RS OGH 2025/1/21 11Os166/82; 9Os24/85; 10Os163/85; 10Os172/86; 12Os23/88; 10Os37/87; 11Os103/91; 13O

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Veröffentlicht am 27.10.1982
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Rechtssatz

Allfällige Nichtigkeiten, die in einer Hauptverhandlung unterliefen (hier: Fehlen eines Verteidigers im schöffengerichtlichen Verfahren) werden durch eine Neudurchführung der Hauptverhandlung gemäß § 276a StPO obsolet.Allfällige Nichtigkeiten, die in einer Hauptverhandlung unterliefen (hier: Fehlen eines Verteidigers im schöffengerichtlichen Verfahren) werden durch eine Neudurchführung der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 276 a, StPO obsolet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0099033

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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