Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
E10 304061-1/2008/40E
E10 318062-1/2008/26E
E10 317833-1/2008/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX auch1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch
XXXX auch XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Harald QUINZ, Caritas Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 0602.445-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 auch römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Harald QUINZ, Caritas Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2006, Zl. 0602.445-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Harald QUINZ, Caritas Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2008, Zl. 0705.782-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Harald QUINZ, Caritas Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2008, Zl. 0705.782-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXauch XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Harald QUINZ, Caritas Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2008, Zl. 0705.781-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXXauch römisch 40 , StA. ARMENIEN, vertreten durch Mag. Harald QUINZ, Caritas Flüchtlingshilfe, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2008, Zl. 0705.781-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
1. Bisheriger Verfahrenshergang
1.1.1. Die Beschwerdeführer, gem. der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 - B3 bezeichnet, sind Staatsangehörige der Republik Armenien, reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle schlepperunterstützt in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachten Asylanträge ein. BF1 und BF2 sind Lebensgefährten.
BF1 reiste nach seinen Angaben am 27.2.2006, BF2 und BF3, laut deren Angaben am 25.6.2007.
1.1.2. Die BF reisten erstmals im Jahr 1995 (BF2 und BF3 am 8.3., BF1 am 9.4.) aus Armenien aus und stellten in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge.
1.1.2.1. BF2 brachte anlässlich einer Anhörung vor dem BAMF am 16.3.1995 vor, sie wäre gemeinsam mit BF3 [und einem weiteren Kind, welches zwischenzeitig in Deutschland legal aufhältig ist] von Jerewan nach Moskau geflogen und von dort mit einer Reisegruppe mit der Bahn nach Berlin gefahren. Ziel der Reise wäre Frankreich gewesen, den Personalausweis, den Reisepass und die Geburtsurkunde der Kinder wären beim Reiseleiter geblieben. Ihr Mann wäre vom Flughafen geflüchtet, um nicht festgenommen zu werden und käme später nach.
Sie hätte Armenien verlassen, weil ihr Mann drei Einberufungsbefehle erhalten hätte, wobei den letzten sie übernommen hätte, worauf sich ihr Mann bei seinem Bruder versteckt hätte.
Die Mitarbeiter des Militärkommissariats hätten in weiterer folge die BF2 mitgenommen, da sie BF1 nicht finden konnten und ihr gedroht, sie als Krankenschwester in den Krieg nach Berg Karabach zu schicken. Sie teilten ihr auch mit, dass sie wieder nach Hause gehen könnte, wenn sich ihr Mann melden würde. Man hätte sie vermessen, dann wäre sie wieder nach Hause zurück.
Im Anschluss hätten sich die BF entschlossen, Armenien zu verlassen.
1.1.2.2. BF1 brachte am 18.4.1995 anlässlich einer Anhörung beim BAMF vor, er hätte ursprünglich vorgehabt, gemeinsam mit seiner Familie Armenien zu verlassen. Da am Flughafen jedoch eine Razzia stattfand, entschloss er sich, später auszureisen. Er hätte sich bis zum 9.4.1995 im Haus seines Bruders versteckt und dann über den Flughafen Jerewan ausgereist. Er hätte zwar offizielle Zugänge benutzt, der "Gruppenleiter" hätte ihm aber versichert, er werde nicht kontrolliert, da er bekannte beim Zoll hätte.
In Armenien hätte er ein ganz normales Familieleben geführt, Seine Frau wäre Krankenschwester gewesen, seine Kinder hätten die Schule besucht.
Im Jahr 1992 hätte er seinen Einberufungsbefehl erhalten. Er hätte in den Jahren 1975 - 1977 hätte er in der sowjetischen Armee seinen allgemeinen Wehrdienst abgeleistet. Er wäre bei der Luftwaffe gewesen. Aufgrund seiner damals erworbenen Kenntnisse sei er verpflichtet worden, zwei Jahre für das Militär zu arbeiten. Er wäre Offizier und Leiter der Munitionsabteilung gewesen. Seine Aufgabe wäre unter anderem darin bestanden, gemeinsam mit anderen Soldaten mit dem Hubschrauber Leichen aus den Grenzgebieten nach Jerewan zu fliegen. Hierbei hätte er ständig Angst gehabt, dass der Hubschrauber vom Radar erfasst und abgeschossen werde.
Nach zwei Jahren hätte man ihn nicht entlassen worden. Er hätte wiederholt darum ersucht und wäre deshalb auch beschimpft und geschlagen worden. Nach seinem dritten Ersuchen um Entlassung aus dem Militärdienst wäre man diesem unter der Bedingung, dass er zum einfachen Soldaten degradiert wird, nachgekommen. Er hätte die Degradierung in Kauf genommen und wäre hierauf vom Militär entlassen worden.
Im Februar 2005 hätte er wiederum einen Einberufungsbefehl, als einfacher Soldat und nicht als Capitan erhalten, welchen er nicht ernst nahm und wegwarf. Er hätte dann einen zweiten Einberufungsbefehl bekommen, worauf er sich im Haus seines Bruders, der in Berg Karabach gefallen war, versteckte. Am selben Tag wären "die Leute" nochmals zu gekommen und hätten von BF2 wissen wollen, wo sich BF1 aufhielte. Sie hätten ihr auch gedroht, sie nach Berg Karabach in den Krieg zu schicken, wenn sie den Aufenthaltsort von BF1 nicht bekannt gebe.
Es wäre ihnen deshalb nichts anderes übriggeblieben, als Armenien zu verlassen.
Er hätte aus seiner aktiven Armeezeit gewusst, dass degradierte Offiziere bevorzugt als Kanonenfutter missbraucht werden.
1.1.2.3. Die Anträge der BF wurden abgewiesen, wogegen sie eine Klage beim XXXX einbrachten. Im Rechtsmittelverfahren brachte BF1 vor, er hätte keine Bescheide über seine Entlassungsanträge erhalten. Er hätte aufgrund seiner Kenntnisse dabei helfen sollen, die armenische Luftwaffe aufzubauen. Zwar wurden Offiziere in der Armenischen Armee regelmäßig zwei Jahre Dienst leisten, er selber hätte aber länger als zwei Jahre Dienst leisten wollen. Erstmals gab er im Rechtsmittelverfahren an, der Grund warum er nicht mehr weiter seinen Dienst leisten wollte, sei gewesen, dass er von Unregelmäßigkeiten und illegalen Waffengeschäften erfahren hätte, und er befürchtet hätte, dafür verantwortlich gemacht zu werden. Er hätte deshalb um Entlassung aus der Armee ersucht. Ob er zum Zeitpunkt seiner Flucht tatsächlich entlassen worden war, wisse er nicht.1.1.2.3. Die Anträge der BF wurden abgewiesen, wogegen sie eine Klage beim römisch 40 einbrachten. Im Rechtsmittelverfahren brachte BF1 vor, er hätte keine Bescheide über seine Entlassungsanträge erhalten. Er hätte aufgrund seiner Kenntnisse dabei helfen sollen, die armenische Luftwaffe aufzubauen. Zwar wurden Offiziere in der Armenischen Armee regelmäßig zwei Jahre Dienst leisten, er selber hätte aber länger als zwei Jahre Dienst leisten wollen. Erstmals gab er im Rechtsmittelverfahren an, der Grund warum er nicht mehr weiter seinen Dienst leisten wollte, sei gewesen, dass er von Unregelmäßigkeiten und illegalen Waffengeschäften erfahren hätte, und er befürchtet hätte, dafür verantwortlich gemacht zu werden. Er hätte deshalb um Entlassung aus der Armee ersucht. Ob er zum Zeitpunkt seiner Flucht tatsächlich entlassen worden war, wisse er nicht.
Die Klagen wurden mit Urteil vom 8.2.2000 abgewiesen. Das erkennende Gericht ging davon aus, dass sich das Vorbringen der Kläger in Bezug auf die vorgebrachten Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse als nicht glaubwürdig erwies.
1.1.2.4. Die BF stellten darauf hin in der Bundesrepublik Deutschland Folgeanträge, welche mit Bescheiden vom 3.7.2000 abgelehnt wurden. Hiergegen brachten die BF neuerlich eine Klage an das XXXX ein. Dieses stellte nach Zurückziehung der Klage das Verfahren am 31.3.2003 ein.1.1.2.4. Die BF stellten darauf hin in der Bundesrepublik Deutschland Folgeanträge, welche mit Bescheiden vom 3.7.2000 abgelehnt wurden. Hiergegen brachten die BF neuerlich eine Klage an das römisch 40 ein. Dieses stellte nach Zurückziehung der Klage das Verfahren am 31.3.2003 ein.
BF1 und BF2 traten in Deutschland unter einer anderen Identität als in Österreich auf und legten keine Identitätsdokumente vor.
1.1.2.5. Am 28.9.2004 reisten BF1 - BF3 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Laut Auskunft des BAMF vom 14.3.2006 an das Bundesasylamt wären die BF am 28.9.2004 per Flug von Hamburg via Wien nach Jerewan gereist. Eine Grenzübertrittsbestätigung der Bundespolizei Flughafen Wien-Schwechat vom 29.9.2004 liege vor
1.1.3. Nach der neuerlichen Ausreise aus Armenien und der Stellung eines Asylantrages in Österreich wurden die BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts einvernommen.
1.1.3.1. BF1 brachte hierbei anlässlich der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, am 22.2.2006 Armenien legal mit seinem Reisepass verlassen zu haben und direkt nach Kiev geflogen zu sein, von dort wäre er auf dem Langweg auf der Ladefläche eines Lkws nach Österreich weitergereist.
1995 hätte er Armenien verlassen, weil er in der Armee für Waffen verantwortlich war, die ab 1992 in Berg Karabach beschlagnahmt wurden, nirgendwo registriert waren und von der Militärpolizei ohne Unterschriftleistung mitgenommen und nicht zurückgegeben wurden. Es passierten auch unaufgeklärte Morde, die mit diesen Waffen begangen worden seien. Da er wusste, dafür zur Verantwortung gezogen werden zu können, informierte er seine vorgesetzten, die aber nicht angemessen reagiert hätten, worauf er Armenien verlassen hätte und sich bis 2004 in Deutschland aufgehalten hätte. Nach Ablehnung seines Asylantrages wäre er im Dezember 2004 freiwillig nach Armenien zurückgekehrt. Es hätte sich herausgestellt, dass er immer wieder nur in seinem Alten beruf Arbeit fand. Er hätte militärische Gruppen ausbilden sollen. Er hätte diese Soldaten ausbilden müssen, da es in Armenien nur wenige Spezialisten hierfür gebe. Die Gruppe hätte aus 24 Soldaten bestanden.
Nach der Ausbildung hätte es geheißen, dass sowohl die Gruppe als auch BF1 aserbaidschanisch lernen müssen. Es hätte sich herausgestellt, dass die ganze Ausbildung zum Zweck gedacht war, in Aserbaidschan Anschläge zu verüben, zB. an einer Erdöl-Pipeline in Baku. Zu diesem Zweck mussten sie die Sprache können.
Das wäre der Grund gewesen, warum er wieder Armenien verlassen hätte.
Es hätte auch sein können, dass er, nachdem er den Anschlag verübt hätte, anschließend in Armenien getötet würde, um die Zeugen zu beseitigten.
Nach den negativen Bescheiden in Deutschland wären der BF, seine Gattin und ein Sohn (BF3) nach Armenien zurückgekehrt. Ein weiterer Sohn, hätte eine deutsche Frau geheiratet und wäre in Deutschland geblieben.
Dazu wurde er an den im bekämpften Bescheid ersichtlichen Daten von einem Organwalter des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
1.1.3.2. Das BAA führte in weiterer Folge Konsultationen mit Deutschland. Hierbei wurde das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Asylantragstellung in Deutschland mit anschließender Rückkehr nach Armenien bestätigt.
Eine Anforderung der Asylakte aus Deutschland erfolgte nicht.
1.1.3.3. Am 7.7.2006 wurde BF1 von der zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, bei der Einreise keine Probleme gehabt zu haben. Er sei in Armenien Eigentümer eines Hauses und einer Wohnung, welche nicht beschlagnahmt wurden, weil sie nicht auf ihn angemeldet gewesen wären.
Er hätte bis zu seiner Ausreise nicht gearbeitet. Er hätte sein Haus verkauft und dadurch bis zur neuerlichen Ausreise sein Leben finanziert. Einer seiner Söhne befände sich in Deutschland, seine Frau und ein weiterer Sohn befänden sich noch in Armenien. Er hätte finanzielle Probleme gehabt.
Als er nach Armeinen zurückgekehrt war, hätte er arbeiten wollen. Hierbei hätte er eine Bestätigung seines letzten Arbeitgebers gebraucht. Als er hierzu die Militärverwaltung aufgesucht hätte, teilte man ihm mit, dass er als ehemaliger Sowjetoffizier vom armenischen Militär gebraucht würde, um die neue Generation auszubilden und man bot ihm an, sofort mit der Arbeit beginnen zu können. Er sei Fachmann für Waffen und Munition. BF1 sagte zu, darüber nachzudenken. Nach ca. 10 Tagen hätte er einen Anruf vom Militär bekommen, der ihn überrascht hätte. Demnach solle er sich im November 2004 beim Verteidigungsministerium melden. Als er dieser Aufforderung nachkam, wurde er zur Verwaltung der Luftwaffe verwiesen, wo man bereits "führ [ihn] entschieden hat, für sie zu arbeiten. Er hätte zwar nichts unterschrieben, aber im Dezember mit der Arbeit begonnen.
Seine Aufgabe wäre es gewesen, junge Offiziere im Umgang mit Waffen und Detonationsmitteln auszubilden. In seiner Gruppe hätten sich jedoch noch andere Männer befunden, die keine Offiziere, sondern auch andere Personen.
Nach zwei Wochen hätte er mitbekommen, dass man ihn fix anstellen wollte, er ging zu Militärverwaltung um dort bekannt zu geben, dass er hieran kein Interesse hätte. Man hätte dort angefangen, ihn mit allen Mitteln zu überzeugen. Da er gewusst hätte, dass sie nicht nachgeben, unterschrieb er einen Dienstvertrag und begann für ca. 10 Monate zu arbeiten. Er hätte im Monat US$ 600,-- verdient. Er hätte auch mitbekommen, dass er jeden 5. bzw. 6. Monat neue Schüler bekäme.
Als er anfing, eine neue Gruppe an Offizieren auszubilden, hätten seine Vorgesetzten gesagt, dass er Aserbaidschanisch lernen sollte. Auf Nachfrage hätten sie ihm noch mitgeteilt, dass es wichtig sei, weil er sich sein Einsatzort außerhalb von Armenien befinden sollte. Als er das hörte, sei er weggelaufen. Mehr sei nicht passiert, Mehr könne er auch nicht sagen.
Gefragt, warum er Aserbaidschanisch lernen sollte gab BF1 an, er sie sich fast sicher, dass er nach Aserbaidschan geschickt werden sollte, wahrscheinlich mit aserbaischanischen Papieren, um dort verschiedene terroristische Anschläge zu verüben. Dafür hätte er Aserbaidschanisch lernen sollen. Dies sei jedoch nur eine Vermutung, mehr könne er nicht sagen.
US$ 600,-- hätte er nur die ersten beiden Monate erhalten, man sagte ihm, den Rest würde er nach seinem Einsatz erhalten.
Man hätte ihm gedroht, seinem Sohn, welcher sich beim Militär befunden hätte, das Leben schwer zu machen, wenn BF1 nicht für das Militär arbeiten würde. Gegenwärtig befände sich sein Sohn noch in Armenien, es wäre ihm nichts passiert.
Jene Männer, die sich in seiner Ausbildungsgruppe befunden hätten und keine Offiziere waren, wären Kriminelle gewesen.
Danach gefragt, aber er an, nicht zu wissen, ob ein Haftbefehl gegen ihn bestünde. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise wäre dies nicht der Fall gewesen.
Nach seiner Ausreise hätte sich seine Frau fiktiv von ihm scheiden lassen. Sein Sohn wolle nichts mehr mit ihm zu tun haben.
BF1 wäre am 28.2.2006 mit einem Transportfrachtflugzeug ausgereist.
Gegen Abschluss der Einvernahme gab BF1 an, er hätte während der Befragung Probleme gehabt. Er hätte seine Geschichte nicht frei erzählen können. Er hätte viele Fragen und Vorhalte bekommen. Danach gefragt, was er noch sagen wolle, gab er an er hätte nichts mehr zu erzählen, er wolle nur, dass die Einvernahme schnell beendet werde. Nach nochmaliger Rückfrage gab er an, er hätte seine Geschichte wohl erzählen können, er möchte sich berichtigen, dass er schon die Gelegenheit hatte, alles zu erzählen. Seine vorige Behauptung sei sicher ein Missverständnis gewesen.
Im Rahmen der Niederschrift wurden weitere Details erfragt. Auffällig war, dass BF1 seine Antworten häufig mit dem Satz:"Mehr kann ich dazu nicht sagen." beendete.
1.1.3.4. Im Anhang an die Niederschrift befindet sich ein Zettel mit der Überschrift "Übersetzung aus dem schriftlichen Asylantrag vom 28.2.2005" mit folgendem Inhalt:
"Grobe Verstöße gegen die Menschenrechte. Grundlose Gewaltanwendung gegen meine Person. Gefahr für das Leben meiner Familienangehörigen.
1996 wurde ich in der Stadt Rostov verhaftet, danach wurde ich nach Jerewan verlegt und bis 1998 in Haft war."
Laut Übersetzerin ist der weitere Text in lateinischen Buchstaben geschrieben und teilweise unleserlich.
"Grobe Verstöße gegen die Menschenrechte[,] Gewaltanwendung
gegenüber meiner Person. Lebensgefahr wegen Haft ... die Arbeit ..."
1.1.4.1. BF2 gab vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.6.2007 an am 23.6.2007 (also nachdem BF1 in Österreich bereits einen abweislichen Bescheid des BAA erhalten hatte) illegal mit einem Transportflugzeug gemeinsam mit BF3 gereist zu sein. Von dort aus wären beide illegal auf der Ladefläche eines Lkws weiter nach Österreich gereist.
BF3 wiederholte kurz das Vorbringen von BF1 und brachte weiters vor, nach dessen Ausreise wären BF3 und sie Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sowohl Privatpersonen als auch Militärangehörige hätten sie belästigt und sich nach BF1 erkundigt. Offiziell hätte man BF1 nie vor Gericht bringen können.
Um der Verfolgung zu entgehen hätte sie beschlossen, sich von BF1 scheiden zu lassen, obwohl sie weiter eine aufrechte Beziehung zu ihrem Mann gehabt hätte.
Im Fall einer Rückkehr würde ihr große Gefahr drohen. Es könne sein, dass sie getötet werde und niemand zu Verantwortung gezogen würde.
1.1.4.2. Anlässlich einer Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost gab BF2 an, im Jahr 2004 nach einem zehnjährigen Aufenthalt nach Armenien zurückgekehrt zu sein. Dort hätten sie ein Aus und eine Wohnung besessen. Vom Verkaufserlös des Hauses hätten sie das Leben finanziert.
Sie hätte von 1981 - 1995 als Diplomkrankenschwester gearbeitet. Ihr Mann hätte sich selbstständig machen wollen.
Ihr Pass, der ihr 2004 beim Passamt Jerewan ausgestellt wurde, sei ihr in der Ukraine abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden.
Sie wolle nach Österreich, weil sich ihr Mann hier befände und sie jetzt erfahren hätte, dass er sich hier befindet. Ca. 2 Monate, nachdem er ausgereist war, stehe sie mit ihm in Kontakt.
1.1.4.3. Aufgrund durchgeführter Konsultationen mit Deutschland bestätigten sich die Angaben der BF2 hinsichtlich ihres dortigen Aufenthaltes und die Rückkehr nach Armenien.
Auch in Bezug auf BF2 wurde vom Bundesasylamt die deutsche Asylakte nicht angefordert.
1.1.4.4. Im Rahmen einer weiteren Befragung durch einen Organwalter der zuständigen Außenstelle des Bundesasylamtes gab BF 2.
Durch mehrmaliges Nachfragen konnte zum behaupteten Ausreisegrund erfragt werden, dass die BF2 behauptetermaßen ab März 2006 wiederholt von Leuten, die das Militär schickte, bedroht worden wäre. Man hätte von ihr wissen wollen, wo sich BF1 befände, sie wäre hierbei aber weder geschlagen oder sonstwie misshandelt worden.
Man hätte BF1 an die aserbaidschanische Grenze schicken wollen, mehr könne sie nicht sagen, weil er zu Hause nichts erzählt hätte
Sie hätte sich im Mai 2006 von ihrem Mann scheiden lassen, um nicht mehr verfolgt zu werden.
Zu den Gründen von BF3 brachte BF2 vor, er wäre während des Militärdienstes misshandelt, etwa mit einem Messer verletzt worden. Seine Schwierigkeiten hätten begonnen, nachdem BF1 geflohen wäre. Weil er der Sohn von BF1 sei, hätte man ihn beim Militär erheblich schlechter behandelt.
Nachdem er von einem anderen Militärangehörigen mit dem Messer verletzt worden wäre, sei er geflohen, aber wieder zurückgekehrt, um nicht noch mehr Probleme zu bekommen. Hierauf sei er in das Militärkrankenhaus eingeliefert worden.
Ab Mai 2006 hätte BF2 monatlich US$ 200,-- bezahlt, damit BF3 zu Hause bleiben könne. Ein Freund ihres Mannes hätte organisiert, dass ihr Sohn ab Mai 2006 zu Hause bleiben konnte.
Bis zur Ausreise hätte BF3 eine Lehre in einer Goldschmiede gemacht.
BF3 hätte einen Militärausweis bekommen, in dem steht, dass er bis Dezember 2006 seinen Militärdienst Ordnungsgemäß abgeleistet hätte.
Nach der Ableistung des Militärdienstes hätte BF3 dieselben Probleme gehabt wie BF.
1.1.5.1. BF3 gab anlässlich der Asylantragstellung im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Gründen seiner Antragstellung ein, dass er ab Februar 2003 wehpflichtig gewesen wäre, aber aufgrund seines Aufenthaltes in Deutschland erst im Dezember 2003 einrücken konnte. In der Armee hätte man aufgrund seiner Namensgleichheit mit seinem Vater erfahren, dass er dessen Sohn wäre.
Bei der Militärpolizei hätte man ihn nach dem Aufenthalt seines Vaters befragt. Er wäre von den Offizieren gequält worden. Zum Beispiel hätte er die Toiletten putzen müssen, er wäre dann öfters ausgerissen und eingefangen worden. Er wäre in Einzelhaft gekommen und dort mit einem Messer in den Oberschenkel gestochen worden. Seine Mutter hätte gesagt, dass es so nicht weitergehen könne und deshalb wären sie geflüchtet
Falls er zurückkehren müsste, würde man ihn Fragen wo sein Vater wäre. Jeden Tag würden sie ihn nicht nur am Telefon belästigen.
1.1.5.2. Im Rahmen einer Einvernahme in der Erstaufnahmestelle des BAA wiederholte BF3 im Wesentlichen seine Gründe und brachte vor, er wäre rechtswidrig zum Militär einberufen worden, weil er nicht armenische Staatsbürger war. Er hätte nämlich keinen armenischen Reisepass besessen. Ebenso bestätigte er die Angaben von BF2, wonach er gegen Bezahlung nicht in der Einheit anwesend sein musste.
Sein Reisepass, der ihm im Dezember 2006 vom Passamt Jerewan ausgestellt wurde, wurde ihm in der Ukraine abgenommen.
BF3 hätte mit seinem Vater während der Trennung telefonischen Kontakt gepflegt.
Unbekannte Personen hätten BF3 gesagt, sie würden ihn töten, um so seinen Vater zur Rückkehr nach Armenien zu bewegen.
1.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge der BF gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).1.2.1. Mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden wurden die Anträge der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Republik Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Armenien verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.2.2. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass die Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entsprechen.
In Bezug auf BF1 führte das Bundesasylamt Folgendes aus (ohne Wiedergabe von Heraushebungen):
"...Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen.
Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens. Weiters scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Ein weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mitberücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich durchaus verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrten Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann.
Hinsichtlich der Person ist der ASt. aufgrund des nunmehr vorgelegten Dokumentes zur Nachweis der Identität und Nationalität glaubwürdig. Es ist jedoch dazu zu sagen, dass er mit unterschiedlichen Namen aufgetreten ist und in Österreich um Asyl ersucht hat. Es ist offensichtlich, dass er damit seine wahre Identität zu verschleiern versucht hat.
Geglaubt wird dem ASt auch, dass er seine Heimat im Besitz des eigenen Reisepasses legal verlassen hat.
Wenngleich die Ausführungen zum Fluchtweg nicht asylrelevant sind, so vermögen sie doch ein Indiz für die Gesamtbewertung der Glaubwürdigkeit einer Person darzustellen. Nicht glaubhaft sind die vom ASt. in diesem Zusammenhang getätigten Aussagen, faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von Kiew nach Österreich gemacht zu haben. Ob des Faktums, dass es eine notorische Tatsache ist, dass Reisende - bei Flüchtenden tritt zudem das Element des Argwohns, d.h. besondere Beobachtung der Umgebung hinzu - Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, ist davon auszugehen, dass der ASt. - aus welchen Gründen immer - danach getrachtet hat, seinen Reiseweg bewusst zu verschleiern.
Die Angaben zu seiner Asylantragstellung in der BRD waren aufgrund der Nachvollziehbarkeit der Angaben glaubwürdig.
Glaubhaft sind die Angaben, dass der ASt. in Armenien nicht vorbestraft ist und keine strafbaren Handlungen begangen hat.
Glaubhaft ist auch seine Aussage, dass er niemals politisch tätig war und kein Mitglied einer politischen Partei ist.
Geglaubt wird dem ASt. auch, dass er nie irgendwelche Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt hat und von dieser Seite nie verfolgt wurde.
Glaubhaft ist auch seine Aussage, dass gegen ihn kein Haftbefehl besteht.
Mit den vom Antragsteller behaupteten Angaben zu den Gründen der Ausreise vermochte er eine Verfolgungsgefahr in der Heimat jedoch nicht glaubwürdig darzulegen. Seine Behauptung einer konkreten Verfolgung in der Heimat kann nur als eine in den Raum gestellte Behauptung gewertet werden, der aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit, wie nachstehend begründet, keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden kann. Um den Erfordernissen der Glaubwürdigkeit zu genügen, muss das Vorbringen des Asylwerbers nämlich hinreichend substantiiert sein, weshalb vage und widersprüchliche Schilderungen entscheidender Umstände für eine Glaubhaftmachung der asylrechtlichen Relevanz der Erlebnisse des Antragstellers nicht ausreichen. Weiters muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Überdies muss - wie bereits zuvor ausgeführt - das Vorbringen plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder den allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es ist jedoch anerkannt, dass im Asylverfahren im besonderen Maße Erfahrungen und typische Geschehnisabläufe zu berücksichtigen sind. Die Betroffenen und die Behörden stehen in solchen Verfahren vor schwierigen Beweisfragen. Sie sind deshalb auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Dabei ist die Bildung von Erfahrungssätzen nicht nur zugunsten des Asylwerbers möglich. Erfahrungssätze können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.
Der Antragsteller wurde im Zuge seiner Asylantragtragstellung in der EAST- West am 02.03.2006 zu seinem Asylverfahren erstmals befragt. Aufgrund seiner Angaben wurde das Verfahren später zugelassen. Im Zuge der Befragung vor dem Bundesasylamt am 16.02.2006 war er während der gesamten Vernehmung nicht bereit, sich ruhig und gegenüber der Dolmetscherin höflich zu verhalten - im Gegenteil - reagierte der Antragsteller äußerst aggressiv. Der ASt. hat mit seinem Verhalten, seinem Desinteresse und seinen Aussagen bei seiner Einvernahme am 07.07.2006 mehr als deutlich gemacht, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, am geordneten Ablauf der EV mitzuwirken.
Nach Erfahrung des Bundesasylamtes als erkennende Behörde kommt dem Vorbringen von Asylwerbern, die auf den für Schlepperorganisationen typischen Wegen und mit dem in diesen Fällen zu beobachtenden, formularmäßigen Vorbringen nach Österreich eingereist sind, eher geringere Glaubwürdigkeit zu. Bei der Beurteilung, ob es sich um ein standardisiertes Vorbringen handelt, ist Vorsicht geboten. Ein hervorstehendes Charakteristikum ist jedoch, dass das Vorbringen, wenngleich es bis zu einem gewissen Grad auch auf eigenen Erfahrungen des Asylwerbers beruht, regelmäßig so abstrakt und allgemein gehalten ist, dass es sich einer Überprüfbarkeit an der Wirklichkeit entzieht.
Im Rahmen seiner Befragungen erging sich der ASt. in der Darlegung einiger Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Der ASt. war nämlich während der Vernehmung nicht in der Lage seine allgemein gehaltenen Angaben durch das Vorbringen von Detailumständen zu konkretisieren. Die Angaben des ASt. zu seinen Fluchtgründen bzw. jenen Umständen, welche er letztlich zur Ausreise veranlasst haben, blieben blass, wenig detailreich und oberflächlich.
Der ASt. vermochte mit seinen Aussagen jedoch diesen Anforderungen auf keinen Fall gerecht zu werden, zumal es sich bei den Behauptungen einer Verfolgung lediglich um vage Angaben und Vermutungen handelt. Der ASt. hat zur Begründung seines Asylantrages angegeben, dass er wahrscheinlich von der Militärpolizei verfolgt werde, weil er vermutet habe, er hätte an militärischen Aktivitäten teilnehmen müssen. Zu diesem Sachverhalt wurde er eingehender befragt. Der ASt vermochte keinerlei konkrete Angaben oder irgendwelche näheren Ausführungen oder Details zu nennen - im Gegenteil - stellte sich heraus, dass es sich bei der von ihm aufgestellten Behauptung, dass man ihn verhaften wolle, lediglich um eine Vermutung seinerseits handelt. Der ASt. erklärte, dass er nach seiner Rückkehr in seine Heimat im Jahre 2004 angefangen hätte, als Ausbildner beim Militär zu arbeiten. Nach einigen Monaten habe er die Heimat verlassen, weil sein Vorgesetzter ihm gesagt hätte, er solle Aserbaidschanisch lernen. Da er den Grund dafür nicht erfahren habe, sei er aus Angst ausgereist.
Aber nicht nur allein diese Behauptungen nimmt die Behörde zum Anlass, um an der Glaubwürdigkeit des vom ASt. vorgebrachten Sachverhaltes zu zweifeln. Seine Fluchtgeschichte enthält nämlich noch weitere Ungereimtheiten, welche das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden unterstreichen. Ein weiterer, wesentlicher Gesichtspunkt für das von der erkennenden Behörde getroffene Befinden findet sich auch darin, dass seine Angaben, welche er bei der schriftlichen Antragstellung, vor der EAST West und vor dem Bundesasylamt getätigt hat, krass im Widerspruch zu einander stehen.
Bei der schriftlichen Antragstellung hat der Ast. als Grund seiner Ausreise die groben Verstöße gegen die Menschenrechte und grundlose Gewaltanwendung gegenüber seiner Person angegeben. Diese Angaben hat er jedoch weder vor der EAST West noch vor dem Bundesasylamt vorgebracht. Vor der EAST West und vor dem Bundesasylamt hat der Antragsteller lediglich erzählt, dass er während seiner militärischen Tätigkeit als Ausbildner gehört hätte, er müsse Aserbaidschanisch lernen. Auf Grund seiner Vermutungen, an militärischen Anschlägen teilnehmen zu müssen, habe er die Heimat verlassen. Konkrete Hinweise oder Beweise für den vom ASt. vorgebrachten Sachverhalt waren jedoch seinem Verbringen in keinster weise zu entnehmen im Gegenteil - erklärte er letztendlich selbst, dass es sich bei seinen Aussagen lediglich um Vermutungen handelt. Der Antragsteller hat weder vor der EAST West noch vor dem Bundesasylamt angegeben, irgendwelchen unmenschlichen Aktionen bzw. Handlungen während seines Aufenthaltes in der Heimat ausgesetzt gewesen zu sein.
Am Anfang der Befragung vor dem Bundesasylamt sagte der ASt., dass er während seines Aufenthaltes in Armenien niemals gearbeitet habe. Im Zuge der weiteren Befragung erzählte er, dass er ca. 600,- US $ im Monat beim Militär verdient habe. Auf Vorhalt, dass seine Aussagen im krassen Widerspruch stehen, antwortete er lapidar, dass er nur im ersten zwei Monaten Geld bekommen hätte. Seine Vorgesetzten hätten ihm gesagt, er würde den Rest nach seinem außerhalb Armeniens vorgesehenen Einsatz bekommen.
Vor der EAST West hat der ASt. erzählt, er wäre gezwungen, armenische Soldaten auszubilden, da es wenige Spezialisten in Armenien gegeben habe. Vor dem Bundesasylamt hat er im Widerspruch dazu gesagt, dass er überredet worden wäre, die Soldaten auszubilden. Er hat selbst erzählt, dass die Militärverwaltung ihm angeboten hätte, für sie zu arbeiten. Er habe am Anfang Zeit gehabt, um sich für diese Arbeit zu entscheiden. Erst danach habe er freiwillig seinen Dienstvertrag unterschrieben. Im Zuge einer weiteren Vorhaltung vor dem Bundesasylamt, dass diese Aussagen im krassen Widerspruch stehen, antwortete er lapidar, die Beamten hätten am Anfang versucht, ihn zu überzeugen. Erst später hätten sie ihn dazu gezwungen, für sie zu arbeiten. Auf eine konkrete Frage, wie und in welcher Form die Beamten ihn dazu gezwungen hätten, für sie zu arbeiten, erzählte er plötzlich, dass die Beamten ihm gesagt hätten, sie würden das Leben seines Sohnes, der damals seinen Wehrdienst abgeleistet habe, schwer machen, falls er für sie nicht arbeitet. Auch diesbezüglich wurde dem ASt. vorgehalten, dass er seinen Sohn weder vor der EAST West noch vor dem Bundesasylamt mit einem Wort erwähnt hat, obwohl er dazu ausreichend Gelegenheit gehabt hätte. Dazu gab er lapidar an, er hätte keine Gelegenheit gehabt, seine Gründe zu erzählen. Er meinte lapidar und zynisch, dass heute seine Einvernahme sei und er wolle seine Gründe chronologisch äußern. Mehr habe er nicht zu sagen.
Zu den Äußerungen des Antragstellers, dass er weder die Möglichkeit noch die Gelegenheit gehabt hätte, seine Geschichte ausführlich zu erzählen, stellt die Behörde fest, dass die Niederschrift am Ende der jeweiligen Einvernahmen von den Dolmetscherinnen in der EAST West und im Bundesasylamt rückübersetzt und dem ASt. die Möglichkeit gegeben wurde, am Ende der Einvernahme Korrekturen oder Ergänzungen durchführen zu lassen. Der Antragsteller hat jedoch nach den Rückübersetzungen keinerlei Ergänzungen gemacht oder etwas Weiteres vorgebracht - im Gegenteil - bestätigte er die Richtigkeit seiner Angaben in den Niederschriften mit seiner Unterschrift.
Vor dem Bundesasylamt hat der ASt. erzählt, dass er neben den Soldaten auch Kriminelle auszubilden hatte. Er hat jedoch nicht konkret erklären können, wie er erkennen konnte, dass diese Männer Kriminelle gewesen wären. Er schilderte lapidar, dass diese Leute keine Militärunterlagen bei sich gehabt hätten und dass er diese Leute an der Art und Weise, wie sie sich sprachlich ausgedruckt hätte, erkannt habe. Der Behörde geht deshalb davon aus, dass diese Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubhaft sind, denn es ist weder bekannt noch üblich, dass das Militär unbeaufsichtigte Kriminelle, die laut Antragsteller, mit einem Gefangenenbus zu ihnen gebracht worden wären, militärisch in Sachen Munitionen und Waffen ausbildet.
Der ASt. hat sich somit bereits bei den Kernaussagen seines Fluchtvorbringens selbst mehrfach widersprochen. Wenn sich eine Person schon bei den Kernaussagen selbst widerspricht und die Sachverhalte, die den Asylantrag begründen sollen, derart unterschiedlich darstellt, so kann nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht davon ausgegangen werden, dass das weitere Vorbringen den Tatsachen entspricht und war dem ASt. schon aus diesem Grund die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (Erk. des VwGH vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559). Diesen Anforderungen vermochte der ASt. mit seinem Vorbringen nicht gerecht zu werden.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Flucht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchen, sowohl hinsichtlich ihrer Person als auch ihres Fluchtgrundes die Wahrheit sagen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, mehrmals andere Fluchtgründe vorzubringen. Mit den Angaben vermochte der ASt. dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden und musste seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit - wenn er tatsächlich einer Verfolgungsgefährdung in seinem Heimatstaat unterliegt - zentral entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist aber davon auszugehen, dass Flüchtlinge, die ihr Heimatland aus wohlbegründeter Flucht verlassen, in dem Land, in dem sie Schutz und Zuflucht suchen, sowohl hinsichtlich ihrer Person als auch ihres Fluchtgrundes die Wahrheit sagen. Aus denklogischer Sicht betrachtet ergibt sich für Personen, die in ihrem Heimatland tatsächlich einer Verfolgung ausgesetzt sind, keine Notwendigkeit dafür, im Land in dem sie sicher sind und um Hilfe (Asyl) ersuchen, mehrmals andere Fluchtgründe vorzubringen. Mit den Angaben vermochte der ASt. dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden und musste seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit - wenn er tatsächlich einer Verfolgungsgefährdung in seinem Heimatstaat unterliegt - zentral entscheidungsrelevante Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche Beschluss des VwGH 2000/01/0250 vom 7.6.2000).
Schlussendlich deutet auch noch die legale Ausreise mit dem eigenen unverfälschten Reisepass darauf hin, dass der ASt. seitens des Heimatstaates keinerlei Verfolgungshandlungen zu befürchten hatte. Aufgrund der allgemeinen bekannten Lage ist es unglaubwürdig, dass er, aufgrund welcher Umstände auch immer, staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen ist und trotzdem - ohne auch nur Schwierigkeiten zu behaupten - einen Reisepass ausgestellt bekommen hat, und mit diesem auch unbehelligt das Land verlassen konnte.
Obwohl der ASt. nach eigener Angabe derart verfolgt worden sei, bestanden in seinem Falle offenbar keine Bedenken, sich den restriktiven Kontrollen an der Grenze auszusetzen. Dies spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen, konkreten Verfolgungsgefahr seiner Person in der Heimat. Der Umstand, dass der ASt. problemlos ausreisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, deutet darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des Heimatlandes weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0024).Obwohl der ASt. nach eigener Angabe derart verfolgt worden sei, bestanden in seinem Falle offenbar keine Bedenken, sich den restriktiven Kontrollen an der Grenze auszusetzen. Dies spricht ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit einer individuellen, konkreten Verfolgungsgefahr seiner Person in der Heimat. Der Umstand, dass der ASt. problemlos ausreisen konnte und offenbar keine Bedenken hatte, sich der Passkontrolle auszusetzen, deutet darauf hin, dass er Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des Heimatlandes weder selbst befürchtete, noch zu befürchten hatte vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0024).
Die vom Antragsteller vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen sind mangels hinreichender Konkretisierung ebenfalls nicht glaubhaft. Dabei stellte der Antragsteller eine Reihe von vermuteten Gefährdungen in den Raum. Auch seine diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen konnten jedoch dem Vorbringen nicht entnommen werden, und vermochte er auch nicht glaubhaft darzulegen, und wie bereits festgestellt, liegen dem Bundesasylamt auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor, sodass seine Rückkehrbefürchtungen nicht nachvollziehbar, nicht plausibel und daher als nicht glaubhaft zu befinden sind.
Zusammenfassend ist daher zu befinden, dass die Geschichte des ASt. wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber aufgrund der vagen und widersprüchlichen Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig ist und die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Es ist in diesem Falle zudem zu sagen, dass der Antragsteller bereits im Jahre 1995 in der BR Deutschland um Asyl ansuchte. Sein Verfahren wurde jedenfalls in Deutschland im Jahre 2004 negativ beschieden. Nachdem seiner Asylantragstellung in Deutschland kein Erfolg beschieden war, reiste er in der Folge nach Österreich ein.
Aus dem Auftreten des ASt. und seinen Reisen quer durch Europa und seiner Asylantragstellung in der BR Deutschland kann geschlossen werden, dass er asylzweckbezogen agiert und den Asylantrag nur zum Zwecke der Erlangung einer weiteren Aufenthaltsberechtigung im Schengen-Raum gestellt hat, zumal er bereits in der BR Deutschland im Asylverfahren gestanden ist."
In Bezug auf BF2 und BF3 ging das Bundesasylamt davon aus, dass das Vorbringen, soweit es sich auf BF1 bezieht nicht den Tatsachen entsprechen, kann weil eben der von BF1 behauptetermaßen ausreisekausale Sachverhalt als nicht glaubwürdig qualifiziert wurde.
1.2.3 Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass in Bezug auf BF1 - BF3 kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Auch bestünde aufgrund des Ermittlungsergebnisses kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts gem. §§ 8 bzw. 10 AsylG.1.2.3 Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, dass in Bezug auf BF1 - BF3 kein asylrelevanter Sachverhalt vorliege. Auch bestünde aufgrund des Ermittlungsergebnisses kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts gem. Paragraphen 8, bzw. 10 AsylG.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen vom innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr:
"Beschwerde"] erhoben.
1.4.1. Nach Einbringen der Berufung wurden die Akte dem zuständigen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates und nach Einrichtung des Asylgerichtshofes der gem. der Geschäftsverteilung zuständigen Gerichtsabteilung E10 zugewiesen.
1.4.2. Seitens des erkennenden Gerichts wurden über die Grundsatz- und Dublinabteilung des Bundesasylamtes die Asylakte deutschen Asylakte angefordert.
1.4.3. Mit Schreiben der BH XXXX vom 3.12.2007 erfolgte die Verständigung, dass der BF die Umschreibung seines armenischen Führerschein auf einen österreichischen beantragte.1.4.3. Mit Schreiben der BH römisch 40 vom 3.12.2007 erfolgte die Verständigung, dass der BF die Umschreibung seines armenischen Führerschein auf einen österreichischen beantragte.
Ebenso teilte der BF XXXX mit, dass BF1 anlässlich seiner Vorsprache seinen Reisepass im Original vorlegte. Dieser wurde teilweise gescannt und dem erkennenden Gericht elektronisch ermittelt.Ebenso teilte der BF römisch 40 mit, dass BF1 anlässlich seiner Vorsprache seinen Reisepass im Original vorlegte. Dieser wurde teilweise gescannt und dem erkennenden Gericht elektronisch ermittelt.
Eine weitere Anfrage seitens des erkennenden Gerichts ergab, dass der Reisepass BF1 wieder ausgefolgt wurde. Außer die bereits übermittelten Auszüge sind bei der Bezirksverwaltungs-behörde keine weiteren Teile dieses Dokuments evident.
1.4.4. Nachdem die BF aufgefordert wurden, Bescheinigungsmittel zur Untermauerung ihres Vorbringen vorzulegen, legten diese am 10.2.2010 verschiedene Unterlagen und Ausweise -nicht jedoch deren Reisepässevor.
1.4.5. Mit Schreiben vom 4.5.2010 erging die Anfrage an einen Ländersachverständigen, inwieweit in Aserbaidschan Anschläge verübt worden wären, deren Begehung Armenien vorgeworfen wird und wieweit ein Berufsoldat mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen hat, wenn er sich unentschuldigt vom Dienst entfernt.
Im Antwortschreiben vom 27.6.2010 teilte der Ländersachverständige mit, dass es seit dem Waffenstillstand im Jahre 1994 eine Reihe von wechselseitigen Sabotage- und Terrorvorwürfen zwischen Armenien und Aserbaidschan gab.
Ebenso unterliegen Berufsoldaten im Falle der unerlaubten Abwesenheit von der Truppe einer strafrechtlichen Verantwortung, welche je nach schwere des Vergehens mit einer Strafdrohung von maximal einem Monat bis 8 Jahren bedroht ist.
1.4.6. Nach verschiednen vergeblichen und zeitintensiven Versuchen konnte eine Sprachsachverständige ausgeforscht werden, welche sich zur Frage, wo die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen der armenischen und aserischen Sprache liegen und mit welchen realistischen Aufwand ein durchschnittlich intelligenter und sprachbegabter Armenier, welcher keine Vorkenntnisse in der aserischen Sprache verfügt, aufbringen müsste, um diese Sprache auf einem solchen Niveau zu beherrschen um vor dem Hintergrund der politischen Spannungen zwischen Armenien und Aserbaidschan auf seinem solchen Niveau zu beherrschen um in Aserbaidschan im Falle des Besitzes von aserbaidschanischen Papieren aufgrund seiner erworbenen Sprachkenntnisse nicht als Armenier erkannt würde.
Am 10.1.2011 wurde oa. Anfrage beantwortet. Nach entsprechenden gutachterlichen Ausführungen zog die Sachverständige folgendes Fazit:
"Um Aserbaidschanisch einigermaßen gut zu beherrschen (auf muttersprachlichem Niveau ist höchst zweifelhaft), müsste der Armenier diese Sprache sehr intensiv (d.h. Quantität und Qualität der Lehre) lernen und ein hohes Maß an Sprachlerneignung und Motivation mitbringen.
Um das tatsächliche Sprachverhalten der Aserbaidschaner zu erlernen (denn Sprache lernen ist mehr als nur Grammatik, hier kommt auch kulturelles Wissen, Nonverbales, Gestik usw. hinzu!), müsste der Armenier längere Zeit in Aserbaidschan leben oder intensiv aserbaidschanischen Sprechern, d.h. natürlicher aserbaidschanischer Sprachumgebung, ausgesetzt sein.
Schließlich ist auf jeden Fall vor Augen zu halten: um als aserbaidschanischer Muttersprachler zu gelten, müsste der Armenier auch sprachliches Wissen in der aserbaidschanischen Umgangssprache, sogar über dialektales Wissen, und über verschiedene Register verfügen: d.h. würde er nur die aserbaidschanische Schriftsprache lernen, würde er sofort als Fremder erkannt werden, weil NIEMAND eine Standardsprache spricht. Er müsste auch, wie ein Muttersprachler, das Aserbaidschanische in allen möglichen Lebenslagen und Gesprächssituationen einsetzen können, in verschiedenen sozialen Gruppen und allen Gesprächspartnern. So ein Niveau könnte er unter Umständen erreichen, wenn er einige Jahre lang in Aserbaidschan leben würde.
Das bedeutet, zusammenfassend, dass es kaum möglich ist, als Erwachsener sich in relativ kurzer Zeit (ein Jahr z.B.) eine Fremdsprache so an zueignen, dass er muttersprachliches Niveau erreicht (d.h. laut Beschwerdeführer, nicht als Fremder von Einheimischen erkannt zu werden), nicht einmal wenn alle Rahmenbedingungen für das Erlernen optimal wären. (Motivation, optimale Lehrer, ständiger Kontakt mit Muttersprachlern usw.)."
Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerden im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1.5.1. Für den 14.2.2004 schrieb der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung aus.
Bereits mit der Ladung wurden den BF Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt und sie eingeladen hierzu Stellung zu nehmen. Ebenso wurden sie aufgefordert, Bescheinigungsmittel, vorzulegen bzw. bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel existieren und zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgelegt werden können. In diesem Fall wurden sie aufgefordert, die Unmöglichkeit der Vorlage zu begründen.
1.5.2. Mit Schriftsatz, ho. eingelangt am 7.2.2011 brachten die BF durch ihre nunmehrige Vertretung vor, die Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage -vorbehaltlich einer weiteren Stellungnahme- zur Kenntnis zu nehmen.
Weiters wurden diverse Unterlagen hinsichtlich der Integration der BF (Bestätigungsschreiben über Nachbarschaftshilfe, diverse Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigung in Bezug auf BF3, Kontakt zum in Deutschland lebenden Sohn und dessen Familie, Nachweis über den Versuch von BF3 eine Beschäftigungsbewilligung zu erhalten) vorgelegt.
Der asylrelevante Sachverhalt bestünde nach wie vor. BF1 lege einen Sachverhalt vor, wonach es heute sogar verstärkt praktiziert werde, dass kriminelle für Attentate ausgebildet werden. Ethnische Russen konvertieren zum Islam und sind hierfür besonders anfällig.
BF2 hätte im Jahr 2008 einen Schlaganfall erlitten und leide heute noch an Konzentrationsstörungen und kurzzeitigen Gedächtnisausfällen. Im Falle einer Ausweisung nach Armenien bestünde keine adäquate und finanzierbare Behandlungsmöglichkeit.
Eine Ausweisung sei aufgrund der Integration und Sprachkenntnisse der BF nicht zulässig.
1.5.3. Der Verlauf der am 14.4.2004 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wird wie auszugsweise wiedergegeben (in der Verhandlung wurden weitere Details erfragt, auf welche an der entsprechenden Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen wird):
"...
VR: Haben sie noch zu jemanden in Armenien Kontakt?
BF1: Mit den Kindern meines Bruders, ab und zu. Mein Bruder ist bereits verstorben, als "zweiter Vater" muss ich mit ihnen in Kontakt stehen. Danach gefragt gebe ich an, dass die Tochter 32 Jahre alt ist und der Sohn ist 22 Jahre alt.
BF2: Ich habe mit meinen Eltern Kontakt. Einmal im Monat bzw. in zwei Monaten. Meine Eltern leben gemeinsam mit meinen beiden Brüdern. Ich habe auch mit meinen Brüdern Kontakt, wenn ich anrufe.
BF3: Kontakt nicht direkt. Aber telefonisch mit den Verwandten meiner Eltern.
VR: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF1 bis BF3: Nein.
VR: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
BF1: Wir haben gewusst, dass wir illegal in Österreich einreisten.
...
VR: Schildern Sie Ihre privaten und familiären Verhältnisse in Armenien.
BF1: Ich habe zwar noch eine Schwester in Armenien, habe aber keinen Kontakt mehr zu ihr.
BF2: Außer meinen beiden Brüdern und meiner Eltern habe ich noch Verwandtschaft in Armenien, zu denen ich aber zur Zeit keinen Kontakt pflege.
VR: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit dem BF abgeklärt, sodass ihm diese geläufig sind])
BF1: Wie kann es einen Menschen gehen, der 16 Jahre lang so ein Leben führen muss, wie ich es getan habe. Ich bin aber in keiner Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Nur gelegentlich Kopfschmerztabletten.
BF2: Ich bin seit über 10 Jahren Schilddrüsen krank. Die Therapie und Medikation habe ich bereits in der Stellungnahme vom 07.02.2011 beschrieben. Im Jahr 2008 hatte ich einen Schlaganfall. Ich nehme noch Cerebokan Filmtabletten ein, diese spenden Sauerstoff für das Gehirn. Ich nehme am Tag 2 Tabletten ein.
BF3: Mir geht es gut.
VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 und BF3 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: In welchen Sprachen haben sie zumindest grundlegendste Kenntnisse, sodass Sie darin zumindest zur Not einige Phrasen beherrschen?
BF: Russisch und Armenisch perfekt. In Deutsch kann ich mich verständigen.
...
VR: Wo lebten Sie vom Zeitpunkt Ihrer Rückkehr aus Deutschland bis zu Ihrer neuerlichen Ausreise aus Armenien? Machen Sie genaue Angaben.
BF: Nach meiner Rückkehr aus Deutschland wohnte ich ein Jahr lang in meiner eigenen Wohnung. Nachdem die Probleme entstanden sind, ging ich für eine bis zwei Wochen zu meinen Schwiegereltern und auch in die Wohnung einer Freundin meiner Frau. Danach reiste ich aus und kam nach Österreich.
VR: Welches unmittelbare Ereignis hat Sie veranlasst, neuerlich Armenien zu verlassen?
BF: Ich war 10 Jahre lang nicht in Armenien und sie haben erfahren, dass ich wieder zurückgekehrt war. Es hat dazu geführt, dass ich einen Pass ausstellen lassen müssen habe, zweitens wollte ich wieder arbeiten, dazu wollte ich von meiner ehemaligen Arbeitsstätte eine Bestätigung holen, so kam es auf, dass ich mich wieder in Armenien aufhalte.
VR: Sie erwähnten beim BAA etwas von Kriminellen, die Sie beim Militär wahrnahmen. Schildern Sie genau, was Sie hierüber wissen.
BF: Man hatte mich beauftragt einen Kurs zu halten, als ich mit dem Unterricht begann, bemerkte ich dass es unter Studenten auch Personen von der kriminellen Welt waren.
...
VR: Wozu hätten Sie die aserische Sprache lernen sollen?
BF: Sie wollten mich mit den kriminellen Gruppierungen entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei schicken. Es waren auch Dagestan oder Tschetschenien im Gespräch.
VR: Welche konkreten Aufforderungen richtete man an Sie und woher wissen Sie, was alles im Gespräch war?
BF: Erstens wollte ich angeben, dass ich ungefähr 10 Monate inoffiziell bei denen arbeiten musste, weil sie mich dazu gezwungen haben. Zweitens war ich während dieser Zeit nicht offiziell bei der Arbeit angemeldet. Ich musste aber bei ihnen arbeiten, weil mein Sohn zu diesem Zeitpunkt seinen Militärdienst geleistet hatte und sie mich zur Arbeit gezwungen hatten. Außerdem wenn man etwas arbeitet möchte man auch einen Bezahlung dafür haben. Ich habe gnadenhalber zweimal Geld von ihnen bekommen. Die Bezahlung war in einer sehr erniedrigenden Art und Weise. Danach gefragt gebe ich an, dass ich einmal 600 Dollar und einmal 500 Dollar bekommen habe für 10 Monate arbeiten.
...
VR: Wozu hätte man Ihnen dann noch aufgetragen die aserische Sprache zu lernen?
BF: Damit sie mich mit diesen Gruppierungen dort hin schicken hätten können. Sie haben mir gesagt, für die Sicherheit des Vorhabens.
VR: Inwiefern wäre das Vorhaben sicherer gewesen, wenn Sie einen Kurs in der aserischen Sprache machen?
BF: Weil sie vorhatten uns gleichzeitig auch aserbaidschanische Reisepässe mitgeben wollten. Ich meine mit Reisepässen, ein Identitätsdokument.
VR: Was hätte Ihnen dieses Identitätsdokument gebracht?
BF: Hätte mir nichts gebracht, im Gegenteil es hätte mir geschadet. Das hat mir die Sicherheit gegeben, dass ich dort mit diesem Dokument umgebracht worden wäre, dann hätte es geheißen, dass ein Aserbaidschaner starb.
VR: Warum hätten Sie dann Aseri lernen sollen?
BF: Wenn ich nach Aserbaidschan bzw. in die Türkei geschickt werden würde, dann sollte ich die aserische bzw. türkische Sprache können.
VR: Wozu sollen Sie diese können?
BF: Wenn man mit einem aserbaidschanischen Dokument in diese oben erwähnten Länder einreisen würde, ist es dann nicht notwendig dass man auch die Sprache kann?
VR: Wovon bestritten Sie nach dem Verlassen des Militärs bis zu Ihrer Ausreise aus Armenien Ihren Lebensunterhalt?
BF: Ich hatte eine Eigentumswohnung, diese habe ich verkauft. Von dem Erlös habe ich eine zeit lang gelebt. Das war aber nicht die Lösung für das Problem.
VR: Wie lange waren Sie aufhältig nach Ihrer Rückkehr, bis Sie für das Militär zu arbeiten begonnen haben?
BF: Zwei Monate höchstens.
...
VR: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
BF: Ich habe ihn in der Ukraine gelassen.
...
VR: Im Rahmen dieser Vorsprache bei der BF XXXX legten Sie auch Ihren Reisepass vor.VR: Im Rahmen dieser Vorsprache bei der BF römisch 40 legten Sie auch Ihren Reisepass vor.
BF: Das war nur eine Kopie.
VR: War das eine schwarz-weiß- oder eine Farbkopie?
BF: Eine schwarz-weiß Kopie.
(BF wird Farbkopie des Originals vorgelegt) Ich habe es ungefähr gesagt, ich weiß es nicht genau.
Fragen der BFV:
...
BFV: Gibt es Ihres Wissens in Armenien speziell ausgebildete Personen für solche Provokationsanschläge?
BF: Ja, es gibt solche Personen. Es gibt beim Militär Gruppen die "Vernichter" sind, das Motto lautet: "Kein Mann, kein Problem".
BFV: Was wissen Sie über diese Gruppen, wie heißen diese, wer ist Mitglied?
BF: Diese Gruppen gehören der Militärpolizei an. Das sind Militärpolizisten.
BFV: Wer hat Ihnen gesagt, dass Sie Aseri lernen müssten und bei einem Anschlag mitmachen müssten?
BF: Das sind Angehörige der 6. Einheit, ich kenne die Namen von ihnen nicht. Es ist nicht möglich, dass wir diese namentlich kennen würden.
BFV: Sie haben bisher immer vorgebracht, dass das Haus in Armenien verkauft wurde. Heute gaben Sie an, dass die Wohnung verkauft wurde?
BF: Was spielt das für eine Rolle. Im Armenischen gibt es kein Wort für Wohnung oder Haus. (Dolmetsch bestätigt diese Aussage [Anm. d.
VR: Dolmetsch meinte, Armenier würden nicht zwischen "Haus" und "Wohnung" unterscheiden und einen Sammelbegriff wie "Heim" verwenden])
BFV: Welche Befürchtung haben Sie, wenn Sie zurückgeschickt werden?
BF: Mein Leben wäre in Gefahr. Diese Gefahr kann ich nicht mit Wörtern beschreiben. Sie würden mich liquidieren. Ich bin ein schlechter Zeuge für die Leute dort über schlechte Sachen.
BFV: Sie haben sich unerlaubt vom Militär entfernt, das wäre strafbar. Von welchem Gericht würde das bestraft?
BF: Ja, das ist strafbar. Nach dem Militärstrafgesetz.
BFV: Wie oft sehen Sie Ihren Sohn, Schwiegertochter oder Enkel?
BF: Zwei - dreimal wöchentlich.
BFV: Werden Sie auch von Ihrem Sohn finanziell unterstützt?
BF: Ja. Danach gefragt gebe ich an, dass er z.B. das Umschreiben meines FS finanzierte.
VR: Geben Sie detailliert genau an, was Sie alles brauchen um das von Ihnen genannten militärischen Sprengstoff zur Detonation zu bringen (Was müssen Sie hypothetisch alles aus der Waffenkammer mitnehmen)?
BF: Sekundenzähler, Brennstoff wie Benzin, oder Diesel, am besten sauberes Benzin, TNT.
VR: Sind militärische Sprengstoffe in der Regel Selbstzünder?
BF: Es gibt solche, die schon fertig sind, und es gibt welche die man erst konstruieren müssen. (Frage wird wiederholt) Es gibt Selbstzünder oder mit Temperaturmesser.
VR beginnt mit der Befragung der BF2. BF1 und BF3 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
...
VR: Haben oder hatten Sie in Armenien ein nennenswertes Eigentum zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr aus Deutschland?
BF: Wir hatten ein Haus.
VR: Wohnung oder Haus?
BF: Haus.
VR: Was haben Sie mit dem Haus gemacht, als Sie aus Deutschland zurückkehrten?
BF: Wir haben das Haus verkauft. Danach gefragt gebe ich an, dass das Dach sehr alt war, und wir deshalb nicht darin wohnten.
...
VR: Wovon bestritten Sie nach Ihrer Rückkehr nach Armenien Ihren Lebensunterhalt?
BF: Zunächst haben wir das Haus verkauft, wir haben von dem Erlös gelebt. Dann hat man meinem Mann diesen angeblichen Job vorgeschlagen. Er war nicht sehr willig, man hat ihn aber versprochen, ihn dafür zu bezahlen. Im Grunde genommen haben wir aber von dem Erlös des Hauses gelebt.
VR: Warum hat Ihr Mann diesen Job angenommen?
BF: Er musste diesen Job annehmen, weil man ihn dazu gezwungen hatte. Man hat ihn auch Angst gemacht, dass es dem Sohn schlecht gehen würde.
...
VR: Welches unmittelbare Ereignis hat Sie veranlasst, neuerlich Armenien zu verlassen?
BF: Als mein Mann ausgereist ist, hat man angefangen mich zu belästigen und auch meinen Sohn beim Militär. Einige Male am Tag kamen sie zu uns nach Hause, sie wollten von mir mit Gewalt den Aufenthaltsort meines Mannes wissen. Meinen Sohn hat man sehr oft während des Militärdienstes schikaniert.
...
VR: Aus dem von ihnen bescheinigten Gesundheitszustand geht hervor, dass Sie im Februar 2008 rechtsseitig einen Insult ("Schlaganfall") erlitten. Seither wären Sie in Behandlung Ihres Hausarztes und klagen Sie über Kopfschmerzen und kurzfristige Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen. Die Einnahme von (nicht näher genannten) Medikamenten führte zu keiner anhaltenden Besserung.
Weiters leiden Sie an einer Hypothyreose ("Schilddrüsenunterfunktion") und nehmen hier täglich eine Tablette Levothyroxin ein. Gem. der Homepage www.parm.am entnommenen "List of essential medicines in RA" ist dieses Präparat in Armenien erhältlich ist. Ebenso ergab eine Internetrecherche (www.preisroboter.de), dass der Preis für eine Schachtel á 25 Tabletten ab ca. ¿ 12,--, á 50 Tabletten ca. ¿ 13 und á 75 Tabletten ca. ¿ 14,-- erhältlich ist. In Armenien wird sich der Preis ähnlich darstellen.
Ebenso geht aus der "List of essential medicines in RA", sowie dem derselben Hompage entnommenen Index der in diesen Medikamenten enthaltenen Wirkstoffen hervor, dass Schmerzmittel in Armenien erhältlich sind.
Sie legten heute ein blutgerinnungshemmendes Mittel vor, gem. der o. a. Liste sind solche Wirkstoffe auch in Armenien erhältlich.
BF: Das Problem ist nicht, dass ich dort keine Medikamente bekommen würde, sondern es wäre der Stress durch die Abschiebung, der mir gesundheitlichen Schaden zufügen würde.
Fragen des BFV:
BFV: Was hatte Ihr letzter Schlaganfall ausgelöst?
BF: Einen Tag vor der EV hatte ich Konzentrationsschwierigkeiten, auch am Tag der EV. Am Tag der EV hatte ich Probleme bei den Fragen, es war eine riesen Leere, ich konnte mich nicht konzentrieren. Den genauen Zeitpunkt des Schlaganfalles weiß ich nicht. Einen Tag vor der EV hatte ich schon etwas gespürt. Ich bin deswegen gar nicht zum Arzt gegangen, ich ging einige Tage später zum Hausarzt, um mir mein Medikament für meine Schilddrüse aufschreiben zu lassen. Man fragte mich dort nach meinem Geburtsdatum, nachdem ich mein Geburtsdatum nicht nennen konnte, habe ich von dem Problem meinem Hausarzt erzählt. Er hat mich sofort zur Tomographie geschickt, im Befund konnte man lesen, dass ich einen Schlaganfall hatte.
BFV: Warum waren Sie vor der EV gestresst? Was haben Sie befürchtet?
BF: Seit 15 Jahren haben wir das selbe Problem, wir warten und haben kein zuhause.
...
VR beginnt mit der Befragung des BF3. BF1 und BF2 verlassen nach Aufforderung den Verhandlungssaal.
VR: Welches unmittelbare Ereignis hat Sie veranlasst, neuerlich Armenien zu verlassen?
BF: Das Problem meines Vaters. Sie haben mich die ganze Zeit schikaniert, sie wollten wissen, wo mein Vater ist. Sie wussten, dass ich der Sohn bin wegen dem Namen. Ich war in der Armee, ich musste die ganze Zeit Schicht stehen in der Kälte. Ich musste auch in der Kälte ohne Ablöse Wache stehen.
VR: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien erwarten?
BF: Das gleiche. Ab Mai 2006 war ich zu Hause, wegen der Bestechungen des Militärs. Sie haben mich immer auf der Straße aufgelauert, zu ihnen gerufen und provoziert. Einmal ist es dazu gekommen, dass ich Schläge bekam.
VR: Laut Eintragung im Wehrdienstbuch haben Sie zumindest offiziell den gesamten Wehrdienst abgeleistet. Der Berichtslage ist entnehmbar, dass Sie kein Einzelfall sind, der sich eine solche Eintragung erkauft und so Teile des Wehrdienstes nicht ableisten muss.
BF: In Armenien ist es so, dass man sich schon freikaufen kann, aber im Wehrdienstausweis steht dann, dass man unfähig war, dort hinzugehen. Dann wird man aber alle drei Jahre wieder einberufen. Dass die Eintragung drinnen ist, dass man den Wehrdienst ableistete, aber in Wirklichkeit zu Hause war, ist nicht möglich.
...
Fragen des BFV:
BFV: Sie sind noch nicht 27 Jahre alt. Was glauben Sie, passiert seitens des Militärs?
BF: Das Problem ist auch, dass dort auch Leute waren, die schon in Deutschland waren und meinen Vater als Verräter sahen weil er auch dort war und das ganze erzählt hat. Auch wäre ich ein Analphabet.
BFV: Sie glauben, dass Sie den Wehrdienst nachholen müssen?
BF: Nein, nachholen muss ich ihn nicht, weil es schon auf dem Papier steht, dass ich ihn abgeleistet habe.
BFV: Im Vergleich zu anderen Grundwehrdienern, sind Sie da irgendwie besonders behandelt worden? Wie?
BF: Ja. Ich wurde zwei Mal mit dem Messer gestochen, ich wurde verprügelt, wenn ich etwas trinken gegangen bin. Das Militär haben die anderen Grundwehrdiener dazu gebracht zu glauben, dass ich ein schlechter Mensch bin, z.B. musste ich für drei Personen Wache stehen.
BFV: Mit welcher Begründungen als schlechter Mensch dargestellt?
BF: Das mein Vater für das Land nicht arbeiten will und dass wir in Deutschland waren und das Land verraten haben.
..."
1.6. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
1. 7. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF3 gem. § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vgl. auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).1. 7. Auf Grund des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges wurden die Verfahren in Bezug auf BF1 - BF3 gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens vergleiche auch zB. VwGH 19.3.2009, 2006/01/0930; 17.3.2009, 2006/21/0019; 20.2.2009, 2008/19/1198; 20.2.2009, 2007/19/0961; 21.1.2009, 2008/23/0956; ebenso Beschluss des VfGH v. 3.9.2009 U 1302/09-10, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, wobei ggst. Beschluss 6 Erkenntnisse des AsylGH zu Grunde lagen, welche ebenso gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden).
2. Die Beschwerdeführer
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Armenisch-Apostolischen Christentums bekennen. Die Beschwerdeführer sind nicht invalide, erwerbs- und arbeitsfähige, mobile und anpassungsfähige Menschen mit Anknüpfungspunkten in Armenien und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Beschwerdeführer haben über BF1 - BF3 keine relevanten familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich. In Deutschland ist der Sohn von BF1 und BF2/Bruder von BF2 mit dessen Familie aufhältig, mit dem die BF im regelmäßigen Kontakt stehen.
Die BF haben die im Schreiben 7.2.2011 (Eingang) und in der Beschwerdeverhandlung bekräftigten privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.
(VR: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates außer XXXX noch Verwandte?(VR: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates außer römisch 40 noch Verwandte?
BF1 bis BF3: Außer XXXX und seiner Familie haben wir keine Verwandte.BF1 bis BF3: Außer römisch 40 und seiner Familie haben wir keine Verwandte.
VR: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
BF1 bis BF3: Ich war immer in Österreich, weil ich nicht hätte dürfen.
VR: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse bezeichnen?
BF3: Perfekt.
BF2: Ich kann mich auf Deutsch verständigen.
BF1: Es geht.
VR: Sind Sie selbsterhaltungsfähig?
BF1: Heute nicht, aber wenn ich die Möglichkeit hätte, dann wäre ich es gerne.
BF2: Mein Sohn hat schon beim AMS versucht, eine Beschäftigungserlaubnis zu erhalten, wurde jedoch abgelehnt. Deshalb haben es mein Mann und ich nicht versucht. (BF2 zeigt Unterlagen vor)
VR: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht bekämen?
BF1: Ich habe viele Bekannte in Vorarlberg. Sie sind bereits zu Freunde geworden, diese besitzen Firmen und diese würden mich auch sehr gerne bei ihnen anstellen. Ich kann auch behaupten, dass sie darauf warten, dass ich bei ihnen arbeiten kann. Ich kann Ihnen auch Schreiben von ihnen vorlegen.
BF3: Ich würde auch arbeiten gehen. Ich habe auch schon eine Lehrstelle gefunden, diese würde ich auch bekommen, wenn ich die Möglichkeit hätte.
VR: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
BF1: Eine Ausbildung in Österreich habe ich nicht gemacht. Ich habe die A2 Prüfung abgelegt. Ich habe hier den österreichischen FS gemacht.
BF2: Ich habe die B2 Prüfung gemacht und einen berufsorientierungs-Kurs gemacht. Ich arbeite auch bei dem Verein "XXXX". Ich könnte als Altenpflegerin oder als Krankenschwester arbeiten. Ich machte auch einen Erste Hilfe Kurs.
BF3: Ich habe den Realschulabschluss. Ich habe dann die Abschlussprüfung in Englisch und werde dann weiter lernen. Ich bin auch für die Caritas in Vorarlberg als Dolmetscher tätig. Ich habe den FS gemacht.
VR: In welchen Sprachen dolmetschen Sie?
BF3: Armenisch.
VR: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, etc.)?
BF1: Ich arbeite in der Nachbarschaftshilfe. Ich bin Hausmeister in dem Haus, in dem wir wohnen. Außerdem bin ich auch inoffiziell der Hausmeister von meinen Nachbarn, welche in der Umgebung Häuser besitzen. Wenn sie etwas brauchen, dann helfe ich ihnen gerne weiter.
BF2: Ich arbeite im Verein "XXXX". Außerdem fungiere ich als Dolmetscherin bei der Caritas für Armenisch und Russisch. In Schrunz gibt es ein "Sprachkaffee" dort gibt es Versammlungen mit Österreichern. Wir haben sehr viele Freunde.
BF3: Ich habe meine Freunde in Vorarlberg. Ich spiele Fußball für das Jugendzentrum "XXXX", es gibt Turniere bei uns. Ich gehe zur Schule. Ich lerne oft mit Freunden, wie normale Jugendliche. Manchmal helfe ich auch Nachbarn, wenn die Zeit dafür ausreicht. )
BF1 und BF2 verließen Armenien erstmals als Asylwerber im Jahre 1995 im Erwachsenenalter.
In Bezug auf BF3 ist anzuführen, dass dieser im Alter von 9 Jahren Armenien erstmals verließ. Zuvor besuchte er in Armenien die Schule. Das Schulantrittsalter liegt in Armenien bei 7 Jahren (http://www.euroeducation.net/prof/armenco.htm).
BF1 hielt sich neuerlich von 2004 - 2006, BF2 und BF3 hielten sich von 2004 - 2007 in Armenien auf.
Fest steht, dass BF1 - BF3 die armenische Sprache in Wort beherrschen. BF1 und BF2 beherrschen diese auch in Schrift. Bei BF3 kann nicht ausgenommen werden, dass er die armenische Sprache in Schrift auf sehr niedrigem Niveau beherrscht.
3. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien werden unter Heranziehung des zitierten Quellenmaterials die nachfolgenden Feststellungen getroffen:
3.1. Allgemein
The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)
USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human
Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009
Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)
Amnesty International Report Armenia 2009, 2010
Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613
BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007
USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009
Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19
242.537 u. E10 316.310
OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009
IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009
IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau
http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010
Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,
aktualisiert Juni 2009
Die im Text genannten Quellen
Politik und Menschenrechtslage
Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:
Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.
Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.
Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.
Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.
Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.
Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.
Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.
(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).
Waffenstillstand mit Aserbaidschan
Der der im Mai 1994 vereinbarte Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.
Wirtschaft, Versorgungslage
Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.
Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.
Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.
Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.
(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)
In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.
Ein Teil der Bevölkerung ist finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch internationale humanitäre Organisationen sicherzustellen. Durch die traditionellen starken Familienbande der Armenier werden Versorgungsschwierigkeiten weitgehend überwunden. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell und durch Warensendungen von Verwandten im Ausland unterstützt.
Das (statistische) Existenzminimum beträgt in Armenien (wie auch in Berg-Karabach) 36.000 Dram (derzeit ca. 75 Euro), der offizielle Mindestlohn 25.000 Dram im Monat. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist dagegen mangels zuverlässiger Daten nur schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten, dazu privaten Geschäften und Gelegenheitsjobs nach. Die sprichwörtliche Geschäftstüchtigkeit der Armenier ermöglicht es vielen, sich ein Zubrot zu verdienen. Die dabei erzielten Einkünfte lassen sich schwer beziffern, da sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer die Beträge niedriger angeben, als sie tatsächlich sind, um Steuerzahlungen zu umgehen. Die wirtschaftliche Lage führt nach wie vor dazu, dass viele Armenier das Land verlassen wollen.
Der Migrationsdruck hält an, da ein Angleichen des Lebensstandards an westeuropäisches Niveau trotz hoher Wirtschaftswachstumsraten in Kürze nicht zu erwarten ist. Nach einem Bericht der schwedischen Migrationsbehörde sollen von 1991 bis 2007 ca. 800.000 bis 1.000.000 Armenier, meist als Arbeitsmigranten, ihr Land verlassen haben.
Zur Bekämpfung der Armut wird auch in Armenien das System der Mikrokredite eingesetzt. Zahlreiche Banken aber auch Hilfsorganisationen vergeben solche zur Gründung von Klein- bzw. Kleinstunternehmungen (http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010)
Das soziale Sicherungssystem Armeniens umfasst derzeit die folgenden Elemente:
¿ Staatliche soziale Unterstützungsprogramme wie etwa Familienbeihilfe, Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente und andere soziale Beihilfen, einmalige Kindesprämien und Kindergeld (bis zum Alter von 2 Jahren).
¿ Soziale Unterstützungsprogramme für behinderte Mitbürger, Veteranen und Kinder;
insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationsprogramme, häusliche Alten- und Behindertenpflege, Heime, Waisenhäuser und Internate.
¿ Staatliche Sozialversicherungsprogramme, bestehend aus Alters- und Berufsunfähigkeitsrente sowie Beihilfen bei vorübergehender Berufsunfähigkeit und Schwangerschaft.
¿ Beschäftigungsprogramme einschließlich Arbeitslosenunterstützung, berufliche Weiterbildung für Arbeitslose und öffentliche (oder vergleichbare) Arbeiten.
¿ Ein System mit Privilegien für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die 1999 unter besonders problematischen Lebensbedingungen zu leiden hatten. Dieses System umfasst derzeit einige Privilegien; vornehmlich für Veteranen des 2. Weltkriegs (und vergleichbare Gruppen) im Rahmen der (internationalen) GUS-Abkommen. In der Mehrzahl kommen Dienstleister in den Genuss dieser Privilegien. Für den Zeitraum von 2006 bis 2015 sind keine weiteren Privilegien geplant.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Armenien 2009, letztes Update 30.11.2009)
Gesundheitswesen
Die medizinische Versorgung ist in Armenien flächendeckend grundsätzlich gewährleistet. Es kann davon ausgegangen werden, dass alle gängigen Erkrankungen, ausgenommen etwa komplizierte Transplantationen, behandelbar sind (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
Ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Das Gesetz regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten, sowie zusätzlich auch für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (inkl. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden u. a.) und gilt (außer bzgl. der Flüchtlinge) ausschließlich für armenische Staatsangehörige. Die Einzelheiten werden jedes Jahr per Gesetz festgelegt. Die Behandlung in der Poliklinik des Wohnbezirkes ist grds. kostenlos.
Im Staatshaushalt sind für die medizinische Versorgung Mittel vorhanden, die auch kontinuierlich aufgestockt werden. Die Beträge, die den Kliniken zur Verfügung gestellt werden, reichen für deren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten gleichwohl nicht aus. Daher sind die Kliniken idR gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Im Einzelfall kann deswegen Bereicherung seitens des Klinikpersonals nicht ausgeschlossen werden - ist aber wohl nicht die Regel.
Es ist in der Bevölkerung bisher nicht allgemein bekannt, in welchen Fällen das Recht auf kostenlose Behandlung besteht. Die entsprechenden Vorschriften werden de facto unter Verschluss gehalten. Sie sind zwar im Prinzip öffentlich, aber schwierig zu erhalten. Auch die Kliniken erhalten jeweils nur Auszüge aus den Vorschriften. In letzter Zeit erschienen aber in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung, und immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf ihrem Recht auf kostenlose Behandlung.
Es besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Der Großteil der armenischen Bevölkerung macht hiervon jedoch keinen Gebrauch, weil das Vertrauen fehlt. Nur wenige, in der Regel ausländische Arbeitgeber schließen für ihre Mitarbeiter Krankenversicherungen ab. Die Versicherungen arbeiten nur mit bestimmten Kliniken zusammen, und trotz Versicherung sind noch inoffizielle Zuzahlungen seitens der Patienten erforderlich.
Der Ausbildungsstand des medizinischen Personals ist zufriedenstellend. Die Ausstattung der Krankenhäuser und das technische Gerät ist zwar zum Teil mangelhaft, eine medizinische Grundversorgung ist gleichwohl gewährleistet. Es stehen in einzelnen klinischen Einrichtungen auch moderne Untersuchungsmethoden wie Ultraschall, Mammographie und Computertomographie zur Verfügung. Diese Geräte stammen in der Regel aus Spenden humanitärer Organisationen bzw. der armenischen Auslandsbevölkerung (Diaspora) oder befinden sich in Privatkliniken.
Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. In der Republik Armenien gibt es psychiatrischen Abteilungen in den Krankenhäusern. Fachpersonal steht zur Verfügung.
Problematisch ist die Verfügbarkeit der Medikamente: Es sind nicht immer dieselben Präparate vorhanden. Die gängigen Medikamente sind in privaten und staatlichen Apotheken gegen entsprechende Bezahlung erhältlich. Für die Einfuhr von Medikamenten ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Viele Medikamente werden in Armenien in guter Qualität hergestellt und zu einem Bruchteil der in Deutschland geforderten Preise verkauft. Importierte Medikamente, z. B. von Pharmafirmen wie Bayer (Deutschland), Gedeon Richter (Ungarn), Solvay (Belgien), sind überall erhältlich. Diese sind immer noch wesentlich billiger als identische Produkte derselben Hersteller in Deutschland (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006, Seite 23f, dieselbe Quelle vom 20.3.2007, 11.8.2009).
Wenn es sich beim Patienten um eine mittellose Person handelt, wird die Behandlung im öffentlichen Gesundheitssystem in Armenien nicht verweigert. Der Patient kann beim Gesundheitsministerium der Republik Armenien einen Antrag stellen und das Ministerium wird ihm darauf folgend in ein entsprechendes Krankenhaus oder ein Gesundheitszentrum verweisen, damit dieser dort eine kostenlose Behandlung im Rahmen des staatlich vorgesehenen Programms, erhält. (IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009)
In Armenien existieren auch staatliche und private Pflegeheime. Für die staatlichen Pflegeheime ist ein monatlicher Betrag von ca. 10 Euro zu entrichten. Private kosten ca. 105 Euro monatlich.
Das "State Center of Social Attendance" bietet eine Art ambulanten Pflegedienst an. Grundvoraussetzung für eine Versorgung ist, dass die zu betreuende Person keine in Armenien lebenden Kinder hat und offiziell pflegebedürftig ist. Das Angebot umfasst ua. Gesundheitsdienst, prophylaktische Hausbesuche, Gesundheitsvorsorge, Bereitstellung von Hygienebedarf, Rufdienst, ggfls. Regelung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit Krankenhausdiensten etc. (IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau).
Schutzmechanismen
Zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des armenischen Staates schildert das Auswärtige Amt Berlin im genannten Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien vom Februar 2006 Fälle, in denen der Staat nicht willens war, Schutz zu gewähren. In der Auskunft des Auswärtigen Amtes Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613 geht dieses jedoch nicht von einer generellen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit des armenischen Staates aus. USDOS berichtet im Country Report on Human Rights Practices 2006 vom März 2007 von Modernisierungen innerhalb des Polizeiapparates, berichtet jedoch ebenfalls über Fälle, in denen der Staat nicht den erforderlichen Schutz bot. Im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage vom März 2007, wird berichtet, dass in jüngerer Zeit keine von staatlicher Seite geduldeten Repressalien Dritter beobachtet wurden. Im jüngsten Bericht räumt das Auswärtige Amt wiederum ein, dass im Rahmen von Demonstrationen oppositioneller Gruppen die Ordnungskräfte gegen Übergriffe auf die Demonstranten nicht energisch genug vorgingen. Übereinstimmend wird in den Quellen die kursierende Korruption noch immer als ein erhebliches Problem genannt, wenngleich Bemühungen zur Bekämpfung unternommen werden. Seit 2006 werden alle Anrufe zur Polizei aufgezeichnet und die Anrufe sind kostenfrei. Im Rahmen der genannten FFM konnte festgestellt werden, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass in Armenien seitens der Sicherheitsbehörden ein genereller Unwille herrscht, Schutz zu gewähren.
Unstrittigerweise ist davon auszugehen, dass Armenien über eine Rechtsordnung verfügt, welche auch ein Straf- und Strafprozessrecht und sicherheitspolizeiliche Rechtsmaterien enthält. Ebenso existieren Behörden, welche berufen sind, im Falle der Kenntnisnahme von Straftaten einzuschreiten und gegen die Täter vorzugehen und werden begangene Straftagen auch verfolgt (öffentlich zugängliche Kriminal- und Verurteilungsstatistiken des Armenischen Amtes für Statistik [http://www.armstat.am /file/doc/99458088.pdf]).
Die Fähigkeit und der Wille Schutz zu gewähren ist grundsätzlich gegeben. Eine gefährdete Person kann die Strukturen zur Strafverfolgung in Armenien in Anspruch nehmen. Sie kann sich zB. an die Polizei aber auch an die Staatsanwaltschaft wenden. Wenn es Probleme mit derartigen lokalen Strukturen gibt, kann man sich auch an höhere Instanzen wenden. Es können auch Beschwerden beim Gericht erhoben werden. (Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19 242.537 u. E10 316.310)
Gegen Verfehlungen staatlicher Organe existiert ein breites Spektrum an Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten. Auch hier kann nicht per se festgestellt werden, dass diese Rechtsbehelfe generell ineffektiv sind. Das armenische Rechtssystem kennt das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe (Bericht FFM vom 1.11.2007). Die nationalen Einrichtungen zum Schutze der Menschenrechte sind Gerichte und die Ombudsperson für Menschenrechte. Nach den 2005 erfolgten Verfassungsänderungen kann auch jeder Bürger Fälle, die höchstinstanzlich entschieden wurden, vor das Verfassungsgericht bringen. Das Institut einer Ombudsperson für Menschenrechte wurde durch die Verfassungsänderung im November 2005 eingeführt. Sowohl der derzeitige Ombudsmann als auch seine Vorgängerin haben sich das Vertrauen der Bevölkerung erworben und konnten viele Fälle erfolgreich bearbeiten. Der derzeitige Ombudsmann sieht sich aufgrund seines Bemühens um Objektivität und der Tatsache, dass er sowohl Fehler und Missstände seitens Regierung als auch Opposition für ihr Verhalten kritisiert, teilweise heftiger Kritik von beiden Seiten ausgesetzt. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Armenien bietet aufgrund seines zentralistischen Staatsaufbaus und seiner geringen territorialen Ausdehnung kaum Ausweichmöglichkeiten bei einer hypothetischen Verfolgung durch zentrale Stellen (. Bei Problemen mit lokalen Behörden oder mit Dritten kann jedoch ein Umzug Abhilfe schaffen. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009)
Extralegale Tötungen, Fälle von Verschwindenlassen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen, Strafen, die gemessen am begangenen Delikt als extrem unverhältnismäßig anzusehen sind, lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil bzw. Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten sind nicht bekannt. Menschenrechtsorganisationen berichten allerdings von Fällen willkürlicher Festnahmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Angehörige der Sicherheitsbehörden in Einzelfällen ihre Machtposition in privaten Streitigkeiten ausnutzen. Zwangsarbeit existiert nicht. Die Haftbedingungen entsprechen nicht westlichem Standard. Insbesondere bestehen Probleme mit den hygienischen Bedingungen, Überbelegung der Gefängnisse und der ärztlichen Versorgung der Gefangenen. Menschenrechtsorganisationen haben Zutritt zu den Gefängnissen.
Folterähnliche Übergriffe sind seit der Unabhängigkeit Armeniens stark zurückgegangen. Folteropfer können den Rechtsweg nutzen. Einzelfälle können nicht ausgeschlossen werden. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. (Auswärtiges Amt vom 11.8.2009 ).
Sippenhaft, d.h. die Anwendung staatlicher Repressionen gegenüber Angehörigen oder sonstigen nahe stehenden Personen eines Beschuldigten oder Gesuchten, gibt es in Armenien nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts nicht (Auswärtiges Amt vom 18.6.2008, 11.8.2009; BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Rückkehrsituation
Die Stellung eines Asylantrages im Ausland ist nicht strafbar. Rückkehrer werden nach Ankunft in Armenien in die Gesellschaft integriert und nutzen häufig die erworbenen Deutschkenntnisse bzw. ihre im Aufenthaltsstaat geknüpften Kontakte. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen (auch Staatsdienst). Wegen der steigenden Auswandererzahlen haben sie überdurchschnittliche Chancen, Arbeit zu finden. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt wurden sind dem deutschen auswärtigen Amt nicht bekannt (Bericht vom 11.8.2009).
Rückkehrer stehen oft vor einer schwierigen wirtschaftlichen Ausgangssituation, weil sie zur Finanzierung ihrer Ausreise beträchtliche Vermögenswerte investierten und sich im Zielstaat ihre Einkommenserwartungen oftmals nicht erfüllten (Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).
Für Rückkehrer nach Armenien besteht Unterstützung durch einige Organisationen. GRINGO ist ein Netzwerk aller Organisationen die Rückkehrer in Armenien unterstützen, welches vom "Danish Refugee Council" betreut wird. Rückkehrer haben sich mehrfach an NGOs gewandt, wobei in erster Linie um soziale Unterstützung angesucht wurde. Probleme mit Behörden wurden keine gemeldet. Es gibt mit einigen EU Mitgliedstaaten eigene Rückkehrprogramme im Rahmen derer Rückkehrer besonders unterstützt werden, was zu einer Senkung der "Rückfallsquote" geführt hat. Es existieren auch einige Präventionsprogramme gegen Auswanderung. Dazu gehört ein spezielles Programm von IOM.
Ebenso betreibt IOM für rückgekehrte Armenier ein umfassendes Beratungs- und Unterstützungsprogramm, welches etwa ua. die Vergabe von Mikrokrediten zum Start eines (Klein-)Unternehmens besteht. Solche Mikrokredite werden auch von mehr als 20 weiteren Banken oder Geldinstituten vergeben (nähere Details siehe IOM: Returning to Armenia, Country Information, Last Update on 20 November 2009; Zugriff über http://www.iomvienna.at/ am 16.8.2010)
Armenien betreibt seit 1.1.2007 ein von der Europäischen Union unterstütztes bzw. finanziertes Rückkehrförderungsprogramm (siehe www.backtoarmenia.com) ua. zur Unterstützung bei der Wiedereingliederung in Armenien.
Die Armut in Armenien ist noch immer groß. Geschätzte 37% der Armenier leben unter der Armutsgrenze. Dies betrifft auch häufig Rückkehrer aus Europa. Dennoch treffen die sozialen Probleme alle Armenier gleich, unabhängig von ihrer Ethnie und Herkunft. Es gibt Unterstützungsprogramme seitens des Staates und NGOs, wobei die staatlichen Programme mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden sind.
Es ist davon auszugehen, dass idR immer eine Möglichkeit besteht die grundlegende Existenz zum Leben zu sichern, sei es auch durch den Familienverband oder Unterstützung durch andere Stellen in besonders schwierigen Fällen. (BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007)
3.2. Wehrdienst
In Armenien unterliegen alle Männer mit Staatsangehörigkeit der Republik Armenien vom 18. bis 27. Lebensjahr der allgemeinen Wehrpflicht (24 Monate). Die Einberufung von Wehrdienstleistenden wird jeweils im Frühjahr und im Herbst auf der Basis eines Dekrets des Präsidenten nebst Regierungserlass durchgeführt. Es besteht die Möglichkeit der Rückstellung wegen sozialer Gründe (Hochschulstudium, pflegebedürftige Eltern, ab 2 Kindern etc.). Die Einberufung zu einmal jährlichen Reserveübungen ist möglich.
Männliche Armenier ab 16 Jahren sind zur Wehrregistrierung verpflichtet. Sofern sie sich im Ausland aufhalten, müssen sie zur Musterung nach Armenien zurückkehren; andernfalls darf ihnen kein Reisepass ausgestellt werden. Nach der Musterung kann die Rückkehr ins Ausland erfolgen. Ab dem 18. Lebensjahr muss entweder der Wehrdienst abgeleistet werden oder eine Rückstellung erfolgen. Um eine Rückstellung zu erreichen, ist eine Reise nach Armenien erforderlich.
Laut Gesetz können Männer über 27 Jahre, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, gegen Zahlung einer Geldbuße die Einstellung der strafrechtlichen Verfolgung erreichen. Zur Zeit haben alle Wehrpflichtigen, die sich zunächst ihrer Wehrpflicht entzogen haben, trotz vorhandener Strafvorschriften grundsätzlich nicht mit einer Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach Rückkehr in die Republik Armenien bei ihrer zuständigen Einberufungsbehörde melden. Selbst in der Zwischenzeit eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Wehrdienstentzugs werden derzeit in solchen Fällen eingestellt. Dies gilt insbesondere für diejenigen, deren Vergehen wegen einer der erlassenen Amnestien nicht mehr bestraft werden kann.
Das armenische Parlament bestätigte eine Verlängerung eines Gesetzes, das männlichen Staatsbürgern, die sich illegal dem verpflichtenden Wehrdienst entzogen, erlaubt, eine Amnestie zu kaufen. Nach dem Gesetz, das 2004 erstmalig in Kraft trat, können sie strafrechtliche Verfolgung gegen eine Gebühr, die von der Anzahl der Jahre, die sie auf der Flucht waren, abhängt, verhindern. Der Minister für Angelegenheiten der Diaspora sagte, die würde helfen um Tausende Armenier zu repatriieren, die seit den 1990ern geflohen waren.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA unter Berufung auf Armtown.com: CONDITIONAL AMNESTY FOR ARMENIAN DRAFT EVADERS AGAIN EXTENDED, 08.12.2010,
http://www.armtown.com/news/en/rfe/20101208/ 2242881/, Zugriff 27.12.2010)
In Armenien besteht ein Ersatzdienst für Kriegsdienstverweigerer. Obwohl im Gesetz sowohl ein 36-monatiger Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte (ohne Waffen, d. h. in der Regel hauswirtschaftliche Tätigkeiten) und ein 42-monatiger Ersatzdienst außerhalb der Streitkräfte vorgesehen ist, wird derzeit nur der Ersatzdienst innerhalb der Streitkräfte angeboten. Die Anzahl der Wehrdienstverweigerer ist gering, was möglicherweise daran liegt,
dass die von den Ersatzdienstleistenden dort auszuführenden hauswirtschaftlichen Tätigkeiten
als Frauenarbeit betrachtet werden.
Misshandlungen unter Soldaten oder durch Vorgesetzte kommen vor. Werden sie bekannt, so werden gegen die Täter dienst- und strafrechtliche Maßnahmen in der Regel ergriffen
(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 18.6.2008)
Bei Wehrdienstverweigerung drohen nach gültigem Recht folgende Sanktionen:
Nach Auskunft des armenischen Militärstaatsanwalts ist die Strafbarkeit der Fahnenflucht
entsprechend dem armenischen Strafgesetzbuch wie folgt geregelt (Art. 362):entsprechend dem armenischen Strafgesetzbuch wie folgt geregelt (Artikel 362,):
bestraft;
(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006)
Gem. Anlage Nr. 1 zum Beschluss Nr. 940-N der Regierung der Republik Armenien vom 25 Juni 2004 sind Plätze zur Ableistung des Ersatzdienstes vorgesehen (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006; in der Anlage ist das entsprechende Verzeichnis wiedergegeben).
3.3. Frauen
Verfassung und Gesetze schreiben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen fest. Die Rolle der Frau in Armenien ist gleichwohl von dem in der Bevölkerung verankerten patriarchalischen Rollenverständnis geprägt. Es gibt jedoch keine Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, 8.11.2010)
4. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 nach seiner Rückkehr nach Armenien gezwungen wurde, für das Militär zu arbeiten und er eine Truppe für Terroranschläge im Ausland ausbilden sollte, an denen er auch teilzunehmen gehabt hätte.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass BF2 und BF3 die von ihnen beschriebenen Schwierigkeiten wegen BF1 hatten.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass BF3 beim armenischen Militär eine gewisse Außenseiterposition innehatte und er sich hierdurch vermehrt mit Schikanen konfrontiert sah. Es ist jedoch festzustellen, dass BF3 in Armenien als Mann gilt, der seinen Wehrdienst ableistete und daher nicht neuerlich hierzu eingezogen wird.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
5. Beweiswürdigung
5.1. zu 1. (Verfahrensgang)
Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
5.2.. zu 2. (Beschwerdeführer)
:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Zu BF3 ist anzuführen, dass dieser in der Verhandlung augenscheinlich bemüht war, seine Bindungen zu Armenien herabzuspielen. So gibt er am Beginn der Verhandlung an: "Ich kann nicht armenisch", relativierte dies Aussage dann dahingehend, dass er diese Sprache nicht grammatikalisch richtig sprechen und nur in der lateinischen Schrift schreiben kann. In der armenischen Schrift sei er Analphabet. Später gab er jedoch zur Untermauerung seiner gesellschaftlichen Integration an, in der armenischen Sprache für eine karitativ und im Asyl- und Fremdenwesen für Asylwerber unterstützend tätige Organisation zu dolmetschen.
Wenn man davon ausgeht, dass jene karitativ und im Asyl- und Fremdenwesen für Asylwerber unterstützend tätige Organisation bei sich selbst im Rahmen der Beiziehung von Dolmetschern ähnliche Maßstäbe heranziehen, wie sie dies von den im Asyl- und Fremdenrecht tätigen Behörden fordern, ist davon auszugehen, dass BF3 die armenische Sprache auf einem relativ hohen Niveau beherrscht, da er widrigenfalls nicht bei der genannten Organisation dolmetschen könnte.
Auch sei darauf hingewiesen, dass BF3 bereits vor seiner erstmaligen Ausreise das Pflichtschulalter erreichte und zumindest das Schuljahr 1993/94 vollständig und 1994/95 bis über die Hälfte in Armenien verbrachte, weshalb davon auszugehen ist, dass er zumindest einfache Kenntnisse über die armenische Schrift vermittelt bekam und er somit nicht bei Null beginnen muss, wenn er sich auf die armenische Schrift umstellt. Der Vollständigkeit sei hier darauf hingewiesen, dass sich aus dem bereits zitierten Gutachten zur armenischen und aserischen Sprache ergibt, dass es sich bei der armenischen Schrift um eine handelt, welche als 29 verschiedenen Buchstaben besteht und somit eine für BF3 erlernbare Laut- und keine Wortschrift darstellt.
Auch reiste er im Alter von 9 Jahren aus. Es kann als notorisch bekannt angesehen werden, dass er sich hierbei in einem Alter befand, in dem man seine Muttersprache erlernte. Auch muss davon ausgegangen werden, dass auch nach der Ausreise die armenische Sprache im Familienverband weitergesprochen wurde.
5.3. zu 3. (Lage im Herkunftsstaat)
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Punkt 3 genannten Quellen.
Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls zitierte Quellen das gleiche Bild wieder bzw. dienen diese Quellen älteren Datums der chronologischen Schilderung asylrelevanter Ereignisse, wofür die Zitierung dieser älteren Quellen erforderlich war.
Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird (vgl. beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.Zur Auswahl der Quellen wird angeführt, dass sich der Asylgerichtshof einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges bediente, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisations-zweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyseder Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme gepaart mit Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werden- aufzuzeigen, was dazu führt, dass auch in Bezug auf Staaten, welche bemüht sind die Menschenrechte zu achten [wozu laut Dafürhalten des erkennenden Gerichts auch Österreich zu zählen ist] eine ähnliche Wortwahl gefunden wird vergleiche beispielsweise wörtliche Wiedergabe einer Passage aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International zu Österreich: "Misshandlungen durch die Polizei und der Einsatz exzessiver Gewalt sind an der Tagesordnung.
Weitere Schwerpunkte der Kritik sind rassistische Übergriffe,
Fußtritte, Schläge und demütigende Rituale vonseiten der Polizei
sowie die Verabschiedung des neuen Asylgesetzes, das bestimmte
Kategorien von Asylwerbern vom Asylverfahren ausschließt." bzw.
dieselbe Quelle, Jahresbericht 2008: "Asylsuchende wurden
routinemäßig in Haft genommen und Migranten ohne Beachtung ihrer
familiären Bindungen und privaten Situation abgeschoben. Das System
zur Kontrolle von Hafteinrichtungen war weder unabhängig noch
umfassend. Personen, die in Polizeigewahrsam misshandelt wurden,
sowie Angehörige bei Todesfällen in Haft erhielten nur in
geringfügigem Maße Wiedergutmachung und Entschädigung ... Die
schlechten Haftbedingungen nahmen das Ausmaß von Misshandlungen an,
und die Asylsuchenden erhielten weder umgehend noch regelmäßig
Zugang zu einem Rechtsbeistand." Dieselbe Quelle, Jahresbericht
2009: "... Die Behörden versagten beim Schutz von Asylsuchenden und
Migranten. ... Die Behörden machten sich weiter Gesetzeslücken
zunutze und wiesen Migranten und Asylsuchende aus, ohne ihre Familiensituation und ihr Privatleben angemessen zu berücksichtigen. Im Oktober kürzte das Innenministerium die Finanzierung für die Rechtsberatung von Asylsuchenden erheblich, die ausschließlich von Nichtregierungsorganisationen geleistet wird. Dieselbe Quelle, Themenpapier vom 4.5.2009: "In einem aktuellen Bericht dokumentiert Amnesty International Fälle von rassistischem Verhalten und Misshandlungen durch die österreichische Polizei. MigrantInnen und Angehörige ethnischer Minderheiten werden von der Polizei oft anders behandelt, als Angehörige der Bevölkerungsmehrheit. Die in dem Bericht aufgeführten Beispiele reichen von offenem rassistischem Verhalten durch einzelne PolizeibeamtInnen bis zu Fällen, in denen ExekutivbeamtInnen bewusst oder unbewusst Angehörige ethnischer Minderheiten gegenüber weißen ÖsterreicherInnen benachteiligen.
Die Häufigkeit der Vorfälle legt den Verdacht nahe, dass es sich hierbei nicht um Ausnahmen, sondern um ein strukturelles Problem der österreichischen Justiz handelt. Besonders problematisch ist das wiederholte Versagen der Justiz bei der Ahndung von rassistischer Diskriminierung durch Polizeibeamte: In den meisten Fällen entgehen TäterInnen einer angemessenen Strafe und werden von ihren administrativen und politischen Vorgesetzten öffentlich unterstützt. Es besteht die Gefahr, dass dadurch der Eindruck entsteht, Rassismus zöge keine Konsequenzen nach sich. Amnesty International fordert daher, Vorwürfe rassistischen Verhaltens, durch die PolizeibeamtInnen genau zu untersuchen, im Falle einer Bestätigung entsprechend zu ahnden sowie grundsätzlich bei Polizisten das Bewusstsein für diskriminierendes Verhalten zu steigern) Reduziert man die hier erörterten Schilderungen seitens NGOs zur Lage im festgestellten Herkunftsstaat unter Beachtung der soeben getroffenen Ausführungen auf den objektiven Aussagekern, ergeben sich die vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen in Bezug auf die Kernaussagen im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau. Der Asylgerichtshof konnte sich daher bei der Feststellung des Ermittlungsergebnisses auch auf die streckenweise wörtliche Zitierung dieser Quellen beschränken.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen.
5.4 zu 4. (behauptete Ausreisegründe)
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Rahmen der freien Beweiswürdigung in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten unter der Darstellung der nachfolgenden Erwägungen an.
Die vom Bundesasylamt getroffene Einschätzung der Asylwerber, insbesondere von BF1 und BF2 hat sich auch im ergänzenden Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts bestätigt. Dies zeigt sich etwa in der angeforderten deutschen Asylakte. Bereits im Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland zeigten die BF das selbe Verhaltensmuster wie in Österreich, indem sie unbegründete Asylanträge stellten, ein nicht glaubhaftes Vorbringen erstatteten, dieses im Laufe des Verfahrens steigerten und durch die Einbringung unbegründeter Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe das Verfahren prolongierten und so ihren Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich verlängerten.
Nach der Rückkehr nach Armenien und der neuerlichen Ausreise -dieses mal nach Österreich- haben die BF nichts dazugelernt und bedienten sich des selben Verhaltensmusters wie seinerzeit in Deutschland, um so in Österreich einen Aufenthalt zu erlangen. Insbesondere BF1 und BF2 hinterließen beim erkennenden Gericht keinesfalls den Eindruck, sie wären bemüht, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Viel mehr drängte sich der Eindruck auf, dass diese bemüht waren, diesen tatsächlich zu verschleiern. Besonders plastisch zeigte sich bei BF1, als der Verbleib seines Reisepasses erörtert wurde. Obwohl er diesen in Österreich nachweislich der Bezirksverwaltungsbehörde vorlegte [ein gescannter Auszug liegt im ho. Akt ein], gab er vor dem erkennenden Gericht an, diesen in der Ukraine zurückgelassen zu haben und meinte nach einem entsprechenden Vorhalt, er hätte lediglich eine Kopie in schwarz-weiß vorgelegt. Die Erklärung, wie sich aus dieser Schwarz-Weiß-Kopie ein gescanntes Original entwickeln konnte, blieb er schuldig.
Durch das oa. Verhalten verloren die BF ihre persönliche Glaubwürdigkeit, welche jedoch für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Wichtigkeit ist (vgl. Erk. vom 24.6.1999, Zahl 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357).Durch das oa. Verhalten verloren die BF ihre persönliche Glaubwürdigkeit, welche jedoch für die Bewertung der Glaubwürdigkeit von Wichtigkeit ist vergleiche Erk. vom 24.6.1999, Zahl 98/20/0453, ebenso Erk. vom 25.11.1999, Zahl 98/20/0357).
Ebenso zeigte BF1 schon beim Bundesasylamt, insbesondere in der Außenstelle Innsbruck, augenscheinlich das Bestreben möglichst knappe Angaben zu machen und ein weitergehendes Vorbringen mit dem Satz, mehr könne er nicht sagen zu unterbinden, anstatt durch das bereitwillige Tätigen von Angaben an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Gegen Ende der Niederschrift war er offensichtlich weiters bestrebt, durch verschiedene Einwände die Beweiskraft der Niederschrift zu schmälern, was ihm jedoch aufgrund des konkreten und gezielten Nachfragens der Einvernahmeleiterin misslang.
Zu den vom BAA angefertigten Niederschriften ist anzuführen, dass diese augenscheinlich das wiedergeben, was in den Amtshandlungen stattfand, die Fragen und Antworten stehen in einem logischen Konnex und wurde deren Inhalt weder in der Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdeverhandlung dermaßen konkret und substantiiert entgegen getreten, dass seitens des ho. Gerichts Zweifel an deren Authentizität aufkommen würden. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass den aufgenommenen Niederschriften die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt. Hier sei auch auf den Umstand hingewiesen, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung, als ihnen hierzu die Möglichkeit eingeräumt wurde ihre Angaben vor dem Bundesasylamt zu ergänzen oder korrigieren, keine wesentlich neuen Umstände nannte. Wenn BF1 etwa vorbringt, er hätte beim BAA nicht die Gelegenheit gehabt, den Präsidenten von Armenien zu nennen, was er nun nachholen will, bescheinigt dies den Umstand, dass die BF beim BAA zu ihren Ausreisegründen sehr wohl alles vorbringen konnten, was sie wollen. Wenn ein notorisch bekannter Umstand -wie die Schilderung, wer gegenwärtig armenischer Präsident ist- nicht in die Niederschrift aufgenommen wird, so ist dies durch die Anordnungen des § 14 (1) AVG gedeckt.Zu den vom BAA angefertigten Niederschriften ist anzuführen, dass diese augenscheinlich das wiedergeben, was in den Amtshandlungen stattfand, die Fragen und Antworten stehen in einem logischen Konnex und wurde deren Inhalt weder in der Beschwerdeschrift noch in der Beschwerdeverhandlung dermaßen konkret und substantiiert entgegen getreten, dass seitens des ho. Gerichts Zweifel an deren Authentizität aufkommen würden. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass den aufgenommenen Niederschriften die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG zukommt. Hier sei auch auf den Umstand hingewiesen, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung, als ihnen hierzu die Möglichkeit eingeräumt wurde ihre Angaben vor dem Bundesasylamt zu ergänzen oder korrigieren, keine wesentlich neuen Umstände nannte. Wenn BF1 etwa vorbringt, er hätte beim BAA nicht die Gelegenheit gehabt, den Präsidenten von Armenien zu nennen, was er nun nachholen will, bescheinigt dies den Umstand, dass die BF beim BAA zu ihren Ausreisegründen sehr wohl alles vorbringen konnten, was sie wollen. Wenn ein notorisch bekannter Umstand -wie die Schilderung, wer gegenwärtig armenischer Präsident ist- nicht in die Niederschrift aufgenommen wird, so ist dies durch die Anordnungen des Paragraph 14, (1) AVG gedeckt.
Neben den vom Bundesasylamt aufgezeigten Ungereimtheiten kamen im fortgesetzten Ermittlungsverfahren noch weitere hervor. BF1 brachte etwa in Deutschland vor, das armenische Militär hätte ihn wegen seiner Kenntnisse und Ausbildung in der militärischen Luftfahrt benötigt, wogegen er im gegenständlichen Asylverfahren vorbrachte, der Bedarf an ihm wäre in der Ausbildung auf dem Waffen- und Sprengmittelwesen gelegen.
Auch machte BF1 hinsichtlich seiner Entlohnung verschiedene Angaben. Beim Bundesasylamt brachte er vorerst vor, er hätte für die ersten beiden Monate jedes Mal US$ 600,-- erhalten, in der Beschwerdeschrift brachte er vor, er hätte ein einziges Mal US$ 600,-- erhalten, in der Beschwerdeschrift behauptete er, einmal hätte er US$ 600,-- und einmal US$ 500,-- erhalten. An einer anderen Stelle gab er beim Bundesasylamt an, er hätte mit der Militärverwaltung einen Dienstvertrag unterschrieben und im Monat US$ 600,-- verdient.
Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass auch die Angaben von BF1 inwiefern ein Dienstverhältnis bestand, widersprüchlich sind. Beim BAA gab er einerseits an, er hätte nichts unterschreiben, andererseits behauptete er hätte einen Dienstvertrag unterschrieben. In der Beschwerdeverhandlung behauptete er wiederum, es hätte keinen offiziellen Vertrag gegeben.
Vergleicht man die Angaben des BF1 mit jenen von BF2, wenn es darum geht, inwieweit auf BF1 seitens des Militärs Druck ausgeübt wurde, fällt vor allem auf, dass die Angaben hinsichtlich des angeblichen Anrufes seitens des Militärs auseinander gehen. Einerseits bringt BF1 vor, dies wäre am Beginn bzw. vor seinem Dienstantritt gewesen, während BF2 vorbringt, BF1 hätte zu diesem Zeitpunkt schon einen erheblichen Zeitraum gearbeitet.
Auch ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Schilderung des chronologischen Herganges der Ereignisse erhebliche Ungereimtheiten ergeben. BF2 bringt in bezug auf den Aufenthalt von BF1 und ihr vor, dass sie sich bis zur Ausreise im Wesentlichen durchgehend an der genannten Adresse aufgehalten hätten. Andererseits bringt BF1 vor, er hätte sich, nachdem er sich dem Militärdienst entzogen hätte, versteckt halten und flüchten müssen. Hierzu ist wiederum darauf hinzuweisen, dass BF1 vorbringt, er hätte im Dezember 2004 für ca. 10 Monate für das Militär zu arbeiten begonnen, was heißt, er hätte ca. bis September/Oktober 2005 diese Tätigkeit ausgeführt. Wenn er dann vorbringt, bis Ende Februar, also noch ca. 5 weitere Monate, noch in Armenien aufhältig, ist dies mit dem oa. Vorbringen nicht vereinbar. Auch ist es nicht erklärbar, wie BF1 "jeden 5. oder 6. Monat" neue Schüler bekommen haben soll, wenn er nur 10 Monate gearbeitet hätte.
Bezeichnend ist auch der Umstand, dass BF1 beim Bundesasylamt hinsichtlich der behauptetermaßen Kriminellen in seiner Gruppe mit keinem Wort erwähnte, dass er diese in der Pause Drogen nahmen und Heroin gespritzt hätten. Hier beantwortete BF1 zwei identische Fragen vor dem BAA und dem erkennenden Gericht in wesentlichen Punkten unterschiedlich.
Hinsichtlich seines Auftrages, die aserische Sprache zu erlernen, ist das Vorbringen des BF1 ebenso nicht plausibel: Einerseits brachte er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, "es hat sich herausgestellt, dass diese ganze Ausbildung zu dem Zweck war, dass [sie] in Aserbaischan Anschlüge verüben sollten, z. B. an Erdöl-Pipeline in Baku". In der Außenstelle des Bundesasylamts brachte er vor, als er fragte, warum er Aserbaidschanisch lernen soll hätte man ihm gesagt, "weil es wichtig sei und weil ich an Ort und Stelle irgendwo außerhalb von Aserbaidschan sein soll." Weiters führte er an, sein Einsatzort in Aserbaischan sei "nur eine Vermutung von [ihm]. Mehr kann [er] dazu nicht sagen. In der Beschwerdeverhandlung gab er, als er nach seinem Wissen über den geplanten Aufenthalt im Ausland gefragt wurde, Folgendes an: "Es wurde geplant, dass eine Zugstrecke zwischen Baku und Kars gebaut wird. Diese Strecke müsste durch Armenien durchführen, wie bei allen anderen sowjetischen Staaten auch, bei solchen Vorhaben wurde Russland auch in Kenntnis gesetzt. Danach missglückte aber die Strecke, statt über Armenien hat man dann geplant, über Georgien diese Strecke zu bauen. Es war geplant, dass dieses Vorhaben von der armenischen Armee durch einige Bombenlegungen zerstört wird. Abgesehen davon sind diese Terroranschläge Geschäfte für die Kriminelle geworden. Man benützt diese Kriminellen für die Terroranschläge. Früher war es so bei den Terroranschlägen, dass sich eine Gruppe bzw. Organisation für diesen Anschlag gemeldet hat. Heute ist es nicht so, niemand bekennt sich zu diesem Terroranschlag. Der Täter würde gar nicht erwischt werden, weil man diese durch Fernzünder in die Luft sprengen würde und die Beweise verwischen würde."
Diese Angaben zeigen, dass BF1 hinsichtlich seines Wissens, seinen Vermutungen und hinsichtlich seines angeblichen Einsatzes ebenfalls widersprüchliche Angaben tätigte.
Auch die behauptete Aufforderung, Aserbaidschanisch zu lernen, um im Falle eines Aufenthaltes in Aserbaidschan mit aserbaidschanischen Dokumenten ausgestattet zu werden und so aufgrund der Dokumente und der Sprachkenntnisse nicht als Nicht-Aserbaidschaner erkennbar zu sein, ist nicht nachvollziehbar. Hier wird auf das eingeholte Gutachten verwiesen, welches unzweifelhaft darlegt, dass unter den von BF1 beschriebenen Umständen die Erlangung derartiger Sprachkenntnisse um in Aserbaidschan unerkannt zu bleiben unrealistisch erscheint. Gerade vor der gespannten Situation zwischen Armenien und Aserbaischan -die Staaten befinden sich offiziell noch im Kriegszustand- ist davon auszugehen, dass Personen, welche sich in Aserbaidschan aufhalten und mit einem armenischen Akzent mit dem von BF1 erwartbaren Sprachniveau sprechen, mit größtem Misstrauen begegnet wird und daher jede Sabotageaktion gefährden. Es wäre daher nicht nachvollziehbar, dass sich das armenische Militär einer solchen Person wie BF1 bedienen würde. Ebenso ist die Äußerung von BF1, man würde ihn mit einem aserbaidschanischen Ausweis ausstatten, damit dann seine Leiche damit gefunden wird und man glaubt er sei Aserbaidschaner nicht nachvollziehbar, weil davon auszugehen ist, dass Aserbaidschan in der Lage ist festzustellen, ob ein derartiger Ausweis für eine bestimmte Person tatsächlich ausgestellt wurde und das Falsifikat daher rasch erkannt würde.
Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich gemäß dem eingeholten Rechercheergebnis Armenien und Aserbaidschan gegenseitig der Verübung von Anschlägen bezichtigen, was aber nichts daran ändert, dass BF1 hiermit nicht in Verbindung gebracht werden kann. Viel mehr ist davon auszugehen, dass ich BF1 durch die hierzu bestehende Berichtslage zu seinem mit der Tatsachenwelt nicht übereinstimmenden Vorbringen inspirieren ließ.
Zu den vorgelegten Bescheinigungsmitteln des BF1 wird angeführt, dass hieraus zwar hervorgeht, dass er beim Militär tätig war, was auch nicht in Abrede gestellt wird. Auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt kann hieraus nichts geschlossen werden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Vorbringen von BF1 zu seinem Ausreisegrund in seiner Gesamtheit nicht den Tatsachen entspricht.
Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges zu den behaupteten Ausreisegründen des BF1 zu jenen von BF2 und BF3 ist daher davon auszugehen, dass auch diese nicht den Tatsachen entsprechen. Hier sei der Vollständigkeit halber noch darauf hinzuweisen, dass sich BF2 und BF3 in der Schilderung des ausreisekausalen Sachverhaltes widersprachen: BF3 gab an, dies wäre wegen des (einige Monte vor der Ausreise) stattgefundenen Messerstiches in den Oberschenkel der Fall gewesen, während BF2 behauptet, der Grund wären die Verfolgungshandlungen durch die Behörden wegen des Verschwinden ihres Mannes (BF1) gewesen.
Auch wenn BF3 beim Militär diskriminiert und benachteiligt worden und er übergriffen ausgesetzt gewesen sein mag ist darauf hinzuweisen, dass er bereits zum Zeitpunkt der Ausreise seinen Wehrdienst offiziell abgeleistet hatte und nicht davon auszugehen war, dass er neuerlich eingezogen wird, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass der Militärdienst als Ausreisegrund in Frage kommt. Zur mutmaßlichen Ursache dieser allfälligen Beeinträchtigungen ist anzuführen, dass diese offenbar nicht in der Person des BF1 liegt, sondern andere Ursachen hatten. Denkbar wäre etwa eine Außenseiterrolle des BF3 beim Heer aufgrund seines bisherigen Lebenslaufes.
Soweit sich das erkennende Gericht auf die Ausführungen der Sachverständigen beruft, ist anzuführen, dass diese über das entsprechende Qualifikationsprofil verfügen, sich entsprechend fachkundlich zu äußern. Seitens der Verfahrensparteien wurden weder gegen die Fachkunde Einwände erhoben, noch wurden Ungereimtheiten in deren Ausführungen aufgezeigt und erblickt das erkennende Gericht derartiges nicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass den Ausführungen der Sachverständigen auch vor deren gesetzlichen Verpflichtungen erhöhte Beweiskraft zukommt.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen bzw. zu bestehenden Rückkehrhindernissen als unglaubwürdig darstellt und daher den weiteren Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden kann.
Da sich auch aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer relevanten Gefahr des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Belarus ergaben, können solche nicht festgestellt werden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1.1. Zuständigkeitrömisch zwei.1.1. Zuständigkeit
Gem. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.Gem. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF ist gegenständliches, bis 30.6.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren nunmehr vom AsylGH zu führen.
II.1.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.1.2. Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.2. Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
II.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.1.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen ist.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind, weshalb das Verfahren aufgrund der Antragstellung nach den Bestimmungen des AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zu führen ist.
II.1.4. Verweise, Wiederholungenrömisch zwei.1.4. Verweise, Wiederholungen
II.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.römisch zwei.1.4.1. Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
II.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).römisch zwei.1.4.2. Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
II.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht."§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) ...
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt."
In Bezug auf den Herkunftsstaat der BF ist davon auszugehen, dass alle drei Beschwerdeführer die armenische Staatsbürgerschaft besitzen. BF1 und BF2 haben nie Gegenteiliges behauptet und ergeben sich auch keine Hinweise auf einen anderen Herkunftsstaat. Wenn BF3 behauptet, er wäre kein armenischer Staatsbürger, weil er zum Zeitpunkt der Einberufung zum Militär keinen Reisepass besaß ist darauf hinzuweisen, dass der Ausstellung eines Reisepasses im Hinblick auf die Staatsbürgerschaft deklaratorischer und nicht konstitutiver Charakter zukommt. Abgesehen vom nicht nachvollziehbaren Bestreiten des BF3 bestehen keinerlei Hinweise, dass dieser nicht armenischer Staatsbürger wäre, weshalb auch in seinem Fall von der armenischen Staatsbürgerschaft und folglich von der Republik Armenien als Herkunftsstaat auszugehen ist.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag des Berufungswerbers inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der Beschwerdeführer zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von den Beschwerdeführern behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Zu den vorgebrachten Übergriffen während des Militärdienstes des BF3 ergibt sich aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht aus ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).Zu den vorgebrachten Übergriffen während des Militärdienstes des BF3 ergibt sich aus dem Umfang der hier zu prüfenden Übergriffe, dass sich diese nicht aus ausreisekausal darstellten und schon aus diesem Grund nicht geeignet sind, der BF den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen vergleiche Erk. d. VwGH vom 23.1.1997, Zahl 95/20/221 mit Verweis auf Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1081; ebenso Erk. d. VwGH vom 30. November 1992, Zl. 92/01/0800-0803).
Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Einerseits erweisen sich die Vorbringen zu einen erheblichen Teil als unglaubwürdig und zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer Fortsetzung der Beeinträchtigungen gegen BF3 kommt, da mit keiner neuerlichen Einbeziehung zum Militär zu rechnen ist.Ebenfalls konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung vergleiche Putzer - Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007) [48]) nicht festgestellt werden, dass die BF nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen. Einerseits erweisen sich die Vorbringen zu einen erheblichen Teil als unglaubwürdig und zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass es im Falle einer Rückkehr zu einer Fortsetzung der Beeinträchtigungen gegen BF3 kommt, da mit keiner neuerlichen Einbeziehung zum Militär zu rechnen ist.
II.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. ...
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.nach Paragraph 3, ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
...
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall)}.Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall)}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet -dies kann auch nicht in Bezug auf den Konflikt mit Aserbaidschan um die Region Berg Karabach angenommen werden-, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich auf armenischen Hoheitsgebiet aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch jeder, der sich auf armenischen Hoheitsgebiet aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in den Personen der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der Beschwerdeführer wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat Armenien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähige, nicht invalide, arbeitsfähigen Menschen. BF1 - BF3 gaben selbst an, im Falle eines Aufenthaltsrechts ihren Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit finanzieren zu wollen und gehen offenbar selbst von deren Arbeitsfähigkeit aus. Auch stammen die Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die Beschwerdeführer keinen Personenkreis an, von welchem Anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es den BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen, das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige-Sozialsystem Armeniens in Anspruch zu nehmen, sich an eine in Armenien tätige Hilfsorganisation (Verzeichnis siehe: http://www.devdir.org/files/Armenia.PDF), oder an die armenische Migrationsagentur zu wenden oder Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Armenien in der Lage sind, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und -auch unter Betrachtung ihres Gesundheitszustandes- nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutsche Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt::
"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."
Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie
Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06
Soweit BF1 und BF2 ihren Gesundheitszustand thematisieren wird Folgendes erwogen:
Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Wie bereits erwähnt, geht der EGMR weiters davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall")}. Im Zusammenhang mit einer Erkrankung des Beschwerdeführers nahm der EGMR außerordentliche, ausnahmsweise vorliegende Umstände im "St. Kitts-Fall" an. Im Mai 1997 hatte der EGMR die Abschiebung eines HIV-infizierten Drogenhändlers, welcher laut medizinischen Erkenntnissen auch in Großbritannien bei entsprechender Behandlung nur mehr ca. 8 - 14 Monate zu leben gehabt hätte und sich somit im fortgeschrittenen Krankheitsstadium befand, aus Großbritannien auf seine Heimatinsel St. Kitts/kleine Antillen (Karibik) als "unmenschliche Behandlung" im Sinne des Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention angesehen. Die im zitierten Erkenntnis beschriebene außergewöhnliche, exzeptionale Notlage ( er hätte dort keinen Zugang zu medizinischer Versorgung und Betreuung, nicht einmal zu einem Pflegebett gehabt hätte und wäre so qualvollst, einsam und in extremer Armut gestorben) die ihn dort erwarte, würde seine Lebenserwartung deutlich reduzieren und ihn psychischem und physischem Leiden aussetzen. Diese Abschiebung war daher in diesem Einzelfall unzulässig (EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964).
Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK.Ähnlich entschied die Europäische Kommission für Menschenrechte 1998 im Falle eines AIDS-Kranken aus der Demokratischen Republik Kongo (B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96). Auch die Kommission stellte auf die fortgeschrittene Erkrankung, die fehlende Behandlungsmöglichkeit in der Heimat mit der großen Gefahr opportunistischer Erkrankungen, fehlende familiäre Bindungen und die Übernahme der (medizinischen) Verantwortung Frankreichs durch die Behandlung ab und bejahte ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK.
In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.In der Entscheidung vom 15.2.2000 (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99) kam der EGMR zu einer entgegen gesetzten Auffassung. Die Antragstellerin stammte aus Sambia. Sie machte geltend, es sei im Jahr 1995 eine HIV-Infektion bei ihr festgestellt worden, mit einer Therapie habe man im Jahr 1999 begonnen. Der EGMR verneinte eine Verletzung von Artikel 3, EMRK unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass erst kürzlich mit einer Therapie begonnen worden sei, dass Verwandte in Sambia lebten und dass nach Vortrag der schwedischen Botschaft die Behandlung von AIDS in Sambia möglich sei.
Übersicht der Judikatur des EGMR zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung im Lichte seiner jüngeren Judikatur:
GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Für eine EMRK-konforme Abschiebung reicht es aus, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind (vgl. Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, OvidienkoFür eine EMRK-konforme Abschiebung reicht es aus, dass Behandlungsmöglichkeiten [für Traumatisierte, hier aufgrund der identischen Interessenslage jedoch analog anwendbar] im Land der Überstellung verfügbar sind vergleiche Paramasothy v. Netherlands 10.11.2005; Ramadan Ahjeredine v. Netherlands, 10.11.2005, Ovidienko
v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist vgl. auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.v. Finland 31.5.2005; Hukic v. Sweden, 27.9.2005), was im Herkunftsstaat hinsichtlich der von der vorgebrachten Erkrankung offensichtlich der Fall ist vergleiche auch die bereits erörterte Berichtslage zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso im h. Erk. vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E zitierte Auskunft des Bundesministeriums für Inneres Abt. II/3/C, Fremdenpolizeiliche Zwangsmaßnahmen, in welcher mitgeteilt wurde, dass, wenn im Voraus bekannt sei, dass eine Problemabschiebung bevorstehe, vom Zeitpunkt der Festnahme an ein Amtsarzt bei der Amtshandlung zugegen sei. Für solche Fälle habe sich auch der stellvertretende Chefarzt des Bundesministeriums für Inneres bereit erklärt, für die ärztliche Versorgung zu sorgen. Es könne also davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen (bei Charterabschiebungen, ..., sei dies Standard) von Beginn der Amtshandlung bis zur Übergabe der betreffenden Person an die Behörden des Heimatlandes eine ärztliche Versorgung gewährleistet sei. Auch sei es bei derartigen Charterabschiebungen gängige Praxis, dass Vertreter des Menschenrechtsbeirates sowohl bei den Kontaktgesprächen als auch im Rahmen der Flugabschiebung als Beobachter dabei seien. Transporte von Kindern würden auch von speziell ausgebildeten weiblichen Beamten begleitet. Auch könne die hauseigene Psychologin des Bundesministeriums für Inneres beigezogen werden und mitfliegen, wenn man von dem Abschiebungsvorgang rechtzeitig Kenntnis erlange.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wären, weshalb die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausscheidet.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.4. Ausweisung der BF in deren Herkunftsstaatrömisch zwei.4. Ausweisung der BF in deren Herkunftsstaat
§ 10 AsylG lautet:Paragraph 10, AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
..."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Berufungswerber kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Die BF haben in Österreich keine über die BF1 - BF3 hinausgehenden Verwandten und leben auch sonst mit keiner weiteren nahe stehenden Person zusammen. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich 5 (BF1) bzw. zwischen 3 und 4 Jahre (BF2, BF3) Jahre im Bundesgebiet auf. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
In der Bundesrepublik Österreich halten sich der Sohn von BF1 und BF2 bzw. der Bruder von BF3 und seine Familie auf. Mit diesen Personen pflegen BF1 - BF3 intensiven Kontakt. Nichtsdestotrotz kann darin kein Eingriff in das Familienleben gesehen werden, zumal aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann als Eingriffe in das Recht auf Familienleben zu qualifizieren sind, sofern dadurch Familienbeziehungen im Inland abgeschnitten werden (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424, vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN).In der Bundesrepublik Österreich halten sich der Sohn von BF1 und BF2 bzw. der Bruder von BF3 und seine Familie auf. Mit diesen Personen pflegen BF1 - BF3 intensiven Kontakt. Nichtsdestotrotz kann darin kein Eingriff in das Familienleben gesehen werden, zumal aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann als Eingriffe in das Recht auf Familienleben zu qualifizieren sind, sofern dadurch Familienbeziehungen im Inland abgeschnitten werden vergleiche Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424, vergleiche VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche Paragraph 66, FPG ["....Artikel 8, MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des Paragraph 66, FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet vergleiche VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN).
Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den bezogen auf das Lebensalter der BF erst kurzen Aufenthalt in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, in Österreich relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur in das Einzelne Folgende:
Die BF sind seit 5 bzw. zwischen 3 und 4 Jahren in Österreich aufhältig. Sie reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte den die BF diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.
Die BF verfügen über die bereits beschriebenen/keine privaten Anknüpfungspunkte
Die BF begründeten ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt bloße durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert war. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die Beschwerdeführer sind -in Bezug auf ihr Lebensalter- erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und haben hier die von ihnen unwiderlegt vorgebrachten Anknüpfungspunkte. Ebenso geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, dass der BF selbsterhaltungsfähig wäre. Sie bringen jedoch vor, selbsterhaltungswillig zu sein, jedoch aufgrund der Rechtslage hieran gehindert zu sein.
Zum Schulbesuch von BF3 wird darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass der Fremde in Österreich die Schule besucht, seine Interessen an einem Verbleib in Österreich maßgeblich verstärken kann (Erk. d. VwGH v. 26.9.2007 2006/21/0288 mwN). Auch ist festzustellen, dass es sich beim beschriebenen Schulbesuch -soweit er die Pflichtschule betrifft- um eine Verpflichtung handelt, welche allenfalls durch jugendwohlfahrtrechtliche oder auch verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gegen den Verpflichteten bzw. den zur Pflege und Obsorge verpflichteten erzwungen werden kann. Wohl sind die in der Schule geknüpften privaten Kontakte zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer BF1 und BF2 verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Armenien Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die BF vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte.
In Bezug auf BF3 ist davon auszugehen, dass die oa. Ausführungen aufgrund des langjährigen Aufenthaltes und kürzeren Aufenthalt in Armenien, welcher nicht ganz die Hälfte seines Lebens umfasst, in einem geringern Umfang gelten. Dennoch kann auch hier nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf BF3 keine Bindungen zu Armenien bestehen. Wie bereits festgestellt wurde, war dieser in der Verhandlung zwar augenscheinlich bemüht seine Bindungen zu Armenien herabzuspielen, dennoch ergab sich, dass er die armenische Sprache jedenfalls in Wort beherrscht und ist davon auszugehen, dass er zumindest ein Mindestmaß den Kenntnissen der Schrift erhielt, als er noch in Armenien zu Schule ging.
Er reiste er im Alter von 9 Jahren aus. Es kann als notorisch bekannt angesehen werden, dass er sich hierbei in einem Alter befand, in dem man seine Muttersprache erlernte. Auch muss davon ausgegangen werden, dass auch nach der Ausreise die armenische Sprache im Familienverband weitergesprochen wurde.
Soweit er eigenhändige Aufzeichnungen aus seiner Zeit beim Militär vorlegte, wo er Aufzeichnungen in armenischer Sprache mit lateinischen Buchstaben führte, ist darauf hinzuweisen, dass er diese Aufzeichnungen offenbar unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Armenien führte und diese nur bedingt darüber Auskunft geben, wie er die armenische Schrift zum Zeitpunkt der neuerlichen Ausreise aus Armenien beherrschte.
Jedenfalls ist festzuhalten, dass BF3 von 2004 - 2007 offensichtlich in der Lage war, sein Leben in Armenien zu meistern und sich im Lande zurechtzufinden.
Es deutet letztlich nichts darauf hin, dass es den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in deren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
Der BF reist schlepperunterstützt und rechtswidrig in des Bundesgebiet ein.
Den Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass den Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie im gegenteiligen Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Auch ist davon auszugehen, dass den Asylwerbern aufgrund der Erfahrungen, welche sie in Deutschland während des Asylverfahrens sammelten, die oa. Umstände zumindest aus der Laiensphäre bekannt waren.
Der Aufenthalt in Deutschland kann im gegenständlichen Fall nur insofern berücksichtigt werden, als sich dieser Umstand in Bezug auf die Lockerung der Bindung zu Armenien auswirkt. Mittelbar kann sie auch in Bezug auf die erlangten Deutschkenntnisse in Bezug auf die Integration berücksichtigt werden.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 21, (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer der Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch- danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngeren Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der BF getroffen, weil es BF 1 grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater von BF2 , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall BF 1 trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte noch nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den BF bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für den BF aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war (vgl. Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte noch nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es den BF bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz auch eine Ausweisungsentscheidung durch die Asylbehörde ergeht. Auch ist zu erwägen, dass für den BF aufgrund der schon zum Zeitpunkt des Antrages unbegründeten Asylantrages der Ausgang des Verfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war vergleiche Erk. d. VwGHs v. vom 09.05.2003, 2002/18/0293, woraus sich ergibt, dass die Schutzwürdigkeit eines Asylwerbers dann erheblich herabgesetzt ist, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Ausgang des Asylverfahrens iSe Abweisung des Antrages vorhersehbar war. Im gegenständlichen Erkenntnis hob der VwGH den Umstand, dass es für den dort genannten BF als Kosovoalbaner und Flüchtling zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorhersehbar war, dass sich die Lage im Kosovo derartig grundlegend ändern wird, dass zum Entscheidungszeitpunkt von einem Sachverhalt auszugehen ist, der zur Abweisung des Antrages führen muss, zu Gunsten des BF im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK hervor. Somit kann sich die Vorhersehbarkeit der Abweisung des Antrages nicht zu Gunsten des BF iSd genannten Bestimmung auswirken).
Es macht letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für den BF vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für den BF voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Die BF sind daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).Die Feststellung, wonach die BF strafrechtlich unbescholten seien, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht vergleiche Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter der BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes in Österreich, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten nach wie vor noch als gegeben anzunehmenden Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich die BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst waren, im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der von den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.
Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.
Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.
II.5. Familienverfahrenrömisch zwei.5. Familienverfahren
Gem. § 10 AsylG ist in Bezug auf Familiengengehörige (§ 1 Z 6 AsylG:Gem. Paragraph 10, AsylG ist in Bezug auf Familiengengehörige (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG:
Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) ein Familienverfahren zu führen.
Ob in Bezug auf die bereits genannten Angehörigen ein Familienverfahren zu führen ist, ist im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf BF1 und BF2 eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", StF: BGBl. Nr. 304/1978 idgF festgestellt werden kann:Ob in Bezug auf die bereits genannten Angehörigen ein Familienverfahren zu führen ist, ist im Lichte des Ergebnisses der Ermittlungsverfahren vorerst zu prüfen, ob in Bezug auf BF1 und BF2 eine rechtsgültige Ehe abgeschlossen haben, welche auch in Österreich als rechtsgültige Ehe anzusehen ist was anhand des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) "IPRG", Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, idgF festgestellt werden kann:
Die entsprechenden Bestimmungen des IPRG lauten:
...
"§ 1. (1) Sachverhalte mit Auslandsberührung sind in privatrechtlicher Hinsicht nach der Rechtsordnung zu beurteilen, zu der die stärkste Beziehung besteht.
(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen besonderen Regelungen über die anzuwendende Rechtsordnung (Verweisungsnormen) sind als Ausdruck dieses Grundsatzes anzusehen.
...
Form der Eheschließung
§ 16. (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16, (1) Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2) Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.
...
Ehescheidung
§ 20. (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.Paragraph 20, (1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der Scheidung einer Ehe sind nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
(2) Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des § 18 vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.(2) Kann nach diesem Recht die Ehe auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht geschieden werden oder liegt keiner der Anknüpfungspunkte des Paragraph 18, vor, so ist die Scheidung nach dem Personalstatut des klagenden Ehegatten im Zeitpunkt der Ehescheidung zu beurteilen.
..."
Im gegenständlichen Fall ist zwar davon auszugehen, dass ursprünglich eine rechtsgültige Ehe zwischen BF1 und BF2 vorlag, welch jedoch gem. § 20 IPRG rechtsgültig und rechtskräftig geschieden wurde, weshalb in Bezug auf BF1 und BF2 kein Familienverfahren zu führen war.Im gegenständlichen Fall ist zwar davon auszugehen, dass ursprünglich eine rechtsgültige Ehe zwischen BF1 und BF2 vorlag, welch jedoch gem. Paragraph 20, IPRG rechtsgültig und rechtskräftig geschieden wurde, weshalb in Bezug auf BF1 und BF2 kein Familienverfahren zu führen war.
In Bezug auf BF3 ist ebenfalls kein Familienverfahren zu führen, weil dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich nicht mehr minderjährig war.
II.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.römisch zwei.6. Aufgrund der oa. Ausführungen ist dem Bundesasylamt ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr nach Armenien dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK bzw. Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre, bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen einen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf ein Privat- und/oder Familien der beschwerdeführenden Partei bedeuten würde weshalb die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen war.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
05.04.2011