TE AsylGH Erkenntnis 2011/7/11 B11 420070-1/2011

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Veröffentlicht am 11.07.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B11 420.070-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2011 i.V.m. dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2011, beide Zl. 11 05 148-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Claudia EIGELSBERGER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2011 in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2011, beide Zl. 11 05 148-EASt. West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX vom 28. Juni 2011 wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 vom 28. Juni 2011 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. (AsylG 2005) abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 27. Mai 2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäßDer Beschwerdeführer stellte am 27. Mai 2011 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 15. Juni 2011 hat das Bundesasylamt diesen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß

§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, sowie den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, sowie den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen alle vier Spruchpunkte dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit

28. Mai 2011 - wohl richtig: 28. Juni 2011 - datiertem Schriftsatz Beschwerde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2011 wurde der o.a. erstinstanzliche Bescheid gemäß § 62 Abs. 4 AVG insofern berichtigt, als der Name des Herkunftsstaates in den Spruchpunkten II. und III. Bosnien und Herzegowina und die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides in Bezug auf den Beschwerdeführer zu lauten haben: "I. Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen." sowie "II. Sie werden gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen."Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Juni 2011 wurde der o.a. erstinstanzliche Bescheid gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG insofern berichtigt, als der Name des Herkunftsstaates in den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. Bosnien und Herzegowina und die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides in Bezug auf den Beschwerdeführer zu lauten haben: "I. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina abgewiesen." sowie "II. Sie werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen."

Vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer (bzw. ergänzend auch dessen Ehegattin) im Wesentlichen an, dass er bereits am 1. Mai 2011, seine Ehegattin und seine zwei unmündigen minderjährigen Söhnen am 22. Mai 2011 Bosnien und Herzegowina verlassen haben. Gemeinsam seien sie dann von Slowenien aus nach Österreich eingereist und haben am 27. Mai 2011 Asylanträge beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gestellt. Er und seine Familienangehörigen seien Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehören der bosnischen Volksgruppe mit moslemischem Glaubensbekenntnis an. Bis zu ihrer Ausreise haben sie in der Stadt XXXX in Bosnien und Herzegowina gelebt. Außerdem habe er noch sein Elternhaus in XXXX. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren als Lackierer und Plastifizierer sowie als Taxi- und Transportunternehmer, seine Gattin als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. In Bosnien leben noch ein Bruder und eine Schwester sowie zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu seinen beiden, ein Beschäftigungsverhältnis in Bosnien und Herzegowina aufweisenden Geschwistern habe er einen guten Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits beziehe eine österreichische Pension. Weiters leben in Bosnien die Mutter, vier Brüder und Tanten und Neffen der Gattin des Beschwerdeführers. Zu ihrer Mutter und zu ihren Geschwistern habe diese einen sehr guten Kontakt.Vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer (bzw. ergänzend auch dessen Ehegattin) im Wesentlichen an, dass er bereits am 1. Mai 2011, seine Ehegattin und seine zwei unmündigen minderjährigen Söhnen am 22. Mai 2011 Bosnien und Herzegowina verlassen haben. Gemeinsam seien sie dann von Slowenien aus nach Österreich eingereist und haben am 27. Mai 2011 Asylanträge beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, gestellt. Er und seine Familienangehörigen seien Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehören der bosnischen Volksgruppe mit moslemischem Glaubensbekenntnis an. Bis zu ihrer Ausreise haben sie in der Stadt römisch 40 in Bosnien und Herzegowina gelebt. Außerdem habe er noch sein Elternhaus in römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei in den letzten Jahren als Lackierer und Plastifizierer sowie als Taxi- und Transportunternehmer, seine Gattin als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. In Bosnien leben noch ein Bruder und eine Schwester sowie zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu seinen beiden, ein Beschäftigungsverhältnis in Bosnien und Herzegowina aufweisenden Geschwistern habe er einen guten Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits beziehe eine österreichische Pension. Weiters leben in Bosnien die Mutter, vier Brüder und Tanten und Neffen der Gattin des Beschwerdeführers. Zu ihrer Mutter und zu ihren Geschwistern habe diese einen sehr guten Kontakt.

Der Beschwerdeführer habe vor eineinhalb bis zwei Jahren an einem leichten Gehirnschlag gelitten und leide u.a. an Atembeschwerden und hohem Blutdruck. Sein jüngerer SohnXXXX weise einen Polypen am Dickdarm auf, habe im Jahr 2010 epileptischen Anfälle gehabt und leide an Herz- und Nierenprobleme. Diese aufgetretenen Gesundheitsbeschwerden seien in Bosnien und Herzegowina, finanziert durch die Sozialversicherung des Beschwerdeführers, zufriedenstellend behandelt worden, haben jedoch durch die Ausreise aus ihrem Heimatland nicht fortgesetzt bzw. beendet werden können.

Über seine Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er wegen seiner Aussagen als Zeuge Probleme mit Serben und Moslemen in Bosnien Herzegowina habe. Der Beschwerdeführer sei während des Krieges in seiner Heimat vom

30. Juni 1992 bis 26. Dezember 1993 im Konzentrationslager in XXXX und XXXX inhaftiert gewesen. Im Jahr 1994 sei er einmal von der Polizei in Bosnien als Zeuge über seine Erlebnisse bei seiner Verhaftung und im Konzentrationslager einvernommen worden. Zwischen 1997 und 2003 sei er als Zeuge für das XXXX mindestens 30 Mal befragt worden. Auch habe er gegen den Kommandanten des Konzentrationslagers inXXXX XXXX, der sein Nachbar sei, ausgesagt. Er sei aber als Angehöriger der zweiten Zeugengruppe niemals nach XXXX gefahren, da bereits mit der ersten Zeugengruppe in XXXX die Beschuldigten ihre Geständnisse abgegeben haben. XXXX habe 22 Jahre Haft bekommen und sitze immer noch in XXXX ein. Seine Tätigkeit als Zeuge für das XXXX sei jedoch von einer Verwandten von ihm verraten worden und daher nun bekannt. Überdies habe er auch als Zeuge gegen XXXX, einen Moslem, ausgesagt, der Kriegsverbrechen gegen andere Landsleute begangen habe. Er sei von diesem während einer Gerichtsverhandlungspause in XXXX am30. Juni 1992 bis 26. Dezember 1993 im Konzentrationslager in römisch 40 und römisch 40 inhaftiert gewesen. Im Jahr 1994 sei er einmal von der Polizei in Bosnien als Zeuge über seine Erlebnisse bei seiner Verhaftung und im Konzentrationslager einvernommen worden. Zwischen 1997 und 2003 sei er als Zeuge für das römisch 40 mindestens 30 Mal befragt worden. Auch habe er gegen den Kommandanten des Konzentrationslagers inXXXX römisch 40 , der sein Nachbar sei, ausgesagt. Er sei aber als Angehöriger der zweiten Zeugengruppe niemals nach römisch 40 gefahren, da bereits mit der ersten Zeugengruppe in römisch 40 die Beschuldigten ihre Geständnisse abgegeben haben. römisch 40 habe 22 Jahre Haft bekommen und sitze immer noch in römisch 40 ein. Seine Tätigkeit als Zeuge für das römisch 40 sei jedoch von einer Verwandten von ihm verraten worden und daher nun bekannt. Überdies habe er auch als Zeuge gegen römisch 40 , einen Moslem, ausgesagt, der Kriegsverbrechen gegen andere Landsleute begangen habe. Er sei von diesem während einer Gerichtsverhandlungspause in römisch 40 am

18. Mai 2004 bedroht worden, wonach ihm seine Aussage den Kopf kosten würde. Dasselbe habe auch ein Verwandter von XXXX ihm angedroht, dies sei vor ca. einem Jahr gewesen, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Über XXXX selbst habe er seit zwei Jahren nichts mehr gehört. Die Zeugen beim XXXX leben mit einer Ausnahme in XXXX. Er wisse nichts über sie, da er sie nur zufällig auf der Straße treffen würde. Zum ersten Mal habe er im Jahr 1998 oder 1999 gedanklich den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen, als er von den Brüdern XXXX angegriffen worden sei. Seitdem habe er immer vorgehabt, Bosnien zu verlassen. Er und seine Gattin haben im Jahr 2004 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Schweden und im Jahr 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Österreich bei den zuständigen Behörden gestellt, sämtliche Anträge seien jedoch abgelehnt worden. Da er nunmehr frei in die Europäische Union reisen dürfe, habe er jetzt Bosnien verlassen. Gegen die Angriffe und Bedrohungen habe er sich weder an die Polizei in Bosnien, da diese korrupt sei, noch an das XXXX in XXXX gewandt, obwohl er von XXXX Visitenkarten bekommen habe mit dem Angebot, im Falle von Schwierigkeiten sich an sie wenden zu können. Darüber hinaus habe er nie Probleme mit staatlichen Organen oder Privatpersonen in Bosnien gehabt.18. Mai 2004 bedroht worden, wonach ihm seine Aussage den Kopf kosten würde. Dasselbe habe auch ein Verwandter von römisch 40 ihm angedroht, dies sei vor ca. einem Jahr gewesen, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Über römisch 40 selbst habe er seit zwei Jahren nichts mehr gehört. Die Zeugen beim römisch 40 leben mit einer Ausnahme in römisch 40 . Er wisse nichts über sie, da er sie nur zufällig auf der Straße treffen würde. Zum ersten Mal habe er im Jahr 1998 oder 1999 gedanklich den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen, als er von den Brüdern römisch 40 angegriffen worden sei. Seitdem habe er immer vorgehabt, Bosnien zu verlassen. Er und seine Gattin haben im Jahr 2004 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Schweden und im Jahr 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Österreich bei den zuständigen Behörden gestellt, sämtliche Anträge seien jedoch abgelehnt worden. Da er nunmehr frei in die Europäische Union reisen dürfe, habe er jetzt Bosnien verlassen. Gegen die Angriffe und Bedrohungen habe er sich weder an die Polizei in Bosnien, da diese korrupt sei, noch an das römisch 40 in römisch 40 gewandt, obwohl er von römisch 40 Visitenkarten bekommen habe mit dem Angebot, im Falle von Schwierigkeiten sich an sie wenden zu können. Darüber hinaus habe er nie Probleme mit staatlichen Organen oder Privatpersonen in Bosnien gehabt.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers führte zudem an, dass sie und ihre Kinder niemals persönlich bedroht und misshandelt worden seien. Sie habe von ihrem Mann nur von den Drohungen eines Beschuldigten erfahren, gegen den ihr Gatte als Zeuge vorgesehen gewesen sei. Eine genaue Zeitangabe hierfür konnte sie nicht abgeben. Auch wüsste sie nichts sonst über weitere Drohungen gegen ihren Mann.

In der Begründung des o.a. erstinstanzlichen Bescheides vom 15. Juni 2011 sprach das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zur Bedrohungssituation in Bosnien und Herzegowina die Glaubwürdigkeit ab. Vor allem wurde auf den Umstand hingewiesen, dass zwischen den behaupteten Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein annähernd zeitlicher Zusammenhang sowie auch kein fluchtauslösendes Ereignis habe festgestellt werden können. Auch habe den geschilderten Vorfällen die für eine Asylrelevanz entsprechende Intensität gefehlt. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion und vor allem an die Mitglieder des XXXX gewandt habe, obwohl letztere ihm sogar die Möglichkeit eröffnet hätten, sich bei jeglichen Problemen an sie zu wenden. Weiters habe auch die Ehefrau außer der vom Beschwerdeführer behaupteten Drohung während einer Gerichtsverhandlung am 18. Mai 2004 keine weiteren Vorfälle zu nennen vermocht. Jegliche Bedrohung ihrer Person oder ihrer Kinder habe sie ausdrücklich verneint. Die von den Beschwerdeführern angeführten gesundheitlichen Beschwerden haben angesichts der hinreichend Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ebenso wenig wie auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes ergeben. Gleichfalls liegen keine Umstände vor, von einer Ausweisung abzusehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Spruchpunkt IV. des Bescheides wurde mit dem Hinweis, dass Bosnien und Herzegowina mit Verordnung der Bundesregierung (177. Verordnung: Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV) in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden sei, sowie dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation im Rahmen der Beweiswürdigung als qualifiziert unglaubhaft sich erwiesen habe, begründet.In der Begründung des o.a. erstinstanzlichen Bescheides vom 15. Juni 2011 sprach das Bundesasylamt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zur Bedrohungssituation in Bosnien und Herzegowina die Glaubwürdigkeit ab. Vor allem wurde auf den Umstand hingewiesen, dass zwischen den behaupteten Vorfällen und der Ausreise des Beschwerdeführers kein annähernd zeitlicher Zusammenhang sowie auch kein fluchtauslösendes Ereignis habe festgestellt werden können. Auch habe den geschilderten Vorfällen die für eine Asylrelevanz entsprechende Intensität gefehlt. Es sei auch nicht nachvollziehbar gewesen, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die lokalen Sicherheitsbehörden in seiner Heimatregion und vor allem an die Mitglieder des römisch 40 gewandt habe, obwohl letztere ihm sogar die Möglichkeit eröffnet hätten, sich bei jeglichen Problemen an sie zu wenden. Weiters habe auch die Ehefrau außer der vom Beschwerdeführer behaupteten Drohung während einer Gerichtsverhandlung am 18. Mai 2004 keine weiteren Vorfälle zu nennen vermocht. Jegliche Bedrohung ihrer Person oder ihrer Kinder habe sie ausdrücklich verneint. Die von den Beschwerdeführern angeführten gesundheitlichen Beschwerden haben angesichts der hinreichend Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ebenso wenig wie auch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes ergeben. Gleichfalls liegen keine Umstände vor, von einer Ausweisung abzusehen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wurde mit dem Hinweis, dass Bosnien und Herzegowina mit Verordnung der Bundesregierung (177. Verordnung: Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV) in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden sei, sowie dass die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungssituation im Rahmen der Beweiswürdigung als qualifiziert unglaubhaft sich erwiesen habe, begründet.

In der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sowie die fehlerhafte Feststellung von Serbien als Herkunftsstaat im Bescheidspruch gerügt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen. Er, seine Ehegattin und ihre beiden unmündigen minderjährigen Söhne sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehören der bosnischen Volksgruppe mit moslemischem Glaubensbekenntnis an. Er verließ bereits am 1. Mai 2011, seine Ehegattin und ihre beiden Söhne am 22. Mai 2011 Bosnien und Herzegowina. Gemeinsam sind sie dann von Slowenien aus nach Österreich eingereist und stellten am 27. Mai 2011 Asylanträge beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West. Bis zu ihrer Ausreise lebten sie in der Stadt XXXX in Bosnien und Herzegowina. Außerdem hat der Beschwerdeführer noch sein Elternhaus in XXXX. Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren als Lackierer und Plastifizierer sowie als Taxi- und Transportunternehmer, seine Gattin als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. In Bosnien leben noch ein Bruder und eine Schwester sowie zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu seinen beiden, ein Beschäftigungsverhältnis in Bosnien und Herzegowina aufweisenden Geschwistern hat er einen guten Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits bezieht eine österreichische Pension. Weiters leben in Bosnien die Mutter, vier Brüder und Tanten und Neffen der Gattin des Beschwerdeführers. Zu ihrer Mutter und zu ihren Geschwistern hat die Ehegattin des Beschwerdeführers einen sehr guten Kontakt.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen. Er, seine Ehegattin und ihre beiden unmündigen minderjährigen Söhne sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und gehören der bosnischen Volksgruppe mit moslemischem Glaubensbekenntnis an. Er verließ bereits am 1. Mai 2011, seine Ehegattin und ihre beiden Söhne am 22. Mai 2011 Bosnien und Herzegowina. Gemeinsam sind sie dann von Slowenien aus nach Österreich eingereist und stellten am 27. Mai 2011 Asylanträge beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West. Bis zu ihrer Ausreise lebten sie in der Stadt römisch 40 in Bosnien und Herzegowina. Außerdem hat der Beschwerdeführer noch sein Elternhaus in römisch 40 . Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren als Lackierer und Plastifizierer sowie als Taxi- und Transportunternehmer, seine Gattin als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. In Bosnien leben noch ein Bruder und eine Schwester sowie zwei Onkel väterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers. Zu seinen beiden, ein Beschäftigungsverhältnis in Bosnien und Herzegowina aufweisenden Geschwistern hat er einen guten Kontakt. Sein Onkel mütterlicherseits bezieht eine österreichische Pension. Weiters leben in Bosnien die Mutter, vier Brüder und Tanten und Neffen der Gattin des Beschwerdeführers. Zu ihrer Mutter und zu ihren Geschwistern hat die Ehegattin des Beschwerdeführers einen sehr guten Kontakt.

Der Beschwerdeführer erlitt vor eineinhalb bis zwei Jahren einen leichten Gehirnschlag und leidet u.a. an Atembeschwerden und hohem Blutdruck. Sein jüngerer Sohn XXXX weist einen Polypen am Dickdarm auf, hatte im Jahr 2010 epileptischen Anfälle und leidet an Herz- und Nierenprobleme. Diese aufgetretenen Gesundheitsbeschwerden sind in Bosnien und Herzegowina, finanziert durch die Sozialversicherung des Beschwerdeführers, zufriedenstellend behandelt worden, konnten jedoch durch die Ausreise aus ihrem Heimatland nicht fortgesetzt bzw. beendet werden.Der Beschwerdeführer erlitt vor eineinhalb bis zwei Jahren einen leichten Gehirnschlag und leidet u.a. an Atembeschwerden und hohem Blutdruck. Sein jüngerer Sohn römisch 40 weist einen Polypen am Dickdarm auf, hatte im Jahr 2010 epileptischen Anfälle und leidet an Herz- und Nierenprobleme. Diese aufgetretenen Gesundheitsbeschwerden sind in Bosnien und Herzegowina, finanziert durch die Sozialversicherung des Beschwerdeführers, zufriedenstellend behandelt worden, konnten jedoch durch die Ausreise aus ihrem Heimatland nicht fortgesetzt bzw. beendet werden.

Der Beschwerdeführer war während des Krieges in seiner Heimat vom 30. Juni 1992 bis 26. Dezember 1993 im Konzentrationslager in XXXX und XXXX inhaftiert. Zwischen 1997 und 2003 ist er als Zeuge für das XXXX befragt worden. Von XXXX bekam er Visitenkarten mit dem Angebot, im Falle von Problemen sich an sie wenden zu können. Überdies wurde er auch als Zeuge gegen XXXX, einen Moslem, der Kriegsverbrechen gegen andere Landsleute begangen hat, zu einer Gerichtsverhandlung am 18. Mai 2004 geladen worden. Er und seine Gattin stellten im Jahr 2004 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Schweden und im Jahr 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Österreich bei den zuständigen Behörden, sämtliche Anträge wurden jedoch abgelehnt. Da er nunmehr frei in die Europäische Union reisen darf, hat er jetzt Bosnien verlassen. Gegen die Angriffe und Bedrohungen habe er sich weder an die Polizei in Bosnien, da er diese für korrupt hält, noch an XXXX gewandt.Der Beschwerdeführer war während des Krieges in seiner Heimat vom 30. Juni 1992 bis 26. Dezember 1993 im Konzentrationslager in römisch 40 und römisch 40 inhaftiert. Zwischen 1997 und 2003 ist er als Zeuge für das römisch 40 befragt worden. Von römisch 40 bekam er Visitenkarten mit dem Angebot, im Falle von Problemen sich an sie wenden zu können. Überdies wurde er auch als Zeuge gegen römisch 40 , einen Moslem, der Kriegsverbrechen gegen andere Landsleute begangen hat, zu einer Gerichtsverhandlung am 18. Mai 2004 geladen worden. Er und seine Gattin stellten im Jahr 2004 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Schweden und im Jahr 2005 einen Antrag auf Erteilung eines Visums für Österreich bei den zuständigen Behörden, sämtliche Anträge wurden jedoch abgelehnt. Da er nunmehr frei in die Europäische Union reisen darf, hat er jetzt Bosnien verlassen. Gegen die Angriffe und Bedrohungen habe er sich weder an die Polizei in Bosnien, da er diese für korrupt hält, noch an römisch 40 gewandt.

Das darüber hinausgehende Vorbringen des Beschwerdeführers (bzw. seiner Ehegattin) zu den Fluchtgründen (s. dessen Wiedergabe oben unter Pkt. 1) wurde nicht in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im

Herkunftsstaat des Beschwerdeführers

Festgestellt wird, dass mit Verordnung der österreichischen Bundesregierung Bosnien und Herzegowina seit 1. Juli 2009 als sicherer Herkunftsstaat i.S.d. § 39 AsylG 2005 gilt. In solch einem Staat findet in der Regel staatliche Verfolgung nicht statt, es gibt Schutz vor privater Verfolgung, und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen wird gewährt.Festgestellt wird, dass mit Verordnung der österreichischen Bundesregierung Bosnien und Herzegowina seit 1. Juli 2009 als sicherer Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 39, AsylG 2005 gilt. In solch einem Staat findet in der Regel staatliche Verfolgung nicht statt, es gibt Schutz vor privater Verfolgung, und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen wird gewährt.

Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Danach überwölbt Bosnien und Herzegowina als Gesamtstaat die beiden als Entitäten bezeichneten Landesteile "Föderation von Bosnien und Herzegowina" und "Republika Srpska". In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen.

Die Präsidentschaft besteht aus je einem bosniakischen (muslimischen), kroatischen und serbischen Bosnier; der serbisch-bosnische Kandidat wird auf dem Territorium der Republika Srpska, die beiden anderen werden auf dem Territorium der Föderation Bosnien und Herzegowina gewählt. Der Vorsitz in der Präsidentschaft wechselt alle acht Monate. Das Präsidium besteht derzeit aus Zeljko Komsic (kroatischer Bosnier, SDP), Haris Silajdzic, (Bosniake, SBiH) und Nebojsa Radmanovic (serbischer Bosnier, SNSD).

(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen und Sicherheit, Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, April 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html, Zugriff 10.8.2010)

Bosnien steht seit Kriegsende unter Aufsicht der Internationalen Gemeinschaft. Der Hohe Beauftragte hat im Rahmen der so genannten "Bonner Befugnisse" weit reichende Vollmachten. Angesichts zahlreicher politischer Probleme verlängerte die Internationale Gemeinschaft Anfang März 2007 das Mandat des Hohen Repräsentanten entgegen ursprünglichen Plänen auf unbestimmte Zeit. Durch die antagonistische Politik der überwiegend nationalistischen Parteien ist die Funktionsfähigkeit von zahlreichen Parlamenten und Regierungen in Kantonen auf der Entitäten- und der gesamtstaatlichen Ebene aber eingeschränkt. Die regierenden Parteien blockieren sich noch immer gegenseitig und sind oft erst unter internationalem Druck zur Zusammenarbeit und Reformen fähig.

(BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, 07.2008)

Am 03. Oktober 2010 finden in Bosnien allgemeine Wahlen statt. Insgesamt 71 politische Subjekte wurden registriert, um an den bevorstehenden Wahlen zu kandidieren, darunter 47 politische Parteien, 11 Koalitionen und 13 unabhängige Kandidaten. Es wird erwartet, dass rund 9.000 Kandidaten für die Wahlen registriert werden. Im Juni 2010 gab es 3.128.530 registrierte Wähler, einschließlich sog. regelmäßiger Wähler, intern Vertriebener (IDP) und Wähler im Ausland.

(OSCE: Office for Democratic Institutions and Human Rights, BOSNIA AND HERZEGOVINA, GENERAL ELECTIONS, 3 October 2010, OSCE/ODIHR NEEDS ASSESSMENT MISSION REPORT, 30 June - 2 July 2010, Zugriff 5.8.2010)

Am 18. und 19. November 2009 tagte der Lenkungsausschuss (Steering Board) des Friedensimplementierungsrats (PIC) in Sarajevo. Das Treffen stand im Kontext der Frage, wann das Büro des Hohen Repräsentanten (Office of the High Representati-ve; OHR) geschlossen werden kann. Damit ist das Ziel verbunden, die Stabilisierung des Landes allein in die Hände der Europäischen Union zu übergeben. Seit 2006 kursiert diese Idee. Brüssel sieht im OHR ein Hindernis, um Bosnien-Herzegowina an die EU anzunähern, da nach europäischer Lesart nur souveräne Staaten sich um die EU-Mitgliedschaft bewerben dürfen.

Demgegenüber gilt Russland als Unterstützer von Milorad Dodik, dem Premierminister der "Republika Srpska". Dessen größter Wunsch ist die schnellstmöglichste Schließung des OHR. Denn er betrachtet die Beschlüsse des Hohen Repräsentanten als unzulässige Einmischung in die innenpolitischen Angelegenheiten des Landes. Doch angesichts der instabilen politischen Lage hat der Rat diese Entscheidung mehrfach verschoben. Insbesondere seit dem Scheitern der Verfassungsreform im April 2006, des sogenannten April-Pakets, haben die Differenzen zwischen den bosnisch-herzegowinischen Parteien zugenommen. Das politische Klima hat sich dadurch verschärft.

Während Russland und einige EU-Mitgliedsstaaten mit Schweden an der Spitze sich dafür stark machen, den OHR möglichst schnell zu schließen, neigen die USA angesichts der politischen Lage eher dazu, am Amt des Hohen Repräsentanten festzuhalten. Die internationale Gemeinschaft weiß, dass je länger ihre Unentschlossenheit andauert, umso stärker das Risiko wächst, die heutige Instabilität in Bosnien-Herzegowina zu einem Dauerzustand zu verwandeln - mit oder ohne internationale politische Intervention.

(Konrad-Adenauer-Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Schließung des OHR in Bosnien-Herzegowina erneut verschoben, November 2009, http://www.kas.de/wf/doc/kas_18198-544-1-30.pdf, Zugriff 9.8.2010)

Die Serben beharren auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der "Republika Srpska" Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage.

(Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2009 Progress Report, Okt. 2009)

Politische Parteien können ohne Einfluss von Außen agieren. Oppositionelle Parteien sind nicht von der Teilnahme am politischen Geschehen ausgeschlossen. Das Gesetz sieht vor, basierend auf der Volkszählung von 1991, dass Serben, Kroaten, Bosniaken und "Anderen" in den Kantonen und kommunalen staatlichen Institutionen sowie in Unternehmen angemessen vertreten werden müssen. Allerdings wird dieses Gesetz in der Praxis nicht eingehalten.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, 11.3. 2010)

Sicherheitslage

Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofes (IGH) in Den Haag über die Rechtmäßigkeit der Unabhängigkeit des Kosovo hat im serbischen Landesteil von Bosnien und Herzegowina heftige Reaktionen ausgelöst. Die nationalistischen Parteien leiten allesamt aus dem Den Haager Urteil das Recht für die sogenannte "Republika Srpska" ab, ein Referendum abzuhalten, um sich nun ihrerseits von Bosnien und Herzegowina abzuspalten. Liberale sind dagegen. Dodik kündigte an, die bosnischen Serben würden die Frage nach den Wahlen am 3. Oktober beraten. Beobachter meinen, eine Volksabstimmung sei ein Spiel mit dem Feuer.

(Diepresse.com: Politik, Außenpolitik, Streit bei Bosniens Serben über Referendum, 25.7.2010,

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/583516/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 9.8.2010)

Der bosnische Innenminister Sadik Ahmetovic hat am 11.6.2010 seinen Stellvertreter Vjekoslav Vukovic vom Dienst suspendiert. Vukovic war am Dienstag von einem Gericht in der kroatischen Adria-Stadt Rijeka zu neun Monaten Haft verurteilt worden. Er hatte laut Anklage gegen 5.000 Euro die Waffe für einen in Rijeka geplanten Mordanschlag beschafft. Vukovic war bisher für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität zuständig.

(ORF.at, Volksgruppen, Kroaten, Innenminister-Stellvertreter suspendiert, 11.6.2010,

http://volksgruppen.orf.at/kroaten/aktuell/stories/126607/, Zugriff 9.8.2010)

Das Mandat der EU Polizeimission in Bosnien (European Union Police Mission, EUPM) wurde im Dezember 2009 vom Ministerrat zum dritten und voraussichtlich letzten Mal verlängert und läuft nun bis zum 31. Dezember 2011.

(Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit: SWP Studie, Marco Overhaus, Zivil-militärisches Zusammenwirken in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU, Bosnien und Herzegowina, Die Politik der EU zwischen Krisenmanagement und Beitrittsperspektive, http://www.swp-berlin.org/common/get_document.php?asset_id=7070, Zugriff 9.8.2010)

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. November 2009 das Mandat der EUFOR Mission in Bosnien um ein weiteres Jahr verlängert.

(Vereinte Nationen, Sicherheitsrat, Resolution 1895 (2009), Sicherheitsrat verlängert Mandat der EUFOR um ein weiteres Jahr, am 18. November 2009,

http://www.un.org/Depts/german/sr/sr_09/sr1895.pdf, Zugriff 9.8.2010)

Menschenrechte

Die Grundstrukturen eines demokratischen Rechtsstaats (Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Pressefreiheit, etc.) sind vorhanden, die Gesetze entsprechen weit gehend europäischem Standard. Die Menschenrechte sind formal auf höchstem Niveau geschützt. Im Hinblick auf sichere Rückkehr von Flüchtlingen und das Diskriminierungsverbot auf der Grundlage nationaler Zugehörigkeit herrschen noch Defizite, insbesondere in der Serbischen Republik. Mittlerweile wurde die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen deutlich verbessert. Nicht konsequent durchgeführt wird dagegen die Strafverfolgung lokaler und weniger medienwirksamer Kriegsverbrecher. Durch die Aufdeckung von Kriegsverbrechen durch das Internationale Kriegsverbrechertribunal ist es zu zahlreichen Rücktritten aus verantwortlichen Positionen gekommen.

(BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien, 07.2008)

Das Gesetz gewährt grundsätzlich Meinungs- und Pressefreiheit. Gesetzgebung bezüglich der Pressefreiheit findet nicht gesamtstaatlich, sondern in den Entitäten der Föderation und RS statt. Gesetze zu übler Nachrede gibt es ebenso auf Entitäts-Ebene, Gesetzgebung zur Informationsfreiheit gibt es sowohl auf gesamtstaatlicher, als auch auf Entitäts-Ebene. Bestimmungen zu Hassreden gibt es nur im Strafrecht der Föderation, aber nicht so in der RS.

Die Verfassung und das BuH Gesetz über die Glaubensfreiheit sorgt für Freiheit der Religion, sichert Rechtsstellung von Kirchen und religiösen Gemeinschaften, und verbietet jede Form der Diskriminierung gegen jede religiöse Gemeinschaft. Das Gesetz schafft auch die Grundlage für die Errichtung von Beziehungen zwischen den staatlichen und religiösen Gemeinschaften.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, 11.3. 2010)

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung BuHs verankert. Es gibt ein Staatsgesetz über die Freiheit der Konfessionen und den rechtlichen Status von Kirchen und Religionsgemeinschaften. Religiöse Intoleranz ist in BuH jedoch immer noch präsent.

(Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2009 Progress Report, Okt. 2009)

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen und NGO's können seitens der öffentlichen Stellen unbehindert ihrer Arbeit nachgehen und deren Berichte über Menschenrechtsfälle publizieren. Die Regierung kooperierte auch mit internationalen Institutionen wie dem OHR, ICRC und der OSCE. Die Regierung der "Republika Srpska" war weniger kooperativ mit solchen Organisationen.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, 11.3. 2010)

Rechtsschutz

Justiz

Die Verfassung garantiert nicht explizit eine unabhängige Justiz, aber die Gesetze beider Entitäten schon. Der State Court (das Staatsgericht) ist der höchste Gerichtshof für bestimmte Strafsachen, darunter Organisiertes Verbrechen, Kriegsverbrechen, Terrorismus, Wirtschaftsverbrechen und Korruption. Zudem gibt es einen Verfassungsgerichtshof und eine Staatsanwaltschaft. Jede Entität hat zudem ein eigenes Höchstgericht und eine eigene Staatsanwaltschaft. Das gesamtstaatliche Gerichtsystem hat keine rechtliche Vorrangstellung gegenüber den Gerichten auf Entitätsebene.

Politische Parteien haben die Justiz in politisch sensiblen Fällen teilweise beeinflusst. Justizreformen haben die Einschüchterungen von Personen des Organisierten Verbrechens und von Politikern schwerer, aber nicht unmöglich gemacht.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, 11.3. 2010)

Der Zugang zum Rechtssystem in Zivil- oder Strafrechtsangelegenheiten bleibt verbesserungswürdig, ebenso ist die Gleichheit vor dem Gesetz nicht immer garantiert. Rechtshilfe in Zivilrechtssachen wird vornehmlich von privat finanzierten NGO-Gruppen durchgeführt. Das Recht auf ein faires Verfahren ist in den fünf bosnischen Strafrechtsverfahrenskodizes verankert. Fast alle Gerichte und einige Staatsanwaltschaften in Bosnien und Herzegowina sind an ein landesweites Netzwerk angeschlossen. Lokale Netzwerke sind bei allen Gerichten und Staatsanwaltschaften installiert worden. Dies sollte zur weiteren Verbesserung der Effizienz und Transparenz der Arbeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften in BuH beitragen. Gerichtsverfahren dauern aber immer noch sehr lange und es bestehen weiterhin hohe Verfahrensrückstände.

(Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2009 Progress Report, Okt. 2009, Zugriff 10.8.2010)

In Bosnien oder Kroatien verurteilte Kriminelle werden sich in Zukunft ihrer Gefängnisstrafe nicht mehr durch Flucht ins Nachbarland entziehen können. Die Innenminister der beiden Staaten unterzeichneten am 10. Februar 2010 in Sarajevo ein entsprechendes Abkommen. Die Vereinbarung bezieht sich auf Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit. Bisher konnten in Kroatien oder Bosnien Verurteilte in das Nachbarland, dessen Staatsbürgerschaft sie hatten, flüchten, wo sie praktisch Straffreiheit genossen.

Die Verfassungen dieser Staaten verbieten die Auslieferung eigener Staatsbürger an das Ausland. Ausgenommen sind die Auslieferungen von als Kriegsverbrecher Angeklagten an das UNO-Kriegsverbrechertribunal.

(derStandard.at: International, Europa, Bosnien-Herzegowina, Bosnien und Kroatien, Keine Zuflucht für verurteilte Straftäter, 10.2.2010, http://derstandard.at/1263707184854/Bosnien-und-Kroatien-Keine-Zuflucht-fuer-verurteilte-Straftaeter, Zugriff 12.8.2010)

Auf einer Ministerkonferenz im Dezember 2008 wurde ein Aktionsplan für die Durchführung einer Justizreformstrategie (2009-2013) unterstützt und eine gemeinsame Erklärung abgegeben. Im Jänner wurden daraufhin Arbeitsgruppen eingerichtet, an der auch das Büro des OHR als Beobachter und Berater teilnimmt.

(Office of the High Representative: "35th Report of the High Representative for Implementation of the Peace Agreement on Bosnia and Herzegovina to the Secretary-General of the United Nations", May 2009, Zugriff 12.8.2010)

Ombudsmanninstitution

Im April 2006 wurde vom Gesamtstaatsparlament das neue Gesetz zur Errichtung einer BuH Ombudsmann-Institution verabschiedet. Diese besteht aus drei Mitgliedern, die die konstitutionellen Völker Bosniens repräsentieren sollen. Es können auch Personen anderer nationaler Minderheiten ernannt werden. Am 04. Dezember 2008 ernannte das Parlament zwei und am 01. Oktober 2009 das dritte Mitglied des einheitlichen staatlichen Büros des Ombudsmannes. Bürger erhalten Rechtsbeihilfe aus dem Ombudsmannbüro, dessen Empfehlungen jedoch nicht bindend sind.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, 11.3. 2010; The Institution of Human Rights Ombudsmen of Bosnia and Herzegovina: Offizielle Internet Seite des staatlichen Büros des Ombudsmannes in BuH, ohne Datum, http://www.ombudsmen.gov.ba/IndexEn.aspx, Zugriff 10.8.2010)

Sicherheitsbehörden

Begrenzte Fortschritte sind im Bereich der Polizei gemacht worden. Die Zersplitterung der Polizeikräfte und das Fehlen einer systematischen Zusammenarbeit und Informationsaustausch bleibt bedenklich. Die Restrukturierung der Polizei hängt von der laufenden Reform der Verfassung, die jedoch ins Stocken geraten ist.

Es gibt keine wirksame Ermittlung, Verfolgung und Verurteilung von Korruption von Verdächtigen auf hoher Ebene. Schwache Koordinierung der Anti-Korruptions-Bemühungen auf staatlicher Ebene bleibt ein Problem.

Operative Einheiten der Polizei haben neue Prüfmittel erhalten. Die bilaterale polizeiliche Zusammenarbeit mit Ländern der Region im Kampf gegen Drogen hat sich verbessert.

(Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2009 Progress Report, Okt. 2009, Zugriff 10.8.2010)

Bosnien und Herzegowina hat am 16. Juni 2008 - nach Erfüllung von Minimalerfordernissen für eine Polizeireform - ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet. Ein bis zur Ratifizierung des SAA durch die EU-Mitgliedstaaten anwendbares Interimsabkommen, das bereits zahlreiche Handelserleichterungen enthält, ist am 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Bosnien und Herzegowina, Außenpolitik, April 2010,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Aussenpolitik.html, Zugriff 11.8.2010)

Die Polizei in Bosnien-Herzegowina ist verpflichtet, jegliche Anzeigen aufzunehmen und zu dokumentieren und, falls notwendig, die zuständige Staatsanwaltschaft zu verständigen. Sollte man mit der Vorgehensweise der Polizei nicht zufrieden sein, kann man sich an die EU Police Mission in Bosnien-Herzegowina (EUPM) wenden, welche als Berater und Beobachter bei den Polizeibehörden anwesend sind. Allein das Erwähnen der EUPM würde genügen, eine professionelle Vorgehensweise der Polizeibeamten zu gewährleisten. Sollte der Bürger/-in trotzdem der Meinung sein, dass seine Rechte/Menschenrechte in irgendeiner Weise bedroht sind, kann er/sie sich an das Büro des zuständigen Ombudsmanns wenden, welches Mittel hat, bei den zuständigen Behörden eine entsprechende Reaktion zu erwirken. Es gibt zahlreiche NGOs (z.B. Helsinki Committee for Human Rights usw.) die den Bürgen zur Verfügung stehen, um ihre Rechte zu schützen.

(Bericht des Büros des Attachés an der Österreichischen Botschaft in Sarajevo: E-Mail am 27.07.2009)

Personen dürfen nur aufgrund eines von einem Richter und aufgrund genügend vorliegender Beweise verhaftet werden. Der Verdächtige muss innerhalb von 24 Stunden dem Ankläger vorgeführt werden. Innerhalb von weiteren 24 Stunden muss der Ankläger entscheiden, ob er freigelassen oder einem Richter vorgeführt wird, der über die Verhängung einer Untersuchungshaft entscheidet. Die Polizei kann aus Untersuchungsgründen Personen bis zu 6 Stunden lang festhalten. Verdächtigte haben ein Recht auf einen Anwalt bzw. muss diesen ein solcher vom Gericht zur Seite gestellt werden. Angeklagte haben das Recht auf Ladung eigener Zeugen bzw. das Recht der Berufung.

Im Zuge polizeilicher Verhöre wird teilweise Gewalt angewendet. Das Antifolterkomitee des Europarats berichtete 2007, dass viele der befragten Häftlinge ausgesagt haben, von der Polizei nicht korrekt behandelt zu werden. Der CPT meldete mehrere Anschuldigungen der physischen Misshandlung durch die Polizei, besonders während des Verhörs.

Im Laufe des Jahres ist über keine Fälle von willkürlichen Festnahmen oder Inhaftierungen berichtet worden.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, 11.3. 2010,

Minderheiten

Bosnien hat zahlreiche Verträge im Bereich "Nicht-Diskriminierung" und Minderheitenschutz ratifiziert, inklusive Protokoll Nr. 12 der Europäischen Menschenrechtskommission. Es gibt einige nationale Gesetze zum Schutz von Minderheiten, wobei jedoch noch eine weiterführende Gesetzgebung zum Schutz von Minderheiten erforderlich wäre.

(Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights Mr Thomas Hammarberg on his visit to Bosnia and Herzegovina, 4 - 11 June 2007, Feb. 2008)

Nach langen Verzögerungen ist ein umfassendes Antidiskriminierungsgesetz auf Landesebene verabschiedet worden. Das Gesetz stellt einen positiven Schritt in Richtung einheitlicher Schutz in ganz Bosnien und Herzegowina.

(Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2009 Progress Report, Okt. 2009)

Im April 2003 wurde ein Gesetz zum Schutz nationaler Minderheiten verabschiedet, im März 2006 ein Rat der nationalen Minderheiten eingerichtet. Dennoch haben Angehörige der nationalen Minderheiten per Verfassung keinen Zugang zu einigen staatlichen Ämtern oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die drei konstitutiven Volksgruppen. Sie können z.B., obwohl Staatsbürger, nicht ins Präsidentenamt gewählt werden. Minderheitensprachen werden von der Verwaltung, den Gerichten und im Bildungsbereich nicht benutzt.

(BAMF: Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Es gibt in BuH siebzehn offiziell anerkannte Minderheiten. Bosniaken, Kroaten und Serben stellen als die drei konstituierenden Völker keine Minderheiten dar. BuH hat die Rahmenkonvention für Nationale Minderheiten des Europarats unterzeichnet. Auf Staatsebene wurde im Februar 2008 ein sog. Council of National Minorities eingerichtet, der als ein Beratungsorgan für das Parlament funktioniert. Einen ähnlichen Council gibt es auch in der RS, hingegen noch nicht auf Föderationsebene.

(Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2009 Progress Report, Okt. 2009)

Soziale Gruppen

Die Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten. Dennoch bleiben Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ein weit verbreitetes Problem, das jedoch oft nicht gemeldet wird. Sowohl in der Föderation als auch in der Republika Srpska muss Gesetzen zu häuslicher Gewalt zufolge die Polizei den Gewalttäter aus dem Familienheim entfernen. Häusliche Gewalt wird in vielen Fällen nicht gemeldet - Experten zufolge wird lediglich einer von 10 Fällen angezeigt. Sexuelle Belästigung ist insbesondere am Arbeitsplatz ein Problem.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, 11.3. 2010)

Meist von NGOs geführte Schutzhäuser für Frauen und Kinder und Opfer häuslicher Gewalt gibt es in Zenica, Sarajevo, Bijeljina, Mostar, Modrica und anderen Städten, aber nicht in allen. Staatlicherseits gibt es innerhalb einiger Dienststellen der Ministerien für innere Angelegenheiten mobile Einheiten, die in Zusammenarbeit mit Sozialämtern und Gesundheitsinstitutionen auf alle Meldungen häuslicher Gewalt reagieren. Etabliert wurden auch SOS-Telefon-Hotlines für Frauen und Kinder, Opfer häuslicher Gewalt im gesamten Staatsgebiet.

(BAMF: Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Rückkehrfragen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, insbesondere Grundnahrungsmitteln, aber auch mit Kleidung und Heizmaterial, ist landesweit sichergestellt. Die Versorgungslage für viele Familien ist wegen fehlender Einkommen und hoher Arbeitslosigkeit schwierig. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung, und weitere 30 % sind nahe daran. (BAMF:

Informationszentrum Asyl und Migration, Bosnien und Herzegowina, Länderreport Teil 2, Juni 2007)

Der monatliche Mindestlohn in der Föderation beträgt 343 KM (176,00 EUR). In der "Republika Srpska" wurde der monatliche Mindestlohn bei 320 KM (164,00 EUR) festgelegt. Das Auskommen für einen halbwegs angenehmen Lebensstandard für einen Arbeiter und seiner Familie reichte dafür allerdings nicht aus. In der Föderation wurde der Mindestlohn durch eine paritätische Kommission durch Vertretung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und der Föderationsregierung festgelegt. Die Kommission trifft sich jährlich, um den Mindestlohn zu bestimmen.

(U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, Bosnia and Herzegovina, 11.3. 2010)

Bosnien und Herzegowina hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen:

Österreich, Kroatien, Serbien, Montenegro, Türkei und Mazedonien. Sonst wendet Bosnien alle Abkommen an, die vom ehemaligen Staat SFRJ abgeschlossen wurden, also: Belgien, Bulgarien, Tschechien, Slowakei, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Italien, Ungarn, Deutschland, Holland, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Großbritannien.

(Bericht des Büros des Polizeiattachés an der ÖB Belgrad, 05.08.2009;

Commission of the European Communities: Bosnia and Herzegovina 2009 Progress Report, Okt. 2009)

Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation

Medizinische Versorgung

Anfragebeantwortung des polizeilichen Verbindungsbeamten an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 31.8.2010

Für Rückkehrer sind die betreffenden lokalen Behörden zuständig. Für jene, die keine Unterkunft haben, wird eine temporär zur Verfügung gestellt. Die lokalen Behörden betreiben unterschiedliche Projekte, deren Ziel es ist, eine permanente

Wohnlösung für Vertriebene und Flüchtlinge sicherzustellen.

In vorliegendem Fall wird diese Unterstützung vom Büro für Flüchtlinge und vertriebene Personen der Kantonalen Regierung des Posavski Kanton gewährleistet.

Anfragebeantwortung des polizeilichen Verbindungsbeamten an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 31.8.2010

Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf eine Gesundheitsversicherung bzw. medizinische Versorgung: Arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert. Das Recht auf medizinische Versorgung wird im Wege des Hausarztes wahrgenommen. Dieser schickt den Patienten, nach Bedarf, zu den jeweiligen Fachärzten und verschreibt auch Medikamente.

Erhalt von Medikamenten: Medikamente können in den Apotheken in Bosnien-Herzegowina bekommen werden (Apotheken können Medikamente auch bestellen wenn sie nicht lagernd sind). Grundsätzlich kann gesagt werden: Für versicherte Personen sind einige Medikamente kostenlos zu bekommen, andere Medikamente teilweise zu bezahlen. Manche Medikamente sind nicht gedeckt. Sehr gerne prüfen wir bei konkreten Anfragen, ob und wie ein bestimmtes Medikament zur Verfügung steht.

Epilepsie

Antwort des Stv. Direktor des Kantonskrankenhaus XXXX, per Fax am 30.06.2009:Antwort des Stv. Direktor des Kantonskrankenhaus römisch 40 , per Fax am 30.06.2009:

Aus dem Bericht des Stv. Direktors des Kantonskrankenhaus XXXX (B. u. H.) geht hervor, dass das Medikament OSPOLOT in Bosnien und Herzegowina NICHT erhältlich ist. Auf Rezept erhältlich sind gleichwertige Medikamente TEGRETOL und PHENOBARBITON. Am Markt sind auch die Medikamente der neueren Generation, wie LAMAL und LAMIDAL erhältlich, aber diese müssen von den Patienten bezahlt werden. Der Preis bewegt sich zwischen 100,00 und 300,00 KM (51,00 bis 154,00 EUR). Einige Patienten können Medikamente, mit der vorherigen Genehmigung des Kantonsgesundheitsministers, günstiger erhalten.Aus dem Bericht des Stv. Direktors des Kantonskrankenhaus römisch 40 (B. u. H.) geht hervor, dass das Medikament OSPOLOT in Bosnien und Herzegowina NICHT erhältlich ist. Auf Rezept erhältlich sind gleichwertige Medikamente TEGRETOL und PHENOBARBITON. Am Markt sind auch die Medikamente der neueren Generation, wie LAMAL und LAMIDAL erhältlich, aber diese müssen von den Patienten bezahlt werden. Der Preis bewegt sich zwischen 100,00 und 300,00 KM (51,00 bis 154,00 EUR). Einige Patienten können Medikamente, mit der vorherigen Genehmigung des Kantonsgesundheitsministers, günstiger erhalten.

Protokoll des Telefonats mit der Frau Dr. XXXX, ärztlicher Fachberaterin bei der Sozialversicherungsanstalt in Kanton XXXX, geführt am 03.07.2009:Protokoll des Telefonats mit der Frau Dr. römisch 40 , ärztlicher Fachberaterin bei der Sozialversicherungsanstalt in Kanton römisch 40 , geführt am 03.07.2009:

Die zuständige Ärztin hat die gestellten Fragen, wie folgt, beantwortet:

Welche Patientenkategorie ist bei der Therapierung und Kauf von Medikamente begünstigt?

  • -Strichaufzählung
    Das sind alle Patienten denen die "Rolando-Epilepsie" von einem Neurologen (bei Kindern von einem Pädiater) diagnostiziert wurde.

Wie sieht genau diese Begünstigung aus?

  • -Strichaufzählung
    Diese begünstigten Patienten, mit vorheriger Genehmigung des Kantonsgesundheitsmininisters, erhalten auf Rezept sowohl Medikamente als auch die Therapie. Die Patienten bezahlen dann nur die Rezeptgebühr in Höhe von 1,00 KM (0,51 EUR).

Ist das Medikament OSPOLOT in Bosnien und Herzegowina erhältlich?

  • -Strichaufzählung
    OSPOLOT ist in Bosnien und Herzegowina NICHT erhältlich, aber die Generika wie LAMAL und LAMIDAL (Wirkstoff Lamotrigin) sind auf Rezept, wie oben beschrieben, erhältlich.

(In Bosnien und Herzegowina gibt es eine Pflichtgesundheitsversicherung. Die Voraussetzung diese Versicherung in Anspruch zu nehmen ist als Schüler oder Student, Arbeitsloser, Beschäftigter und Pensionist angemeldet zu werden).

Anfragebeantwortung des polizeilichen Verbindungsbeamten an der ÖB Sarajevo, per E-Mail vom 31.8.2010:

Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden.

Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. In vorliegendem Fall wird diese Unterstützung von der Kantonalen Regierung des Posavski Kanton und diversen NGOs gewährleistet.

2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten. Seine Identität und diejenige seiner Familienangehörigen werden durch Vorlage ihrer bosnischen Personaldokumente (Reisepässe und Personalausweise) belegt. Die Dokumentation seiner behaupteten Fluchtgründe erfolgte durch die eingebrachten Bescheinigungen über seinen Aufenthalt in den Konzentrationslagern in seinem Heimatland, die Visitenkarten der beiden Richter des XXXXs und die Ladung zur Gerichtsverhandlung gegen den Beschuldigten XXXX. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vom Beschwerdeführer und seinem Sohn XXXX sind aus den in das Verfahren eingebrachten bzw. von Amts wegen erhobenen ärztlichen Befunden und Schriftsätzen medizinischer Institutionen ersichtlich. Den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin über deren Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse in ihrem Herkunftsstaat sowie über die dort aufhältigen Verwandten konnte mangels Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit gefolgt werden.2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Schriftstücken und Dokumenten. Seine Identität und diejenige seiner Familienangehörigen werden durch Vorlage ihrer bosnischen Personaldokumente (Reisepässe und Personalausweise) belegt. Die Dokumentation seiner behaupteten Fluchtgründe erfolgte durch die eingebrachten Bescheinigungen über seinen Aufenthalt in den Konzentrationslagern in seinem Heimatland, die Visitenkarten der beiden Richter des römisch 40 s und die Ladung zur Gerichtsverhandlung gegen den Beschuldigten römisch 40 . Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vom Beschwerdeführer und seinem Sohn römisch 40 sind aus den in das Verfahren eingebrachten bzw. von Amts wegen erhobenen ärztlichen Befunden und Schriftsätzen medizinischer Institutionen ersichtlich. Den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin über deren Wohn- und Beschäftigungsverhältnisse in ihrem Herkunftsstaat sowie über die dort aufhältigen Verwandten konnte mangels Anhaltspunkte für Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit gefolgt werden.

Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte hingegen dem darüber hinausgehenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pkt. I.) nicht gefolgt werden. Seine Angaben vor allem zu seiner Bedrohungssituation waren unstimmig. Die von ihm behaupteten maßgeblichen Ereignisse fanden schon vor vielen Jahren statt, zuletzt ca. ein Jahr vor der Ausreise aus Bosnien und Herzegowina, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass er erst jetzt aus einer aktuellen Furcht vor Verfolgung seinen Herkunftsstaat verließ (s. diesbezüglich auch das bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0430 zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Grund der Ausreise und derselben). Auch waren seine Angaben zu angeblich weiteren, im Hinblick auf immerhin auf sein Leben zielenden Bedrohungen durch Familienangehörige des XXXX - jedenfalls zeitlich - zu unbestimmt. Denn gerade wegen der Relevanz derartiger Bedrohungen wären konkretere Angaben zu erwarten gewesen. Diese Einschätzung einer nicht wirklich bedrohlichen Situation für den Beschwerdeführer wird nicht nur durch das Unterlassen einer Anzeige an die lokalen Sicherheitsbehörden, im Besonderen aber auch an Mitarbeitern bzw. Richtern des XXXX unterstützt. Sie zeigt sich auch in den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, die außer der vom Beschwerdeführer behaupteten Drohung während einer Gerichtsverhandlung am 18. Mai 2004 keine weiteren Vorfälle nennen konnte. Auch diese angeblich auf das Leben ihres Gatten zielenden Drohungen konnte sie nur - zeitlich - sehr unbestimmt bestätigen. Jegliche Bedrohung ihrer Person oder ihrer Kinder verneinte sie ausdrücklich. Ergänzend wird auch auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte hingegen dem darüber hinausgehenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pkt. römisch eins.) nicht gefolgt werden. Seine Angaben vor allem zu seiner Bedrohungssituation waren unstimmig. Die von ihm behaupteten maßgeblichen Ereignisse fanden schon vor vielen Jahren statt, zuletzt ca. ein Jahr vor der Ausreise aus Bosnien und Herzegowina, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass er erst jetzt aus einer aktuellen Furcht vor Verfolgung seinen Herkunftsstaat verließ (s. diesbezüglich auch das bereits im erstinstanzlichen Bescheid angeführte Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0430 zum erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Grund der Ausreise und derselben). Auch waren seine Angaben zu angeblich weiteren, im Hinblick auf immerhin auf sein Leben zielenden Bedrohungen durch Familienangehörige des römisch 40 - jedenfalls zeitlich - zu unbestimmt. Denn gerade wegen der Relevanz derartiger Bedrohungen wären konkretere Angaben zu erwarten gewesen. Diese Einschätzung einer nicht wirklich bedrohlichen Situation für den Beschwerdeführer wird nicht nur durch das Unterlassen einer Anzeige an die lokalen Sicherheitsbehörden, im Besonderen aber auch an Mitarbeitern bzw. Richtern des römisch 40 unterstützt. Sie zeigt sich auch in den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, die außer der vom Beschwerdeführer behaupteten Drohung während einer Gerichtsverhandlung am 18. Mai 2004 keine weiteren Vorfälle nennen konnte. Auch diese angeblich auf das Leben ihres Gatten zielenden Drohungen konnte sie nur - zeitlich - sehr unbestimmt bestätigen. Jegliche Bedrohung ihrer Person oder ihrer Kinder verneinte sie ausdrücklich. Ergänzend wird auch auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen.

Diesen unstimmigen bzw. nicht authentischen Eindruck, den der Beschwerdeführer und seine Gattin hinsichtlich der Relevanz und Aktualität der von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe hinterließ, konnte der Beschwerdeführer auch nicht in dessen Beschwerde substantiell entgegengetreten (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).Diesen unstimmigen bzw. nicht authentischen Eindruck, den der Beschwerdeführer und seine Gattin hinsichtlich der Relevanz und Aktualität der von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe hinterließ, konnte der Beschwerdeführer auch nicht in dessen Beschwerde substantiell entgegengetreten vergleiche allgemein zu den - hier beim Asylwerber nicht vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,).

2.2. Der im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).2.2. Der im bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich der Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vergleiche die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, Zl. 98/01/0602, u.v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

3. Rechtlich ergibt sich:

Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.Auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, wurde das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz (Bundesgesetz, mit dem ein Asylgerichtshofgesetz erlassen wird und das Asylgesetz 2005, das Verwaltungsgerichtshof-gesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Bundesministeriengesetz 1986, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005, das Staatsbürgerschafts-gesetz 1985, das Sicherheitspolizeigesetz und das Waffengesetz 1996 geändert werden) erlassen. Die Verfassungsnovelle und das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz sind mit 1. Juli 2008 in Kraft getreten.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. Jänner 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG i.d.F. BGBl. I Nr. 147/2008 auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i. V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, i. römisch fünf.m. Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).Zentraler Aspekt der [...] in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, Zl. B 1035/92, Slg. 13314).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind.3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, Zl. 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar sind.

Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. konnten von ihm, wie unter Pkt.. II.2.1. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u. v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).Zwar darf nicht übersehen werden, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit die gesamte Bevölkerung des Landes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings beim Beschwerdeführer nicht vor bzw. konnten von ihm, wie unter Pkt.. römisch zwei.2.1. dargelegt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u. v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027).

Der Beschwerdeführer vermochte nicht, durch seine im Verfahren getätigten unglaubwürdigen Angaben zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pkt. II.2.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina glaubhaft zu machen. Doch selbst unter der Annahme, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen wahr sein könnte, würde diese nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen. Wie den o.a. Länderfeststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina (s. Pkt. II.1.2.) zu entnehmen ist, sind Fortschritte im Sicherheitsbereich - auch durch Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Europäischen Union - zu verzeichnen. Die Polizei ist verpflichtet, Anzeigen entgegenzunehmen und diesen nachzugehen. Zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes steht auch die Möglichkeit offen, sich an weitere Stellen wie EU Police Mission in Bosnien und Herzegowina (EUPM), Staatsanwalt- oder Ombudsmannschaft zu wenden. Zudem kann der Beschwerdeführer als ehemaliger Zeuge XXXX das Angebot von Richtern dieses XXXX beanspruchen, im Falle von Problemen sie zu kontaktieren, um hinreichenden Schutz zu erlangen (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).Der Beschwerdeführer vermochte nicht, durch seine im Verfahren getätigten unglaubwürdigen Angaben zu seinen Fluchtgründen (s. oben Pkt. römisch zwei.2.1.) eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina glaubhaft zu machen. Doch selbst unter der Annahme, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen wahr sein könnte, würde diese nicht zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen. Wie den o.a. Länderfeststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina (s. Pkt. römisch zwei.1.2.) zu entnehmen ist, sind Fortschritte im Sicherheitsbereich - auch durch Maßnahmen im Zusammenwirken mit der Europäischen Union - zu verzeichnen. Die Polizei ist verpflichtet, Anzeigen entgegenzunehmen und diesen nachzugehen. Zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes steht auch die Möglichkeit offen, sich an weitere Stellen wie EU Police Mission in Bosnien und Herzegowina (EUPM), Staatsanwalt- oder Ombudsmannschaft zu wenden. Zudem kann der Beschwerdeführer als ehemaliger Zeuge römisch 40 das Angebot von Richtern dieses römisch 40 beanspruchen, im Falle von Problemen sie zu kontaktieren, um hinreichenden Schutz zu erlangen (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, Zl. 92/01/1090, 14.05.2002, Zl. 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, u.a.).

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation, könne nach ständiger Judikatur auch nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (s. dazu etwa VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081, wonach die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne, oder VwGH 22.04.1998, Zl. 96/01/0502, der die Eignung wirtschaftlicher Gründe zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft abspricht).

Ergänzend ist auch bei seiner Gattin und seinen Kindern anzumerken, dass keine Umstände vorliegen, die für diese zu einem anderen Ergebnis bei der rechtlichen Prüfung führen würden. Bei den genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind, zumal auch ihr diesbezügliches Vorbringen im Wesentlichen sich am denjenigen des Beschwerdeführers orientiert, folglich auch keine sonstigen rechtlich relevanten Anhaltpunkte hervorgekommen (zu den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen für eine Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK i.V.m. § 7 AsylG s. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312; s.a. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508).Ergänzend ist auch bei seiner Gattin und seinen Kindern anzumerken, dass keine Umstände vorliegen, die für diese zu einem anderen Ergebnis bei der rechtlichen Prüfung führen würden. Bei den genannten Familienangehörigen des Beschwerdeführers sind, zumal auch ihr diesbezügliches Vorbringen im Wesentlichen sich am denjenigen des Beschwerdeführers orientiert, folglich auch keine sonstigen rechtlich relevanten Anhaltpunkte hervorgekommen (zu den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen für eine Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in Verbindung mit Paragraph 7, AsylG s. VwGH 19.12.2001, Zl. 98/20/0312; s.a. VwGH 14.01.2003, Zl. 2001/01/0508).

3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.3.2.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) i.d.F. der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I 101 (AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylGNov. 2003 i.Z.m. § 57 Abs. 2 FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) im Zusammenhang mit (in der Folge: i.Z.m.) Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FPG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 i.Z.m. Paragraph 57, Absatz 2, FPG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FPG i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FPG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FPG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0367; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0480; 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zum Teil durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FPG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FPG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

3.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Aufgrund der oben unter Pkt. II.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i. S.d. Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.Aufgrund der oben unter Pkt. römisch zwei.1. angeführten Feststellungen sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ein Abschiebungshindernis i. S.d. Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten: wie etwa eine dramatische Unterbringungs- (zur Zumutbarkeit von Unterkunftsbedingungen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK s.a. VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, der die Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern zwar als prekär aber noch erträglich beurteilte) oder Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, 06.02.2001, Bensaid v. United Kingdom, wonach selbst der Umstand allein, dass ein etwa mit Österreich vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht bestehe, nicht geeignet sei, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen, s.a. Henao v. The Netherlands, Nr. 44599/98, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Nr. 13669/03, ac). Auch sind dem Asylgerichtshof keine Berichte bekannt, wonach Rückkehrer rechtlichen Beschränkungen bei ihrer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat allein aufgrund eines im Ausland gestellten Asylantrages unterlägen.

Den o.a. Feststellungen zufolge leben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zahlreiche Verwandte von ihm und seiner Ehegattin, zu denen ein guter Kontakt besteht, sodass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr demgemäß auch auf ein umfassendes familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Sollte anfänglich diese Möglichkeit nicht offen stehen oder könnten er nicht sofort in eine ihm zur Verfügung stehende Unterkunft ziehen, so würden in Bosnien und Herzegowina ausreichend Notquartiere zur Verfügung stehen. Auch eine hinreichende medizinische Behandlung für die beim Beschwerdeführer - sowie für die bei dessen Sohn XXXX - bestehenden gesundheitlichen Beschwerden ist in Bosnien und Herzegowina gewährleistet - und wurde selbst auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Den o.a. Feststellungen zufolge leben im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zahlreiche Verwandte von ihm und seiner Ehegattin, zu denen ein guter Kontakt besteht, sodass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr demgemäß auch auf ein umfassendes familiäres Netzwerk zurückgreifen könnte. Sollte anfänglich diese Möglichkeit nicht offen stehen oder könnten er nicht sofort in eine ihm zur Verfügung stehende Unterkunft ziehen, so würden in Bosnien und Herzegowina ausreichend Notquartiere zur Verfügung stehen. Auch eine hinreichende medizinische Behandlung für die beim Beschwerdeführer - sowie für die bei dessen Sohn römisch 40 - bestehenden gesundheitlichen Beschwerden ist in Bosnien und Herzegowina gewährleistet - und wurde selbst auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat auch bestehenden Einrichtungen für Sozial- und humanitäre Hilfe ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung bilden könnten. Für eine Gefährdung i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Ergänzend ist auch bei seiner Gattin und seinen Kindern anzumerken, dass - mangels anderen rechtlich relevanten Vorbringens bzw. entgegen sprechender Anhaltspunkte - keine Umstände vorliegen, die für diese zu einem anderen Ergebnis bei der rechtlichen Prüfung führen würden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der bei der Gattin des Beschwerdeführers im Wesentlichen vergleichbaren Verhältnisse bezüglich ihrer Rückkehrsituation in ihren Herkunftsstaat, sondern auch betreffend ihren ihre gemeinsamen Kinder. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die maßgebliche Bezugsperson in sozial-wirtschaftlicher Hinsicht für seine Familienangehörigen ist.

3.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder Asyl noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer auch kein anderes, nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. (Z 2). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz (AsylG) gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (Ziffer 2,). Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei - insbesondere - zu berücksichtigten:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäßWürde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß

§ 10 Abs. 3 leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß § 10 Abs. 4 leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. verbunden ist, gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9 und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 bis 219-6 wurden unter ausdrücklichem Bezug auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte folgende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") entwickelt:

Nachstehende Faktoren sind im Rahmen der Interessensabwägung zu berücksichtigen:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz u.a., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche z.B. EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch - die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des § 10 AsylG 2005 durch das BGBl. I Nr. 29/2009 Einzug. So lautet die - im vorliegenden Fall aufgrund der mit BGBl. I Nr. 122/2009 eingeführten Übergangsregelung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 anzuwendende - Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2009 wie folgt:Die genannten Kriterien fanden auch in die Novellierung des Paragraph 10, AsylG 2005 durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, Einzug. So lautet die - im vorliegenden Fall aufgrund der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, eingeführten Übergangsregelung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 anzuwendende - Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wie folgt:

"2. diese [gemeint: Ausweisungen nach Abs. 1; Anm. d. Verf.] eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:"2. diese [gemeint: Ausweisungen nach Absatz eins,; Anmerkung d. Verf.] eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren."

Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendigenden Maßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers darstellt (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt das Zusammenleben der Familie und umfasst alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern auch dann, wenn diese nicht zusammenleben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bzw. die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge:

Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz. 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s.a. EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Allerdings ist zu beachten, dass ein von einem Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrags im Aufenthaltsstaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen (EGMR 08.04.2008, Nyyanzi).

Im Bereich aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist vor allem die Ausweisung einzelner Familienmitglieder relevant (EGMR 26.03.1992, Beldjoudi). Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, so greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder, nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.1991, Cruz Varas).

Ein in Österreich bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war nicht erkennbar. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer in einer ehelichen Lebensgemeinschaft und hat mit seiner Ehegattin zwei gemeinsame minderjährige Kinder. Jedoch ist hinsichtlich dieser Familienmitglieder des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese im Bundesgebiet ebenfalls als Asylwerber aufhältig sind und diesen gegenüber gleichfalls mit Erkenntnissen vom heutigen Tag eine asylrechtliche Ausweisung ausgesprochen wurde, weshalb kein Eingriff in das Familienleben der Familienmitglieder vorliegt (s., wie bereits oben angeführt, EGMR 20.03.1991, Cruz Varas). Ein zu sonstigen Personen bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, war nicht erkennbar, und es wurde ein solches auch nicht vorgebracht. Vielmehr leben die Verwandten des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina. Da er zumindest bis zu seiner Ausreise aus Bosnien und Herzegowina nach wie vor Kontakt zu diesen Angehörigen unterhalten hat, ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch immer stärkere Bande zu seinem Heimatland als zu Österreich unterhält.

Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Ist - wie im gegenständlichen Fall - ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Dabei ist bei einer strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers auf deren mittlerweile erfolgte Tilgung zu achten, wodurch dieser strafrechtlich unbescholten wäre vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat (vgl. zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).Anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 614/10), ist jedoch eine erfolgte Integration des Beschwerdeführers während eines langjährigen Asylverfahrens, in dem keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ohne, dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch die Beschwerdeführer zurückzuführen wäre, zu berücksichtigen. Auch sollte bei einer Interessenabwägung etwa im Falle eines minderjährigen Beschwerdeführers zusätzlich stärker gewichtet werden, wenn dieser den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, sich mitten in seiner Schulausbildung befindet und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert hat vergleiche zu all dem VfGH 07.10.2010, B 950-954/10-8).

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).Dem Verwaltungsgerichtshof zufolge würde ein beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen, das eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lasse (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190; s.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0374, wonach selbst etwa ein etwas mehr als fünfeinhalbjähriger Aufenthalt in Österreich in Verbindung mit ausgezeichneten Deutschkenntnissen und jahrelanger berufliche Integration nicht ausreiche, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden und akzeptiert werden müssen, dass mit einem Verhalten, nämlich illegale Einreise und unrechtmäßiger Verbleib nach negativer Beendigung des Asylverfahrens, versucht wurde, vollendete Tatsachen zu schaffen).

Ferner sei nach dieser Rechtssprechung für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren könne. Sei das nicht der Fall, könne sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung, Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls - d. h. mangels Freiwilligkeit des Fremden - auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2005, G 78/04, u. a. erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen seien.

Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).Schließlich ist auch auf die ständige Rechtssprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofes zu verweisen, wonach es den Vertragsstaaten zukomme, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insbesondere in Ausübung ihres Rechts, nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und vor allem dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein (zu all dem s. z.B. auch UBAS 16.05.2006, Zl. 268.812/0-XVII/55/06; 19.05.2006, Zl. 268.163/13-XIII/66/06).

Ein in Österreich durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier nicht vor. In der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kamen keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration von ihm hervor.Ein in Österreich durch Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben des Beschwerdeführers, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, liegt hier nicht vor. In der erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich kamen keine Anhaltspunkte für eine hinreichende Integration von ihm hervor.

Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, von welchen im Wesentlichen nur das wirtschaftliche Wohl des Landes, das auch das Interesse an einer geordneten Zuwanderung mitumfasst werden, nicht überwiegt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina erweist sich daher als zulässig.Aus den genannten berücksichtigungswürdigen Aspekten ist ersichtlich, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, von welchen im Wesentlichen nur das wirtschaftliche Wohl des Landes, das auch das Interesse an einer geordneten Zuwanderung mitumfasst werden, nicht überwiegt. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina erweist sich daher als zulässig.

Ergänzend ist auch bei seiner Gattin und seinen Kindern anzumerken, dass - mangels anderen rechtlich relevanten Vorbringens bzw. entgegen sprechender Anhaltspunkte - keine Umstände vorliegen, die für diese zu einem anderen Ergebnis bei der rechtlichen Prüfung führen würden. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der bei der Gattin des Beschwerdeführers im Wesentlichen vergleichbaren Verhältnisse bezüglich ihres Aufenthaltes in Österreich, sondern auch betreffend ihre gemeinsamen Kinder.

4. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt. Gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 leg. cit. ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Abs. 4 genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß § 1 Z 2 Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.4. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt. Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, leg. cit. ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Bosnien und Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall somit gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiärem Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Rechtsschutzstandard, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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