Norm
AsylG 1997 §10Spruch
C12 260.589-3/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXauch XXXX, StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, FZ. 05 02.359-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde der XXXXauch römisch 40 , StA. MONGOLEI, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2006, FZ. 05 02.359-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX auch XXXX, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 5 AsylG BGBl. I 100/2005, idF. Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009, auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 auch römisch 40 , aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 20.02.2005 gemeinsam mit ihrer Mutter, XXXX alias XXXX auch XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Die Mutter gab in diesem und in ihrem eigenen Antrag an, dass sie in der Mongolei nicht leben könne, weil sie dort jemand kennengelernt habe, der sie schlagen würde.1.1. Die Beschwerdeführerin, eine mongolische Staatsangehörige, reiste am 20.02.2005 gemeinsam mit ihrer Mutter, römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag über ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Die Mutter gab in diesem und in ihrem eigenen Antrag an, dass sie in der Mongolei nicht leben könne, weil sie dort jemand kennengelernt habe, der sie schlagen würde.
1.2. Am 01.03.2005 führte das Bundesasylamt eine Einvernahme mit Hilfe eines mongolischen Dolmetschers durch.
Dabei gab die Mutter zu ihrer Person an, dass sie mongolische Staatsbürgerin und Buddhistin sei. Sie sei in Ulaanbaatar geboren und habe dort von 1976 bis 1979 die Grundschule und im Anschluss daran bis 1986 eine allgemeinbildende höhere Schule absolviert. Von 1986 bis 1995 habe sie als Lederbekleidungserzeugerin für den mongolischen Staat und von 1999 bis 2000 als Kleidernäherin gearbeitet. Von 2001 bis 2005 habe sie in Tschechien als Kleidernäherin gearbeitet. Sie sei ledig und habe eine Tochter. In ihrem Heimatland würden noch ihre Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben. Eine weitere Schwester befinde sich in Österreich und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Sie führe keine Dokument mit sich, welche ihre Identität bestätigen könnten. Ihr Inlandspass und ihre Geburtsurkunde seien in der Mongolei und ihr Auslandspass befinde sich in Tschechien.
Zu ihrer Flucht gab sie an, dass sie die Mongolei 2001 mit dem Zug verlassen habe und über Moskau nach Prag gefahren sei. Von Ende Jänner bis zu ihrer Einreise in Österreich habe sie sich in Tschechien aufgehalten. Sie habe ein Visum für Tschechien gehabt. Ihre Tochter sei erst im März oder April 2002 nach Tschechien nachgekommen.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie lediglich an, dass in der Mongolei der Lohn sehr niedrig und das Leben sehr schwer sei. Sie sei aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet. Wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion habe sie ebenso keine Probleme gehabt, wie mit der Polizei oder dem Militär. Auch von Dritten sei sie niemals verfolgt worden. Diese Fluchtgründe würden auch für ihre Tochter gelten.
Tschechien habe sie schließlich verlassen, weil sich dort die Situation für Ausländer stark verschlechtert habe. Der Lohn sei auch sehr niedrig und reiche gerade für Essen und Miete. Ihrer Tochter sei es gesundheitlich nicht gut gegangen, sie sei nicht mitversichert gewesen und habe deshalb auch keine medizinische Versorgung erhalten. Vor Weihnachten sei es ihrer Tochter besonders schlecht gegangen und sie habe starken Juckreiz gehabt. Die Beschwerdeführerin habe eine Vergiftung vermutet. Die Tochter sei jedoch nicht sofort behandelt worden, wahrscheinlich aus rassistischen Gründen. Asiatische Ausländer hätten dort weniger Rechte.
In der Folge wurde ihre mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesasylamtes eine Zuständigkeit Tschechiens nach der Dublin II-VO vorliege. Darauf antwortete sie, dass sie nicht mehr nach Tschechien zurück wolle.
1.3. Im Zuge einer weitern Einvernahme gab die Mutter gegenüber dem Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass sie Tschechien wegen einem Mongolen verlassen habe, mit dem sie dort ein Verhältnis gehabt habe. Er sei arbeitslos gewesen, habe bei ihr gelebt und sie sei schlecht behandelt, wenn er betrunken gewesen sei. Er habe auch ihr Kind beim Schlafen gestört und sie habe die letzten Monate in ständiger Angst gelebt. Beim letzten Streit habe er sie sogar mit dem Messer bedroht. Sie habe aus Angst vor Rache nicht die Polizei informiert.
Ihre Schwester sei 2004 nach Österreich gekommen und habe mittlerweile eine weiße Karte erhalten. Sie habe deshalb gehofft, in Österreich auch Asylwerberin werden zu können. Ihre Schwester wäre ihr eine große moralische Hilfe.
1.4 In der Folge übermittelte das Bundesasylamt eine Informationsanfrage nach Art 21 Dublin II-VO an die zuständigen Behörden Tschechiens. Mit Antwortschreiben vom 29.03.2005 wurde mitgeteilt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Tschechien zwar nicht um Asyl angesucht habe, dass sie aber im Besitz eines Langzeitvisums für den Zeitraum von 04.01.2001 bis 30.04.2005 gewesen sei.1.4 In der Folge übermittelte das Bundesasylamt eine Informationsanfrage nach Artikel 21, Dublin II-VO an die zuständigen Behörden Tschechiens. Mit Antwortschreiben vom 29.03.2005 wurde mitgeteilt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in Tschechien zwar nicht um Asyl angesucht habe, dass sie aber im Besitz eines Langzeitvisums für den Zeitraum von 04.01.2001 bis 30.04.2005 gewesen sei.
In weiterer Folge übermittelte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 05.04.2005 einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Art. 9 Abs. 2 und 3 Dublin II-VO an die zuständigen tschechischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Mit Schreiben stimmten die zuständigen Tschechischen Behörden diesem Antrag zu.In weiterer Folge übermittelte das Bundesasylamt mit Schreiben vom 05.04.2005 einen Antrag auf Wiederaufnahme nach Artikel 9, Absatz 2 und 3 Dublin II-VO an die zuständigen tschechischen Behörden betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Mutter. Mit Schreiben stimmten die zuständigen Tschechischen Behörden diesem Antrag zu.
1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.05.2005 wurden die gegenständlichen Asylanträge gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für deren Prüfung gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II-VO Tschechien zuständig sei. Mit Spruchpunkt II wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.1.5. Mit den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 04.05.2005 wurden die gegenständlichen Asylanträge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für deren Prüfung gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin II-VO Tschechien zuständig sei. Mit Spruchpunkt römisch zwei wurden die Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins und 4 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen.
Mit Schreiben vom 13.05.2005 erhoben die Beschwerdeführerinnen binnen offener Frist dagegen Berufung.
Mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.10.2005 wurde diesen Berufungen gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 stattgegeben, die gegenständlichen Asylanträge zugelassen, die bekämpften Bescheide behoben und die Anträge zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 21.10.2005 wurde diesen Berufungen gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 stattgegeben, die gegenständlichen Asylanträge zugelassen, die bekämpften Bescheide behoben und die Anträge zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
1.6. Am 27.01.2006 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass es ihr und ihrer Tochter gesundheitlich gut gehe. In der Mongolei würden noch ihre Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern leben. Eine Schwester lebe in Österreich und sei mit einem Türken verheiratet. Sie werde versuchen für sich und ihre Tochter weitere Dokumente zu beschaffen und diese in der Folge dem Bundesasylamt vorlegen. Bei ihren vorhergehenden Einvernahmen habe sie die Wahrheit gesagt. Sie wolle hier gemeinsam mit ihrer Schwester leben. Wann sie sich dazu entschlossen habe, ihre Heimat zu verlassen, wisse sie nicht mehr; vermutlich sei sie am 20.01.2000 nach Tschechien gereist.
Auf die Frage, was sie zuhause erwarten würde, brachte sie vor, dass sie von den Angehörigen ihres Mannes unterdrückt werden würde. Diese seien gegen die Ehe gewesen, da er einer anderen Volksgruppe (Durvud) angehören würde. Sie seien jedoch nicht standesamtlich verheiratet, sondern hätten nur zusammengelebt. Konkret werde sie von den beiden Brüdern ihres Mannes verfolgt. 1998 (an das genaue Datum könne sie sich nicht mehr erinnern) hätten sie sie schlagen und mit einem Messer verletzen wollen. Sie sei jedoch rechtzeitig weggelaufen. Die Lebensgemeinschaft habe seit 1994 bestanden. Bei einer Rückkehr in die Mongolei würde sie sicher wieder bedroht werden, obwohl die Lebensgemeinschaft mittlerweile nicht mehr bestehe. Auf Vorhalt, dass sie bisher angegeben habe, die Mongolei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, rechtfertigte sie sich damit, dass sie bei der Befragung nervös gewesen sei. Auf die Frage, was sie daran gehindert habe, in eine andere Stadt zu ziehen und so ihren Problemen zu entgehen, antwortete sie, dass sie bei ihren Eltern habe bleiben wollen. Auf dem Land hätte sie auch keine Arbeit gefunden.
Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, dass sie außer mit ihrer Tochter mit niemandem zusammen lebe. Sie habe bisher keine Sprachkurse besucht. In Thalham habe sie als Putzfrau gearbeitet.
In der Folge wurden der Mutter der Beschwerdeführerin Länderberichte über die Situation in der Mongolei vorgehalten. Zu einer Stellungnahme aufgefordert gab sie an, dass die wirtschaftliche Lage viel besser dargestellt werde, als sie in Wirklichkeit wäre. Die Arbeitslosenquote gehe nicht zurück und die politische Situation sei instabil. Sie wisse aus den Nachrichten, dass es dort auch Demonstrationen gebe und ein Machtwechsel stattfinde.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006 wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zulässig sei (Spruchpunkt II). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2006 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 1997/76, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Schließlich wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin keine Umstände glaubhaft gemacht habe, die darauf schließen lassen würden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei irgendwelchen konkreten Gefahren ausgesetzt wären. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben sei die Mutter der Beschwerdeführerin insgesamt unglaubwürdig. Ihre Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie in Österreich außer mit ihrer ebenfalls ausgewiesenen Tochter kein schützenswertes Familienleben führe und bisher auch keine nachhaltige Integration eingetreten sei.
Der Bescheid wurde der Mutter als gesetzliche Vertreterin am 03.02.2006 nachweislich zugestellt.
3. Verfahren betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin:
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02..2006 wurde auch der Asylantrag der Mutter gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02..2006 wurde auch der Asylantrag der Mutter gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Auch dieser Bescheid wurde der Mutter der Beschwerdeführerin am 03.02.2006 nachweislich zugestellt.
4.1. Mit Schreiben vom 15.02.2006 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin gegen beide Bescheide rechtzeitig eine Berufung (in der Folge: Beschwerde) ein. Darin machte sie im Wesentlichen Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen sowie Beweiswürdigung geltend und beantragte, die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat unzulässig sei. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Situation für gemischtethnischen Paaren und der Schutzgewährung durch die mongolische Polizei bei ethnisch motivierten Übergriffen auseinander gesetzt und habe dabei ihre Ermittlungspflicht verletzt. Darüber hinaus verfüge die Beschwerdeführerin in der Mongolei weder über entsprechende Verdienstmöglichkeiten noch über Vermögen und werde daher dort keine Lebensgrundlage vorfinden. Bei der schlechten Wirtschaftslage und der hohen Arbeitslosigkeit werde sie mit Sicherheit keine Arbeit finden, weshalb sowohl ihre Gesundheit als auch ihr Leben in Gefahr sei. Zum Beweis dafür beantragte sie die Einvernahme eines Sachverständigen.
4.2. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte darüber hinaus ein Schreiben in mongolischer Sprache vor, worin sie vorbringt, dass sie die Mongolei am 20.01.2000 verlassen habe und schließlich am 20.02.2005 nach Österreich gekommen sei. Während ihres Aufenthalts in Tschechien habe sie mehrmals Drohbriefe von den Verwandten des Vaters ihrer Tochter erhalten. Ihr Lebensgefährte sei Angehöriger der Durvud-Minderheit und seine Verwandten seien vom Anfang an gegen ihre Verbindung gewesen. Sie hätten sie beschimpft, seien handgreiflich geworden und hätten sie schließlich sogar mit einem Messen bedroht. Ihre vierjährige Tochter sei zur Bestrafung gezwungen worden, stundenlang einen Stuhl hochhebend zu stehen. Sie mache sich daher große Sorgen über die Zukunft ihrer Tochter.
5. Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
5.1. Mit Schreiben vom 12.05.2011 beraumte der Asylgerichtshof in der Angelegenheit eine mündliche Verhandlung an und übermittelte den Beschwerdeführern aktuelle Länderfeststellungen betreffend die Mongolei zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme. Am 08.06.2011 führte der in der Angelegenheit zuständige Senat des Asylgerichthofes in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und einer Dolmetscherin eine mündliche Verhandlung durch.
5.2. Dabei gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im Jänner 2001 aus der Mongolei ausgereist sei. Ihre Tochter sei etwa eineinhalb Jahre später nachgekommen. Zuvor habe sie in der Hauptstadt der Mongolei gelebt. Von 1994 an habe sie zwei Jahre mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt. 1996 sei er wieder ausgezogen. Auf Nachfrage gab sie an, sie habe immer bei ihren Eltern gelebt, auch in der Zeit als sie mit ihrem Lebensgefährten zusammengewohnt habe.
Als sie aufgefordert wurde, die Gründe für ihre Ausreise aus der Mongolei zu schildern, schwieg sie zunächst. Auf die Frage, ob sie die Frage verstanden habe, gab sie an, dass sie nach Tschechien gereist sei, weil sie arbeiten habe wollen. Nachdem sie ihre Tochter nachgeholt habe, seien sie gemeinsam nach Wien gezogen. Eine Schwester lebe schon seit einigen Jahren in Wien und sei verheiratet. Die Frage, ob der Wunsch in Tschechien zu arbeiten, der einzige Grund für ihre Ausreise gewesen sei, bejahte sie. Auf Vorhalt, dass sich dies zwar mit ihrer Aussage am 01.03.2005 decken würde, dass sie aber am 27.01.2006 ausgesagt habe, dass sie ausgereist sei, weil sie von der Familie ihres Mannes unterdrückt werde, gab sie an, dass sie damals sehr aufgeregt gewesen sei und man ihr geraten habe, dass man mit einer solchen Geschichte bessere Chancen hätte. Das Einzige, was sie gewollt habe, sei eine gute Ausbildung für ihre Tochter gewesen.
Ihre Schwester habe in Österreich eine Aufenthaltsgenehmigung, diese müsse sie jährlich verlängern lassen. Sie wohne zwar nicht mit ihr zusammen, habe aber sehr viel Kontakt zu ihr.
Sie lebe zurzeit gemeinsam mit ihrer Tochter in Linz von Unterstützungsleistungen der Charitas. Sie habe eine Zeit lang (glaublich im März oder April 2005) im Lager als Putzfrau gearbeitet, zurzeit gehe sie keiner Arbeit nach. Sie sei auch nicht in Vereinen aktiv. Die meiste Zeit sei sie mit dem Haushalt beschäftigt. Sie habe einige Freunde. Es handle sich dabei sowohl um Asylwerber als auch um Österreicher. Auf Nachfrage nannte sie eine Russin namens Larissa und eine Österreich namens Carola, welche sie kennengelernt habe, als sie noch in der Pension gelebt habe.
Sie sei in Österreich nicht vorbestraft. Weiters sei sie sich bewusst, dass sie eigentlich keine Asylgründe habe. Sie habe sich nur eine Ausbildung für ihre Tochter gewünscht. Damals habe sie aber auch nicht gewusst, dass man als Asylwerberin nicht arbeiten dürfe. Da man für Schwarzarbeit bestraft werden könne, habe sie das auch nicht weiter verfolgt. Wenn man ihr die Gelegenheit dafür geben würde, würde sie gerne wieder arbeiten. Sie sei Schneiderin gewesen und habe diesen Beruf in der Mongolei auch ausgeübt. Sie habe dort noch einen Bruder, welcher Ingenieur sei, und eine Schwester, diese sei Lehrerin. Ihre Eltern seien noch am Leben.
Sie leide aktuell an keinen Krankheiten. Ihre Tochter sei fünfzehn Jahre alt und mache gerade ihren Hauptschulabschluss. Bevor diese nachgekommen sei, habe sie bei ihren Eltern (den Großeltern) gelebt. Die Tochter sei ungefähr ein Jahr nach ihr ausgereist, das sei etwa 2002 gewesen. Vor ihrer Ausreise aus der Mongolei habe sie noch keine Schule besucht.
Die Beschwerdeführerin habe einen Sprachkurs absolviert. Sie könne mittlerweile die deutsche Sprache verstehen, wenn man langsam spreche. Auf die Frage, ob sie auf Deutsch beschreiben könne, wie sie gewöhnlich den Abend verbringe, antwortete sie in gebrochenem Deutsch, dass sie meistens koche und esse und danach fernsehen würde.
5.3. In der Folge wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung die Tochter befragt. Sie beantwortete die an sie gestellten Fragen in akzentfreiem Deutsch.
Als sie die Mongolei verlassen habe, sei sie fünf Jahre alt gewesen. Sie sei in Österreich in die Volksschule gegangen und mache zurzeit ihren Hauptschulabschluss. Ihre Freizeit verbringe sie mit Freunden; sie würden gemeinsam ausgehen und Musik hören. In weiterer Folge würde sie gerne eine Handelsakademie besuchen; was sie danach machen werde, wisse sie noch nicht. Sie habe keine gesundheitlichen Probleme und sei in keinen Vereinen. Ihre in Österreich lebende Tante würde sie monatlich sehen. Mit ihren Großeltern habe sie unregelmäßigen telefonischen Kontakt. Ihre Tante rufe diese immer an und teile ihnen dann, was dort so passiere. Sie spreche nur mit ihrer Mutter mongolisch, beherrsche diese Sprache aber nicht mehr so gut. Sonst spreche sie Deutsch.
5.1.3. Die Mutter der Beschwerdeführerin legte im Zuge der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor:
eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ihre Tochter über das Schuljahr 2005/2006 und ein Jahreszeugnis über das Schuljahr 2006/2007 der Volksschule XXXX ;eine Schulbesuchsbestätigung betreffend ihre Tochter über das Schuljahr 2005 aus 2006, und ein Jahreszeugnis über das Schuljahr 2006 aus 2007, der Volksschule römisch 40 ;
sämtliche Jahreszeugnisse und Schulnachrichten der Hauptschule XXXX und einer Hauptschule in Linz, wo die Tochter aktuell die vierte Klasse absolviert;sämtliche Jahreszeugnisse und Schulnachrichten der Hauptschule römisch 40 und einer Hauptschule in Linz, wo die Tochter aktuell die vierte Klasse absolviert;
ein Schreiben der Direktion dieser Hauptschule in Linz, worin ausgeführt wird, dass die Tochter die Schule seit zwei Jahren besuchen würde und sich gut in die Klassengemeinschaft integriert habe. Sie habe bisher an allen Schulveranstaltungen teilgenommen, sei eine gute Schülerin und werde in den Gegenständen Mathematik, Englisch und Deutsch in der 1. oder 2. Leistungsgruppe unterrichtet. In den Realienfächern erledige sie ihre Aufgaben mit großer Sorgfalt und Genauigkeit. Das Lehrerteam und die Direktion würden die Lernbereitschaft und den Leistungswillen der Schülerin bestätigen und ihr eine positive Erledigung ihres Antrags wünschen;
eine Teilnahmebestätigung eines namentlich genannten Vereins über die Teilnahme der Mutter der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs für Ausländerinnen der Stufe 1 in der Zeit von 01.02.2010 bis 26.03.2010;
eine mongolische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung, woraus sich ergibt, dass die Tochter am XXXX in Ulaanbaatar geboren ist;eine mongolische Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung, woraus sich ergibt, dass die Tochter am römisch 40 in Ulaanbaatar geboren ist;
darin ist die Mutter der Beschwerdeführerin eingetragen, die Eintragung des Vaters fehlt.
6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (Zl. C12 260.589-3/2008) wurde die anhängige Beschwerde Mutter gegen den sie betreffenden negativen Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Spruchpunkte I und II gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 idgF. als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. Berechtigung zuerkannt, die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen aufgehoben und gemäß § 10 Abs. 5 festgestellt, dass ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tage (Zl. C12 260.589-3/2008) wurde die anhängige Beschwerde Mutter gegen den sie betreffenden negativen Bescheid des Bundesasylamtes betreffend die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 idgF. als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. Berechtigung zuerkannt, die vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisungen aufgehoben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, festgestellt, dass ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsbürgerin, fünfzehn Jahre alt, am XXXX in der Mongolei geboren und Tochter einer mongolischen Asylwerberin.Die Beschwerdeführerin ist mongolische Staatsbürgerin, fünfzehn Jahre alt, am römisch 40 in der Mongolei geboren und Tochter einer mongolischen Asylwerberin.
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist eine mongolische Staatsangehörige und 43 Jahre alt. Sie reiste im am 20.02.2005 mit der minderjährigen, damals neunjährigen Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein stellte noch am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag. Vor ihrer Einreise hat sie zirka vier Jahre in Tschechien gelebt und dort als Schneiderin gearbeitet. Die Beschwerdeführerin war ihr im Jahr 2002 nach Tschechien nachgereist. In der Mongolei hat sie drei Jahre die Grundschule und sieben Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Von 1995 bis 2000 hat sie als Lederbekleidungserzeugerin und als Kleidernäherin gearbeitet. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist gesund und grundsätzlich erwerbsfähig. Im Jahr 2005 hat sie vorübergehend als Putzfrau gearbeitet. Zurzeit geht sie keiner Beschäftigung nach und lebt mit der Beschwerdeführerin von der Grundversorgung. Im Jahr 2010 hat sie einen Deutschkurs für Ausländerinnen der Stufe 1 besucht und kann sich im Alltag einigermaßen in dieser Sprache verständigen. Sie ist in Österreich nicht vorbestraft.
Die Beschwerdeführerin lebt zurzeit zusammen mit ihrer Mutter in einer gemeinsamen Wohnung in Linz. Darüber hinaus lebt sie mit keinen weiteren Personen in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine Schwester ihrer Mutter befindet sich seit 2002 in Österreich, lebt zurzeit in Wien, ist verheiratet und verfügt als Familienangehörige über einen bis 14.10.2011 befristeten Aufenthaltstitel der Stadt Wien mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Beschwerdeführerin steht mit ihr in regelmäßigem Kontakt, es kommt etwa monatlich zu gegenseitigen Besuchen.
Die Beschwerdeführerin ist fünfzehn Jahre alt, beendet zurzeit erfolgreich die Hauptschule in Linz und plant in der Folge eine Handelsakademie zu besuchen. Sie war fünf oder sechs Jahre alt, als sie ihre Heimat verlassen hat und hat ihre gesamte Schulbildung außerhalb ihres Heimatlandes, davon sechseinhalb Jahre in Österreich genossen. Sie spricht sehr gut deutsch und hat einen guten Notendurchschnitt. Sie ist gesund, hat sich in Österreich gut integriert und einen altersentsprechenden Freundeskreis. Sie spricht zwar noch ihre Heimatsprache, hat diese aber nie schreiben und lesen gelernt. Ihre Freizeit verbringt sie mit ihren Freunden. Sie ist in keinen Vereinen aktiv.
1.2. Zum Herkunftsstaat Mongolei:
Überblick über die politische Lage:
Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks. Sie ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz. Sie sieht die Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Rechtssprechung vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenübersteht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu unter anderem das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.
Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen ("Aimags"). Diese unterteilen sich in 331 Bezirke ("Somon" oder "Sums") und diese wiederum unterteilen sich in 1.550 Gemeinden ("Baghs"). Die Hauptstadt Ulaanbaatar hat einen Sonderstatus, sie gliedert sich in 9 Bezirke. Und diese wieder in 121
Unterbezirke ("Khoroos").
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S. 1)
Am 29. Juni 2008 fanden zum fünften Mal seit der politischen Wende 1989/90 freie Wahlen statt. Insgesamt 1.561.293 Mongolen waren wahlberechtigt, 952.887 in den ländlichen Provinzen, 608.406 in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Für das nationale Parlament, den Großen Staatskhural, bewarben sich insgesamt 356 Kandidaten in 26 Wahlkreisen. Die Hauptstadt Ulaanbaatar umfasste sechs Wahlkreise, 20 die Provinzen. Zur Wahl waren elf Parteien und ein Wahlbündnis zugelassen, hinzu kamen 45 unabhängige Bewerber. Die Wahlbeteiligung lag etwa bei 75 Prozent.
(Konrad Adenauer Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei, 29.6.2008", 14.7.2008, S. 1)
In der Folge der Parlamentswahlen vom 29.06.2008 kam es trotz absoluter Mehrheit der MRVP zur Bildung einer Großen Koalition aus der Mongolisch Revolutionären Volkspartei (MRVP) und der Demokratischen Partei (DP). Sandschaagiin Bayar (MRVP) wurde als Regierungschef wieder gewählt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Innenpolitik", 4.2010)
Am 24. Mai 2009 fanden in der Mongolei Präsidentschaftswahlen statt. Zum fünften Mal seit Beginn der politischen und wirtschaftlichen Transformation des Landes 1991 stimmten die Mongolen in direkter Wahl über den künftigen Amtsinhaber ab. Zur Wahl standen zwei Kandidaten: der Amtsinhaber N. Enkhbayar, der von der Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) aufgestellt worden war und zweitens, der Kandidat der Demokratischen Partei (DP), der Civil Will Republican Party (CWRP) und einer Bürgerbündnispartei (Grüne) Tsakhiagiyn Elbegdorj. Von den knapp 1,7 Mio. Wahlberechtigten waren 1,5 Mio. als Wähler registriert. Von denen wiederum nahmen ca. 1,1 Mio. an der Wahl teil. Die Wahlbeteiligung lag somit bei 73,5 % und war eine der niedrigsten der letzten Jahre. Als Sieger bei den Wahlen ging Tsakhiagiyn Elbegdorj hervor. Das Wahlergebnis fiel knapp
aus. Etwa 52% der Wähler stimmten für den Herausforderer und 48% der Stimmen entfielen auf den Amtsinhaber. In der Hauptstadt Ulaanbaatar, in der fast die Hälfte der mongolischen Bevölkerung lebt, siegte Elbegdorj mit vergleichsweise deutlichem Abstand. In den Provinzen siegte hingegen der Amtsinhaber Nambaryn Enkhbayar knapp. Am 01. Juli 2008 kam es im Anschluss an die Parlamentswahlen zu Demonstrationen und schließlich gewaltsamen Protesten gegen das von der MRVP-Regierung offiziell verkündete Wahlergebnis, das wiederum die MRVP deutlich im Vorteil sah. Während dieser Ausschreitungen gab es fünf Tote unter den Demonstranten. Zum ersten Mal in der mongolischen Geschichte wurde seitens des Staatspräsidenten der Ausnahmezustand ausgerufen. Mehrere hundert Demonstrationsteilnehmer wurden verhaftet und viele von ihnen zu empfindlich hohen Haftstrafen verurteilt. Aber offenkundig hatte dieser "Schock" vom 01. Juli 2008 etwas Heilsames. Sowohl der Wahlkampf für die Präsidentschaftswahlen als auch die Durchführung der Abstimmung am 24. Mai 2009 selbst verliefen prinzipiell konfliktfrei, jedenfalls gab es keine gewalttätigen Auseinandersetzungen. Dies ist vermutlich auch auf ein massives Sicherheitsaufgebot in der Hauptstadt Ulaanbaatar zurückzuführen.
(Konrad Adenauer Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei am 24. Mai 2009", 1.6.2009, S.3)
Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:
Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger. Jedoch werden Menschenrechtsprobleme bemerkt, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, Festnahmen, Straflosigkeit, Korruption, häusliche Gewalt, Menschenhandel. Berichte über politische Gefangene liegen nicht vor. Menschenrechtsverteidiger sind in der Mongolei keinen Belästigungen ausgesetzt.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights
Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.1; Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.7)
Menschenrechtsorganisationen:
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.5; U.K. HomeOffice, Border Agency," Country of Origin Information Key Document: Mongolia", 4.2.2010, S.16 )
Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich vor allem auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte").
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.5)
In der Mongolei existieren staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind Amnesty International, NGO Freedom House und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.7)
Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.8)
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen im Bereich Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.10)
Justiz:
Die Judikative ist von Exekutive und Legislative unabhängig. Der Oberste Gerichtsrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz alle Berufungsverfahren und erarbeitet eine abschließende Interpretation der Gesetze. Es existieren auf allen Ebenen spezialisierte Gerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig. Die Exekutive besteht aus dem Staatspräsidenten und der Regierung.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 2.2010, S.3 und 4)
Nach Angaben der mongolischen Nationalen Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) wurden im Jahr 2009 bei der Special Investigations Unit (SIU) insgesamt 30 Bürgerbeschwerden gegen Polizisten wegen behaupteter Folter eingebracht, wobei in 27 Fällen die Beschwerde abgewiesen wurde und es in drei Fällen zu Verurteilungen der betroffenen Polizisten kam. NHCR gibt an, dass es im Zuge von Einvernahmen zu Misshandlungen gekommen ist, allerdings nicht während Inhaftierungen. Fünf an die NHRC herangetragene Beschwerden wurden von dieser an die SIU weitergegeben. Es kam allerdings zu keinen Verurteilungen. 94 Prozent der Häftlinge gaben bei einer durchgeführten Umfrage an, dass sie nicht mit Folter, Diskriminierung oder Missbrauch konfrontiert wurden. Amnesty International bemängelt, dass sich die Staatsanwaltschaft weigert Erläuterungen zu Entlassungen von beschuldigten Misshandlern abzugeben.
(U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Mongolia", 11.3.2010, S.1 und 2)
Sicherheitsbehörden:
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 2.2010, S.4)
Grundversorgung und medizinische Versorgung:
Grundversorgung:
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.10 und 11)
Als faktischer Bestandteil der Sowjetunion bis 1990 stand auch die Mongolei mit der Auflösung des Ostblocks vor einer radikal veränderten Situation. Die Einstellung der Moskauer Wirtschaftshilfe (30 Prozent des Bruttosozialprodukts), der Wegfall der Absatz und Beschaffungsmärkte des "Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW)" (95 Prozent des Außenhandels), der Abzug aller osteuropäischen Experten und das Fehlen jeglicher marktwirtschaftlicher Strukturen führten zunächst zur offenen Krise. Das Volkseinkommen schrumpfte von 1991-93 um 20 Prozent, die Exporte fielen um die Hälfte, die Investitionen um 70 Prozent. Seit Anfang des neuen Jahrtausends hat sich das Blatt gewendet. Aufgrund des Rohstoffbooms im Land wuchs die Wirtschaft in den vergangenen Jahren mit jährlich bis zu zehn Prozent. In den letzten drei Jahren konnte die Mongolei sowohl einen Haushalts- als auch Zahlungsbilanzüberschuss verbuchen. Allerdings gefährdet die jüngste Weltwirtschaftskrise und der Verfall der meisten Rohstoffpreise dieses Bild. Die mongolische Regierung ist dabei, sich durch Umstrukturierungen und Einsparmaßnahmen auf die neue Situation einzustellen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010, S.1)
Die Talfahrt der mongolischen Wirtschaft ist seit 1994 beendet. Von 1995 bis 1999 wurden Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts zwischen 3,3 Prozent und 6,3 Prozent erzielt. Nach 8,4 Prozent im Jahre 2006 ist das Wachstum in 2007 auf 9,9 Prozent angestiegen. 2009 fiel das Wachstum wegen der internationalen Finanzkrise auf -1,6 Prozent. Gleichzeitig war jedoch 2009 ein sehr starker Anstieg der Inflationsrate auf über 30 Prozent zu verzeichnen, die auf die Verteuerung von Treibstoff und Lebensmittel, aber auch auf stark gestiegene Löhne und Gehälter insbesondere im öffentlichen Dienst zurückzuführen ist. Anfang 2010 war die Inflationsrate mit drei Prozent wieder stark rückläufig.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010, S.1 bis 2)
Seit 1996 wurden einige bedeutende Reformvorhaben auf den Weg gebracht, um deren Fortführung sich auch die nachfolgenden Regierungen bemühten. Die Privatisierung ist weit voran geschritten:
85 Prozent der Wertschöpfung erfolgt in der Privatwirtschaft. Auch das Steuerrecht wurde internationalen Maßstäben gemäß vereinfacht und konkurrenzfähig gemacht, im Sommer 2006 wurden Steuersenkungen beschlossen, die allerdings durch die Einführung einer 68-prozentigen Sondergewinnsteuer auf Erlöse aus dem Kupfer- und Gold- Bergbau wieder wett gemacht wurden. Seit 2003 ist der private Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich. Das ebenso im Sommer 2006 verabschiedete neue
Bergbaugesetz sieht vor, dass der Staat, bis zu 50 Prozent der Anteile an "strategischen" Lagerstätten übernimmt. Ende 2009 wurde mit den Investoren Rio Tinto und Ivanhoe ein Vertrag zur Ausbeutung der potenziell weltgrößten Kupfermine in Oyu Tolgoi abgeschlossen. Der Staat behält sich hierbei 34 Prozent des Besitzes vor. Die Sondergewinnsteuer fällt ab dem 01.01.2011 ersatzlos weg.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010, S.2)
Der Industriesektor wird vom Bergbausektor dominiert. Dieser macht fast 70 Prozent der gesamten Industrieproduktion des Landes aus. Die Bedeutung der Landwirtschaft für die Entstehung des BSP (Bruttosozialprodukts) hat mit einem Anteil von nur noch unter 20 Prozent weiter abgenommen (1995: 38 Prozent). Im Jahre 2009 hat der Viehbestand mit 44 Millionen Tieren (Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Kamele) einen Rekordstand erreicht. Der Landwirtschaftssektor beschäftigt allerdings weiterhin ein Drittel der Bevölkerung. Das Wachstum des sekundären Sektors wurde durch das Auslaufen des Multi-Faser- Abkommens und der dadurch für mongolische Unternehmen entstandenen großen Konkurrenz aus China eingeschränkt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei, Wirtschaftspolitik", 4.2010, S.2)
Medizinische Versorgung
Das Gesundheitssystem besteht aus drei Ebenen und verfolgt das Prinzip, allen Personen gleichen Zugang zum Gesundheitssystem zu ermöglichen. Primäre Gesundheitsversorgung wird in der Hauptstadt Ulaanbaatar, Provinzzentren, Familiengruppenpraxen ("familiy group practices") oder Gemeindekliniken angeboten, sekundäre Versorgung in den allgemeinen Krankenhäusern von Ulaanbataar oder der Provinzen (Aimags). Tertiäre Gesundheitsversorgung wird in den größeren Spitälern und Spezialzentren in Ulaanbaatar vorgenommen. In der Mongolei gibt es seit dem Jahr 2008 15 spezialisierte Spitäler, drei regionale Diagnose und Behandlungszentren, 18 allgemeine Provinzkrankenhäuser, 12 Bezirkskrankenhäuser, sechs Allgemeine Landeskliniken, 286 Kliniken auf Gemeindeebene, 35 auf übergeordneter Gemeindeebene, 228 Familiengruppenpraxen und 1063 Privateinrichtungen.
(World Health Organisation, Regional Office fort he Western Pacific, "Country Context, Country Profile Mongolia 2009", 2009, S.5)
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, 2.2010, S.11)
Rückkehrfragen:
Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.10)
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.11)
Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Art. 240 StGB).Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB).
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei", 2.2010, S.10)
Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
(Österreichische Botschaft, Peking, "Asylländerbericht - Mongolei, Zusatzfragen",
17.4.2009, S.5)
1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland tatsächlich eine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu befürchten hätte oder dass ihr im Fall ihrer Rückkehr eine ernsthafte Gefahr für ihr Leben drohen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, des oben angeführten ergänzenden schriftlichen Vorbringens, der Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung am 08.06.2011 sowie der dabei vorgelegten Unterlagen Beweis erhoben.
2.2. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Mongolei, dies ergibt sich aus dem Umstand dass sie die dortige Landessprache spricht sowie aus der schließlich vorgelegten mongolischen Geburtsurkunde. Nähere Angaben zu ihrer Identität konnten mangels Vorlage von entsprechenden Dokumenten nicht erfolgen.
Die Feststellungen zu ihrem Leben in der Mongolei, zu ihrer Ausbildung und zu ihren Verwandtschaftsverhältnissen ergeben sich aus den insofern widerspruchsfreien und glaubwürdigen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin.
Die Feststellungen zu ihrem Leben in Österreich ergeben sich aus dem insoweit widerspruchsfreien Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, sowie aus den übermittelten glaubwürdigen Unterlagen.
Die Feststellungen zu der in Österreich lebenden Tante der Beschwerdeführerin ergeben sich zum einen aus den glaubwürdigen Angaben der Mutter Beschwerdeführerin sowie aus den vorliegenden Auszügen von einschlägigen Datenbanken.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren insofern glaubwürdigen Angaben.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen und wurden der Beschwerdeführerin vor der mündlichen Verhandlung übermittelt. Es bestehen daher keine Bedenken, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Mutter der Beschwerdeführerin begründete ihre Ausreise aus ihrem Heimatland bereits bei ihrer ersten Einvernahme ausschließlich mit den schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und der schlechten Arbeitsmarktsituation in der Mongolei. Zwar brachte sie dazu im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt ergänzend vor, dass sie von den Verwandten ihres Lebensgefährten unterdrückt und bedroht worden sei, weil diese ihre Verbindung nicht akzeptiert hätten, und wiederholte diese Angaben in ihrer Beschwerdeschrift, gab dann aber schließlich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden und dass sie das nur vorgebracht habe, weil man ihr dazu geraten hätte, um ihre Erfolgsaussichten zu erhöhen. Sie wisse, dass sie eigentlich keine asylrelevanten Fluchtgründe habe und habe nur gewollt, dass ihre Tochter hier eine gute Ausbildung bekomme.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat damit keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht, welche bei einer Rückkehr in ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit darstellen könnten. Betreffend ihre Tochter hat sie keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Den Länderberichten zur Mongolei ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die mongolischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sind. Es ist davon auszugehen, dass die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agiert und angezeigte Straftaten entsprechend verfolgt. Weiters verfügt die Mongolei über ein grundsätzlich funktionierendes, unabhängiges Justizsystem.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat bereits vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dass sie in der Mongolei niemals Probleme mit der Polizei, den Gerichten oder irgendwelchen Behörden gehabt hat.
2.5. Es kann daher zusammengefasst im gegenständlichen Fall keine reale Gefahr einer aktuellen oder drohenden Verfolgung der Beschwerdeführerin aus einem der in der GFK genannten Gründe erkannt werden.
3. Rechtliche Erwägungen:
3.1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF. BGBl. I Nr. 147/2008, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden: AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 zu führen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung ist jedoch auf die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a das AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt wurde, aber am 31.12.2005 bereits anhängig war, war das Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt wurde, aber am 31.12.2005 bereits anhängig war, war das Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997) zu führen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 1997 (Familienverfahren) stellen Familienangehörige (§1 Z 6) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Abs. 5 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 1997 (Familienverfahren) stellen Familienangehörige (§1 Ziffer 6,) eines Asylwerbers einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat. Gemäß Absatz 5, hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 vor.Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für ein Familienverfahren nach Paragraph 10, AsylG 1997 vor.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (BGBl. I 100/2005, idF. Art. I Z 19 BG BGBl. I 29/2009 - in der Folge: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 19, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, - in der Folge: AsylG 2005) sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 gilt. Diese trifft im konkreten Fall zu, weshalb über Spruchpunkt III nach § 10 AsylG 2005 zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, gilt. Diese trifft im konkreten Fall zu, weshalb über Spruchpunkt römisch drei nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu entscheiden ist.
3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Asyl nach § 7 AsylG 1997 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Asyl nach Paragraph 7, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 7 AsylG 1997:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 7, AsylG 1997:
Nach § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - kurz: GFK, BGBl. 55/1955 idF. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Nach Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - kurz: GFK, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne dieser Bestimmungen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3.2. Zur Auslegung des § 7 AsylG 1997:3.3.2. Zur Auslegung des Paragraph 7, AsylG 1997:
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; zuletzt: 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.50.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; zuletzt: 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.50.2009, 2008/19/1031). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der GFK genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Art. 1 Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist (vgl. diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vgl. zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK sieht vor, dass die GFK auf eine Person, die unter Artikel eins, Abschnitt A GFK fällt, nicht mehr angewandt wird, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK enthaltene Endigungsklausel - die dem Wortlaut nach auf "anerkannte Flüchtlinge" abstellt - basiert auf einem "materiellen Flüchtlingsbegriff", sodass die Anwendbarkeit nicht von einer innerstaatlichen Anerkennung als Flüchtling abhängig ist vergleiche diesbezüglich Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999], Rz 465; s. auch VwGH 4.5.2000, 99/20/0561, wo die Anwendbarkeit des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK auf Asylwerber implizit vorausgesetzt wird). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachte, die zur Ansehung des Asylwerbers als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK führten, nicht dafür aus, dass nicht mehr von der Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zum Beurteilungszeitpunkt auszugehen wäre (VwSlg. 15.412 A/2000, Bezug nehmend auf VwGH 21.1.1999, 98/20/0399; vergleiche zB auch VwGH 25.1.2001, 98/20/0549; 17.9.2003, 2000/20/0209).
3.3.3. Zur Anwendung des § 7 AsylG 1997 auf die Beschwerdeführerin:3.3.3. Zur Anwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 auf die Beschwerdeführerin:
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4. und II.2.5.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch die mongolischen Behörden oder durch eine Privatperson ohne Aussicht auf entsprechenden staatlichen Schutz glaubhaft zu machen.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4. und römisch zwei.2.5.). Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung durch die mongolischen Behörden oder durch eine Privatperson ohne Aussicht auf entsprechenden staatlichen Schutz glaubhaft zu machen.
Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich eine konkrete Verfolgung durch die Familie des ehemaligen Lebensgefährten ihrer Mutter droht oder dass eine solche von den staatlichen Stellen nicht abgewendet werden könnte, weil die mongolische Staatsgewalt nicht ausreichenden funktionieren würde, und sie deshalb einen - eine asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte. Denn wie oben bereits ausgeführt, kann von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen. Und schließlich sind auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der mongolische Staat dem Beschwerdeführer einen entsprechenden Schutz aus asylrelevanten Gründen verweigern würde.
Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer landesweiten und aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer landesweiten und aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Abweisung des Antrages auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:3.4.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997:
Nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. (Soweit diese Bestimmung nunmehr durch den Asylgerichtshof anzuwenden ist, hat dies nach § 17 Abs. 3 AsylGHG im Rahmen eines Erkenntnisses zu geschehen). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. (Soweit diese Bestimmung nunmehr durch den Asylgerichtshof anzuwenden ist, hat dies nach Paragraph 17, Absatz 3, AsylGHG im Rahmen eines Erkenntnisses zu geschehen). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG) der nunmehr durch § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ersetzt wurde (vgl. § 124 Abs. 2 FPG).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG) der nunmehr durch Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ersetzt wurde vergleiche Paragraph 124, Absatz 2, FPG).
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch das mit Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch das mit Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK) 3.4.2. Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997:Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK) 3.4.2. Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997:
Eine positive Feststellung nach den oben bezeichneten Bestimmungen erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach den oben bezeichneten Bestimmungen erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn "außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände", glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
3.4.3. Zur Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf die Beschwerdeführerin:3.4.3. Zur Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf die Beschwerdeführerin:
Dem Bundesasylamt ist als belangte Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.Dem Bundesasylamt ist als belangte Behörde auch dahingehend zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Wie bereits oben unter II.2.4. ausgeführt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Mongolei einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.Wie bereits oben unter römisch zwei.2.4. ausgeführt, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Beschwerdeführerin Gefahr liefe, in der Mongolei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Die Deckung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderfeststellungen und ihrer Angaben als gesichert angenommen werden. Ihre Mutter ist arbeitsfähige Erwachsene, der die Teilnahme am Erwerbsleben ohne Weiteres möglich ist.
Diese war auch vor ihrer Ausreise in der Lage, für einen entsprechenden Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, entweder in ihrem erlernten Beruf oder zumindest als Hilfsarbeiterin zu arbeiten und damit für sich und ihre Tochter entsprechend aufzukommen. Darüber hinaus leben in der Mongolei noch die Geschwister und die Eltern ihrer Mutter. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei notfalls auf die Unterstützung von Verwandten zurückgreifen kann und Unterkunft und Verpflegung jedenfalls solange zur Verfügung stehen, bis ihre Mutter wieder in der Lage ist, selbst dafür aufzukommen.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die minderjährige Tochter einer alleinstehenden Mutter handelt. Diese Tatsache alleine bietet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu sorgen, da sie auch auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen kann. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die minderjährige Tochter einer alleinstehenden Mutter handelt. Diese Tatsache alleine bietet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, für ihren gemeinsamen Lebensunterhalt zu sorgen, da sie auch auf die Unterstützung ihrer Verwandten zählen kann. In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse abgelehnt wurde.
3.4.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.3.4.4. Und schließlich ergeben sich aus den aktuellen Länderberichten keine Hinweise darauf, dass im Falle einer Rückkehr in die Mongolei alleine die Stellung eines Asylantrages nachteilige Konsequenzen nach ziehen könnte. Ebenso wenig ist aus der allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Mongolei eine den Beschwerdeführer konkret betreffende Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ableitbar. Es sind keine Hinweise darauf amtsbekannt, dass in der Mongolei eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, bzw. dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Dies wurde von der Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.
3.4.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.4.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.5.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005:3.5.1. Zur nunmehr anzuwenden Ausweisungsregelung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der hier maßgeblichen Fassung des FrÄG 2009 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 gilt, sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist diese Bestimmung auch in am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor diesem Tag erlassen worden ist, als Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 gilt, sowie dass die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging am 13.01.2005, dementsprechend wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist, und er gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Entsprechend § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF. des FrÄG 2009 ist somit § 10 AsylG 2005 anzuwenden.Der angefochtene Bescheid wurde auf das AsylG 1997 gestützt und erging am 13.01.2005, dementsprechend wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat zulässig ist, und er gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Entsprechend Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 ist somit Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 der § 10 AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in § 75 Abs. 8 AsylG 2005 aufzunehmen). § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Art. 8 EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Diese Bestimmung ist im Kontext von Verfahren, die nach dem AsylG 1997 zu führen sind, in denen aber gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 der Paragraph 10, AsylG 2005 anzuwenden ist, dahin zu verstehen, dass auch ein auf das AsylG 1997 gestütztes Aufenthaltsrecht der Ausweisung nicht entgegensteht (offenbar hat es der Gesetzgeber übersehen, insoweit eine weitere "Maßgabe" in Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 aufzunehmen). Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die bei der Prüfung, ob Artikel 8, EMRK verletzt wird, insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.5.2. Zur Auslegung des § 10 AsylG 2005:3.5.2. Zur Auslegung des Paragraph 10, AsylG 2005:
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN.). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340 aus 2004, verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223 aus 2007,, 18.224 aus 2007,; vergleiche weiters VfGH 13.03.2008, B 1032/07; 22.09.2008, B 642/08; 28.04.2009, U 847/08; 01.07.2009, U 1209/09; 03.09.2009, U 61/09):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit Erkenntnis 22.06.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des § 10 AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde."Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223 aus 2007, und 18.224 aus 2007, dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit soll die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen. Zur Stammfassung des Paragraph 10, AsylG 2005 führten die parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 39) aus, der Entwurf gehe "in Aufrechterhaltung dieses mit der Asylgesetznovelle 2003 eingeführten, verwaltungsökonomischen Systems davon aus, dass im Regelfall ab- und zurückweisende Asylentscheidungen in einem mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Ausgenommen sind Fälle, in denen dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde."
3.5.3. Zur Anwendung des § 10 AsylG 2005 auf die Beschwerdeführerin:3.5.3. Zur Anwendung des Paragraph 10, AsylG 2005 auf die Beschwerdeführerin:
Die Mutter der Beschwerdeführerin ist im Februar 2005 gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter in das österreichische Staatsgebiet eingereist. Zuvor hat sie vier Jahre in Tschechien gelebt und dort als Textilnäherin gearbeitet. Sie lebt seit ihrer Einreise der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus lebt im Bundesgebiet noch eine Schwester der Mutter der Beschwerdeführerin. Diese ist 2002 in das Bundesgebiet eingereist, lebt zurzeit mit ihrem Ehemann in Wien und verfügt über einen befristeten Aufenthaltstitel als Familienangehörige mit vollem Zugang zum Arbeitsmarkt.
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tante jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt; ihr Kontakt zueinander beschränkt sich auf regelmäßige Besuche und Telefonate. Da auch keine sonstigen Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine besonders intensive Beziehung oder gar ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden hindeuten würden, liegt im gegenständlichen Fall kein Art. 8 EMRK relevantes Familienleben vor. Es sind im Verfahren auch keine anderen dauerhaft zum Aufenthalt berechtigte Personen hervorgekommen, zu welchen eine familienähnliche Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter würde daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in ihr nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben darstellen.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tante jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt; ihr Kontakt zueinander beschränkt sich auf regelmäßige Besuche und Telefonate. Da auch keine sonstigen Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine besonders intensive Beziehung oder gar ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden hindeuten würden, liegt im gegenständlichen Fall kein Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben vor. Es sind im Verfahren auch keine anderen dauerhaft zum Aufenthalt berechtigte Personen hervorgekommen, zu welchen eine familienähnliche Beziehung oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter würde daher jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff in ihr nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben darstellen.
In Betracht kommt allenfalls ein Eingriff in ihr gemäß Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privatleben. Es war daher anhand der oben dargestellten Kriterien eine Interessensabwägung durchzuführen und zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff im Hinblick auf die Regelung des Art. 8 EMRK notwendig und gerechtfertigt ist.In Betracht kommt allenfalls ein Eingriff in ihr gemäß Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privatleben. Es war daher anhand der oben dargestellten Kriterien eine Interessensabwägung durchzuführen und zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall ein solcher Eingriff im Hinblick auf die Regelung des Artikel 8, EMRK notwendig und gerechtfertigt ist.
Da sowohl der Asylantrag als auch der Antrag auf subsidiären Schutz rechtskräftig abgewiesen wurden, ist die Ausweisung der Beschwerdeführerin gesetzlich vorgesehen. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal in das Bundesgebiet eingereist und verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen nicht auf das Asylgesetz gestützten Aufenthaltstitel, welcher einer Ausweisung entgegenstehen könnte. Es besteht daher im gegenständlichen Fall grundsätzlich ein begründetes öffentliches Interesse auf Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen und damit auf Beendigung ihres Aufenthalts im Bundesgebiet.
Dem ist zugunsten der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie sich nun bereits seit fast sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält. Auch wenn sich nach der oben dargestellten Judikatur alleine aus der längeren Dauer eines ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag gestützten Aufenthalts noch kein Rechtsanspruch auf Verbleib im Bundesgebiet ableiten lässt, ist dennoch jeweils auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen. So hängt es nach der Judikatur des Verfassungsgerichthofes auch davon ab, ob der Beschwerdeführerin die lange Dauer des Verfahrens, etwa aufgrund der mehrfachen Stellung von offensichtlich unbegründeten Folgeanträgen, anzulasten ist. Der Verfassungsgerichthof hat jüngst mit Erkenntnis vom 07.10.2010, B 950/10 ua, in diesem Zusammenhang Folgendes festgestellt:
"2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich."2.4. Obwohl die belangte Behörde nämlich zutreffend von einer im hohen Maße stattgefundenen Integration der Familie ausgeht (u.a. auf Grund der langen Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, des mehrjährigen Schulbesuchs der minderjährigen Kinder, der guten Deutschkenntnisse der gesamten Familie), weshalb durch die Ausweisungen auch "in erheblicher Weise" in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer eingegriffen werde, sieht sie den Effekt der Integration jedoch weitgehend dadurch gemindert, als der Aufenthalt der Beschwerdeführer "während des Asylverfahrens nur aufgrund eines Antrages, welcher sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt war". Die belangte Behörde berücksichtigt nicht, dass - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfGH 12.6.2010, U614/10) - im gegenständlichen Fall die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Bf. 1, 2, 3 und 4 sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten, erfolgte. Dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, wurde von der belangten Behörde weder dargestellt, noch ist es aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Akten ersichtlich.
Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."Wenn nun die belangte Behörde das Gewicht der Integration auf Grund des festgestellten stetigen unsicheren Aufenthaltes der Beschwerdeführer während der Dauer ihrer Asylverfahren derart gemindert erachtet, dass sie eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisungen ausschließt, übersieht sie, dass es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzung zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführern die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - sieben Jahre verstreichen."
Auch im gegenständlichen Fall ist die beinahe siebenjährige Verfahrensdauer bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag nicht auf schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter zurückzuführen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Zeitraums ausschließlich aufgrund des von ihr gestellten und letztlich unbegründeten Asylantrags zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war und sie sich daher ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, vermag daher den Effekt des dabei erreichten Grades ihrer Integration nicht maßgeblich zu mindern
Zum Grad der Integration der Mutter Beschwerdeführerin ist Folgendes festzustellen:
Diese hat einen Deutschkurs besucht und sich Grundlagen der deutschen Sprache angeeignet. Sie kann sich damit im Alltag im Wesentlichen verständigen. Sie hat sich während ihres Aufenthalts in Österreich nichts zuschulden kommen lassen und ist nicht vorbestraft. Abgesehen von der illegalen Einreise sind entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Im Jahr 2005 hat sie vorübergehend in einem Heim als Putzfrau gearbeitet. Zurzeit kümmert sie sich hauptsächlich um die Betreuung und Erziehung der minderjährigen Beschwerdeführerin. In ihrer näheren Umgebung hat sie einige Bekanntschaften und Freundschaften geknüpft. Darüber hinaus hat sie - wie bereits oben ausgeführt - regelmäßigen Kontakt mit ihrer in Wien lebenden Schwester. Sie würde gerne in ihrem Beruf als Näherin arbeiten, wozu ihr jedoch die dafür notwendige Beschäftigungsbewilligung fehlt.
Gegen eine besondere Verfestigung der Mutter der Beschwerdeführerin in Österreich ist ins Treffen zu führen, dass sie hier weder einer Arbeit nachgeht, noch irgendwelche gemeinnützigen Dienste leistet. Sie lebt von der Grundversorgung, ist in keinen Vereinen aktiv und hat den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Mongolei verbracht hat, wo sie nach wie vor über enge Bindungen verfügt, da in ihrem Heimatland noch ein Bruder, eine Schwester und ihre Eltern leben.
Etwas anders stellt sich jedoch die Lage der minderjährigen Beschwerdeführerin dar. Diese war zum Zeitpunkt ihrer Einreise in Österreich etwa neun Jahre alt, hat jedoch ihr Heimatland bereits im Alter von fünf oder sechs Jahren verlassen und dort nie eine Schule besucht. Zwischenzeitlich hat sie in Österreich die Hauptschule absolviert, sie wird diese noch in diesem Monat abschließen. Damit hat sie ihre Schulausbildung fast vollständig (und zudem mit guten Noten) in Österreich absolviert und konnte zudem im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft vermitteln, dass sie eine weitere Ausbildung an einer Berufsbildenden Höheren Schule anstrebt. Es ist daher damit zu rechnen, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung in Österreich selbsterhaltungsfähig sein wird.
Sie hat sich im Raum Linz einen entsprechenden Freundeskreis aufgebaut, mit dem sie ihre Freizeit verbringt. Damit ist der Großteil ihrer sozialen Entwicklung in Österreich erfolgt. Sie kann sich zwar noch in ihrer Muttersprache verständigen, hat diese jedoch nie lesen oder schreiben gelernt. Insgesamt ist ihre soziale Verwurzelung im Bundesgebiet weit stärker fortgeschritten, als in der Mongolei. Ihr Kontakt zu ihren in der Mongolei lebenden Großeltern beschränkt sich auf gelegentliche Telefonate. Dagegen hat sie regelmäßigen Kontakt zu ihrer in Wien lebenden Tante.
Unter Berücksichtigung des nunmehr fast siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen ist, sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich damit eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin als unzulässig im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 und war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Unter Berücksichtigung des nunmehr fast siebenjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) und des Umstandes, dass bisher keine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung ergangen ist, sowie unter Bedachtnahme auf die genannten besonderen Umstände dieses Falles erweist sich damit eine Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin als unzulässig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 und war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Da ein Familienverfahren vorliegt und der Asylgerichtshof im Verfahren der Tochter ausgesprochen hat, dass in deren Beschwerdefall auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten eine Ausweisung auf Dauer zu unterbleiben hat, würde eine Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin ohne ihre Tochter in die Mongolei einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen. Aufgrund der genannten besonderen Umstände dieses Falles war daher auch im Beschwerdeverfahren der Mutter gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.Da ein Familienverfahren vorliegt und der Asylgerichtshof im Verfahren der Tochter ausgesprochen hat, dass in deren Beschwerdefall auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten eine Ausweisung auf Dauer zu unterbleiben hat, würde eine Ausweisung der Mutter der Beschwerdeführerin ohne ihre Tochter in die Mongolei einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihr Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Aufgrund der genannten besonderen Umstände dieses Falles war daher auch im Beschwerdeverfahren der Mutter gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, EMRK, familiäre Situation, Familienverband, Integration, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
20.07.2011