Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
B4 308.439-1/2008/7E
B4 308.438-1/2008/7E
B4 308.440-1/2008/7E
B4 308.441-1/2008/7E
B4 308.442-1/2008/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des XXXX, (2.) der XXXX, (3.) der XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1.) des römisch 40 , (2.) der römisch 40 , (3.) der römisch 40 ,
(4.) der XXXX und des (5.) XXXX, alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 29.11.2006, Zlen. (1.) 05 20.399-BAT, (2.) 05 22.400-BAT (3.) 05 20.401-BAT,(4.) der römisch 40 und des (5.) römisch 40 , alle kosovarische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 29.11.2006, Zlen. (1.) 05 20.399-BAT, (2.) 05 22.400-BAT (3.) 05 20.401-BAT,
(4.) 05 20.402-BAT bzw. (5.) 06 03.157-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden des XXXX, der XXXX, der XXXX und der XXXX werden - soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. der erst- bis viertangefochtenen Bescheide wenden - gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien" in den Spruchteilen II. dieser Bescheide jeweils durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.römisch eins. Die Beschwerden des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 werden - soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. der erst- bis viertangefochtenen Bescheide wenden - gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien" in den Spruchteilen römisch zwei. dieser Bescheide jeweils durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
II. Die Beschwerde des XXXX wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile I. und II. des fünftangefochtenen Bescheides wendet - gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz 2005, Art. 2 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien" im Spruchteil II. dieses Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.römisch zwei. Die Beschwerde des römisch 40 wird - soweit sie sich gegen die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des fünftangefochtenen Bescheides wendet - gemäß Paragraphen 3 und 8 Asylgesetz 2005, Artikel 2, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, (AsylG 2005), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Wortfolge "nach Serbien" im Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides durch die Wortfolge "in die Republik Kosovo" ersetzt wird.
III. Den Beschwerden gegen die Spruchteile III. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 und Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des XXXX, der XXXX, der XXXX, der XXXX und des XXXX aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Den Beschwerden gegen die Spruchteile römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 festgestellt, dass die Ausweisung des römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 , der römisch 40 und des römisch 40 aus dem Bundesgebiet auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) gehören der Volksgruppe der Goraner an und sind (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer reisten ihren Angaben nach am 23.11.2005 nach Österreich ein und stellten am selben Tag Asylanträge. Dabei legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihre UNMIK-Personalausweise, ausgestellt am 15.5.2001 bzw. am 8.11.2005, vor.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem in der kosovarischen Gemeinde XXXX gelegenen Ort XXXX, wo weiterhin sein Vater und sein Bruder lebten. Von 1978 bis 1986 habe er in XXXX die Grundschule und von 1986 bis 1990 in XXXX eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Er spreche Serbokroatisch und habe von 1991 bis 2005 in XXXX als Zuckerbäcker gearbeitet. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, er habe sich in seinem Heimatort "nicht frei bewegen" können und seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen dürfen. Er sei einmal von Männern, die er nicht gekannt habe, geschlagen und gleichzeitig mit schlimmeren Folgen bedroht worden, sollte er zur Polizei gehen. Bis zu seiner Ausreise habe er gehofft, dass sich die Situation verbessern würde. Dann sei seine Tochter mit einer Schusswaffe bedroht worden. Sie hätte "im Namen des albanischen Volkes hingerichtet" werden sollen. Nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie geflüchtet. Er habe Angst um seine Familie. Unter "einer anderen Regierung" würde er sofort in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Konkret habe er sich Anfang Oktober 2005 entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Dort sei es "überall gleich", weshalb er sich nicht in einem anderen Teil des Landes niedergelassen habe. Überdies legte der Erstbeschwerdeführer seine UNMIK-Heiratsurkunde, ausgestellt am XXXX in XXXX, sowie eine undatierte Bestätigung seiner Volksgruppenzugehörigkeit durch die "XXXX" vor.2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.12.2005 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus dem in der kosovarischen Gemeinde römisch 40 gelegenen Ort römisch 40 , wo weiterhin sein Vater und sein Bruder lebten. Von 1978 bis 1986 habe er in römisch 40 die Grundschule und von 1986 bis 1990 in römisch 40 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Er spreche Serbokroatisch und habe von 1991 bis 2005 in römisch 40 als Zuckerbäcker gearbeitet. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Zum Fluchtgrund befragt, gab er an, er habe sich in seinem Heimatort "nicht frei bewegen" können und seine Kinder hätten nicht zur Schule gehen dürfen. Er sei einmal von Männern, die er nicht gekannt habe, geschlagen und gleichzeitig mit schlimmeren Folgen bedroht worden, sollte er zur Polizei gehen. Bis zu seiner Ausreise habe er gehofft, dass sich die Situation verbessern würde. Dann sei seine Tochter mit einer Schusswaffe bedroht worden. Sie hätte "im Namen des albanischen Volkes hingerichtet" werden sollen. Nach diesem Vorfall sei der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie geflüchtet. Er habe Angst um seine Familie. Unter "einer anderen Regierung" würde er sofort in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Konkret habe er sich Anfang Oktober 2005 entschlossen, den Kosovo zu verlassen. Dort sei es "überall gleich", weshalb er sich nicht in einem anderen Teil des Landes niedergelassen habe. Überdies legte der Erstbeschwerdeführer seine UNMIK-Heiratsurkunde, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , sowie eine undatierte Bestätigung seiner Volksgruppenzugehörigkeit durch die "XXXX" vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2005 zusammengefasst Folgendes an: In XXXX lebten noch ihr Vater und ihre Schwester. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in XXXX von 1984 bis 1992 die Grundschule und von 1992 bis 1996 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Zuletzt habe sie in XXXX, Gemeinde XXXX, gelebt. Zu den Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie und ihr Familie hätten "zuhause" Probleme gehabt. Die Albaner hätten ihnen gedroht, da sie Goraner seien. Man könne nicht auf die Straße gehen. Sie seien beschimpft worden und man habe ihnen gesagt, dass sie die Serben während des Krieges unterstützt hätten. In der Schule würden Kinder entführt. Der Erstbeschwerdeführer sei an Bronchitis erkrankt und habe "zuhause" keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen können, da er Angst vor den Albanern gehabt habe, die "mit verschiedenen Sachen gedroht" hätten. In der Nacht kämen Albaner aus Albanien, die "die Straße entlang" gingen. Vor diesen Menschen habe sie Angst. Sie selbst sei nicht bedroht worden, aber der Erstbeschwerdeführer habe "immer wieder von Vorfällen gehört, die passiert" seien. Die Albaner bedrohten nachts die Menschen. Obwohl man ihr persönlich nicht gedroht habe, traue sie sich nicht alleine zum Arzt zu gehen. Überdies brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, schwanger zu sein.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.11.2005 zusammengefasst Folgendes an: In römisch 40 lebten noch ihr Vater und ihre Schwester. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in römisch 40 von 1984 bis 1992 die Grundschule und von 1992 bis 1996 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Zuletzt habe sie in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , gelebt. Zu den Fluchtgründen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, sie und ihr Familie hätten "zuhause" Probleme gehabt. Die Albaner hätten ihnen gedroht, da sie Goraner seien. Man könne nicht auf die Straße gehen. Sie seien beschimpft worden und man habe ihnen gesagt, dass sie die Serben während des Krieges unterstützt hätten. In der Schule würden Kinder entführt. Der Erstbeschwerdeführer sei an Bronchitis erkrankt und habe "zuhause" keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen können, da er Angst vor den Albanern gehabt habe, die "mit verschiedenen Sachen gedroht" hätten. In der Nacht kämen Albaner aus Albanien, die "die Straße entlang" gingen. Vor diesen Menschen habe sie Angst. Sie selbst sei nicht bedroht worden, aber der Erstbeschwerdeführer habe "immer wieder von Vorfällen gehört, die passiert" seien. Die Albaner bedrohten nachts die Menschen. Obwohl man ihr persönlich nicht gedroht habe, traue sie sich nicht alleine zum Arzt zu gehen. Überdies brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, schwanger zu sein.
3. Für den am XXXX in XXXX geborenen Fünftbeschwerdeführer wurde von der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreterin am 20.3.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei seine am XXXX ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Vorgebracht wurde, dass die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 beantragt werde.3. Für den am römisch 40 in römisch 40 geborenen Fünftbeschwerdeführer wurde von der Zweitbeschwerdeführerin als gesetzlichen Vertreterin am 20.3.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wobei seine am römisch 40 ausgestellte Geburtsurkunde vorgelegt wurde. Vorgebracht wurde, dass die Durchführung eines Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 beantragt werde.
4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.4.2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX geboren, wo er auch aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Seine Familie besitze in XXXX eine Bäckerei; dort habe er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt. Sein Vater, der schon alt sei, lebe in XXXX; seine Mutter sei bereits verstorben. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin 1996 geheiratet und lebe seither mit ihr zusammen. Er sei während des Krieges nicht mobilisiert gewesen und habe damals in XXXX gelebt. Seine Frau sei während des Krieges nach XXXX gezogen. Er sei sich nicht sicher, wer die Bäckerei jetzt führe; er glaube, dass sein Vater sie verpachtet habe. Mit seinem Vater habe er seit seiner Flucht telefonischen Kontakt. Früher hätten viele Goraner in XXXX gelebt, jetzt seien 99 Prozent der Bevölkerung Albaner; der Rest seien Bosniaken, Goraner und Roma. In der Nähe von XXXX gebe es ein Dorf namens XXXX, in dem nur Serben wohnten, die das Dorf nicht einmal verlassen könnten. Das Leben der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sei aufgrund ihrer goranischen Volksgruppenzugehörigkeit ständig in Gefahr gewesen und sie hätten "unter fürchterlichen Verhältnissen" gelebt. Sie dürften sich zum Beispiel nicht in ihrer Muttersprache unterhalten und Goraner würden auf der Straße beschimpft, erniedrigt, angegriffen, bedroht und als Spione bezeichnet. Diese Situation herrsche seit dem Krieg. Er persönlich sei ein Mal tätlich angegriffen worden, als er sein Kind zur Schule habe bringen wollen. Dies sei Anfang des Schuljahres 2005 gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und er hätten die Kinder zur Schule begleiten müssen, da ansonsten die Kinder sogar von anderen Kindern angegriffen worden wären. Er sei zwar nicht verletzt worden, aber es sei sehr erniedrigend für ihn gewesen. Viel schlimmer sei jedoch gewesen, dass man ihn in seinem Geschäft mit einer Waffe bedroht und ihm gesagt habe, dass man ihn "im Namen des Volkes" umbringen würde; seine Tochter sei ebenfalls im Geschäft gewesen und habe alles mithören müssen. Dieser Vorfall habe etwa ein Monat vor der Flucht im Oktober 2005 stattgefunden. Die genannten Männer kenne er nicht persönlich. Die Person, die ihn mit der Waffe bedroht habe, heiße mit Vornamen XXXX. Die Männer seien aus XXXX oder der Umgebung gewesen und wüssten genau, wer er sei. Er habe die Behörden nicht um Hilfe gebeten, da es sonst noch schlimmer geworden wäre. Die internationalen Truppen könnten sich auch nicht "ständig" um ihn kümmern. Es habe weiters viele kleinere Vorfälle gegeben, die er nicht alle erwähnen wolle. Die Bedrohung mit der Waffe sei jedoch so furchteinflößend gewesen, dass er danach beschlossen habe, wegzugehen. Die Situation in XXXX sei gleich. Das Dorf liege näher zur Grenze und immer wieder kämen Albaner, die Vieh stehlen und die Leute bedrohen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, einen Arzt aufzusuchen. Er habe Tabletten erhalten, die für sein Krankheitsbild gar nicht notwendig gewesen seien, was er erst in Österreich erfahren habe. In Österreich sei er zehn Tage lang im Spital gewesen; er sei zwar wegen einer Lungenkrankheit in ärztlicher Behandlung, doch habe er die Krankheit schon zuhause gehabt. Es sei ihm damals aber eine ganz andere Diagnose gestellt worden. Ab und zu seien Albaner auch zu seiner Bäckerei gekommen, doch hätten diese gesagt, dass sie einem Goraner nichts bezahlten. Sein Bruder sei ebenfalls hier in Österreich und dessen Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Weiters wurden ein Kurzbrief des Landeskrankenhauses XXXX mit der Diagnose "Lungen TB nicht gesichert" sowie Schreiben eines Facharztes für Lungenkrankheiten in XXXX vom 22.12.2005 und 7.4.2006 vorgelegt, denen zufolge der Erstbeschwerdeführer sich einer tuberkolostatischen Therapie unterziehe, die er gut vertrage.4. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.4.2006 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in römisch 40 geboren, wo er auch aufgewachsen sei und die Schule besucht habe. Seine Familie besitze in römisch 40 eine Bäckerei; dort habe er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammengelebt. Sein Vater, der schon alt sei, lebe in römisch 40 ; seine Mutter sei bereits verstorben. Der Erstbeschwerdeführer habe die Zweitbeschwerdeführerin 1996 geheiratet und lebe seither mit ihr zusammen. Er sei während des Krieges nicht mobilisiert gewesen und habe damals in römisch 40 gelebt. Seine Frau sei während des Krieges nach römisch 40 gezogen. Er sei sich nicht sicher, wer die Bäckerei jetzt führe; er glaube, dass sein Vater sie verpachtet habe. Mit seinem Vater habe er seit seiner Flucht telefonischen Kontakt. Früher hätten viele Goraner in römisch 40 gelebt, jetzt seien 99 Prozent der Bevölkerung Albaner; der Rest seien Bosniaken, Goraner und Roma. In der Nähe von römisch 40 gebe es ein Dorf namens römisch 40 , in dem nur Serben wohnten, die das Dorf nicht einmal verlassen könnten. Das Leben der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sei aufgrund ihrer goranischen Volksgruppenzugehörigkeit ständig in Gefahr gewesen und sie hätten "unter fürchterlichen Verhältnissen" gelebt. Sie dürften sich zum Beispiel nicht in ihrer Muttersprache unterhalten und Goraner würden auf der Straße beschimpft, erniedrigt, angegriffen, bedroht und als Spione bezeichnet. Diese Situation herrsche seit dem Krieg. Er persönlich sei ein Mal tätlich angegriffen worden, als er sein Kind zur Schule habe bringen wollen. Dies sei Anfang des Schuljahres 2005 gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin und er hätten die Kinder zur Schule begleiten müssen, da ansonsten die Kinder sogar von anderen Kindern angegriffen worden wären. Er sei zwar nicht verletzt worden, aber es sei sehr erniedrigend für ihn gewesen. Viel schlimmer sei jedoch gewesen, dass man ihn in seinem Geschäft mit einer Waffe bedroht und ihm gesagt habe, dass man ihn "im Namen des Volkes" umbringen würde; seine Tochter sei ebenfalls im Geschäft gewesen und habe alles mithören müssen. Dieser Vorfall habe etwa ein Monat vor der Flucht im Oktober 2005 stattgefunden. Die genannten Männer kenne er nicht persönlich. Die Person, die ihn mit der Waffe bedroht habe, heiße mit Vornamen römisch 40 . Die Männer seien aus römisch 40 oder der Umgebung gewesen und wüssten genau, wer er sei. Er habe die Behörden nicht um Hilfe gebeten, da es sonst noch schlimmer geworden wäre. Die internationalen Truppen könnten sich auch nicht "ständig" um ihn kümmern. Es habe weiters viele kleinere Vorfälle gegeben, die er nicht alle erwähnen wolle. Die Bedrohung mit der Waffe sei jedoch so furchteinflößend gewesen, dass er danach beschlossen habe, wegzugehen. Die Situation in römisch 40 sei gleich. Das Dorf liege näher zur Grenze und immer wieder kämen Albaner, die Vieh stehlen und die Leute bedrohen würden. Der Erstbeschwerdeführer habe auch nicht die Möglichkeit gehabt, einen Arzt aufzusuchen. Er habe Tabletten erhalten, die für sein Krankheitsbild gar nicht notwendig gewesen seien, was er erst in Österreich erfahren habe. In Österreich sei er zehn Tage lang im Spital gewesen; er sei zwar wegen einer Lungenkrankheit in ärztlicher Behandlung, doch habe er die Krankheit schon zuhause gehabt. Es sei ihm damals aber eine ganz andere Diagnose gestellt worden. Ab und zu seien Albaner auch zu seiner Bäckerei gekommen, doch hätten diese gesagt, dass sie einem Goraner nichts bezahlten. Sein Bruder sei ebenfalls hier in Österreich und dessen Asylverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Weiters wurden ein Kurzbrief des Landeskrankenhauses römisch 40 mit der Diagnose "Lungen TB nicht gesichert" sowie Schreiben eines Facharztes für Lungenkrankheiten in römisch 40 vom 22.12.2005 und 7.4.2006 vorgelegt, denen zufolge der Erstbeschwerdeführer sich einer tuberkolostatischen Therapie unterziehe, die er gut vertrage.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag zusammengefasst Folgendes an: Sie sei in XXXX geboren, wo sie aufgewachsen sei, die Schule besucht und gelebt habe, bis sie nach der Heirat im Jahre 1996 in den Kosovo gezogen sei. Zunächst habe sie in XXXX gelebt und das letzte Jahr in XXXX. Seit dem Krieg gebe es Probleme, von denen auch sie betroffen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei sogar einmal mit der Pistole bedroht worden. In XXXX habe ihre Tochter die Schule in bosnischer Sprache besucht, was für sie aber ein Problem gewesen sei, da sie nicht Albanisch könne und sich nicht habe verständigen können. Sie habe ihre Tochter auch ständig zur Schule begleiten müssen, doch die Schule sei sehr weit entfernt gewesen. Wenn sie mit dem Bus gefahren seien, seien sie darauf angewiesen gewesen, dass der Bus auch stehen bleibe, was bei ihnen jedoch nicht immer der Fall gewesen sei. Sie selbst sei beschimpft und als Spionin bezeichnet worden. Diese Leute hätten sogar eine Frau angegriffen. Hätten sie sich an die KFOR gewandt, wäre diese gekommen und hätte alles aufgenommen - mehr wäre jedoch nicht passiert. Zwei oder drei Mal seien sogar die Scheiben ihres Geschäftes eingeschlagen worden. Die Bedrohung mit der Pistole, die auch ihre Tochter miterlebt habe, sei letztendlich ausschlaggebend für die Flucht gewesen. Während ihrer letzten Schwangerschaft habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Sie habe Angst gehabt, zu einem Arzt zu gehen, da sie nicht Albanisch beherrsche. Auch habe sie Angst gehabt, nach XXXX zurückkehren, da dort die Grenze gleich in der Nähe sei und die Kinder nicht sicher gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie hätten versucht, in einem anderen Landesteil zu leben, doch sei es überall unmöglich, in Ruhe zu leben. Wirtschaftlich seien sie "gut versorgt" gewesen, es sei aber um ihr Leben gegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls eine Bestätigung der "XXXX", datierend vom 16.11.2005, über ihre Volksgruppenzugehörigkeit vor.Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am selben Tag zusammengefasst Folgendes an: Sie sei in römisch 40 geboren, wo sie aufgewachsen sei, die Schule besucht und gelebt habe, bis sie nach der Heirat im Jahre 1996 in den Kosovo gezogen sei. Zunächst habe sie in römisch 40 gelebt und das letzte Jahr in römisch 40 . Seit dem Krieg gebe es Probleme, von denen auch sie betroffen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei sogar einmal mit der Pistole bedroht worden. In römisch 40 habe ihre Tochter die Schule in bosnischer Sprache besucht, was für sie aber ein Problem gewesen sei, da sie nicht Albanisch könne und sich nicht habe verständigen können. Sie habe ihre Tochter auch ständig zur Schule begleiten müssen, doch die Schule sei sehr weit entfernt gewesen. Wenn sie mit dem Bus gefahren seien, seien sie darauf angewiesen gewesen, dass der Bus auch stehen bleibe, was bei ihnen jedoch nicht immer der Fall gewesen sei. Sie selbst sei beschimpft und als Spionin bezeichnet worden. Diese Leute hätten sogar eine Frau angegriffen. Hätten sie sich an die KFOR gewandt, wäre diese gekommen und hätte alles aufgenommen - mehr wäre jedoch nicht passiert. Zwei oder drei Mal seien sogar die Scheiben ihres Geschäftes eingeschlagen worden. Die Bedrohung mit der Pistole, die auch ihre Tochter miterlebt habe, sei letztendlich ausschlaggebend für die Flucht gewesen. Während ihrer letzten Schwangerschaft habe sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Sie habe Angst gehabt, zu einem Arzt zu gehen, da sie nicht Albanisch beherrsche. Auch habe sie Angst gehabt, nach römisch 40 zurückkehren, da dort die Grenze gleich in der Nähe sei und die Kinder nicht sicher gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie hätten versucht, in einem anderen Landesteil zu leben, doch sei es überall unmöglich, in Ruhe zu leben. Wirtschaftlich seien sie "gut versorgt" gewesen, es sei aber um ihr Leben gegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin legte ebenfalls eine Bestätigung der "XXXX", datierend vom 16.11.2005, über ihre Volksgruppenzugehörigkeit vor.
5. Mit den erst- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 ab (jeweils Spruchpunkt I.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II.) und wies sie gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" aus (jeweils Spruchpunkt III.). Zur Person der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass sie Staatsangehörige von Serbien seien, der goranischen Volksgruppe angehörten und Muslime seien. Fluchtauslösend sei die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch teilweise bekannte, teilweise unbekannte Männer sowie die allgemein schwierige Situation der Goraner im Kosovo gewesen. Danach traf es Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, wobei es insbesondere festhielt, dass Goraner auch aus Sicht des UNHCR keine Gruppe seien, die besonders schutzbedürftig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass die vorgebrachte Bedrohung durch Private dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden könne. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände ersichtlich. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.5. Mit den erst- bis viertangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (jeweils Spruchpunkt römisch eins.), erklärte ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.) und wies sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" aus (jeweils Spruchpunkt römisch drei.). Zur Person der Beschwerdeführer stellte das Bundesasylamt nach Darstellung des Verfahrensganges fest, dass sie Staatsangehörige von Serbien seien, der goranischen Volksgruppe angehörten und Muslime seien. Fluchtauslösend sei die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch teilweise bekannte, teilweise unbekannte Männer sowie die allgemein schwierige Situation der Goraner im Kosovo gewesen. Danach traf es Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, wobei es insbesondere festhielt, dass Goraner auch aus Sicht des UNHCR keine Gruppe seien, die besonders schutzbedürftig sei. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass die vorgebrachte Bedrohung durch Private dem kosovarischen Staat nicht zugerechnet werden könne. Weiters seien keine refoulementrelevanten Umstände ersichtlich. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
Den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom selben Tag gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien" zu (Spruchpunkte I. und II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung verwies das Bundesasylamt auf die seine Entscheidung über die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.Den Antrag des Fünftbeschwerdeführers auf internationalen Schutz wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom selben Tag gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status des Asylberechtigten noch den eines subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien" zu (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet "nach Serbien" aus (Spruchpunkt römisch drei.). In der Begründung verwies das Bundesasylamt auf die seine Entscheidung über die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
6. Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen, in denen im Wesentlichen (ergänzend) ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe zu den Länderfeststellungen weder Berichte vorgelegt noch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu ihrer Feststellung hinsichtlich der goranischen Minderheit komme, da diese in den angeführten Länderfeststellungen nicht genannt würden. Sollte sich die Feststellung der Behörde, "Goraner seien auch aus Sicht des UNHCR keine Gruppe mehr, welche besonders schutzbedürftig ist", auf den UNHCR-Bericht vom Juni 2006 "Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo" beziehen, so sei dieser nur ungenau bzw. nicht korrekt zitiert worden. Vielmehr werde dort festgestellt, dass "positive Entwicklungen im interethnischen Umfeld sich besonders auf Angehörige der Aschkali und Ägypter im Kosovo ausgewirkt haben, UNHCR betrachtet diese daher nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig". Hierzu wurde auf die Seite 2 des erwähnten Berichtes verwiesen. Daraus ergebe sich, dass auch weiterhin eine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer möglichen asylrelevanten Verfolgung durchzuführen sei. Zur Situation der Goraner im Kosovo würden in diesem Bericht keinerlei Feststellungen getroffen. Hierzu wurde beantragt, eine Auskunft von UNHCR zu dessen "Position zur aktuellen Situation der goranischen Minderheit in Kosovo/Serbien" einzuholen. Im Dorf der Beschwerdeführer gebe es keine Zukunft für Goraner und es lebten fast nur noch alte Leute dort. Der Vater des Erstbeschwerdeführers, der auch dort lebe, habe erzählt, dass am XXXX das Haus eines Mannes in die Luft gesprengt worden sei; auch habe es im serbischen Fernsehen Berichte über diesen Vorfall gegeben. Der genannte Mann habe sein Geld mit Lieferfahrten nach Serbien verdient. Auch der Zweitbeschwerdeführerin sei immer wieder vorgeworfen worden, für die Serben zu arbeiten. In XXXX sei es dann genauso schlimm gewesen. Aufgrund ihres Namens und ihrer Sprache würden sie überall sofort als Goraner erkannt. Wegen der vorherrschenden Diskriminierung sei es ihnen nicht möglich, die zu ihrer Existenzsicherung erforderlichen Mittel zu verdienen. Zur Effektivität der kosovarischen Sicherheitsbehörden wurde auf den "Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten 2005" vom Freedom House Kosovo vom September 2006 verwiesen. Der Erstbeschwerdeführer wisse auch von einem Fall, wo in XXXX ein Mann erschossen worden sei und dessen Haus ausgeraubt worden sei. Die Polizei bzw. die UNMIK hätten nichts unternommen. Es sei "gut", dass die UNO im Kosovo sei, aber dies bedeute auch, dass es dort Probleme gebe. Weiters wurde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Kosovo:6. Dagegen richten sich die fristgerecht erhobenen Berufungen, in denen im Wesentlichen (ergänzend) ausgeführt wird, das Bundesasylamt habe zu den Länderfeststellungen weder Berichte vorgelegt noch die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Es sei nicht ersichtlich, wie die Behörde zu ihrer Feststellung hinsichtlich der goranischen Minderheit komme, da diese in den angeführten Länderfeststellungen nicht genannt würden. Sollte sich die Feststellung der Behörde, "Goraner seien auch aus Sicht des UNHCR keine Gruppe mehr, welche besonders schutzbedürftig ist", auf den UNHCR-Bericht vom Juni 2006 "Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo" beziehen, so sei dieser nur ungenau bzw. nicht korrekt zitiert worden. Vielmehr werde dort festgestellt, dass "positive Entwicklungen im interethnischen Umfeld sich besonders auf Angehörige der Aschkali und Ägypter im Kosovo ausgewirkt haben, UNHCR betrachtet diese daher nicht mehr allein aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit als schutzbedürftig". Hierzu wurde auf die Seite 2 des erwähnten Berichtes verwiesen. Daraus ergebe sich, dass auch weiterhin eine Einzelfallprüfung hinsichtlich einer möglichen asylrelevanten Verfolgung durchzuführen sei. Zur Situation der Goraner im Kosovo würden in diesem Bericht keinerlei Feststellungen getroffen. Hierzu wurde beantragt, eine Auskunft von UNHCR zu dessen "Position zur aktuellen Situation der goranischen Minderheit in Kosovo/Serbien" einzuholen. Im Dorf der Beschwerdeführer gebe es keine Zukunft für Goraner und es lebten fast nur noch alte Leute dort. Der Vater des Erstbeschwerdeführers, der auch dort lebe, habe erzählt, dass am römisch 40 das Haus eines Mannes in die Luft gesprengt worden sei; auch habe es im serbischen Fernsehen Berichte über diesen Vorfall gegeben. Der genannte Mann habe sein Geld mit Lieferfahrten nach Serbien verdient. Auch der Zweitbeschwerdeführerin sei immer wieder vorgeworfen worden, für die Serben zu arbeiten. In römisch 40 sei es dann genauso schlimm gewesen. Aufgrund ihres Namens und ihrer Sprache würden sie überall sofort als Goraner erkannt. Wegen der vorherrschenden Diskriminierung sei es ihnen nicht möglich, die zu ihrer Existenzsicherung erforderlichen Mittel zu verdienen. Zur Effektivität der kosovarischen Sicherheitsbehörden wurde auf den "Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten 2005" vom Freedom House Kosovo vom September 2006 verwiesen. Der Erstbeschwerdeführer wisse auch von einem Fall, wo in römisch 40 ein Mann erschossen worden sei und dessen Haus ausgeraubt worden sei. Die Polizei bzw. die UNMIK hätten nichts unternommen. Es sei "gut", dass die UNO im Kosovo sei, aber dies bedeute auch, dass es dort Probleme gebe. Weiters wurde auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Kosovo:
Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten; Effektivität von Sicherheitsorganen und Justiz" vom 20.9.2006, den Kosovo-Fortschrittsbericht der Europäischen Kommission vom 9.11.2005 und die ACCORD-Anfrage zu: "Serbien-Montenegro: Kosovo/a: Situation der Gorani in Dragash" vom 12.12.2005 verwiesen.
7. Mit Schreiben vom 16.12.2010 wandten sich die Beschwerdeführer an den seit 1.7.2008 für die Entscheidung über die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berufungen zuständigen Asylgerichtshof und führten aus, sie hielten sich bereits seit fünf Jahren als Asylwerber in Österreich auf und hätten sich aktiv bemüht, sich zu integrieren. Sie hätten viele soziale Kontakte geknüpft, sodass Österreich für sie mittlerweile zur "zweiten Heimat" geworden sei. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen besuchten seit fünf Jahren in Österreich die Schule; der Fünftbeschwerdeführer besuche seit September 2010 den Kindergarten. Die Viertbeschwerdeführerin habe ihr ganzes Schulleben in Österreich verbracht und sei davor eineinhalb Jahr lang in den Kindergarten gegangen. Die Drittbeschwerdeführerin habe die erste Klasse Volksschule im Kosovo besucht. Seit der zweiten Klasse gehe sie in Österreich in die Schule und besuche derzeit die dritte Klasse der Hauptschule. Die Kinder sprächen "perfekt" Deutsch und auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschten die deutsche Sprache "sehr gut". Die Beschwerdeführer hätten etwa dreieinhalb Jahre lang in einem Grundversorgungsquartier in XXXX gelebt. Dann seien sie in eine Pension nach XXXX überstellt worden. Da sie, vor allem die Kinder in der Schule, sehr gut integriert gewesen seien, seien sie nach einigen Monaten in eine Pension nach XXXX überstellt worden. Die Mädchen hätten dann wieder zusammen mit ihren Freundinnen die Schule besuchen können. Als sie in XXXX gelebt hätten, hätten sie oft bei einer älteren Dame im Haus und Garten ausgeholfen. Sie hätten sich öfters um Arbeitsmöglichkeiten bemüht. Der Erstbeschwerdeführer habe im Herbst 2010 zwei Mal eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer bekommen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe Arbeit gefunden und sich um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, was jedoch vom Arbeitsmarktservice (AMS) abgelehnt worden sei. Vorgelegt wurden folgende Urkunden: eine "Schulerfolgsbestätigung" der Regionalhauptschule XXXX vom 10.5.2010, derzufolge sich die Drittbeschwerdeführerin in der Schule "ausgezeichnet integriert" hat, ihre Schulleistungen "sehr gut" sind, sie "fehlerfrei" und ihre Eltern "gut" Deutsch sprechen und die Schule in der Familie einen "hohen Stellenwert" hat; ein vom 8.10.2010 datierendes, die Viertbeschwerdeführerin betreffendes Schreiben der Volksschule XXXX mit im Wesentlichen gleichen Inhalt; zwei ÖSD-Sprachdiplome, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Prüfung A2 jeweils "gut bestanden" haben; eine Bestätigung der Marktgemeinde XXXX vom 6.10.2010, wonach sich die Beschwerdeführer von 5.12.2005 bis 19.3.2009 dort aufgehalten haben und es "keinerlei Probleme mit der Familie" gegeben hat; ein Schreiben der Marktgemeinde XXXX vom 19.10.2010, demzufolge diese einem Weiterverbleib der Beschwerdeführer positiv gegenübersteht; eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Einstellungszusagen eines Weingutes in XXXX vom 8.10.2010, eines Hotelbetriebs in XXXX vom 10.10.2010 und eines ebenfalls in XXXX ansässigen Restaurantunternehmens (undatiert); sowie Bescheide des AMS vom XXXX und XXXX, mit denen dem Erstbeschwerdeführer befristete Beschäftigungsbewilligungen als Erntehelfer erteilt wurden.7. Mit Schreiben vom 16.12.2010 wandten sich die Beschwerdeführer an den seit 1.7.2008 für die Entscheidung über die - nunmehr als Beschwerden zu wertenden - Berufungen zuständigen Asylgerichtshof und führten aus, sie hielten sich bereits seit fünf Jahren als Asylwerber in Österreich auf und hätten sich aktiv bemüht, sich zu integrieren. Sie hätten viele soziale Kontakte geknüpft, sodass Österreich für sie mittlerweile zur "zweiten Heimat" geworden sei. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen besuchten seit fünf Jahren in Österreich die Schule; der Fünftbeschwerdeführer besuche seit September 2010 den Kindergarten. Die Viertbeschwerdeführerin habe ihr ganzes Schulleben in Österreich verbracht und sei davor eineinhalb Jahr lang in den Kindergarten gegangen. Die Drittbeschwerdeführerin habe die erste Klasse Volksschule im Kosovo besucht. Seit der zweiten Klasse gehe sie in Österreich in die Schule und besuche derzeit die dritte Klasse der Hauptschule. Die Kinder sprächen "perfekt" Deutsch und auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beherrschten die deutsche Sprache "sehr gut". Die Beschwerdeführer hätten etwa dreieinhalb Jahre lang in einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 gelebt. Dann seien sie in eine Pension nach römisch 40 überstellt worden. Da sie, vor allem die Kinder in der Schule, sehr gut integriert gewesen seien, seien sie nach einigen Monaten in eine Pension nach römisch 40 überstellt worden. Die Mädchen hätten dann wieder zusammen mit ihren Freundinnen die Schule besuchen können. Als sie in römisch 40 gelebt hätten, hätten sie oft bei einer älteren Dame im Haus und Garten ausgeholfen. Sie hätten sich öfters um Arbeitsmöglichkeiten bemüht. Der Erstbeschwerdeführer habe im Herbst 2010 zwei Mal eine Beschäftigungsbewilligung als Erntehelfer bekommen. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe Arbeit gefunden und sich um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, was jedoch vom Arbeitsmarktservice (AMS) abgelehnt worden sei. Vorgelegt wurden folgende Urkunden: eine "Schulerfolgsbestätigung" der Regionalhauptschule römisch 40 vom 10.5.2010, derzufolge sich die Drittbeschwerdeführerin in der Schule "ausgezeichnet integriert" hat, ihre Schulleistungen "sehr gut" sind, sie "fehlerfrei" und ihre Eltern "gut" Deutsch sprechen und die Schule in der Familie einen "hohen Stellenwert" hat; ein vom 8.10.2010 datierendes, die Viertbeschwerdeführerin betreffendes Schreiben der Volksschule römisch 40 mit im Wesentlichen gleichen Inhalt; zwei ÖSD-Sprachdiplome, wonach der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Prüfung A2 jeweils "gut bestanden" haben; eine Bestätigung der Marktgemeinde römisch 40 vom 6.10.2010, wonach sich die Beschwerdeführer von 5.12.2005 bis 19.3.2009 dort aufgehalten haben und es "keinerlei Probleme mit der Familie" gegeben hat; ein Schreiben der Marktgemeinde römisch 40 vom 19.10.2010, demzufolge diese einem Weiterverbleib der Beschwerdeführer positiv gegenübersteht; eine die Zweitbeschwerdeführerin betreffende Einstellungszusagen eines Weingutes in römisch 40 vom 8.10.2010, eines Hotelbetriebs in römisch 40 vom 10.10.2010 und eines ebenfalls in römisch 40 ansässigen Restaurantunternehmens (undatiert); sowie Bescheide des AMS vom römisch 40 und römisch 40 , mit denen dem Erstbeschwerdeführer befristete Beschäftigungsbewilligungen als Erntehelfer erteilt wurden.
8. Mit Schriftsatz vom 15.12.2011 übermittelte der Asylgerichtshof den Verfahrensparteien vorläufige Sachverhaltsannahmen zur Lage im Kosovo sowie zur persönlichen Situation der Beschwerdeführer und gab ihnen zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.
9. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführer sprächen nur mangelhaft Albanisch, die Zweitbeschwerdeführerin sei in Serbien geboren und spreche überhaupt nicht Albanisch. Das Dorf XXXX liege direkt an der Grenze zu Albanien und für Albaner gebe es keine Grenzkontrollen. Es sei laufend zu Zwischenfällen mit Leuten aus Albanien, die über die Grenze drängten, gekommen. Dabei werde vieles gestohlen. Im Kosovo sei die Straflosigkeit bei interethnischen Verbrechen eines der größten Probleme. Selbst aus den Feststellungen des Asylgerichtshofes gehe hervor, dass es Spannungen zwischen Serben und Goranern gebe. Tatsächlich sei seit der Unabhängigkeitserklärung keine "Gesamtberuhigung" der Konflikte zwischen der goranischen Minderheit und Serben sowie Kosovoalbanern festzustellen. Auch in den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofs sei angeführt, dass es immer wieder zu Vergeltungsakten der Albaner gekommen sei, wenn auch in eingeschränktem Ausmaß.9. Während vom Bundesasylamt keine Stellungnahme einlangte, führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführer sprächen nur mangelhaft Albanisch, die Zweitbeschwerdeführerin sei in Serbien geboren und spreche überhaupt nicht Albanisch. Das Dorf römisch 40 liege direkt an der Grenze zu Albanien und für Albaner gebe es keine Grenzkontrollen. Es sei laufend zu Zwischenfällen mit Leuten aus Albanien, die über die Grenze drängten, gekommen. Dabei werde vieles gestohlen. Im Kosovo sei die Straflosigkeit bei interethnischen Verbrechen eines der größten Probleme. Selbst aus den Feststellungen des Asylgerichtshofes gehe hervor, dass es Spannungen zwischen Serben und Goranern gebe. Tatsächlich sei seit der Unabhängigkeitserklärung keine "Gesamtberuhigung" der Konflikte zwischen der goranischen Minderheit und Serben sowie Kosovoalbanern festzustellen. Auch in den vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofs sei angeführt, dass es immer wieder zu Vergeltungsakten der Albaner gekommen sei, wenn auch in eingeschränktem Ausmaß.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen, gehören der Volksgruppe der Goraner an, sind muslimischen Glaubens und (nunmehr auch) kosovarische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer sind grundsätzlich gesund und arbeitsfähig. Der Vater und ein Bruder des Erstbeschwerdeführers sowie der Vater und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin leben im Kosovo; bei diesen Verwandten könnten die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo Aufnahme finden. In Österreich leben der Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie, die allesamt ebenfalls Asylwerber sind.
Die Beschwerdeführer leben in Österreich in gemeinsamem Haushalt, verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse, haben zahlreiche soziale Kontakte in Österreich aufgebaut und sind sozial aktiv. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen besuchen hier die Schule, der Fünftbeschwerdeführer geht in den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer war im Jahre 2010 für etwa fünf Monate als Erntehelfer legal beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über mehrere Beschäftigungszusagen für den Fall der Gewährung von Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführer sind strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Kosovo:
1. Allgemeine Lage im Kosovo:
1. a. Allgemeines:
Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]
1. b. Lageentwicklung:
1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.2. Statusverhandlungen
Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt. Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]
1. b.3. Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19.05.2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. [International Court of Justice, 22.07.2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo]
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3; http://www.kosovothanksyou.com (13.08.2010)]
Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.
[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle. Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.
[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]
Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.
Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations
Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]
Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.
Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]
1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
2. Sicherheitslage im Kosovo:
2. a. Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.
(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 9)
2. b. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte
zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION
and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42][Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.
[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40; Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls
Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. XXXX, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39][Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. römisch 40 , 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 39]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.
[Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40][Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 40]
Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.
[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 10.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.
Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Bis Herbst 2010 soll der Gesamtstand 4.000 - 6.000 Soldaten betragen. [Kosovo - Bericht 31.03.2010 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 40-41]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
3. Existenzsicherung:
3. a. Wirtschaft:
Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.
Das durchschnittliche monatliche Brutto-Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 270 Euro.
Die Anzahl der Arbeitssuchenden hat sich leicht erhöht. Nach der offiziellen Arbeitslosenstatistik für Februar 2010 waren 338.895 Personen (davon 161.131 Frauen) als arbeitslos registriert (308.200 albanische Volkszugehörige, 13.190 Serben sowie 17.505 Angehörige anderer Volksgruppen). Die Arbeitslosenquote beträgt derzeit ca. 44 %. Diese offiziellen Zahlen berücksichtigen nicht die weit verbreitete Schwarzarbeit.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 25]
3. b. Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24]
Im September 2009 bezogen insgesamt 36 265 Familien (mit gesamt 158 500 Angehörigen) Sozialunterstützung.
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit
verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere
Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. XXXX, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Mai 2010, 20.06.2010, Seite 24; XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. römisch 40 , Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 13-15]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés XXXX, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés römisch 40 , 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ XXXX: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
4. Zur Situation der Goraner in der Gemeinde Dragas
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Dragash/Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Pirzren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 1)
Zur Region Gora gehören folgende Dörfer:
Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (gesamt 18 Dörfer)
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Dragash- ethnische Gruppe der Goraner, 14.10.2006)
Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Dragas beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner einen Dialekt (Na¿inski - unsere Sprache) sprechen, welcher der mazedonischen Sprache verwandter ist als der Serbischen.
Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Dragash/Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿ gleichermaßen zu.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 3)
Politische Vertretung
Die Goraner haben eine eigene Partei zur Verwirklichung ihrer politischen Rechte gegründet. die "Citizens Initiative of Gora" (GIG). Des Weiteren sind Goraner in der Koalition "Vakat" vertreten. Vakat setzt sich zusammen aus den Parteien "Democratic Party of Bosniacs (DSB) von Prizren, Democratic Party Vatan von Dragash/Draga¿ und die Bosniac Party (BSK) aus XXXX/Pec.
Während die Koalition Vakat für die Rechte aller Bosniaken, einschließlich der Goraner eintritt, konzentriert sich die GIG ausschließlich auf die Verbesserung der Situation der Goraner und versucht dem Trend, dass sich immer mehr Goraner als Bosniaken bezeichnen, entgegen zu wirken.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seiten 3-4)
GIG kooperiert massiv mit Serbien, deklariert die serbische Sprache als eigene und lehnt die Unabhängigkeit der Republik Kosovo ab. VAKAT ist pragmatisch eingestellt, spricht sich für Bosnisch als Sprache aus und kooperiert mit den lokalen Institutionen im Kosovo.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Am 21.1.2007 eröffnete die New Kosovo Alliance (AKR) in der Gemeinde Dragash/Draga¿ ein Parteibüro. Die 5000 Mitglieder zählende Partei ist die erste Partei in der Region, die sowohl Albaner als auch Goraner und Bosniaken vereinigt.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 7; (OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Die Goraner/Bosniaken sind auf Gemeindeebene in den Institutionen angemessen proportional zur Bevölkerungszahl vertreten.
Der 21 Mitglieder zählenden Gemeindeversammlung von Dragash/Draga¿ gehören 3 Goraner/Bosniaken von Vakat, 2 von GIG und einer von der SDA an.
Insgesamt sieht die Parteienverteilung folgendermaßen aus: 7 PDK, 5 LDK, 3 Vakat, 2 GIG, jeweils 1 AAK, AKR, LDD, SDA. Den Bürgermeister stellt die PDK.
Zwei von sechs Direktorien der Gemeinde Dragash/Draga¿ unterstehen Goranern. Das Gemeindeamt für Volksgruppenangelegenheiten wird von einem Goraner geleitet. Der Anteil der in den Gemeindeinstitutionen beschäftigten Mitarbeiter goranischer bzw. bosniakischer Volkszugehörigkeit liegt insgesamt bei 31,5 %.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, April 2008)
Justiz
Im Kommunalgericht und im Gericht für geringere Vergehen in Dragash/Draga¿ sind insgesamt drei Richter, allesamt Albaner, beschäftigt.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Sprache, Bildungssektor
Wie bereits erwähnt, sprechen die Goraner einen eigenen Dialekt, genannt "Nasinski", eine Mischung aus Mazedonisch, Türkisch, Bosnisch und Serbisch. Ihre eigentliche Muttersprache verwenden die Goraner allerdings ausschließlich im privaten Umgang miteinander, dies aber zunehmend seltener, da deren Bildungssprache immer Serbisch war. Forderungen nach Verwendung der eigenen Muttersprache wurden bislang nicht erhoben. Die Bevölkerung Goras ist gespalten, ein Teil fordert als Amts- und Unterrichtssprache Bosnisch, ein anderer Teil Serbisch.
Neben den beiden kosovoweiten Amtsprachen Albanisch und Serbisch wurde per Gemeindestatut von Dragash/Draga¿ die bosnische Sprache als weitere Amtssprache auf Gemeindeebene anerkannt. Damit wurde der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras entsprochen.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
In der Gemeinde Dragas gibt es 35 Grundschulen, davon sind 23 Satellitenschulen in entfernten Dörfern für die Schulstufen 1-4, die übrigen 12 sind für alle Grundschulstufen. Sechs davon sind in Opoja (albanisch), 5 in Gora (goranisch) und eine in der Stadt Dragas. Diese Schule hat sowohl albanische als auch goranische Schüler. Die einzige Sekundarschule befindet sich in der Stadt Dragas mit einer Satellitenschule in Bresane und ist ebenfalls multiethnisch.
Der Forderung eines Teils der Bevölkerung Goras (Bosniaken) entsprechend, wurde ein bosnisch kosovarischer Lehrplan vom kosovarischen Unterrichtsministerium mit Beteiligung bosnischen Lehrpersonals entwickelt. Unterricht in bosnischer Sprache ist sowohl in Prizren als auch in der Gemeinde Dragash/Draga¿ möglich.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 9-10)
Der neue Lehrplan für Kosovo wird nur in Restelica und Krusevo (bosnisch) umgesetzt.
Das Gymnasium in Dragas führt neben den Klassen in Albanisch auch Klassen in Bosnisch und beschäftigt auch Goraner als Lehrer. Hier beträgt der Schülerstand dzt. ca. 15 Goraner. Der Lehrplan ist jener, welchem im gesamten Kosovo gefolgt werden sollte.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Die restlichen Schüler (etwa 1150) werden nach serbischen Lehrplänen in sogenannten parallellen Strukturen unterrichtet.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 11)
Im Dorf Mlike (nahe Dragas) wurde von der Parallelverwaltung ein Gymnasium mit Unterricht in serbischer Sprache eingerichtet.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den Asylgerichtshof zu Zahl 256.382 und Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Diese Schule, die zuletzt 111 Schüler hatte und von Geldern der serbischen Regierung errichtet worden war, wurde am 11. Oktober 2008 von den kosovarischen Behörden abgerissen, als Grund wurde eine fehlende Baubewilligung angegeben.
(B92: Govt. funded school demolished in Kosovo. 12.10.2008. http://www.b92.net/eng/news/politicsarticle.php?yyyy=2008&mm=10&dd=12&nav_id=54161)
Derzeit besteht die Schule wieder, es wird nach dem serbischen Lehrplan unterrichtet.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2010)
Der parallele Schulbetrieb für Gorani sowie das Personal werden komplett vom serbischen Unterrichtsministerium finanziert.
Das kosovarische Curriculum (das in serbischer Sprache nicht angeboten wird) wird weder in Serbien noch in Bosnien-Herzegowina anerkannt. Wer dort oder an der Universität in Nord - Mitrovica eine höhere Bildung genießen will, kann das nur, indem er dem serbischen Curriculum folgt, weshalb viele Goraner (Eltern, Lehrer und Schüler) sich weigern, sich in das kosovarische Schulsystem zu integrieren.
(Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seiten 44-45)
Zwei Fakultäten, nämlich die pädagogische Fakultät in Prizren und die Fakultät für Managment in Pec bieten Vorlesung in bosnischer Sprache an. Seit dem Studienjahr 2007/08 ist der Studienzweig Informatik auch in bosnischer Sprache möglich.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 10; Ombudsperson Institution, Eighth Annual Report 2007-2008 addressed to the Assembly of Kosovo 21 July 2008, Seite 44)
Gesundheitswesen
Die Stadt Dragash/Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Dragas, April 2008)
Das Krankenhaus Dragas ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 05.06.2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)
Sozialwesen
Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen.
Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Dragash/Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden.
(XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Dragas. August 2006, Seite 6)
Lebensbedingungen, Arbeitsmarkt
Aufgrund dürftiger landwirtschaftlicher Ressourcen und der geographischen Isolation gehört Dragas zu den am wenigsten entwickelten Regionen des Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Insgesamt waren im Jahr 2008 5777 (4494 Albaner und 1282 Goraner/Bosnier sowie 1 Serbe) Personen arbeitslos gemeldet. (Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009
(Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009)
http://www.komuna-dragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)
Dass aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Lage viele Bewohner von Dragash/Draga¿ ihre Heimat verlassen, wird auch vom Vorsitzenden des Amtes für Volksgruppenangelegenheiten (einem Gorani) bestätigt. So erklärte der Vorsitzende, dass die Migration seit 200 Jahren einhält. Gorani haben sich zumeist als Gastarbeiter in Serbien und Montenegro (Belgrad, Novi Sad, Nis, Novi Pazar, Kraljevo, Podgorica), BIH (Sarajevo), Mazedonien (Skopje) und Kroatien (Zagreb, Rijeka) niedergelassen.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 8)
Die Tradition der Gorani als Zuckerbäcker, respektive der slawischen Muslime während der Bausaison das Tal zu verlassen besteht weiter. Arbeit wird im Nordteil von Kosovska Mitrovica aber auch in Montenegro oder Serbien gesucht. Daneben besteht auch eine von Dorf zu Dorf unterschiedliche Auswanderungstradition in europäische Länder.
Die Lebenshaltungskosten der verschiedenen Gruppen der slawischen Muslime sind denjenigen der kosovo-albanischen Mehrheit vergleichbar. Eine Stütze stellen vielfach das eigene Haus, ein kleiner Landbesitz und vor allem außerhalb des Kosovo verdientes Geld sowie Überweisungen (Remittences) oder Rentenzahlungen aus Serbien und/oder aus europäischen Ländern dar.
(Bundesamt für Migration: Kosovo: Lage der Minderheiten. 31.08.2006, Seite 5)
Sicherheitslage
Die Polizeistation Dragas wurde im November 2004 an Kosovo Police Service (KPS) übergeben und wird von einem Kosovo-Albanischen Kommandanten und einem Goraner als Stellvertreter geleitet. 47 Polizeibeamte sind ethnische Albaner, 33 Goraner (inklusive 6 Polizisten in der Grenzpolizeistation Krusevo). EULEX unterstützt KP in Dragas mit fünf internationalen Beamten als Beobachter und Berater.
Ein türkisches Bataillon ist als Teil der deutschen multinationalen KFOR - Brigade (Süd) in Dragas stationiert.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Im Dezember 2004 wurde zwischen der UNMIK und KFOR ein "Memorandum of Understanding" (MOU) unterzeichnet, welche spezifische Mechanismen und eine Kooperation zwischen der lokalen Polizei (KPS) und der KFOR zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung vorsieht. Die Kooperation zwischen der KFOR und der KPS in der Gemeinde ist sehr gut.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25)
Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium das sich aus Vetretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18)
Die Sicherheitslage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25.02.2009
(Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr: Rückkehrstrategie für das Jahr 2009); Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: September 2009), 27.10.2009
http://www.komuna-dragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)
Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Dragash/Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK:
Operational Guidance Notes 22.07 2008)
Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite
8)
Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.
Die Gemeinde Dragash/Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.
Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.
Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge,die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.
3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 19)
Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:
Ein Anschlag vom 27.07.2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Dragash/Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).
Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2007, Seite 18)
Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)
Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)
Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 04.12.2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)
Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17.2.2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar.
Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17.2.2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)
Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind.
(OSCE, Municipal Profile Dragash/Dragas, June 2006)
Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.
Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 57)
Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird).
(Spezialattaché XXXX: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Dragash/Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffen mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region GORA hat sich auch 2009 deutlich verbessert.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo (Stand: Januar 2009), 02.02.2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 27.09.2009; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 31.03.2010)
Die Gemeinde Dragash/Dragas ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo.
(OSCE Municipal Profile Dragash/ Dragas, September 2009)
Zudem genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad.
(XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).
Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen. Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)
Goraner sind im gesamten Kosovo (Prizren, Peja/Pec, Prishtinë/Pri¿tina, Gjilan/Giljane, Ferizaj/Uro¿evac, usw.) wirtschaftlich tätig. Traditionell sind die Goraner im Gastgewerbe tätig, es bestehen auch heute noch im gesamten Kosovo zahlreiche Konditoreien, Bäckereien, und Restaurants, die im Eigentum von Goranern stehen und von diesen betrieben werden.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 6)
Der Aufenthalt in Serbien und Kroatien ist durch vorhandene Dokumente (FRY bzw. SCG - Reisepass) kein Problem. Goraner erhalten auch jetzt serbische Pässe und vor dem EU-Beitritt Bulgariens bestand auch ein sehr guter Zugang zu bulgarischen Reisepässen.
(Spezialattaché XXXX: Auskunft vom 31.10.2007 , Zahl 254.991/6-07)
Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam.
Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seite 56)
Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100% Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)
Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 19.03.2008 an den UBAS zu Zahl
301.930)
Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.
Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 23.05.2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)
Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Kosovo - Bericht 29.09.2008, Seiten 57).
Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)
Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Dragash/Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)
Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren.
Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten.
In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war.
(Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)
Nach wie vor leben in Dragash/Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert: Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete)
Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI Obstlt. XXXX: Auskunft vom 15.07.2008 an den UBAS zu Zahl
256.382)
Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt.
(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer stützen sich auf die Angaben der Beschwerdeführer, die von ihnen vorgelegten Unterlagen, die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Asylgerichtshofes, denen die Verfahrensparteien nicht entgegentreten sind, sowie die Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister vom 24.2.2011 sowie aus dem Strafregister vom 8.4.2011.
2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo basieren auf glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, deren Richtigkeit auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurde und die aktueller sind als die in den Beschwerden zitierten Länderberichte. Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführer zu ihrer aktuellen Gefährdung aufgrund ihrer goranischen Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht wird, es sei den Sachverhaltsannahmen zu entnehmen, dass es immer wieder zu Vergeltungsakten von Albanern gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die betreffende Aussage des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo auf Übergriffe bezieht, die unmittelbar nach Ende des bewaffneten Konflikts 1999 gegen zu den serbischen Einsatzkräften eingezogene Goraner bezieht. Was aber das Beschwerdevorbringen angeht, am XXXX sei in XXXX das Haus eines Mannes in die Luft gesprengt worden, der sein Geld mit Lieferfahrten nach Serbien verdient habe, ergibt sich aus den (in der Folge unwidersprochen gebliebenen) Ausführungen des Verbindungsbeamten, dass der Anschlag dem XXXX und somit einer politisch besonders exponierten Person gegolten hat.2.2. Die Feststellungen zur Situation im Kosovo basieren auf glaubwürdigen Berichten namhafter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, deren Richtigkeit auch von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurde und die aktueller sind als die in den Beschwerden zitierten Länderberichte. Soweit in der Stellungnahme der Beschwerdeführer zu ihrer aktuellen Gefährdung aufgrund ihrer goranischen Volksgruppenzugehörigkeit vorgebracht wird, es sei den Sachverhaltsannahmen zu entnehmen, dass es immer wieder zu Vergeltungsakten von Albanern gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich die betreffende Aussage des österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo auf Übergriffe bezieht, die unmittelbar nach Ende des bewaffneten Konflikts 1999 gegen zu den serbischen Einsatzkräften eingezogene Goraner bezieht. Was aber das Beschwerdevorbringen angeht, am römisch 40 sei in römisch 40 das Haus eines Mannes in die Luft gesprengt worden, der sein Geld mit Lieferfahrten nach Serbien verdient habe, ergibt sich aus den (in der Folge unwidersprochen gebliebenen) Ausführungen des Verbindungsbeamten, dass der Anschlag dem römisch 40 und somit einer politisch besonders exponierten Person gegolten hat.
3. Rechtlich folgt:
3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."3.1.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Asylgesetz-Novelle 2003 sind Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Asylgesetz-Novelle 2003 sind Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, leg. cit. "auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, [...] und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt."
Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge am 23.11.2005 gestellt; ihre Verfahren sind daher nach dem Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 § 10 leg.cit. zur Anwendung.Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer haben ihre Asylanträge am 23.11.2005 gestellt; ihre Verfahren sind daher nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, zu führen. Was die Ausweisung betrifft, kommt gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Paragraph 10, leg.cit. zur Anwendung.
Für den Fünftbeschwerdeführer wurde am 20.3.2006 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb sein Verfahren nach dem AsylG 2005 zu führen ist.
3.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.3.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch in den Verfahren betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer stützt sich auf § 38 Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes auch in den Verfahren betreffend die Erst- bis Viertbeschwerdeführer stützt sich auf Paragraph 38, Asylgesetz 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, Asylgesetz 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des Asylgesetz 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.1.3. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).3.1.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen sind, anzuwenden vergleiche dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2.1. Zur Abweisung der Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Fünftbeschwerdeführer:
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955, in der Folge:Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Folge:
GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vergeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 1997 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vergeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers unter einem zu führen und erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.2.2. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Denn auch wenn die vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprächen - wogegen die bei den Einvernahmen aufgetretenen Widersprüche in den Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung mit einer Schusswaffe sprechen -, würde sich aus nachstehenden Gründen am Ergebnis der Beurteilung nichts ändern: Zum einen müsste aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, den Beschwerdeführen gegen allfällige Übergriffe Dritter - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren. Zwar heißt es in den (aktuellen) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 (in allgemeiner Form), dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien, unter Bedachtnahme auf die zur Situation von Goranern in der Region XXXX, wo nach den Länderfeststellung, die Lag seit 2002 stabil ist und Polizei sowie KFOR der Bevölkerung sowohl in der Lage als auch gewillt, der gesamten Bevölkerung und insbesondere Angehörigen der goranischen Ethnie Schutz zu bieten, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihre Heimatregion die im genannten UNHCR-Papier aufgezeigten Probleme hätten (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollten sie der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vgl. überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).Denn auch wenn die vorgebrachten Fluchtgründe den Tatsachen entsprächen - wogegen die bei den Einvernahmen aufgetretenen Widersprüche in den Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Bedrohung mit einer Schusswaffe sprechen -, würde sich aus nachstehenden Gründen am Ergebnis der Beurteilung nichts ändern: Zum einen müsste aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die kosovarischen Behörden willens und auch fähig sind, den Beschwerdeführen gegen allfällige Übergriffe Dritter - unabhängig von der Motivation, auf der sie beruhen mögen - hinreichend Schutz zu gewähren. Zwar heißt es in den (aktuellen) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo vom 9.11.2009 (in allgemeiner Form), dass Instrumente zum Schutz von Minderheiten "im schlimmsten Fall ineffektiv und im besten Fall inkonsistent" seien, unter Bedachtnahme auf die zur Situation von Goranern in der Region römisch 40 , wo nach den Länderfeststellung, die Lag seit 2002 stabil ist und Polizei sowie KFOR der Bevölkerung sowohl in der Lage als auch gewillt, der gesamten Bevölkerung und insbesondere Angehörigen der goranischen Ethnie Schutz zu bieten, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in ihre Heimatregion die im genannten UNHCR-Papier aufgezeigten Probleme hätten vergleiche auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, 2006/01/0191, in dem er grundsätzlich von der Schutzfähigkeit der im Kosovo stationierten Kräfte ausgeht; sowie überdies die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, in denen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird). Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass gerade den Beschwerdeführern notwendiger Schutz verweigert werden würde. Sollten sie der Meinung sein, die lokale Polizei werde nicht ausreichend tätig, könnten sie sich an die vorgesetzten Dienststellen, die UNMIK-Polizei, den Staatsanwalt oder den Ombudsmann wenden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (siehe VwGH 4.5.2000, 99/20/0177; vergleiche überdies abermals VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, demzufolge das Vorbringen, die nächste Polizeistation sei 30 Kilometer vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt und daher könne ihn die Polizei nicht durchgehend schützen, nicht ausreicht, um die Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden in Zweifel, und die Flüchtlingseigenschaft in der Regel zu verneinen ist, wenn der Staat bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle" nachträglich mit effektiven Mitteln strafrechtlich gegen die Verantwortlichen vorgeht).
Zum anderen stünde den Beschwerdeführern insofern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, als sie sich der von ihnen behaupteten Gefährdungssituation (auch) dadurch entziehen könnte, dass sie sich in andere Teile des Kosovo (etwa nach XXXX) begeben (vgl. dazu etwa den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009, 15, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde noch dass ihnen eine Relokation in andere Teile des Kosovos insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb des Heimatortes zu verdienen oder ausreichende Unterstützung durch im Kosovo lebenden Verwandte zu erhalten, bestünde nach den Länderfeststellungen die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmenZum anderen stünde den Beschwerdeführern insofern eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, als sie sich der von ihnen behaupteten Gefährdungssituation (auch) dadurch entziehen könnte, dass sie sich in andere Teile des Kosovo (etwa nach römisch 40 ) begeben vergleiche dazu etwa den Bericht des [dt]. Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 19.10.2009, 15, wonach eine Übersiedlung in andere Teile des Kosovo jederzeit möglich ist): Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern von den von ihm genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet des Kosovo Gefahr drohen würde noch dass ihnen eine Relokation in andere Teile des Kosovos insofern nicht zumutbar wäre, als sie dadurch in eine Situation gerieten, in der ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre. Sollten sie - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt auch außerhalb des Heimatortes zu verdienen oder ausreichende Unterstützung durch im Kosovo lebenden Verwandte zu erhalten, bestünde nach den Länderfeststellungen die Möglichkeit, Sozialhilfe zu erlangen sowie nötigenfalls die Hilfe von Hilfsorganisationen in Anspruch zu nehmen
3.3.1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz an die Erst- bis Viertbeschwerdeführer sowie zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Fünftbeschwerdeführer:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; § 17 Abs. 3 AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig (soweit dies nunmehr durch den Asylgerichtshof geschieht: im Rahmen des Erkenntnisses; Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder Abs. 6 abzuweisen, hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder Absatz 6, abzuweisen, hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 iVm § 57 FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;
6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;
25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 EMRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen (vgl dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, EMRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.5.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 EMRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Verfolgung ausgesetzt wären, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten oder der sie sich nicht durch eine ihnen zumutbare Relokation in andere Landesteile entziehen könnte. Weiter vermag der Asylgerichtshof bereits vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.2. zur Zumutbarkeit einer internen Relokation Ausgeführten nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin Gefahr liefen, in eine Notsituation zu geraten. Überdies verfügen sie im Kosovo über Familienanschluss und eine Unterkunft. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.3.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten wegen unzureichenden staatlichen Schutzes potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht im Kosovo nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass - wie oben unter Punkt 3.2.2. ausgeführt - nicht angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Kosovo Verfolgung ausgesetzt wären, gegen die sie keinen hinreichenden staatlichen Schutz erhalten oder der sie sich nicht durch eine ihnen zumutbare Relokation in andere Landesteile entziehen könnte. Weiter vermag der Asylgerichtshof bereits vor dem Hintergrund des unter Punkt 3.2.2. zur Zumutbarkeit einer internen Relokation Ausgeführten nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin Gefahr liefen, in eine Notsituation zu geraten. Überdies verfügen sie im Kosovo über Familienanschluss und eine Unterkunft. Dabei ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte. Denn im Kosovo sind Zivilpersonen nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und dem Fremden weder der Status eines Asylberechtigten noch eines subsidiärer Schutzberechtigten gewährt wird und auch nicht gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 festzustellen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat unzulässig ist. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 1.1.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden; dies mit der Maßgabe, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen).Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde vergleiche VfGH 07.10.2010, B950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates sei, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen).
3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Verhältnis der Beschwerdeführer zueinander jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden. Eine Beziehung besonderer Intensität zum in Österreich als Asylwerber lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie ist nicht ersichtlich.3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im Verhältnis der Beschwerdeführer zueinander jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt würde. Eine Ausweisung könnte im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden. Eine Beziehung besonderer Intensität zum in Österreich als Asylwerber lebenden Bruder des Erstbeschwerdeführers und dessen Familie ist nicht ersichtlich.
Aus nachstehenden Gründen würde eine Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privatleben eingreifen: Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leben bereits seit November 2005 und damit seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse, haben zahlreiche soziale Kontakte in Österreich aufgebaut und sind sozial aktiv. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer war im Jahre 2010 für etwa fünf Monate als Erntehelfer legal beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über mehrere Beschäftigungszusagen für den Falle einer positiven Entscheidung der Asylbehörden. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Im übrigen sind die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.Aus nachstehenden Gründen würde eine Ausweisung der Beschwerdeführer in deren Recht auf Privatleben eingreifen: Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer leben bereits seit November 2005 und damit seit etwa fünfeinhalb Jahren in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde in Österreich geboren. Die Beschwerdeführer verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse, haben zahlreiche soziale Kontakte in Österreich aufgebaut und sind sozial aktiv. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer besuchen in Österreich die Schule bzw. den Kindergarten. Der Erstbeschwerdeführer war im Jahre 2010 für etwa fünf Monate als Erntehelfer legal beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über mehrere Beschäftigungszusagen für den Falle einer positiven Entscheidung der Asylbehörden. Überdies kann nicht gesagt werden, dass die Dauer der Asylverfahren auf Folgeanträge oder schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre vergleiche VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a.). Im übrigen sind die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist (nur) zu berücksichtigen, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreisten und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Weiters kann vor dem Hintergrund, dass die Situation der Goraner in der "UNHCR Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom März 2005 (anders als dann in der UNHCR-Position vom Juni 2006) unter der Überschrift "Ethnic Minorities at Risk" abgehandelt wird (wenn auch dergestalt, dass ihre Situation nicht jener der Kosovoserben oder von Albanern in Minderheitssituationen vergleichbar sei), nicht gesagt werden, dass die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Stellung von vornherein aussichtslos gewesen wären. Schließlich wird durch die vom Erstbeschwerdeführer in Hinblick auf die ihm erteilten Beschäftigungsbewilligungen aufgenommene Erwerbstätigkeit das Argument, die Beschwerdeführer seien mangels Selbsterhaltungsfähigkeit auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen, zumindest abgeschwächt.Bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten der Beschwerdeführer ins Gewicht, zu ihren Lasten ist (nur) zu berücksichtigen, dass sie unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet einreisten und ihr Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war. Weiters kann vor dem Hintergrund, dass die Situation der Goraner in der "UNHCR Position on the Continued International Protection Needs of Individuals from Kosovo" vom März 2005 (anders als dann in der UNHCR-Position vom Juni 2006) unter der Überschrift "Ethnic Minorities at Risk" abgehandelt wird (wenn auch dergestalt, dass ihre Situation nicht jener der Kosovoserben oder von Albanern in Minderheitssituationen vergleichbar sei), nicht gesagt werden, dass die Asylanträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer zum Zeitpunkt ihrer Stellung von vornherein aussichtslos gewesen wären. Schließlich wird durch die vom Erstbeschwerdeführer in Hinblick auf die ihm erteilten Beschäftigungsbewilligungen aufgenommene Erwerbstätigkeit das Argument, die Beschwerdeführer seien mangels Selbsterhaltungsfähigkeit auf die Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen, zumindest abgeschwächt.
Vor diesem Hintergrund geht der Asylgerichtshof davon aus, dass das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthaltes überwiegt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Deutschkenntnisse, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
06.06.2011