TE OGH 2025/1/21 11Os110/24x

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Veröffentlicht am 21.01.2025
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Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 6. Mai 2024, GZ 13 Hv 127/23f-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Jänner 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Müller BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * A* wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zu dessen strafrechtlicher Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 6. Mai 2024, GZ 13 Hv 127/23f-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]       Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * A* mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (I/, II/2/, III/1/) und nach § 107 Abs 1, Abs 2 StGB (VI/2/c/), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II/1/), der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (III/2/, IV/1/, V/1/, VI/1/, VI/2/b/), „der“ Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (III/3/a/, III/3/b/, IV/2/, VI/2/a/) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (V/2/) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (US 5: zu III/2/, IV/1/, V/1/, V/2/, VI/1/, VI/2/b/ und VI/2/c/) untergebracht. [1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde * A* mit dem angefochtenen Urteil der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (I/, II/2/, III/1/) und nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, StGB (VI/2/c/), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (II/1/), der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (III/2/, IV/1/, V/1/, VI/1/, VI/2/b/), „der“ Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (III/3/a/, III/3/b/, IV/2/, VI/2/a/) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (V/2/) schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum (US 5: zu III/2/, IV/1/, V/1/, V/2/, VI/1/, VI/2/b/ und VI/2/c/) untergebracht.

[2]       Danach hat er in der Justizanstalt * (I/ bis IV/) und im forensisch-therapeutischen Zentrum * (V/ und VI/) – verkürzt wiedergegeben –

I/ im Sommer 2021 * S* in mehreren Angriffen gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er wiederholt zu ihm sagte „ich mach dich fertig“, „ich mach dich kaputt“ und dabei durch schnelles Bewegen der Faust in Richtung dessen Kopfes sowie durch schnelles Zulaufen einen Angriff andeutete;

II/ am 20. Juli 2021 * S*

1/ am Körper verletzt, indem er ihm einen Tritt in den rechten Mittelbauch versetzte, wodurch dieser Schmerzen und Druckdolenz im Bereich der rechten Niere erlitt;

2/ mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er schrie: „… du wirst mich noch kennenlernen, das wird Konsequenzen haben“;

III/ am 1. August 2021

1/ * S* mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sagte: „… ich mach dich fertig. Pass auf deine Kinder auf, ich schicke Leute“;

2/ mehrere Justizwachebeamte durch Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Visitierung und Verlegung in einen anderen Haftraum zu hindern versucht, indem er massiven körperlichen Widerstand leistete, sich loszureißen versuchte, den Oberkörper drehte, wild um sich schlug und versuchte, die Beamten zu treten;

3/ fremde Sachen beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht, indem er

a/ Kleidung der Justizanstalt * mit Blut beschmierte bzw zerriss;

b/ einen Haftraum der Justizanstalt * mit Blut beschmierte und in weiterer Folge durch Verstopfen des WC-Abflusses flutete;

IV/ am 2. August 2021

1/ mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verlegung in einen anderen Haftraum und seiner durch die Beamten unterstützten Behandlung durch den Anstaltsarzt, zu hindern versucht, indem er massiven körperlichen Widerstand leistete und versuchte, die Beamten zu treten;

2/ fremde Sachen beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht, indem er einen Haftraum der Justizanstalt * mit Blut beschmierte und in einem Haftraum Teile der Plexiglasverkleidung der Gittertüre herausbrach (US 10);

V/ am 7. Februar 2023

1/ mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt, nämlich durch Schläge und Fußtritte, an einer Amtshandlung, nämlich seiner Fixierung zwecks ärztlicher Versorgung seiner Verletzungen, zu hindern versucht;

2/ durch die unter Punkt 1/ angeführte Handlung Beamte während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht;

VI/1/ am 5. Februar 2024 mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Verlegung in einen anderen Haftraum zu hindern versucht, indem er sich gegen den Schild der Beamten stemmte (US 12) und gegen diese trat;

VI/2/ am 6. Februar 2024

a/ eine fremde Sache beschädigt, indem er im forensisch-therapeutischen Zentrum den Überzug einer Matratze zerriss (US 12);

b/ mehrere Justizwachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Entfernung einer von ihm vor der Kamera des Haftraums zur Verhinderung der Videoüberwachung angebrachten Matratze, zu hindern versucht, indem er sich körperlich wehrte und sich loszureißen versuchte (US 13);

c/ zwei Justizwachebeamte durch die Äußerung: „Wenn ich Sie … ohne Schutzausrüstung erwische, schlitze ich einen von euch beiden auf“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

[3]       Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]       Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet eine Verletzung des § 434d Abs 2 StPO, weil der psychiatrische Sachverständige „im Protokoll der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 18. 03. 2024 nicht als Anwesender auf[scheint]“ und somit nicht „über die gesamte Hauptverhandlung hinweg“ anwesend gewesen sei. [4] Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet eine Verletzung des Paragraph 434 d, Absatz 2, StPO, weil der psychiatrische Sachverständige „im Protokoll der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 18. 03. 2024 nicht als Anwesender auf[scheint]“ und somit nicht „über die gesamte Hauptverhandlung hinweg“ anwesend gewesen sei.

[5]       Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Verhandlung am 6. Mai 2024 – zufolge Änderung der Zusammensetzung des Gerichts – gemäß § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde (ON 56 S 2; vgl Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 1, Rz 3). Ein Nichtigkeit begründender Verstoß in der Verhandlung am 18. März 2024 zufolge Fehlens eines Sachverständigen (vgl demgegenüber jedoch ON 40 S 43 ff sowie den Aktenvermerk der Vorsitzenden vom 21. August 2024 ON 1.56) wäre demnach obsolet (Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 11; RIS-Justiz RS0099033). [5] Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Verhandlung am 6. Mai 2024 – zufolge Änderung der Zusammensetzung des Gerichts – gemäß Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde (ON 56 S 2; vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 1, Rz 3). Ein Nichtigkeit begründender Verstoß in der Verhandlung am 18. März 2024 zufolge Fehlens eines Sachverständigen vergleiche demgegenüber jedoch ON 40 S 43 ff sowie den Aktenvermerk der Vorsitzenden vom 21. August 2024 ON 1.56) wäre demnach obsolet (Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 11; RIS-Justiz RS0099033).

[6]       Im Übrigen war der Sachverständige in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 bis zum Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) anwesend (ON 56 S 1, S 18 ff, S 25 – vgl RIS-Justiz RS0134600). [6] Im Übrigen war der Sachverständige in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 bis zum Schluss der Verhandlung (Paragraph 257, StPO) anwesend (ON 56 S 1, S 18 ff, S 25 – vergleiche RIS-Justiz RS0134600).

[7]          Die weitere Verfahrensrüge kritisiert, gestützt auf Z 4, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung die Handfesseln nicht abgenommen worden seien. Soweit sie sich dabei auf die Abweisung in den Verhandlungen am 30. Jänner 2024 und am 18. März 2024 gestellter Anträge bezieht (ON 26 S 4 f, ON 40 S 3), verkennt sie, dass auch diese Anträge zufolge Neudurchführung der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 als Anfechtungsbasis der Z 4 ausscheiden (RIS-Justiz RS0098869, RS0099049; Danek/Mann, WK-StPO § 276a Rz 10). In der wiederholten Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 (ON 56) wurde kein Antrag auf Abnahme der Fesseln gestellt. [7] Die weitere Verfahrensrüge kritisiert, gestützt auf Ziffer 4,, dass dem Angeklagten während der Hauptverhandlung die Handfesseln nicht abgenommen worden seien. Soweit sie sich dabei auf die Abweisung in den Verhandlungen am 30. Jänner 2024 und am 18. März 2024 gestellter Anträge bezieht (ON 26 S 4 f, ON 40 S 3), verkennt sie, dass auch diese Anträge zufolge Neudurchführung der Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 als Anfechtungsbasis der Ziffer 4, ausscheiden (RIS-Justiz RS0098869, RS0099049; Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10). In der wiederholten Hauptverhandlung am 6. Mai 2024 (ON 56) wurde kein Antrag auf Abnahme der Fesseln gestellt.

[8]       Im Übrigen steht eine allfällige Verletzung des § 239 zweiter Satz StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion (vgl Danek/Mann, WK-StPO § 239 Rz 10; RIS-Justiz RS0098237). [8] Im Übrigen steht eine allfällige Verletzung des Paragraph 239, zweiter Satz StPO nicht unter Nichtigkeitssanktion vergleiche Danek/Mann, WK-StPO Paragraph 239, Rz 10; RIS-Justiz RS0098237).

[9]       Die weitere Rüge bekämpft (ersichtlich) aus Z 5 und Z 5a die den Schuldsprüchen III/2/, IV/1/, V/1/, V/2/, VI/1/ und V/2/b/ zugrundeliegenden Feststellungen. [9] Die weitere Rüge bekämpft (ersichtlich) aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, die den Schuldsprüchen III/2/, IV/1/, V/1/, V/2/, VI/1/ und V/2/b/ zugrundeliegenden Feststellungen.

[10]     Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den Umstand, dass von den inkriminierten Vorfällen in der Justizanstalt und im forensisch-therapeutischen Zentrum keine Videoaufzeichnungen (vgl § 102b StVG) vorhanden sind, sehr wohl berücksichtigt (vgl US 16, US 25 f iVm ON 8.8, ON 40 S 16 f, ON 47 S 1 f, ON 51.7). [10] Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider hat das Schöffengericht den Umstand, dass von den inkriminierten Vorfällen in der Justizanstalt und im forensisch-therapeutischen Zentrum keine Videoaufzeichnungen vergleiche Paragraph 102 b, StVG) vorhanden sind, sehr wohl berücksichtigt vergleiche US 16, US 25 f in Verbindung mit ON 8.8, ON 40 S 16 f, ON 47 S 1 f, ON 51.7).

[11]     Indem der Beschwerdeführer über die Gründe für das Fehlen von Videoaufzeichnungen spekuliert und aus dem Unterbleiben einer Sicherung allfälliger Aufnahmen einer (Echtzeit-)Überwachung (vgl § 102b Abs 6 StVG) den Schluss zieht, dass er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe, zeigt er keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung der Z 5 auf, sondern bekämpft bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO). [11] Indem der Beschwerdeführer über die Gründe für das Fehlen von Videoaufzeichnungen spekuliert und aus dem Unterbleiben einer Sicherung allfälliger Aufnahmen einer (Echtzeit-)Überwachung vergleiche Paragraph 102 b, Absatz 6, StVG) den Schluss zieht, dass er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe, zeigt er keine formellen Begründungsmängel in der Bedeutung der Ziffer 5, auf, sondern bekämpft bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

[12]     Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Kritik am Fehlen von Videoaufzeichnungen und eigenen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der – vom Schöffengericht eingehend erörterten (vgl US 18 ff, US 21 ff, US 25 ff) – Angaben der Justizwachebeamten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vgl RIS-Justiz RS0119583, RS0118780). [12] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Wiederholung der Kritik am Fehlen von Videoaufzeichnungen und eigenen Überlegungen zur Glaubwürdigkeit der – vom Schöffengericht eingehend erörterten vergleiche US 18 ff, US 21 ff, US 25 ff) – Angaben der Justizwachebeamten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zum Anfechtungsgegenstand vergleiche RIS-Justiz RS0119583, RS0118780).

[13]     Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei angemerkt, dass die Annahme mehrerer Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu III/3/a/, III/3/b/, IV/2/, VI/2/a/) zwar rechtlich verfehlt (§ 29 StGB; vgl Ratz in WK2 StGB § 29 Rz 5 f), in concreto jedoch mit keinem Nachteil für den Angeklagten verbunden ist (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff). [13] Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei angemerkt, dass die Annahme mehrerer Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (zu III/3/a/, III/3/b/, IV/2/, VI/2/a/) zwar rechtlich verfehlt (Paragraph 29, StGB; vergleiche Ratz in WK2 StGB Paragraph 29, Rz 5 f), in concreto jedoch mit keinem Nachteil für den Angeklagten verbunden ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff).

[14]     In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [14] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[15]     Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143405

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00110.24X.0121.000

Im RIS seit

05.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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