Auch die maßgebliche Rechtslage hat sich nicht geändert, da durch Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klargestellt ist, dass ua. abweisende Bescheide auf Grund des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache iSd Paragraph 68, AVG begründen vergleiche VwGH 11.11.2010, 2010/20/0002). Änderungen, die zu einer anderen Beurteilung des Refoulementschutzes führen könnten, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - anders als nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 (VwGH 22.10.2002, 2001/01/0256; 9.11.2004, 2004/01/0280) - von den Asylbehörden wahrzunehmen (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344; 11.11.2010, 2010/20/0002).
Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I war daher abzuweisen.Mithin steht die Rechtskraft des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.5.2006 einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Das Bundesasylamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylantrag die Überprüfung eines der Beschwerde nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins war daher abzuweisen.
2.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen (vgl. Pt. 2.1.2.1) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt (vgl. auch VwGH 7.5.2008, 2007/19/0466; 9.9.2010, 2006/20/0074). Die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.2.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der - hier maßgeblichen vergleiche Pt. 2.1.2.1) - Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag zurückgewiesen wird und - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt vergleiche auch VwGH 7.5.2008, 2007/19/0466; 9.9.2010, 2006/20/0074). Die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfSlg. 18.417 aus 2008,, 18.524 aus 2008,; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.
2.3.2. Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, wäre der Beschwerdeführer auszuweisen. Die Feststellungen, die das Bundesasylamt seiner Interessenabwägung zugrundegelegt hat, sind jedoch nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar. Seine Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spreche, ist nicht weiter begründet und steht in einem Spannungsverhältnis zur Behauptung des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme vom 6.5.2010, er habe das Meiste verstanden, was der Leiter der Amtshandlung mit dem Dolmetscher gesprochen habe. Es trifft zwar zu, dass er bei der Einvernahme vom 25.11.2009 erklärt hatte, er spreche (nur) ein bisschen deutsch; es ist jedoch erforderlich, dies in Beziehung zu den Angaben bei der Einvernahme vom 6.5.2010 zu setzen bzw. ihn nochmals zu befragen; es ist nicht ausgeschlossen, dass sich im folgenden knappen halben Jahr bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides seine Deutschkenntnisse verbessert haben, gab er doch am 6.5.2010 auch an, er absolviere (gerade) einen Deutschkurs. Der Beschwerdeführer hatte weiters in dieser Einvernahme angegeben, er habe bis November 2009 in einem Restaurant gearbeitet und hoffe, nach der Renovierung wieder dort arbeiten zu können. Er hatte auch angeboten, einen Sozialversicherungsdatenauszug vorzulegen. Der angefochtene Bescheid ist beinahe ein halbes Jahr später ergangen; das Bundesasylamt hat einen solchen Sozialversicherungsdatenauszug nicht vorlegen lassen und daher auch keine Feststellungen dazu getroffen, wie lange der Beschwerdeführer in Österreich bereits gearbeitet hatte. Nach den damaligen Ausführungen des Beschwerdeführers wäre es auch denkbar, dass er in der Zwischenzeit wieder in Beschäftigung steht. Schon in der Einvernahme vom 25.11.2009 hatte er ja angegeben, er habe bis vor Kurzem in einem Restaurant gearbeitet. Schließlich ist auch die Feststellung, der Beschwerdeführer habe keine österreichischen Freunde, nicht nachvollziehbar; sie gründet offenbar auf seiner Aussage vom 25.11.2009, berücksichtigt jedoch nicht die Aussage am 6.5.2010, der Beschwerdeführer habe ein familiäres Verhältnis (wie Sohn und Vater) zu einem Mann, dessen Name nicht auf Abstammung aus Bangladesh hindeutet und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt.
Das Bundesasylamt argumentiert im angefochtenen Bescheid, eine "realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts in Österreich" bestehe schon aus rechtlichen Gründen nicht, da eine Legalisierung des Aufenthaltes unabdingbare Voraussetzung dafür und diese "vom Inland her a priori ausgeschlossen" sei. Dies ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar: Die "Legalisierung" des Aufenthalts im Wege des § 10 AsylG 2005 (und daher im Inland) deshalb zu verweigern, weil Voraussetzung für die Annahme der Voraussetzungen dafür letztlich eine Legalisierung vom Ausland aus sei, entspricht einem Zirkelschluss.Das Bundesasylamt argumentiert im angefochtenen Bescheid, eine "realistische Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Selbsterhalts in Österreich" bestehe schon aus rechtlichen Gründen nicht, da eine Legalisierung des Aufenthaltes unabdingbare Voraussetzung dafür und diese "vom Inland her a priori ausgeschlossen" sei. Dies ist dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar: Die "Legalisierung" des Aufenthalts im Wege des Paragraph 10, AsylG 2005 (und daher im Inland) deshalb zu verweigern, weil Voraussetzung für die Annahme der Voraussetzungen dafür letztlich eine Legalisierung vom Ausland aus sei, entspricht einem Zirkelschluss.
Unter diesen Umständen kann der Asylgerichtshof nicht finden, dass die Sachverhaltsgrundlage ausreichend ermittelt ist, um die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Ausweisung überprüfen zu können. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt aufzuheben. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren ausreichende Feststellungen zu treffen haben, um die Beurteilung möglich zu machen.Unter diesen Umständen kann der Asylgerichtshof nicht finden, dass die Sachverhaltsgrundlage ausreichend ermittelt ist, um die Entscheidung des Bundesasylamtes über die Ausweisung überprüfen zu können. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher stattzugeben und dieser Spruchpunkt aufzuheben. Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren ausreichende Feststellungen zu treffen haben, um die Beurteilung möglich zu machen.
2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Identität der Sache, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
27.04.2011